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10 Anlage A 2 Regionales Rahmenkonzept Integration.pdf

Übernahme der Trägerschaft für eine viergruppige Kindertagesstätte in Kirchhatten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 11:00 (Europe/Berlin)

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Regionales Rahmenkonzept

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Landkreis Oldenburg für eine Betreuung und Förderung von verhaltens- auffälligen Kindern mit Leistungsanspruch gem. § 27 i.V.m. § 32 SGB VIII in Kindergärten im Landkreis Oldenburg

Ausgangslage

Der Landkreis Oldenburg ist ein Flächenlandkreis mit insgesamt ca. 128.000 Einwohnern. Zum Landkreis Oldenburg gehören die Gemeinden Dötlingen, Ganderkesee, Großenkne- ten, Hatten, Hude und Wardenburg sowie die Samtgemeinde Harpstedt und die Kreis- stadt Wildeshausen. im Landkreis Oldenburg werden jährlich durchschnittlich ca. 1.000 Kinder geboren.

Die ländliche Struktur geht einher mit einer schwächeren Verkehrsinfrastruktur im öffentli- chen Personennahverkehr gegenüber städtischen Strukturen. Auch Sondereinrichtungen, Beratungs- und / oder Therapieangebote sind im ländlichen Raum weniger verfügbar. Ratsuchende ohne eigenen PKW stehen hier vor ganz besonderen Anforderungen.

Gesellschaftliche Veränderungen, steigende Anforderungen an Familien und Belastungen in Familien nehmen zu und weisen auf einen grundlegenden Bedarf zur Veränderung der Rahmenbedingungen in Kindergärten hin. Auch vor diesem Hintergrund wird in Nieder- sachsen eine Veränderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) diskutiert.

Neben dieser Entwicklung veränderter Lebenslagen und den dadurch gewachsenen An- forderungen an die pädagogische Arbeit in Kindertagesstätten werden Kinder betreut, die sich darüber hinaus in belastenden sozialen, psychosozialen und individuellen Lebenssi- tuationen befinden. Die Entwicklung dieser Kinder ist erheblich beeinträchtigt. Die Eltern sind dann nicht mehr in der Lage, eine dem Wohl der Kinder entsprechende Erziehung zu gewährleisten.

Das auffällige Verhalten dieser Kinder kann vielfach als Reaktion des Kindes auf eine Er- ziehungshaltung von Eltern verstanden werden, die vorrangig auf einen Erziehungshil- febedarf zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz hinweist. Es handelt sich um Kinder, bei denen weder eine körperliche, seelische oder geistige Behinderung vorliegt. Sie zeigen ein sehr schwieriges Sozialverhalten und werfen erhebliche Probleme auf, die aber nicht als Behinderung zu klassifizieren sind. Kinder ohne festgestellte Behinderung, jedoch mit einem solchen Bedarf an Hilfe zur Erziehung gem. § 27 i.V.m. § 32 SGB VIII dürfen nicht in integrativen Gruppen auf einem Integrationsplatz betreut und gefördert werden.

Der besondere Betreuungsbedarf lässt sich jedoch auch nicht dadurch erfüllen, dass sie zusätzlich zu den Kindern mit Kostenanerkenntnis die Integrationsgruppe besuchen, weil dann dem Bedarf der behinderten Kinder nicht mehr gerecht werden kann. Daher soll mit diesem Rahmenkonzept eine Lösung angeboten werden, die dem Erziehungshilfebedarf dieser Kinder und ihrer Eltern gerecht wird.

Die regionale Arbeitsgemeinschaft (AG) setzt sich zusammen aus Vertreterinnen der Gemeinden und des Jugendamtes im Landkreis Oldenburg. Die AG hat das Regionale Konzept (RK) erstellt. Es gilt für den Bereich des Landkreises Oldenburg.

Stand: Mai 2015 1

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Die Umsetzung in den Kindergärten vor Ort erfolgt auf der Grundlage eines pädagogi- schen Konzeptes des Kindergartens, das von den pädagogischen Fachkräften gemein- sam entwickelt und vom Jugendamt des Landkreises Oldenburg als Kostenträger ge- nehmigt wurde.

  1. Ziele

Um den Erziehungshilfebedarf von Kindergartenkindern vor Ort erfüllen zu können, sollen bedarfsgerecht Gruppen eingerichtet werden, in denen der besondere Förderbedarf der verhaltensauffälligen Kinder nach § 27 SGB VIII erfüllt werden kann. Sowohl die Größe der Gruppe als auch die heilpädagogische/sozialpädagogische Kompetenz sollen zu ei- ner Stabilisierung der Kinder und zum Aufbau einer altersgemäßen Sozialkompetenz bei- tragen.

Der Erziehungshilfebedarf ist in der Regel durch Störungen innerhalb des Beziehungssys- tems Familie begründet. Parallel zur pädagogischen Entwicklungsförderung des Kindes ist somit auch immer eine kompetente Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in der Anbahnung und Stabilisierung von Entwicklungsprozessen zur Stärkung der Erzie- hungskompetenz notwendig. Die Eltern müssen bereit sein, das erzieherische Anliegen des Kindergartens zu unterstützen und mit den Mitarbeiter/innen zusammenzuarbeiten, um auf diese Weise die Erziehungskompetenz wieder zu erlangen.

Für Kinder, die eine noch kleinere Gruppe benötigen oder für Erziehungsberechtigte mit einem erheblichen psychologischen Beratungs- und Unterstützungsbedarf stehen weiter- hin Plätze auf der Rechtsgrundlage des § 27 i.V.m. § 32 SGBVIII in der HPT der AWO in Delmenhorst zur Verfügung.

Es wird angestrebt, dass Kinder nach erfolgreichem Abschluss der Erziehungshilfemaß- nahme wieder in die Regelgruppe am Wohnort zurückkehren können. Der Übergang in die Regelgruppe oder auch in die Schule wird von den pädagogischen Akteuren vorberei- tet und begleitet, um erneute Krisen oder soziale Notlagen der Kinder zu vermeiden.

  1. Darstellung der Rahmenbedingungen

Eine gelingende Entwicklungsförderung und Integration von Kindern mit einem Förderbe- darf im Bereich der Erziehungshilfe in einem Kindergarten basiert auf „drei Säulen": • Kleinere Gruppe • Heilpädagogische / sozialpädagogische Fachkompetenz • Qualifizierte Elternarbeit

2.1 Größe und Zusammensetzung der Gruppe

Die Größe und Zusammensetzung der integrativen Erziehungshilfegruppe orientiert sich an den Vorgaben zur gemeinsamen Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder im Kindergarten. Die Gruppe soll nicht weniger als 14 und nicht mehr als 18 Kinder im Alter von drei Jah- ren bis zur Einschulung umfassen. In der integrativen Erziehungshilfegruppe dürfen nicht weniger als zwei, höchstens jedoch vier Kinder mit einem Bedarf nach § 27 SGB VIII nach Leistungsentscheidung des Ju- gendamtes betreut werden.

Stand: Mai 2015 2

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2.2 Personelle Besetzung

Die personelle Besetzung in den integrativen Erziehungshilfegruppen erfolgt analog der gesetzlichen Regelung in § 1 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO- KiTaG).

Für eine angemessene Entwicklungsförderung ist das richtige pädagogische Milieu uner- lässlich. In der Kindergartengruppe wird daher neben den beiden erforderlichen pädago- gischen Fachkräften zusätzlich eine heilpädagogische oder sozialpädagogische Fach- kraft, möglichst mit einer Zusatzqualifikation in systemischer Elternarbeit, während der gesamten Betreuungszeit in der Gruppe eingesetzt. Für die Gruppe werden analog zur 2. DVO-KiTaG wöchentlich insgesamt 16 Stunden Freistellungs- und Verfügungszeiten gewährt.

2.3 Begleitende Elternarbeit

Das auffällige Verhalten eines Kindes wird vielfach als reaktives Verhalten des Kindes auf die Erziehungshaltung der Eltern abgeleitet. Hier ist somit parallel auch ein Bedarf der Eltern auf Stärkung ihrer Erziehungskompetenz zu sehen. Eine fachlich kompetente be- gleitende Elternarbeit wird durch den Träger der Kindertagesstätte sichergestellt. Ein be- sonderer Schwerpunkt kann in der Durchführung von Elternkursen liegen, z.B. des Rendsburger Elterntrainings.

Ggf. wird im Rahmen der Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII zusätzliche Elternarbeit durch eine Fachkraft eines freien Trägers vom Jugendamt installiert, um gemeinsam mit den Eltern eine Stärkung der Erziehungskompetenz zu entwickeln und die kindliche Entwick- lung zu reflektieren.

2.4 Therapieangebot

Die evtl. notwendige therapeutische Versorgung der Kinder erfolgt auf der Grundlage ärztlicher Verordnung in kooperativer Zusammenarbeit mit ortsansässigen oder in der näheren Umgebung praktizierenden Therapeuten. Erforderliche Therapieangebote wer- den möglichst in die erzieherischen Gruppenprozesse eingebunden.

2.5 Raumangebot

Der Gruppenraum muss mindestens 3 qm Bodenfläche je Kind umfassen.

Der Gruppenraum bietet den Kindern sowohl Anreize für vielfältige Beschäftigungen als auch Schutz und Orientierung. Kindergärten mit einem offenen Betreuungskonzept sind daher nur unter der Voraussetzung geeignet, dass in der integrativen Erziehungshilfe- gruppe ein dem Bedarf der Kinder entsprechender persönlicher Bezugsrahmen vorgehal- ten wird.

Für heilpädagogische und therapeutische Maßnahmen sowie für die Zusammenarbeit mit den Eltern stehen geeignete Räume zu Verfügung.

2.6 Öffnungszeiten

Die Betreuung, Bildung und Erziehung findet mindestens fünf Stunden täglich an fünf Ta- gen in der Woche statt. Sonderöffnungszeiten bleiben hierbei unberücksichtigt.

Stand: Mai 2015 3

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Eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Betreuungszeit ist zur Wahrung größt- möglicher Kontinuität der Bezugspersonen nur im Rahmen der Beschäftigungsverhältnis- se der in der Gruppe tätigen Fachkräfte möglich und wird zwischen dem Kindergarten und dem jeweiligen Träger abgestimmt.

Auch reduzierte Betreuungszeiten sind vorübergehend im Einzelfall möglich, wenn es dem Bedarf des Kindes entspricht.

2.7 Sachliche Ausstattung

Räumlichkeiten und Außenflächen werden ggf. auf die Entwicklungsbedürfnisse der Kin- der mit einem besonderen Förderbedarf abgestimmt. Die sachliche Ausstattung wird im Einzelfall bedarfsspezifisch erweitert.

2.8. Fortbildung

Die Arbeit vorbereitende und sie begleitende Fortbildung wird durch den jeweiligen Träger sichergestellt. Die Finanzierung erfolgt aus der Sachkostenpauschale.

2.9 Fachberatung

Gemäß § 11(1) KiTaG sorgen die Träger von Tageseinrichtungen für eine fachliche Be- ratung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Eine bedarfsgerechte spezifische Fachberatung wird durch den jeweiligen Träger aus der Sachkostenpauschale sichergestellt, um die Entwicklungsförderung der Kinder zu reflek- tieren und die qualifizierte Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu unterstüt- zen.

Darüber hinaus organisiert der Landkreis Oldenburg in Zusammenarbeit mit einem geeig- neten Träger bis zu acht Termine für einen trägerübergreifenden fachlichen Austausch aller beteiligten Fachkräfte.

  1. Aufgaben der regionalen Arbeitsgemeinschaft (AG)

Die AG hat das Konzept für eine Betreuung und Förderung von verhaltensauffälligen Kin- dern mit einem Förderbedarf nach § 27 SGB VIII in Kindergartengruppen erstellt. Die AG wird sich mindestens einmal jährlich treffen. Die Einladung dazu erfolgt durch den Land- kreis Oldenburg. Außerdem können außerordentliche Treffen zu besonderen Schwer- punktthemen einberufen werden.

  1. Aufnahmebedingungen

Ein von den Fachkräften der Kindertagesstätte erarbeitetes pädagogisches Konzept wur- de vorgelegt und vom Kostenträger genehmigt.

Die Träger der Kindergärten - in der Regel vertreten durch die Leitung - klären mit den Eltern von verhaltensauffälligen Kindern, ob diese Hilfe durch das Jugendamt in Anspruch nehmen und verweisen dann an das Jugendamt, damit dort die sozialpädagogische Di- agnostik durchgeführt werden kann, um den Anspruch nach § 27 SGB VIII einzuschätzen. Das Jugendamt leitet ggf. ein Verfahren nach § 36 SGB VIII (Hilfeplan) ein.

Der besondere Förderbedarf eines Kindes wird durch das Jugendamt des Landkreises festgestellt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes auf einen der zur Verfügung Stand: Mai 2015 4

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stehenden Plätze ist die Zusage der Kostenübernahme und damit Erbringung der Leis- tung gem. § 27 i.V.m. § 32 SGB VIII.

Halbjährlich werden Hilfeplangespräche unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten und dem/r fallführenden Mitarbeiter/in im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes durchgeführt.

In der Regel wird die Beteiligung der Fachkräfte der KiTa durch entsprechenden Aus- tausch sichergestellt, um die Eltern im Hilfeplangespräch nicht zu überfordern. Auf ihren Wunsch kann eine Beteiligung der Kita-Fachkräfte aber erfolgen.

Eine fachliche Einschätzung des bisherigen Hilfeverlaufs wird von Seiten der Kinderta- gesstätte jeweils vor dem Hilfeplangespräch schriftlich vorgelegt.

Es werden Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, Samtgemeinde Harpstedt, Stadt Wildes- hausen aufgenommen. Eine Aufnahme von Kindern aus anderen Kommunen des Land- kreises Oldenburg wird ermöglicht.

  1. Statistische Erhebung

In vielfachen epidemiologischen Untersuchungen konnten angeborene geistige Behinde- rungen bei 6 bis 8 Promille aller lebend geborener Kinder nachgewiesen werden. Ein mindestens ebenso großer Anteil der Kinder weist komplexe Körperbehinderungen auf. Die epidemiologischen Erhebungen hinsichtlich gravierender seelischer Entwicklungsstö- rungen bei Kleinkindern differieren beträchtlich (10 bis 25 Promille).

Für etwa 1 " Yo der Kinder im Alter von drei bis unter sechs Jahren wird ein Bedarf zur För- derung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII gesehen. Dabei muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welche der verschiedenen Hilfearten (SPFH, Tages- gruppe, Vollzeitpflege usw.) geeignet ist. Der „Katalog" der Möglichkeiten erweitert sich um die hier konzipierte und besondere Form der Erziehung in einer Kindergartengruppe für Kinder im Vorschulalter.

Hierfür wird zunächst ein Bedarf in Höhe von 15 bis 20 Plätzen im Landkreis Oldenburg angenommen. Ein bedarfsgerechter weiterer Ausbau der Platzzahl ist vorgesehen.

  1. Tageseinrichtungen für Kinder im Einzugsbereich

Das Verzeichnis der Kindertagesstätten im Landkreis Oldenburg befindet sich in der An- lage.

  1. Infrastruktur

7.1 In folgenden heilpädagogischen Einrichtungen werden Kinder aus dem Landkreis Oldenburg betreut:

• Heilpädagogische Tagesstätte der AWO in Ganderkesee und Delmenhorst • Heilpädagogische Kindertagesstätten der Lebenshilfe in Wildeshausen und De!men- horst

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7.2 Kostenübernahme

• Das Jugendamt trägt im Rahmen der Einzelfallhilfe die tatsächlich anfallenden Kosten einer zusätzlichen tarifgerecht vergüteten heilpädagogischen oder sozialpädagogi- schen Fachkraft pro Gruppe. • Falls innerhalb eines Kindergartenjahres die Zahl der betreuten Kinder mit Kostenan- erkenntnis auf ein Kind zurück geht, werden die zusätzlichen Personalkosten der drit- ten Fachkraft bis max. zum Ende des Kindergartenjahres weiter übernommen. • Die Bedarfsplanung liegt in der Hand des Jugendamtes • Das Jugendamt trägt die Kosten für die weiteren Aufwendungen, die durch die Be- treuung der verhaltensauffälligen Kinder entstehen (auch für Fortbildung/ Fachbera- tung) in Form einer monatlichen Pauschale gem. § 1 Abs 3 DVO Nds. AG SGB XII für die Betreuung behinderter Kinder in einer Integrationsgruppe. • Darüber hinaus trägt das Jugendamt die Kosten des trägerübergreifenden fachlichen Austausches aller beteiligten Fachkräfte durch einen geeigneten freien Träger der Jugendhilfe (bis zu acht Termine pro Jahr). • Von den Eltern wird vom Jugendamt im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 91 if. SGB VIII ein Kostenbeitrag erhoben, der an den jeweiligen Träger weiter geleitet wird. Die sonst üblichen Kindergarten-Gebühren nach den jeweiligen Satzun- gen der Gemeinden entfallen für diese Kinder. • Die jeweilige Gemeinde trägt die Personalkosten der sozialpädagogischen Fachkräf- te, wie sie auch in der Regelgruppe entstehen, incl. der ggf. erhöhten Verfügungszeit. • Des weiteren trägt die jeweilige Gemeinde die durch die notwendige Platzreduzierung entstehende Kosten. • Ein Kostenausgleich unter den Gemeinden findet bei der Aufnahme „ortsfremder" Kinder aus dem Landkreis Oldenburg nicht statt.

  1. Wegstrecken

Ausgehend von einem bedarfsgerechten Angebot für den gesamten Landkreis Oldenburg werden zunächst in bis zu vier Kindergärten (auch gemeindeübergreifend) Plätze angebo- ten. Die Betreuung der Kinder soll möglichst wohnortnah erfolgen. Die Personensorgebe- rechtigten sind vor Antragstellung darüber zu informieren, dass gfls. verlängerte Wegstre- cken in Kauf zu nehmen sind. Im Einzelfall wird ein Fahrdienst über die Sachkostenpauschale finanziert. In besonderen Einzelfällen können in Abstimmung mit dem Jugendamt individuelle Regelungen getroffen werden.

  1. Koordinierung

Die Koordinierung der Belegung erfolgt durch das Jugendamt des Landkreises Oldenburg unter Beteiligung des Trägers/der Kindertagesstätte.

  1. Zusammenarbeit

Der regelmäßige Erfahrungsaustausch zwischen den Kindergärten im Landkreis Olden- burg wird über den Arbeitskreis Integration in Kindertagesstätten sichergestellt. Gegensei- tige Hospitationen zwischen den Kindergärten und den heilpädagogischen Einrichtungen werden angestrebt. Die bestehende Zusammenarbeit der Tageseinrichtungen im Landkreis Oldenburg bildet die Grundlage für eine konstruktive und bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Kinderbe- treuung.

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Eine Vernetzung aller in den integrativen Erziehungshilfegruppen tätigen Fachkräfte er- folgt über einen geeigneten Träger (bis zu acht Termine pro Jahr).

Die Mitglieder der AG verpflichten sich mit ihrer Unterschrift zur Einhaltung der getroffe- nen Vereinbarungen.

Landkreis Oldenburg, Juni 2015

Landkreis Oldenburg C4

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Datum, Stempel und Untersc rift

Gerde Dötlingen

12,‘ If D 9ürgermeister Gemeinde Dötlingen Datum, Stempel undUnterschrift

2106 zig" Gemeinde Ganderkesee 0 Datum, Stempel un

Gemeinde Großenkneten Untersc

Samtgemeinde Harpstedt Datum, Stempel und Unt schrift

27, d9‘

Gemeinde Hatten Datum, Stempel un erschrift

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Gemeinde Hude Datum, Stempel und Unterschrift

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Gemeinde Wardenburg • -9,6 Datum, Stempel Ad Unterschrift -'40eN

Stadt Wildeshausen tum, Jempe nd Unterschrift

7 Stand: Mai 2015

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