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Anlage 6 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom xx.xx.xxxx
Arbeitsschutzvereinbarung
Gemäß § 11 (6) AÜG unterliegt die Tätigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin des Zeitarbeitsunternehmens den für den Betrieb des Einsatzbetriebes geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Folgende Zuständigkeiten werden festgelegt:
- Zuständigkeiten des Verleihers:
Erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge: Die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge wird durch den Verleiher, nach Absprache mit dem Entleiher und dem Arzt für Arbeitsmedizin, geplant und durchgeführt.
Arbeitsplatzbesichtigung: Die Besichtigung des Arbeitsplatzes des Leiharbeitnehmers und die Kontrolle der Umsetzung dieser Arbeitsschutzvereinbarung werden durch Vertreter des Verleihers, nach Absprache mit dem Entleiher, durchgeführt.
Unfallanalysegespräche: Ein Vertreter des Verleihers nimmt bei Bedarf an den vom Entleiher durchzuführenden Unfallanalysegesprächen teil.
Mitteilungspflicht über Arbeits- und Wegeunfälle
Der Verleiher teilt dem Entleiher zum jeweils 01. eines jeden Monats in Textform mit, ob und in welchem Umfang die krankheitsbedingten Ausfälle der dem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer im Vormonat auf Wegeunfällen und Arbeitsunfällen beruhen (Anzahl der betroffenen Leiharbeitnehmer, Unfalldatum, Dauer der Ausfälle, Untergliederung nach Arbeits- oder Wegeunfall). Die Mitteilung erfolgt anonymisiert ohne Offenlegung von Gesundheitsdaten. Die Auswertung dieser Daten durch den Entleiher erfolgt lediglich zu statistischen Erhebungen und im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz und zur Unfallverhütung.
- Zuständigkeiten des Entleihers:
Erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Die persönliche Schutzausrüstung der Leiharbeitnehmer wird von dem Entleiher gemäß den aus den Gefährdungsbeurteilungen des Entleihers resultierenden Notwendigkeiten gestellt. Die Leiharbeitnehmer werden auf ihren Gebrauch unterwiesen.
Unterweisung am Tätigkeitsort: Der Entleiher unterweist den Leiharbeitnehmer am ersten Arbeitstag hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch den zuständigen Mitarbeiter im Gemeinschaftsbetrieb des Entleihers. Dies umfasst auch die praktische Unterweisung der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Ferner bezieht der Entleiher den Leiharbeitnehmer in seine sicherheitstechnischen Kontrollen mit ein und gewährt dem Verleiher, nach Absprache mit dem Entleiher, freien Zutritt zum Arbeitsplatz seines Arbeitnehmers.
Erste Hilfe: Einrichtungen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.
Arbeitsunfall / Berufskrankheit: Der Entleiher verpflichtet sich, einen Arbeitsunfall oder den Verdacht einer Berufskrankheit unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen. Unfalluntersuchungen werden durchgeführt. Der Entleiher wird
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zugleich unter Wahrung des Datenschutzes (beschränkt auf die Mitteilung des Unfallhergangs und des Unfallzeitpunkts) eine Information hierüber an seinen Unfallversicherungsträger weitergeben. Der Verleiher meldet in jedem Fall den Arbeitsunfall oder den Verdacht auf eine Berufskrankheit, unabhängig von einer Meldung oder Information durch den Entleiher, selbst seinem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Regelmäßige Arbeitsplatzbegehung: Die gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Arbeitsplatzbegehungen sind vom Bereich, in dem der Mitarbeiter des Verleihers eingesetzt ist, durchzuführen und zu dokumentieren. Dokumentationen sind auf Nachfrage des Verleihers durch den Entleiher zur Verfügung zu stellen. Begehungen der Arbeitsplätze durch den Verleiher sind im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, nach Absprache mit dem Entleiher, zu gewährleisten.
Gefährdungsbeurteilungen: Die für jeden Arbeitsplatz zu dokumentierenden Gefährdungsbeurteilungen sind vom Bereich, in dem der Mitarbeiter des Verleihers eingesetzt ist, zu erstellen und dem Verleiher durch den Entleiher zur Verfügung zu stellen.
Unfallanalysen: Unfalluntersuchungen und deren Analysen werden durchgeführt und durch einen Vertreter des Entleihers an den Verleiher in Regelterminen kommuniziert.
Unfallanalysegespräche: Die Unfallanalysegespräche werden durch den Bereich, in dem der Mitarbeiter des Verleihers eingesetzt ist, organisiert, durchgeführt und dokumentiert. Bei Bedarf können Unfalluntersuchungen gemeinsam mit dem Verleiher durchgeführt werden. Daraus resultierende Maßnahmen und deren Umsetzung sind zu dokumentieren und auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragte: Der Entleiher hat sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgegebene Anzahl von ausgebildeten Sicherheitsbeauftragten und Ersthelfern vor Ort zur Verfügung stehen.
Kommunikation zum Arbeitsschutz zwischen Verleiher und Entleiher: Es werden regelmäßige Termine zwischen Verleiher und Entleiher zum Informationsaustausch festgelegt.
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