| Vergabenummer | ||
| 2026-067 | ||
| Baumaßnahme | ||
| C.0163 Umbau Sonnenschutzsteuerung auf KNX | ||
| Leistung | ||
| Ersatz der bestehenden Sonnenschutzsteuerung Halo Sonnenschutzsysteme (Zentrale, Komponenten der Stockwerksverteilungen und Wetterstation gegen eine Warema Steuerung auf KNX-Basis. Erweiterung des vorhandenen Leitungsschematas und Erstellung eines neuen Schematas inkl. der KNX-Adressen. Abstimmung der Funktionsbeschreibung auf Basis der vorliegenden Unterlagen Austausch der Motorsteuergeräte im vorhandenen Gehäuse gegen KNX-Aktoren Demontage des alten Komponenten, Anlieferung, Montage/Einbau und Anschluss der neuen Komponenten. Programmierung und inbetriebnahme des KNX-Systems mit Gruppenfunktionen und Steuerungsfunktionen anhand der erstellten funktionsbeschreibung und ggf. deren Optimierung. Inbetriebnahme und Übergabe an den Auftraggeber. Einweisung der Servicetechniker des Auftraggabers. |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen
Bearbeitungsphasen
Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber vorgesehen für folgende Bearbeitungsphasen:
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Angebotsanforderung
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Angebotsabgabe
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Abrechnung.
Datenaustausch
Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen – GAEB, Schnittstelle DA XML. Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen (z.B. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren.
Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren bzw. zum Vertrag gewährleistet ist.
Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung
Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen eines elektronischen Vergabeverfahrens über eine Vergabeplattform ausgetauscht. Bei Abweichungen zwischen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fassung der Vergabe- oder Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.