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Verschiedene Dienstleistungen in der Abfallwirtschaft im Landkreis Unterallgäu Vertragsunterlagen Seite 1
Vertragsunterlagen
INHALTSVERZEICHNIS DIESER VERTRAGSUNTERLAGEN
1 Leistungsbeschreibung ............................................................................................................. 3 1.1 Allgemein .......................................................................................................................... 3 1.2 Leistungsgegenstand – Überblick ...................................................................................... 3 1.3 Leistungen des Auftraggebers ........................................................................................... 4 1.4 Leistungen des Auftragnehmers (alles Lose) ..................................................................... 4 1.4.1 Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 4 1.4.2 Leistungsstörungen und Informationspflicht ............................................................................... 5 1.4.3 Kontrollrecht und Weisungsbefugnis .......................................................................................... 5 1.4.4 Qualität und Verbesserungen ..................................................................................................... 5 1.4.5 Fahrzeuge ................................................................................................................................... 6 1.5 Leistungen des Auftragnehmers in Los 1 – Starterbatterien .............................................. 7 1.5.1 Qualität der Flüssigbatterien ....................................................................................................... 7 1.5.2 Behältergestellung ...................................................................................................................... 7 1.5.3 Übernahme und Transport .......................................................................................................... 7 1.5.4 Verwertung/Vermarktung ............................................................................................................ 8 1.5.5 Dokumentation und Nachweis .................................................................................................... 9 1.6 Leistungen des Auftragnehmers in Los 2 – Altreifen .......................................................... 9 1.6.1 Qualität der Altreifen ................................................................................................................... 9 1.6.2 Übernahme und Transport .......................................................................................................... 9 1.6.3 Verwertung der Altreifen ........................................................................................................... 10 1.6.4 Dokumentation und Nachweis .................................................................................................. 10 1.7 Leistungen des Auftragnehmers in Los 3 – Altholz (Kategorien A IV) .............................. 10 1.7.1 Containergestellung .................................................................................................................. 10 1.7.2 Containertausch und Transport ................................................................................................ 11 1.7.3 Qualität des Altholzes ............................................................................................................... 12 1.7.4 Entsorgung ................................................................................................................................ 12 1.7.5 Dokumentation und Nachweis .................................................................................................. 12 1.8 Leistungen des Auftragnehmers in Los 4 – Sperrmüll ...................................................... 13 1.8.1 Containergestellung .................................................................................................................. 13 1.8.2 Containertausch und Transport ................................................................................................ 13 1.8.3 Anlieferstelle .............................................................................................................................. 14
2 Besondere Vertragsbedingungen ........................................................................................... 15 2.1 Präambel ......................................................................................................................... 15 2.2 Vertrag ............................................................................................................................ 15 2.3 Unterauftragnehmer ........................................................................................................ 15 2.4 Verantwortungsbereich .................................................................................................... 16 2.5 Haftung/Selbstvornahme/Versicherung ........................................................................... 16 2.6 Sicherheitsleistung .......................................................................................................... 17 2.7 Änderung der Leistung .................................................................................................... 18 2.8 Kündigung aus wichtigem Grund ..................................................................................... 18 2.9 Vertragsstrafen/Ersatzvornahme ..................................................................................... 19 2.10 Preise und Preisanpassung ............................................................................................. 21 2.11 Abrechnung und Rückforderungen .................................................................................. 22 2.12 Urkalkulation .................................................................................................................... 23 2.13 Vertragsdauer .................................................................................................................. 23 2.14 Abtretungsverbot/Aufrechnung ........................................................................................ 24 2.15 Schriftform ....................................................................................................................... 24 2.16 Salvatorische Klausel ...................................................................................................... 24 2.17 Gerichtsstand .................................................................................................................. 24
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3 Vertrags- und Abrechnungspreise .......................................................................................... 25
Anlage A Öffnungszeiten Wertstoffhöfe
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1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG
1.1 ALLGEMEIN (1) Der Landkreis Unterallgäu ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) für die gesamte Abfallwirtschaft im Landkreisgebiet zuständig.
(2) Der Landkreis Unterallgäu umfasst 52 Gebietskörperschaften (Städte, Märkte und Gemeinden) mit derzeit insgesamt 147.386 Einwohnern (Stand: 31.12.2025). Die Landkreisfläche beträgt rund 1.229 km². Weitere Informationen zum Landkreis Unterallgäu und zur abfallwirtschaftlichen Situation im Landkreis sind unter www.unterallgaeu.de zu finden.
(3) Der Landkreis Unterallgäu hat zur Erfassung von Wertstoffen u. a. Bringsysteme eingerichtet. Der Landkreis Unterallgäu beabsichtigt Dritte gemäß § 22 KrWG mit der Erbringung der unter Ziffer 1.2 dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Dienstleistungen zu beauftragen.
1.2 LEISTUNGSGEGENSTAND – ÜBERBLICK (1) Der Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe folgender Leistungen:
Los 1: Starterbatterien
• Gestellung der benötigten Palettenboxen (einschließlich ggf. zum Transport notwendiger Verpackungsmittel) an den 19 Wertstoffhöfen im Landkreisgebiet und der Umladestation in Breitenbrunn,
• turnusgemäße oder bedarfsorientierte Übernahme, Laden und Transport von 19 Wert- stoffhöfen im Landkreisgebiet und der Umladestation in Breitenbrunn unter Beachtung der gesetzlichen Nachweispflichten,
• ordnungsgemäße Verwertung in eigenen Anlagen oder Übergabe an geeignete Verwer- tungsanlagen.
Los 2: Altreifen
• Turnusgemäße oder bedarfsorientierte Übernahme, Laden und Transport, von 19 Wert- stoffhöfen im Landkreisgebiet sowie Gestellung eines Abrollcontainers für die Über- nahme und den Transport an der Umladestation in Breitenbrunn,
• ordnungsgemäße Verwertung in eigenen Anlagen oder Übergabe an geeignete Verwer- tungsanlagen.
Los 3: Altholz (Kategorien A IV)
• Gestellung der benötigten Container an der Sammelstelle Umladestation Breitenbrunn,
• bedarfsorientierter Tausch der Container unter Beachtung der gesetzlichen Nachweis- pflichten,
• Transport sowie ordnungsgemäße Verwertung in eigenen Anlagen oder Übergabe an geeignete Entsorgungsanlagen.
Los 4: Sperrmüll
• Gestellung der benötigten Container an 7 Sammelstellen im Landkreisgebiet,
• turnusgemäßer oder bedarfsorientierter Tausch der Container,
• Transport des erfassten Materials zum Müllkraftwerk des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Neu-Ulm.
(2) Weitere Einzelheiten zur Leistungserbringung regelt die nachfolgende Leistungsbeschreibung.
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1.3 LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS (1) Der Auftraggeber benennt für die Laufzeit des Vertrages einen verantwortlichen Ansprechpart- ner.
(2) Der Auftraggeber bzw. die von ihm beauftragten Gemeinden ist/sind zentraler Ansprechpartner für die Bürger/Kunden. Der Auftraggeber ist zuständig für die Service- und Verwaltungsfunktio- nen (Beratung, Kundenauftragsverwaltung u.ä.).
(3) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten, dass die zu übernehmenden Abfälle möglichst satzungsgemäß und sortenrein, d. h. ohne Fremdstoffe, überlassen werden. Eine Garantie für eine vollständig satzungsgemäße und sortenreine Bereit- stellung und Überlassung kann vom Auftraggeber nicht übernommen werden. Er wird jedoch hierzu im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit und durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit beitragen.
1.4 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS (ALLES LOSE)
1.4.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Auftraggeber steht – bedingt durch den öffentlichen Auftrag „Sicherstellung der Abfallent- sorgung“ – permanent im Lichte der Öffentlichkeit. In diesem Sinne bemühen sich beide Seiten um ein gutes Gesamterscheinungsbild in der Öffentlichkeit.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzepts zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die der Abfallwirtschaftssatzung des Auftraggebers wi- dersprechen, hat der Auftragnehmer zu unterlassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm erkannte Verstöße gegen die Abfallwirtschaftssatzung oder sonstige einschlägige Rechtsnor- men dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und entsprechende, bei ihm eingehende Infor- mationen an den Auftraggeber weiterzuleiten und ggf. schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei allen im Zusammenhang mit diesem Vertrag durchzu- führenden Maßnahmen eine geringstmögliche Beeinträchtigung der Umwelt sicherzustellen und sämtliche Rechtsnormen, die auf die vertragsgegenständlichen Leistungen anzuwenden sind, einschließlich untergesetzlichen Regelwerken sowie behördlichen Bestimmungen und Aufla- gen, in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere sind das Kreislaufwirtschafts- gesetz (KrWG) nebst untergesetzlichem Regelwerk, das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG), die Verordnung (EU) 2023/1542 und das Batteriedurchführungsgesetz (BattDG), die Altholzverordnung (AltholzV), die Nachweisverordnung (NachwV) sowie die Abfallwirtschafts- satzung und Abfallgebührensatzung des Landkreises Unterallgäu in ihrer jeweils gültigen Fas- sung einzuhalten.
(4) Ferner zu beachten sind Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie die all- gemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und die verbindlichen Bestimmungen zum allgemeinen Mindestlohn bzw. zum Mindestlohn in der Entsorgungswirtschaft in der jeweils gül- tigen Fassung. Weiterhin hat der Auftragnehmer Frauen und Männern bei gleicher oder gleich- wertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der arbeits-, sicherheitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal allein verantwortlich.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beim Umgang mit den im Rahmen dieses Vertrags erhal- tenen Informationen und Daten die geltenden Bestimmungen bzgl. des Datenschutzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
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(6) Alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen behördlichen Ge- nehmigungen sind vom Auftragnehmer zu erwirken und über die Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.
(7) Die Einrichtungen und technischen Mittel zur Erbringung der angebotenen Dienstleistung (z.B. Transportfahrzeuge usw.) müssen dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen und dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechend betrieben werden.
(8) Veröffentlichungen in öffentlich zugänglichen Medien über die vertragsgegenständlichen Leis- tungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich.
1.4.2 Leistungsstörungen und Informationspflicht
(1) Störungen, die dazu führen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftrag- nehmer nicht ordnungsgemäß und/oder nicht rechtzeitig erbracht werden können, sind dem Auftraggeber unabhängig von Art und Ursache unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich und auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, sofern der Grund für die Hinderung von ihm zu vertreten ist. Über die betreffenden Maßnahmen ist der Auftraggeber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über alle für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Umstände wie z. B. technische und sonstige Störungen, Unfälle usw. unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer hat insbesondere Unfälle, bei denen Personen- oder Sach- schäden entstanden sind, unverzüglich mündlich und innerhalb von zwei Werktagen noch ein- mal schriftlich mitzuteilen. Der Schaden ist unverzüglich durch aussagekräftige Lichtbilder zu dokumentieren. Die Lichtbilder sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
1.4.3 Kontrollrecht und Weisungsbefugnis
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber und einem von ihm beauftragten Dritten ein Kon- trollrecht bzgl. der ordnungsgemäßen Leistungserbringung ein. Dem Auftraggeber und dem von ihm beauftragten Dritten ist es zu diesem Zweck gestattet, die Grundstücke und Anlagen des Auftragnehmers und ggf. seiner Unterauftragnehmer zu betreten und zu besichtigen. Der Auf- tragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfrage alle Auskünfte erteilen, die mit der Erfüllung dieses Vertrages im Zusammenhang stehen. Dabei ist vom Auftragnehmer auch Einsicht in alle Dokumente im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu gewähren. Dazu zählen auch das Betriebstagebuch und Mengenaufzeichnungen.
(2) Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages die notwendigen Wei- sungen erteilen. Die Anweisungen dürfen für den Auftragnehmer nicht unzumutbar sein. Wer- den Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese schriftlich festzulegen. Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Anordnung aus. Diese ist jedoch innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen.
1.4.4 Qualität und Verbesserungen
(1) Der Auftragnehmer benennt spätestens vier Wochen vor Leistungsbeginn für die Laufzeit des Vertrages einen verantwortlichen Ansprechpartner mit selbständiger Entscheidungsgewalt. Der verantwortliche Ansprechpartner des Auftragnehmers muss zu üblichen Geschäftszeiten min- destens von Montag bis Freitag (Ausnahme: Feiertage) in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr durch- gehend telefonisch (kein Anrufbeantworter) und persönlich erreichbar sein. Der Ansprechpart- ner muss ferner insoweit befugt sein, dass Beschwerden und Nachfragen aufgenommen und unverzüglich abgearbeitet werden bzw. für Abhilfe gesorgt wird.
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(2) In regelmäßig (mindestens einmal jährlich) abzuhaltenden und zu protokollierenden Gesprä- chen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die der Auftraggeber einberufen kann, werden die Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten bei der Leistungserbringung be- sprochen. Im Ergebnis werden konkrete Zielvereinbarungen zur ständigen Verbesserung der Leistung getroffen. Die Vereinbarungen und deren Durchführung werden Bestandteil des Ver- trages.
(3) Der Auftragnehmer stellt das für die Durchführung der Leistung erforderliche fachkundige, aus- reichend deutschsprechende Personal. Die eingesetzten Fahrer müssen die erforderliche Fach- und Ortskenntnis zur Erbringung der Dienstleistungen besitzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Personal über alle Pflichten, die im Zusammenhang mit einer reibungslosen und ord- nungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung im Sinne dieser Ausschreibungsunterla- gen/Leistungsbeschreibung stehen, ausreichend zu informieren.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, neues Personal vor dem ersten Einsatz und vorhandenes Personal in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) zu schulen. Inhalt der Schu- lungen sind die wesentlichen Vorgaben zur Leistungserbringung dieser Leistungsbeschreibung. Die Schulungen sind zu dokumentieren und durch Unterschrift der Teilnehmer zu bestätigen. Auf Verlangen ist diese Dokumentation dem Auftraggeber vorzulegen.
(5) Falls es im Rahmen der Leistungsdurchführung zum Kontakt mit Bürgern kommt, verhalten sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers unter allen Umständen höflich und korrekt. Probleme wer- den dem Bürger nachvollziehbar erläutert. Unnötige Konflikte sind zu vermeiden. Die Annahme von Vergünstigungen oder Geschenken durch den Auftragnehmer oder dessen Bedienstete bzw. Beauftragte ist nicht gestattet. Die Entnahme von Abfällen aus den Sammelbehältnissen an den Sammelstellen und auf dem Transportweg ist verboten. Im Abfall gefundene Wertge- genstände sind dem Auftraggeber zu überlassen.
1.4.5 Fahrzeuge
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, insbesondere emissionsarmen Abfalleinsammlung und -transport. Die notwendigen technischen Vorausset- zungen sind zu treffen, die erforderlichen Fahrzeuge und Maschinen soweit erforderlich anzu- schaffen bzw. bereitzustellen, über die Laufzeit des Vertrages vorzuhalten und für die vertrags- gegenständlichen Leistungen einzusetzen.
(2) Die Fahrzeuge sind über die Laufzeit des Vertrages in einem technisch und optisch einwand- freien Zustand zu halten. Die Kosten hierfür (insbesondere Instandhaltung, Reparaturen, Neu- anschaffungen und Wartung) sind vom Auftragnehmer zu tragen.
(3) Der Auftragnehmer hält für alle Fahrzeuge Winterausrüstung, insbesondere Schnellmontage- Schneeketten und/oder Wurf- bzw. Schleuderketten, vor und sorgt dafür, dass diese bei schwie- rigen Wetterverhältnissen, insbesondere bei Eisglätte, Matsch- oder Schneewetter auf die Rei- fen der eingesetzten Fahrzeuge aufgezogen bzw. montiert werden, um eine pünktliche Bereit- stellung an den Annahmestellen zu gewährleisten.
(4) Die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Fahrzeuge müssen mindestens der Ab- gasnorm EURO VI entsprechen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen (z. B. Feinstaubrichtlinie) müssen jeweils mindestens erfüllt werden. Darüber hinaus ist die einge- setzte Fahrzeugflotte sukzessive den steigenden Umweltanforderungen entsprechend anzu- passen. In Bezug auf die Lärmbelastung sind z. B. lärmreduzierende Techniken einzusetzen.
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1.5 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS IN LOS 1 – STARTERBATTERIEN
1.5.1 Qualität der Flüssigbatterien
Starterbatterien werden an allen Wertstoffhöfen im Landkreis erfasst. Starterbatterien sind Bat- terien, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt sind, und die bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 EU-Verord- nung 2023/1542). Erfasst werden Nass-, AGM-, EFB- und Gel-Batterien.
1.5.2 Behältergestellung
(1) Der Auftragnehmer stattet alle 19 Wertstoffsammelstellen im Landkreis sowie die Umladestation in Breitenbrunn mit Batteriesammelboxen mit Kufen und UN-Zulassung von mindestens 500 l Volumen sowie mit ggf. zum Transport erforderlichem Verpackungsmaterial aus. Die Behälter müssen technisch und optisch einwandfrei sein. Der Auftragnehmer hat für ein stets gepflegtes äußeres Erscheinungsbild der Behälter Sorge zu tragen.
(2) Die Palettenboxen müssen sämtliche ADR/RID Vorschriften erfüllen. Sie müssen aus robustem, kratz-festem Kunststoff hergestellt sein, glatte Innen- und Außenwände zur problemlosen Rei- nigung aufweisen und komplett geschlossen sowie auslaufsicher sein. Eine Nutzlast von 500 kg und eine Auflast von 4.000 kg muss gewährleistet sein.
(3) Die Beschriftung der Sammelboxen muss ADR-konform sein.
(4) Der Auftraggeber behält sich eine Änderung der Anzahl der Sammelstellen, der Behälteranzahl oder Behälterausstattung über die Vertragslaufzeit vor. Hierdurch entstehende Mehrkosten wer- den auf Grundlage der angebotenen Einheitspreise vereinbart. Änderungen bei der Behälterge- stellung sind vom Auftragnehmer innerhalb einer Woche nach Aufforderung durchzuführen.
(5) Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl an Behältern für Behältertausch, als Ersatz bereit zu halten und in das Gestellungsentgelt einzurechnen.
(6) Die verwendeten Behälter müssen den geltenden Normen, Regelungen und Sicherheitsbestim- mungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat auf Basis der gültigen Bestimmungen zum Ar- beitsschutz bei den verwendeten Behältern einmal jährlich eine Sicherheitsprüfung durchzufüh- ren und die Dokumentation (Behälterblatt) auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen. Die jährliche Prüfung ist zusätzlich durch dauerhaften Aufkleber oder dauerhafte Plakette (Datum der letzten und/oder Datum der nächsten Prüfung) an den Behältern zu dokumentieren. Behälter ohne Prüfplakette werden nicht angenommen und sind unverzüglich zu tauschen.
(7) Der Auftragnehmer tauscht defekte Behälter unverzüglich selbstständig aus bzw. repariert diese selbstständig auf seine Kosten. Ersatzteile bzw. Ersatzbehälter hält der Auftragnehmer in aus- reichendem Maße bereit und setzt sie im Bedarfsfall ein.
1.5.3 Übernahme und Transport
(1) Die Übernahme der Starterbatterien hat nach Bedarf auf Abruf des Auftraggebers oder nach einem festen Rhythmus zu erfolgen. Bei Abholung nach einem festen Rhythmus ist in jedem Fall sicher zu stellen, dass stets ein ausreichend großes, freies Behältervolumen an den Wert- stoffhöfen zur Verfügung steht.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt die an den Wertstoffhöfen im Landkreis in den Palettenboxen erfassten Starterbatterien und verlädt sie zum Transport. Ggf. erforderliches und geeignetes Material zur Ladungssicherung ist vom Auftragnehmer bereitzustellen und selbständig und ei- genverantwortlich anzubringen.
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(3) Die Abholung ist werktags (Montag bis Samstag) möglich und hat, mit Ausnahme der Umla- destation in Breitenbrunn, außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstellen zu erfolgen (s. Anlage A). Hierfür erhält der Auftragnehmer die Schlüssel für die Wertstoffhöfe (mit Ausnahme der Umladestation Breitenbrunn). Diese sind bei Vertragsende unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle des Verlusts haftet der Auftragnehmer für daraus entstehende Schä- den, insbesondere für die Kosten für den dann notwendigen Austausch der Schließanlage. An der Umladestation Breitenbrunn erfolgt der Containertausch während der Öffnungszeiten.
(4) Die Fahrzeuge zum Transport sind ständig optisch und technisch in einwandfreiem Zustand zu halten.
(5) Alle Behälter, die von den Sammelstellen abgeholt werden, sind stets voll und leer auf einer geeichten Waage zu wiegen. Der Auftragnehmer muss bei der Abholung einen Übernahme- schein ausstellen. Der für den Abfallerzeuger bestimmte Durchschlag ist dem Auftraggeber zu übersenden.
(6) In der Transportleistung ist auch das Verwiegen der Fahrzeuge mit Nachweis (Wiegeschein) enthalten.
(7) Der Transport ist so durchzuführen, dass eine spätere Verwertung nicht beeinträchtigt wird.
(8) Eventuelle Anforderungen bzgl. Register- und Nachweispflichten, Transportgenehmigungen, gefahrgutrechtlichen Bestimmungen oder Regelungen zur grenzüberschreitenden Verbringung sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu beachten.
1.5.4 Verwertung/Vermarktung
(1) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Der Landkreis Unterallgäu hat mittels Optierung sämtliche Starterbatterien von der Überlassung an eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 BattDG) ausgenommen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 BattDG). Der Auftragnehmer hat daher die erfassten Starterbatterien gemäß Art. 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 und gemäß § 23 BattDG zu behandeln bzw. der Behandlung zuzuführen. Die erfasste Sammelmenge steht dem Auftragnehmer somit zur freien Vermarktung im Rahmen des BattDG zur Verfügung. Zurückweisungen oder Ablehnungen be- züglich der Qualität des Sammelgemisches durch den Verwerter gehen zu Lasten des Auftrag- nehmers.
(2) Sämtliche für die ggf. notwendige Sortierung, Aufbereitung, Lagerung, Verladung und Vermark- tung anfallenden Kosten sind in der Angebotskalkulation in den Einheitspreis der Logistiktätig- keit zu berücksichtigen. Die Optierung des Landkreieses gem. § 20 Abs. 2 BattDG wird für die Dauer der Vertragslaufzeit aufrechterhalten.
(3) Störstoffe (Sortierreste) und Fehlwürfe sind aus den Sammelbehältern auszusortieren und einer dafür zugelassenen Entsorgung zuzuführen. Die Störstoffentsorgung ist im Entgelt für die Ver- wertung enthalten.
(4) Sollte ein zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe benannter Verwertungsweg während der Ver- tragslaufzeit nicht mehr möglich sein, ist eine Änderung bei nachgewiesener Zulässigkeit mög- lich.
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1.5.5 Dokumentation und Nachweis
(1) Die Übernahme sowie der Transport der Flüssigbatterien hat ADR/RID-Konform und gegen Nachweis i.S. der NachwV zu erfolgen. Der gültige Sammelentsorgungsnachweis ist dem Auf- traggeber spätestens einen Monat vor Auftragsbeginn unaufgefordert vorzulegen.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jährlich unaufgefordert bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres schriftlich einen Nachweis über die an den Sammelstellen abgeholten Mengen gem. Ziff. 1.5.1, und einer Aufstellung der Masse an Altbatterien, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung (VzW, § 28 Satz 1 Nr. 2 BattDG), einer Vorbereitung zur Umnutzung (VzU, § 28 Abs.1 Nr. 3 BattDG), einer Vorbereitung zum Recycling (VzR, § 28 Satz 1 Nr. 4 BattDG) und dem Recycling (§ 28 Satz 1 Nr. 5 BattDG) zugeführt wurden bzw. die in Staaten außerhalb der EU (Drittländer) ausgeführt wurden (§ 28 Satz 3 BattDG) zu überlassen.
1.6 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS IN LOS 2 – ALTREIFEN
1.6.1 Qualität der Altreifen
An den 19 Wertstoffhöfen im Landkreisgebiet und der Umladestation in Breitenbrunn werden zurzeit Motorrad- und PKW-Reifen ohne Felgen erfasst. Die Erfassung beschränkt sich auf ei- nen Durchmesser von maximal 80 cm. Auf der Umladestation Breitenbrunn werden darüber hinaus auch z.T. aus wilden Ablagerungen stammend Reifen größeren Durchmessers, auch mit Felgen sowie verschmutzte und defekte Reifen erfasst. Bei der Übernahme von Reifen mit Felge kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf der Felge noch Messeinrichtungen für den Reifendruck befinden.
1.6.2 Übernahme und Transport
(1) Die Reifen werden, mit Ausnahme auf der Umladestation Breitenbrunn, im Freien lose gestapelt. Auf der Umladestation Breitenbrunn fallen größere Mengen an, weshalb hier ein Abrollcontainer mit ca. 20 m³ Volumen durch den Auftragnehmer zu stellen ist. Auf der Umladestation Breiten- brunn werden über den Abrollcontainer lediglich Kraftfahrzeug-Reifen bis 80 cm Durchmesser erfasst. Die übrigen Reifensortimente werden gesondert zur Abholung lose gestapelt. Die Ab- holung dieser Sortimente kann auf Abruf oder nach Turnus erfolgen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt die an den 19 Wertstoffhöfen im Landkreis erfassten Altreifen und verlädt sie zum Transport bzw. tauscht den vollen Container der Umladestation Breiten- brunn gegen einen leeren Abrollcontainer. Ggf. erforderliches und geeignetes Material zur La- dungssicherung ist vom Auftragnehmer bereitzustellen und selbständig und eigenverantwortlich anzubringen.
(3) Die Übernahme kann auf Abruf oder nach Turnus erfolgen. Auch bei einer turnusgemäßen Ab- holung ist auf Anforderung des Personals des Auftraggebers eine außertourliche Abholung durchzuführen. Die Abholung des Containers ist bei Meldungseingang „Container voll“ bzw. im Falle einer Abholungsaufforderung eines Wertstoffhofes innerhalb von 7 Werktagen durchzu- führen.
(4) Die Abholung ist werktags (Montag bis Samstag) möglich und hat, mit Ausnahme der Umla- destation in Breitenbrunn, außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstellen zu erfolgen (s. Anlage A). Hierfür erhält der Auftragnehmer die Schlüssel für die Wertstoffhöfe (mit Ausnahme der Umladestation Breitenbrunn). Diese sind bei Vertragsende unaufgefordert
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zurückzugeben. Im Falle des Verlusts haftet der Auftragnehmer für daraus entstehende Schä- den, insbesondere für die Kosten für den dann notwendigen Austausch der Schließanlage. An der Umladestation Breitenbrunn erfolgt der Containertausch während der Öffnungszeiten.
(5) Die Fahrzeuge zum Transport sowie die an der Umladestation Breitenbrunn eingesetzten Con- tainer sind ständig optisch und technisch in einwandfreiem Zustand zu halten.
(6) Der verwendete Behälter muss den geltenden Normen, Regelungen und Sicherheitsbestim- mungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat auf Basis der gültigen Bestimmungen zum Ar- beitsschutz bei den verwendeten Containern einmal jährlich eine Sicherheitsprüfung durchzu- führen und die Dokumentation (Behälterblatt) auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen. Die jährliche Prüfung ist zusätzlich durch dauerhaften Aufkleber oder dauerhafte Plakette (Da- tum der letzten und/oder Datum der nächsten Prüfung) an den Behältern zu dokumentieren. Behälter ohne Prüfplakette werden nicht angenommen und sind unverzüglich zu tauschen.
(7) In der Transportleistung ist auch das Verwiegen der Fahrzeuge mit Nachweis (Wiegeschein) enthalten.
(8) Der Transport ist so durchzuführen, dass eine spätere Verwertung nicht beeinträchtigt wird.
1.6.3 Verwertung der Altreifen
(1) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Die erfassten Altreifen sind vom Auftragnehmer schadlos und ordnungsge- mäß stofflich und/oder energetisch zu verwerten.
(2) Die stoffliche Verwertung soll hierbei Vorrang vor der energetischen Verwertung haben. Es ist gemäß § 8 Abs. 1 KrWG eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben.
(3) Sämtliche für die ggf. notwendige Sortierung, Aufbereitung, Lagerung, Verladung und Vermark- tung anfallenden Kosten sind in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
(4) Sollte ein zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe benannter Verwertungsweg während der Ver- tragslaufzeit nicht mehr möglich sein, ist eine Änderung bei nachgewiesener Zulässigkeit mög- lich.
1.6.4 Dokumentation und Nachweis
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jährlich unaufgefordert bis spätestens zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres schriftlich einen Nachweis über die an den Sammelstellen abgeholten Mengen Altreifen und deren stoffliche und/oder energetische Verwertung mit Angabe der Ver- wertungsanlagen vorzulegen.
1.7 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS IN LOS 3 – ALTHOLZ (KATEGORIEN A IV)
1.7.1 Containergestellung
(1) Der Auftragnehmer stattet die Umladestation Breitenbrunn mit zwei 36 bis 40 m³ Abrollcontai- nern aus. Die Behälter müssen technisch und optisch einwandfrei sein. Der Auftragnehmer hat für ein stets gepflegtes äußeres Erscheinungsbild der Behälter Sorge zu tragen.
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(2) Der Auftraggeber behält sich eine Änderung der Behälteranzahl oder Behälterausstattung über die Vertragslaufzeit vor. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden auf Grundlage der angebo- tenen Einheitspreise vereinbart. Änderungen bei der Behältergestellung sind vom Auftragneh- mer innerhalb einer Woche nach Aufforderung durchzuführen.
(3) Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl an Containern für Containertausch und als Ersatz bereit zu halten und in das Gestellungsentgelt einzurechnen.
(4) Die verwendeten Behälter müssen den geltenden Normen, Regelungen und Sicherheitsbestim- mungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat auf Basis der gültigen Bestimmungen zum Ar- beitsschutz bei den verwendeten Containern einmal jährlich eine Sicherheitsprüfung durchzu- führen und die Dokumentation (Behälterblatt) auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen. Die jährliche Prüfung ist zusätzlich durch einen dauerhaften Aufkleber oder eine dauerhafte Pla- kette (Datum der letzten und/oder Datum der nächsten Prüfung) an den Behältern zu dokumen- tieren. Behälter ohne Prüfplakette werden nicht angenommen und sind unverzüglich zu tau- schen.
(5) Der Auftragnehmer tauscht defekte Behälter unverzüglich selbstständig aus bzw. repariert diese selbstständig auf seine Kosten. Ersatzteile bzw. Ersatzbehälter hält der Auftragnehmer in aus- reichendem Maße bereit und setzt sie im Bedarfsfall ein.
1.7.2 Containertausch und Transport
(1) Die Übernahme an der Sammelstelle erfolgt durch Containertausch (leeren Behälter abstellen und vollen Behälter mitnehmen). Ggf. erforderliches und geeignetes Material zur Ladungssiche- rung ist vom Auftragnehmer bereitzustellen und selbständig und eigenverantwortlich anzubrin- gen.
(2) Der Containertausch erfolgt grundsätzlich bedarfsgerecht auf Anforderung des Auftraggebers bzw. dessen Beauftragten. Die Abholung ist bei Meldungseingang „Container voll“ beim Auf- tragnehmer vor 16.00 Uhr spätestens zum nächsten Öffnungstag vor Öffnung der Sammelstelle (Montag bis einschließlich Samstag) durchzuführen. Geht eine Abholmeldung nach 16.00 Uhr beim Auftragnehmer ein, ist eine Abholung innerhalb von 2 Werktagen durchzuführen.
(3) Bedingt durch die Wochenendöffnungszeiten der Sammelstelle muss eine Abholung des vollen Containers auch Freitagnachmittag gewährleistet sein.
(4) Der Containertausch ist werktags (Montag bis Samstag) möglich und hat innerhalb der Öff- nungszeiten der Umladestation Breitenbrunn (s. Anlage A) zu erfolgen.
(5) Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl an Containern in geforderter Ausstattung für den Tausch bereitzuhalten.
(6) Durch den Tausch der Container verursachte Verunreinigungen sind vom Auftragnehmer um- gehend zu beseitigen.
(7) Beschädigungen an der Sammelstelle sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern diese durch den Auftragnehmer verursacht wurden, werden diese auf dessen Kosten durch den Auftraggeber behoben.
(8) Die befüllten Container, die von der Sammelstelle abgeholt werden, sind stets voll und leer auf einer geeichten Fahrzeugwaage zu wiegen.
(9) In der Transportleistung ist auch das Verwiegen der Fahrzeuge mit Nachweis (Wiegeschein) enthalten.
(10) Der Transport der Container ist so durchzuführen, dass eine spätere Verwertung nicht beein- trächtigt wird.
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(11) Bei Altholz A IV handelt es sich um gefährliche Abfälle (AVV 17 02 04*). Der Auftraggeber wird einen Entsorgungsnachweis zum Zwischenlager bzw. der Verwertungsanlage des Auftragneh- mers stellen. Die Vorgaben der Nachweisverordnung (Begleitscheinführung) sind bei den Transporten zu beachten.
(12) Eventuelle Anforderungen bzgl. Register- und Nachweispflichten, Transportgenehmigungen, gefahrgutrechtlichen Bestimmungen oder Regelungen zur grenzüberschreitenden Verbringung sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu beachten.
1.7.3 Qualität des Altholzes
(1) An den Sammelstellen mit Altholzcontainer wird Altholz der Kategorie A IV aus überwiegend privaten Haushalten gegen Gebühr erfasst. Bei Altholz der Kategorie A IV handelt es sich um alle Hölzer, die mit Holzschutzmitteln behandelt oder druckimprägniert sind.
(2) Zu Altholz der Kategorie A IV zählen insbesondere:
Außentüren und -zargen, Balkonbretter, Gartenmöbel, Gartenhäuser, Kinderschaukeln, Kon- struktionshölzer für tragende Teile aus Abbruch und Rückbau, Palisaden, Sichtschutzwände, Terrassendielen, verbrannte Hölzer und Zäune und Pfähle.
(3) Die Hölzer dürfen mit Nägeln und Beschlägen angeliefert werden. Glasscheiben, Spiegel, Pols- ter und ähnliches müssen vor Aufgabe in den Container vom Anlieferer entfernt werden.
(4) Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass von der Annahme ausgeschlossene Abfälle im Sammelgemisch enthalten sind. Der Auftragnehmer hat die enthaltenen Störstoffe oder Fehl- würfe auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen und muss die hierfür erforderlichen Genehmigungen vorhalten. Durch Fehlwürfe bzw. Störstoffe anfallende Sortier- und Entsor- gungskosten sind in den Angebotspreis für die Aufbereitung und Verwertung einzukalkulieren. Eine gesonderte Kostenerstattung hierfür erfolgt nicht. Fehlwürfe berechtigen den Auftragneh- mer nicht zur Zurückweisung des erfassten Altholzes.
1.7.4 Entsorgung
(1) Der Auftragnehmer transportiert das erfasste Altholz A IV zu einer genehmigten Entsorgungs- anlage, an der das Altholz einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wird.
(2) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Das erfasste Altholz A lV ist vom Auftragnehmer schadlos und ordnungs- gemäß auf Grundlage der Altholzverordnung (AltholzV) zu beseitigen. Sämtliche für die ggf. notwendige Sortierung, Aufbereitung, Lagerung, Verladung und Vermarktung anfallenden Kos- ten sind in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
(3) Störstoffe (Sortierreste) und Fehlwürfe sind aus dem Altholz auszusortieren und einer dafür zu- gelassenen Entsorgung zuzuführen. Die Störstoffentsorgung ist im Entgelt für die Verwertung enthalten.
(4) Sollte ein zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe benannter Entsorgungsweg während der Ver- tragslaufzeit nicht mehr möglich sein, ist eine Änderung bei nachgewiesener Zulässigkeit mög- lich.
1.7.5 Dokumentation und Nachweis
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jährlich unaufgefordert bis spätestens zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres schriftlich einen Nachweis über die an den Sammelstellen abgeholten Mengen Altholz A IV und deren stoffliche und/oder energetische Verwertung mit Angabe der
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Verwertungsanlagen vorzulegen. Der gültige Sammelentsorgungsnachweis i.S. der NachwV ist dem Auftraggeber spätestens einen Monat vor Auftragsbeginn unaufgefordert vorzulegen.
1.8 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS IN LOS 4 – SPERRMÜLL
1.8.1 Containergestellung
(1) Der Auftragnehmer stattet die jeweiligen Sammelstellen mit Abrollcontainern mit ca. 36 bis 40 m³ Füllvolumen für Sperrmüll aus. Die Behälter müssen technisch und optisch einwandfrei sein und sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Der Auftragnehmer hat für ein stets gepflegtes äußeres Erscheinungsbild der Behälter Sorge zu tragen.
(2) Zu Vertragsbeginn ist an den Wertstoffhöfe Babenhausen, Bad Wörishofen, Markt Wald, Min- delheim, Ottobeuren, Türkheim und Wolfertschwenden jeweils ein Container zu stellen.
(3) Der Auftraggeber behält sich eine Änderung der Behälteranzahl oder Behälterausstattung über die Vertragslaufzeit vor. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden auf Grundlage der angebo- tenen Einheitspreise vereinbart. Änderungen bei der Behältergestellung sind vom Auftragneh- mer innerhalb einer Woche nach Aufforderung durchzuführen.
(4) Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl an Containern für Containertausch und als Ersatz bereit zu halten und in das Gestellungsentgelt einzurechnen.
(5) Die verwendeten Behälter müssen den geltenden Normen, Regelungen und Sicherheitsbestim- mungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat auf Basis der gültigen Bestimmungen zum Ar- beitsschutz bei den verwendeten Containern einmal jährlich eine Sicherheitsprüfung durchzu- führen und die Dokumentation (Behälterblatt) auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen. Die jährliche Prüfung ist zusätzlich durch einen dauerhaften Aufkleber oder eine dauerhafte Pla- kette (Datum der letzten und/oder Datum der nächsten Prüfung) an den Behältern zu dokumen- tieren. Behälter ohne Prüfplakette werden nicht angenommen und sind unverzüglich zu tau- schen.
(6) Der Auftragnehmer tauscht defekte Behälter unverzüglich selbstständig aus bzw. repariert diese selbstständig auf seine Kosten. Ersatzteile bzw. Ersatzbehälter hält der Auftragnehmer in aus- reichendem Maße bereit und setzt sie im Bedarfsfall ein.
1.8.2 Containertausch und Transport
(1) Die Übernahme an der Sammelstelle erfolgt durch Containertausch (leeren Behälter abstellen und vollen Behälter mitnehmen). Ggf. erforderliches und geeignetes Material zur Ladungssiche- rung ist vom Auftragnehmer bereitzustellen und selbständig und eigenverantwortlich anzubrin- gen.
(2) Der Containertausch erfolgt grundsätzlich bedarfsgerecht auf Anforderung des Auftraggebers bzw. dessen Beauftragten. Die Abholung ist bei Meldungseingang „Container voll“ beim Auf- tragnehmer vor 16.00 Uhr spätestens zum nächsten Öffnungstag vor Öffnung der Sammelstelle (Montag bis einschließlich Samstag) durchzuführen. Geht eine Abholmeldung nach 16.00 Uhr beim Auftragnehmer ein, ist eine Abholung innerhalb von 2 Werktagen durchzuführen.
(3) Bedingt durch die Wochenendöffnungszeiten der Sammelstelle muss eine Abholung des vollen Containers auch Freitagnachmittag gewährleistet sein.
(4) Die Abholung ist werktags (Montag bis Samstag) möglich und hat außerhalb der regulären Öff- nungszeiten der Wertstoffsammelstellen zu erfolgen (s. Anlage A). Hierfür erhält der Auftrag-
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nehmer die Schlüssel für die Wertstoffhöfe. Diese sind bei Vertragsende unaufgefordert zurück- zugeben. Im Falle des Verlusts haftet der Auftragnehmer für daraus entstehende Schäden, ins- besondere für die Kosten für den dann notwendigen Austausch der Schließanlage.
(5) Durch den Tausch der Container verursachte Verunreinigungen sind vom Auftragnehmer um- gehend zu beseitigen.
(6) Beschädigungen an der Sammelstelle sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern diese durch den Auftragnehmer verursacht wurden, werden diese auf dessen Kosten durch den Auftraggeber behoben.
(7) In der Transportleistung ist auch das Verwiegen der Fahrzeuge mit Nachweis (Wiegeschein) enthalten. Die befüllten Container, die von der Sammelstelle abgeholt werden, sind stets voll und leer auf einer geeichten Fahrzeugwaage zu wiegen. Aus dem Wiegeschein muss mindes- tens das Gewicht (Voll- und Leerwiegung), laufende Nummer, Datum, Uhrzeit, Fahrer (inkl. Un- terschrift), Wäger (mit Unterschrift) und die Sammelstelle zu entnehmen sein.
(8) Der Transport der Container ist so durchzuführen, dass eine spätere Verwertung nicht beein- trächtigt wird.
1.8.3 Anlieferstelle
(1) Die vollen Container sind vom Wertstoffhof zum Müllkraftwerk des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Neu-Ulm (AWB), Daimlerstraße 36, 89264 Weißenhorn zu transportieren (Anlieferzeiten: Montag bis Freitag von 07:00 bis 17:00 Uhr). Die Abrechnung der Entsor- gungsgebühren des AWB erfolgt unmittelbar zwischen dem AWB und dem Landkreis Unter- allgäu.
(2) Die im Rahmen der Anlieferung am Müllkraftwerk des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkrei- ses Neu-Ulm erstellten Wiegescheines sind bei Anlieferung zu unterschreiben und bilden die Grundlage der Abrechnung.
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2 BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
2.1 PRÄAMBEL Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Vergabeverfahrens über Verschiedene Dienstleistun- gen in der Abfallwirtschaft im Landkreis Unterallgäu, das dem Abschluss des Vertrages voraus- gegangen ist, nachgewiesen, dass er über die notwendige Eignung für die Leistungserbringung, einschließlich der hierfür benötigten sachlichen und personellen Ressourcen verfügt. Er ge- währleistet, die nachgewiesene Leistungsfähigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, insbesondere auch die nachgewiesenen Zertifizierungen und legt dem Auftragge- ber auf Anforderung hierüber aktualisierte Nachweise vor. Ergeben sich Änderungen, vor allem mit Blick auf das Entsorgungsfachbetriebszertifikat, informiert der Auftragnehmer den Auftrag- geber unaufgefordert unter Beifügung der jeweils aktuellen Unterlagen (z.B. aktuelles Zertifikat nach Auslaufen des bisherigen). Für den Auftraggeber sind das Fortbestehen dieser Eignung und eine gewissenhafte, zuverlässige und fachgerechte Ausführung der Leistungen als Grund- lage für die Umsetzung seines Konzepts von wesentlicher Bedeutung.
2.2 VERTRAG Vertragsbestandteile sind das Auftragsschreiben und das Angebot. Die Allgemeinen Vertrags- bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) gelten ergänzend und nachrangig zu den Regelungen der Vertragsunterlagen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit.
2.3 UNTERAUFTRAGNEHMER (1) Mit Ausnahme der bei Angebotsabgabe angegebenen Unterauftragnehmerleistungen darf der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers die Verpflichtungen aus die- sem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung ist auch erforderlich bei einer Weitervergabe von unwesentlichen Teilleistungen oder von Teil- leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet sein sollte. Unterauftrag- nehmer können nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gewechselt werden. Ein Unterauftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers ferner nicht berechtigt, Verpflich- tungen aus seiner Beauftragung ganz oder teilweise an weitere Unterauftragnehmer zu über- tragen.
(2) Der Auftraggeber kann Unterauftragnehmer ablehnen, wenn an deren Eignung Zweifel beste- hen. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Eignungsprüfung entsprechende Nachweise des vor- gesehenen Unterauftragnehmers zu verlangen. Die Anforderungen an die Eignung des (neuen) Unterauftragnehmers sind die gleichen, die in den Vergabeunterlagen für den betreffenden Leis- tungsteil vorgesehen waren.
(3) Bei der Übertragung von Teilleistungen auf Unterauftragnehmer hat der Auftragnehmer nach Regelungen des § 97 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GWB zu verfahren, bevorzugt Unternehmen der mit- telständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, und die Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer darf den Unterauftragnehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Vertragsbedingungen auf- erlegen, als sie zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
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(4) Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber für vorgesehene sowie für bereits eingesetzte Unter- auftragnehmer geeignete Nachweise zu deren Eignung vor. Bringt der Auftragnehmer diese Nachweise nicht unverzüglich bei oder hat der Auftraggeber begründete Zweifel an der Eignung des Unterauftragnehmers, so wird der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer unverzüglich aus der Leistungserbringung herausnehmen.
(5) Auch im Fall der Zustimmung durch den Auftraggeber haftet der Auftragnehmer in vollem Um- fang für die Leistung und Tätigkeit des Unterauftragnehmers und hält den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
(6) Überträgt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen ganz oder teilweise auf Unterauftragnehmer, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen werde.
2.4 VERANTWORTUNGSBEREICH (1) Der Auftragnehmer hat die vertraglich geschuldeten Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Dabei hat er die anerkannten Regeln eines ordnungsgemäßen Betriebs- und Kraft- verkehrs zu beachten und insbesondere stets für Ordnung in der Betriebsführung zur sorgen.
(2) Die vom Auftragnehmer übernommenen Abfälle gehen mit Beginn des Leerungs-/Ladevor- gangs in/auf die Fahrzeuge in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers über. Damit geht auch die Gefahr mit Beginn des Leerungs-/Ladevorgangs auf den Auftragnehmer über. Hin- sichtlich des Eigentums gilt § 9 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises.
(3) Die Nutzung von Straßen, Wegen, Zufahrten usw. sowie der Transport der Abfälle auf öffentli- chen Straßen und innerhalb von Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen erfolgt in eigener Ver- antwortung und auf eigene Gefahr des Auftragnehmers.
(4) Im Abfall gefundene Wertgegenstände sind dem Auftraggeber zu überlassen.
2.5 HAFTUNG/SELBSTVORNAHME/VERSICHERUNG (1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle sich aus der schuld- haften Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung dieses Vertrags ergebenden sowie für alle bei der Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag entstehenden Schäden des Auftraggebers oder Dritten und stellt den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen frei.
(2) Kommt der Auftragnehmer Leistungspflichten aus diesem Vertrag aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Auftrag- geber berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder öffentliche Interessen keinen weiteren Aufschub zulassen. Die Durchführung einer Selbstvornahme lässt die Vertragspflichten des Auftragnehmers im Übrigen sowie weitere Rechte des Auftraggebers unberührt.
(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens einen Monat vor Leistungsbeginn eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe und eine Kfz-Haftpflichtver- sicherung über 50 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Vor- lage der entsprechenden Policen oder einer schriftlichen Bestätigung der Versicherung(en) nachzuweisen. Erfassen die vorgelegten Nachweise nur einen Teil der Laufzeit des Vertrags,
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hat der Auftragnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf der Zeitspanne, für die der Versiche- rungsschutz nachgewiesen ist, einen neuen Nachweis für die Folgezeit vorzulegen.
(4) Der Auftragnehmer darf den Versicherungsschutz während der Dauer dieses Vertrages nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers einschränken.
(5) Der vertragliche oder gesetzliche Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch dessen Versicherungen weder im Umfang eingeschränkt noch auf die Versicherungssumme be- schränkt.
(6) Der Auftraggeber haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden des Auftragneh- mers oder seiner Erfüllungsgehilfen, die im Zuge der Leistungserbringung des Auftragnehmers entstehen.
2.6 SICHERHEITSLEISTUNG (1) Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung Sicherheit zu leisten. Die Si- cherheit hat sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung abzusichern, ferner auf Mängelrechte und alle sonstigen Ansprüche, die dem Auftraggeber auf- grund von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers zustehen, sowie auf Ansprüche wegen Überzahlungen einschließlich Zinsen.
(2) Die Sicherheit ist zu leisten durch Übergabe einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditver- sicherers. Der Bürge muss auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB verzichten. Jedoch darf sich der Bürge vorbehalten, die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Absatz 2 BGB dann zu erheben, wenn eine fällige Gegenforderung des Auftragnehmers, durch die sich der Auftraggeber befriedigen kann, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Der Bürgschaftsvertrag muss deutschem Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) unterliegen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit dem Bürgschaftsvertrag ist der Sitz des Auftraggebers anzugeben.
(3) Die Sicherheit muss sich auf einen Betrag in Höhe von 5 % des dem erteilten Auftrag entspre- chenden jährlichen Wertungspreises (brutto) multipliziert mit 5 (Mindestvertragslaufzeit bis 31.12.2031) belaufen. Der jährliche Auftragswert ist der „Gesamtpreis pro Jahr (inkl. MwSt.) zur Angebotswertung“ im jeweiligen Los, der sich aus der Ziff. 3 „Vertrags- und Abrechnungspreise“ ergibt.
(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Sicherheit bis spätestens einen Monat vor Leis- tungsbeginn zu übergeben. Stellt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht zu diesem Zeitpunkt, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Stellung der Bürgschaft eine angemessene Nachfrist mit Kündigungsandrohung setzen und unverzüglich nach deren erfolglosem Ablauf den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen sowie Schadensersatz statt der Leistung verlangen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer die Nicht-Stellung der Bürgschaft nicht zu ver- treten hat. Alternativ ist der Auftraggeber – wenn er den Vertrag trotz erfolglosen Ablaufs der angemessenen Nachfrist nicht unverzüglich gekündigt hat – dazu berechtigt, zugunsten des Auftragnehmers fällig werdende Zahlungen so lange (notfalls je in voller Höhe) einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Im Übrigen hat der Auftragnehmer jederzeit das Recht, vom Auftraggeber die Auszahlung dieses Sicherheitseinbehalts Zug um Zug gegen Stellung einer vertragsgemäßen Bürgschaft in voller Höhe gemäß Absatz 3 zu verlangen.
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2.7 ÄNDERUNG DER LEISTUNG (1) Der Auftraggeber kann Änderungen der Leistung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 verlangen, sofern diese Änderung keine wesentliche Auftragsänderung im Sinne von § 132 Abs. 1 GWB darstellt.
(2) Es gilt § 2 VOL/B mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber unter den dort genannten Voraus- setzungen auch solche Leistungsänderungen verlangen kann, die sich nicht auf die Beschaf- fenheit der Leistung beziehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und Gesetze oder das Abfallwirtschaftskonzept bzw. die Ab- fallwirtschaftssatzung des Auftraggebers wesentlich ändern. Der Auftraggeber wird den Auftrag- nehmer so bald als möglich auf geplante Änderungen hinweisen.
(3) Werden durch vom Auftraggeber geforderte Leistungsänderungen die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen (§ 2 Nr. 3 VOL/B).
(4) Können sich die Parteien nicht auf eine nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmende Anpassung der Vergütung einigen, kann der Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten durch jede Partei gekündigt werden. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann nicht auf eine noch nicht er- folgte Einigung gestützt werden.
2.8 KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND (1) Beide Vertragsparteien sind nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nach Wahl des Kündigungsberechtigten mit einer Auslauffrist von bis zu 6 Monaten zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Auftraggebers liegt insbesondere vor, wenn
• Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 GWB gegeben sind,
• die für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Genehmi- gungen widerrufen oder zurückgenommen werden oder sonst entfallen,
• der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt (zahlungsunfähig ist) oder das Insolvenzverfah- ren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abge- lehnt wird, sich der Auftragnehmer im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
• der Auftragnehmer eine Verpflichtung aus diesem Vertrag trotz zweimaliger schriftlicher Ab- mahnung nicht erfüllt,
• dem Auftragnehmer die Verletzung von wesentlichen behördlichen Auflagen, Genehmigun- gen oder gesetzlichen Vorschriften oder eine illegale Abfallentsorgung nachgewiesen wird,
• der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen ganz oder teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen hat und trotz einer unter Androhung der Auf- tragsentziehung gesetzten Frist die Leistungen nicht wieder im eigenen Betrieb aufgenom- men hat,
• der Auftragnehmer nachweislich unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen ge- troffen hat, insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit ande- ren Bietern über
- Preise,
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- Gewinnaufschläge,
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- Gewinnbeteiligung oder andere Angaben, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind,
• der Auftragnehmer Personen, die seitens des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Per- sonen Vorteile (vgl. §§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auf- tragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages be- fasst sind.
• wenn sich die Rechtsgrundlagen der zu erbringenden Leistung soweit ändern, dass eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar oder rechtswidrig wäre.
(2) Es steht dem Auftraggeber frei, die Ausübung eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund auf einen Teil des Vertrags zu beschränken, wenn hiermit keine unzumutbare Härte für den Auftragnehmer verbunden ist.
(3) Kündigungen – egal aus welchem Grund – bedürfen der Schriftform.
(4) Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen werden gemäß den Vereinbarungen dieses Ver- trags abgerechnet und bezahlt. Abweichend von Satz 1, steht im Fall des § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber nicht von Interesse sind.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle einer vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführten, fristlosen Kündigung die noch nicht erbrachten Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten durchführen zu lassen. Den hieraus entstehenden Schaden hat der Auftragnehmer zu ersetzen, sofern er den Grund für die fristlose Kündigung zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
2.9 VERTRAGSSTRAFEN/ERSATZVORNAHME (1) Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach den nachfolgenden Bestimmun- gen verpflichtet:
(2) Legt der Auftragnehmer die Urkalkulation (vgl. Ziff. 2.12) oder den/die Versicherungsnachweis/e (vgl. Ziff. 2.5) oder die geforderte Sicherheitsleistung (vgl. Ziff. 2.6) nicht vollständig zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt vor, so ist der Auftraggeber jeweils berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 300,00 EUR für jeden Tag der Verspätung aufzuerlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu ver- schulden hat.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer jeden der nachfolgend auf- geführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR je festge- stellten Vorgang der Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat:
• Nichteinhaltung der Anforderung an die eingesetzten Fahrzeuge gem. Ziff. 1.4.5,
• Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Rechnungsstellung gem. Ziff. 2.11.
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(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer jeden der nachfolgend auf- geführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 EUR je festge- stelltem Vorgang der Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat:
• Verletzung der Pflicht zur Stellung der Behälter gem. Ziff. 1.5.2, 1.6.2, 1.7.1 und 1.8.1 in der geforderten Anzahl und im geforderten Zustand,
• Verletzung einer aufgeführten Abhol- und Transportpflicht gem. Ziff. 1.5.3, 1.6.2, 1.7.2 und 1.8.2,
• Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung gem. Ziff. 1.5.4, 1.6.3 und 1.7.4.
(5) Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer der nachfolgend auf- geführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR je Kalender- tag pro Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachwei- sen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat:
• Verletzung der Pflicht zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Versicherungsschutzes gem. Ziff. 2.5 und des Nachweises des Fortbestandes des Versicherungsschutzes auf Ver- langen des Auftraggebers,
• Beauftragung oder Wechsel von Unterauftragnehmern ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers oder trotz Untersagung (vgl. Ziff. 2.3),
(6) Wird eine der in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Vertragspflichtverletzungen trotz schriftlicher Auf- forderung und angemessener Fristsetzung des Auftraggebers nicht fristgemäß beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer ab Fristablauf für jeden weiteren Werktag, an dem die Pflichtverletzung fortbesteht, eine Vertragsstrafe in Höhe von zusätzlich 200,00 EUR je Vor- fall im Falle einer Pflichtverletzung gem. Abs. 3 bzw. 40,00 EUR je Tag im Falle einer Pflicht- verletzung gem. Abs. 4 oder 5 aufzuerlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass diese nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
(7) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe der ausschreibungsgegenständlichen Leis- tungen nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschrän- kung darstellt, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % des Nettoauftragswertes bezogen auf die Mindestvertragslaufzeit aufzuerlegen.
(8) Sämtliche Vertragsstrafen können unabhängig voneinander erhoben werden. Der Gesamtbe- trag aller Vertragsstrafen aus diesem Vertrag ist pro Jahr der Laufzeit dieses Vertrags begrenzt auf 5 % der Nettoabrechnungssumme des betreffenden Jahres.
(9) Der Auftraggeber kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ende des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem der zu einer Vertragsstrafe führende Verstoß festgestellt werden konnte, geltend machen.
(10) Vertragsstrafenansprüche können gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufge- rechnet werden.
(11) Steht dem Auftraggeber aus demselben Grund neben dem Anspruch auf Vertragsstrafe ein Schadensersatzanspruch zu, wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch ange- rechnet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
(12) Ebenfalls unberührt bleibt das Recht, fällige Leistungen, die vom Auftragnehmer schuldhaft auch nach angemessener Fristsetzung nicht erbracht werden, auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte erbringen zu lassen. Auch Ansprüche auf Ersatz von Ersatzvornahmekosten kön- nen gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufgerechnet werden.
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2.10 PREISE UND PREISANPASSUNG (1) Für die Berechnung der Vergütung sind allein die Einheitspreise maßgeblich. Darin sind sämtli- che Leistungen, Nebenleistungen, Kosten und Nebenkosten enthalten, die zur ordnungsgemä- ßen Vertragserfüllung erforderlich sind. Dem Auftraggeber dürfen darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen. Der Bieter hat sich über die örtlichen Verhältnisse sowie über alle Verhält- nisse zu informieren, die nach seiner Ansicht für eine eindeutige Preisermittlung relevant sind. Falls es der Bieter für seine Preisermittlung erforderlich hält, kann er in Absprache mit dem Auftraggeber die Örtlichkeiten besichtigen.
(2) Sollte sich der zur Preisanpassung herangezogene Index oder Preis ändern oder wegfallen, so ist anstelle der vereinbarten Grundlage eine vergleichbare andere Indexnotierung anzuwenden. Soweit dies nicht möglich ist oder zwischen den Vertragsparteien keine Einigkeit über die anzu- wendende Indexnotierung erzielt werden kann, verpflichten sich die Vertragsparteien zu Ver- handlungen über die Anpassung der Preise auf Basis der vorliegenden Urkalkulation. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Vertragspartei eine Klärung durch das zuständige Gericht herbeiführen lassen. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann nicht auf eine noch nicht erfolgte Einigung gestützt werden.
(3) Kommt keine Einigung zustande, können der Vertrag oder Teile des Vertrages vom Auftragge- ber mit einer Frist von 9 Monaten gekündigt werden.
(4) Die angebotenen Einheitspreise für die Gestellung von Containern und Behältern (Bieter-LV Pos. 1.I, 2.I, 3.I und 4.I) verstehen sich als Festpreise über die Vertragslaufzeit. Eine Preisan- passung ist nicht vorgesehen.
(5) Die angebotenen Einheitspreise für Abholung und Transport (Bieter-LV Pos. 1.II, 2.II, 3.II und 4.II) verstehen sich als Festpreis bis zum 31.12.2027. Eine erstmalige Preisanpassung der an- gebotenen Einheitspreise gem. Bieter-LV ist unter den nachfolgenden Bedingungen erstmals zum 01.01.2028 möglich. Weitere Preisanpassungen können unter den nachfolgenden Bedin- gungen jeweils jährlich zum 01.01. eines Jahres erfolgen. Angepasst werden 70 % des Einheits- preises. 30 % des Preises bleiben unberücksichtigt (unverändert).
(6) Als Index für die Preisanpassung wird verwendet:
die „Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr – Kostenstruktur: nationaler Nahverkehr 2023 – Kostenveränderung: Nahverkehr" (Kosteninformationssystems des Bundesverbands Gü- terkraftverkehr Logistik und Entsorgung – (BGL) e.V.). Veröffentlichung abrufbar unter https://www.bgl-ev.de/interaktiver-branchenkostenmodellrechner/
(7) Die Anpassungshöhe ab 01.01.2028 ergibt sich aus der Kostenveränderung von Juli 2026 bis Oktober 2027 jede weitere Preisanpassung aus der Kostenveränderung bis Oktober eines Jah- res. Der Antrag auf Preisanpassung muss spätestens bis zum 30. November für eine Preisan- passung ab dem 1. Januar gestellt werden (erstmals bis zum 30.11.2027 für die Zeit ab 01.01.2028). Alle Preisanpassungen setzen jeweils voraus, dass sich eine Veränderung des aktuellen Einheitspreises von mindestens 4 % erstmals bzw. seit der letzten Anpassung erge- ben hat.
(8) Zur Berechnung der Preisanpassung wird jeweils der letzte angepasste Preis verwendet.
(9) Diejenige Vertragspartei, welche die Preisanpassung beantragt, muss die zur Berechnung er- forderlichen Nachweise erbringen.
𝑃𝑃 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 = 𝑃𝑃 𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴 ∙ (0,30 + 0,70 ∙ (1 + 𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼[%])
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(10) Die in Los 1 übernommenen Batterien werden gem. Bieter-LV Pos. 1.III und 1.IV zu 100 Gew. - % nach Marktpreis nach EUWID an den Auftraggeber vergütet.
Gutschriften oder Zuzahlungen für die zu verwertende Sammelmenge verändern sich gemäß den im Europäischen Wirtschaftsdienst (EUWID) Recycling und Entsorgung aktuell veröffent- lichten Großhandelsankaufpreisen für Altmetalle - Akkublei (Kästen). Die Preisanpassung er- folgt ab dem Abrechnungsmonat, in dem der neue Index veröffentlicht wird (unabhängig davon, ob dieser bereits für den Vormonat galt).
Umsatzsteuerlicher Hinweis zu Gutschriften und Zuzahlungen:
Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den vom Auftragneh- mer zu übernehmenden Starterbatterien um werthaltige Abfälle im Sinne der Anlage 3 zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG handelt.
Für die Vergütung bzw. Vermarktung dieser Fraktion gilt daher zwingend das Verfahren der Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge).
• Im Fall einer Gutschrift (Auszahlung eines Erlöses durch den Auftragnehmer an den Auftrag- geber) stellt der Auftragnehmer diese netto ohne Umsatzsteuer aus. Die Gutschrift muss zwin- gend die Pflichtangabe „Gutschrift“ sowie den gesetzlichen Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
• Im Fall einer Zuzahlung (Rechnungsstellung des Auftragnehmers bei negativen Marktpreisen) liegt eine steuerpflichtige Entsorgungsdienstleistung des Auftragnehmers vor. Der Auftragneh- mer weist in seiner Rechnung die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) gesondert aus. Der Auftraggeber macht hieraus den vollen Vorsteuerabzug geltend. Eine Verrechnung von Gut- schriften und Lastschriften mit unterschiedlichen Steuersystemen ist unzulässig.
(11) Die in Los 3 übernommene Altholzmenge wird gem. Bieter-LV Pos. 3.III und 3.IV zu 100 Gew. - % nach Marktpreis nach EUWID an den Auftraggeber vergütet.
Gutschriften oder Zuzahlungen für das übernommene Altholz verändern sich gemäß den im Europäischen Wirtschaftsdienst (EUWID) Recycling und Entsorgung aktuell veröffentlichten Alt- holzpreisen für kontaminiertes Altholz vorgebrochen (0-300 mm) - Süden. Die Preisanpassung erfolgt ab dem Abrechnungsmonat, in dem der neue Index veröffentlicht wird (unabhängig da- von, ob dieser bereits für den Vormonat galt).
2.11 ABRECHNUNG UND RÜCKFORDERUNGEN (1) Die Abrechnung erfolgt monatlich durch den Auftragnehmer. Abzurechnen sind die jeweils mo- natlich erbrachten Leistungen.
(2) Abrechnungsgrundlage für die Container- bzw. Behältergestellung in den Losen 1, 2, 3, und 4, ist die Anzahl der im Abrechnungsmonat gestellten Container bzw. Behälter.
(3) Abrechnungsgrundlage für die Übernahme und Verwertung/Entsorgung in den Losen 1, 2 und 3 ist verwogene Menge im Abrechnungsmonat.
(4) Abrechnungsgrundlage für die Übernahme und Transport in den Los 4 ist verwogene Menge im Abrechnungsmonat.
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(5) Die Rechnung ist nur vollständig, wenn sie mit den monatlichen Wiegescheinen übermittelt wird. Die Wiegescheine müssen mindestens nachstehende Daten enthalten: • Fortlaufende Wiege- und/oder Lieferscheinnummer, • Bezeichnung der Fraktion sowie der Herkunft (Sammeltour, Wertstoffhof…), • Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, • Art und Gewicht des Abfalls mit Uhrzeit und Datum der Wiegung (Ein- und Ausgangs- verwiegung), • Unterschriften des Fahrers und des Wiegers (auch in Textform möglich). • Bei gefährlichen Abfällen: Verweis auf den zugehörigen Übernahme-/Begleitschein.
(6) Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind mit den zugehörigen Wiegescheinen bis zum 10. des Folgemonats in 2-facher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen. Die Rechnun- gen sind mit den Vertragspreisen gemäß Bieter-LV ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustel- len. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Gutschrift/Rechnung mit dem Steuersatz ein- zusetzen, der zum jeweiligen Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist.
(7) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Zahlungen sind frühestens 21 Tage nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig.
(8) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Fall einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an mit 4 % p. a. zu verzinsen. § 197 BGB findet keine Anwendung.
2.12 URKALKULATION (1) Der Auftragnehmer hat innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung in einem gesonderten versiegelten Umschlag die Kalkulation für alle Entgelte vorzulegen (Urkalkulation). In der Kal- kulation sind Investitionskosten, Personal- und Materialkosten, Wartungs- und Instandhaltungs- kosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten, Kosten für Unterauftragnehmer, alle sonstigen Kosten sowie Wagnis und Gewinn aufzuführen. Der Umschlag ist mit Aufschrift „Kalkulation Los 1 – Starterbatterien“ bzw. „Kalkulation Los 2 – Altreifen“ bzw. „Kalkulation Los 3 – Altholz AIV“ bzw. „Kalkulation Los 4 – Sperrmüll“ und mit Namen und Anschrift des Bieters zu versehen.
(2) Der versiegelte Umschlag mit der Kalkulation wird beim Auftraggeber verschlossen verwahrt. Er wird im Fall von Verhandlungen zur Preisanpassung nur gemeinsam im Beisein von Auftrag- geber und Auftragnehmer geöffnet.
(3) Alle Angaben der Kalkulation werden vertraulich behandelt.
2.13 VERTRAGSDAUER (1) Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung wirksam. Leistungsbeginn ist der 01.01.2027. Der Ver- trag läuft mindestens bis zum 31.12.2031.
(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um 24 Monate, sofern nicht der Auftraggeber oder der Auftragnehmer den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum 31.12.2031 kündigt. Die Kündi- gung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen. Der Vertrag endet spätestens zum 31.12.2033, ohne dass es hierzu einer gesonderten Kündigung bedarf. Das Recht auf Kündigung aus wich- tigem Grund (gem. Ziff. 2.8) bleibt unberührt.
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2.14 ABTRETUNGSVERBOT/AUFRECHNUNG (1) Abtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrech- ten nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
2.15 SCHRIFTFORM Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für die Aufhebung dieser Schriftformabrede ist ebenfalls die Schriftform erforderlich. Mündliche Abreden sind nicht bindend. Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Vereinbarung aus. Diese ist jedoch innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen.
2.16 SALVATORISCHE KLAUSEL Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Bestimmung durch eine wirksame und durch- führbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die- ser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.
2.17 GERICHTSSTAND (1) Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzu- wenden.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertrag selbst ist ausschließlich das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.
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3 VERTRAGS- UND ABRECHNUNGSPREISE
Die Vergütung bemisst sich ausschließlich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und den nachfolgenden Einheitspreisen. Mit den Einheitspreisen sind sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind, abgegolten. Dem Auf- traggeber dürfen darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen.
Die Angaben bzw. Eintragungen in den Spalten „Faktor“ und „Gesamtpreis pro Jahr (inkl. USt.) zur Angebotswertung“ dienen lediglich der Ermittlung des im Rahmen des Vergabeverfahrens in die vergleichende Angebotswertung einzustellenden Wertungspreises.
Die Angaben bzw. Eintragungen in den Spalten "Faktor zur Wertung" und "Gesamtpreis pro Jahr“ dienen lediglich der Ermittlung des im Rahmen des Vergabeverfahrens in die verglei- chende Angebotswertung einzustellenden Wertungspreises. Der Faktor zur Wertung basiert auf den Vorgaben aus der Zeit vor Vertragsschluss. Es wird vom Auftraggeber nicht gewährleistet, dass entsprechende Mengen auch über die Vertragslaufzeit anfallen werden. Es muss vielmehr damit gerechnet werden, dass es zu Mengenänderungen und –schwankungen kommen kann.
Vergütungen (Zahlungen an den Auftraggeber) sind negativ einzutragen, indem ein Mi- nuszeichen (-) vorangestellt wird.
Bei Multiplikations-, Summierungs- und Übertragungsfehlern ist der Einheitspreis (netto) für die Wertung maßgeblich.
Die Abrechnungspreise sind im Dokument „Bieter-LV“ einzutragen.
Die Eintragungen in dieses Dokument müssen direkt über die Vergabeplattform vorge- nommen werden.
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ANLAGE A: ÖFFNUNGSZEITEN WERTSTOFFHÖFE
Informationen zu den jeweiligen Sammelstellen und evtl. Änderungen der Öffnungszeiten sind auf www.unterallgaeu.de/wertstoffhoefe zu finden.