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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Köln zur Verhinderung illegaler
Beschäftigung und Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen für
die Vergabe von Bauleistungen (ZVB-ViB-VOB)
Verhinderung illegaler Beschäftigung
1 Pflichten zur Verhinderung illegaler Beschäftigung
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vertragsausführung die nachfolgenden Regelungen eingehalten werden:
1.1. Rechtliche Verpflichtungen
Auf der Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragsnehmerin selbst noch durch ein Nachunternehmen Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeiternehmerinnen beschäftigt werden,
a) die Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen,
b) für die die Regelung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz nicht eingehalten wird, d. h., dass die ihnen zustehenden Arbeitsbedingungen nicht sichergestellt sind und die hiernach erforderlichen Beiträge nicht geleistet werden,
c) die als ausländische Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind,
d) deren Einsatz als Leiharbeitnehmer beziehungsweise Leiharbeitnehmerin ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt.
1.2. Pflicht zum Mitführen des Ausweises
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beziehungsweise ihr eingesetzten Arbeitskräfte den Personalausweis oder Pass auf der Baustelle mitführen, zur Prüfung vorlegen und sich der Kontrolle des Ausweises nicht entziehen. Im Einzelfall kann mit der Stadt Köln ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden.
1.3. Pflicht zur Führung der Anwesenheitsliste
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin hat zu Kontrollzwecken eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme mit Name, Geburtsdatum, Adresse und täglicher Stundenzahl (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) einzutragen sind. Hierbei ist der in der Anlage 1 zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Die arbeitstäglichen Listen sind bis zum Abschluss der Baumaßnahme auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht vorzuhalten. Die Stadt Köln ist ermächtigt, diese Liste ggf. den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben.
1.4. Verpflichtungen bei Ausführung durch Nachunternehmen
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin ist verpflichtet,
a) einem Nachunternehmen die in den Ziffern 10.2 VOB-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben ausgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) genannten Verpflichtungen vertraglich aufzuerlegen und
b) durch eine Verpflichtung des Nachunternehmens sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmens die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden. Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin hat gegenüber der Stadt Köln die Einhaltung seiner beziehungsweise ihrer Sicherstellungspflichten zu dokumentieren und auf besondere Anforderung nachzuweisen.
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die unter den Ziffern 10.2 VOB-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) genannten Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle tätigen Nachunternehmen eingehalten werden. Dies gilt auch für etwaige durch das Nachunternehmen beauftragte Nachunternehmen.
Sicherstellen bedeutet, dass der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin geeignete Maßnahmen ergreift, insbesondere hat er beziehungsweise sie hierzu regelmäßige Kontrollen durchzuführen. 302 Stand: 03/2026 ZVB-ViB-VOB
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2 Vertragsstrafen
Kommt der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin schuldhaft i.S.d. § 276 BGB seinen beziehungsweise ihren Verpflichtungen aus der Ziffer 10.2 VOB-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den zuvor aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) sowie 1.4 (Ausführung durch Nachunternehmen) nicht nach, so hat er beziehungsweise sie eine Vertragsstrafe verwirkt. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen:
2.1 Vertragsstrafe ohne Abmahnung
Werden auf der Baustelle Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitsnehmerinnen angetroffen, mit deren Beschäftigungen gegen die Regelung in Ziffer 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen) verstoßen wird, so hat der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin eine Vertragsstrafe verwirkt. Eine vorherige Abmahnung findet nicht statt (Vertragsstrafe ohne Abmahnung) Sollten die Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerinnen die Anmeldung zur Sozialversicherung erst nach der Kontrolle durch die Stadt Köln vornehmen, so gilt die Schwarzarbeit grundsätzlich als nachgewiesen.
2.2 Vertragsstrafe nach Abmahnungen
Kommt der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin der Verpflichtung
a) dafür Sorge zu tragen, dass seine beziehungsweise ihre auf der Baustelle tätigen Beschäftigten Personalausweis oder Pass mitführen, zur Prüfung vorlegen und sich der Kontrolle des Ausweises nicht entziehen (Ziffer 1.2),
b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 1.3),
c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Köln auf Nachunternehmen zu übertragen (Ziffer 10.2 VOB- ZVB)
nicht nach, so mahnt die Stadt Köln den Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin bei erstmaligem und zweimaligem Verstoß ab. Mit dem dritten Verstoß hat der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt.
2.3 Vertragsstrafen bei Nachunternehmereinsatz
Setzt der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin einen Nachunternehmer ein und kommt es bei der Auftragsdurchführung durch den Nachunternehmer zu Verstößen im Sinne der Ziffern 2.1 und 2.2, so hat der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin bei Vorliegen eines Verschuldens im Sinne des § 276 BGB eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Stadt Köln kann eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen für jeden Tag, an dem Verstöße gegen die Ziffer 2.3 festgestellt werden, bis zu einer Höhe von 0,3 vom Hundert der Nettoabrechnungssumme festsetzen.
2.4 Zusammentreffen von Vertragsstrafe ohne Abmahnung und Vertragsstrafe nach Abmahnung
Werden an einem Kontrolltag ein mit einer Vertragsstrafe ohne Abmahnung nach Ziff. 2.1 belegter schuldhafter Verstoß ebenso wie ein mit einer Vertragsstrafe nach Abmahnung nach Ziff. 2.2 belegter schuldhafter Verstoß festgestellt, so legt die Stadt Köln eine einheitliche Vertragsstrafe für alle an diesem Tag festgestellten schuldhaften Verstöße nach billigem Ermessen fest; die Vertragsstrafe darf eine Höhe von 0,3 vom Hundert der Nettoabrechnungssumme nicht überschreiten. Sofern es sich um den ersten oder zweiten Verstoß bei Vertragsstrafen nach Abmahnung handelt, erteilt die Stadt Köln zusätzlich eine Abmahnung. Dies ist bei der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Diese Vertragsstrafe ist auf höchstens 5.000,00 Euro je Kontrolltag begrenzt.
2.5 Maximale Höhe der Vertragsstrafe
Werden aufgrund von schuldhaften Verstößen an mehreren Kontrolltagen mehrere Vertragsstrafen verwirkt nach den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 im Rahmen eines Auftrages, so darf die festgesetzte Vertragsstrafe insgesamt drei vom Hundert der Nettoabrechnungssumme nicht überschreiten. Sollte der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin auch aus anderen Verstößen, die nicht von diesen Bestimmungen erfasst werden (Verstöße gegen die Regelungen der ZVB- TVgG und/oder der VOB-BVB), eine Vertragsstrafe verwirkt haben, werden sämtliche Vertragsstrafen nicht mehr als fünf vom Hundert der Nettoabrechnungssumme überschreiten.
2.6 Geltendmachung der Vertragsstrafe
Die Stadt Köln kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann die Stadt Köln die Vertragsstrafe nur fordern, wenn sie sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Zum Vorbehalt genügt die Bezifferung anhand eines Anteils von Hundert der Nettoabrechnungssumme. Sobald die Nettoabrechnungssumme zwischen den Parteien unstreitig ist oder rechtskräftig festgestellt wurde, teilt die Stadt Köln der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe in EUR mit. Mit dem Zugang der Mitteilung wird die Vertragsstrafe fällig. Die Stadt Köln kann gegen die Forderung der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers mit der bezifferten Vertragsstrafe aufrechnen. 302 Stand: 03/2026 ZVB-ViB-VOB
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2.7 Geltendmachung der Vertragsstrafe bei streitiger Nettoabrechnungssumme
Soweit nach Stellung und Prüfung der Schlussrechnung die Höhe der Nettoabrechnungssumme weder zwischen den Parteien unstreitig ist noch rechtskräftig festgestellt wurde, ist die Stadt Köln in der Zwischenzeit berechtigt, eine Mitteilung der bezifferten Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der Nettoabrechnungssumme, soweit sie der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, vorzunehmen. Die vorläufige Mitteilung wird mit Zugang fällig und ist auflösend bedingt durch Zugang der endgültigen Mitteilung der bezifferten Vertragsstrafe. Die in der vorläufigen Mitteilung ausgewiesene Vertragsstrafe wird auf die in der endgültigen Mitteilung ausgewiesenen Vertragsstrafe angerechnet.
2.8 Nettoabrechnungssumme bei vergleichsweiser Einigung
Ist die Nettoabrechnungssumme zwischen den Parteien streitig und einigen sie sich über die wechselseitigen Forderungen im Wege des Vergleichs (§ 779 BGB), so gilt die dort bestimmte Schlussrechnungssumme abzüglich eventueller Gegenansprüche der Auftragsnehmerin bzw. des Auftragnehmers als Nettoabrechnungssumme, sofern die Parteien vergleichsweise keine andere Höhe für die Vertragsstrafe oder als Nettoabrechnungssumme vereinbart haben.
- Kontrollen
Die Stadt Köln ist berechtigt, auf der Baustelle Kontrollen über die Einhaltung der unter der Ziffer 10.2 VOB-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) sowie 1.4 (Ausführung durch Nachunternehmen) genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Der verantwortliche Baustellenleiter des Auftragnehmers beziehungsweise der Auftragnehmerin hat hierbei auf Anforderung der Stadt Köln zu unterstützen.
- Einverständnis zur Nachfrage bei anderen Behörden
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin ist damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung und die Behörden zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung der Stadt Köln auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er beziehungsweise sie hat sicherzustellen, dass jedes Nachunternehmen ebenfalls mit der Nachfrage einverstanden ist.
- Vergabesperre und Strafanzeige
Die Stadt Köln behält sich vor, bei Verstößen die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers beziehungsweise der Auftragnehmerin zu überprüfen und insbesondere eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren zu verhängen. Außerdem wird überprüft, ob Strafanzeige zu stellen ist. Dies gilt auch für Verstöße gegen diese ZVB-ViB-VOB die erst nach der Schlussrechnung oder Schlusszahlung festgestellt werden.
302 Stand: 03/2026 ZVB-ViB-VOB
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