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EU-weite Ausschreibung der Verwer-
tung von Altpapier für die
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
(awm)
Leistungsbeschreibung und besondere
vertragliche Bedingungen
September 2026
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Ausschreibung Verwertung von Altpapier, Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (awm)
Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................. 3
2 Leistungsbeschreibung .................................................................................................................... 4
2.1 Allgemeine Regelungen zur Leistungserbringung für die Lose 1 und 2 ................................ 4
2.1.1 Leistungszeitraum .............................................................................................................. 4
2.1.2 Grundlagen der Zusammenarbeit ...................................................................................... 4
2.1.3 Unterbeauftragung ............................................................................................................. 4
2.1.4 Entgeltanpassung ............................................................................................................... 5
2.1.5 Sicherheiten (Lose 1 und 2) ............................................................................................... 5
2.1.6 Fahrzeuge........................................................................................................................... 5
2.1.7 Verwiegung der Abfälle .................................................................................................... 5
2.1.8 Dokumentation .................................................................................................................. 7
2.1.9 Abfallmengen .................................................................................................................... 7
2.2 Lose 1 und 2: Übernahme von Altpapier, inkl. Transport und Verwertung .......................... 8
2.2.1 Grundlagen ........................................................................................................................ 8
2.2.2 Übernahme und Transport des Altpapiers ......................................................................... 8
2.2.3 Verwertung des übernommenen Altpapiers .................................................................... 10
3 Besondere vertragliche Bedingungen für die Lose 1 und 2 ........................................................... 12
4 Anlagen ......................................................................................................................................... 28
A Abfallsatzung der Stadt Münster .............................................................................................. 29
B Erklärung zum Nachweis der Anlagenverfügbarkeit der vorgesehenen Übergabestelle (Mustertext für Los 2) ....................................................................................................................... 30
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1 Vorbemerkungen
Die hier vorliegenden Vergabeunterlagen erläutern die zu vergebende Leistung textlich und sollen den Bieter in die Lage versetzen, sein Angebot so zweifelsfrei wie möglich zu kalkulieren und zu formulie- ren.
Für die Angebotsausarbeitung und Kalkulation der angebotenen Leistungen stehen dem Bieter unter anderem die Leistungsbeschreibung (inkl. Anlagen), die besonderen vertraglichen Bedingungen und – als gesonderte Dokumente – der Angebotsvordruck (inkl. Preisblättern) sowie die Bewerbungs- und Angebotsbedingungen zur Verfügung.
Der Bieter wird gebeten, die Vergabeunterlagen nach erfolgtem Download auf Vollständigkeit zu über- prüfen. Sollten die Unterlagen unvollständig sein, sind fehlende Seiten unverzüglich über die vom Auf- traggeber genutzte elektronische Vergabeplattform bei der ausschreibenden Stelle anzufordern (vgl. Be- werbungs- und Angebotsbedingungen).
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2 Leistungsbeschreibung
2.1 Allgemeine Regelungen zur Leistungserbringung für die Lose 1 und 2
2.1.1 Leistungszeitraum
Die zu vergebenden Leistungen werden in den Losen 1 und 2 jeweils vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 (zwei Jahre) ausgeschrieben. Zudem verlängert sich der jeweilige Vertrag je Los um ein weiteres Jahr (bis zum 31.12.2029), sofern dieser nicht spätestens bis zum 30.06.2028 vom Auftraggeber gekündigt wird („Verlängerungsoption“). Die Verträge für die Lose 1 und 2 können unabhängig vonei- nander verlängert werden.
Notwendige Vorbereitungen zur Leistungserbringung können nach der Zuschlagserteilung beginnen.
2.1.2 Grundlagen der Zusammenarbeit
Der jeweilige Vertrag in den Losen 1 und 2 wird mit der Zuschlagserteilung geschlossen. Die in diesen Vergabeunterlagen formulierten besonderen vertraglichen Bedingungen werden bei Zuschlagserteilung gemeinsam mit den Regelungen der Leistungsbeschreibung wirksam. Vertragspartner sind jeweils die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (awm).
Der Auftragnehmer eines jeden Loses erklärt sich bereit, die besonderen vertraglichen Bedingungen – soweit vergaberechtlich möglich – den jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen unter Einbe- ziehung der gültigen Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) und der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der awm anzupassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderlichen Änderungen auf Grundlage der den besonderen vertraglichen Be- dingungen beiliegenden Kalkulation und den Regelungen des Preisrechts durchzuführen. Die Vertrags- partner verpflichten sich zur einvernehmlichen Zusammenarbeit.
Alle vom Auftragnehmer genutzten Daten im Rahmen der Leistungserbringung dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und sind dem Auftraggeber bei Vertragsende ausnahmslos zu übergeben. Der Auftragnehmer unterliegt den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und hat diese stets einzuhalten.
2.1.3 Unterbeauftragung
Eine Unterbeauftragung für die zu erbringenden Leistungen ist möglich. Hierbei sind die Regelungen in den besonderen vertraglichen Bedingungen und die Regelungen des TVgG NRW zu berücksichtigen.
Nachweise von Unterauftragnehmern sind dem Angebot nur dann beizulegen, wenn zum Nachweis der Fachkunde bzw. der Leistungsfähigkeit des Bieters (vgl. auch Abschnitt 2.2.2 der Bewerbungs- und Angebotsbedingungen) auf Unterauftragnehmer verwiesen wird. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass verbundene Unternehmen, wie z. B. Schwester- oder Tochterunternehmen des Bieters, auch Un- terauftragnehmer sind.
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2.1.4 Entgeltanpassung
Die Angebotsentgelte für die Übernahme- und Transportleistungen bzw. Logistikleistungen in den Losen 1 und 2 unterliegen ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe einer (jährlichen) Entgeltanpassungsmög- lichkeit. Nach Ablauf (jeweils) eines Kalenderjahres, erstmals zum 01.01.2028, kann das jeweilige An- gebotsentgelt für die Übernahme- und Transportleistungen bzw. Logistikleistungen nach Maßgabe der besonderen vertraglichen Bedingungen angepasst werden. Grundlage für die Ermittlung des Anpas- sungssatzes sind die in den besonderen vertraglichen Bedingungen festgelegten Indizes.
Lose 1 und 2: Der Verwertungserlös wird als Netto-Gutschriftbetrag berücksichtigt und unterliegt wäh- rend der Vertragslaufzeit einer monatlichen Anpassung gemäß der Indexentwicklung des Statistischen Bundesamtes (vgl. § 7 der besonderen vertraglichen Bedingungen). Die Vergütung erfolgt tonnageab- hängig für die tatsächlich übergebene und verwogene Altpapiermenge.
2.1.5 Sicherheiten (Lose 1 und 2)
Der Auftragnehmer der Lose 1 und 2 hat innerhalb von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung eine selbst- schuldnerische Bürgschaft (Bankbürgschaft) vorzulegen. Die Bürgschaft ist von einem in der Europäi- schen Union zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. Weitere Anforderungen an die Bürgschaftserklärung sowie die Höhe der geforderten Bürgschaft je Los sind in den besonderen ver- traglichen Bedingungen aufgeführt. Der Bieter hat für das jeweils angebotene Los auf gesonderte Anfor- derung, im Rahmen der Angebotsbewertung, der ausschreibenden Stelle eine entsprechende Bankbestä- tigung, dass die geforderte Bürgschaft im Auftragsfall gestellt wird, vorzulegen (vgl. auch Punkt 2.1.11 der Bewerbungs- und Angebotsbedingungen).
2.1.6 Fahrzeuge
Der Auftragnehmer im jeweiligen Los stellt sicher, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen sind, damit die Leistung umweltfreundlich, insbesondere geruchs-, lärm- und staubarm, ausgeführt wer- den kann. Der Bieter hat zu gewährleisten, dass mit der angebotenen Fahrzeugtechnik die in der Leis- tungsbeschreibung festgelegten Leistungen uneingeschränkt erbracht werden können. Die zur Leistungs- erbringung eingesetzten Transportfahrzeuge sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu pflegen und stets in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand zu halten.
Alle vom Auftragnehmer zum Leistungsbeginn und während der gesamten Vertragslaufzeit eingesetzten Transportfahrzeuge müssen mindestens die zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrzeugzulassung geltenden Anforderungen der Emissionsklasse EURO VI erfüllen, soweit diese für das jeweilige Fahrzeug An- wendung findet. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Anforderung geeignete Nach- weise über die Einhaltung dieser Anforderung vorzulegen. Als Nachweis kommen insbesondere die entsprechenden Fahrzeugpapiere bzw. Zulassungsbescheinigungen der eingesetzten Fahrzeuge in Be- tracht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit ausschließlich Fahr- zeuge einzusetzen, die die vorstehenden Anforderungen erfüllen.
2.1.7 Verwiegung der Abfälle
Der jeweilige Auftragnehmer der Lose 1 und 2 hat alle notwendigen Verwiegungen durchzuführen bzw. sicherzustellen, damit eine lückenlose Dokumentation über das übernommene und verwertete Altpapier ermöglicht wird.
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Auf den Wiegebelegen aller Verwiegungen sind u. a. folgende Punkte auszuweisen:
• Datum • Fahrzeuggewicht (brutto/Tara) • Uhrzeit: Ein- bzw. Ausgang • Herkunft/Abfallerzeuger • Abfallart/ASN • Gewicht (netto) • Fahrzeugkennzeichen • Wiegescheinnummer
Die Wiegebelege müssen vom Übergeber/Anlieferer und vom Abnehmer unterschrieben sein. Die Ver- wendung von gespeicherten Leergewichten sowie die Handeingabe von Leergewichten auf der jeweils genutzten Waage ist nicht zulässig.
Die Wiegedaten werden dem Auftraggeber für jeden Abrechnungsmonat zur Rechnungsstellung daten- elektronisch als Liste oder als MS-Excel-Datei übermittelt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber er- gänzend jeweils eine lückenlose Dokumentation über die übernommenen und verwerteten Abfälle (inkl. Benennung der genutzten Behandlungs-/Verwertungsanlage/-n) zu übergeben. Diese Nachweise sind Bedingung für die vollständige Zahlung. Auf Wunsch des Auftraggebers sind die Wiegebelege vom Auftragnehmer auch im Original (bzw. als Scan) vorzulegen.
Los 1:
An der vom Auftraggeber vorgegebenen Übergabestelle in Los 1 erfolgt eine für den Auftragnehmer kostenlose Verwiegung des Altpapiers (im Recycling- und Entsorgungszentrum Münster, in direkter Nachbarschaft der Übergabestelle „Zum Heidehof 52“). Diese Ausgangsverwiegung ist maßgebend für die Abrechnung der gewichtsabhängigen Leistungen in Los 1. Die Bieter können bei ihrer Kalkulation davon ausgehen, dass der Zeitraum zwischen der Eingangsverwiegung und der Ausgangsverwiegung der Fahrzeuge maximal 45 Minuten beträgt. Die Verlade- und Wiegezeit ist bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster errichten derzeit (Stand September 2026) eine neue Papierum- schlaghalle am Standort Zum Heidehof 52, 48157 Münster. Geplante Fertigstellung und Inbetriebnahme ist vor dem 31.12.2026. Bei unvorhergesehenen Verzögerungen im Bauablauf ist es möglich, dass die Papierumschlaghalle zum 01.01.2027 noch nicht fertiggestellt ist. In diesem Fall wäre die Übergabe- stelle für Los 1 zunächst die bisherige Papierumschlaghalle (Standort: Zum Heidehof 87, 48157 Müns- ter). Nach Fertigstellung der neuen Halle wird die Übergabestelle zum neuen Standort wechseln. Hier- über wird der Auftragnehmer 14 Kalendertage zuvor durch den Auftraggeber informiert werden. Da beide Hallen sich in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander befinden (Luftlinie ca. 650 Meter) wird festgelegt, dass dieser Standortwechsel keine Anpassung des vom Bieter anzugebenden Preises für Übernahme-, Transport- und Verwertungslogistik für das Los 1 begründet.
Los 2:
Der Auftragnehmer in Los 2 hat an der von ihm vorgesehenen Übergabestelle (Umschlaganlage) alle notwendigen Verwiegungen durchzuführen, damit eine lückenlose Dokumentation über das übernom- mene und verwertete Altpapier ermöglicht wird. Der Standort der vom Auftragnehmer vorgesehenen Übergabestelle muss sich im Stadtgebiet Münster befinden. Die Eingangsverwiegung an der vom
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Auftragnehmer vorgesehenen Übergabestelle ist maßgebend für die Abrechnung der gewichtsabhängi- gen Leistungen in Los 2.
Der Auftragnehmer hat für jede genutzte Waage einen vorschriftsmäßigen Betrieb sicherzustellen (War- tung, Eichung). Die Regelungen des Mess- und Eichgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind dabei zu beachten.
2.1.8 Dokumentation
Der Auftragnehmer im jeweiligen Los verpflichtet sich, monatlich Nachweise über die Art, die Menge und den Verbleib des übernommenen und verwerteten/vermarkteten Altpapiers zu liefern.
Zudem hat der Auftragnehmer bis zum 31. Januar jedes Folgejahres eine lückenlose digitalisierte Do- kumentation über das übernommene und verwertete/vermarktete Altpapier des Vorjahres in einem vom Auftraggeber vorgegebenen Datei-Format (z. B. Microsoft Excel) elektronisch zu übermitteln.
Hinweis für Los 1 und Los 2: Die erforderliche monatliche Abrechnung und Mengennachweisführung gegenüber den Dualen Systemen (Erstellung und Übermittlung der Mengenstromnachweise) erfolgt durch den Auftraggeber.
2.1.9 Abfallmengen
Die erwarteten Abfallmengen in den Losen 1 und 2 sind nachfolgend aufgeführt. Die Bieter haben davon auszugehen, dass die Mengen während der Vertragslaufzeit schwanken können. Die Bieter haben für die Angebotskalkulation je Los folgende Mengen zu berücksichtigen.
| Los- Nr. | Abfallfraktion | Mengen bzw. Mengenspannbreite (Min. – Max.) [Mg/a] | Auswertungs- größe [Mg/a] |
|---|---|---|---|
| 1 | Altpapier (PPK) aus der „Blauen Tonne“* | 3.470 | |
| Altpapier (PPK) von Recyclinghöfen* | 1.380 | ||
| Gewerbliche Sammlung – Altpapier (PPK)** | 310 | ||
| Gesamtmenge Los 1 | 3.700 – 10.500 | 5.200 | |
| 2 | Altpapier (PPK) aus der „Blauen Tonne“** | 4.800 | |
| Altpapier (PPK) von Recyclinghöfen** | 1.100 | ||
| Gewerbliche Sammlung – Altpapier (PPK)** | 1.000 | ||
| Gesamtmenge Los 2 | 6.500 – 8.500 | 6.900 |
- Verwertungsmengen unter Abzug der Herausgabemengen an die Dualen Systeme (in 2025) ** Verwertungsmengen 2025 (ohne Herausgabe an Duale Systeme in Los 2)
Ergänzende Hinweise zu den Losen 1 und 2:
Die Mengenaufteilung auf das jeweilige Los 1 und Los 2 ist vom Altpapieraufkommen sowie von der Sammellogistik (Lage der Übergabestelle in Los 2) abhängig. Die Altpapiermengen der dualen Systeme (= Systembetreiber im Sinne des jeweils geltenden Verpackungsrechts) werden, je nach Regelung der während der Vertragslaufzeit gültigen Abstimmungsvereinbarung, durch den Auftraggeber vermarktet oder anteilig durch den Auftragnehmer in Los 1 den Systemen zur Vermarktung übergeben.
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Die aktuelle Abstimmungsvereinbarung der awm (Gültigkeit: bis 31.12.2026, derzeit ca. 42 % Masse- anteil Verkaufsverpackungen PPK) sowie die für die Vertragslaufzeit ab dem 01.01.2027 maßgebliche künftige Abstimmungsvereinbarung mit den Systemen wurden in dieser Ausschreibung soweit möglich angemessen berücksichtigt.
In Los 1 wird daher eine entsprechend große Spannbreite für die künftige Verwertungsmenge vorgese- hen. Derzeit (1. und 2. Quartal 2026) werden rund 82 % des Verpackungsanteils PPK als Teilmenge physisch an die dualen Systeme (an derzeit 8 Systembetreiber) herausgegeben. Während der Vertrags- laufzeit ist auch weiterhin von einer Mitverwertung einer unsortierten Teilmenge PPK für die dualen Systeme auszugehen. Der jeweilige Auftragnehmer verpflichtet sich, auch diese Mengen zu dem jeweils angebotenen Entgelt (Erlös) für die awm entsprechend der angebotenen Konditionen zu vermarkten.
2.2 Lose 1 und 2: Übernahme von Altpapier, inkl. Transport und Verwertung
Erfolgt keine entsprechende Zuordnung zu einem Los, gelten die nachfolgenden Ausführungen jeweils für beide Lose.
2.2.1 Grundlagen
Altpapier im Sinne dieses Vertrages sind Papier, Pappe und Karton (PPK), bestehend aus einem Ge- misch von Nichtverpackungsanteilen (hoheitlicher Bereich) und Verpackungen aus PPK, inkl. Störstof- fen, die vom Auftraggeber über ein Holsystem („Blaue Tonne“), im Rahmen gewerblicher Sammlungen und an derzeit elf Recyclinghöfen (Bringsystem) gesammelt werden. An den Recyclinghöfen wird Alt- papier nicht getrennt nach unterschiedlichen Fraktionen angenommen.
Der Auftragnehmer kann bei seiner Kalkulation jedoch davon ausgehen, dass das ausgeschriebene Alt- papier der üblichen Qualität von gemischtem Altpapier aus entsprechenden Sammlungen (inkl. entspre- chendem Störstoffanteil) entspricht. Eine Garantie für bestimmte Altpapierqualitäten kann nicht über- nommen werden.
2.2.2 Übernahme und Transport des Altpapiers
Die Übernahme des Altpapiers erfolgt arbeitstäglich an folgender Übernahmestelle im jeweiligen Los:
Los 1: Recycling- und Entsorgungszentrum Münster (REZ) Zum Heidehof 52 48157 Münster
Hinweis: Die Angaben Abschnitt 2.1.7 zum Standort in Los 1 sind zu beachten.
Die Übernahme des Altpapiers ist zu folgenden Öffnungszeiten möglich (Verladezeiten sind zu berück- sichtigen):
Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr
Eine Anpassung der Öffnungszeiten durch den Auftraggeber ist während der Vertragslaufzeit möglich.
Der Auftragnehmer hat die Übernahme des Altpapiers unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Die Übernahme und der Abtransport des Altpapiers hat an der Übergabestelle
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kontinuierlich zu erfolgen, wobei eine wöchentliche Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich ist. Die Übernahme hat so zu erfolgen, dass an der Übergabestelle maximal 100 Mg Altpapier zwischen- gelagert werden.
Für den Transport können Sattelauflieger oder Schubbodenfahrzeuge („Walking-Floor-Fahrzeuge“) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 40 Mg und einer Länge von ca. 20 Metern genutzt werden.
Die Verladung und Verwiegung des übernommenen Altpapiers erfolgt durch den Betreiber der Überga- bestelle und ist für den Auftragnehmer kostenlos. Die Beladung der vom Auftragnehmer bereitzustel- lenden Transportfahrzeuge, inklusive Ein- und Ausgangsverwiegung, erfolgt an der Übergabestelle in der Regel innerhalb von 45 Minuten (im Jahresdurchschnitt).
Eine Verdichtung des Altpapiers findet nicht statt, d. h. es wird dem Auftragnehmer lose übergeben. Eine Mindestzuladung pro Transport kann vom Auftraggeber nicht garantiert werden.
Für die Angebotskalkulation haben die Bieter im Jahresdurchschnitt von folgenden „üblichen“ Zula- dungswerten für „Walking-Floor“-Fahrzeuge auszugehen: ca. 15 – 17 Mg (bei ca. 90 m³ Ladevolumen).
Erfolgt die Übernahme des bereitgestellten Altpapiers oder dessen Abtransport durch den Auftragnehmer nicht oder nicht vertragsgemäß und wird diese/-r auch nicht innerhalb von einem Werktag nach Auffor- derung durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer nachgeholt, ist der Auftraggeber berechtigt, die aus- gebliebene Leistung selbst zu erbringen oder durch Drittbeauftragung erbringen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
Die Übernahme des Altpapiers an der Übergabestelle ist durch den Auftragnehmer unabhängig von der Betriebsfähigkeit der von ihm genutzten Verwertungsanlage/-n bzw. Papierfabrik/-en sicherzustellen.
Los 2:
Der Auftragnehmer hat eine Übergabestelle im Angebot anzubieten. Die vom Bieter angebotene Über- gabestelle muss sich innerhalb des Stadtgebietes Münster befinden.
Wichtiger Hinweis: Eine Übernahme des Altpapiers an anderen Standorten ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss des Angebotes aus der Wertung.
Öffnungszeiten und Anforderungen an die Übergabestelle
Die Öffnung der Übergabestelle/Umschlagstelle für Anlieferungen muss zu folgenden Zeiten gewähr- leistet sein:
Montag bis Freitag: 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Samstag: 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr (nach Feiertagsverschiebungen)
Die Übergabestelle hat unter anderem folgende Mindestbedingungen einzuhalten:
• Die Übergabestelle muss über eine geeichte LKW-Waage für die Verwiegung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Mg verfügen. • Die Anfahrt muss über öffentliche bzw. entsprechend ausgebaute Straßen uneingeschränkt ge- währleistet und möglich sein.
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• Das Erreichen und das Befahren der Übergabestelle mit den Sammelfahrzeugen des Auftragge- bers müssen uneingeschränkt möglich sein. • Die Übergabestelle muss so dimensioniert sein, dass die Sammelfahrzeuge des Auftraggebers ausreichend Fläche zum Rangieren haben. • Die Übergabestelle muss für die Zwischenlagerung einer Menge von mindestens 50 Mg geeig- net sein.
Die Übergabestelle muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe als Übergabestelle für die ausgeschriebene Leistung genehmigt sein. Die angebotene Übergabestelle ist vom Bieter im Angebot verbindlich zu be- nennen und zu beschreiben. Hierbei ist auch auf die bestehende Genehmigungssituation einzugehen.
Ebenso hat der Bieter, wenn er nicht selbst Eigentümer und Betreiber der Übergabestelle ist, die Ver- fügbarkeit des Standortes durch einen Nutzungsnachweis in Form einer verbindlichen Zusage für den Fall der Beauftragung bereits im Angebot nachzuweisen. Anlage B der Vergabeunterlagen enthält einen Mustertext für diese Erklärung (Nutzungsnachweis). Ist der Bieter selbst Eigentümer/Betreiber der Um- schlagstelle, kann der Nachweis durch eine Eigenerklärung geführt werden. Die vom Bieter vorgelegte Eigenerklärung muss die Mindestinhalte dieses Mustertextes enthalten.
Übergabe des Altpapiers:
Das gesammelte Altpapier wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber regelmäßig an seiner Überga- bestelle übergeben. Die Anlieferung erfolgt i. d. R. durch Müllsammelfahrzeuge. Das Altpapier wird lose übergeben.
Der Auftragnehmer hat bei der Anlieferung des Altpapiers jeweils zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen der Eingangs- und der Ausgangsverwiegung der Fahrzeuge des Auftraggebers („Entladungs- vorgang“) maximal 20 Minuten beträgt. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Wartezeiten vor der je- weiligen Durchführung der Eingangsverwiegung zu vermeiden. Auf Nachfrage des Auftraggebers ist durch den Auftragnehmer zu belegen, dass der Auftragnehmer geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Wartezeit getroffen hat.
Der Auftragnehmer hat die Übernahme und den durchzuführenden Umschlag des Altpapiers (inkl. Ver- wiegung) unabhängig von der Betriebsfähigkeit der von ihm benannten Übergabestelle sicherzustellen.
Anfallende Umschlagkosten in Los 2 werden im Angebotsvordruck entsprechend gesondert abgefragt.
2.2.3 Verwertung des übernommenen Altpapiers
Die stoffliche Verwertung des zur Verwertung übergebenen Altpapiers ist Aufgabe des Auftragnehmers. Sämtliche zur Erbringung dieser Leistung notwendigen Logistikleistungen sind – unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen – vom Auftragnehmer durchzuführen.
Der Auftragnehmer hat alle zwischen der Übernahme an der/den Übernahmestelle/-n und der abschlie- ßenden Verwertung des Altpapiers notwendigen Zwischen- bzw. Weitertransporte durchzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber entsprechende Verwertungsnachweise (Wiegescheine) mit Be- nennung der konkreten Verwertungsanlage/-n für das Altpapier zu liefern.
Soweit das Altpapier vom Auftragnehmer sortiert wird und dabei Sortierreste/Störstoffe anfallen, sind diese Sortierreste/Störstoffe vom Auftragnehmer zu entsorgen. Die Entsorgung ist dem Auftraggeber
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während der Vertragslaufzeit nachzuweisen. Die Kosten für die Entsorgung trägt der Auftragnehmer. Sie sind von diesem bei der Kalkulation seines Angebotes zu berücksichtigen. Weitere Vorgaben zur Verwertung werden nicht gemacht.
Die vorgesehenen Logistikleistungen zur Verwertung des Altpapiers sind vom Bieter im Angebotsteil II zu beschreiben.
Zudem sind im Angebotsteil II auch die vorgesehenen Verwertungs-/Vermarktungswege zu beschrei- ben. Eine namentliche Benennung konkreter Verwertungsanlagen ist mit Angebotsabgabe jedoch nicht notwendig. Die Anlage/-n (z. B. Papierfabriken) ist/sind jedoch während der Vertragslaufzeit zu benen- nen. Weitere Vorgaben zur Verwertung des Altpapiers werden nicht gemacht.
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3 Besondere vertragliche Bedingungen für die Lose 1 und 2
Inhalt
§ 1 Rangfolge der Bestimmungen
§ 2 Vertragsgegenstand
§ 3 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
§ 4 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
§ 5 Rechte des Auftraggebers
§ 6 Leistungsumfang/Übergabestelle
§ 7 Entgelte/Vergütungen
§ 8 Zahlung/Rechnungslegung/Gutschrifterstellung
§ 9 Entgeltanpassung
§ 10 Haftung
§ 10a Sicherheiten
§ 11 Vertragsstrafen
§ 12 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
§ 13 Beauftragung von Unterauftragnehmern
§ 14 Überwachung
§ 15 Vertragsdauer/Leistungsdauer
§ 16 Änderungskündigung
§ 17 Außerordentliche Kündigung
§ 18 Folgen der Vertragsbeendigung
§ 19 Informationspflicht
§ 20 Salvatorische Klausel
§ 21 Schlussbestimmungen
Anlagen zu diesem Vertrag:
I. Vergabeunterlagen (inkl. Leistungsbeschreibung) II. Angebotsvordruck
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§ 1 Rangfolge der Bestimmungen
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch diese besonderen vertraglichen Bedingun- gen (= Vertrag) bestimmt. Für den Vertrag gelten folgende Regelungen mit der Maßgabe, dass bei even- tuellen Widersprüchen oder Unklarheiten die in der Aufzählung vorangehende Regelung Vorrang hat:
• Die besonderen vertraglichen Bedingungen (inkl. Anlagen) • Das vom Auftragnehmer vorgelegte Angebot • Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B (VOL/B) in der aktuellen Fassung
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer gemäß § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Dritten ab dem 01.01.2027 mit der Übernahme (Los 2: sowie dem Umschlag an der vom Auf- tragnehmer zu stellenden Übergabestelle im Stadtgebiet Münster), dem Transport und der Verwer- tung von Altpapier (Los 1, Los 2), inkl. jeweils aller erforderlichen Nebenleistungen. Zu den wei- teren Leistungen gehört auch der Umschlag von Verkaufsverpackungen aus PPK gem. dem jeweils geltenden Verpackungsrecht (Los 2) sowie ggf. die anteilige Verwertung von Verkaufsverpackun- gen aus PPK gem. dem jeweils geltenden Verpackungsrecht (Los 1, Los 2).
(2) Für die Durchführung dieser Aufgaben sind die vorliegenden Ausführungsbestimmungen, die da- mit zusammenhängenden Gesetze, Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Nordrhein-Westfalen und die Satzung über die Abfall- vermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftrag- nehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
(3) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen unterliegen dem Werkvertragsrecht und sind als solche erfolgsbezogen.
§ 3 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Maßgabe dieses Vertrages die Abfälle zu übernehmen, zu transportieren, ggf. aufzubereiten und zu verwerten (inkl. eventueller Entsorgung von Sortier- resten/Störstoffen).
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung in eigener Verantwortung. Er verpflichtet sich, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen technischen und organi- satorischen Voraussetzungen zu schaffen sowie die einschlägigen technischen, gesetzlichen und
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gleichrangigen Vorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer zeichnet für die gesamte vertragsge- mäße Übernahme-, Transport- und Verwertungslogistik verantwortlich. Dies gilt auch für die Stel- lung der erforderlichen Fahrzeuge und Geräte, des für die Leistungserbringung erforderlichen sach- kundigen Personals und der erforderlichen Infrastruktur. Er verpflichtet sich und eventuelle Unter- auftragnehmer weiterhin, die für seine Tätigkeiten und genutzten Einrichtungen not-wendigen öf- fentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen und über die ge- samte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Er hat stets für den einwandfreien und verkehrssicheren Zustand der eingesetzten Fahrzeuge und für die Ordnung in der Betriebsführung und die sachge- rechte Ausführung der Leistung zu sorgen. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungs- pflicht für alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Tätigkeiten.
(3) Die mit der operativen Leistungserbringung beauftragte Niederlassung des Auftragnehmers muss bis spätestens sechs Monate nach Leistungsbeginn als Entsorgungsfachbetrieb nach Entsorgungsfachbe- triebsverordnung (EfbV), in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Leistungen, zertifiziert sein oder über ein gleichwertiges Zertifikat verfügen. Das Zertifikat ist bis zum Vertragsende aufrechtzuerhal- ten.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen sachkundigen Bevollmächtigten und einen Vertreter als Ansprechpartner in der mit der Leistungserbringung beauftragten Niederlassung zu bestimmen. Diese stehen dem Auftraggeber in der mit der Leistungserbringung beauftragten Niederlassung montags bis freitags jeweils von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr als Ansprechpartner für alle Fragen der regulären Auftragserfüllung im Tagesgeschäft sowie bei allen Störungen und sonstigen Fragen zur Verfügung. Die Ansprechpartner sind dem Auftraggeber spätestens sechs Wochen vor Leistungs- beginn zu benennen. Alle Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Jegliche Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem sachkundigen Bevollmächtig- ten oder sonstigen Vertretern des Auftragnehmers sind in deutscher Sprache zu führen.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich ergebende Änderungen für die hier durchzuführenden
Aufgaben aufgrund von Änderungen rechtlicher Anforderungen, Änderungen der abfallwirtschaft-
lichen Konzeption oder der Abfallsatzung nach Aufforderung durch den Auftraggeber gemäß
diesen Vorgaben unverzüglich umzusetzen. Eine mögliche Anpassung des Entgeltes erfolgt ent-
sprechend den Regelungen des § 9 Abs. 4 und 5.
(6) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so
hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er unterrichtet den Auftraggeber
unverzüglich über alle Ereignisse, die für die Entsorgungssicherheit von Bedeutung sind.
(7) Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber die Entsorgungssicherheit entsprechend der an-
gestrebten Zielsetzung des Vertrages, unabhängig von der Qualität der übergebenen Abfälle. Der
Auftragnehmer stellt zudem die Einhaltung der für die Leistungserbringung erforderlichen Er-
laubnisse über die jeweilige gesamte Vertragslaufzeit sicher.
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(8) Ist die vom Auftragnehmer vorgesehene Anlage für die Aufbereitung und Verwertung der Abfälle
vorübergehend nicht nutzbar, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung
zur entsprechenden vertragsgemäßen Übernahme, Aufbereitung und Verwertung der Abfälle,
inkl. Entsorgung der ggf. anfallenden Störstoffe/Sortierreste, über eine andere dafür geeignete
Anlage. Auch damit verbundene Mehrkosten beim Auftraggeber trägt der Auftragnehmer.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, monatliche Nachweise über die Art, die Menge und den
Verbleib der übernommenen und verwerteten Abfälle dem Auftraggeber kostenlos in einer digi-
talisierten Dokumentation (Datei-Format: z. B. Excel) zu übermitteln. Bis zum 31. Januar des
Folgejahres hat der Auftragnehmer zudem eine lückenlose digitalisierte Dokumentation über die
verwerteten Altpapiermengen des Vorjahres in einem vom Auftraggeber vorgegebenen digitali-
sierten Datei-Format zu übergeben. Der Auftragnehmer hat alle notwendigen Verwiegung-gen
durchzuführen, damit eine lückenlose Dokumentation über das übernommene und verwertete Alt-
papier ermöglicht wird. Hierzu sind die Mengen (je Abholvorgang und Wiegebeleg) entsprechend
nachzuweisen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer bei der Verwertung einer anteiligen Menge
von Verkaufsverpackungen aus PPK zur Nachweisführung („Mengenstromnachweise“) gegen-
über den Dualen Systemen (Systembetreibern) verpflichtet.
§ 4 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der Entgelte gemäß § 7.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über ihm bekanntwerdende Um- stände, sofern diese für die Leistungserbringung im Rahmen dieser besonderen vertraglichen Be- dingungen von Bedeutung sein können.
(3) Der Auftraggeber zeigt dem Auftragnehmer jede Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) oder der abfallwirtschaftlichen Kon- zeption unverzüglich nach ihrem Beschluss an, soweit dies für die Leistungserbringung im Rahmen dieser besonderen vertraglichen Bedingungen von Bedeutung ist.
§ 5 Rechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sowie dessen Beauftragte haben das Recht, alle mit der Leistungserbringung beauftragten Betriebsstätten und Anlagen des Auftragnehmers, nach vorheriger Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten sowie Einsicht in alle die Leistungserbringung
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betreffenden Unterlagen (z. B. Wiegebelege/-protokolle) zu nehmen sowie auf Einhaltung der Vor- gaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) zu prüfen. Soweit der Auftragnehmer für die Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag Betriebsstätten oder Anlagen Dritter nutzt, vereinbart er mit dem Dritten zugunsten des Auftraggebers entsprechende Betretungsrechte sowie Rechte, Einsicht in alle die Leistungserbringung betreffenden Unterlagen zu nehmen. Der Auftraggeber hat das Recht, dass Kopien gefertigt werden.
(2) In Einzelfällen (Gefahr in Verzug) kann der Auftraggeber Anordnungen gegenüber den Bediens- teten des Auftragnehmers treffen.
(3) Erfüllt der Auftragnehmer die aus diesem Vertrag bestehenden Verpflichtungen schuldhaft nicht und ergibt sich daraus zwingender Handlungsbedarf für den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber, nach einmaliger schriftlicher Abmahnung und Einhaltung einer angemessenen Frist, zur Ersatz- vornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Dies gilt u. a. insbesondere auch dann, wenn die an der Übergabestelle bereitgestellten Altpapiermengen nicht fristgerecht abgeholt werden (Los 1). Die Rechte des Auftraggebers aus § 11 dieser besonderen vertraglichen Bedingungen blei- ben unberührt.
(4) Entstehen dem Auftraggeber durch die nicht vertrags- oder ordnungsgemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers Mehrkosten, ist der Auftraggeber berechtigt, diese mit dem zu zahlenden Ent- gelt zu verrechnen.
(5) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
§ 6 Leistungsumfang/Übergabestelle
(1) Die vom Auftragnehmer durchzuführenden Leistungen richten sich nach der in Anlage I zum Ver- trag beigefügten Leistungsbeschreibung sowie den Regelungen dieser besonderen vertraglichen Bedingungen.
(2) Der Auftragnehmer hat das Altpapier an der in der Leistungsbeschreibung benannten Übergabe- stelle des Auftraggebers (Los 1) bzw. seiner im Angebot benannten Übergabestelle (Los 2) zu übernehmen.
(3) Etwaige Änderungen der Öffnungszeiten der Übergabestelle gemäß Abs. 2 gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Wirksamwerden bekannt. Soweit eine kurzfristige Änderung notwendig wird, wird im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Lösung vereinbart. Abs. 3 gilt nur für Los 1.
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§ 7 Entgelte/Vergütungen
(1) Für sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen und zu erfüllende Haupt- und Ne- benpflichten aus diesem Vertrag erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein von der tatsäch- lich erbrachten Leistung abhängiges Entgelt bzw. erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer ei- nen von der tatsächlich erbrachten Leistung abhängigen Erlös (Vergütung) gemäß dem Angebot des Auftragnehmers. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt in Euro.
(2) Die zu zahlenden Entgelte und Vergütungen werden jeweils wie folgt bestimmt:
Übernahme (Los 2: und Umschlag), Transport und Verwertungslogistik Die Abrechnung der Übernahme (Los 2: und des Umschlags) sowie der Transport- und Verwer- tungslogistikleistungen erfolgt monatlich auf Grundlage der an der Übergabestelle tatsächlich ver- wogenen Tonnage (Ausgangsverwiegung (Los 1) bzw. Eingangsverwiegung (Los 2).
Verwertungsleistung Die Abrechnung der Verwertungsleistung erfolgt monatlich auf Grundlage der tatsächlich über- nommenen und verwogenen Mengen. Das Entgelt für die Verwertungsleistung (Vergütung) unter- liegt während der Vertragslaufzeit einer Anpassung gemäß der Indexentwicklung des Statistischen Bundesamtes.
Marktpreis-/Indexregelung für die Verwertungsleistung Die Abrechnung der Verwertungsleistung erfolgt auf Grundlage eines Marktpreises. Grundlage dieses Marktpreises ist der monatlich erscheinende Index der Großhandelsverkaufspreise für Alt- papier in Deutschland der Sorte „Gemischtes Altpapier“ (Index-Code: CPA08-381152-01; Euro- päische Altpapiersortenliste EN 643 Nr. 1.02.00), veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt (Destatis) in der GENESIS-Online Datenbank. Ausgangsbasis für die monatliche Ermittlung der Vergütung ist der Indexstand von 72,0 für den Monat Juli 2026. Dies bedeutet, dass bei diesem Indexstand, der im entsprechenden Preisblatt des Angebotsvordrucks vom Auftragnehmer einge- tragene Verwertungserlös gilt („Ausgangswert“). Die für die Anpassung der monatlichen Vergütung zu Grunde zu legende Veränderung des Indexes ergibt sich aus der Veränderung des Indexstandes des jeweiligen Vormonats des Abrechnungsmo- nats im Vergleich zum entsprechenden Vorvormonat des Abrechnungsmonats (bzw. bei der Erlös- berechnung für den ersten Abrechnungsmonat (Januar 2027) einmalig zur Ausgangsbasis Juli 2026).
Berechnungsformel 𝐼𝑛𝑑𝑒𝑥 𝑑𝑒𝑠 𝑉𝑜𝑟𝑚𝑜𝑛𝑎𝑡𝑠 𝑑𝑒𝑠 𝐴𝑏𝑟𝑒𝑐ℎ𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑚𝑜𝑛𝑎𝑡𝑠 𝑉𝑒𝑟𝑔ü𝑡𝑢𝑛𝑔 =𝑉𝑒𝑟𝑔ü𝑡𝑢𝑛𝑔 ∙ 𝑛𝑒𝑢 𝑎𝑙𝑡 𝐼𝑛𝑑𝑒𝑥 𝑑𝑒𝑠 𝑉𝑜𝑟𝑣𝑜𝑟𝑚𝑜𝑛𝑎𝑡𝑠 𝑑𝑒𝑠 𝐴𝑏𝑟𝑒𝑐ℎ𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑚𝑜𝑛𝑎𝑡𝑠∗
- bzw. der Indexwert der Ausgangsbasis bei der erstmaligen Vergütungsberechnung.
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Bei der Ermittlung des neuen Entgeltes/der neuen Vergütung gelten die kaufmännischen Run- dungsregeln. Das neue Entgelt bzw. die neue Vergütung ist jeweils centgenau (auf zwei Nachkom- mastellen) zu ermitteln. Die Abrechnung des Entgeltes/des Erlöses erfolgt jeweils getrennt. Im Einzelnen gelten die im Angebotsvordruck eingetragenen Entgelte bzw. Erlöse. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnungsformel ist bei positiven Verwertungsent- gelten (= Erlösen) vom Auftragnehmer eine Vergütung an den Auftraggeber zu zahlen. Bei nega- tiven Verwertungsentgelten ist vom Auftraggeber eine Zahlung an den Auftragnehmer (gegen Rechnungsstellung) zu leisten.
(3) Der Auftragnehmer hat bei der Kalkulation seiner Entgelte im Fall der Nutzung von Straßen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits allgemein bekann- ten Gebührensätze gemäß Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) berücksichtigt.
(4) Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Erlöse sind als Netto- Beträge (zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer) gemäß Angebot auszuzahlen. Es gelten die jeweils aktuellen und anwendbaren umsatzsteuerlichen Regelungen.
§ 8 Zahlung/Rechnungslegung/Gutschrifterstellung
(1) Der Auftragnehmer hat die Rechnungen und Gutschriften (Belege) monatlich auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen und für jede Einzelleistung getrennt zu stellen.
(2) Die Rechnungen sind vom Auftragnehmer bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Rechnungen sind, soweit vom Auftraggeber nicht anders gewünscht, ausschließlich in elektronischer Form an diesen zu übersenden. Die prüffähigen Rech- nungen (inkl. Rechnungsbelegen, Wiegedaten und aller weiteren abrechnungsrelevanten Unterla- gen) werden vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt beglichen. Überzahlungen kann der Auftraggeber verrechnen.
(3) Anfallende Vergütungen aus der Verwertung sind gesondert bis zum 15. Tag des auf den Abrech- nungsmonat folgenden Monats an den Auftraggeber zu überweisen. Der Auftragnehmer hat die Gutschriftbeträge (ggf. zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer) auszuweisen. Die jeweils ak- tuellen und anwendbaren umsatzsteuerlichen Regelungen sind zu beachten.
(4) Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung und Gutschrift berechtigen nicht zum Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung der unstrittigen Beträge. Einwände des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer innerhalb von fünf Werktagen auszuräumen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geänderte Rechnungen und Gutschriften bis zum Folgemonat auszustellen.
(5) Streitigkeiten über die zu zahlenden Entgelte bzw. Vergütungen berechtigen nicht zur Einstellung der vertraglich zu erbringenden Leistungen.
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§ 9 Entgeltanpassung
(1) Nach Ablauf (jeweils) eines Kalenderjahres, erstmals zum 01.01.2028, kann das jeweils verein- barte Übernahme- und Transportentgelt gemäß der nachstehenden Entgeltanpassungsformel ange- passt werden, sofern die Bedingungen des Abs. 2 Satz 1 bis 3 erfüllt werden:
Entgeltanpassungsformel für die Anpassung der Umschlag- bzw. Logistikentgelte (Los 1 und Los 2): 𝑃 𝐷 𝐿 𝑛𝑒𝑢 𝑛𝑒𝑢 𝑛𝑒𝑢 𝐸𝑛𝑡𝑔𝑒𝑙𝑡 = 𝐸𝑛𝑡𝑔𝑒𝑙𝑡 ∙(0,3∙ +0,25∙ +0,15∙ +0,3) 𝑛𝑒𝑢 𝑎𝑙𝑡 𝑃 𝐷 𝐿 𝑎𝑙𝑡 𝑎𝑙𝑡 𝑎𝑙𝑡 Kurzlegende (Einzelheiten zu den Kostengruppen sind in Abs. 2 ausführlich erläutert): P: Personalkosten D: Dieselkraftstoff, Abgabe an Großverbraucher L: LKW mit Kolbenverbrennungsmotor, mit Selbstzündung Hinweis: Der Fixkostenanteil beträgt 0,3 (nicht anpassbar)
(2) Grundlage für die Anpassung des jeweiligen Entgeltes nach Abs. 1 ist die prozentuale Differenz zwischen den Indizes vom Juli des laufenden Jahres („neu“) und den Indizes vom Juli des Jahres, in dem die letzte Entgeltanpassung vertragsgemäß beantragt und durchgeführt wurde („alt“), bzw. mit den Indizes vom Juli 2026 für die erstmalige Entgeltanpassung.
Eine Entgeltanpassung kann nur durchgeführt werden, sofern die Änderung seit der letzten Anpas- sung bzw. vor der ersten Anpassung (seit Vertragsschluss) ohne Aufrundung mindestens 2 % be- trägt.
Die Anpassung des Entgeltes für das nächste Kalenderjahr ist beim Vertragspartner bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich mit prüffähigen Berechnungsgrundlagen geltend zu machen. Das neue Entgelt gilt ab Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr der schriftlichen und fristgerechten Antragstellung der Entgeltänderung folgt.
Maßgebend für alle Veränderungen der Kostengruppe P ist der Index der tariflichen Monatsver- dienste ohne Sonderzahlungen im Wirtschaftszweig WZ08-38-01 „Recycling, Beseitigung von Umweltverschmutzungen“, gültig für Deutschland, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der GENESIS-Online-Datenbank, (derzeit) als Tabelle 62231-0001. Mit dem Index sind zudem alle Sonderzahlungen, insbesondere Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, Abfindung- gen und Gewinnbeteiligungen sowie Nachzahlungen, z. B. aufgrund von Tariferhöhungen, die sich auf Zeiträume außerhalb des laufenden Kalenderjahres beziehen, ausgeglichen. Ausgangsbasis für die erstmalige Entgeltanpassung ist die Indexzahl von Juli 2026.
Maßgebend für alle Veränderungen der Kostengruppe D ist der Index der Erzeugerpreise gewerb- licher Produkte, (derzeit) lfd. Nr. GP19-1920260052 (ausgewählte 9-Steller) „Dieselkraftstoff,
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Abgabe an Großverbraucher“, gültig für Deutschland, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der GENESIS-Online-Datenbank, (derzeit) als Tabelle 61241-0004. Ausgangsbasis für die erst- malige Entgeltanpassung ist die Indexzahl von Juli 2026.
Maßgebend für alle Veränderungen der Kostengruppe L ist der Index der Erzeugerpreise gewerb- licher Produkte, (derzeit) lfd. Nr. GP19-2910411001 (ausgewählte 9-Steller) „Lkw mit Kolbenver- brennungsmotor, mit Selbstzündung“, gültig für Deutschland, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der GENESIS-Online-Datenbank, (derzeit) als Tabelle 61241-0004. Ausgangsbasis für die erstmalige Entgeltanpassung ist die Indexzahl von Juli 2026.
Bei der Ermittlung des neuen Entgeltes anhand der Entgeltpreisanpassungsformel gelten die kauf- männischen Rundungsregeln. Das neue Entgelt wird für das Endergebnis centgenau (bis auf zwei Nachkommastellen) ermittelt. Bei Zwischenergebnissen wird nicht gerundet.
(3) Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Entgeltanpassungsformel nach Abs. 1 genehmigungs- frei ist.
(4) Sollten nach Ablauf der Angebotsfrist gesetzliche Vorschriften eingeführt, abgeschafft oder geän- dert werden, welche die Leistungen dieses Vertrages zum Gegenstand haben, kann jeder Vertrags- partner Verhandlungen über eine angemessene Anpassung der festgelegten Entgelte (gem. § 7 f.) verlangen. Mit dem Verlangen hat der die Entgeltanpassung verlangende Vertragspartner darzule- gen, zu welchen Mehrkosten oder Kosteneinsparungen die Rechtsänderung bei den Leistungen nach diesem Vertrag führen. Die Einführung, Änderung oder Abschaffung von Steuern von Ein- kommen und Ertrag, wie z. B. Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbeertragssteuer sowie der CO -Steuer auf Kraftstoffe gem. BEHG oder EU-ETS, berechtigen jeweils zu keiner 2 Entgeltanpassung. Ebenso berechtigt die Straßenmaut nach BFStrMG gemäß § 7 Abs. 3 dieser be- sonderen vertraglichen Bedingungen zu keiner Entgeltanpassung.
(5) Die Kalkulation des Auftragnehmers wird Anlage zu diesem Vertrag. Sie bildet die Kalkulations- basis bei künftigen Leistungsänderungen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Widersprüche innerhalb der Kalkulation gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
(6) Bei einer Entgeltanpassung gem. Abs. 4 sind die Vorschriften über Preise bei öffentlichen Aufträ- gen zu beachten.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen, und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Prozess- und Anwaltskosten, frei.
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(2) Der Auftraggeber ist über Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Abdeckung seiner vertraglichen und gesetzlichen Haftung erforderliche/-n Versicherung/-en für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzu- schließen und über die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat den Fortbestand der Versicherung/-en auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.
(4) Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden muss mindestens 2,0 Mio. EUR je Schadensfall betragen sowie für mindestens zwei Schadensfälle pro Jahr Gültigkeit haben. Diese Deckungssummen wird der Auftragnehmer auch von eventuell ein- geschalteten Unterauftragnehmern/Erfüllungsgehilfen verlangen. Der Abschluss der Betriebshaft- pflichtversicherung durch den Unterauftragnehmer/Erfüllungsgehilfen schränkt die Haftung des Auftragnehmers nicht ein. Der Auftraggeber kann Zahlungen im Sinne von § 7 f. vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der Auftragnehmer ist zur unver- züglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für höhere Gewalt.
§ 10a Sicherheiten
(1) Für die im Folgenden vereinbarten Sicherheiten gelten die §§ 232 bis 240 BGB entsprechend, so- weit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Sicherheiten dienen dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen und die Gewährleistung, einschließlich even- tueller Schadenersatzansprüche bei Rücktritt, Nichterfüllung oder Beendigung des Vertrages si- cherzustellen.
(2) Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag hat der Auftragneh- mer eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft (Bankbürgschaft) in Höhe von 40.000 EUR (Los 1) bzw. 60.000 EUR (Los 2) innerhalb von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
(3) Die Bürgschaft (Bankbürgschaft) ist von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditin- stitut oder Kreditversicherer mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, zu stellen.
(4) Die Bürgschaftsurkunde enthält folgende Erklärungen des Bürgen:
• „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht.
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• Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 f. BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde bzw. mit Erlöschen der Hauptforderung (§ 767 Abs. 1 BGB). • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.“
Die Bürgschaft muss die ausdrückliche Vereinbarung des Gerichtsstandes des Auftraggebers für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung enthalten.
(5) Nimmt der Auftraggeber die Bürgschaft während der Dauer des Vertragsverhältnisses berechtig- terweise in Anspruch, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Bürgschaft auf Verlangen des Auf- traggebers wieder in voller Höhe vorzulegen.
(6) Die Urkunde über die Bürgschaft wird nach Beendigung des Vertrages zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer die Leistungen vertragsgemäß erfüllt und etwaig erhobene berechtigte Ansprüche auf Schadenersatz befriedigt hat.
§ 11 Vertragsstrafen
(1) Für die im Folgenden vereinbarten Vertragsstrafen gelten die §§ 339 bis 345 BGB, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.
(2) Die Vertragsstrafen haben den Zweck, die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu sichern. Das Recht des Auftraggebers, Schadenersatz zu fordern oder den Vertrag zu kündigen, wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Erfüllt der Auftragnehmer die nachfolgend bezeichneten Pflichten aus dem Vertrag schuldhaft nicht ordnungsgemäß oder erfüllt er sie nicht, so hat der Auftraggeber nach einmaliger schriftlicher Abmahnung neben der Erfüllung Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 EUR je Vor- gang, bzw. 200 EUR je Tag. Vertragsstrafen sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen oder der Nichterfüllung insbesondere folgender Vertragspflichten zu entrichten:
300 EUR je Vorgang bei: • Verletzung der Pflicht zur Duldung der Aufsicht und Kontrolle; • Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Übernahme und/oder Verwertung des Altpapiers;
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• Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Verwiegung des Altpapiers sowie zur vollständi- gen, richtigen und fristgerechten Vorlage bzw. Übermittlung der hierfür erforderlichen Wiege- belege und Wiegedaten, insbesondere soweit diese aufgrund des Verpackungsrecht-Durchfüh- rungsgesetzes (VerpackDG), sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften, der Abstimmungs- vereinbarung oder sonstiger für die Leistungserbringung maßgeblicher Vereinbarungen erfor- derlich sind; • Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Dokumentation der Leistungserbringung.
200 EUR je Tag bei: • Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Zahlung von Vergütungen an den Auftraggeber; • Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Verwertung des Altpapiers (inkl. vertragsgemäßer Entsorgung der anfallenden Sortierreste bzw. Störstoffe); • Verletzung der Pflicht zur fristgemäßen Vorlage der Zertifizierungen gem. § 3 Abs. 3; • Verletzung der Pflicht zur fristgemäßen Vorlage der Bürgschaften gem. § 10a; • Verletzung der Pflicht zur Schaffung, zum Nachweis sowie zur Aufrechterhaltung eines aus- reichenden Versicherungsschutzes und der damit verbundenen Mitteilungspflicht; • Verletzung der Pflicht zur fristgemäßen Benennung einer bevollmächtigten Person; • Beauftragung von Unterauftragnehmern ohne Genehmigung des Auftraggebers oder trotz Un- tersagung; • Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen und fristgemäßen Einholung notwendiger Geneh- migungen; • Verstoß gegen Vorgaben zur technischen Fahrzeugausstattung (inkl. Abgasnorm); • Verletzung der im Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen genannten Pflichten.
(4) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich und unter Begründung der Höhe der Ver- tragsstrafe zu erfolgen. Der Höchstbetrag aller Vertragsstrafen wird mit 5 % der Netto-Gesamtauf- tragssumme festgelegt. Vertragsstrafen können vom Auftraggeber von dem zu zahlenden Entgelt in Abzug gebracht werden.
(5) Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unter Anrechnung der Ver- tragsstrafe durch das Vertragsstrafenverfahren unberührt.
§ 12 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
(1) Soweit und solange ein Vertragspartner durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in seiner Einflusssphäre liegt, wie z. B. Krieg, Pandemien, Natur- oder Brandkatastrophen sowie Streik und rechtlich zulässige Aussperrungen etc. an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen seine Verpflichtungen. Ausgenommen hiervon sind Schutz-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Auf- klärungs-, Sicherungs- und Verschwiegenheitspflichten der Vertragspartner.
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(2) Die Vertragspartner werden sich bemühen, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. Die Vertragspartner haben einander über Fälle höherer Gewalt unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
§ 13 Beauftragung von Unterauftragnehmern
(1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern ist zulässig. Der Auftragnehmer hat spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Einsatz die Unterbeauftragung unter Benennung des Unterauftragneh- mers schriftlich beim Auftraggeber zu beantragen. Diesem Antrag sind geeignete Nachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Unterauftragnehmers sowie zum Nichtvorlie- gen zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgründe gemäß §§ 123 f. GWB (gemäß den Anforde- rungen des Vergabeverfahrens von September 2026) beizufügen. Der Auftraggeber kann einen Unterauftragnehmer bei mangelnder technischer und beruflicher Leistungsfähigkeit oder Vorlie- gen zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgründe innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags ablehnen.
(2) Eine Änderung der Unterbeauftragung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich. Die Zustimmung darf von Seiten des Auftraggebers nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine nicht ausreichende technische und berufliche Leistungsfähigkeit oder das Vorliegen zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB.
(3) Für Schäden Dritter, welche die Unterauftragnehmer im Zuge ihrer Leistungserbringung verursa- chen, haftet der Auftragnehmer.
§ 14 Überwachung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben zu überwachen oder überwachen zu lassen und notwendige Anordnungen im Rahmen der vertraglichen Vereinba- rungen zu treffen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen alle für die ordnungs- gemäße Vertragserfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder ver- öffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Die Unterlagen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlagen zurückzugeben.
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§ 15 Vertragsdauer/Leistungsdauer
(1) Der Vertrag tritt mit der Zuschlagserteilung in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.2028. Der Vertrag verlängert sich einmalig um ein Jahr (bis zum 31.12.2029), wenn der Vertrag nicht bis zum 30.06.2028 vom Auftraggeber gekündigt wird (Verlängerungsoption).
(2) Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung nach Maßgabe dieses Vertrages, inklusiver aller damit verbundenen weiteren Leistungen, beginnt am 01.01.2027 und endet bei Ver- tragsende.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 16 Änderungskündigung
(1) Ändern sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen oder die Satzung über die Abfall- vermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) und ist deshalb eine Än- derung des Leistungsumfangs notwendig, sind beide Vertragspartner verpflichtet, notwendige Ver- tragsanpassungsverhandlungen zu führen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Bedingungen zur Ausführung der Leistungen dieses Vertrages (z. B. durch den Wegfall der Zuständigkeiten des Auftraggebers für den Leistungsgegenstand) ändern.
(2) Kommt eine Einigung innerhalb von drei Monaten, nachdem der Auftraggeber eine Anpassung verlangt hat, nicht zustande, ist er berechtigt, den Vertrag unter Einhalt einer Frist von drei Mona- ten schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.
(3) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer frühzeitig auf geplante Änderungen gemäß Abs. 1 hin.
§ 17 Außerordentliche Kündigung
(1) Der Auftraggeber ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn a) die Frist für die Aufnahme der Leistung um mehr als fünf Werktage überschritten wird, b) die Frist für die Vorlage der Bürgschaft nach § 10a um mehr als zehn Werktage über- schritten wird, c) der Auftragnehmer die Leistungen ganz oder teilweise einstellt und der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat, d) der Auftragnehmer sonstige wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht er- füllt und den vertragswidrigen Zustand nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetz- ten angemessenen Frist beendet,
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e) der Auftragnehmer den Insolvenzantrag stellt, über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, f) der Auftragnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 8 nicht nachkommt, g) der Auftragnehmer die im Tariftreue- und Vergabegesetzt Nordrhein-Westfalen ge- nannten Pflichten verletzt.
(2) Die Kündigung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Auftraggeber vom Eintritt des zur Kündigung berechtigenden Ereignisses Kenntnis erhalten hat, schriftlich durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Empfänger maßgebend.
(3) Wird der Vertrag aus Gründen außerordentlich gekündigt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind jegliche Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ausgeschlossen.
(4) Hat der Auftragnehmer den Grund der außerordentlichen Kündigung zu vertreten, hat er die nach- gewiesenen Mehrkosten sowie den vom Auftraggeber nachgewiesenen weiteren Schaden, der die- sem durch die Kündigung entsteht, zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die dem Auftraggeber durch eine erforderliche erneute Vergabe entstehen.
(5) Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder ge- währt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmit- telbar oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
(6) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der beiden Vertragspartner bleiben unberührt.
§ 18 Folgen der Vertragsbeendigung
Bei Beendigung dieses Vertrages – gleich aus welchem Grund – hat der Auftragnehmer alles Erforder- liche und ihm Zumutbare zu unternehmen, damit dem Auftraggeber oder einem anderen Auftragnehmer die Übernahme der Leistungen in möglichst reibungsloser Form ermöglicht wird.
§ 19 Informationspflicht
Wird der Auftragnehmer mehrheitsanteilig oder ganz veräußert oder übertragen, so ist der Auftraggeber unter Angabe des geplanten neuen Eigentümers und des Übernahmezeitpunktes schriftlich, möglichst frühzeitig, darüber zu informieren.
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§ 20 Salvatorische Klausel
(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder der im Vertrag in Bezug genom- menen Unterlagen als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige/-n oder unwirksame/-n Bestimmung/-en durch eine Neuregelung ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.
(2) Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt versehentlich nicht geregelt worden sein, werden die Vertragspartner die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieses Vertrages schlie- ßen.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend.
(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kauf- männischer Loyalität gelten. Sie werden insbesondere alle Handlungen unterlassen, die das Errei- chen des Vertragszweckes, gleich in welcher Form, gefährden. Sie sichern sich gegenseitig zu, den Vertrag in diesem Sinne auszufüllen und dabei sowie bei eventuell künftigen Änderungen der Ver- hältnisse den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung zu tragen.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des zustande gekommenen Vertrags und aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Ge- richt. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
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Ausschreibung Verwertung von Altpapier Anlagen Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (awm)
4 Anlagen
A Abfallsatzung der Stadt Münster – als Link
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Ausschreibung Verwertung von Altpapier Anlagen Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (awm)
A Abfallsatzung der Stadt Münster
Die aktuelle Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsat- zung) kann im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
►https://awm.stadt-muenster.de/startseite
►Navigationsleiste (Navbar) ► Über Uns → Rechtsgrundlagen
► Abfallwirtschaft
► Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)
ODER alternativ über den direkten Link:
https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/70.02
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Ausschreibung Verwertung von Altpapier Anlagen Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (awm)
B Erklärung zum Nachweis der Anlagenverfügbarkeit der vorgesehenen Über-
gabestelle (Mustertext für Los 2)
Erklärung zur Verfügbarkeit des Standortes bzw. zur Anlagenverfügbarkeit der vorgesehenen Übergabestelle
(Mustertext zur Vorgabe der Mindestinhalte; Bei Nutzung einer Anlage/Übergabestelle des Bieters ist eine Eigenerklärung ausreichend)
Hiermit bestätigt …………………………………………………………………………………., (Firmenname des Anlagen-/Übergabestellenbetreibers)
dass …………………………………………………………………………………………………… (Firmenname des Bieters)
berechtigt ist, ab dem 01.01.2027 bis zum 31.12.2029 die übergebenen Mengen Altpapier in einer Menge von jährlich bis 8.500 Mg
an der ……………………………………………………………………………………. anzuliefern. (Firmenname und Adresse des Standortes der vorgesehenen Anlage/Übergabestelle)
und durch …………………………………………………………………………………………... (Firmenname des Anlagen-/Übergabestellenbetreibers)
annehmen/umschlagen/verwerten zu lassen.
………………………………… ………………………………………………………………… (Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel des Anlagen-/Übergabestellenbetreibers)
Hinweis der ausschreibenden Stelle: Durch den Nutzungsnachweis ist vom Bieter darzulegen, dass dieser tatsächlich berechtigt ist, die vor- gesehene Anlage/Übergabestelle im genannten Zeitraum zu nutzen.
ACHTUNG: Dies ist ein Mustertext zu notwendigen Mindestinhalten. Der Text kann nicht ohne Prüfung sowie ggf. angebotsspezifische Anpassungen übernommen werden.
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