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V e r e i n b a r u n g
zwischen
der Gemeinde Hatten, vertreten durch den Bürgermeister, nachfolgend „Gemeinde“ genannt,
und
xxx nachfolgend „Träger“ genannt,
über
den Betrieb einer Kindertagesstätte in Kirchhatten.
Präambel
Die Gemeinde und der Träger sind sich einig, dass die Kindertagesstätte den Erziehungs-, Bildungs-, und Betreuungsauftrag zum Wohle der Kinder wahrnimmt. Dieser Auftrag beruht auf die gesetzlichen Vorgaben (SGB VIII und NKiTaG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Grundstück, Gebäude
Die Kommune hat auf dem ihr gehörenden Grundstück in Kirchhatten, Bernhard-Müller-Weg 1, 26209 Hatten, ein Kindergartengebäude erstellt und eingerichtet. Änderungen am Außengelände und am Gebäude bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Die Gebäudeunterhaltung erfolgt nach den üblichen Regeln der Technik im Rahmen der Haushaltsmittel.
§ 2 Trägerschaft und Standort
(1) Der Träger betreibt am Bernhard-Müller-Weg 1, 26209 Hatten, eine Kindertagesstätte gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 des Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) mit zwei Kindergarten und zwei Krippengruppen.
(2) Die Gruppenstärke richtet sich nach der erteilten Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis ist so zu beantragen, dass die Kindertagesstätte ausgelastet wird.
(3) Der Träger verpflichtet sich alle Anforderungen an einen Träger einer Kindertagesstätte zur erfüllen und allen Trägeraufgaben nachzukommen.
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§ 3 Konzept (1) Der Träger verpflichtet sich, sein Konzept der Kindertagesstätte unter Einbeziehung seiner Ergänzungen fortzuschreiben und die Erstellung und Anwendung zum Wohle der zu betreuenden Kinder und im Einvernehmen mit den Eltern und den Erzieher- /innen vorzunehmen. (2) Der Träger gestattet der Stadt die Kontrolle über die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes.
§ 4 Aufnahmebestimmungen
(3) Der Träger verpflichtet sich, Kinder unabhängig von einer bestimmten Konfession, Herkunft, Weltanschauung und Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe der Altersvorgaben nach dem jeweils geltendem NKiTaG in die Kindertagesstätte aufzunehmen und somit den Rechtsanspruch nach NKiTaG zu erfüllen. Die Platzvergabe erfolgt in Abstimmung mit der Kindertagesstätte durch die Gemeinde.
(4) Die Öffnungszeiten (Kern- und Randzeiten) werden entsprechend des Bedarfs der Eltern nach Zustimmung der Gemeinde festgelegt und vom Träger über die Betriebserlaubnis beantragt.
(5) Kinder aus der Gemeinde Hatten haben Vorrang vor Kindern aus anderen Gemeinden. Die Gemeinde zahlt in Ausnahmefällen das Defizit für Kinder aus Nachbargemeinden, sofern diese Gemeinden auch Kinder aus Hatten aufnehmen oder die Herkunftsgemeinde den Kostenanteil der Gemeinde Hatten übernimmt. Die Entscheidung obliegt der Gemeinde.
§ 5 Bezuschussung
(1) Die Gemeinde verpflichtet sich, ab dem 01.01.2021 einen Defizitausgleich gemäß der anfallenden Einnahmen und Ausgaben zu zahlen. Der Zuschuss wird jeweils zum 15. eines Monats gewährt.
(2) Die monatlichen Abschläge werden bis zur Mitteilung des tatsächlichen Defizits gezahlt. Sollten die Abschlagszahlungen im Laufe der Vertragslaufzeit nachweisbar zu ändern sein, verständigen sich die Vertragsparteien entsprechend.
(3) Der Träger verpflichtet sich, Zuschüsse Dritter, z.B. des Landes Niedersachsen, fristgerecht zu beantragen und als ordentliche Einnahmen im Haushalt nachzuweisen.
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§ 6 Haushalts- und Rechnungsführung
(1) Der Träger verpflichtet sich, der Gemeinde bis zum 01.10. eines Jahres einen Haushalts- und Stellenplan vorzulegen, aus dem sich der gemeindliche Zuschuss ergibt. Der Haushaltsplan ist von der Gemeinde zu genehmigen. Ggf. Verweis auf Pauschalierung
(2) Die endgültige betragsmäßige Höhe wird durch das jährliche Rechnungsergebnis bestimmt. Der Träger legt der Gemeinde jährlich, bis spätestens 01.04. des folgenden Jahres, eine Betriebskostenabrechnung vor. Abweichungen vom Haushaltsvoranschlag sind zu begründen. Außerordentliche Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde, wenn sie den Wert von 1.000,00 € übersteigen.
(3) Abweichungen von dem Stellenplan sind der Gemeinde unverzüglich mit Begründung mitzuteilen und bedürfen der vorherigen Zustimmung.
(4) Der Träger verpflichtet sich, den Kindergarten wirtschaftlich zu führen.
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, selbst und durch Beauftragte Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu nehmen und die Verwendung der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel nachzuprüfen. Der Träger ist verpflichtet, der Gemeinde die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Basis für die Berechnung der Arbeitszeit für das Raumpflegepersonal ist die zu reinigende Fläche von bis zu 120 m2 je Stunde, Betreuungstag und Gruppe. In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und der geltenden Hygienevorschriften von der Quadratmeterzahl abgewichen werden. Für die Fensterreinigung (2 x jährlich (beidseitig)) sind bis zu 10 m2 je Stunde zu veranschlagen. Die Eingruppierung der Reinigungskräfte wird bis zu Entgeltgruppe 2 TVöD-VKA finanziert. Für die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten werden je Gruppe fünf Stunden pro Woche nach Entgeltgruppe 1 TVöD-VKA finanziert. Dr Träger hat von den Eltern ein durch den Träger bestimmten Kostenanteil für die hauswirtschaftlichen Kräfte zu erheben.
(7) Die Kosten für Grünpflege und Hausmeistertätigkeit werden in angemessenen
| (ggf. Vereinbarung eines Betrages mit Indizierung nach | |||
|---|---|---|---|
| Lohnkostensteigerung TVöD-VKA) | - | Verantwortlichkeiten der Hausmeisterdienste () | |
| und Gebäudeunterhaltung (Angelegenheit des Trägers und der Gemeinde sind noch | |||
| zu besprechen und klar zu regeln. |
Wartung der fest verbauten technischen Anlagen.
(8) Die Gemeinde leistet vierteljährlich im Voraus Abschlagszahlungen an den Träger entsprechend dem Haushaltsplan. Die Schlusszahlung wird spätestens vier Wochen nach Vorlage der Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr fällig. Bei verspäteten Eingang der Jahresrechnung, behält sich die Gemeinde den Einbehalt der Abschlagszahlungen vor.
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(9) Der Träger ist sich bei Vertragsschluss bewusst, dass die Gemeinde eine Gleichbehandlung aller Kindertagesstätten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung anstrebt.
§ 7 Kindergartenbeiträge
Der Träger erhebt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Mitfinanzierung der Kindertagesstätte von den Eltern der zu betreuenden Kinder einen Kindergartenbeitrag. Die Beiträge sind analog denen der kommunalen Kindertagesstätten festzusetzen.
§ 8 Kuratorium
(1) Es ist ein Kuratorium zu bilden. Das Kuratorium wird mit Vertretern des Trägers und der Gemeinde paritätisch besetzt.
(2) Das Kuratorium besteht es aus sechs Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertreterinnen/Vertretern der Gemeinde und des Trägers. Die Vertreterinnen/Vertreter der Gemeinde werden vom Gemeinderat berufen. Die/der Kindergartenleiter/in nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Den Vorsitz im Kuratorium führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers.
(3) Das Kuratorium stellt das Benehmen zu folgenden Angelegenheiten her: a) Die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie des Stellenplanes b) Das Ergebnis der Jahresrechnung c) Einstellung bzw. Entlassung der Leitung e) Einrichtung neuer, Schließung oder Änderung bestehender Gruppen sowie Öffnungs- und Betreuungszeiten
Zu den Buchstaben a und b bedarf es der Zustimmung des Trägers und der Genehmigung der Gemeinde. Zu dem Buchstaben c bedarf es der Zustimmung des Trägers und des Benehmens der Gemeinde.
(4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen.
§ 9 Personalhoheit
(1) Die Personalhoheit obliegt dem Träger entsprechend den Vorgaben des KiTaG.
(2) Der Träger verpflichtet sich zur Zahlung anlog des TVöD-VKA.
(3) Beabsichtigt der Träger, von den für die Personalbesetzung rechtlich festgelegten Mindeststandards abzuweichen, setzt dieses ein vorheriges Einvernehmen mit der Gemeinde voraus, sofern finanzielle Mittel der Gemeinde in Anspruch genommen werden sollen. Der Träger ist sich bei Vertragsschluss bewusst, dass die Gemeinde
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eine Gleichbehandlung aller Kindertagesstätten in Bezug auf die Personalstandards anstrebt.
§ 10 Organisationshoheit
Die Organisationshoheit wird vom Träger wahrgenommen.
§ 11 Bedarfsprüfung
(1) Liegt die Zahl der belegten Plätze länger als ein Jahr mehr als 20 % unter der genehmigten Platzzahl, behält sich die Gemeinde vor, den Bedarf der Einrichtung auf der Grundlage des vom Landkreis Oldenburg erstellten Kindertagesstätten- bedarfsplanes zu überprüfen.
Der Träger ist verpflichtet, die Personal- und Sachkosten bei einer rückläufigen Belegung innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen zu reduzieren.
Werden keine geeigneten Maßnahmen zur Kostensenkung ergriffen, ist die Gemeinde berechtigt, die Förderung entsprechend zu reduzieren. Die Kürzung darf maximal den Betrag erreichen, der sich aus der fiktiven Anrechnung der evtl. fehlenden Kindertagesstättenbeiträge, evtl. fehlender Landeszuschüsse und der prozentualen Kürzung der Sachkosten ergibt.
(2) Ergibt sich aus der Bedarfsprüfung keine Notwendigkeit zur Fortführung der Kindertagesstätte innerhalb der Vertragslaufzeit und können vom Träger keine Alternativen zur Auslastung angeboten werden, wird die Bezuschussung des Kindergartens zum Ende des laufenden Kindergartenjahres mit Übergangsfrist von 12 Monaten eingestellt.
§ 12 Haftung
(1) Falls die Gemeinde wegen der Verletzung der vom Träger übernommenen Verpflichtungen wegen Schadenersatz in Anspruch genommen werden sollte, wird der Träger die Gemeinde von allen Ansprüchen freihalten. Sofern derartige ^ Ansprüche Gegenstand gerichtlicher oder außergerichtlicher Verfahren werden, übernimmt die damit verbundenen Kosten der Träger.
(2) Der Träger hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Das ist der Gemeinde bei Vertragsabschluss nachzuweisen.
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§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird unter Berücksichtigung des § 8 über 10 Jahre abgeschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kindergartenjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Für den Fall einer Kündigung durch die Gemeinde verpflichtet sich die Gemeinde, ihre Zuschüsse im Rahmen der gesetzlichen bzw. tariflichen Kündigungsfristen bis zur fristgerechten Beendigung bestehender Arbeitsverträge fortzuzahlen.
Für den Fall einer Kündigung gehen die vom Träger beschafften und von der Gemeinde im Rahmen des gewährten Investitionszuschusses finanzierten Einrichtungsgegenstände unentgeltlich an die Gemeinde. Vorrangig sind die Beträge jedoch zur Rückabwicklung der Trägerschaft zu verwenden.
Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem und nicht von ihm zu vertretenden Grund mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
(2) Alle vertraglichen Änderungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.
§ 14 Rechtswirksamkeit
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit dem vorliegenden Träger- schaftsvertrag erreicht werden soll, möglichst nahekommt.
Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Trägerschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am xxx in Kraft.
Hatten, den
Gemeinde Hatten Träger
Xxx xxx Bürgermeister