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260807 Vertrag_Brandschutzbeauftragter_MBG.pdf

Übergeordneter Brandschutzbeauftragter für den Neubau eines Gymnasiums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 15:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Vertrag

Externer bauzeitlicher

Brandschutzbeauftragter

Auftrags-Nr.: ….

Zwischen der

WBG KOMMUNAL GmbH , Beuthener Straße 41, 90471 Nürnberg USt-ID.Nr. DE 266360884

– nachfolgend AG genannt –

und

[Name/Firma des Auftragnehmers] [Anschrift] [PLZ Ort] [USt-ID-Nr./Steuernummer]

– nachfolgend AN genannt –

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

  1. Projektgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages sind die Leistung eines externen bauzeitlichen Brandschutzbeauftragten einschließlich der Stellung eines Stellvertretenden für das Bauvorhaben:

Straße, Ort: Schultheißallee 1, 90478 Nürnberg

Grundstück: Fl.-Nr. 164, Fl.-Nr. 173, Fl.-Nr. 284 sowie Teilflächen der Fl.-Nr. 164/2 und 164/3, der Gemarkung Gleißhammer

Art und Umfang des Bauvorhabens:

Neubau des Martin-Behaim-Gymnasium in Nürnberg.

Die Maßnahme hat folgenden Umfang:

  • Neubau Martin-Behaim-Gymnasium mit zwei 3-fach und einer 1-fach Turnhalle

  • Neubau Mensa mit Cook and Chill Küche

  • Neubau Beratungszentrum für MBG und NGN (in Mensa)

Das Bauvorhaben umfasst einen neuen Schulcampus, bestehend aus einem Schulgebäude, einer 7- fach Turnhalle sowie einem Mensagebäude. Nach der Baubeschreibung weist das Projekt aufgrund umfangreicher Holzbauanteile, insbesondere bei Dachkonstruktionen, Fassaden, Stützen, Balken und zahlreichen Wänden, besondere bauzeitliche Brandschutzrisiken auf.

Der Auftragnehmer (AN) schuldet im Rahmen dieses Vertrages eine fachgerechte Tätigkeit und hat die projektspezifischen Risiken bei sämtlichen Leistungen aktiv zu berücksichtigen. Er organisiert, begleitet und dokumentiert ein fachgerechtes, präventiv ausgerichtetes, bauzeitliches Brandschutzmanagement nachvollziehbar und gibt dem AG hierzu fortlaufend Hinweise, Bewertungen und Handlungsempfehlungen. Nicht geschuldet ist ein bestimmter Erfolg hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung durch Dritte, die Garantie, dass auf der Baustelle zu jeder Zeit sämtliche brandschutzbezogenen Vorgaben eingehalten werden, oder die vollständige Vermeidung brandschutzrelevanter Mängel bzw. der vollständige Ausschluss von Brandereignissen, soweit den AN keine eigene Pflichtverletzung trifft.

  1. Rollen und Verantwortlichkeiten

Auftraggeber (AG): WBG KOMMUNAL GmbH

Auftragnehmer (AN): …

Der AN stellt für das Bauvorhaben einen fachlich qualifizierten externen bauzeitlichen Brandschutzbeauftragten sowie eine fachlich qualifizierte Stellvertretung. Mit Wirksamwerden dieses Vertrages und der Benennung der eingesetzten Personen gelten der externe bauzeitliche Brandschutzbeauftragte und seine Stellvertretung für den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung bestimmten Zuständigkeitsbereich als schriftlich bestellt.

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Der Brandschutzbeauftragte übernimmt im Auftrag des AG eine organisatorische, koordinierende, beratende, kontrollierende, dokumentierende und nachverfolgende Funktion. Er ist verpflichtet, brandschutzrelevante Risiken, Mängel und Schnittstellen im Rahmen seiner vertraglichen Leistung zu erkennen, fachlich zu bewerten, zu dokumentieren, zu kommunizieren und deren Bearbeitung nachzuverfolgen. Eine hoheitliche Prüf- oder Anordnungsbefugnis wird hierdurch nicht begründet.

Die Verantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens, die Baustellenorganisation, die Verkehrssicherung, die Bauleitung, die Objektüberwachung, die Fachbauleitung, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sowie die Umsetzung baulicher, technischer oder organisatorischer Maßnahmen durch ausführende Unternehmen verbleibt bei den jeweils hierfür zuständigen Projektbeteiligten. Der Brandschutzbeauftragte ersetzt weder diese Funktionen noch deren Eigenkontrollen, Organisations- und Verkehrssicherungspflichten.

  1. Ziel der Beauftragung

Ziel der Beauftragung ist die Unterstützung des AG bei einem strukturierten, dokumentierten und wirksamen bauzeitlichen Brandschutzmanagement auf der Baustelle. Der AN unterstützt den AG insbesondere durch:  organisatorische Koordination des bauzeitlichen Brandschutzes,  fachliche Beratung der Projektbeteiligten,  regelmäßige Kontrolle der Baustelle unter Brandschutzgesichtspunkten,  Erfassung, Bewertung, Priorisierung und Nachverfolgung brandschutzrelevanter Mängel,  Dokumentation und Berichterstattung gegenüber dem AG,  Mitwirkung bei Alarmierungs- und Meldewegen,  Mitwirkung an bzw. Kontrolle von Erlaubnisscheinverfahren für feuergefährliche Arbeiten,  Durchführung oder Organisation brandschutzbezogener Unterweisungen und Baustelleneinweisungen, sowie Erstellung erforderlicher Einweisungsunterlagen.

§ 2 Grundlagen des Vertrages

  1. Vertragsgrundlagen

Dem Vertrag liegen zugrunde:

  1. die Anlagen dieses Vertrages,

  2. die Leistungsbeschreibung „Vergabeunterlage Externer bauzeitlicher Brandschutzbeauftragter für das Bauvorhaben „Neubau Martin-Behaim-Gymnasium, Schultheißallee 1, 90478 Nürnberg“, Stand 26.06.2026,

  3. das Angebot des AN vom XX.XX.2026,

  4. etwaige vom AG freigegebene Leistungs-, Termin- und Organisationsvorgaben,

  5. weitere Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis.

  6. Rangfolge der Vertragsunterlagen

Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge in der angegebenen Reihenfolge:

(1) dieser Vertrag,

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(2) die Leistungsbeschreibung ‚Externer bauzeitlicher Brandschutzbeauftragter‘ einschließlich aller darin beschriebenen Leistungen, Anforderungen und Pflichten,

(3) nachträgliche Klarstellungen, Konkretisierungen und Organisationsvorgaben des AG,

(4) das Angebot des AN,

(5) sonstige Anlagen.

Soweit dieser Vertrag einzelne Leistungen nicht ausdrücklich wiederholt, die Leistungsbeschreibung hierzu jedoch Regelungen enthält, sind diese Leistungen gleichwohl geschuldet. Die Leistungsbeschreibung prägt und konkretisiert den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang.

Nachträgliche Klarstellungen, Konkretisierungen, Organisationsvorgaben oder Weisungen des AG gehen den übrigen Anlagen vor, soweit sie den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang lediglich konkretisieren und keine vergütungspflichtige Leistungsänderung darstellen. Verlangen solche Vorgaben eine Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs, der Häufigkeit oder Dauer der Präsenz, Bearbeitungsfristen oder der Verantwortung des AN, gelten sie als Leistungsänderung oder Zusatzleistung und sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 in Textform zu beauftragen. Für den Fall, dass § 6 Abs. 3 nicht eindeutig geregelt ist, gelten ergänzend § 126b BGB (Textform) und die in § 6 geregelten Verfahrensvorschriften. Ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer-, Zahlungs-, Leistungs- oder sonstige Vertragsbedingungen des AN finden keine Anwendung.

  1. Ergänzend geltendes Recht und Vertragstyp

Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes bestimmt, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Leistungen des AN sind ihrem Schwerpunkt nach dienstvertragliche Beratungs-, Organisations-, Kontroll-, Dokumentations-, Koordinations- und Nachverfolgungsleistungen und werden als laufende Leistungen dienstvertraglich geschuldet.

  1. Fachliche Grundlagen

Der AN hat seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen sowie den projektspezifischen Vorgaben des AG zu erbringen. Für die Qualifikation werden insbesondere anerkannt:  DGUV Information 205-003,  vfdb-Richtlinie 12-09/01,  VdS 3111,  gleichwertige Qualifikationsnachweise. (mindestens gleichwertiger Ausbildungsumfang, dokumentierte Abschlussprüfung, qualifizierter Lehrgangsträger, Aktualität der Qualifikation, dokumentierte Fortbildungen, personenbezogener und überprüfbarer Abschlussnachweis)

Die vorstehenden Regelwerke sind in der für die jeweilige Leistung einschlägigen Fassung zu berücksichtigen. Änderungen nach Vertragsabschluss, die einen nachweisbaren zusätzlichen Bearbeitungs- oder Präsenzaufwand verursachen, sind als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.

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§ 3 Leistungen des AN

  1. Allgemeiner Leistungsumfang

Der AN schuldet sämtliche organisatorischen, koordinierenden, beratenden, kontrollierenden und dokumentierenden Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den bauzeitlichen Brandschutz auf der Baustelle strukturiert, nachvollziehbar und fachgerecht zu organisieren, zu begleiten und gegenüber dem AG zu dokumentieren. Die Leistung umfasst insbesondere die nachfolgenden Leistungsbereiche; maßgeblich ist ergänzend die Leistungsbeschreibung. Kontrollen erfolgen innerhalb der vereinbarten Begehungs- und Präsenzzeiten risikoorientiert und stichprobenartig. Eine permanente Baustellenüberwachung, eine lückenlose Kontrolle sämtlicher Tätigkeiten oder eine Prüfung verdeckter beziehungsweise nicht zugänglicher Bereiche ist nicht geschuldet. Erkennbare Anhaltspunkte für besondere Gefahren sind jedoch zu verfolgen und zu dokumentieren.

  1. Qualifikation und personelle Besetzung

Der AN hat dem AG vor Leistungsbeginn die Qualifikation des eingesetzten Brandschutzbeauftragten sowie der Stellvertretung nachzuweisen.

Der AN stellt sicher, dass die eingesetzten Personen über praktische Erfahrung in folgenden Bereichen verfügen:  bauzeitlichem Brandschutz,  Baustellenorganisation,  Koordination brandschutzrelevanter Maßnahmen,  Mängelerfassung und Nachverfolgung,  idealerweise Bauvorhaben mit Holzbauanteilen.

Die in Anlage „…“ benannten Personen gelten als Schlüsselpersonen. Der verantwortliche Brandschutzbeauftragte muss nachweisbare praktische Erfahrung mit Großbaustellen und erheblichen Holz- beziehungsweise Holz-Hybrid-Anteilen oder eine gleichwertige projektspezifische Zusatzqualifikation besitzen. Der AN hat sicherzustellen, dass die Leistung im Wesentlichen durch die benannten Personen oder durch vom AG zuvor genehmigte Ersatzpersonen erbracht wird. Für den Brandschutzbeauftragten und seine Stellvertretung ist die erforderliche Fortbildung während der Vertragslaufzeit sicherzustellen und dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Ein Wechsel der benannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Der AG darf die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern, insbesondere bei fehlendem Qualifikationsnachweis, fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender projektspezifischer Erfahrung. Die Ersatzperson muss mindestens über eine gleichwertige Qualifikation und Erfahrung verfügen.

  1. Stellung und Befugnisse des Brandschutzbeauftragten

Der Brandschutzbeauftragte hat aus seiner Funktion heraus keine originäre Weisungsbefugnis gegenüber ausführenden Unternehmen, der Bauleitung, dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator, der Objektüberwachung, der Fachbauleitung oder sonstigen Projektbeteiligten.

Der Brandschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, brandschutzrelevante Feststellungen zu treffen, Mängel zu dokumentieren, Feststellungen fachlich zu bewerten, Mängel zu priorisieren, die zuständigen Projektbeteiligten sowie den AG zu informieren, die Mängelbeseitigung nachzuverfolgen

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und ggf. Eskalationen gegenüber dem AG vorzuschlagen.

Verbindliche Anordnungen gegenüber ausführenden Unternehmen erfolgen ausschließlich durch den AG, die hierzu bevollmächtigte Bauleitung, Objektüberwachung, Fachbauleitung, SiGeKo oder sonstige hierfür ausdrücklich benannte Personen.

Bei Gefahr im Verzug oder einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr ist der Brandschutzbeauftragte berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Hinweise und Warnungen gegenüber den vor Ort zuständigen Personen auszusprechen, die Unterbrechung der konkret gefährlichen Tätigkeit zu verlangen sowie den AG und die verantwortliche Bauleitung unverzüglich zu informieren und erforderlichenfalls Feuerwehr oder Rettungsdienste zu alarmieren. Solche Maßnahmen sind vom AN unverzüglich zumindest in Textform zu dokumentieren; die Anzeige an den AG ist umgehend nachzuholen. Eine weitergehende rechtsgeschäftliche Vertretung des AG oder dauerhafte Stilllegung von Baustellenbereichen ist hierdurch nicht verbunden.

  1. Organisation des bauzeitlichen Brandschutzes

Der AN hat eine projektspezifische Organisationsstruktur für den bauzeitlichen Brandschutz zu entwickeln, mit dem AG abzustimmen und bei Bedarf fortlaufend anzupassen.

Hierzu gehören insbesondere:  Erstellung einer bauzeitlichen Brandschutzordnung für das Projekt,  Organisation des Aushangs der bauzeitlichen Brandschutzordnung,  Fortschreibung der Brandschutzordnung entsprechend Baufortschritt, Bauphasen und Gefährdungslage,  Abstimmung mit Bauleitung, SiGeKo, Fachplanern, Objektüberwachung, Fachbauleitung und relevanten ausführenden Unternehmen,  Festlegung von Kommunikations- und Eskalationswegen für brandschutzrelevante Feststellungen und Mängel,  Mitwirkung bei der Strukturierung von Erlaubnisscheinverfahren für feuergefährliche Arbeiten,  Mitwirkung bei der brandschutzbezogenen Baustellenlogistik,  Berücksichtigung von Feuerwehrzufahrten, Rettungswegen, Sammelstellen und Lagerflächen,  projektspezifische Berücksichtigung der Holzbauweise und der daraus resultierenden bauzeitlichen Risiken.

  1. Bauzeitliche Risiken im Holzbau

Der AN hat die besonderen Brandrisiken der Holz-Hybrid- bzw. Holzbauweise laufend zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Risiken aus:  offenen Holzoberflächen,  Zwischenlagerung von Holzbauteilen und Holzwerkstoffen,  Montagezuständen,  Dach- und Fassadenarbeiten,  brennbaren Dämmstoffen, Folien, Verpackungen und Paletten,  parallelen feuergefährlichen Arbeiten,  temporären elektrischen Anlagen, Ladeeinrichtungen und Akkumulatoren,  temporären Heiz-, Trocknungs- und Abdichtungssystemen.

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Der AN hat seine Kontrollen, Hinweise und Berichte so auszurichten, dass diese Risiken präventiv minimiert und für den AG nachvollziehbar dokumentiert werden können. Festgestellte Risiken sind fachlich zu bewerten, zu priorisieren und dem AG bzw. den hierfür zuständigen Projektbeteiligten nach Maßgabe dieses Vertrages mitzuteilen.

  1. Löschwasser und Rauchverbot

Der AN prüft im Rahmen seiner Kontroll- und Beratungstätigkeit, ob nach den ihm vorliegenden Informationen und den Feststellungen vor Ort eine ausreichende Löschwasserversorgung, insbesondere auch in oberen Geschossen, vorgesehen, vorhanden oder organisatorisch sichergestellt ist. Festgestellte Defizite hat er unverzüglich zu dokumentieren, fachlich zu bewerten und dem AG mitzuteilen.

Der AN überprüft im Rahmen seiner Begehungen stichprobenartig die Einhaltung des für die Baustelle geltenden Rauchverbots und dokumentiert festgestellte Verstöße. Die Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber ausführenden Unternehmen bleibt den hierzu befugten Stellen vorbehalten. Rauchen ist nur an hierfür ausdrücklich vorgesehenen Stellen außerhalb der Gebäude zulässig.

  1. Baustellenbegehungen

Der AN führt regelmäßige Baustellenbegehungen durch. Der Standardturnus beträgt mindestens alle 14 Kalendertage.

Zusätzliche Begehungen sind durchzuführen bei:  besonderen Bauphasen,  erhöhtem Brandrisiko,  Feststellung erheblicher brandschutzrelevanter Mängel,  parallel laufenden feuergefährlichen Arbeiten,  Dach- und Fassadenarbeiten,  Ausbauphasen mit erhöhten Brandlasten,  Holzbauphasen,  Heißarbeitsphasen,  Anforderung durch den AG.

Die Pauschale umfasst die in diesem Vertrag und in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Regelleistungen bezeichneten Tätigkeiten, hierzu zählen insbesondere die regulären Baustellenbegehungen im Standardturnus von mindestens 14 Kalendertagen. Für in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als 'kritische Bauphasen' bezeichnete Zeiträume sind wöchentliche Begehungen Regelleistung, soweit die Leistungsbeschreibung diese explizit nennt oder derartige Phasen im Bauablauf objektiv erkennbar und in der Projektdokumentation vor Beginn der Phase durch den AN mit AG und Bauleitung abgestimmt wurden.

Zusatztermine außerhalb des vereinbarten Regelleistungsumfangs sind vergütungspflichtig und bedürfen vor Durchführung der schriftlichen Beauftragung durch den AG (§ 6 Abs. 3). Als Zusätzlichkeit gilt nur, wenn die erforderlichen Präsenzzeiten die in Angebot und Leistungsbeschreibung ersichtlichen und nachvollziehbar kalkulierten Werte um mehr als 4 Stunden/Woche überschreiten oder wenn der AG zusätzliche, ausdrücklich beauftragte Präsenzanforderungen erhebt.

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Die Begehungen umfassen insbesondere die Kontrolle folgender Punkte:  Freihaltung, Kennzeichnung und Nutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen,  Freihaltung und Befahrbarkeit von Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen,  Zugänglichkeit zu Löschwasserentnahmestellen und brandschutzrelevanten Einrichtungen,  ordnungsgemäße Lagerung brennbarer Stoffe, Baustoffe, Verpackungen, Dämmstoffe, Holzbauteile, Gefahrstoffe und Abfälle,  Verfügbarkeit, Eignung und Zugänglichkeit von Feuerlöscheinrichtungen,  Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle,  Umgang mit temporären elektrischen Anlagen, Ladeeinrichtungen, Akkumulatoren und Baustromverteilern,  Schutzmaßnahmen bei Dach-, Fassaden-, Abdichtungs-, Schweiß-, Trennschleif-, Löt- und sonstigen feuergefährlichen Arbeiten,  Einhaltung der bauzeitlichen Brandschutzordnung,  besondere Risiken aus Holzbau, insbesondere offene Holzoberflächen, Zwischenlagerung und Montagezustände.

  1. Feuergefährliche Arbeiten und Erlaubnisscheinverfahren

Feuergefährliche Arbeiten dürfen nur nach schriftlicher Freigabe im Rahmen eines Erlaubnisscheinverfahrens durchgeführt werden, soweit die jeweiligen Projektvorgaben dies vorsehen oder dies nach fachlicher Bewertung erforderlich ist.

Der AN hat das Erlaubnisscheinverfahren fachlich zu begleiten, zu prüfen und dessen Anwendung stichprobenartig bzw. anlassbezogen zu kontrollieren.

Zu den feuergefährlichen Arbeiten zählen insbesondere:  Schweißarbeiten,  Schneidarbeiten,  Lötarbeiten,  Trennschleifarbeiten,  Brennarbeiten,  Arbeiten mit offener Flamme,  Arbeiten mit Heißluft oder starker Wärmeentwicklung,  Bitumen-, Abdichtungs- und Dacharbeiten mit erhöhter Brandgefährdung,  sonstige Tätigkeiten, die aufgrund Bauweise, Umgebung oder Materiallagerung eine erhöhte Brandgefahr begründen.

Der AN kontrolliert insbesondere, ob folgende Schutzmaßnahmen vorgesehen und umgesetzt sind:  Abschottungen,  Entfernung brennbarer Stoffe,  Bereitstellung geeigneter Löschmittel,  Brandwachen,  Nachkontrollen,  Dokumentation der Freigaben und Schutzmaßnahmen.

Die Durchführung von Brandwachen ist nicht Bestandteil der Leistung des AN, soweit sie nicht

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ausdrücklich gesondert beauftragt wird.

Der AG benennt vor Leistungsbeginn die zur operativen Freigabe von Heißarbeiten befugten Personen und deren Stellvertretungen. Der AN erteilt keine Freigabe, sofern ihm diese Befugnis nicht ausdrücklich in Textform übertragen wurde. Die ausführenden Unternehmen bleiben für die Gefährdungsbeurteilung ihrer Arbeiten, die Umsetzung der Schutzmaßnahmen sowie die Organisation, Durchführung und Dokumentation erforderlicher Brandwachen und Nachkontrollen verantwortlich; der AN kontrolliert dies lediglich stichprobenartig beziehungsweise anlassbezogen.

  1. Gefahrstoffe, brennbare Stoffe und temporäre Brandlasten

Der AN bewertet und stimmt den brandschutzrelevanten Umgang mit brennbaren Stoffen, Gefahrstoffen und temporären Brandlasten ab.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:  Holzbauteile und Holzwerkstoffe,  Dämmstoffe,  Folien,  Verpackungsmaterialien,  Paletten,  Lacke,  Kleber,  Harze,  Lösungsmittel,  Reinigungsmittel,  Gasflaschen und Druckbehälter,  Akkumulatoren, insbesondere Lithium-Ionen-Akkumulatoren,  Ladegeräte und mobile elektrische Geräte,  temporäre Heiz-, Trocknungs- und Abdichtungssysteme.

Der AN gibt Hinweise zur brandschutzgerechten Lagerung, räumlichen Trennung, Mengenbegrenzung, Kennzeichnung, Zugänglichkeit und Entsorgung. Die Hinweise sind mit Bauleitung, Objektüberwachung, Fachbauleitung, SiGeKo und AG abzustimmen.

  1. Unterweisungen und Baustelleneinweisungen

Der AN führt brandschutzbezogene Unterweisungen selbst durch oder organisiert diese in Abstimmung mit dem AG und der Bauleitung.

Die Unterweisungen sind zielgruppenorientiert zu gestalten, erforderliche Unterlagen dafür zu erstellen und zu dokumentieren.

Inhalte sind insbesondere:  bauzeitliche Brandschutzordnung,  Verhalten im Brandfall,  Alarmierung und Meldewege,  Freihaltung von Rettungswegen und Feuerwehrflächen,

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 Umgang mit Feuerlöschern und sonstigen Feuerlöscheinrichtungen,  Verfahren für feuergefährliche Arbeiten,  Umgang mit brennbaren Stoffen und Gefahrstoffen,  spezielle Risiken des Holzbaus,  spezielle Risiken der jeweiligen Bauphase.

Als Regelleistung geschuldet sind brandschutzbezogene Unterweisungen und deren Organisation in dem in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen oder im Projekt üblichen Umfang. Der AN legt auf Grundlage der jeweiligen Bauphase und Gefährdungslage Art, Inhalt, Umfang, Teilnehmerkreis und erforderlichenfalls die sprachliche Ausgestaltung der Unterweisungen fest, stimmt deren Durchführung mit dem AG und der Bauleitung ab und führt die Unterweisungen selbst durch oder organisiert sie. Erforderliche Wiederholungs- und anlassbezogene Unterweisungen sind vorzusehen, insbesondere bei Änderungen der Bauphase, neuen Gefährdungen, wiederholten Verstößen oder dem Einsatz neuer Unternehmen. Der AG beziehungsweise die Bauleitung stellt die Teilnahme der betroffenen Personen, geeignete Räumlichkeiten und erforderliche Präsentationstechnik sicher. Zusätzliche Unterweisungen außerhalb des in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen oder im Projekt üblichen Umfangs sowie ein nachweisbarer Mehraufwand aufgrund nachträglicher wesentlicher Projektänderungen oder zusätzlich verlangter fremdsprachiger Unterweisungen bedürfen vor Durchführung einer gesonderten Beauftragung durch den AG in Textform, soweit sie nicht zur unmittelbaren Gefahrenabwehr unaufschiebbar erforderlich sind.

  1. Alarmorganisation und Meldewege

Der AN wirkt bei der Entwicklung, Abstimmung und Fortschreibung der bauzeitlichen Alarmorganisation mit.

Dies umfasst insbesondere:  Festlegung und Dokumentation von Alarmierungswegen,  Benennung von Ansprechpartnern und Erreichbarkeiten,  Abstimmung von Sammelstellen und Räumungswegen,  Mitwirkung bei Brandschutzinformationen für Baustellenpersonal,  Abstimmung mit Bauleitung, Objektüberwachung, SiGeKo und AG.

Eine Unterstützung bei Abstimmungen mit Feuerwehr oder zuständigen Behörden ist nur geschuldet, soweit sie durch den AG gesondert beauftragt wird oder im Rahmen der vereinbarten Leistung ausdrücklich vorgesehen ist.

  1. Mängelmanagement

Der AN hat brandschutzrelevante Mängel unverzüglich zu erfassen, fachlich zu bewerten, zu priorisieren, an die zuständigen Stellen zu kommunizieren und nachzuverfolgen.

Das Mängelmanagement umfasst insbesondere:  Erfassung der Feststellung mit Datum, Ort und Beschreibung,  Fotodokumentation, soweit zweckmäßig,  fachliche Bewertung,  Priorisierung nach Dringlichkeit und Gefährdungspotenzial,  Benennung der zuständigen Stelle, soweit erkennbar,

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 Fristvorschläge für die Mängelbeseitigung,  Nachverfolgung der Mängelbeseitigung,  Kennzeichnung offener, erledigter und eskalierter Mängel,  unverzügliche Information des AG bei erheblichen, wiederholten oder nicht fristgerecht behobenen Mängeln.

Der AN ist nicht verpflichtet, Mängel selbst zu beseitigen; er schuldet jedoch deren sachgerechte Erfassung, fachliche Bewertung, Kommunikation, Dokumentation und Nachverfolgung. Ein Mangel darf durch den AN erst dann als erledigt gekennzeichnet werden, wenn eine geeignete Rückmeldung oder Dokumentation der verantwortlichen Stelle vorliegt oder die Beseitigung im Rahmen einer Nachkontrolle nachvollzogen wurde; die Kennzeichnung als erledigt stellt keine Abnahme der Leistung des ausführenden Unternehmens dar.

  1. Dokumentation

Der AN führt eine vollständige laufende Dokumentation aller vom Brandschutzbeauftragten begleiteten Maßnahmen.

Die Dokumentation muss jederzeit nachvollziehbar, prüffähig und dem AG digital zur Verfügung stellbar sein.

Die Dokumentation umfasst insbesondere:  Brandschutzordnung und Fortschreibungen,  Erstellung von Einweisungsdokumenten  Begehungsberichte mit Datum, Teilnehmern, Fotodokumentation, Feststellungen, Mängeln, Priorisierung und Fristen,  Erlaubnisscheine für feuergefährliche Arbeiten bzw. deren Prüfung und stichprobenartige Nachverfolgung,  Unterweisungsnachweise,  Mängelstatus und Nachverfolgung der Mängelbeseitigung,  Berichte an den AG,  Protokolle brandschutzrelevanter Abstimmungen,  Nachweise über Zusatztermine und besondere Ereignisse.

Die Dokumentation ist – soweit vom AG vorgegeben – auf der benannten digitalen Projektplattform zu führen. Begehungsberichte und Statuslisten sind mindestens als durchsuchbare PDF-Dateien sowie, soweit technisch sinnvoll, in einem bearbeitbaren Ausgangsformat zu übergeben. Fotodokumentationen sind eindeutig dem Datum, dem Gebäude beziehungsweise Bauteil und dem Feststellungsort zuzuordnen.

  1. Berichterstattung

Der AN berichtet regelmäßig an den AG. Nach jeder Begehung ist ein schriftlicher Begehungsbericht zu erstellen und dem AG, soweit dieser keine kürzere Frist vorgibt, innerhalb von 5 Werktagen nach der Begehung digital zu übermitteln. Eine Verkürzung der vereinbarten Berichtsfrist durch den AG ist ohne Mehrvergütung nur bei besonderer Dringlichkeit geschuldet; wiederkehrende oder dauerhaft verkürzte Berichtsfristen, die einen zusätzlichen Personal- oder Organisationsaufwand verursachen,

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gelten als Leistungsänderung.

Zusätzlich ist monatlich ein zusammenfassender Statusbericht zu erstellen, sofern der AG nichts Abweichendes festlegt. Der Monatsbericht enthält mindestens:

 Zusammenfassung der brandschutzrelevanten Lage,

 Übersicht durchgeführter Begehungen und Zusatztermine,

 offene, erledigte und eskalierte Mängel,

 Bewertung besonderer Risiken,

 Hinweise zu feuergefährlichen Arbeiten,

 Hinweise zu Gefahrstoffen und temporären Brandlasten,

 Stand der Unterweisungen,

 Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen oder Eskalationen.

Bei Gefahr im Verzug oder bei erheblichen brandschutzrelevanten Mängeln hat die Information zusätzlich unverzüglich über den vom AG benannten Schnellmeldeweg zu erfolgen; die schriftliche Dokumentation ist unverzüglich nachzureichen.

  1. Beratung und Teilnahme an Besprechungen

Der AN nimmt auf Anforderung des AG an projektbezogenen Abstimmungen, Baubesprechungen oder Sonderterminen teil, soweit brandschutzrelevante Themen betroffen sind.

Die Teilnahme umfasst insbesondere fachliche Beratung zu:  bauzeitlicher Brandschutzorganisation,  Baustellenlogistik,  Rettungswegen und Feuerwehrflächen,  Erlaubnisscheinverfahren,  bauzeitlichen Alarmierungs- und Meldewegen,  Lagerung brennbarer Stoffe und Gefahrstoffe,  besonderen Risiken der Holzbauweise,  Mängelpriorisierung und Eskalation.

Als Regelleistung geschuldet ist die Teilnahme an projektbezogenen Abstimmungen und Baubesprechungen, soweit brandschutzrelevante Themen betroffen sind und die Teilnahme im üblichen Projektumfang liegt; der AN bringt brandschutzrelevante Themen eigenständig ein. Der AN nimmt hierfür im für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang an den genannten Terminen und erforderlichenfalls an Sonderterminen im üblichen Projektumfang teil; die hierfür erforderliche regelmäßige Teilnahme während der üblichen Projekt- und Baustellenzeiten ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

Darüber hinausgehende Sondertermine sowie Sonderauswertungen oder Sonderberichte bedürfen vor Durchführung einer gesonderten Beauftragung durch den AG in Textform, soweit sie nicht zur unmittelbaren Gefahrenabwehr unaufschiebbar erforderlich sind. Termine außerhalb der üblichen

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Geschäftszeiten sowie außergewöhnlich häufige oder aufgrund nachträglicher wesentlicher Projektänderungen erforderliche zusätzliche Termine gelten als Zusatzleistungen, soweit sie nicht durch eine vom AN zu vertretende Pflichtverletzung veranlasst sind.

  1. Nicht geschuldete Leistungen

Nicht Bestandteil der Leistung sind, soweit nicht ausdrücklich gesondert beauftragt:  hoheitliche Prüfungen,  bauordnungsrechtliche Prüf- oder Bescheinigungstätigkeiten,  originäre Anordnungen gegenüber ausführenden Unternehmen,  Bauleitung oder Objektüberwachung,  Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination,  Durchführung von Brandwachen,  Ausführung baulicher, technischer oder organisatorischer Maßnahmen durch eigenes Personal des AN,  Abstimmungen mit Feuerwehr oder Behörden als eigenständige Zusatzleistung,  Erstellung von brandschutztechnischen Nachweisen für den Endzustand des Gebäudes.

Ebenfalls nicht geschuldet sind eine permanente Anwesenheit oder Vollkontrolle der Baustelle, die Beschaffung oder tatsächliche Bereitstellung von Löschmitteln, die Ausführung von Räumungen oder Sperrungen durch eigenes Personal sowie die Übernahme der Unternehmerpflichten für Arbeitsmittel, Baustelleneinrichtungen und Eigenkontrollen.

§ 4 Sonderfachleute

Der AN hat dem AG erforderlichenfalls geeignete Sonderfachleute oder besondere Unterstützungsleistungen vorzuschlagen, wenn dies für die sachgerechte Bearbeitung brandschutzrelevanter Sonderfragen erforderlich erscheint.

Der Hinweis hat unverzüglich zu erfolgen, sobald für den AN erkennbar wird, dass die Hinzuziehung eines Sonderfachmanns zur sachgerechten Bewertung einer brandschutzrelevanten Fragestellung erforderlich oder zweckmäßig ist.

Die Beauftragung von Sonderfachleuten erfolgt ausschließlich durch den AG. Ohne ausdrückliche Beauftragung durch den AG ist der AN nicht berechtigt, kostenpflichtige Leistungen Dritter zu Lasten des AG zu beauftragen.

Der AN hat die Arbeitsergebnisse etwaiger Sonderfachleute, soweit sie für den bauzeitlichen Brandschutz relevant sind, in seine Beratungs-, Kontroll-, Dokumentations- und Berichtstätigkeit einzubeziehen.

Der AN ist verpflichtet, den vom AG beauftragten Sonderfachleuten in erforderlichem Umfang Auskunft zu geben, Einblick in seine brandschutzrelevante Dokumentation zu gewähren und mit ihnen fachlich zusammenzuarbeiten.

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§ 5 Termine und Leistungszeitraum

  1. Leistungsbeginn und Leistungsende

Die Leistungen sind während des gesamten Bauzeitraums zu erbringen.

Der vorgesehene Leistungszeitraum beginnt im November 2026 und endet voraussichtlich im November 2029.

Der AG behält sich eine Verlängerungsoption um bis zu sechs Monate vor; macht der AG von dieser Option Gebrauch, gelten die vertraglichen Regelungen entsprechend fort, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Die Verlängerungsoption kann der AG durch Erklärung in Textform spätestens 4 Wochen vor Ablauf des vorgesehenen Leistungszeitraums ausüben. Bei einer vom AN nicht zu vertretenden Unterbrechung oder wesentlichen Reduzierung der Bauaktivitäten ist der AN berechtigt, seinen Personaleinsatz angemessen anzupassen; nachweisbare Stillstands-, Vorhalte- und Wiederanlaufaufwendungen werden gesondert vergütet, soweit sie nicht bereits in der vereinbarten Pauschale berücksichtigt sind.

  1. Regeltermine

Der AN hat seine Leistungen so zu organisieren, dass der vertraglich vereinbarte Begehungsturnus eingehalten wird.

Der Standardturnus für Baustellenbegehungen beträgt mindestens alle 14 Kalendertage.

In kritischen Bauphasen ist eine wöchentliche Begehung zu leisten bzw. einzuplanen, soweit der AG nichts Abweichendes festlegt.

Die durch den AN im Standardturnus durchgeführten Baustellenbegehungen umfassen einen zeitl. Rahmen von mind. 6 h in Präsenz auf der Baustelle.

  1. Zusatztermine

Zusatztermine sind insbesondere bei besonderen Bauphasen, erhöhtem Brandrisiko, erheblichen Mängeln, parallelen feuergefährlichen Arbeiten, Dach- und Fassadenarbeiten, Ausbauphasen mit erhöhten Brandlasten, Holzbauphasen, Heißarbeitsphasen oder auf Anforderung des AG durchzuführen. Zusatztermine auf Anforderung des AG oder aufgrund einer vom AN erkannten erhöhten Gefährdungslage gehören zum vertraglichen Leistungsumfang, soweit sie zur fachgerechten Erfüllung der in diesem Vertrag beschriebenen Aufgaben erforderlich und nach dem üblichen Projektverlauf vorhersehbar sind. Zusatztermine sind im Berichtswesen gesondert zu dokumentieren. Vergütungspflichtig sind Zusatztermine nur nach Maßgabe von § 6 Abs. 3; gesondert zu vergüten sind daher nur Termine, die aufgrund nachträglicher wesentlicher Änderungen, außergewöhnlich erhöhter Präsenzanforderungen oder zusätzlicher, ursprünglich nicht geschuldeter Aufgaben erforderlich werden, und zwar nach den vereinbarten Stundensätzen einschließlich der vereinbarten Reise- und Nebenkosten. Soweit keine Gefahr im Verzug besteht, ist die Zusatzleistung vor Durchführung in Textform zu beauftragen.

  1. Fristen für Berichte und Dokumentationen

Begehungsberichte sind innerhalb von 5 Werktagen nach der jeweiligen Begehung vorzulegen. Monatsberichte sind jeweils bis zum 7. Werktag des Folgemonats vorzulegen. Erhebliche Mängel,

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Gefahrensituationen oder Mängel mit besonderer Dringlichkeit sind dem AG unverzüglich mitzuteilen; bei akuter Gefahr erfolgt die Erstmeldung telefonisch oder über den vom AG festgelegten Sofortmeldeweg, bei Gefahr im Verzug zusätzlich über den vereinbarten Schnellmeldeweg, und wird spätestens am folgenden Werktag in Textform bestätigt. Der AN ermittelt und dokumentiert vor Leistungsbeginn in Abstimmung mit dem AG und der Bauleitung die maßgeblichen Ansprechpartner, Stellvertretungen, Meldewege und Reaktionsfristen; diese Angaben sind als Teil der laufenden Projektdokumentation bei Änderungen unverzüglich fortzuschreiben und den betroffenen Projektbeteiligten bekannt zu geben.

  1. Erreichbarkeit und Reaktionszeiten

Der AN hat während der üblichen Projektarbeitszeiten eine Erreichbarkeit per E-Mail und Telefon sicherzustellen. Auf Mitteilungen des AG zu erheblichen brandschutzrelevanten Mängeln hat der AN innerhalb von 4 Stunden, auf sonstige Anfragen innerhalb von 2 Werktagen zu reagieren. Bei Gefahr im Verzug hat der AN unverzüglich die ihm möglichen fachlichen Hinweise zu geben und den vereinbarten Meldeweg einzuhalten.

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§ 6 Vergütung

  1. Vergütungsmodell

Die Vergütung des AN erfolgt auf Grundlage des Angebots des AN vom XX.XX.2026 und der Beauftragung durch den AG.

Es gilt folgendes Vergütungsmodell:

Pos.LeistungEinheitMenge für WertungEinheitspreis netto EURGesamtpreis netto EUR
1Projektstart, Kick-off, Sichtung Unterlagen, StartkonzeptPauschal1
2Erstellung bauzeitliche BrandschutzordnungPauschal1
3Regelbegehung inklusive BegehungsberichtStück130
4Monatlicher StatusberichtMonat37
5Fortschreibung BrandschutzordnungStück6
6Brandschutzunterweisung / BaustelleneinweisungStück30
7Zusatztermin bei kritischer Bauphase / SonderbegehungStunde120
8Mitwirkung Behörden- /Feuerwehrabstimmung bei BedarfStunde40
9Option Verlängerung bis 6 Monate: Regelbegehungen inklusive BerichtStück13
10Option Verlängerung bis 6 Monate: monatlicher StatusberichtMonat6

Soweit die Leistungsbeschreibung Leistungen als Regelleistungen beschreibt, sind diese mit der vereinbarten Pauschale abgegolten. Der mit der Pauschale abgegoltene Leistungsumfang ergibt sich aus diesem Vertrag, der Leistungsbeschreibung und dem Angebot des AN. Der AN hat bei seiner Kalkulation den nach Art, Größe, Bauweise, Bauzeit und erkennbarem Bauablauf vorhersehbaren Aufwand zu berücksichtigen und die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Regelbegehungen, Begehungen in kritischen Bauphasen, Abstimmungen, Besprechungen, Unterweisungen, Berichte und Nachverfolgungen zu erbringen. nachträgliche wesentliche Erweiterungen des Leistungsumfangs werden nach den Regelungen über Zusatzleistungen vergütet. Die durch den AN im Standardturnus durchgeführten Baustellenbegehungen umfassen einen zeitl. Rahmen von mind. 6 h in Präsenz auf der Baustelle (ohne Pause gerechnet).

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  1. Regelleistungen

Mit der vereinbarten Vergütung sind insbesondere abgegolten:  Stellung des Brandschutzbeauftragten und der Stellvertretung,  projektbezogene Einarbeitung,  Erstellung und Fortschreibung der bauzeitlichen Brandschutzordnung,  regelmäßige Baustellenbegehungen im vereinbarten Turnus,  wöchentliche Begehungen in kritischen Bauphasen nach Maßgabe dieses Vertrages,  anlassbezogene fachliche Abstimmungen im üblichen Projektumfang,  Begehungsberichte,  monatliche Statusberichte,  Mängelerfassung und Nachverfolgung,  Mitwirkung am Erlaubnisscheinverfahren,  Unterweisungen oder Organisation von Unterweisungen im vereinbarten bzw. üblichen Projektumfang,  Dokumentation der Leistung.

  1. Zusatzleistungen

Zusatzleistungen, die über die vertraglich vereinbarten Regelleistungen hinausgehen, sind vor Ausführung schriftlich in Textform (§ 126b BGB) durch den AG zu beauftragen. Die Beauftragung hat die Beschreibung der zusätzlich geschuldeten Leistung, die voraussichtliche Dauer sowie die zu vergütenden Positionen (Stundensätze, Nebenkosten) zu enthalten. Für unaufschiebbare Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr genügt die unverzügliche Anzeige durch den AN mit nachfolgender Bestätigung in Textform durch den AG.

Zusatzleistungen können insbesondere sein:

 zusätzliche Begehungen außerhalb des vereinbarten Umfangs,

 behördliche oder feuerwehrtechnische Abstimmungen, soweit nicht bereits Regelleistung,

 Sonderberichte,

 Sonderprüfungen,

 Teilnahme an zusätzlichen Besprechungen ohne unmittelbaren Bezug zu Regelleistungen,

 zusätzliche Unterweisungen außerhalb des vereinbarten Umfangs,

 besondere Auswertungen oder Sonderdokumentationen.

  1. Anpassung bei Verlängerung

Bei Ausübung der Verlängerungsoption durch den AG gilt die vereinbarte Vergütung zeitanteilig bzw. auf Basis der vereinbarten Einheitspreise fort, sofern die Parteien nicht in Textform Abweichendes vereinbaren.

Eine Verlängerung über die Optionsdauer hinaus sowie zusätzliche Bauabschnitte, wesentliche Änderungen der Bauablaufplanung, längere Parallelbetriebe oder deutlich erhöhte

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Präsenzanforderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung; bis zu deren Abschluss werden ausdrücklich angeordnete Leistungen nach den vereinbarten Stundensätzen bzw. Einheitspreisen vergütet.

§ 7 Abschlags- und Schlusszahlungen

  1. Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen können entsprechend dem Leistungsfortschritt und nach Vorlage prüffähiger Rechnungen verlangt werden.

Die Prüffähigkeit setzt voraus, dass die abgerechneten Leistungen anhand der vorgelegten Dokumentation nachvollzogen werden können.

  1. Fälligkeit

Zahlungen werden fällig, wenn:

 die abgerechnete Leistung vertragsgemäß erbracht wurde,

 die zugehörige Dokumentation vollständig vorliegt,

 die Rechnung prüffähig ist,

 etwaige vom AG berechtigt angeforderte Erläuterungen vorliegen.

Liegt die Fälligkeit nach den vorstehenden Voraussetzungen vor, sind prüffähige Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang beim AG zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende einzelvertragliche Zahlungsfrist vereinbart ist. Beanstandungen sind dem AN innerhalb angemessener Frist unter Benennung der beanstandeten Positionen mitzuteilen. Soweit nur einzelne Rechnungspositionen berechtigt beanstandet werden, bleibt die Fälligkeit unstreitiger und prüffähiger Teilbeträge unberührt.

  1. Zurückbehaltungsrecht

Der AG ist berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, soweit:

 geschuldete Begehungsberichte fehlen,  Monatsberichte fehlen,  Mängellisten nicht fortgeschrieben wurden,  Unterweisungsnachweise fehlen,  prüffähige Dokumentationen nicht vorliegen,  abgerechnete Leistungen nicht nachvollziehbar erbracht wurden. Ein Zurückbehalt darf nur in angemessener Höhe und im Verhältnis zur Bedeutung der fehlenden oder nicht prüffähigen Leistung ausgeübt werden. Unstreitige und prüffähige Rechnungsanteile bleiben zur Zahlung fällig.

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  1. Schlussrechnung

Nach Abschluss der Leistungen legt der AN eine prüffähige Schlussrechnung vor. Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung ist die vollständige Übergabe der bis dahin geschuldeten Dokumentation.

§ 8 Dokumentation, Prüfpflichten und Qualitätsanforderungen

  1. Dokumentationspflicht als wesentliche Vertragspflicht

Die vollständige, nachvollziehbare und prüffähige Dokumentation ist wesentliche Vertragspflicht des AN.

Die bloße Durchführung von Begehungen, Abstimmungen oder Unterweisungen genügt nicht, wenn die geschuldete Dokumentation hierzu fehlt oder nicht prüffähig ist.

  1. Anforderungen an die Dokumentation

Die Dokumentation muss digital, geordnet, fortschreibungsfähig und für den AG jederzeit nachvollziehbar sein.

Sie muss insbesondere erkennen lassen:  wann eine Tätigkeit erfolgt ist,  wer beteiligt war,  welche Feststellungen getroffen wurden,  welche Mängel festgestellt wurden,  wie diese bewertet und priorisiert wurden,  welche Fristen vorgeschlagen oder gesetzt wurden,  an wen die Feststellungen kommuniziert wurden,  welchen Status die Mängelbeseitigung hat,  ob eine Eskalation erforderlich ist.

Die Dokumentation ist in einem gängigen, strukturierten und für den AG auswertbaren digitalen Format zu führen und in dem vom AG vorgegebenen digitalen System (thinkproject) hochzuladen. Vor Leistungsbeginn stimmen die Parteien die folgenden Vorgaben mit dem AG ab:

 Ablage- und Dateistruktur,  Dateibenennung (Projektspezifischer Plan- und Dokumentenschlüssel)  Prioritätsstufen,  Mindestinhalte der Berichte und Nachweise. Der AN entwickelt hierfür geeignete, einheitliche Arbeits- und Dokumentationsformate, setzt diese während der gesamten Vertragslaufzeit ein und passt sie bei Änderungen des Bauablaufs, der Projektorganisation oder der Gefährdungslage eigenständig an.

  1. Prüf- und Hinweispflichten

Der AN hat den AG unverzüglich in Textform zu informieren, wenn er feststellt, dass:

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 Vorgaben fehlen,  Vorgaben widersprüchlich sind,  organisatorische Schnittstellen ungeklärt sind,  brandschutzrelevante Risiken nicht ausreichend adressiert sind,  die Einhaltung der Brandschutzordnung gefährdet ist,  Mängel wiederholt auftreten oder nicht fristgerecht beseitigt werden,  Gefahr im Verzug besteht.

Bei Gefahr im Verzug oder bei erheblichen brandschutzrelevanten Mängeln hat die Information zusätzlich unverzüglich über den vom AG benannten Schnellmeldeweg zu erfolgen; die schriftliche Dokumentation ist unverzüglich nachzureichen.

  1. Mängel der Leistung des AN

Eine mangelhafte Leistung des AN liegt insbesondere vor, wenn:  vereinbarte Begehungen nicht durchgeführt werden,  Berichte nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden,  Feststellungen unzureichend dokumentiert werden,  erhebliche Mängel nicht unverzüglich gemeldet werden,  Mängel nicht nachverfolgt werden,  die bauzeitliche Brandschutzordnung nicht fortgeschrieben wird, obwohl dies erforderlich ist,  Unterweisungen nicht dokumentiert werden,  der vereinbarte Leistungsumfang der Leistungsbeschreibung nicht eingehalten wird.

Eine Verzögerung oder Unvollständigkeit der Leistung des AN liegt nicht vor, soweit sie auf fehlende, verspätete oder widersprüchliche Mitwirkungen, Unterlagen, Zugänge oder Entscheidungen des AG beziehungsweise anderer Projektbeteiligter zurückzuführen ist und der AN hierauf rechtzeitig in Textform hingewiesen hat.

§ 9 Abstimmung mit Projektbeteiligten und Schnittstellen

  1. Allgemeine Schnittstellen

Der AN stimmt sich mit den für den Bauablauf und den bauzeitlichen Brandschutz relevanten Projektbeteiligten ab, insbesondere mit:  AG,  Bauleitung,  Objektüberwachung,  Fachbauleitung,  SiGeKo,  Fachplanern,  ausführenden Unternehmen,  Sonderfachleuten,  sonstigen vom AG benannten Beteiligten.

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  1. Abgrenzung zu anderen Projektrollen

Der AN übernimmt keine Leistungen der Bauleitung, Objektüberwachung, Fachbauleitung oder SiGeKo.

Er ist jedoch verpflichtet, brandschutzrelevante Schnittstellen zu erkennen, anzusprechen, zu dokumentieren und dem AG erforderlichenfalls Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten.

Die Verantwortlichkeiten der Bauleitung, Objektüberwachung, Fachbauleitung, des SiGeKo, der ausführenden Unternehmen sowie sonstiger Projektbeteiligter bleiben durch die Tätigkeit des AN unberührt.

  1. Kommunikations- und Eskalationswege

Der AN entwickelt in Abstimmung mit dem AG Kommunikations- und Eskalationswege für brandschutzrelevante Feststellungen und Mängel; diese sind in geeigneter Form zu dokumentieren und den relevanten Projektbeteiligten bekannt zu machen. Für die laufende Projektabwicklung legt der AN in Abstimmung mit dem AG und der Bauleitung mindestens die folgenden Punkte fest:

 Prioritätsstufen,  Meldeempfänger,  Vertretungsregelungen,  Reaktionsfristen,  jeweils vorgesehene Kommunikationswege. Der AN dokumentiert die Festlegungen in geeigneter Form, macht sie den betroffenen Projektbeteiligten bekannt und schreibt Änderungen unverzüglich fort; Änderungen sind erneut zu kommunizieren.

  1. Erlaubnisscheinverfahren als Schnittstellenleistung

Der AN wirkt in Abstimmung mit dem AG und der Bauleitung bei der Strukturierung und Entwicklung eines für das Bauvorhaben geeigneten Erlaubnisscheinverfahrens für feuergefährliche Arbeiten mit, legt dabei insbesondere die folgenden Punkte fest und dokumentiert den abgestimmten Ablauf in der laufenden Projektdokumentation:

 erforderliche Prüfschritte,  Schutzmaßnahmen,  Nachweise,  Brandwachen,  Nachkontrollen. Der AG benennt die zur operativen Freigabe befugten Personen und deren Stellvertretungen; die operative Freigabe durch hierzu befugte Personen bleibt unberührt. Der AN begleitet die Einführung des Verfahrens, kontrolliert dessen Anwendung stichprobenartig und anlassbezogen und verfolgt festgestellte Abweichungen nach. Die Verantwortung der ausführenden Unternehmen für ihre Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen, Brandwachen und Nachkontrollen bleibt unberührt.

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§ 10 Mitwirkungspflichten des AG

Der AG stellt dem AN die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung, soweit sie vorhanden sind und für die Tätigkeit des AN benötigt werden.

Hierzu gehören insbesondere:  Baustellen- und Terminpläne,  relevante Brandschutzunterlagen,  Baustellenlogistikpläne,  Flucht- und Rettungswegkonzepte,  Informationen zu Bauphasen,  Informationen zu geplanten feuergefährlichen Arbeiten,  Benennung wesentlicher Ansprechpartner,  Vorgaben zu Berichtswegen und Berichtsempfängern.

Der AG benennt dem AN einen zentralen Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung und unterstützt den AN dabei, die für die Leistungserbringung erforderlichen Abstimmungen mit Bauleitung, Objektüberwachung, Fachbauleitung, SiGeKo und ausführenden Unternehmen zu ermöglichen. Der AG ermöglicht dem AN den erforderlichen Zugang zu den Baustellenbereichen und wirkt darauf hin, dass die Projektbeteiligten die für die Tätigkeit erforderlichen Informationen erteilen und festgelegte Maßnahmen umsetzen.

Der AG teilt dem AN Änderungen insbesondere in folgenden Bereichen rechtzeitig mit:

 Bauablauf,  Baustellenlogistik,  Zugänge,  Nutzungen,  besonders brandgefährliche Tätigkeiten. Soweit der AN für seine Leistungserbringung weitere Informationen, Entscheidungen oder Mitwirkungen benötigt, hat er den AG hierauf rechtzeitig in Textform hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann sich der AN auf eine fehlende Mitwirkung des AG nur berufen, soweit die Erforderlichkeit für den AG offensichtlich war. Verzögerungen infolge fehlender Mitwirkung verlängern die betroffenen Fristen angemessen; nachweisbarer Mehraufwand ist gesondert zu vergüten.

§ 11 Haftung und Versicherung

  1. Haftung

Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen des AN, seiner Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen oder eingesetzten Dritten verursacht werden.

Die Haftung des AN erstreckt sich insbesondere auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit:  unterlassenen oder verspäteten Begehungen,

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 unterlassener Meldung erheblicher brandschutzrelevanter Mängel,  unzureichender Dokumentation,  fehlerhafter fachlicher Bewertung,  unterlassener Nachverfolgung von Mängeln,  nicht ordnungsgemäßer Unterweisung oder Organisation von Unterweisungen.

  1. Berufshaftpflichtversicherung

Der AN hat für die Dauer des Vertrages eine angemessene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten.

Die Mindestdeckungssummen betragen:  für Personenschäden: 3.000.000 EUR je Versicherungsfall,  für Sach- und Vermögensschäden: 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.

Der Versicherungsschutz muss die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten als externer bauzeitlicher Brandschutzbeauftragter ausdrücklich umfassen, einschließlich Beratungs-, Organisations-, Kontroll-, Dokumentations- und Koordinationsleistungen, sowie daraus resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Die Jahreshöchstersatzleistung muss für jede vereinbarte Versicherungssumme mindestens das Zweifache der jeweiligen Versicherungssumme betragen. Kann der Auftragnehmer eine solche Maximierung trotz dokumentierter Anfrage bei mindestens zwei für das versicherte Risiko geeigneten Versicherern nicht erhalten, hat er dies dem Auftraggeber vor Angebotsabgabe beziehungsweise unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich nachzuweisen. Eine abweichende Deckung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

Der AN hat dem AG vor Leistungsbeginn sowie auf Anforderung eine aktuelle Versicherungsbestätigung vorzulegen, aus der Art, Umfang, Deckungssummen und Laufzeit des Versicherungsschutzes hervorgehen; vor Vorlage des Erstnachweises besteht kein Anspruch auf Abschlagszahlung.

Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, wenn der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfällt, eingeschränkt oder gekündigt wird oder sich der Deckungsumfang wesentlich ändert.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

Der AN verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Informationen vertraulich zu behandeln.

Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist oder der AG vorher zugestimmt hat.

Der AN hat die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

Bei Fotodokumentationen und sonstigen Nachweisen hat der AN personenbezogene Daten auf das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß zu beschränken. Personen, Kfz-Kennzeichen, Ausweise

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oder sonstige personenbezogene Merkmale sind nach Möglichkeit nicht oder nur insoweit zu erfassen, wie dies zur Dokumentation brandschutzrelevanter Feststellungen erforderlich ist.

Nach Vertragsende hat der AN personenbezogene Daten nach Wahl des AG herauszugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Soweit für die Leistungserbringung ein Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, werden die Parteien vor Aufnahme der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung schließen. Ohne eine solche Vereinbarung ist der AN nur berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der vertragsgemäßen Leistungserbringung zu verarbeiten.

Die Verpflichtungen aus dieser Regelung gelten auch nach Vertragsende fort.

§ 13 Unterlagen, Nutzungsrechte und Herausgabe

Alle im Rahmen der Leistung erstellten Unterlagen, Berichte, Listen, Protokolle, Nachweise, Fotodokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse sind dem AG in geeigneter digitaler Form herauszugeben

Der AG erhält an den vom AN erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für das Bauvorhaben, die Projektdokumentation, die interne Verwendung, die Weitergabe an Projektbeteiligte sowie die Vorlage gegenüber Behörden, Prüfern, Versicherern oder sonstigen berechtigten Stellen. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Nutzung durch mit dem AG verbundene Unternehmen, soweit dies im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, der Projektdokumentation, Prüfungen, Versicherungsfällen oder internen Verwaltungszwecken erforderlich ist.

§ 14 Kündigung

  1. Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt für den AG insbesondere vor, wenn:  der AN vereinbarte Begehungen wiederholt nicht durchführt,  der AN erhebliche brandschutzrelevante Mängel nicht oder verspätet meldet,  der AN die geschuldete Dokumentation wiederholt nicht vorlegt,  Qualifikationsanforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden,  der AN trotz Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt,  der AN nicht mehr in der Lage ist, die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen,  der erforderliche Versicherungsschutz nicht besteht oder nicht nachgewiesen wird,  eingesetzte Schlüsselpersonen ohne Zustimmung des AG ausgetauscht werden.

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  1. Übergabe bei Vertragsende

Bei Vertragsende hat der AN sämtliche bis dahin erstellten Unterlagen, Berichte, Mängellisten, Nachweise und sonstigen Dokumentationen unverzüglich vollständig und geordnet an den AG herauszugeben und – auf Wunsch des AG – an einer geordneten Übergabe an einen nachfolgenden Brandschutzbeauftragten mitzuwirken. Die Übergabe ist innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsende abzuschließen.

Ein Übergabetermin und die Übergabe des vorhandenen Datenstands sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten; darüberhinausgehende Einarbeitungs-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen für einen Nachfolger werden nach den vereinbarten Stundensätzen vergütet.

§ 15 Nachunternehmer und Personal

Der Einsatz von Nachunternehmern oder freien Mitarbeitern für wesentliche Leistungen bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Auch bei genehmigtem Einsatz Dritter bleibt der AN für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich und haftet für Handlungen und Unterlassungen der von ihm eingesetzten Beschäftigten, freien Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verhalten.

Der AN stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Personen über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen. Der AN und die von ihm eingesetzten Personen haben die für das Bauvorhaben geltenden Baustellen-, Sicherheits-, Zutritts-, Geheimhaltungs- und Organisationsregelungen einzuhalten, soweit sie dem AN bekannt gemacht wurden; der AN hat seine eingesetzten Personen entsprechend zu unterweisen.

Der AN gewährleistet während der Vertragslaufzeit eine fachlich gleichwertige Vertretung. Absehbare Abwesenheiten und ein erforderlicher Wechsel der verantwortlichen Person sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Bei längerfristigem Ausfall ist innerhalb von 5 Werktagen eine geeignete Ersatzperson mit Qualifikationsnachweis vorzuschlagen.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Form von Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt, soweit rechtlich zulässig, eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

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  1. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg.

Ort, Datum ______________________________ Ort, Datum ______________________________


Name und Unterschrift AN Name und Unterschrift AG

Anlagen

Die nachfolgend genannten Anlagen sind fester Vertragsbestandteil und werden diesem Vertrag in der jeweils benannten Fassung beigefügt:

  1. MBA_240419_PBS_08_BE_Brandschutzkonzept Baustelle; Stand 19.04.2024

  2. SiGe-Plan 19362_2026-03-19 klein

  3. 100826_mbg Baustellenlogistik

  4. Angebot des AN vom [Datum];

  5. Qualifikationsnachweise Brandschutzbeauftragter und Stellvertretung;

  6. Nachweis Berufshaftpflichtversicherung;

  7. Benennung Schlüsselpersonen und Stellvertretungen.

Weitere Anlagen sind nur bindend, wenn sie in diesem Vertrag namentlich mit Datum und Bezeichnung aufgeführt sind.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung