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Ausfertigung für die Personalakte
_________ Berlin, den ___________ Tel.: _____________ App. ________ ______________________________ Innerbetrieblich: ________________ (Verwaltung oder Betrieb)
Niederschrift
über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 38 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG)1
___________________________________________________________________, (Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname) geboren am _____________________ in _____________________________________,
erklärt:
Ich bin heute verpflichtet worden, das folgende Verbot zu beachten, das auch nach Beendigung meiner Tätigkeit fortgilt:
Es ist mir untersagt, personenbezogene Daten, die gemäß § 30 des Gesetzes zum Schutz personen- bezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) verarbeitet wer- den, unbefugt zu verarbeiten. Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass Verstöße gegen das Daten- geheimnis nach § 70 i. V. m. § 29 des Berliner Datenschutzgesetzes und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet werden können; eine dienstrechtliche Ver- folgung (z. B. wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder Verstoß gegen die arbeitsrechtlich festgelegte Schweigepflicht) ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Eine Ausfertigung dieser Niederschrift und einen Abdruck der oben genannten Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes habe ich erhalten.
Der vorstehende Text ist
Im Auftrag
(Unterschrift Erklärenden) (Unterschrift
1 Vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418).
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Auszug aus dem Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG)
§30 Anwendungsbereich
(1)Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkei- ten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zu- ständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche.
(2)Absatz 1 findet zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches, von Erzie- hungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind.
(3)Soweit Teil 3 Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.
§38 Datengeheimnis
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§70 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 findet § 29 entsprechende Anwendung.
§29 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Ge- setzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz personenbezogene Daten, die nicht offenkun- dig sind, unbefugt verarbeitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(2)Wer die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder eine andere Person zu bereichern oder zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(3)Die Tat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist die betroffene Person, der Verantwortliche und die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(4)Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Arti- kel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige oder benachrichtigende Person oder deren in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen oder benachrichtigenden Person verwendet werden.
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| Erläuterungen der Begriffe „personenbezogene Daten“ und „Datenverarbeitung“ im Sinne des §31 Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) | |
|---|---|
| Personenbezogene Daten §31 Nr. 1 BlnDSG | Es bezeichnen die Begriffe: |
| „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifi- zierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Na- men, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann | |
| Datenverarbeitung §31 Nr. 2 BlnDSG | „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge- führten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisa- tion, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermitt- lung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung |
| Auftragsverarbeiter §31 Nr. 8 BlnDSG | „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Ein- richtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet |
Verantwortlichen verarbeitet
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Ausfertigung für
_________ Berlin, den ___________ Tel.: _____________ App. ________ ______________________________ Innerbetrieblich: ________________ (Verwaltung oder Betrieb)
Niederschrift
über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 38 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG)1
___________________________________________________________________, (Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname) geboren am _____________________ in _____________________________________,
erklärt:
Ich bin heute verpflichtet worden, das folgende Verbot zu beachten, das auch nach Beendigung meiner Tätigkeit fortgilt:
Es ist mir untersagt, personenbezogene Daten, die gemäß § 30 des Gesetzes zum Schutz personen- bezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) verarbeitet wer- den, unbefugt zu verarbeiten. Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass Verstöße gegen das Daten- geheimnis nach § 70 i. V. m. § 29 des Berliner Datenschutzgesetzes und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet werden können; eine dienstrechtliche Ver- folgung (z. B. wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder Verstoß gegen die arbeitsrechtlich festgelegte Schweigepflicht) ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Eine Ausfertigung dieser Niederschrift und einen Abdruck der oben genannten Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes habe ich erhalten.
Der vorstehende Text ist
Im Auftrag
(Unterschrift Erklärenden) (Unterschrift
1 Vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418).
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Auszug aus dem Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG)
§30 Anwendungsbereich
(1)Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkei- ten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zu- ständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche.
(2)Absatz 1 findet zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches, von Erzie- hungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind.
(3)Soweit Teil 3 Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.
§38 Datengeheimnis
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§70 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 findet § 29 entsprechende Anwendung.
§29 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Ge- setzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz personenbezogene Daten, die nicht offenkun- dig sind, unbefugt verarbeitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(2)Wer die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder eine andere Person zu bereichern oder zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(3)Die Tat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist die betroffene Person, der Verantwortliche und die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(4)Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Arti- kel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige oder benachrichtigende Person oder deren in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen oder benachrichtigenden Person verwendet werden.
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| Erläuterungen der Begriffe „personenbezogene Daten“ und „Datenverarbeitung“ im Sinne des §31 Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) | |
|---|---|
| Personenbezogene Daten §31 Nr. 1 BlnDSG | Es bezeichnen die Begriffe: |
| „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifi- zierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Na- men, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann | |
| Datenverarbeitung §31 Nr. 2 BlnDSG | „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge- führten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisa- tion, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermitt- lung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung |
| Auftragsverarbeiter §31 Nr. 8 BlnDSG | „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Ein- richtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet |
Verantwortlichen verarbeitet
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