B1_Rahmenvertrag ANÜ inkl. Hinweise_26-2000080493.pdf

Überlassung von Personal für Gastronomie, Konferenzservice und Ferienheime

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 12:34 (Europe/Berlin)

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Deutsche Bundesbank, Zentralbereich Beschaffung Vergabeverfahren Nr. 26-2000080493

B1_Rahmenvertrag Arbeitnehmerüberlassung

Losübersicht

LosBezeichnung
1Koch/Köchin in der Betriebsgastronomie
2Gastronomie-Assistent/in in der Betriebsgastronomie
3Koch/Köchin in der. Repräsentationsgastronomie
4Serviceassistent/in für den Repräsentations- und Konferenzbereich
5Cafeterialeiterassistent/in in der Betriebsgastronomie
6Fahrer/in für die Betriebsgastronomie
7aKoch/Köchin für das Ferienheim Abwinkl
7bKoch/Köchin für das Ferienheim in Wyk
7cKoch/Köchin für das Ferienheim Tannenhof
8aServicekraft für das Ferienheim Abwinkl
8bServicekraft für das Ferienheim in Wyk
8cServicekraft für das Ferienheim Tannenhof
9aKüchenhilfe für das Ferienheim Abwinkl
9bKüchenhilfe für das Ferienheim in Wky
9cKüchenhilfe für das Ferienheim Tannenhof
10aReinigungskraft für das Ferienheim Abwinkl
10bReinigungskraft für das Ferienheim in Wyk
10cReinigungskraft für das Ferienheim Tannenhof

Hinweise

Bei dem beigefügten Dokument handelt es sich um ein Vertragsmuster, das bereits teilweise Eintragungen enthält. Im Rahmen der Angebotsabgabe sind zunächst keine Eintragun- gen des Bieters notwendig.

Der § 16 des Rahmenvertrages inkl. seiner Anlagen sowie Anlage 12 gelten nur zu einzelnen Losen wie folgt: -§16, Nr. 16.3 und 16.4 inkl. seiner Anlagen betrifft nur die Lose 3 und 4 -Anlage 12, Tarifvertrag BBk betrifft nur die Lose 1 bis 6 -Anlage 12, Tarifvertrag Dehoga Baden-Württemberg betrifft nur die Lose 7 bis 10

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Sobald das Ergebnis des Vergabeverfahrens feststeht,

-sind einzelne in der in §5 genannten Qualifikationsnachweise nach Aufforderung nachzu- reichen

-erfolgen durch die Vergabestelle weitere bzw. abschließende Eintragungen auf Grundlage von eingereichten Nachweisen sowie ggf. in Abstimmung mit dem künftigen Auftragneh- mer/Verleiher.

Danach wird der Vertrag inklusive seiner Anlagen von beiden Vertragsparteien unterzeich- net.

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Bestellnummer Auftraggeber: 1. Ausfertigung: Entleiher Vertragsnummer Auftraggeber: 2. Ausfertigung: Vertragsnummer Auftragnehmer: 3. Ausfertigung:

Rahmenvertrag Arbeitnehmerüberlassung

Zwischen der Deutschen Bundesbank

Zentralbereich Beschaffungen

Taunusanlage 5

60329 Frankfurt/Main

– nachstehend Entleiher genannt –

und der Firma

vertreten durch

– Auftragnehmer, nachstehend Verleiher genannt–

wird folgender Rahmenvertrag (Vertrag) "Leiharbeitskräfte für Gastronomie, Gästehäuser und Ferienheime der Deutsche Bundesbank geschlossen.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich, Überlassungspflicht

§ 2 Verleiherlaubnis

§ 3 Vertragsgrundlagen

§ 4 Vertragslaufzeit und Höchstwert

§ 5 Qualifikationsnachweise des Verleihers

§ 6 Qualifikation der Leiharbeitskräfte

§ 7 Fürsorgepflichten, Arbeitssicherheit

§ 8 Tarifbindung, Sozialversicherungsbeiträge, Steuer

§ 9 Vergütung

§ 10 Einsatzzeiten, Einsatzort, Austausch von Leiharbeitskräften, Weisungsrecht

§ 11 Arbeitszeitnachweise

§ 12 Informationspflichten zur Erfüllung von Meldepflichten, A1-Formular

§ 13 Haftung Versicherung

§ 14 Nutzung von IT-Equipment des Entleihers, Rückgabe überlassener Gegenstände

§ 15 Datenschutz

§ 16 Sicherheitsinteressen des Entleihers, Vertraulichkeit

§ 17 Weitere Vereinbarungen

§ 18 Salvatorische Klausel, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

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Anlagenverzeichnis

Anlage Ziff. Bezeichnung der Anlage 1 Anlage zu § 2: Verleiherlaubnis vom

Anlagen zu § 5: 2 Auszug aus dem Handelsregister vom

3 Auszug aus dem Gewerbezentralregister vom

4 Persönliche Bestätigung des Geschäftsführers des Verleihers über die Gewährung der tariflichen Arbeitsbedingungen vom 5 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom

6 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vom 7 Unbedenklichkeitsbestätigung der Träger der Sozialversicherung (Krankenkasse) über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 8 Nachweis über Betriebshaftpflichtversicherung vom durch Versicherungsnachweis über bei

9 Anlage zu § 9: Vergütungsvereinbarung

Anlage zu § 12: A1-Formular 8 Anlage(n) zu § 13: Nachweis zur Betriebshaftpflichtversicherung s.o. Anlagen zu § 5

Anlagen zu § 14: Vordrucke 11059-1 und 11059-2

10 Anlage zu § 16 Ziff. 16.3: Vordruck 11058 11 Anlage zu § 16 Ziff. 16.4: Vordruck 11059-3

Anlage zu § 17:

12 Anlage zu § 8: B5_Anlage 12 Tarifvertrag BBk 26-2000080493 13 Anlage zu § 5: Nachweis Arbeitsschutzmanagement

Anlage zu § :

Anlage zu § : Anlage zu § :

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§ 1 Geltungsbereich, Überlassungspflicht

1.1 Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher bei ihm in einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Leiharbeitskräfte während der Laufzeit dieses Vertrages entgeltlich zu überlassen. Die Beauftragung von Nachunternehmern ist ausgeschlossen. Die Regelungen dieses Vertrages gelten für alle zwischen den Vertragsparteien während seiner Laufzeit geschlossenen einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Ein vor Ablauf der Laufzeit die- ses Rahmenvertrags geschlossener einzelner Arbeitnehmerüberlassungsvertrag behält seine Gültigkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. In diesem Fall gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrages bis zur Beendigung des Einzelvertrages entsprechend fort.

1.2 Die vorgesehenen Tätigkeiten und geforderten Qualifikationen sowie die Anforderungen zur Arbeitssicherheit und die im Einzelfall geforderten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ergeben sich ebenso wie die Vergütung und die Verrechnungssätze aus den einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen.

1.3 Die jeweilige Anzahl der Leiharbeitskräfte, die Personalien überlassener Leiharbeitskräfte, die jeweiligen Ein- satzzeiten und Einsatzorte sowie erforderliche Schutzausrüstungen ergeben sich aus den jeweils im Bedarfs- fall zu schließenden Arbeitnehmerüberlassungsverträgen. Eine Verpflichtung zum Abschluss von Arbeitneh- merüberlassungsverträgen für den Entleiher wird mit diesem Vertrag nicht begründet.

1.4 Der Verleiher stellt sicher, dass die überlassenen Leiharbeitskräfte in den Betriebsablauf beim Entleiher ein- gegliedert werden können, Weisungen entgegennehmen und während der Überlassungsdauer dem Entleiher zur vorgesehenen Tätigkeit zur Verfügung stehen.

§ 2 Verleiherlaubnis

2.1 Der Verleiher ist im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Arbeitnehmer- überlassungsgesetz.

Die Verleiherlaubnis wurde von der Agentur für Arbeit, Regionaldirektion am unbefristet erteilt. Kopie in Anlage Ziff.

Die Verleiherlaubnis wurde von der Agentur für Arbeit, Regionaldirektion am befristet bis erteilt. Sie wurde zuletzt verlängert am Kopie in Anlage Ziff. .

Der Verleiher bestätigt, dass er von der Verleiherlaubnis in den vergangenen drei Jahren Gebrauch gemacht hat.

2.2 Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher auf dessen Aufforderung die weiterhin bestehende Gültigkeit seiner Verleiherlaubnis durch Vorlage einer Kopie derselben nachzuweisen.

2.3 Der Verleiher verpflichtet sich darüber hinaus, den Entleiher über alle Änderungen der Erlaubnis, insbeson- dere über die Aufnahme von Auflagen, Änderungen oder Ergänzungen von Auflagen, den Wegfall der Erlaub- nis sowie die Versagung der Verlängerung – bei befristeter Erteilung der Verleiherlaubnis – unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Wird die Verleiherlaubnis nicht verlängert, wird sie zurückgenommen oder widerru- fen, hat der Verleiher den Entleiher außerdem auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetz- liche Abwicklungsfrist schriftlich hinzuweisen.

§ 3 Vertragsgrundlagen

3.1 Die Überlassung von Leiharbeitskräften des Verleihers an den Entleiher richtet sich ausschließlich nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages sowie nach dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

3.2 Die Regelungen dieses Rahmenvertrags gelten für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auch dann, wenn in dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht Bezug auf diesen Rahmenvertrag genommen wird. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird in der für diesen Vertrag gewählten Schriftform geschlossen.

3.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verleihers und des Entleihers sind ausgeschlossen, selbst wenn im Einzelnen in der Abwicklung dieses Vertrages und von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen auf sie Bezug genommen werden sollte.

§ 4 Vertragslaufzeit und Höchstwert

4.1 Vertragsbeginn ist der 1. Januar 2027. Der Vertrag endet am 31. Dezember 2028. Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Vertragsjahresende schriftlich gekündigt werden. Die maximale Vertrags- laufzeit beträgt 2 Jahre. Ungeachtet besonderer Kündigungsrechte aus einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag hat jede Partei das Recht, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages geltenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge bezogen auf das Ende des Rahmenvertrags gleichfalls zu kündigen.

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4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

4.3 Die Kündigung bedarf der für diesen Vertrag gewählten Schriftform und ist der anderen Vertragspartei mittels Einschreiben zuzustellen.

4.4 Die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen können bis zu einem Höchstwert von siehe hierzu Angaben im Dokument C2_RV ANÜ Anlage 9 Vergütungsvereinbarung_26- 2000080493 bezogen auf die maximale Vertragslaufzeit gemäß § 4.1 abgerufen werden.

§ 5 Qualifikationsnachweise des Verleihers

Der Verleiher hat dem Entleiher folgende Nachweise/Erklärungen vorgelegt:

Verleiherlaubnis, Anlage Ziff. 1 Aktueller Auszug aus dem Handelsregister, Anlage Ziff. 2 Aktueller Auszug aus Gewerbezentralregister, Anlage Ziff. 3 Persönliche Bestätigung des Geschäftsführers des Verleihers über die Gewährung der tariflichen Ar- beitsbedingungen, Anlage Ziff. 4 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, Anlage Ziff. 5 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Anlage Ziff. 6 Unbedenklichkeitsbestätigung der Träger der Sozialversicherung (Krankenkasse) über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Anlage Ziff. 7 Nachweis über Betriebshaftpflichtversicherung (mindestens in vorgeschriebener Höhe), Anlage Ziff. 8 Nachweis Arbeitsschutzmanagement, Anlage Nr. 13

§ 6 Qualifikation der Leiharbeitskräfte

6.1 Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher Leiharbeitskräfte zu überlassen, die für den nach diesem Vertrag oder den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehenen Einsatzzweck geeignet und ausgebildet ist. So- fern für diesen Einsatzzweck Befähigungsnachweise oder Zulassungen vertraglich oder gesetzlich/behördlich gefordert sind, muss der Verleiher diese im Original vor Arbeitsaufnahme vorlegen. Für zum Austausch vor- gesehene Leiharbeitskräfte gilt dies entsprechend. Auch unabhängig von speziellen Festlegungen müssen die Leiharbeitskräfte die notwendigen Qualifikationen für die zu erbringenden Leistungen besitzen. Der Ver- leiher verpflichtet sich, für eine regelmäßige Weiterbildung der Leiharbeitskräfte Sorge zu tragen. Sind aus- ländische Leiharbeitskräfte eingesetzt, müssen diese der deutschen Sprache in Abhängigkeit von der auszu- übenden Tätigkeit in Wort und in Schrift mächtig und zur Arbeitsleistung berechtigt sein.

6.2 Der Verleiher stellt sicher, dass die Leiharbeitskräfte auch während der Zeit des Einsatzes beim Entleiher qualifiziert werden, sofern dies aufgrund gesetzlicher/behördlicher Vorgaben erforderlich ist.

§ 7 Fürsorgepflichten, Arbeitssicherheit

7.1 Der Entleiher wird während der Ausführung der Leistungen, bzw. der Zeit des Einsatzes der Leiharbeitskräfte in seinem Betrieb für den Entleiher die sich aus § 618 BGB ergebenden Schutzmaßnahmen für die Leihar- beitskräfte treffen. Insbesondere wird er mit den Leiharbeitskräften vor Arbeitsaufnahme eine Einsatzbespre- chung vornehmen, sie über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Einsatzort unterrichten sowie über notwendige Maßnahmen und betriebliche Einrichtungen zur Abwendung von Gefahren in Kenntnis setzen, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergibt.

7.2 Der Verleiher ist verpflichtet, den Leiharbeitskräften eine für die jeweilige Tätigkeit beim Entleiher erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Nur falls im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungs- vertrag vereinbart, wird der Entleiher der Leiharbeitskraft die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

7.3 Die während der Tätigkeit der Leiharbeitskräfte turnusmäßig anfallenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeun- tersuchungen (Pflichtuntersuchungen) werden vom Verleiher veranlasst. Über Angebotsuntersuchungen wird die Leiharbeitskraft unterrichtet und kann an diesen – falls gewünscht – teilnehmen.

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§ 8 Tarifbindung, Sozialversicherungsbeiträge, Steuer

8.1 Der Verleiher bestätigt, dem Entleiher ausschließlich bei ihm beschäftigte Leiharbeitskräfte zu überlassen und diesen mindestens ein Entgelt gem. § 8 AÜG zu gewähren. Der Verleiher erklärt, dass die beim Entleiher eingesetzten Leiharbeitskräfte vor ihrem Einsatz beim Entleiher ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ihr Einsatz beim Entleiher im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt. Die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen ergeben sich aus dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank (Anlage Ziff. 12) sowie aus dem Arbeitszeitgesetz. Die tarifvertragliche Einstufung der jeweils zu besetzenden Stelle ergibt sich aus der Festlegung im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungs- vertrag.

8.2 Der Verleiher verpflichtet sich, die für die erbrachten Leistungen der Leiharbeitskräfte zu entrichtenden Sozi- alversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer regelmäßig abzuführen sowie die Leiharbeitskräfte bei der zu- ständigen Berufsgenossenschaft zu versichern bzw. den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten.

8.3 Werden Leiharbeitskräften Sachbezüge zur Verfügung gestellt, so werden sich Verleiher und Entleiher über die Tragung der Kosten für die Sachbezüge vorab einigen. Einzelheiten werden in dem jeweiligen Arbeitneh- merüberlassungsvertrag vereinbart. Der Verleiher ist verpflichtet, für die ggf. erforderliche Versteuerung eines etwaigen, durch die Gewährung von Sachbezügen entstandenen geldwerten Vorteils der Leiharbeitskraft Sorge zu tragen.

8.4 Der Verleiher stellt sicher, dass beim Verleih von Ausländern an den Entleiher im Einsatzland Deutschland diese die erforderlichen Berechtigungen zur Ausübung der Beschäftigung beim Entleiher besitzen und unter Arbeitsbedingungen tätig sind, die den jeweiligen Bedingungen deutscher Leiharbeitskräfte gleichkommen.

§ 9 Vergütung

9.1 Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher die in der Anlage Ziff. 9 oder, falls dort nicht geregelt, die im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegte Vergütung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Kosten, die darüber hinaus für An-/Abfahrt, Einsatz an unterschiedlichen Einsatzorten, Übernachtung oder bei Wochenend-/Feiertagstätigkeit zusätzlich entstehen, werden nach den Festlegungen in An- lage Ziff. erstattet.

9.2 Der Verleiher rechnet die monatlich aufgrund der Arbeitszeitnachweise (Formular stellt der Entleiher) der ein- gesetzten Leiharbeitskraft entstandenen Forderungen ab und legt dem Entleiher eine den kaufmännischen Anforderungen entsprechende Rechnung bis spätestens des Folgemonats vor. Der Rechnung werden die jeweiligen Arbeitszeitnachweise beigefügt. Die Arbeitszeitnachweise sind vorab dem Entleiher, dort Bitte auswählen , bzw. spätestens innerhalb von Tagen nach Leistungserbringung zur Bestätigung vorzulegen (s. auch § 11.2).

9.3 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung. Die Vergütung wird erst fällig, wenn sämtliche bestätigten Arbeitszeitnachweise für die abgerechneten Leis- tungen vorliegen.

§ 10 Einsatzzeiten, Einsatzort, Austausch von Leiharbeitskräften, Weisungsrecht

10.1 Die zu überlassenden Leiharbeitskräfte, ihre Einsatzzeiten und der Einsatzort ergeben sich aus dem jeweili- gen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

10.2 Zur Sicherstellung des Zutritts- und der Aufenthaltsberechtigung in den Gebäuden des Entleihers erhalten die Leiharbeitskräfte in der Regel vom Entleiher einen Dienst- bzw. Zutrittskontrollausweis, der ggf. auch für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit eingesetzt werden kann. Die Leiharbeitskräfte sind darauf hinzuweisen, dass sie den ausgegebenen Dienstausweis für die Dauer des Aufenthaltes auf dem Gelände des Entleihers nach seinen Vorgaben offen zu tragen haben und die bei Ausgabe des Dienstausweises gespeicherten Daten zur Zutrittsverwaltung, Besucherleitfunktion und ggf. zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verwendet wer- den.

10.3 Der Entleiher hat das Recht, nach seiner Wahl den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fristlos zu kündigen oder einen Austausch der Leiharbeitskraft zu verlangen, wenn diese für die vorgesehene Tätigkeit nicht qua- lifiziert ist, sich nicht in das betriebliche Umfeld beim Entleiher eingliedern lässt, die Betriebsordnung gefährdet oder aus Gründen, die nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu einer Abmahnung führen würden, sich als nicht geeignet erweist. Entscheidet sich der Entleiher für einen Austausch der Leiharbeitskraft, teilt er dies dem Verleiher bis spätestens 12:00 Uhr eines Arbeitstages mit Wirkung für den nächsten Arbeitstag mit. Die ersatzweise vom Verleiher angebotene Leiharbeitskraft kann nur im Einverständnis mit dem Entleiher einge- setzt werden.

10.4 Sofern der Entleiher das Recht nach Ziff. 10.3 in den ersten Tagen nach Arbeitsaufnahme ausübt, ist von ihm keine Vergütung für die Einsatzzeit der Leiharbeitskraft zu entrichten.

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10.5 Der Verleiher hat sicherzustellen, dass die dem Entleiher überlassenen Leiharbeitskräfte für die vereinbarte Überlassungsdauer in den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegten üblichen Arbeitszeiten ununter- brochen zur Verfügung stehen. In Krankheitsfällen, bei Ableistung des dem jeweiligen Arbeitnehmer zu- stehenden Urlaubs und in sonstigen Fällen, in denen Leiharbeitskräfte ausfallen, hat er für einen geeigneten, störungsfreien Ersatz zu sorgen.

10.6 Werden dem Entleiher in den Fällen von Ziff. 10.3 oder 10.5 Leiharbeitskräfte neu überlassen, wird über diese und deren Einsatzdauer ein neuer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen.

10.7 Der Entleiher ist berechtigt, den Leiharbeitskräften über Art und Umfang ihrer Tätigkeiten im Rahmen des festgelegten Tätigkeitsbereichs Weisungen zu erteilen.

§ 11 Arbeitszeitnachweise

11.1 Über die Einsätze der Leiharbeitskräfte ist jeweils ein Arbeitszeitnachweis zu führen. Dieser wird in der Regel durch die Teilnahme der Leiharbeitskräfte an der elektronischen Zeiterfassung des Entleihers erbracht. An- derenfalls ist der Arbeitszeitnachweis durch ein anderes geeignetes Verfahren zu erbringen; hierüber wird eine Vereinbarung in den jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufgenommen.

11.2 Der Arbeitszeitnachweis wird dem Entleiher vom Verleiher jeweils mit der Abrechnung der Vergütung vorge- legt und vom Entleiher, Ansprechperson Bitte auswählen , bzw. , bezogen auf die erfolgten Ein- sätze bestätigt (s. auch § 9.2).

11.3 Sollte es im Betrieb des Entleihers zu Streik, Aussperrung, vorübergehendem Betriebsstillstand kommen, wird der Einsatz der Leiharbeitskräfte an den bestreikten Stellen sofort unterbrochen.

§ 12 Informationspflichten zur Erfüllung von Meldepflichten, A1-Formular

Hat der Verleiher seinen Sitz im Ausland, überlässt er dem Entleiher nach Aufforderung unverzüglich die notwendigen Informationen, damit dieser den zur Erfüllung ihm obliegenden Meldepflichten nach § 17b AÜG vor Beginn der jeweiligen Überlassung der Leiharbeitskraft nachkommen kann. Ebenfalls legt er dem Entlei- her eine Bestätigung über die Fortentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen vor (A1-Formular), wenn die Leiharbeitskraft im Entsendestaat versichert bleibt.

§ 13 Haftung, Versicherung

13.1 Der Verleiher haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für schuldhaftes Verhalten, insbesondere für die Verfügbarkeit von Leiharbeitskräften mit den entsprechenden vorgesehenen Qualifikationen, in der vereinbarten Zeit und deren sorgfältige Auswahl.

13.2 Der Verleiher hat einen Versicherungsschutz bei in Höhe von mindestens 5.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden, sowie in Höhe von mnidestens 5.000.000,00 € für Vermögensschäden abgeschlossen und diesen dem Entleiher nachgewiesen (s. Anlage Ziff 8). Der Verleiher verpflichtet sich, den Versicherungsschutz während der Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten und wird ihn nach Aufforderung des Entleihers regelmäßig durch Bestätigung des Versicherers nachweisen.

§ 14 Nutzung von IT-Equipment des Entleihers, Rückgabe überlassener Gegenstände

14.1 Die Nutzung von IT-Ressourcen des Entleihers durch die Leiharbeitskräfte ist nur zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten nach Maßgabe der “Externe Personen - Nutzungsbedingungen und Datenschutzhin- weis für bestimmte IT-Ressourcen der Deutschen Bundesbank“ (Vordruck 11059-1) möglich. Diese Bedin- gungen sind dem Vertrag als Anlage Ziff. beigefügt. Eine Nutzung der IT-Ressourcen des Entleihers zu privaten oder eigengeschäftlichen Zwecken des Verleihers oder der Leiharbeitskräfte ist nicht gestattet. Die Nutzungsbefugnis kann aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen oder bei einem wieder- holten bzw. einem nicht lediglich – seiner Natur und seinen Folgen nach – geringfügigen Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der Nutzung den Leiharbeitskräften obliegenden Pflichten ganz oder teilweise wider- rufen oder zeitweise ausgesetzt werden. Soweit der Verstoß seiner Natur und seinen Folgen nach nicht nur geringfügig ist oder im Wiederholungsfall, kann der Entleiher den Austausch der Leiharbeitskräfte verlangen. § 10 Ziff. 10.3, 10.4 und 10.6 dieses Vertrages bleiben unberührt.

14.2 IT-Ressourcen, wie z. B. Arbeitsplatz- oder Stand-alone-PC, Internetzugang, E-Mail-Fazilitäten etc. können den Leiharbeitskräften nur dann überlassen werden, wenn sie die „Verpflichtungserklärung der in der Bun- desbank tätigen, nicht zum Kreis der Beschäftigten zählenden Personen, die bestimmte IT-Ressourcen der Bundesbank nutzen“ (Anlage Ziff. ; Vordruck 11059-2) rechtswirksam abgegeben haben. Daher wird der Verleiher auf Verlangen des Entleihers darauf hinwirken, dass die einzusetzenden Leiharbeitskräfte rechtzei- tig vor Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher diese Erklärung abgeben. Vordr. 11001 a (PC) 09.23 Seite 7 von 11

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14.3 Die Verfügbarkeit der IT-Ressourcen kann nur in dem Umfang eingeräumt werden, in dem sie auch dem Entleiher zur Verfügung steht; es besteht kein Anspruch auf Beschaffung weiterer IT-Ressourcen, weiterge- hende Rechtspflichten werden nicht übernommen.

14.4 Der Verleiher ist verpflichtet, der Ansprechperson des Entleihers am Ende des letzten Arbeitstags der jewei- ligen Leiharbeitskräfte die diesen vom Entleiher ausgehändigten Arbeitsgeräte, Werkzeuge, besondere Schutzausrüstungen, Werksausweise, Schlüssel oder sonstige überlassene Gegenstände einschließlich überlassener IT-Ressourcen zurückzugeben. Der Entleiher ist berechtigt, nicht zurückgegebene Gegen- stände nach dem Zeitwert zu berechnen und vom Verleiher für diese Schadensersatz zu verlangen.

§ 15 Datenschutz

15.1 Der Verleiher verpflichtet sich, die folgenden Daten seiner dem Entleiher überlassenen Leiharbeitskräfte dem Entleiher zu übermitteln:

– vollständiger Name – Geburtsdatum

Die Erhebung und Speicherung der o.g. Daten beim Entleiher ist zur Konkretisierung der Leiharbeitskraft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG sowie zu Identifizierungs- und Abrechnungszwecken erforderlich. Mit der Iden- tifizierung wird es dem Entleiher ermöglicht zu überprüfen, ob die betreffenden Leiharbeitskräfte innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 1 Abs. 1b AÜG bereits für ihn tätig waren. Sofern der Entleiher die Leiharbeitskraft anhand der o.g. Daten nicht eindeutig identifizieren kann, verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher auf Anfrage ergänzende, der Identifizierung dienende Daten der Leiharbeitskraft zu übermitteln (Geburtsort bzw. Adresse).

15.2 Entleiher und Verleiher haben das gemeinsame Verständnis, dass sie zum Zweck der Durchführung des Vertrags jeweils getrennt Verantwortliche für die jeweils eigene Verarbeitung personenbezogener Daten sind. Der Verleiher ist für diejenigen Verarbeitungen der personenbezogenen Daten des Leiharbeitnehmers ver- antwortlich, die für die Erfüllung dieses Vertrags gegenüber dem Entleiher erforderlich sind. Der Entleiher ist für die Verarbeitungen verantwortlich, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüber- lassungsgesetz erforderlich sind oder die sich aus dem Einsatz des Leiharbeitnehmers ergeben. Entleiher und Verleiher erfüllen die datenschutzrechtlichen Anforderungen jeweils gesondert und getrennt.

§ 16 Sicherheitsinteressen des Entleihers, Vertraulichkeit

16.1 Der Verleiher verpflichtet sich, die Leiharbeitskräfte auf die erhöhten Sicherheitsinteressen des Entleihers hinzuweisen. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Zugangsbestimmungen beim Betreten und Befahren der jeweiligen Einsatzorte der Leiharbeitskräfte einzuhalten und Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die in- nerhalb der Liegenschaften des Entleihers gelten, zu beachten sind.

16.2 Des Weiteren hat er darauf hinzuwirken, dass alle Kenntnisse, die die Leiharbeitskräfte bei ihrer Tätigkeit für den Verleiher erlangen, vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Verleiher und die Leiharbeitskräfte haben – auch nach der Beendigung des Vertrages – über alle im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung bekannt gewordenen sicherheitsrelevanten Umstände oder sonstige Interna beim Ent- leiher Stillschweigen zu bewahren. Auf die Geschäftsverbindung zum Entleiher kann Dritten gegenüber nur nach Zustimmung des Entleihers verwiesen werden.

16.3 Auf Verlangen des Entleihers wird der Verleiher eine Verpflichtungserklärung (Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 BGBl. I S. 469ff) abgeben und darauf hinwirken, dass die einzuset- zenden Leiharbeitskräfte rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit(en) ebenfalls eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung Ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz gemäß dem beigefüg- ten Vordruck 11058 (Anlage Ziff. 10) vor der dafür zuständigen Stelle abgeben.

16.4 Sowohl die Leiharbeitskräfte als auch der Verleiher können bei Durchführung des Vertrags unter Umstän- den Kenntnis von marktsensiblen Informationen erhalten, die weder öffentlich bekannt, noch der Öffentlichkeit zugänglich sind (Insiderinformationen). Deshalb haben sowohl die Leiharbeitskräfte als auch der Verleiher die „Einwilligungs- und Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers und der ggf. von ihm benannten Hilfsperso- nen, welche bei Auftragsausführung Insiderinformationen erhalten“ (Vordruck 11059-3, Anlage Ziff. 11), durch Unterschrift anzuerkennen, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Der Verleiher wird auf Verlangen des Ent- leihers darauf hinwirken, dass die einzusetzenden Leiharbeitskräfte rechtzeitig vor Aufnahme der Tätig- keit(en) beim Entleiher diese Erklärung abgeben. Sollte der Entleiher den Inhalt dieser Erklärungen aufgrund einer sich aus einer Änderung von technischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen ergebenden Erforder- lichkeit zukünftig anpassen müssen, kann die vertraglich geschuldete Tätigkeit nur fortgesetzt werden, wenn auch der Inhalt der angepassten Fassung der Erklärungen vom Verleiher und Leiharbeitskräften durch Unter- schrift anerkannt wurde.

Vordr. 11001 a (PC) 09.23 Seite 8 von 11

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§ 17 Weitere Vereinbarungen

17.1 Ergänzung zu § 7, Nr. 7.1 und 7.3:

a) - Alle Lose bis auf 10 a,b,c Der Verleiher hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über eine gültige Belehrung gemäß §43 Infektionsschutzgesetz verfügt. Diese darf bei Erstaufnahme der Tätigkeit nicht mehr als drei Monate alt sein und muss durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt ausgestellt sein. Der Verleiher hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit (spätestens nach drei Monaten) UND IM Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind bei dem Verleiher aufzubewahren. Im Falle einer Erkrankung einer beim Entleiher eingesetzten Leiharbeitskraft gemäß Infektionsschutzgesetz § 42 (1) ist der Entleiher umgehend hierüber zu informieren.

b) - Alle Lose bis auf 10 a, b, c Außerdem gewährleistet der Verleiher, dass die Leiharbeitskräfte gemäß Verordnung (EG) Nr. 582/2004 Anh. II Kap. XII, §4 i.V.m. Anlage 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie der DIN 10514 Lebensmittelhygiene - Hygieneschulung in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult und die Durchführung der Schulung dokumentiert wird.

c) - Alle Lose Der Verleiher stellt sicher, dass die Leiharbeitskräfte mindestens einmal jährlich in Belangen des Arbeitsschutzes unterwiesen und die Unterweisung schriftlich dokumentiert wird. Alle Belehrungsnachweise sind dem Entleiher auf Verlangen in Kopie zur Verfügung zu stellen.

d) - Alle Lose bis auf 10 a, b, c Der Verleiher informiert die Leiharbeitskraft, dass diese vor Aufnahme der Tätigkeit in der Zentrale eine interne Belehrung "Hygienebelehrung für Externe" zu unterzeichen muss.

17.2 Ergänzung zu § 8.4:

Der Verleiher sichert zu, nur Leiharbeitskräfte zu überlassen, die die erforderlichen Voraussetzungen (z. B. gültige Arbeitserlaubnis bei nicht EU- oder EFTA-Bürgern) erfüllen. Eine gültige Arbeitserlaubnis ist dem Entleiher zeitnah vor dem jeweiligen Einsatz unaufgefordert vorzule-gen. Ausländische Leiharbeitskräfte (mit Ausnahme derer aus EU-Staaten, für deren Staats-angehörige keine Arbeitserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland nötig ist) dürfen vom Verleiher nur beschäftigt wer-den, wenn sie eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis be-sitzen. Der Entleiher hat das Recht, sich die Dokumente jederzeit vorlegen zu lassen.

Während des Einsatzes unterliegen die Leiharbeitskräfte den Arbeitsanweisungen des Entlei-hers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

17.3 Ergänzung zu §9:

a) Nr. 9.1:

Die angebotenen Preise sind Festpreise ohne MwSt. und gelten für das erste Vertragsjahr fest. Danach können Preisänderungen nur nach ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragsparteien vorgenommen werden. Zum Beispiel bei Änderung von gesetzlichen Mindestentgelten oder bei Erhöhung von Tariflöhnen. Ein Antrag auf Preisanpassung ist schriftlich mit Begründung bis spätestens zwei Monate vor dem geplanten Änderungstermin bei der gegenseitigen Vertragspartei zu stellen. Die neuen Preise gelten dann wieder für ein Jahr fest. Kommt eine Einigung bei der Preisanpassung bis zum vorgesehenen Ände-rungstermin nicht zustande, endet der Vertrag zum vorgesehenen Änderungstermin.

b) Nr. 9.2:

Die Rechnungstellung muss unter Angabe des Namens der Leiharbeitskraft, des Einsatzdatums, der Einsatzzeiten (von-bis) sowie der Einsatzdauer (ohne Pause) erfolgen. Die unterschriebenen Einsatznachweise müssen der jeweiligen Rechnung beigefügt werden.

Die erbrachten Leistungen müssen je effektiv geleisteter Einsatzstunde auf Industriestundenbasis (ohne Pause) abgerechnet werden.

Die Zahlungsfrist beginnt erst ab vertragsgemäßer bzw. abgenommener Lieferung/Leistung und Eingang einer fälligen Rechnung. Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber der Deutschen Bundesbank in elektronischer Form im Sinne der E-Rechnungsverordnung (ERechV) ausstellen und übermitteln. Vordr. 11001 a (PC) 09.23 Seite 9 von 11

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Um eine zügige Bearbeitung bei uns im Hause zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, dass auf den Rechnungen und Lieferscheinen/Leistungsnachweisen immer die Bestellnummer (BBK-xxxxxxxx-x) angegeben wird.

Wir bitten Sie, die Rechnungen gemäß der ERechV in einem "XRechnung"-kompatiblen Format über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) einzureichen. Die OZG-RE ist über folgende Website aufrufbar: https://xrechnung-bdr.de/. Zur Adressierung an die Deutsche Bundesbank verwenden Sie bitte ausschließlich die Leitweg-ID 991-80008-08.

c) Nr. 9.3:

Die 30-tägige Zahlungsfrist gemäß § 286 Abs.3 S.1 BGB wird nur bei Eingang einer Elektronischen Rech- nung, die die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, in Lauf gesetzt.

d) Nr. 9.4:

Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nachträglich. Dabei ist neben dem Rechnungsbetrag die Bestellnummer sowie die Vertragsnummer anzugeben. Auf dem Lieferschein / Arbeitsnachweis muss neben der Bestellbelegnummer auch die Bestellposition an-gegeben werden.

Die Zahlung erfolgt bei vertragsgemäßer Lieferung / Leistung und Abnahme innerhalb 30 Tagen nach Eingang der Rechnung ohne Abzug. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der auf den Tag des Auftragseingangs bei dem die Überweisung ausführenden Servicezentrum Buchhaltung des Auftraggebers folgende Geschäftstag. Sollte die Leistungserbringung erst nach Rechnungseingang erfolgen / abgeschlossen sein, verlängert sich das Zahlungsziel entsprechend

17.4 Ergänzung zu § 10:

a) Nr. 10.2: (gilt für die Standorte: FBC, Prime Tower, Hauptverwaltung in Hessen, Geldmuseum) Für den Dienst- bzw. Zutrittskontrollausweis muss ein mindestens drei Monate gültiger Personalausweis/Reisepass vorgelegt werden.

Ergänzungen Hauptverwaltung in Hessen: Zusätzlich ist ein weiteres Lichtbild-Dokument (z. B. Führerschein, Krankenversicherungskarte o. Ä.) zu hinterlegen.

b) Nr. 10.5:

Urlaubszeiten und weitere geplante oder absehbare Abwesenheiten der eingesetzten Leiharbeitskraft sind mit dem fachlichen Ansprechpartner des Entleihers rechtzeitig abzustimmen.

Zeiten von geplanten und ungeplanten Abwesenheiten (inkl. Urlaub) des eingesetzten Leiharbeitnehmers können im Einvernehmen mit dem Entleiher ohne Ersatz überbrückt werden.

17.5 Zentrale Ansprechpartner für den Rahmenvertrag (alle Lose) / Kontaktdaten:

a) Verleiher (für alle vertraglichen Belange, Erreichbarkeit werktags mindestens von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr):

…..

b) Entleiher (für alle fachlichen und organisatorischen Fragen zwischen dem Verleiher und den Dienst-stellen des Entleihers zuständig)

17.6

17.7

17.8

§ 18 Schriftform, Salvatorische Klausel, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

18.1 Dieser Vertrag bedarf, um wirksam zu werden, der Schriftform i. S. d. § 127 Abs. 1, § 126 BGB. Gleiches gilt für alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und/oder seiner Anlagen sowie für Änderungen des/der jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages/Arbeitnehmerüberlassungsverträge.

18.2 Sollte sich herausstellen, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit des Vertrags. Die Vertragspartner werden für die nichtige Bestimmung eine alternative Regelung

Vordr. 11001 a (PC) 09.23 Seite 10 von 11

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treffen, die unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Vertrags der nichtigen Bestimmung inhaltlich möglichst nahe kommt.

18.3

18.4 Es gilt deutsches Recht.

18.5 Als Gerichtsstand wird Frankfurt am Main vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.

Ort, Datum Ort, Datum

Name, Unterschrift Verleiher Name, Unterschrift Entleiher

Vordr. 11001 a (PC) 09.23 Seite 11 von 11

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