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B
AULOGISTIKHANDBUCH
G
FÜR DIE ENERALINSTANDSETZUNG
W -R -M K
DES ALLRAF ICHARTZ USEUMS IN ÖLN
STAND 19.06.2026
ERSTELLT IM AUFTRAG
GEBÄUDEWIRTSCHAFT DER STADT KÖLN OTTOPLATZ 1 50679 KÖLN
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INHALT
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EINLEITUNG ................................................................................................................................... 4 1.1. ZIELE DER BAULOGISTIK ............................................................................................................. 4 1.2. BEGRIFFE | ABKÜRZUNGEN | DEFINITIONEN DER BAULOGISTIK .......................................................... 5
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GRUNDLAGEN ............................................................................................................................... 6 2.1. ANPASSUNGSKLAUSEL .............................................................................................................. 6 2.2. PRÜFUNG DER UNTERLAGEN ...................................................................................................... 6
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BAUSTELLENINFORMATIONEN ...................................................................................................... 7 3.1. BAUSTELLENZUFAHRT UND -ABFAHRT ........................................................................................... 7 3.1.1 ÜBERGEORDNETE VERKEHRSWEGE & BAUFELDZUFAHRT .................................................................. 7 3.1.2 DIREKTE BAUFELDABFAHRT ...................................................................................................... 10 3.2. ZUFAHRTSBERECHTIGUNGEN .................................................................................................... 10 3.3. BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN .................................................................................................. 11 3.3.1. VERLASSEN DER BAUSTELLE ..................................................................................................... 11 3.3.2. VERLÄNGERUNG DER BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN .................................................................... 11 3.4. ÜBERGEORDNETE BAUSTELLENREGELN ....................................................................................... 12 3.5. ANSPRECHPARTNER UND AUFGABEN DER BAULOGISTIK .................................................................. 12
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STEUERUNG DER PERSONENSTRÖME - ZUTRITTSKONTROLLE ..................................................... 13 4.1. FIRMENREGISTRIERUNG .......................................................................................................... 14 4.2. MITARBEITERANMELDUNG ...................................................................................................... 14 4.3. ANMELDUNG FÜR DEN ERWERB EINES TEMPORÄREN AUSWEISES ...................................................... 16
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STEUERUNG DER TRANSPORTSTRÖME - VERSORGUNGSLOGISTIK .............................................. 17 5.1. TRANSPORTANMELDUNG......................................................................................................... 17 5.2. ANFAHRT VON LIEFERFAHRZEUGEN ............................................................................................ 19 5.3. LADEN VON LIEFERFAHRZEUGEN ................................................................................................ 19 5.4. VERBRINGUNG UND LAGERUNG VON MATERIAL ........................................................................... 20 5.4.1. BAUAUFZÜGE ....................................................................................................................... 20 5.5. UMGANG MIT KLEINSTLIEFERUNGEN .......................................................................................... 21
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FLÄCHENMANAGEMENT ............................................................................................................. 21 6.1. AUFSTELLFLÄCHEN ................................................................................................................. 22 6.2. ZWISCHENLAGERFLÄCHEN ........................................................................................................ 22 6.2.1. INANSPRUCHNAHME VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH .......................................... 22 6.2.2. RÜCKGABE VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH ....................................................... 23 6.3. FAHRZEUGSTELLPLÄTZE ........................................................................................................... 23
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BEREITSTELLUNG VON BÜRO- UND TAGESUNTERKUNFTSCONTAINERN (TU) .............................. 23
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7.1. NUTZUNGSREGELN ................................................................................................................. 24 7.2. PERSONALRÄUMLICHKEITEN ..................................................................................................... 24
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ENTSORGUNGSLOGISTIK – IM BRINGSYSTEM .............................................................................. 25 8.1. ENTSORGUNGSPRINZIP - BRINGSYSTEM ...................................................................................... 25 8.2. ELEMENTE DER ENTSORGUNGSEINRICHTUNG ................................................................................ 26 8.2.1. WERTSTOFFHOF .................................................................................................................... 26 8.2.2. ENTSORGUNGSCONTAINER ...................................................................................................... 26 8.2.3. SAMMELBEHÄLTER ................................................................................................................ 28 8.3. ABRECHNUNG DER ENTSORGUNGSLOGISTIK ................................................................................. 28 8.4. REINIGUNGSPFLICHT DES AUFTRAGNEHMERS ............................................................................... 29 8.4.1. ÜBERPRÜFUNG DER REINIGUNGSPFLICHT ................................................................................... 29 8.4.2. ERSATZVORNAHME ................................................................................................................ 30 8.4.3. SORGFALTSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS ............................................................................ 30
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BAUSTELLENEINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE ................................................................................ 30 9.1. BAUZAUN ............................................................................................................................ 30 9.2. AUTOMATISIERTES BEWACHUNGSSYSTEM ................................................................................... 31 9.3. ERSTE-HILFE-CONTAINER ........................................................................................................ 31 9.4. BAUSTROMVERSORGUNG MIT SICHERHEITSBELEUCHTUNG .............................................................. 31 9.5. BAUWASSERVERSORGUNG ....................................................................................................... 31
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ANLAGEN (STELLUNG DURCH BEAUFTRAGTEN BAULOGISTIKDIENSTLEISTER) .......................... 32
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ÄNDERUNGSINDEX .................................................................................................................. 33
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- EINLEITUNG
Das vorliegende Baulogistikhandbuch für die Generalinstandsetzung des Wallraf- Richartz-Museums in Köln regelt alle Leistungen bezüglich der Sicherheits-, der Ver- und Entsorgungslogistik sowie der logistischen Ressourcen auf der Baustelle. Durch die über alle Gewerke wirkende, übergeordnete Koordination sollen optimale Rahmenbe- dingungen für eine strukturierte und effiziente Bauausführung geschaffen werden. Die hieraus resultierenden Abläufe werden allen am Bauvorhaben Beteiligten nachfolgend aufgezeigt.
Das Baulogistikhandbuch wird zum Vertragsbestandteil eines jeden am Bauvorhaben Beteiligten. Die hier aufgestellten Regularien gelten somit für alle auf der Baustelle täti- gen Auftragnehmer und deren Mitarbeiter, Nachunternehmer, Subunternehmer und Lie- feranten. Den Auftragnehmer treffende Verkehrssicherungspflichten bleiben durch die- ses Baulogistikhandbuch unberührt.
Zentraler Ansprechpartner für die Baulogistikdienstleistungen ist die durch den Bauher- ren beauftragte Firma ____________________________________, welche im Namen des Bauherren sämtliche baulogistischen Prozesse steuert.
1.1. ZIELE DER BAULOGISTIK
Im Vorfeld der Baumaßnahme wurden nachfolgend aufgezeigte Ziele bestimmt, welche durch den Einsatz des Baulogistikdienstleisters erreicht werden sollen:
Minimierung der Beeinträchtigung der unmittelbar durch den Baustellenverkehr be- troffenen Anwohner sowie des an die Baustelle grenzenden öffentlichen Straßen- verkehrsnetzes
Steigerung der Produktivität der am Bau Beteiligten durch die Optimierung der Leis- tungsfähigkeit der Zu- und Abfahrten, Warte- und Ladezonen, Baustraßen sowie der vertikalen und horizontalen Fördermittel
Optimierung des zur Verfügung stehenden Platzes durch die übergeordnete Stel- lung der Baustelleneinrichtungsgegenstände wie Büros, Tagesunterkünfte, sanitäre Einrichtungen, Entsorgungsgegenstände, Bauwasser- und Baustromversorgung
Steigerung der Sicherheit auf der Baustelle mittels Durchführung einer Zutrittskon- trolle und Installation eines Ausweiswesens
Steigerung der Sauberkeit auf der Baustelle mittels Einsatz einer zentral organisier- ten Entsorgungs- und Reinigungsleistung
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1.2. BEGRIFFE | ABKÜRZUNGEN | DEFINITIONEN DER BAULOGISTIK
AG: Auftraggeber bzw. Bauherr
AN: Auftragnehmer – Unternehmen, welches im direkten Vertragsverhältnis zum Auf- traggeber steht sowie alle als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Nachunternehmer und Lieferanten, gleichgültig ob vom Auftragnehmer unmittelbar beauftragt
Baulogistik: Baulogistikdienstleister, welcher durch den Auftraggeber mit der Durchführung der Baulogistik beauftragt ist
Baustelle: Unter dem Begriff sind prinzipiell alle Flächen zu verstehen, welche im Zusammen- hang mit der Baumaßnahme stehen.
Baufeld: Unter dem Begriff sind Flächen des Baustellengeländes zu verstehen, welche durch einen Bauzaun vom öffentlichen Bereich abgegrenzt sind. Die genaue Lage des of- fenen oder geschlossenen ausgeführten Bauzaunes kann sich je nach Baufortschritt und den damit verbundenen Bauabschnitten ändern - im Umkehrschluss ändert sich in diesem Fall die Fläche des Baufeldes.
Baustellenverkehr: Unter dem Begriff sind die Fahrzeuge zu verstehen, welche Transporte durchführen und dabei zur Baustelle / auf das Baufeld einfahren bzw. die Flächen wieder verlas- sen. Unterschieden wird hierbei nach Transporten, welche Anlieferungen von benö- tigten Baumaterialien, Verbrauchsstoffen, Geräten etc. durchführen und nach Transporten, welche Abholungen vom Baufeld tätigen, wie bspw. der Abtransport von Entsorgungsmaterialien, Geräten etc.
Personenverkehr: Unter dem Begriff sind Fußgängerbewegungen zu verstehen, welche auf der Bau- stelle / auf dem Baufeld durch gewerbliches Personal, zugehöriges Führungsperso- nal, AG-seitiges Personal sowie durch Besucher verursacht werden.
Zutrittskontrolle: Unter dem Begriff ist der zentrale Standort zu verstehen, indem prinzipiell alle Per- sonen- und Materialbewegungen zur Genehmigung anzumelden sowie Ausweise und Einfahrgenehmigungen ein- bzw. abzuholen sind. Zuständig für die Ausstellung und Kontrolle der aufgezeigten Dokumente ist das Personal der beauftragten Bau- logistik.
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- GRUNDLAGEN
Das durch die Baulogistik zu unterweisende Führungspersonal eines jeden Auftragneh- mers hat das eigene Personal, seine als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Nachunterneh- mer - gleichgültig ob vom AN unmittelbar beauftragt - sowie Lieferanten über den Inhalt der aktuell gültigen Fassung des Baulogistikhandbuches einzuweisen / zu unterrichten. Dessen Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Für die im Baulogistikhandbuch gere- gelten Verpflichtungen ist der Baulogistik ein zentraler Ansprechpartner des Auftragneh- mers zu benennen. Voraussetzung hierbei ist, dass der betreffende Mitarbeiter ständig vor Ort tätig, fest angestellt und durch den entsprechenden Auftragnehmer bevollmäch- tigt ist.
2.1. ANPASSUNGSKLAUSEL
Das Baulogistikhandbuch zeigt die zum Erstellungszeitpunkt planbaren Rahmenbedin- gungen und Leistungen der Baulogistik auf.
Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Regeln bzw. Verpflichtungen anzupassen, soweit sich dies auf Grund geänderter interner oder externer Randbedingungen als not- wendig erweisen sollte.
2.2. PRÜFUNG DER UNTERLAGEN
Zum besseren Verständnis sind die Rahmenbedingungen, Mittel und Leistungen der Baulogistik in Baulogistikphasenplänen dargestellt, die ebenfalls im Verlaufe des Bau- fortschrittes entsprechend angepasst werden können.
Die Pläne stellen unter anderem die Ver- und Entsorgungswege mit den Ein- und Aus- fahrten, zugehörigen Andienmöglichkeiten sowie die logistischen Mittel und Gegen- stände dar. Jeder Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung die vorlie- gende Planung in Bezug auf seine eigenen Belange zu prüfen. Etwaige Änderungswün- sche seitens des Auftragnehmers sind mit der Baulogistik abzustimmen und innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung beim Auftraggeber anzumelden. Andernfalls wird eine stillschweigende Anerkenntnis der zum Zeitpunkt der Übergabe gültigen Regularien seitens des Auftragnehmers festgestellt.
Die abschließende Umsetzung eines eventuellen Änderungsvorschlages seitens des Auftragnehmers erfolgt nur nach schriftlicher Freigabe des Auftraggebers bzw. nach der Beauftragung des Baulogistikers durch den Auftraggeber.
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- BAUSTELLENINFORMATIONEN
Die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln errichtet in der Kölner Altstadt direkt neben dem historischen Rathaus einen Erweiterungsbau für das dort ansässige Wallraf-Richartz- Museum, der die Fondation Corboud beherbergen soll. Im Zuge der Herstellung dieses Neubaus wird das bestehende Museumgebäude an den Obenmarspforten 40 general- saniert. Beide Maßnahmen laufen parallel. Auch wenn beide Bauwerke nach der Fertig- stellung den gleichen Nutzer haben werden, sind die Baumaßnahmen getrennt zu be- trachten. Synergien können kaum genutzt werden, eine gegenseitige Rücksichtnahme ist geboten.
Dem Bestandsgebäude gegenüber befindet sich außerdem noch eine weitere städtische Baumaßnahme, das Museum im Quartier MiQua.
3.1. BAUSTELLENZUFAHRT UND -ABFAHRT
3.1.1 ÜBERGEORDNETE VERKEHRSWEGE & BAUFELDZUFAHRT
Die örtlichen Gegebenheiten sowie eine möglicherweise eingeschränkte Befahrbarkeit aufgrund von z.B. Großveranstaltungen, wie Karneval, Weihnachtsmärke, CSD etc. im gesamten Altstadt und Innenstadtbereich sind vor Fahrtantritt zu prüfen.
Die Anfahrt erfolgt von Osten kommend über die Severinsbrücke, von der aus die Fahr- zeuge geradeaus auf die Tel-Aviv-Straße fahren. An der folgenden großen Kreuzung biegen die Lkw nach rechts auf den Blaubach ab, folgen dem Straßenverlauf weiter geradeaus auf den Mühlenbach und fahren über die Straße Am Malzbüchel geradeaus weiter auf den Heumarkt. Am Maritim Hotel vorbei biegen die Fahrzeuge nach links direkt hinter dem Hotel ab, um über die dortige Rampe in den Heumarkt-Tunnel (Mark- mannsgasse) einzufahren – hierbei ist explizit nicht der gegenüberliegende Tunnel am Rheinufer zu nutzen. Nach der Durchfahrt des Tunnels folgt man der Straße bis zum linksrheinischen Ende der Deutzer Brücke, von wo aus sich zwei alternative Routen zur Baustelle bieten. Bei der ersten Möglichkeit fahren die Fahrzeuge vom Brückenkopf aus geradeaus weiter entlang der Pipinstraße, biegen dann rechts in die Straße Große Sandkaul ein, fahren anschließend rechts auf die Straße Obenmarspforten und biegen von dort aus wiederum rechts direkt zur Baustelle am Wallraf-Richartz-Museum ab. Die zweite Möglichkeit führt am Ende der Deutzer Brücke direkt nach rechts auf den Heu- markt und in die Gürzenichstraße, wo die Fahrzeuge sofort links abbiegen, um auf der Gürzenichstraße zu bleiben, und schließlich nach rechts über den Quatermarkt bis zum Ende der Straße direkt an das Baustellenziel fahren.
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Die Anfahrt aus dem Süden erfolgt über die A4 bis zur Anschlussstelle Köln-Rodenkir- chen, wo die Fahrzeuge nach rechts auf die Militärringstraße abbiegen. An der nächs- ten großen Kreuzung biegen die Lkw nach links auf das Oberländer Ufer ab und folgen der Rheinuferstraße (die im Verlauf Bayenstraße, Agrippinaufer und Am Leystapel wird) über eine längere Strecke geradeaus entlang des Rheins nach Norden. Auf Höhe der Altstadt biegen die Fahrzeuge nach links in den Filzengraben ein, nutzen diesen als direkte Zufahrt und biegen an dessen Ende scharf rechts auf die Malzmühle (Mühlen- bach) ab. Von hier aus folgt die Route exakt der zuvor beschriebenen Strecke geradeaus über die Straße Am Malzbüchel direkt über den Heumarkt. Am Maritim Hotel vorbei biegen die Fahrzeuge nach links direkt hinter dem Hotel ab, um über die dortige Rampe in den Heumarkt-Tunnel (Markmannsgasse) einzufahren. Nach der Durchfahrt des Tunnels folgt man der Straße bis zum linksrheinischen Ende der Deutzer Brücke, von wo aus sich die beiden bekannten Alternativen zur Baustelle am Wallraf-Richartz-Mu- seum bieten: Entweder geradeaus weiter entlang der Pipinstraße, rechts in die Große Sandkaul, rechts auf Obenmarspforten und rechts zur Baustelle – oder alternativ am Ende der Deutzer Brücke direkt nach rechts in die Gürzenichstraße, sofort links abbie- gen, um auf dieser zu bleiben, und schließlich nach rechts über den Quatermarkt bis ans Ziel fahren.
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Die Anfahrt aus dem Westen erfolgt von der A1 kommend geradeaus auf die Aachener Straße, der die Fahrzeuge stadteinwärts über eine längere Strecke folgen. Der Weg führt weiter geradeaus über die Richard-Wagner-Straße und geht im weiteren Verlauf nahtlos in die Cäcilienstraße über. Am Ende dieser Achse, auf der Pipinstraße, bieten sich den Lastkraftwagen am dortigen Dorint Hotel zwei verschiedene Möglichkeiten zur Baustelle. Bei der ersten Möglichkeit nutzen die Fahrzeuge die dortige Wendemöglichkeit auf der Pipinstraße, um die Fahrtrichtung umzukehren, fahren am Dorint Hotel vorbei und biegen scharf nach rechts in die Straße Große Sandkaul ein. Von dort geht es nach rechts auf Obenmarspforten und mit einem letzten Rechtsabbiegen direkt zur Baustelle am Wallraf- Richartz-Museum. Die zweite Möglichkeit führt anstatt zu wenden weiter geradeaus auf der Straße entlang nach Osten in Richtung des Mühlenbachs (über Am Malzbüchel), um wie zuvor beschrieben an das Maritim Hotel heranzufahren. Dort biegen die Lkw nach links direkt hinter dem Hotel ab, durchqueren den Heumarkt-Tunnel und folgen der Straße bis zum linksrheinischen Ende der Deutzer Brücke, von wo aus sie entweder über die Pipin- straße und die Große Sandkaul oder direkt nach rechts über die Gürzenichstraße und den Quatermarkt an das Baustellenziel gelangen.
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Die Anfahrt aus dem Norden erfolgt von der A1 kommend bis zur Anschlussstelle Köln- Lövenich, wo die Fahrzeuge links herausfahren, um direkt auf die Aachener Straße zu gelangen. Ab hier folgt die Route exakt dem Verlauf aus dem Westen: Die Lastkraftwa- gen fahren die Aachener Straße über eine längere Strecke stadteinwärts geradeaus her- unter, setzen den Weg über die Richard-Wagner-Straße fort und fahren weiter auf der Cäcilienstraße. Am Ende dieser Achse, auf der Pipinstraße, bieten sich den Fahrern auf Höhe des Dorint Hotels wieder die zwei bekannten Optionen. Bei der ersten Mög- lichkeit nutzen die Fahrzeuge die dortige Wendemöglichkeit auf der Pipinstraße zur Richtungsumkehr, fahren am Dorint Hotel vorbei, biegen scharf nach rechts in die Große Sandkaul ein und erreichen über die Straße Obenmarspforten mit einem letzten Rechtsabbiegen die Baustelle am Wallraf-Richartz-Museum. Die zweite Möglichkeit führt anstatt des Wendemanövers weiter geradeaus entlang der Straße nach Osten in Richtung des Mühlenbachs (über Am Malzbüchel), um direkt an das Maritim Hotel her- anzufahren. Dort biegen die Lkw nach links hinter dem Hotel ab, durchqueren den Heu- markt-Tunnel und fahren bis zum linksrheinischen Ende der Deutzer Brücke, von wo aus sie entweder über die Pipinstraße und die Große Sandkaul oder direkt über die Gür- zenichstraße und den Quatermarkt ans Ziel gelangen.
3.1.2 DIREKTE BAUFELDABFAHRT
Die Baufeldabfahrt erfolgt analog. Wendemöglichkeiten sind je nach Fahrzeggröße nicht immer gegeben, sodass Rückwärtsfahren mit Einweiser und Sicherungsposten ggf. not- wendig ist.
3.2. ZUFAHRTSBERECHTIGUNGEN
Auf dem Baufeld herrscht generelles Parkverbot für jede Art von Fahrzeugen. Auf den ausgewiesenen temporären Ladezonen darf planmäßig nur für Be- und Entladevor- gänge gehalten werden. Nachfolgende Fahrzeugbeschränkungen gilt es einzuhalten:
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Personenkraftwagen (PKW) ist die Zufahrt zum Baufeld generell nicht gestattet
Kleinbussen zum Personentransport ist die kurzfristige Zufahrt zum Baufeld gestat- tet, sofern die Personen schnellstmöglich das Fahrzeug verlassen und der Kleinbus umgehend das Baufeld wieder verlässt
Dem eigentlichen Baustellenverkehr ist die Zufahrt zum Baufeld nur nach vorheriger Anmeldung und Freigabe über das bereitgestellte Onlineportal gestattet, siehe Ka- pitel 5. Steuerung der Verkehrsströme
3.3. BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN
Die Baustellenöffnungszeiten sind mit den Öffnungszeiten der Zutrittskontrolle gleichge- setzt. Diese ist im Regelbetrieb von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr besetzt. An Samstagen kann mit vorheriger Anmeldung von 07:00 bis 18:00 Uhr gearbeitet werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Baustelle planmäßig geschlossen.
Im vorgenannten Zeitraum steht hier für die Auftragnehmer ein Mitarbeiter der Baulogis- tik als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Zutrittskontrolle sowie die Baustellenzufahrt werden grundsätzlich zu Arbeitsbeginn geöffnet, während der Arbeitszeit besetzt und unmittelbar nach Arbeitsende verschlossen.
3.3.1. VERLASSEN DER BAUSTELLE
Bis zum Ende der Baustellenöffnungszeit ist das Baufeld von allen Mitarbeitern zu räu- men. Maßgebend ist die Abmeldezeit an der Zutrittskontrolle. Hierbei gilt es die Zeit zur Reinigung, zum Umziehen und die Wegstrecke zum Ausgang einzukalkulieren.
Sollten Mitarbeiter der Auftragnehmer oder ihrer Erfüllungsgehilfen nach Ablauf der Baustellenöffnungszeiten unangemeldet noch tätig sein bzw. sich noch auf dem Baufeld befinden, muss die Zutrittskontrolle außerplanmäßig verlängert besetzt werden. Die hier- für anfallenden Zusatzkosten hat der verursachende AN zu tragen.
3.3.2. VERLÄNGERUNG DER BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN
Grundsätzlich kann die Baustellenöffnungszeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften verlängert werden. Hierfür hat der Auftragnehmer mindestens fünf Tage im Voraus einen Antrag bei der Baulogistik zu stellen (siehe ANLAGE 4), welcher durch den Auftraggeber und die Baulogistik genehmigt werden muss.
Die aus der verlängerten Öffnungszeit resultierenden, zusätzlichen Kosten für die Bau- logistik - bedingt durch die verlängerte Besetzung der Zutrittskontrolle - sind entspre- chend der ANLAGE 4 durch den Antragssteller zu tragen. Sollten mehrere Auftragneh- mer die verlängerte Öffnungszeit in Anspruch nehmen, werden die Kosten entsprechend anteilig umgelegt.
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Antragssteller und der Baulogistik. Prinzipi- ell werden zwei Pakete angeboten. Das Grundpaket beinhaltet die personelle Besetzung
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der Zutrittskontrolle zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Zutrittskontrolle und der Transportanmeldung. Des Weiteren kann im Falle einer Verlängerung neben dem verpflichtend zu buchenden Grundpaket die Leistung der Entsorgungslogistik mit der Bewirtschaftung des Wertstoffhofes als Zusatzpaket in Anspruch genommen und geor- dert werden.
3.4. ÜBERGEORDNETE BAUSTELLENREGELN
An nachfolgend aufgelistete, übergeordnete Baustellenregeln haben sich alle Auftrag- nehmer, Lieferanten sowie alle Personen, die das Baufeld betreten, ausnahmslos zu halten. Zuwiderhandlungen führen im Wiederholungsfall zum Baustellenverweis:
Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf dem Baufeld, die Höchstge- schwindigkeit ist auf 10 Km/h beschränkt
Rückwärtsfahrten ohne den Einsatz eines Einweisers sind untersagt
Das Parken von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem Baufeld ist verboten
Flucht-, Rettungs- und Transportwege sowie Feuerwehraufstellflächen dürfen nicht versperrt werden. In diesen Bereichen ist eine Lagerung von Material bzw. das Ab- stellen von Gegenständen, Maschinen etc. untersagt
Die zur Verfügung gestellten sanitären Anlagen gilt es zu nutzen. Wildes Austreten ist untersagt und führt ausnahmslos zum sofortigen Baustellenverweis
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) in der Grundausstattung mit Schutzhelm, Warnweste und Sicherheitsschuhen ist auf dem Baufeld verpflichtend zu tragen bzw. entsprechend den Erfordernissen der betreffenden Tätigkeit zu erweitern Den Anordnungen des SiGeKo sind Folge zu leisten
3.5. ANSPRECHPARTNER UND AUFGABEN DER BAULOGISTIK
Alle die Baulogistik betreffenden Vorgänge, Aufgaben und Befugnisse müssen mit dem zuständigen Mitarbeiter der Baulogistik abgestimmt werden. Nachfolgend genannte Per- sonen stehen den Auftragnehmern als Ansprechpartner zur Verfügung:
Projektleiter, verantwortlich für die Umsetzung der Baulogistikleistungen: ______________________ | Tel.: _________________ | E-Mail: _________________
Baulogistiker, Ansprechpartner für die Baulogistik vor Ort: ______________________ | Tel.: _________________ | E-Mail: _________________
Entsorgungslogistiker, Ansprechpartner für die Entsorgung vor Ort (ab Ausbauphase): ______________________ | Tel.: _________________ | E-Mail: _________________
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Die Baulogistik ist durch den Auftraggeber mit nachfolgend aufgelisteten Aufgaben be- traut bzw. Befugnissen ausgestattet:
Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung des Baulogistikhandbuches
Unterweisung des Führungspersonals der AN in das Baulogistikhandbuch
Durchführung der Sicherheitslogistik mit der Steuerung der Personenströme, der zugehörigen Zutrittskontrolle und der Umsetzung des Ausweiswesens
Durchführung der Versorgungslogistik mit der Disposition der Materialanlieferungen, der Vergabe von Zeitfenstern und Steuerung des Baustellenverkehrs
Durchführung der Reinigungs- und Entsorgungsdienstleistungen (außer Abbruch)
Durchführung des Flächenmanagements mit der Koordination der Warte- und La- dezonen sowie der Disposition der Lagerflächen im Außenbereich
Gebrauchsüberlassung sowie Nutzungs- und Verteilungskonzept der Tagesunter- kunfts- und Büroflächen
Schriftverkehr, die Baulogistik betreffend, mit allen am Bauvorhaben Beteiligten, ein- schließlich des Auftraggebers
Durchführung von verpflichtenden Baulogistikbesprechungen
- STEUERUNG DER PERSONENSTRÖME - ZUTRITTSKONTROLLE
Der Auftraggeber hat die Baulogistik mit der Ausübung des Hausrechtes in Bezug auf die Zutrittskontrolle mit der zugehörigen Umsetzung des Ausweiswesens und der Steu- erung der Personenströme betraut. Ziele hierbei sind, möglichst illegale Beschäftigun- gen zu verhindern, einen störungsfreien Bauablauf sowie eine gesteigerte Sicherheit mit der Verhinderung von Diebstählen und Beschädigungen zu erreichen. Die installierte Zutrittskontrolle entbindet die Auftragnehmer nicht von der Pflicht, eigene Geräte / Ma- terialien selbständig zu sichern.
Zur Erfassung der auf der Baustelle Tätigen ist eine Zutrittskontrolle installiert, für welche jeder Mitarbeiter bzw. jeder Besucher einen Ausweis bei der Baulogistik zu beantragen hat. Ein Zutritt zur Baustelle ohne Ausweis ist untersagt.
Die Baustelle darf nur an den dafür vorgesehenen Einlässen betreten werden. Hier wird der Ausweis am Kartenleser des Drehkreuzes mittels Einlesens elektronisch auf die Zu- trittsberechtigung überprüft. Zusätzlich finden stichprobenartige persönliche Kontrollen durch die Baulogistik statt. Die Ausweise sind auf dem Baustellengelände gut sichtbar zu tragen und bei Kontrollen vorzuzeigen.
Es werden zwei verschiedene Ausweisarten durch die Baulogistik ausgestellt:
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Baustellenausweise personalisiert, mit Lichtbild, für die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter der Auftrag- nehmer und Auftraggeber
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Temporäre Ausweise
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nicht personalisiert, ohne Lichtbild, für Personen, die sich temporär für bis zu 3 Ar- beitstage auf dem Baufeld aufhalten müssen
Die zur Anmeldung notwendigen Unterlagen können direkt vor Ort bei der Zutrittskon- trolle in Empfang genommen werden oder, falls es zur Verfügung steht, über das instal- lierte Logistikportal heruntergeladen werden.
4.1. FIRMENREGISTRIERUNG
Vor Antritt der Arbeiten hat sich jeder Auftragnehmer mittels des Formblattes „Firmenre- gistrierung“ für das Bauvorhaben anzumelden, siehe ANLAGE 1. Diese Registrierung hat der Auftragnehmer ebenfalls für seine eingesetzten Nachunternehmer bzw. Subun- ternehmer durchzuführen, auch wenn es sich hierbei um Einzelselbständige handelt.
Der Auftraggeber bzw. sein bevollmächtigter Vertreter prüft die Registrierung und gibt sie entsprechend per Unterschrift frei. Ohne Freigabe erhält kein Mitarbeiter eines Auf- tragnehmers Zugang zum Ausweiswesen und somit Zutritt zur Baustelle.
4.2. MITARBEITERANMELDUNG
Nachfolgend aufgelistete Unterlagen werden zur Anmeldung eines Mitarbeiters benötigt:
Kopie der freigegebenen „Firmenregistrierung“ einschließlich der Anerkennung des Baulogistikhandbuches, siehe ANLAGE 1
Ankündigung des Mitarbeiters per „Mitarbeiterankündigung, siehe ANLAGE 2
Original der durch den AN unterzeichneten „Personenanmeldung“, siehe ANLAGE 3
Nachweis der Sozialversicherung entsandter Arbeitnehmer, Formular A1, ggf. Aufenthaltstitel / Arbeitserlaubnis
Mindestlohnerklärung - anschließend monatliche Aktualisierung erforderlich
Die vom Mitarbeiter übergebenen Kopien werden bei der Baulogistik hinterlegt. Die Best- immungen des Datenschutzes werden beachtet. Ein genereller Anspruch auf die Erstel- lung eines Baustellenausweises besteht bei fehlenden Unterlagen nicht. Abweichende Einzelfallregelungen durch den Auftraggeber sind zulässig.
Nach Abgabe der ausgefüllten Registrierungsunterlagen erfolgt ein bis zu 3-tägiger Be- arbeitungs- und Genehmigungszeitraum zur Erstellung bzw. Freigabe des Baustellen- ausweises. Das hierfür benötigte Foto des Mitarbeiters wird durch einen Mitarbeiter der Baulogistik direkt im Zutrittskontrollcontainer digital erstellt. Zuständig für die Bearbei- tung und Genehmigung ist die Baulogistik in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter.
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Im Anschluss an die Bearbeitungszeit kann der Mitarbeiter gegen Vorlage seines origi- nalen Ausweisdokumentes und gegen Empfangsunterschrift seinen Baustellenausweis bei der Baulogistik abholen.
Bei abweichender Einzelfallregelung kann dem Mitarbeiter übergangsweise ein tempo- rärer Ausweis mit zeitlich begrenzter Zutrittsmöglichkeit von 3 Arbeitstagen ausgestellt werden. Vor der Ausgabe dieses temporären Ausweises hat der betreffende Mitarbeiter die Sicherheitsregeln der Baustelle zu lesen und schriftlich zu bestätigen.
Erst im Anschluss darf der Mitarbeiter das Baufeld betreten. Hierfür muss er nicht abge- holt werden, sondern kann sich direkt in Richtung der BE-Fläche bewegen.
ABBILDUNG 07: ABLAUFSCHEMA DER MITARBEITERANMELDUNG
Die Ausgabe des Baustellenausweises erfolgt in Bezug auf das jeweilige Gewerk befris- tet, längstens jedoch für die Dauer der Bauzeit. Weiterhin ist die Befristung von der Gül- tigkeitsdauer der Arbeitspapiere abhängig.
Die Weitergabe des Baustellenausweises sowie die Verwendung eines fremden Bau- stellenausweises ist untersagt und führt zum Baustellenverweis, ebenso nicht sofort auf- klärbare Verstöße gegen die Ausweistragepflicht.
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Abgelaufene Baustellenausweise können mit entsprechendem Vorlauf verlängert wer- den. Nicht mehr benötigte Baustellenausweise sind an die Baulogistik zurückzugeben.
Für den Verlust eines Baustellenausweises kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben wer- den (siehe ANLAGE 8). Die Gebühren werden direkt zwischen dem Auftragnehmer des Mitarbeiters und der Baulogistik verrechnet.
4.3. ANMELDUNG FÜR DEN ERWERB EINES TEMPORÄREN AUSWEISES
Bei der Erstellung von temporären, nicht personalisierten Ausweisen, Gültigkeitsdauer bis zu 3 Arbeitstage, wird zwischen Besuchern und Mitarbeitern für bspw. Baustellen- kurzeinsätze bei abweichender Einzelfallregelung unterschieden:
Besucher Besucher haben sich bei der Baulogistik grundsätzlich am Vortag des geplanten Be- suchstermins bis spätestens 14:00 Uhr per mail anzukündigen. Alternativ kann die An- kündigung auch durch die zu besuchende Firma erfolgen. Abweichende Einzelfallrege- lungen sind seitens der Baulogistik zu akzeptieren. Anzugeben ist der vollständige Name der Person, die Firmenzughörigkeit und die zu besuchende Firma mit dem zugehörigen Ansprechpartner. Am Besuchstag kann der temporäre Ausweis mit Beginn der Baustel- lenöffnungszeit am Zutrittskontrollcontainer durch den Besucher gegen Vorlage eines Ausweisdokumentes abgeholt werden. Vor der Übergabe des Ausweises hat der Besu- cher die Sicherheitsregeln zu lesen und zu bestätigen. Generell hat der Besuchte den Besucher am Zutrittskontrollcontainer abzuholen, zu begleiten und sicherzustellen, dass die Person sich unter seiner Aufsicht auf dem Baufeld bewegt. Des Weiteren ist er für die Einhaltung der Sicherheitsregeln sowie für die abschließende ordnungsgemäße Ab- meldung und Rückgabe des temporären Ausweises verantwortlich.
Mitarbeiter Personen - beispielhaft Monteure für einmalige- oder Kurzeinsätze - welche keinen per- sonalisierten Baustellenausweis benötigen, erhalten ebenfalls einen temporären Aus- weis. Hierfür hat sich der Mitarbeiter persönlich am Zutrittskontrollcontainer anzumelden. Anzugeben ist der vollständige Name der Person, die Firmenzughörigkeit und die zu besuchende Firma mit dem zugehörigen Ansprechpartner. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Baulogistik wird der temporäre Ausweis erstellt. Vor der Übergabe des Aus- weises hat die Person die Sicherheitsregeln zu lesen und zu bestätigen. Erst im An- schluss darf der Mitarbeiter das Baufeld ohne weitere Aufsicht betreten. Beim Verlassen des Baufeldes hat sich der Mitarbeiter ordnungsgemäß bei der Baulogistik abzumelden. Spätestens nach einer Gültigkeitsdauer von 3 Tagen ist der temporäre Ausweis an die Baulogistik zurückzugeben.
Generell kann bei Verlust des temporären Ausweises seitens der Baulogistik eine Bear- beitungsgebühr erhoben werden (siehe ANLAGE 8). Die Gebühren werden direkt zwi- schen der besuchten Firma und der Baulogistik verrechnet.
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Es wird darauf hingewiesen, dass nur Personen, welche eine „Persönlichen Schutzaus- rüstung (PSA)“ tragen, der Zutritt zum Baufeld gewährt wird.
- STEUERUNG DER TRANSPORTSTRÖME - VERSORGUNGSLOGISTIK
Der Auftraggeber hat die Baulogistik mit der Ausübung des Hausrechtes in Bezug auf die Koordination der An- und Ablieferungen sowie der Be- und Entladungen betraut. Ziel hierbei ist es, durch den Einsatz dieser Versorgungslogistik die Beeinträchtigung der unmittelbar durch den Baustellenverkehr betroffenen Anwohner sowie des an die Bau- stelle grenzenden öffentlichen Straßenverkehrsnetzes zu minimieren.
Des Weiteren soll die Produktivität der am Bau Beteiligten durch die Optimierung der Leistungsfähigkeit der Zu- und Abfahrten, Warte- und Ladezonen, Baustraßen sowie der horizontalen und vertikalen Fördermittel gesteigert werden.
Die Baulogistik hat zur Erfüllung der genannten Ziele eine onlinebasierende Transport- anmeldung installiert. Hierdurch sollen die Auftragnehmer in die Lage versetzt werden, Ladezeiten und -zonen sowie evtl. benötigte Fördermittel selbst auszuwählen und ver- bindlich zu buchen. In diesem Zusammenhang erhalten nur angemeldete und durch die Baulogistik freigegebene Transporte Zufahrt zur Baustelle. Bedingt durch die auf dem Baustellengelände nur begrenzt zur Verfügung stehenden Lagerflächen wird grundsätz- lich eine Just-In-Time Versorgung der Baustelle angestrebt.
Prinzipiell ist eine unangemeldete Lagerung von Materialien auf der Baustelle untersagt. Werden durch die Auftragnehmer Lagerflächen für die Zwischenlagerung von Baumate- rialien benötigt, können diese zeitlich begrenzt durch die Baulogistik zugewiesen wer- den, siehe Kapitel 6. Flächenmanagement. Sollten Materialien unangemeldet gelagert werden, führt dies zur Räumung des Materials durch die Baulogistik. Die hierfür anfal- lenden Kosten gehen zu Lasten des verursachenden Auftragnehmers. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall über den Auftraggeber.
Zusammengefasst soll durch die getroffenen Vereinbarungen die Verweildauer der Fahr- zeuge auf dem Baustellengelände auf ein Minimum reduziert, der Durchsatz erhöht und die Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen nicht überfordert werden.
5.1. TRANSPORTANMELDUNG
Sämtliche An- und Ablieferungen sind frühzeitig durch die Auftragnehmer, mindestens jedoch 2 volle Werktage vor dem Wunschliefertermin online im zur Verfügung gestellten Portal unter http://www. anzumelden. Folgende Informationen sind für die verbindliche Transportanmeldung anzugeben:
Angabe zum gewünschten Lieferdatum inklusive der Anlieferzeit
Angabe zur geschätzten Ladedauer
Angabe zum voraussichtlich eingesetzten Lieferfahrzeug
Angabe über die zu liefernde Materialart
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Angabe über die zu liefernde Materialmenge
Angabe zur gewünschten Ladezone
Angabe zum Nutzungsbedarf eines Krans
Angabe zum Nutzungsbedarf des Bauaufzugs
Angabe zum Nutzungsbedarf des Innenaufzugs
Die buchbaren Ladezonen können den Baulogistikphasenplänen entnommen werden, welche unter genannter Web-Adresse heruntergeladen werden können.
Im Regelfall wird unter Berücksichtigung der bereits angemeldeten Lieferungen und der vorhandenen Kapazitäten auf der Baustelle die Transportanmeldung durch den Baulo- gistiker freigegeben. Andernfalls wird dem Auftragnehmer ein Alternativtermin mitgeteilt. Die Auftragnehmer haben die Transportfreigabe an den Lieferanten weiterzuleiten bzw. den Transport entsprechend selbst zu koordinieren.
Jede Veränderung der gewünschten Lieferzeit ist der Baulogistik umgehend, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem geplanten Liefertermin mitzuteilen.
ABBILDUNG 08: ABLAUFSCHEMA DER TRANSPORTANMELDUNG
Im Falle von größeren Massentransporten wie z.B. bei Aushub- oder Betonagearbeiten mit zahlreichen, hintereinander an- und abfahrenden Lieferfahrzeugen wird darauf hin- gewiesen, dass diese Vielzahl an regelmäßigen Transportbewegungen mindestens 2 Werktage vor dem Wunschtermin mit der Baulogistik abzustimmen sind. Ziel hierbei ist es, gegenseitige Behinderungen auf dem Baustellengelände möglichst zu vermeiden.
Soweit die Baustellensituation es zulässt und die Be- bzw. Entladung gesichert sein sollte, können auch unangemeldete Transporte von der Baulogistik bearbeitet werden.
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Die Entscheidung über die Zulassung eines Transports hängt jedoch vom Einzelfall ab. Ein genereller Anspruch auf Zufahrt auf das Baustellengelände ohne Transportanmel- dung besteht nicht. Demzufolge werden Anlieferungen ohne Anmeldung, sofern sie nicht bearbeitet werden können, zurückgewiesen.
5.2. ANFAHRT VON LIEFERFAHRZEUGEN
Vor der Anfahrt zum Baustellengelände hat sich jedes Lieferfahrzeug bei dem zuständi- gen Baulogistiker am Zutrittskontrollcontainer anzumelden. Hierfür hat der Fahrer unmit- telbar kurz vor der freigegebenen Anlieferzeit die im Baulogistikphasenplan gekenn- zeichnete Anmeldezone anzufahren. Hier identifiziert der Baulogistiker die Lieferung an Hand der im Rahmen des Transportanmeldeprozesses generierten Transportfreigabe und gleicht die aktuelle Verfügbarkeit der gebuchten Ladezone ab. Im Regelfall erhält der Fahrer eine Einfahrgenehmigung und kann die Ladezone anfahren.
Sollte die Ladezone bzw. die zwischengeschaltete Wartefläche nicht zur Verfügung ste- hen, hat das Lieferfahrzeug die Anmeldezone umgehend zu verlassen und sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzumelden. Gegen den Auftraggeber und die Baulogistik be- stehen keine Ansprüche auf Grund etwaig anfallender Mehrkosten resultierend aus War- tezeiten des Lieferanten / des Auftragnehmers.
Um den öffentlichen Verkehr nicht zu behindern, ist regelwidriges Abstellen oder Entla- den von Lieferfahrzeugen vor bzw. in direkter Nähe des Baustellengeländes untersagt. Ebenso sind die unmittelbar im Einflussbereich der Baustelle liegenden Fuß- und Rad- wege sowie die Zufahrt zum Baustellengelände freizuhalten.
5.3. LADEN VON LIEFERFAHRZEUGEN
Das Lieferfahrzeug ist durch einen Verantwortlichen des Auftragnehmers entgegenzu- nehmen. Das Be- bzw. Entladen, nachfolgend Ladevorgang genannt, hat nur an der re- servierten bzw. zugewiesenen Ladezone zu erfolgen. Grundsätzlich ist der Auftragneh- mer bzw. dessen Lieferant für die Richtigkeit und Unversehrtheit der Lieferung sowie für den Ladevorgang verantwortlich. Im beschriebenen Sinne nimmt die Baulogistik grund- sätzlich keine Lieferung entgegen.
Der Auftragnehmer bzw. dessen Lieferant ist als Besteller der Lieferung ebenfalls für die Warensicherung verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Materialien so gepackt werden, dass ein zügiges, fachgerechtes und sicheres Laden auf Paletten er- möglicht wird. Schäden infolge nicht fachgerechter Verpackung gehen zu Lasten des Auftragnehmers bzw. dessen Lieferanten. Ein Umpacken oder Befestigen von Materia- lien auf Paletten darf im Sinne der Leistungsfähigkeit der Ladezonen nur außerhalb des Baustellengeländes erfolgen.
Weichen die tatsächlich angelieferten Materialmengen von denen im Onlineportal ange- meldeten Mengen ab, können die überschüssigen Mengen durch die Baulogistik abge-
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wiesen werden. Sollte es aus diesem oder anderen Gründen zu Verspätungen im Lie- ferverkehr kommen, wodurch Personal, Hebezeuge etc. gegebenenfalls länger vorge- halten werden müssen, besteht gegenüber der Baulogistik kein Regressanspruch.
Im Anschluss an den Ladevorgang hat das Lieferfahrzeug die Ladezone umgehend frei- zugeben und das Baustellengelände über die ausgewiesene Ausfahrt auf direktem Wege zu verlassen.
5.4. VERBRINGUNG UND LAGERUNG VON MATERIAL
Die Baulogistik schuldet keine Lagerung von Materialien auf den nur begrenzt zur Ver- fügung stehenden Baustelleneinrichtungsflächen. Ebenso werden keine Materialien übernommen bzw. verwahrt und es erfolgt keine Haftungsübernahme seitens der Bau- logistik. Die Verantwortung für die Verbringung und Lagerung der Materialien liegt beim Auftragnehmer bzw. dessen Lieferanten. Der Auftragnehmer ist für den Schutz und die ausreichende Sicherung der Materialien verantwortlich, ebenso haftet er für Beschädi- gungen und Diebstahl während der Verbringung und Lagerung.
Die Verbringung der Materialien von der Ladezone zum eigentlichen Bestimmungsort innerhalb der Etagen hat mit ausreichend Personal des Auftragnehmers unverzüglich zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist hierbei dafür verantwortlich, dass die zulässigen Ver- kehrslasten nicht überschritten werden. Bezüglich der benötigten Informationen besteht eine Holschuld seitens des Auftragnehmers. Am Bestimmungsort darf keine übermäßige Lagerhaltung erfolgen. Die maximaler Lagermenge darf nur dem zwei- bis dreifachen Tagesbedarf entsprechen und dabei die maximal zulässige Verkehrslast nicht über- schreiten.
Sollte ein Auftragnehmer Materialien entgegen den vorgenannten Bestimmungen lagern oder die Verbringung verzögern, ist der Auftraggeber berechtigt, Ersatzvornahmen auf Kosten des verursachenden Auftragnehmers durchführen zu lassen.
Je nach Baufortschritt können für die Verbringung des Materials seitens des Auftragneh- mers nachfolgend aufgezeigte horizontale und / oder vertikale Fördermittel bei der Bau- logistik angemietet bzw. in Anspruch genommen werden.
5.4.1. BAUAUFZÜGE
Für den Vertikaltransport von Materialien auf das Dach und in die Untergeschosse wer- den außenliegende Bauaufzüge zur Verfügung gestellt. Durch Fehlbedienung entstan- dene Schäden an den Bauaufzügen gehen zu Lasten des Verursachers.
Zusätzlich befinden sich im Inneren des Gebäudes 2 weitere Aufzüge mit je 1.000 kg Tragfähigkeit für den Materialtransport in die Etagen.
Die Bereitstellung der Bauaufzüge erfolgt im Namen des Bauherrn und ist über die Um- lagekosten der Auftragnehmer gedeckt. Entsprechend fallen für die Leistungsbesteller keine weiteren Kosten für die Nutzung der Bauaufzüge an.
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Die genaue Lage der Bauaufzüge kann dem Baulogistikplan entnommen werden, wel- cher unter genannter Web-Adresse heruntergeladen werden kann.
Die Größe der Bauteilöffnungen in den einzelnen Etagen waren zum Zeitpunkt der Er- stellung des Baulogistikhandbuches nicht bekannt und sind durch den Leistungsbesteller selbständig vor Ort abzustimmen.
5.5. UMGANG MIT KLEINSTLIEFERUNGEN
Jeder Auftragnehmer kann die Baulogistik damit beauftragen, Pakete und Kleinstliefe- rungen entgegenzunehmen (siehe ANLAGE 5 Entgegennahmevereinbarung), wobei die Verantwortung gegenüber dem Lieferanten beim bestellenden Auftragnehmer verbleibt. Aus Kapazitätsgründen ist die Baulogistik berechtigt, Lieferungen abzuweisen. Die Bau- logistik informiert den Auftragnehmer über die Annahme und lagert die Lieferung für bis zu 12 Stunden im Zutrittskontrollcontainer zwischen. Bei der Abholung ist der Empfang durch den Auftragnehmer zu bestätigen.
- FLÄCHENMANAGEMENT
Der Auftraggeber hat die Baulogistik mit der Ausübung des Hausrechtes in Bezug auf die Koordination und Verwaltung der Flächen im Bereich der Baustelle betraut. Unter dem Begriff Baustelle sind die Flächen zu verstehen, welche im direkten Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen. Primärer Bestandteil des Flächenmanagements ist das eigentliche Baufeld, dessen genaue Lage durch Bauzäune begrenzt ist.
Je nach Baufortschritt kann sich die Lage und Größe des Baufeldes entsprechend der Darstellung in den Baulogistikphasenplänen ändern. Diese können über das bereitge- stellte Logistikportal unter http://www. heruntergeladen werden. Das Baufeld selbst ist in die nachfolgend aufgezeigten Flächenabschnitte unterteilt:
Baustraße mit Ladezonen
Bereiche für Büro- und Tagesunterkunftscontainer
Bereiche für Turmdrehkrane, Bauaufzüge und Entsorgungshof
Mittelfristig benötigte Aufstellflächen für Silos, Mischmaschinen, Pumpen, Hebe- bühnen und Magazincontainern
Kurzfristig benötigte Aufstellflächen für Mobilkrane und Betonpumpen
Zwischenlagerflächen
Flucht- und Rettungs- sowie Fußgängerwege
Grundsätzlich entbindet die installierte Baulogistik die Auftragnehmer nicht von der Pflicht, eigene Baumaterialien, Bauhilfsstoffe und Geräte ordnungsgemäß zu kennzeich- nen, zu lagern und vor Beschädigung sowie Verlust zu schützen. Weder die Baulogistik noch der Auftraggeber übernimmt hierfür die Haftung.
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6.1. AUFSTELLFLÄCHEN
Mittelfristig benötigte Aufstellflächen für z.B. Silos, Mischmaschinen, Pumpen, Hebebüh- nen und Magazincontainer sind mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Einsatzzeit- raum mit der Baulogistik abzustimmen.
Die aufgelisteten Geräte sind seitens der Auftragnehmer mit einem Schild zur Identifika- tion auszustatten. Diesem sind mindestens die Betriebszugehörigkeit sowie die Telefon- nummer eines zuständigen Ansprechpartners zu entnehmen.
Kurzfristig benötigte Aufstellflächen für z.B. Mobilkrane und Betonpumpen sind mindes- tens 1 Woche vor dem geplanten Einsatzzeitraum mit der Baulogistik abzustimmen.
6.2. ZWISCHENLAGERFLÄCHEN
Grundsätzlich gilt für Auftragnehmer, dass die Lagerung von Baumaterialien nur in dem Bereich des eigenen, unmittelbaren Arbeitsbereiches innerhalb des Gebäudes gestattet ist. In diesen Bereichen ist es zulässig, maximal den zwei- bis dreifachen Tagesbedarf an benötigten Baumaterialien zu lagern. Der Auftragnehmer ist hierbei dafür verantwort- lich, dass die zulässigen Verkehrslasten nicht überschritten werden. Bezüglich der be- nötigten Informationen besteht eine Holschuld seitens des Auftragnehmers. Es ist darauf zu achten, dass keine Flucht-, Rettungs- und Transportwege sowie Logistikflächen ver- sperrt bzw. in deren Funktionsweise beeinträchtigt werden.
Die Vergabe und Verwaltung von Zwischenlagerflächen, auf denen Baumaterial im Au- ßenbereich auf dem Baufeld bis zur Verbringung zeitlich begrenzt gelagert werden kann, erfolgt ausschließlich durch die Baulogistik in Absprache mit dem Bauherrn. Für eine Zwischenlagerung innerhalb des Gebäudes, die nicht zum unmittelbaren Arbeitsbereich gehört, gelten dieselben Regelungen.
Ohne vorherige Genehmigung durch die Baulogistik besteht für die Auftragnehmer kein Anspruch auf Nutzung von Zwischenlagerflächen im Außenbereich, da diese nur in be- grenztem Umfang auf dem Baufeld zur Verfügung stehen.
Bedingt durch diesen Platzmangel haben die Auftragnehmer ihre tagesaktuellen Materi- alanlieferungen möglichst entsprechend des Just-in-Time Prinzips durchzuführen und ihre Materialdisposition dahingehend auszurichten.
6.2.1. INANSPRUCHNAHME VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH
Den Bedarf an Zwischenlagerflächen im Außenbereich müssen die AN schriftlich bei der Baulogistik anmelden (siehe ANLAGE 6). Anzugeben ist hierbei die Information über den gewünschten Zeitraum der Zwischenlagerung, das zu lagernde Materialgut, die Materi- almenge und die Abmessungen bzw. der Flächenbedarf des Lagergutes.
Die Baulogistik überprüft und genehmigt oder weist die Flächenanmeldung unter Be- rücksichtigung der bereits vergebenen Flächen und den vorhandenen Kapazitäten ab.
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Ein Anspruch auf Zwischenlagerflächen besteht nicht. Der Auftragnehmer hat seine Ma- terialdisposition entsprechend der ihm zugesprochenen Flächen auszulegen.
Bei erfolgreicher Genehmigung ist die Inanspruchnahme der Zwischenlagerfläche für den Auftragnehmer im genehmigten Zeitraum / zum genehmigten Zweck kostenfrei. Die durch die Baulogistik zugewiesene Fläche ist durch den AN zwingend einzuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen auf der zugewiesenen Fläche ist untersagt.
Unzulässige Lagerungen außerhalb der zugewiesenen Fläche werden auf Kosten des verursachenden Auftragnehmers entfernt. Zuwiderhandlungen werden mit Baustellen- verweis geahndet.
6.2.2. RÜCKGABE VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH
Im Regelfall hat der Auftragnehmer nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes die Zwi- schenlagerfläche im Außenbereich selbständig zu räumen und der Baulogistik im „be- senreinen“ Zustand zurückzugeben bzw. freizumelden.
Der Auftragnehmer erklärt sich darüber hinaus damit einverstanden, in Abhängigkeit vom Bauablauf kurzfristige, für die Baulogistik kostenfreie, Flächenräumungen durchzu- führen. Der Anordnung der Baulogistik ist diesbezüglich Folge zu leisten. Im Gegenzug werden entsprechende Ausweichflächen zur Verfügung gestellt.
6.3. FAHRZEUGSTELLPLÄTZE
Mangels verfügbarer Flächen stehen Stellplätze für Werkstattwagen, Pritschenfahr- zeuge oder Kleinbusse etc. im Bereich des Baufeldes nicht zur Verfügung. Bedarf es einer Be- bzw. Entladung der aufgeführten Fahrzeuge, so können diese als Transport- anmeldung über das zur Verfügung gestellte Logistikportal fristgerecht angemeldet wer- den. Nach Überprüfung der vorhandenen Kapazitäten durch die Baulogistik erhalten die Fahrzeuge eine Ladezone für den beantragten Zweck zugewiesen.
Grundsätzlich ist das Parken hier verboten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge wer- den zu Lasten des Verursachers kostenpflichtig abgeschleppt.
- BEREITSTELLUNG VON BÜRO- UND TAGESUNTERKUNFTSCONTAINERN (TU)
Bedingt durch die nur in begrenztem Umfang auf dem Baufeld zur Verfügung stehenden Flächen hat der Auftraggeber entschieden, dass Auftragnehmer keine eigenen Baustel- lencontainer auf dem Baufeld aufstellen dürfen. Einzige Ausnahme bildet die Aufstellung von Magazin- bzw. Werkstattcontainern, welche auf durch die Baulogistik zugewiesenen Flächen gestellt werden dürfen.
Die Baulogistik ist durch den Auftraggeber damit beauftragt, Flächen für Büro- und Ta- gesunterkunft zentral zu stellen und zu betreiben. Diese werden sich in einem Umkreis von max. 100m zum Gebäude befinden.
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Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass Flächen innerhalb des herzustel- lenden Gebäudes, außer sie sind explizit zur Personalunterbringung ausgewiesen, nicht zu Pausenzwecken genutzt werden dürfen. Zuwiderhandlungen werden mit Baustellen- verweis geahndet.
7.1. NUTZUNGSREGELN
Innerhalb der Personalräume gilt ein allgemeines Rauchverbot. Der anfallende Müll ist fraktionsgerecht durch den Nutzer in entsprechend bereitgestellten Mülltonnen zu ent- sorgen. Grundsätzlich sind die Räumlichkeiten durch die Nutzer pfleglich zu behandeln. Die gemeinschaftlich genutzten Flächen fallen ebenfalls unter diese Regelung. Für Be- schädigungen im Bereich der gemeinschaftlich genutzten Flächen bzw. bei Diebstählen haben die Nutzer anteilsmäßig einzustehen, sofern der Verursacher nicht eindeutig zu ermitteln sein sollte. Bei auffälligen Beschädigungen hat der Nutzer umgehend die Bau- logistik zu informieren.
Die Lagerung von Baustoffen ist in diesen Bereichen untersagt. Ebenso ist der An- schluss von Küchengeräten und das Kochen von warmen Speisen untersagt.
Die zur Verfügung gestellten und durch alle Nutzer nutzbaren sanitären Einrichtungen sind ausschließlich für Toiletten-, Dusch- bzw. Waschgänge zu verwenden und nach Gebrauch im sauberen und ordentlichen Zustand zu verlassen.
In den Waschbecken, Duschen, Toiletten und Urinalen dürfen keine Baustoffe entsorgt werden, ebenso ist die Reinigung von Arbeitsgeräten und -kleidung untersagt.
Die sanitären Einrichtungen werden regelmäßig durch die Baulogistik gesäubert und Verbrauchsmaterialien nachgefüllt. Papierhandtücher dürfen nur in den zur Verfügung gestellten Papierkörben entsorgt werden. Eine Entsorgung in den Toiletten ist auf Grund der Gefahr von Verstopfungen untersagt.
7.2. PERSONALRÄUMLICHKEITEN
Die Räumlichkeiten zur Personalunterbringung werden bedarfsgerecht mit Spinden, Ti- schen und Stühlen ausgestattet. Die Reinigung wird durch die Baulogistik mindestens wöchentlich durchgeführt. Die Kos- ten werden über das Umlageverfahren des AG abgegolten.
Die Kosten für Strom und Wasser sowie die Entsorgung des Abwassers werden seitens des Auftraggebers übernommen. Der Verbrauch ist auf den tatsächlich erforderlichen Mindestbedarf zu beschränken. Verschwenderischer Umgang mit Ressourcen wird durch die Baulogistik geprüft und angemahnt. Bei wiederholtem Verstoß wird der ent- standene Schaden an den Verursacher weiterbelastet.
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- ENTSORGUNGSLOGISTIK – IM BRINGSYSTEM
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf dem Baufeld, der direkten innerstädtischen Lage und der umfassenden Größe des Projektes erfolgt das Abfallmanagement bzw. die Entsorgungslogistik nach der Abbruchphase über eine durch die Baulogistik gestellte, zentrale Entsorgungseinrichtung. Durch die Schaffung eines einheitlichen und für alle Nachunternehmer gleichfalls gültigen Prozesses soll ein zügiger, umweltgerechter und kostengünstiger Ablauf sichergestellt werden.
Gemäß VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer generell verpflichtet, seine Abfälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbei- ten herrühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Arbeitsbereich täglich durchzuführen.
Die übergeordnete Aufgabe der zentralen Entsorgungseinrichtung ist es, die abfallwirt- schaftlichen Belange der einzelnen Bauteile miteinander zu koordinieren und unter Vor- rangstellung der Bauausführung Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Der Auftrag- geber hat in diesem Zusammenhang festgelegt, dass eine eigenständig organisierte Ent- sorgung der Materialien durch die Auftragnehmer nicht zulässig ist. Die Nutzung der zentralen Entsorgungseinrichtung ist daher für alle Auftragnehmer verpflichtend.
Zu Beginn der Arbeiten hat somit jeder Auftragnehmer mit der Firmenanmeldung einen bevollmächtigten Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Abfallentsorgung zu benennen, welcher seitens der Baulogistik in das Entsorgungskonzept eingewiesen wird.
Zu den Leistungen der zentralen Entsorgungseinrichtung gehört neben der Stellung ei- nes Ansprechpartners in Bezug auf die Entsorgung auch die Stellung von Entsorgungs- containern für die verschiedenen Abfallfraktionen in den Größen von ca. 7 bis 40 m³ sowie zusätzlich die Stellung von geeigneten Sammelbehältern (Abfallrollbehälter oder Big Bags).
8.1. ENTSORGUNGSPRINZIP - BRINGSYSTEM
Die Entsorgungsleistungen beginnen auf Anweisung des Auftraggebers. In den Verant- wortungsbereich der Baulogistik fällt ab diesem Zeitpunkt die Stellung und Entleerung der Entsorgungscontainer, die Prüfung der Sammelbehälter auf ordnungsgemäße Frak- tionierung, die Unterstützung bei der Entleerung der gefüllten Sammelbehälter in die Entsorgungscontainer sowie die Kontrolle von Ordnung und Sauberkeit auf der Bau- stelle.
Grundsätzlich hält der Entsorgungslogistiker, soweit es die Größe des Wertstoffhofes zulässt, eine ausreichende Anzahl an Sammelbehältern für die Auftragnehmer vor. Der bevollmächtigte Ansprechpartner der Auftragnehmer nimmt die gewünschte Anzahl an entleerten Sammelbehältern entgegen. Der Sammelbehälter darf nur mit einer Fraktion befüllt werden. Zu keinem Zeitpunkt dürfen Auftragnehmer die Sammelbehälter ohne eine Übergabe durch den Entsorgungslogistiker vom Wertstoffhof entwenden.
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Für die tägliche Sammlung der Abfälle in die Sammelbehälter im Arbeitsbereich und die Reinigung im Arbeits- und / oder Lagerbereich sind die jeweiligen Auftragnehmer ver- antwortlich. Zur Vermeidung von Brandlasten im Gebäude ist jeder Auftragnehmer ver- pflichtet, die gefüllten Sammelbehälter umgehend an dem eingerichteten Wertstoffhof zu noch festzulegenden Zeiten abzugeben. Sollten die Auftragnehmer dieser Sorgfalts- pflicht nicht nachkommen, werden die gefüllten Sammelbehälter durch die Baulogistik abgeholt und der Aufwand in Abstimmung mit dem Auftraggeber - über den Auftraggeber
- an den Auftragnehmer weiter berechnet.
Generell können gefüllte Sammelbehälter am Wertstoffhof arbeitstäglich zu noch festzu- legenden Öffnungszeiten zwischen dem bevollmächtigten Ansprechpartner der Auftrag- nehmer und der Baulogistik ausgetauscht werden.
Für den Transport und das Entleeren der Sammelbehälter aus den einzelnen Arbeitsbe- reichen zum Wertstoffhof ist der jeweilige Auftragnehmer verantwortlich. Ebenso für die Rücknahme entleerter Sammelbehälter zum Arbeitsbereich.
8.2. ELEMENTE DER ENTSORGUNGSEINRICHTUNG
Die Entsorgung über die zentrale Entsorgungseinrichtung als Teil der Baulogistik ver- langt nach unterschiedlichen Elementen während der Ausbauzeit.
Nachfolgend aufgezeigte Elemente werden seitens der Baulogistik zur Verfügung ge- stellt und vorgehalten.
8.2.1. WERTSTOFFHOF
Zur Aufnahme der Entsorgungscontainer und Abfallrollbehälter wird ein Wertstoffhof auf einer bauseits befestigten Fläche eingerichtet. Die Fläche kann zu noch festzulegenden Zeiten durch Containerfahrzeuge befahren werden.
Die genaue Lage des Wertstoffhofes ist dem Baulogistikplan zu entnehmen und kann sich gegebenenfalls je nach Baufortschritt ändern.
8.2.2. ENTSORGUNGSCONTAINER
Zur Vermeidung eines Über- bzw. Unterangebotes werden je nach Mengenanfall unter- schiedliche Entsorgungscontainer für die verschiedenen Abfallfraktionen zur Verfügung gestellt. Die Größen der Entsorgungscontainer werden dem tatsächlichen Bedarf in Ab- hängigkeit der Bauphase angepasst.
Nachfolgende, nicht abschließend aufgezeigte Abfallarten - mindestens unterteilt nach den Hauptkategorien 15 (Verpackungsabfall …), 17 (Bau- und Abbruchabfälle …) und 20 (Siedlungsabfälle …) sind getrennt zu erfassen und entsprechend über die Baulogis- tik zu entsorgen:
AVV-Nr. 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe
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AVV-Nr. 17 01 01 Beton, rein, Abmessung < 50 cm
AVV-Nr. 17 01 02 Ziegel
AVV-Nr. 17 01 03 Fliesen und Keramik
AVV-Nr. 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
AVV-Nr. 17 02 01 Holz entsprechend der Altholzkategorie A I bis A III
AVV-Nr. 17 02 03 Kunststoff
AVV-Nr. 17 04 07 Gemischte Metalle
AVV-Nr. 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
AVV-Nr. 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
AVV-Nr. 17 09 04 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02, 17 09 03 fallen
AVV-Nr. 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle
Des Weiteren werden Abfallbehälter für sozialen Hausmüll, für Müll im Sinne des dualen Systems sowie für Papier und Pappe zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung wird unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz durchgeführt. Die Entsorgung von baustellenfremden Abfällen ist grund- sätzlich verboten.
Bei der Entsorgung von Sonderabfällen können die Auftragnehmer darüber hinaus die Dienste der Baulogistik gegen eine separate Beauftragung in Anspruch nehmen. Die Baulogistik ist jedoch nicht dazu verpflichtet, Sonderabfälle entgegenzunehmen bzw. zu entsorgen. Hier entscheidet die Baulogistik im Einzelfall.
Grundsätzlich ist das Auswaschen von Materialeimern auf der Baustelle verboten. Die Vorgehensweise ist mit der Baulogistik abzustimmen. Kartons müssen ausgeleert wer- den und Mineralwolle ist in verschlossenen Säcken zu verpacken.
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8.2.3. SAMMELBEHÄLTER
Zusätzlich zu den Entsorgungscontainern werden Sammelbehälter mit einem Fassungs- vermögen bis zu 770 Litern in ausreichender Anzahl durch die Baulogistik vorgehalten.
Übergabe- bzw. Rücknahmeort für die Sammelbehälter ist der eingerichtete Wertstoff- hof. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre in Einzelbestandteile zerlegten Abfälle in den Sammelbehältern zu sammeln. Pro Sammelbehälter ist nur eine Fraktion zulässig.
Mit Bauschutt bzw. Gipsabfall befüllte Sammelbehälter dürfen aus Gewichtsgründen nur bis maximal zur Hälfte gefüllt werden. Überfüllte Sammelbehälter werden nicht ange- nommen und sind durch den Auftragnehmer umzufüllen. Durch Überfüllung entstandene Schäden an den Sammelbehältern gehen zu Lasten des Verursachers.
8.3. ABRECHNUNG DER ENTSORGUNGSLOGISTIK
Die Entsorgung der beschriebenen Fraktionen ist unter Einhaltung der Vorgaben aus der VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 für die Auftragnehmer kostenfrei bzw. über das Umlage- verfahren des Auftraggebers bzgl. der baulogistischen Leistungen abgegolten.
Ausgenommen sind Handlings- und Entsorgungskosten für Abfall aus
den Rohbauunternehmungen
nachträglichen Änderungsmaßnahmen und Umbauten
Schlechtleistungen der ausführenden Gewerke
unqualifiziertem und konstruktivem Rückbau
Abbrüchen von Bauhilfsmaßnahmen wie Kran-, Containerfundamente etc.
Bauhilfskonstruktionen wie Kletterschalungen, Schaltische, Verbauhölzer etc.
Hausmüll aus den Containeranlagen, sofern nicht separat beauftragt
Ebenso ist eine sogenannte Materialentsorgung auf Grund unwirtschaftlicher Verschnitte größer 1 m² bei Gipskartonplatten, Fehllieferungen oder Überlieferungen von Materialen etc. im Abfallentsorgungskonzept nicht berücksichtigt.
Diese, nicht abschließend aufgezählten Leistungen führen zu einem zusätzlichen Ver- gütungsanspruch seitens des AN Baulogistik gegenüber den verursachenden Auftrag- nehmern.
Die Rechnungslegung erfolgt in solchen Fällen als monatliche Sammelrechnung auf der Grundlage des unterschriebenen Abfallübernahmescheines und der geltenden Preis- und Gebührenliste der Entsorgung (siehe ANLAGE 7).
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8.4. REINIGUNGSPFLICHT DES AUFTRAGNEHMERS
Gemäß VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer verpflichtet, seine Ab- fälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbeiten her- rühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Ar- beitsbereich täglich durchzuführen. Des Weiteren sind Baumaterialien seitens der Auf- tragnehmer zwingend geordnet zu lagern und entsprechend zu kennzeichnen, damit sie nicht als Abfall entsorgt werden. Die Reinigungsleistung kann optional auf Wunsch des Auftragnehmers auch durch die Baulogistik ausgeführt werden. Hierfür hat der Auftrag- nehmer die Baulogistik mit der Reinigung direkt in einem gesonderten Vertragsverhältnis zu beauftragen.
8.4.1. ÜBERPRÜFUNG DER REINIGUNGSPFLICHT
Die Aufgabe der Baulogistik ist es, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Rei- nigungspflicht der Auftragnehmer zu überprüfen. Sollten Arbeits- und / oder Lagerberei- che der Auftragnehmer ungesäubert vorgefunden bzw. die Missachtung der Reinhalte- pflicht festgestellt werden, wird seitens der Baulogistik am gleichen Tag ein Mängelbe- richt erstellt, der die Art, den Ort und nach Möglichkeit den namentlichen Verursacher des Mangels protokolliert.
Der Bericht wird seitens der Baulogistik an den Auftraggeber sowie an den verursachen- den Auftragnehmer verschickt, welcher den Mangel innerhalb von 24 Stunden nach Zu- stellung des Mängelberichtes vollständig abzustellen hat. Hierbei hat der Auftragnehmer den aufgezeigten Arbeits- und / oder Lagerbereich in einen besenreinen Zustand zu ver- setzen. Im Falle der Abwesenheit des verursachenden Auftragnehmers hat dieser Ar- beitskräfte zu entsenden, welche den Mangel bis zu der vorgegebenen Uhrzeit zu be- seitigen haben.
Hierbei wird festgehalten, dass die Auftragnehmer grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften. Sollten in einem bemängelten Bereich verschiedene Auftragnehmer arbeiten und der Verursacher seitens der Baulogistik nicht einwandfrei identifiziert werden können, wird der beanstandete Mangel auf diese Auftragnehmer anteilig aufgeteilt.
Weiterhin ist zu beachten, das Flucht-, Rettungs- und Transportwege nicht versperrt wer- den dürfen. Eine Lagerung von Material, das Abstellen von Gegenständen, Maschinen etc. ist in diesen Bereichen ausdrücklich untersagt.
Bei Gefahr im Verzug wird umgehend und ohne Vorankündigung bzw. Fristsetzung der Missstand seitens der Baulogistik zu Lasten des im direkten Vertragsverhältnis zum Auf- traggeber stehenden Auftragnehmers beseitigt. Der Auftragnehmer haftet hierbei zu- gleich für seinen Nachunternehmer und Lieferanten. Des Weiteren führt diese Zuwider- handlung zum Baustellenverweis des Verursachers für mindestens einen Tag.
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8.4.2. ERSATZVORNAHME
Sollte ein festgestellter Mangel nicht innerhalb der vorgenannten 24 Stunden seitens des verursachenden Auftragnehmers behoben werden, wird die Baulogistik die Reinigung auf Anweisung des Auftraggebers in dem beanstandeten Arbeits- und / oder Lagerbe- reich dokumentieren und durchführen.
Der Auftragnehmer erhält die Gelegenheit, während der Reinigung anwesend zu sein, um sich von dem Aufwand und seiner Verantwortlichkeit überzeugen zu können. Sollte der Auftragnehmer bei der Reinigung nicht anwesend sein, sind nachträgliche Einwände gegen den Aufwand ausgeschlossen.
Auf Grund von vertraglichen Abhängigkeiten unter den Beteiligten wird die in Anspruch genommene Reinigungsleistung zwischen der Baulogistik und dem Auftraggeber bzw. zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgerechnet. Der Auftragnehmer hat die resultierenden Kosten entsprechend der Preis- und Gebührenliste der Entsor- gung (siehe ANLAGE 7) zu tragen.
Die im Zuge der Reinigung aufgenommenen Abfälle werden grundsätzlich als unsortier- ter Baumischabfall entsorgt. Die Vertragsparteien sind sich hinsichtlich der Abrech- nungsgrundlage des dargestellten Ablaufprozesses einig.
8.4.3. SORGFALTSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS
Grundsätzlich ist im Gebäude der Verzehr von Speisen außerhalb der dafür ausgewie- senen Flächen verboten. Der Genuss alkoholischer Getränke ist darüber hinaus generell auf dem Baustellengelände strengstens untersagt. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist von den Auftragnehmern durchzusetzen und wird seitens der Baulogistik überwacht.
Im Falle von Fäkalienverunreinigungen innerhalb des Gebäudes bzw. auf dem Baustel- lengelände, wird der Verursacher unverzüglich und unwiderruflich der Baustelle verwie- sen. Darüber hinaus hat der Verursacher dem Auftraggeber Schadenersatz und Strafe pro Vorfall zu zahlen.
- BAUSTELLENEINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE
Nachfolgend aufgezeigte, verschiedene Baustelleneinrichtungsgegenstände werden seitens des Auftraggebers gestellt und durch die Baulogistik vorgehalten.
9.1. BAUZAUN
Der Bauzaun wird entsprechend der Baulogistikphasenpläne durch die Baulogistik ge- stellt. Die Leistung ist für die Auftragnehmer kostenfrei bzw. über das Umlageverfahren des Auftraggebers bzgl. der baulogistischen Leistungen abgegolten. Ggf. notwendige Veränderungen am Bauzaun sind nur nach Abstimmung mit der Baulogistik möglich.
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9.2. AUTOMATISIERTES BEWACHUNGSSYSTEM
Das automatisierte Bewachungssystem wird entsprechend des Logistikkonzeptes durch die Baulogistik gestellt. Zum Einsatz kommt hier ein Bewachungssystem mit einer Auf- schaltung auf eine Einsatzzentrale im Alarmfall. Die Leistung ist für die Auftragnehmer kostenfrei bzw. über das Umlageverfahren des Auftraggebers bzgl. der baulogistischen Leistungen abgegolten. Ggf. notwendige Veränderungen an der Lage der Bewachungs- türme sind nur nach Abstimmung mit der Baulogistik möglich.
9.3. ERSTE-HILFE-CONTAINER
Ein Erste-Hilfe-Container wird entsprechend der Baulogistikphasenpläne bei Bedarf durch die Baulogistik gestellt. Die Leistung ist für die Auftragnehmer kostenfrei bzw. über das Umlageverfahren des Auftraggebers bzgl. der baulogistischen Leistungen abgegol- ten.
9.4. BAUSTROMVERSORGUNG MIT SICHERHEITSBELEUCHTUNG
Der Auftraggeber stellt über die Baulogistik eine gewerkeübergreifende Baustromanlage mit einer Baustromverteilung und -versorgung inklusive Sicherheitsbeleuchtung entspre- chend des Logistikkonzeptes zur Verfügung.
Die Leistung mit Antransport, Montage, Vorhaltung, Demontage und Abtransport ist für die Auftragnehmer kostenfrei bzw. über das Umlageverfahren des Auftraggebers bzgl. der baulogistischen Leistungen abgegolten.
Zu den Leistungen gehört im Einzelnen die Bereitstellung einer Trafostation (Aufstellort zurzeit in Abstimmung) mit entsprechenden Hauptverteilern, ebenerdig außerhalb des Gebäudes sowie mit entsprechenden Unterverteilern im Gebäude je Etage für Kleinver- braucher. Des Weiteren wird die Sicherheitsbeleuchtung im Untergeschoss sowie in den Treppenhäusern und Fluchtwegebereichen bereitgestellt. Die Einrichtung der eigentli- chen Arbeitsplatzbeleuchtung hat jeweils eigenverantwortlich durch den gewerkespezi- fischen Auftragnehmer zu erfolgen.
Die im Außenbereich und im Gebäude zur Verfügung gestellten Verteiler, Sicherheits- beleuchtungen und alle dazugehörigen Zuleitungen dürfen nicht durch den Auftragneh- mer in der Lage verschoben bzw. versetzt werden.
Eventuelle Störungen oder Beeinträchtigungen durch Teile der Baustromanlage sind der Baulogistik umgehend mitzuteilen. Prüfungen, Instandhaltungen, Reparaturen und Um- bauten an der Baustromanlage und Sicherheitsbeleuchtung dürfen nur durch die Baulo- gistik durchgeführt werden.
9.5. BAUWASSERVERSORGUNG
Der Auftraggeber stellt über die Baulogistik eine gewerkeübergreifende Bauwasserver- sorgung außerhalb des Gebäudes zur Verfügung.
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Die Leistung mit Antransport, Montage, Vorhaltung, Demontage und Abtransport ist für die Auftragnehmer kostenfrei bzw. über das Umlageverfahren des Auftraggebers bzgl. der baulogistischen Leistungen abgegolten.
Zu den Leistungen gehört im Einzelnen die Bereitstellung von Bauwasseranschlüssen im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen, ebenerdig außerhalb des Gebäudes. Des Weiteren der Anschluss der Containeranlagen an die Frischwasserversorgung sowie an die Abwasserentsorgung. Die Bereitstellung von Bauwasser in den eigentlichen Arbeits- bereich hat jeweils durch das Gewerk mit dem zuständigen Auftragnehmer eigenverant- wortlich zu erfolgen. Für Schäden, die auf Grund von Undichtigkeiten etc. der von ihm eingesetzten Schläuchen, Leitungen etc. und Anschlüssen entstehen, haftet der Auftrag- nehmer selbst.
Die im Außenbereich zur Verfügung gestellten Anschlüsse und alle dazugehörigen Zu- leitungen dürfen nicht durch den Auftragnehmer in der Lage verschoben bzw. versetzt werden.
Eventuelle Störungen oder Beeinträchtigungen durch Teile der Bauwasserversorgung sind der Baulogistik umgehend mitzuteilen. Prüfungen, Instandhaltungen, Reparaturen und Umbauten an der Bauwasserversorgungsanlage dürfen nur durch die Baulogistik durchgeführt werden.
- ANLAGEN (STELLUNG DURCH BEAUFTRAGTEN BAULOGISTIKDIENSTLEISTER)
ANLAGE 1: Firmenregistrierung
ANLAGE 2: Mitarbeiterankündigung
ANLAGE 3: Personenanmeldung
ANLAGE 4: Antrag auf verlängerte Baustellenöffnungszeit
ANLAGE 5: Entgegennahmevereinbarung
ANLAGE 6 Anmeldeformular Zwischenlagerfläche
ANLAGE 7: Preis- und Gebührenliste der Entsorgung
ANLAGE 8: Kostenübersicht
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