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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Köln zur
Kontrolle der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindest-
entlohnung sowie Mindestarbeits bedingungen nach
dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
(ZVB-TVgG) für die Vergabe von Leistungen
(Stand 03/2026)
Tariftreue- und Vergabegesetz (Mindest- bzw. Tariflohn und Mindestarbeitsbedingungen)
Die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer sowie die Nachunter nehmerinnen beziehungsweise Nachunternehmer sind zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue und Vergabegesetzes NordrheinWestfalen (TVgG) nach Maßgabe der nachfolgenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen verpflichtet.
• Dies beinhaltet die Vorgaben des § 2 TVgG:
- eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
- eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des ArbeitnehmerEntsende gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
- einer nach den §§ 7, 7 a oder 11 des ArbeitnehmerEntsendegesetzes oder nach § 3 a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,
muss das beauftragte Unternehmen bei der Ausführung wenigsten diejenigen Mindest arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewähren, die in dem Tarifv ertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden (§ 2 Absatz 1 TVgG).
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• Darüber hinaus muss bei allen anderen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 TVgG das beauftragte Unternehmen bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Entgelt zahlen, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Satz 1 gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird (§ 2 Absatz 3 TVgG).
• Die in § 2 Absatz 1 bis 3 TVgG auferlegten Pflichten gelten entsprechend für sämtliche Nachunternehmen des beauftragten Unternehmens. Das beauftragte Unternehmen stellt sicher, dass die Nachunternehmer beziehungsweise Nachunternehmerinnen die in Absatz 1 bis 3 auferlegten Pflichten ebenfalls einhalten (§ 2 Absatz 5 TVgG).
- Nachunternehmerinnen beziehungsweise Nachunternehmer
Die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Weitergabe von Bauleistungen die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen.
Die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Weitergabe von Dienstleistungen oder Lieferleistungen die Vergabe und Vertrags ordnung für Leistungen (VOL), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen.
- Kontrolle
Die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer verpflichtet sich,
• der Stadt Köln bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Auftragnehmer beziehungsweise Auftragnehmerin und Nachunternehmern beziehungsweise Nachunternehmerinnen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des Tariftreue und Vergabegesetzes NordrheinWestfalen vorzulegen, • seine beziehungsweise ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, • der Stadt Köln ein Auskunfts und Prüfrecht im Sinn dieser ZVB bei der Beauftragung von Nachunternehmen einräumen zu lassen, • vollständige und prüffähige Unterlagen (die Vorlage erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form) zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 2 Tariftreue und Vergabegesetz NordrheinWestfalen bereitzuhalten, auf Verlangen der Stadt Köln vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen vertraglich sicherzustellen.
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- Sanktionen
Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin beziehungsweise des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach § 2 Tariftreue und Vergabegesetz NordrheinWestfalen wird zwischen der Stadt Köln und Auftragnehmerin beziehungs weise Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe bis zu fünf von Hundert der Nettoabrechnungssumme beträgt. Die Höhe der Vertragsstrafe im Einzelfall bestimmt die Stadt Köln unter Beachtung der Obergrenze nach billigem Ermessen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß gegen § 2 Tariftreue und Vergabegesetz NordrheinWestfalen durch eine oder einen von der Auftragnehmerin beziehungsweise vom Auftragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin beziehungsweise Nachunter nehmer oder eine oder einen von dieser / diesem eingesetzte(n) Nachunternehmerin beziehungsweise Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass die Auftrag nehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nach unternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.
Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen eines oder mehrerer Bauvorhaben dürfen die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt fünf vom Hundert der Netto abrechnungssumme nicht überschreiten. Sollte die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer auch aus anderen Verstößen, die nicht von diesen ZVBTVgG erfasst werden (zum Beispiel Verstoßes gegen die illegale Beschäftigung), eine Vertragsstrafe verwirkt haben, dürfen sämtliche Vertragsstrafen nicht mehr als fünf vom Hundert der Nettoabrechnungssumme betragen.
Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Tariftreue und Vergabe gesetz Nordrhein Westfalen durch die Auftragnehmerin beziehungsweise den Auftrag nehmer oder durch seine Nachunternehmerinnen beziehungsweise Nachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin beziehungs weise des Auftragnehmers aus § 2 Tariftreue und Vergabegesetz NordrheinWestfalen berechtigen die Stadt Köln zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
Die Bestimmungen des § 11 VOB/B beziehungsweise § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt.
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