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allg04_2026_RV_Zeitarbeit_Los alle_final_29_09_2026_gesch.docx

Überlassung von Zeitarbeitskräften für Verwaltungs- und Bürotätigkeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Rahmenvereinbarung

allg04/2026,

für

Los

Zwischen

der Firma

…

  • nachfolgend "Verleiher" genannt -

und

das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Bernhard Weiß-Straße 6, 10178 Berlin

  • nachfolgend "Entleiher" genannt -

wird auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie der Vergabeunterlagen im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung zur Überlassung von Personal / Zeitarbeitskräften“ veröffentlicht am XX.XX.2026 im Supplement zum Amtsblatt der EU XXX unter Deutschland Berlin: "Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte“ folgender Rahmenvertrag geschlossen:

§ 1 Rechtliche Voraussetzungen

(1) Der Verleiher ist im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach §§ 1 und 2 Abs. 4 AÜG, ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit mindestens für die Dauer der gesamten Rahmenvertragslaufzeit.

Die Kopie der Erlaubnis, die vom Verleiher im Vergabeverfahren vorgelegt worden ist, ist als Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung diesem Vertrag als Anlage 1 (Erlaubnis nach § 1 AÜG) beigefügt. Auf Verlangen des Entleihers ist die Urkunde der Erlaubnis jederzeit unverzüglich im Original zur Einsicht vorzulegen.

(2) Der Verleiher wird den Entleiher über sämtliche Änderungen der Erlaubnis, insbesondere den Wegfall, die Nichtverlängerung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich gemäß § 12 Abs. 2 AÜG ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz AÜG) unterrichten. Im Fall einer Änderung oder Verlängerung wird der Verleiher dem Entleiher unverzüglich eine Kopie der geänderten Erlaubnis vorlegen. Die Unterrichtung wird den Zeitraum der Abwicklung des Einzelabrufes umfassen und kann somit auch über die Laufzeit dieses Rahmenvertrags hinausgehen.

(3) Der Verleiher erklärt, dass nachstehende Tarifbindung durch Mitgliedschaft zwischen Verleiher und den zu überlassenden Arbeitnehmern besteht:

[Bitte ankreuzen!]

[ ] des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.). Er hat weiterhin in seinen Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern die Anwendung der Tarifverträge Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem iGZ und den DGB-Gewerkschaften in ihrer jeweiligen Fassung, vereinbart.

[ ] des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V (BZA). Er hat weiterhin in seinen Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern die Anwendung der Tarifverträge Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem BZA und den DGB-Gewerkschaften in ihrer jeweiligen Fassung, vereinbart.

[ ] des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V. (BAP). Er hat weiterhin in seinen Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern die Anwendung der Tarifverträge Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem BAP und den DGB-Gewerkschaften in ihrer jeweiligen Fassung, vereinbart.

[ ]       [Bitte ergänzen!]

Auf Verlangen des Entleihers wird der Verleiher vorgenannte Tarifbindung nachweisen.

(3) Gleichwohl informiert der Verleiher die von ihm überlassenen Zeitarbeitskräfte über die nach § 12 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz AÜG erforderlichen Angaben, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers einschließlich des Arbeitsentgelts gelten. Der Entleiher stimmt der Mitteilung dieser Daten an die Zeitarbeitskräfte des Verleihers hiermit ausdrücklich zu.

§ 2 Gegenstand des Rahmenvertrages

(1) Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher gemäß den Anforderungen des Einzelabrufes geeignete Zeitarbeitskräfte zur Arbeitsleistung zu überlassen. Hinsichtlich der Einzelheiten über die Anforderungen an die Tätigkeit der zu überlassenden Zeitarbeitskraft wird auf die Vergabeunterlage (Ziffer II.), die als Anlagen 2 diesem Vertrag beigefügt wird, verwiesen.

(2) Einzelabrufe können von dem Entleiher und die in der Anlage 2 (Ziffer II.2 der Vergabeunterlage) genannten nachgeordneten Einrichtungen je nach Bedarf bis zum letzten Tag der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erfolgen. Eine Verpflichtung des Entleihers und der abrufberechtigten Einrichtungen zur Durchführung von Einzelabrufen besteht nicht. Ein Muster für einen Einzelabruf ist als Anlage 3 Einzelabruf diesem Vertrag beigefügt.

(3) Der Verleiher wird für jeden Einzelabruf eine geeignete Zeitarbeitskraft binnen der in der Vergabeunterlage (Anlage 2) für das spezifische Los als Mindestanforderung genannten Reaktionsfrist, anbieten. Jedes Angebot muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Anschrift
  • Geburtsdatum, Geburtsort,
  • Staatsangehörigkeit
  • Möglicher Überlassungsbeginn,
  • berufliche Qualifikation
  • Bestätigung über die Erfüllung der aufgestellten Mindestanforderungen gemäß Vergabeunterlage
  • Mitteilung über bereits erfolgte Einsätze der angebotenen Zeitarbeitskraft beim Land Berlin unter Angabe des Zeitraums (Beginn und Ende) und der Tätigkeit.
  • Zusicherung, dass die von ihm angebotenen Zeitarbeitskräfte mindestens in den letzten drei (3) Monaten vor dem geplanten Einsatz nicht als Zeitarbeitskraft für das Land Berlin tätig gewesen sind.

(4) Der Verleiher sichert zu, dass die überlassenen Zeitarbeitskräfte für die Ausführung der im jeweiligen Einzelabruf-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag näher bezeichneten Tätigkeiten die notwendige Qualifikation besitzen. Dazu verpflichtet sich der Verleiher insbesondere, die tätigkeitsrelevanten Qualifikationsnachweise der zu überlassenden Zeitarbeitskräfte vorab anhand der Originaldokumente sorgfältig zu prüfen.

(5) Der Entleiher prüft, ob das Angebot den Anforderungen des jeweiligen Einzelabrufes genügt. Er ist berechtigt, das Angebot des Verleihers unter Angabe der Gründe abzulehnen. Der Verleiher ist dann verpflichtet, ein neues Angebot zu unterbreiten. Die Reaktionsfrist wird dadurch nicht verlängert. Daraufhin wird der Entleiher die vorgeschlagene Zeitarbeitskraft zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Bei positivem Ergebnis ist die Zustimmung des Personalrats zum Vertragsschluss erforderlich.

(6) Bei Zustimmung des Personalrats werden die Parteien einen schriftlichen Einzelabruf- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen; ein Muster ist als Anlage 4 Einzelabruf-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag diesem Vertrag beigefügt.

(7) Für sämtliche Einzelabruf-Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten ausschließlich die Regelungen dieses Rahmenvertrages. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verleihers gelten nicht, auch wenn diese in Unterlagen des Verleihers enthalten sind und der Entleiher oder die abrufberechtigten Einrichtungen nicht widersprechen.

§ 3 Arbeitsumfang

(1) Die Zeitarbeitskräfte sollen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingesetzt werden.

(2) Der Entleiher führt wöchentliche Zeitnachweise (Stundenzettel), die von den Zeitarbeitskräften und den/die Zuständige/n Mitarbeitenden des Entleihers, die in dem Einzelabruf zu nennen sind, abgezeichnet werden.

(3) Eine Einweisung der entliehenen Arbeitskräfte erfolgt innerhalb der Leihzeit durch den Entleiher.

§ 4 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt nach den effektiv abgeleisteten Arbeitsstunden der Zeitarbeitskräfte.

(2) Sofern die Grundsätze von Equal Pay und Equal Treatment keine Anwendung finden, wird der Entleiher für jeden Leiharbeitnehmer den verbindlich vereinbarten Betrag aus dem Preisblatt (Anlage 5) aus der Position „Summe Stundensatz (netto)“ zzgl. Umsatzsteuer zahlen.

Die Zahlung von weiteren Vergütungsbestandteilen an den entliehenen Arbeitnehmer, die tarifrechtlich festgelegt sind (z.B. die Vergütung von Mehrarbeit, Zuschläge, Spesen etc.), bleibt unbenommen. Der auf den Verleiher anfallende Anteil der Vergütung ist in Anlage 5 „Preisblatt“ abschließend geregelt.

(3) Die im Preisblatt genannten Stundensätze und Kosten und Bearbeitungsgebühren des Verleihers sind Festpreise.

(4) Für den Fall, dass die Regelungen von Equal-Pay und Equal-Treatment Anwendung finden müssen, wird der Entleiher dem Verleiher die für die Gestaltung der Bezahlung erforderlichen Informationen mitteilen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien Folgendes:

a) Maßgeblich für die Bemessung von Equal Pay sind die Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit (BA) sein. Die Entgelte nach Equal Pay werden auf der Basis der maßgeblichen Entgeltsteufe des jeweils geltenden Tarifvertrages des Landes Berlin (zurzeit TV-L Berlin) sowie der ggf. zu leistenden Zusatzleistungen (vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung etc.) bemessen.

b) Die Berechnung der Fristen, ab wann Equal Pay beginnt, richtet sich nach dem Gesetz bzw. den Erläuterungen in dem Leitfaden der BA. Treffen diese keine abschließende Regelung, dann wird die Equal Pay Regelung auch unterhalb eines Monats beginnen.

c) Die Auftraggeberin wird im Rahmen von Equal Treatment Zusatzleistungen für eigene MA auch den Zeitarbeitskräften anbieten, wie z.B. in einigen Arbeitsstätten die mögliche Nutzung eines Eltern-Kind-Zimmers.

d) Im Fall von Equal Pay und Equal Treatment wird die Vergütung des Verleihers gemäß Pos. 5 des Preisblattes (Anlage 5) berechnet.

(5) Für den Fall der Übernahme einer Zeitarbeitskraft wird der Entleiher nach Maßgabe folgender Regelung eine Abfindung zahlen. Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, das die eingestellte Zeitarbeitskraft bei der Senatsverwaltung erhält und beträgt

  • bei sofortiger Übernahme bis zum Ablauf des 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter,
  • vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt,
  • vom 10. bis Ablauf des 12. Monats 0,5 Bruttomonatsgehalt.
  • Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei.
  • Endet die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des Verleihers sowie die Abwicklungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz AÜG, so ist der Entleiher berechtigt, die bereits überlassenen Zeitarbeitskräfte ohne Zahlung einer Vergütung zu übernehmen.

(6) Auf die Gesamtvergütung ist die geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.

(7) Die Vergütung wird monatlich bis zum 10. Werktag des Folgemonats aufgrund der Zeitnachweise abgerechnet. Die Zeitnachweise stellt der Entleiher dem Verleiher bis zum Ende des fünften Werktages des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats zur Verfügung.

(8) Als Zahlungsziel werden grundsätzlich 30 Kalendertage nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung vereinbart. Kürzere Zahlungsziele werden nicht akzeptiert. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen.

(9) Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin rechtswirksam.

§ 5 Weisungsbefugnis und Fürsorgepflichten des Entleihers

(1) Der Entleiher ist berechtigt, den Zeitarbeitskräften alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen.

(2) Der Verleiher tritt dem Entleiher insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die Zeitarbeitskräfte mit deren Einverständnis ab.

(3) Der Verleiher gewährleistet, dass die Zeitarbeitskräfte in die Verwaltung des Entleihers integriert werden können, insbesondere die vertragliche Verpflichtung zur Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit unter Einschluss notwendiger Überstunden besteht.

(4) Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Zeitarbeitskräfte in seinem Verwaltungsbereich ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen. Insbesondere hat der Entleiher den Zeitarbeitskräften vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Zeitarbeitskräften zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen und beruflicher Fertigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

§ 6 Abberufung und Austausch von Arbeitnehmern

(1) Der Entleiher kann vom Verleiher die Abberufung einer Zeitarbeitskraft für den nächsten Tag verlangen und sofortigen geeigneten Ersatz fordern, wenn der Entleiher dessen Weiterbeschäftigung aus leistungs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen ablehnt. Die Gründe müssen nachvollziehbar, sachbezogen und frei von Willkür dargelegt und im Streitfall durch Dokumente oder Aussagen anderer Mitarbeiter belegbar sein. Die Gründe müssen nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG erfüllen.

(2) Der Entleiher kann eine Zeitarbeitskraft während der Arbeit mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsstelle verweisen und für den nächsten Tag geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB berechtigen würde und der Entleiher dem Verleiher den Grund unter Zurverfügungstellung der Nachweise schriftlich mitteilt.

(3) Im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens einer Zeitarbeitskraft kann der Entleiher vom Verleiher unverzüglich die Gestellung eines geeigneten Ersatzes fordern. Der Verleiher unterrichtet den Entleiher unverzüglich über die ihm bekannte Dauer der voraussichtlichen Fehlzeit.

(4) Der Verleiher ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Entleiher berechtigt, bei Abwesenheit einer überlassenen Zeitarbeitskraft aufgrund von Krankheit, Urlaub, unentschuldigtem Fehlen, Mutterschaft, Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst oder aus ähnlichen Gründen und bei Ausscheiden einer überlassenen Zeitarbeitskraft aus dem Arbeitsverhältnis eine andere Zeitarbeitskraft mit vergleichbarer Qualifikation zu stellen.

(5) Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung und während der Dauer von Betriebs- bzw. Personalversammlungen kann der Entleiher verlangen, dass die Arbeiten ruhen. Für den Fall, dass der Betrieb des Entleihers von einem legalen Streik unmittelbar betroffen ist, unterbleibt der Einsatz der Zeitarbeitskräfte.

(6) Ein vereinbarter Einzelabruf-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann darüber hinaus ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 7 Pflichten des Verleihers

(1) Der Verleiher haftet dem Entleiher nur, wenn er bei der Auswahl der überlassenen Zeitarbeitskräfte nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Verleiher verpflichtet sich zur Vorlage von erforderlichen Qualifikationsnachweisen bezüglich der Zeitarbeitskräfte (z.B. Verwaltungsfachangestelltenbrief, Abschlusszeugnis Ausbildung im Bereich Bürokommunikation, deutsche Sprachkenntnisse etc.).

(2) Ist die Zeitarbeitskraft Ausländer, ohne dass sie nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist oder sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, legt der Verleiher dem Entleiher eine Arbeitserlaubnis oder eine Arbeitsberechtigung nach §§ 284 ff SGB III vor.

(3) Der Verleiher verpflichtet sich, auf Verlangen des Entleihers mit Rücksicht auf die nach § 28 e Abs. 2 SGB IV bzw. § 42 d EStG bestehende Haftung des Entleihers für die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer der überlassenen Zeitarbeitskräfte Bürgschaftserklärungen oder Garantieerklärungen (Avalkredite) beizubringen.

(4) Der Entleiher kann vom Verleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für die überlassenen Zeitarbeitskräfte an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt verlangen.

(5) Wird der Entleiher gemäß § 28 e SGB IV und/oder § 42 d EStG von der zuständigen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung in Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt geltend gemachten Forderungen einzubehalten, bis der Verleiher nachweist, dass er die Beiträge bzw. die Lohnsteuer ordnungsgemäß abgeführt hat.

(6) Der Verleiher trägt dafür Sorge, dass die zur Erfüllung eines Einzelauftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

(7) Der Verleiher wird zu Beginn jeder Arbeitnehmerüberlassung eine von den Zeitarbeitskräften unterschriebene Verschwiegenheitserklärung gemäß Muster in Anlagenkonvolut 6 -Niederschrift-Schweigepflicht fin-552- und - Verpflichtung-Datengeheimnis fin-554- zur Wahrung aller im Rahmen des Leiharbeits-Verhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Entleihers abgeben. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.

(8) Der Verleiher verpflichtet sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und des einschlägigen Landesdatenschutzgesetzes (§ 8 LDSG-Berlin), alle überlassenen Zeitarbeitskräfte zu verpflichten, eine Erklärung wie in Anlagenkonvolut 6 -Merkblatt Verschwiegenheitspflicht Fin 759- enthalten, abzugeben, soweit sie nicht ohnehin tarif- oder individualvertraglich oder aus anderen Rechtsgründen zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet sind. Diese Erklärung ist jeweils zu Beginn einer Arbeitnehmerüberlassung vorzulegen.

§ 8 Personalleitung und Ansprechpartner

(1) Der Verleiher erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung qualifiziert ist. Die Kommunikation mit dem Entleiher erfolgt in deutscher Sprache.

(2) Der Verleiher sichert zu, dass die in der Anlage 7 –Ansprechpartner-benannten Personen und ihre Stellvertretung für die Ausführung der Rahmenvereinbarung zur Verfügung stehen und für die Aufgabe qualifiziert sind. Er wird diese Personen nur mit Einwilligung des Entleihers auswechseln. Der Entleiher wird seine Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der Verleiher eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz unmöglich ist. Anderes Personal darf der Verleiher auch ohne Einwilligung des Entleihers auswechseln, sofern das Ersatzpersonal über die vertraglich vorausgesetzte Eignung verfügt. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des Verleihers.

§ 9 Verstoß gegen die Reaktionszeit

(1) Bei vom Verleiher zu vertretenden Verstößen gegen die in der Vergabeunterlage genannte Reaktionsfrist (s. § 2 Abs. 3 des Vertrages und die jeweils genannte Mindestanforderung aus Ziffer 10 der Vergabeunterlage je Los)

  • ist an den Entleiher eine Pönale in Höhe von 0,2% der auf den Verleiher für den notleidenden Einzelabruf anfallenden anteiligen Brutto-Monatsvergütung gemäß laufender Pos. 1 bis 4 des Preisblatts) je angefangenen Verzugstag, längstens jedoch für maximal 14 Verzugstage, zu zahlen. Die Pönale kann vom Entleiher direkt vom entsprechenden Rechnungsbetrag abgezogen werden;
  • bei einer Verzögerung von mehr als acht Arbeitstagen ist der Entleiher zum Rücktritt (schriftlich oder per Fax) von dem erteilten Einzelauftrag und zur anderweitigen Bedarfsdeckung berechtigt. Mehrkosten, die evtl. dadurch entstehen, trägt der Verleiher.

§ 10 Haftung, Haftpflichtversicherung

(1) Der Verleiher haftet gegenüber dem Entleiher für sämtliche Schäden, die dem Entleiher dadurch entstehen, dass der Verleiher keine oder eine unzureichende Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt. Der Verleiher stellt den Entleiher im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter/der überlassenen Arbeitnehmer frei, die diesen wegen eines nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AÜG unwirksamen Vertrags (fehlende Erlaubnis des Verleihers) gegen den Entleiher zustehen.

(2) Sollte eine Vertragspartei aus Gründen höherer Gewalt wie z.B. Feuer, Streik, Aussperrung, kriegerische Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Sabotage etc. nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtungen unter diesem Vertrag nachzukommen, ist sie insoweit von den entsprechenden Verpflichtungen befreit, aber nur für den Zeitraum, in dem der Zustand höherer Gewalt anhält. Der Eintritt eines solchen Ereignisses ist der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Vertragsparteien werden sich in solchen Fällen umgehend miteinander in Verbindung setzen und über die voraussichtliche Dauer bzw. den Umfang der störenden Auswirkungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Erfüllung dieses Vertrages wieder sichergestellt wird. Schadensersatzansprüche der Parteien sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Sollte der Zustand der höheren Gewalt mehr als sechs Monate anhalten, hat jede Vertragspartei das Recht zur Kündigung dieses Vertrages.

(3) Der Verleiher weist bei Abschluss des Vertrages dem Entleiher nach, dass er über die im Rahmen des Vergabeverfahrens geforderte Haftpflichtversicherung verfügt.

(4) Der Verleiher wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Vertrages aufrechterhalten. Kommt der Verleiher dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Entleiher nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Entleihers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Laufzeit, Kündigung

(1) Die Rahmenvereinbarung beginnt am 17.10.2022. Ihre Laufzeit beträgt zunächst 12 Monate.

(2) Wird die Rahmenvereinbarung nicht drei Monate vor Ablauf der Rahmenvereinbarung schriftlich gekündigt, verlängert sie sich um weitere 12 Monate. Eine solche automatische Verlängerung ist maximal drei Mal möglich.

(3) Die Rahmenvereinbarung endet spätestens am 16.10.2026; hierzu bedarf es keiner Kündigung.

(4) Der Rahmenvertrag endet automatisch, wenn die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG des Verleihers nach Ablauf einer etwaigen Abwicklungsfrist erloschen ist.

(5) Dieser Rahmenvertrag endet darüber hinaus, wenn die Höchstmenge für die gesamte Laufzeit der zu belegenden Arbeitsplätzen / Aufgabengebiete für das Los, wie in Ziffer 3 der Vergabeunterlage (Anlage 2) genannt, erschöpft wird. Eine Überschreitung dieser Grenze kann nur nach Maßgabe von § 132 GWB erfolgen.

(6) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages seitens des Verleihers ist nicht zulässig.

(7) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist stets zulässig. Ein solch wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung dieses Rahmenvertrags berechtigt, liegt für den Entleiher insbesondere vor, wenn

  • am Rahmenvertrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich gemacht hätte,
  • zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung das Angebot des Verleihers gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB n.F. hätte ausgeschlossen werden müssen,
  • der Rahmenvertrag aufgrund eines rechtskräftig festgestellten schweren Verstoßes gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder das Vergaberecht nicht an den Verleiher hätte vergeben werden dürfen,
  • bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung der sorgfältigen Auswahl der Leiharbeitnehmer, insbesondere der Sorgepflicht, keine Personen zur Ausführung der Rahmenvereinbarung oder eines Einzelauftrags einzusetzen, welche die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
  • Kommt der Verleiher dem Verlangen nach Abberufung, Austausch und Ersatz von Arbeitnehmern wiederholt nicht nach, kann der Entleiher den Überlassungsvertrag über den betreffenden Arbeitnehmer fristlos kündigen.

§ 12 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in folgender Rangfolge:

  • dieser Vertrag
  • Anlage 1: § 1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Anlage 2: die Vergabeunterlagen in der letztgültigen Fassung
  • Anlage 3: Muster Einzelabruf-Aufforderung
  • Anlage 4: Muster Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Einzelabruf)
  • Anlage(n) 5: Preisblatt
  • Anlagenkonvolut 6: Verschwiegenheitserklärungen:
    • Merkblatt Verschwiegenheitspflicht Fin 759,
    • Niederschrift-Schweigepflicht fin-552 und
    • Verpflichtung-Datengeheimnis fin-554
  • Anlage 7: Ansprechpartner
  • Wirt 213: Angebotsschreiben Lose unter Angabe des Vor- und Nachnamens des Unterzeichners ausgefüllt und in Textform abzugeben
  • Wirt 124 EU: Eigenerklärung
  • Wirt 214: BVB Mindeststundenentgelt
  • Wirt 2141: BVB Frauenförderung
  • Wirt 2142: BVB Schutzklausel
  • Wirt 2143: BVB Verhinderung von Benachteiligungen
  • Wirt 2144: BVB Kontrollen und Sanktionen Teil b
  • Wirt 215: ZVB/ BVB
  • Wirt 235 Unteraufträge / Eignungsleihe
  • Wirt 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmer
  • Wirt 238: Erklärung Bieter-/ Bewerbergemeinschaft, nur bei Bedarf
  • Erklärung gemäß der Verordnung (EU) 2022/576

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

(4) Auf dieses Vertragsverhältnis und auf alle Ansprüche in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung beruht. Es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

Berlin, den       Berlin, den

VerleiherEntleiher
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