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WRM GI_Baulogistik_B0_BVB(33958139.1).pdf

Übergeordnete Baulogistik für die Erweiterung des Wallraf-Richartz-Museums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 05:01 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabeplattform.stadt-koeln.de

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Besondere Vertragsbedingungen

der Stadt Köln

für die Ausführung von

Bauleistungen

(VOB/B)

Projekt: Erweiterungsbau

Wallraff-Richartz-Museum & Fondation Corboud

Bauherr: Stadt Köln, vertreten durch die

Gebäudewirtschaft der Stadt

Köln Ottoplatz 1; 50679

Köln (Auftraggeber: AG)

Auftragnehmer: [Name des Auftragnehmers] [Adresse des Auftragnehmers]

(Auftragnehmer: AN Baulogistik)

Leistung: Übergeordnete Baulogistik im Rahmen der

Generalinstandsetzung des Wallraff-

Richartz-Museums

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................................... 3 § 2 Vertragsgrundlagen ............................................................................................................. 3 § 3 Leistungsumfang ................................................................................................................ 5 § 4 Nachunternehmer ............................................................................................................... 7 § 5 Ausführung, Projektleitung ................................................................................................... 8 § 6 Vergütung ......................................................................................................................... 11 § 7 Leistungsänderungen (Nachträge) ................................................................................... 11 § 8 Ausführungsfristen ............................................................................................................ 12 § 9 Abnahme .......................................................................................................................... 13 § 10 Mängelansprüche ........................................................................................................... 13 § 11 Rechnungsstellung/Zahlung ............................................................................................ 14 § 12 Sicherheiten ................................................................................................................... 15 § 13 Verkehrssicherungspflichten ............................................................................................ 16 § 14 Gefahrtragung ................................................................................................................ 17 § 15 Versicherungen .............................................................................................................. 17 § 16 Abtretung ........................................................................................................................ 17 § 17 Planunterlagen/Urheberrecht ........................................................................................... 18 § 18 Streitigkeiten .................................................................................................................... 18 § 19 Gerichtsstand ................................................................................................................. 19 § 20 Schlussbestimmungen .................................................................................................... 19

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Bauaufgabe; Der Auftraggeber (AG) überträgt dem Auftragnehmer für das Gewerk „Übergeordnete Baulogistik“ (AN Baulogistik) -nach Maßgabe dieses Vertrages- Leistungen der übergeordneten Baulogistik, die Planung und Fortschreibung der Baulogistik sowie deren Umsetzung, u. a. Zutrittskontrolle, Verkehrssteuerung, Baustellenabgrenzung, Beschilderungen und Markierungen, Winterbauschutzmaßnahmen, das Ver- und Entsorgungsnetz für Trink- und Abwasser, die zentrale Entsorgungslogistik sowie Baustrom und Baubeleuchtung, bezogen auf das nachfolgend bezeichnete Projekt (Bauvorhaben):

Erweiterungsbau Wallraff-Richartz-Museum & Fondation Corboud Obenmarspforten Am Kölner Rathaus 50667 Köln

(2) Besonderheiten des Bauvorhabens; Es wird auf das LV-Baulogistik sowie die Projektbeschreibung hingewiesen. Die terminlichen Rahmenbedingungen erfordern, dass die Generalinstandsetzung zeitgleich zum Erweiterungsbau fertiggestellt wird. Die teilweise notwendige Zusammenführung der Leistungen übergeordnete Baulogistik sowie der parallel stattfindenden Gewerke KG 400 (HLSK und ELT), Fensterarbeiten, Dachabdichtungsarbeiten, Naturstein-Fassade und Gewerk Innenausbau (GU-Innenausbau) erfordern grundsätzlich ein hohes Maß an Koordination und Kooperation zwischen den Baubeteiligten, so dass die entsprechenden Abstimmungen der maßgeblichen Arbeitsprozesse unter größtmöglicher gegenseitiger Rücksichtnahme zu erfolgen haben, wobei die Parteien sich einig sind, dass der Auftragnehmer keinen Koordinierungserfolg im Sinne einer unverschuldeten Haftung trägt. Jedes Gewerk hat für die eigens erbrachten Lieferungen und Leistungen die Mängelfreiheit zu gewährleisten und die vertraglich vereinbarte Nutzbarkeit für das Folgegewerk nachzuweisen.

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Vertragsbestandteile; Dem Vertrag mit dem Auftragnehmer liegen die nachfolgenden Vertragsbestandteile und Bestimmungen zugrunde:

a) diese Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für die Ausführung von Bauleistungen der Stadt Köln;

b) Leistungsverzeichnis Baulogistik (LV-Baulogistik) nebst den darin aufgeführten Anlagen;

c) Projektbeschreibung;

d) Muster Vertragserfüllungsbürgschaft,

e) Muster Gewährleistungsbürgschaft, 3

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f) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen der Stadt Köln;

g) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und unveränderten Fassung;

h) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und unveränderten Fassung;

i) die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung in der nach Vertragsschluss zu ergänzenden Fassung;

j) die Allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme, insbesondere alle EU-Vorschriften, alle DIN-Vorschriften, alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit, die Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere GUV V C 22) -auch unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), alle Vorschriften der Berufsgenossenschaft, die Herstellerhinweise, die VDI-, VDE- und VDS- Bestimmungen, die Vorgaben der Stadt Köln über das schadstoffarme Bauen (Kölner Liste);

k) die Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen im Vergabeverfahren;

l) das Angebot des Auftragnehmers;

m) die Urkalkulation des Auftragnehmers im versiegelten Umschlag/in verschlüsselter Datei;

n) das Bestellungsschreiben des Auftraggebers;

o) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt Köln zur Kontrolle der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (ZVB-TVgG) für die Vergabe von Leistungen;

p) die Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Köln zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen für die Vergabe von Bauleistungen (ZVB- ViB-VOB);

(2) Widersprüchliche Vertragsgrundlagen; Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert.

(3) Hinweispflicht des Auftragnehmers; Liegt aus der Sicht des Auftragnehmers ein Widerspruch zwischen den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vertragsgrundlagen vor, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig vor der Ausführung der davon betroffenen Leistung auf diesen 4

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angeblichen Widerspruch hinzuweisen und eine Entscheidung des Auftraggebers über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung herbeizuführen.

Der Auftragnehmer hat sämtliche für Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der Leistung sowie die Bestimmung des Preises maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände, welche ihm übergeben bzw. zugänglich gemacht werden, im Rahmen bieterüblicher Sorgfalt auf Richtigkeit, Klarheit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit geprüft und dem AG vor Angebotsabgabe Einwendungen und Bedenken sowie sonstige Mängel mitgeteilt.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Bauleistungen; Der Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen Lieferungen und Leistungen zur Realisierung des vertragsgegenständlichen Projekts und zur funktionsgerechten Erbringung der übergeordneten Baulogistik gemäß LV-Baulogistik, insbesondere auf Grundlage der unter § 2 Abs. 1 benannten Vertragsbestandteile, zu erbringen und, soweit für seine Leistung erforderlich, zu koordinieren. Für eine vertragsgemäße Leistung ist die Baulogistik entsprechend ihrer Bestimmung mangelfrei und funktionsfähig zu erbringen sowie für die jeweils betroffenen Gewerke nutzbar bereitzustellen und zu übergeben.

(a) Leistungen die nicht ausdrücklich in den Vertragsgrundlagen beschrieben sind, aber aus der Sicht eines sachkundigen Auftragnehmers bei Vertragsschluss zur Herbeiführung des Gesamterfolges zu erbringen sind, werden ebenso von der Leistungsverpflichtung umfasst.

(b) Sofern und soweit der AN die Erforderlichkeit von Leistungen nicht im Rahmen bieterüblicher Sorgfalt bei Vertragsschluss erkennen konnte, gilt § 7 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

(2) Planungsleistungen; Grundlagen der vom Auftragnehmer zu erbringenden Baulogistik- Planungsleistungen sind die der Ausschreibung beiliegenden Planungsunterlagen, insbesondere das Baulogistikhandbuch, die Baulogistikphasenpläne, das Baustromkonzept und das Beleuchtungskonzept, jeweils in der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung, sowie die sonstigen Beschreibungen. Zu eigenmächtigen Abweichungen von den vorgelegten Planungsgrundlagen ist der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung durch den Auftraggeber nicht berechtigt.

(a) Der Auftragnehmer erstellt und schreibt alle für seine baulogistischen Leistungen erforderlichen Berechnungen, Planungen und Ausführungsunterlagen fort; hierzu gehören insbesondere die projektbegleitende Fortschreibung des Baulogistikhandbuchs und der Baulogistikphasenpläne einschließlich der zugehörigen Anlagen. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Maßgabe des Ausführungsterminplans unverzüglich zur Genehmigung bzw. Freigabe vorzulegen. § 3 Abs. 1 lit. b) dieses Vertrages gilt entsprechend.

(b) Zur Leistung des Auftragnehmers gehört die gesamte Koordinierung seiner (Bau- und Planungs-) Leistungen, insbesondere mit dem Auftraggeber, den Planungsbeauftragten des Auftraggebers, den

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Genehmigungs- und Abnahmebehörden, den Erschließungsträgern, dem SiGeKo, sowie den beauftragten Nachunternehmen des Auftragnehmers, wobei die Parteien sich einig sind, dass der Auftragnehmer keinen Koordinierungserfolg im Sinne einer unverschuldeten Haftung schuldet. Durch den Auftraggeber bauseitig etwaig zu erbringende Leistungen, gleich welcher Art, sind, soweit möglich durch den Auftragnehmer in den Bauablauf zu integrieren.

(c) Soweit der Auftragnehmer aus dem LV-Baulogistik heraus keine Gutachten oder anderweitigen Leistungen zu erbringen hat jedoch für seine Leistungserbringung nachweislich dieses Erfordernis besteht, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber frühzeitig davon in Kenntnis zu setzen, so dass der Auftraggeber diese Unterlagen in einer angemessenen Frist herbeischaffen kann.

(d) Bei Vertragsschluss erkennbare Bauumstände und Behinderungen, z.B. beengte Platzverhältnisse, Einschränkungen der Zufahrten sowie vorhandene Leitungen und Medien, hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Kalkulation berücksichtigt. Bei nicht vom AN verschuldeten, nicht unwesentlichen Verzögerungen gilt § 3 Abs. 1 lit. b) dieses Vertrages entsprechend.

(3) Leistungsergänzungen; Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören auch

(Bauleistungen)

a) das Stellen eines deutschsprachigen, weisungsbefugten Fachbauleiters für das Gewerk Baulogistik;

b) die übergeordnete Baustelleneinrichtung und -logistik für sämtliche Gewerke einschließlich der erforderlichen Containeranlage und Einzelcontainer;

c) die An- und Abfuhr sowie Vorhaltung der für die Baulogistik erforderlichen Geräte, Anlagen und Einrichtungen sowie alle Maßnahmen zur Sicherung und Organisation der Baustelle, insbesondere Baustellenabgrenzung, Beleuchtung, Beschilderungen, Markierungen und Straßenabsperrungen;

d) die Herbeiführung aller für die Erbringung, Einrichtung und Inbetriebnahme der baulogistischen Leistungen und Einrichtungen erforderlichen Genehmigungen, soweit in diesem Vertrag und in den Vertragsgrundlagen nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Genehmigungen vom Auftraggeber beizubringen sind, sowie die Wahrnehmung aller Anzeige- und Nachweispflichten aus öffentlich- rechtlichen Vorschriften; soweit nur der Auftraggeber als Antragsteller gegenüber der Behörde auftreten kann, hat der Auftragnehmer die entsprechenden Genehmigungsunterlagen rechtzeitig unterschriftsreif vorzubereiten. Die Parteien stellen klar, dass der AN nicht das Risiko „Ob“, „Wann“ und „Wie“ dieser Genehmigungen trägt, es sei denn, ihm ist diesbezüglich ein Verschulden vorzuwerfen.

e) die eigenverantwortliche Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Vorhaltung und Instandhaltung des Ver- und Entsorgungsnetzes für Trink- und Abwasser, der Baustromversorgung und der Baubeleuchtung sowie die Einrichtung, Inbetriebnahme, Vorhaltung und Bedienung des Zutrittskontrollsystems und des Online-Avisierungssystems; die Verbrauchskosten und evtl. anfallenden Gebühren für die von ihm hergestellten Medien trägt der Auftraggeber bis zur Abnahme

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des Bauvorhabens; die Abrechnung erfolgt unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen;

f) die Erstellung, Unterhaltung und Sicherung der notwendigen Zufahrten, Verkehrsflächen, Ladezonen, Warte- und Lagerflächen für den Baustellenbetrieb sowie deren Kennzeichnung und die Umsetzung der erforderlichen verkehrsregelnden Maßnahmen;

g) die rechtzeitige Einholung sämtlicher für die baulogistischen Leistungen erforderlichen Genehmigungen, Abnahmebescheinigungen und Prüfprotokolle, insbesondere für Verkehrszeichen und -sicherungen, Containeranlagen, Trink- und Abwassernetze, Baustrom und Baubeleuchtung, soweit in diesem Vertrag und den Vertragsgrundlagen nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass diese vom Auftraggeber beizubringen oder zu tragen sind;

h) die Abnahmefähigkeit der zu erbringenden baulogistischen Leistungen und Einrichtungen;

i) Übernahme und Erfüllung aller Auflagen und Forderungen aus den im LV-Baulogistik aufgeführten und den vom Auftragnehmer nach Maßgabe obiger Regelungen noch einzuholenden öffentlich- rechtlichen Genehmigungen,

j) Ausführung aufgeführte Nebenleistungen nach ATV (DIN 18299);

(Planungsleistungen)

sämtliche für die baulogistischen Leistungen erforderlichen Ausführungsunterlagen, insbesondere das Baulogistikhandbuch, die Baulogistikphasenpläne und deren Anlagen;

(4) Bestellung; Sämtliche durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind Bestandteile dieser Ausschreibung. Aufgrund formeller Vorgaben auf Seiten des Auftraggebers, wird der Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung ein gesondertes Bestellungsschreiben (Beauftragung) von der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln erhalten.

§ 4 Nachunternehmer (1) Voraussetzungen Nachunternehmerschaft; Der Einsatz von Nachunternehmern ist dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der jeweiligen Arbeiten unter Benennung des Namens, der Anschrift und der Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des betroffenen Nachunternehmers sowie die von diesem auszuführenden Gewerke schriftlich anzuzeigen.

(2) Zurückweisungsrecht des Auftraggebers; Soweit die Voraussetzungen einer Nachunternehmerschaft nicht vorliegen, ist der Auftraggeber zur Zurückweisung des Unternehmens berechtigt. Die Zurückweisung darf darüber hinaus nur aus wichtigem Grund erfolgen.

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(3) Einsatz von Nachunternehmern; Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern gilt:

(a) Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch von ihm beauftragte Dritte zu überwachen. Der AN haftet dem AG für sämtliche Handlungen von ihm beauftragter Nachunternehmer wie für eigenes Verschulden.

(b) Der AN ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der AN gestattet dem AG oder einem von diesem Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

(c) Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind.

(d) Der AN verpflichtet sich auch gegenüber dem AG, seine Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und den danach auf dem Betrieb des AN anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.

(e) Beauftragt der AN Nachunternehmer, so stellt er den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem AG wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Der AN übernimmt im Innenverhältnis zum AG die Verpflichtungen, welche AG und AN als Mitbürgen gemäß § 14 AEntG treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG.

§ 5 Ausführung, Projektleitung

(1) Projektleitung; Die Projektleitung auf Seiten des Auftraggebers übernimmt die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln (AG). Die jeweiligen Ansprechpartner und Bevollmächtigten werden nach Vertragsschluss benannt.

(2) Qualitätssicherung; Der Auftraggeber wird zur Wahrung seiner Interessen gegenüber dem Auftragnehmer eine Qualitätssicherung im Sinne einer bauherrenseitigen Projektüberwachung und Projektsteuerung einsetzen. Die mit der Wahrnehmung beauftragte Projektsteuerung, Architekten und Fachingenieure werden nach der Auftragserteilung bekanntgegeben. Anordnungen weiterer Dritter dürfen nicht befolgt werden.

Die Qualitätssicherung ist auch berechtigt, dem Auftragnehmer Anweisungen hinsichtlich des allgemeinen Bauablaufs, insbesondere der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle, des Brandschutzes, der Art und Weise der Baudurchführung sowie der Beseitigung von Mängeln zu erteilen. Der Auftragnehmer hat diesen Anweisungen Folge zu leisten, kann die Ausführung jedoch 8

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von einer Anordnung des AG abhängig machen, soweit durch die Anweisung eine geänderte oder zusätzliche Leistung erforderlich wird. Die Qualitätssicherung, Architekten und Fachingenieure sind im Übrigen nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche oder finanzielle Erklärungen zu Lasten des Auftraggebers abzugeben. Hierzu ist ausschließlich der Auftraggeber selbst berechtigt.

(3) Projektüberwachung / Bauüberwachung; Die Projekt- und Bauüberwachung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B obliegt dem Auftraggeber.

(4) Sicherheitskoordination; Der mit der Wahrnehmung beauftragte Sicherheitskoordinator/-in wird nach der Auftragserteilung bekanntgegeben. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.

(5) Haftung des Auftragnehmers; Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für seine Vertragsleistung wird durch den Einsatz und die Tätigkeit der Projektsteuerung, Architekten und Fachingenieure nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für Mängel seiner Vertragsleistungen und sonstige Vertragsverstöße. Er hat etwaige Anweisungen der Projektsteuerung eigenverantwortlich auf ihre fachliche Richtigkeit und ihre Vereinbarkeit mit den vertraglichen Regelungen hin zu überprüfen. Etwaige Bedenken hat er unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

(6) Personalverantwortlichkeit des Auftragnehmers; Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit qualifiziertes, deutschsprechendes Führungspersonal in ausreichender Anzahl zur Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung steht. Er benennt bereits verbindlich vor Zuschlagserteilung in seinem Angebot die nachfolgend für die Baulogistik verantwortliche Person:

• die zuständige Projektleitung Baulogistik.

(a) Der Wechsel dieser Person ist nur auf vorherigen Antrag und nach Zustimmung des Auftraggebers möglich. Die Zustimmung hängt von dem unverzüglichen Einsatz gleichqualifizierten Ersatzpersonals des Auftragnehmers ab und darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Auftragnehmer hat einen beabsichtigten Wechsel vier Wochen vor Umbesetzung beim Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.

(b) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die sofortige Ablösung des zuständigen Projektleiters oder eines sonstigen verantwortlichen Mitarbeiters zu verlangen, wenn dieser gegen die allgemeine Ordnung, Sicherheit oder Grundsätze der Geheimhaltung oder Vertraulichkeit verstoßen hat und/oder aus fachlicher Sicht nicht als hinreichend geeignet für die Führung der vertragsgegenständlichen Baustelle erscheint.

(7) Bautagesberichte; Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen. Diese sind von dem Auftragnehmer wöchentlich in das Sharxx-System einzupflegen. Die Bautagesberichte müssen sämtliche Angaben enthalten, die für die Durchführung und Abwicklung des Vertrags von Bedeutung sein können, insbesondere Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den jeweils erreichten Bautenstand, den

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wesentlichen Baufortschritt, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten, die Ergebnisse der arbeitstäglich vorzunehmenden Grundwassermessungen, Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung, Leistungsverzögerungen und Unfälle. Eintragungen im Bautagebuch ersetzen weder eine Behinderungsanzeige noch eine sonstige im Vertrag vorgesehene Mitteilung oder Information des Auftraggebers.

(8) Projektbesprechungen; Der Auftragnehmer führt eigenverantwortlich interne Planungs- und Baubesprechungen durch. Die Erstellung der Niederschriften bei den internen Planungs- und Baubesprechungen des Auftragnehmers obliegt dem Auftragnehmer. Die Niederschriften sind dem Auftraggeber unaufgefordert und zeitnah zur Verfügung zu stellen (Einstellung in das Sharxx- System).

(a) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit an den internen Planungs- und Baubesprechungen des Auftragnehmers teilzunehmen. Die jeweiligen Termine sind dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben.

(9) Auskunftspflicht durch den Auftragnehmer; Der Auftraggeber und seine Beauftragten sind vom Auftragnehmer in die Projektabwicklung und Koordination seiner Planung und der Bauausführung einzubinden. Die genaue Verfahrensweise hierzu ist vom Auftragnehmer mit den Beauftragten des Auftraggebers abzustimmen. Mittel hierzu können u.a. allgemeine Projektbesprechungen, gesonderte Planungsbesprechungen oder Besprechungen mit einem gesonderten Thema (ggf. mit zusätzlichem Personenkreis) sein.

(a) Es besteht darüber hinaus eine jederzeitige Auskunftspflicht des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber und seinen Beauftragten zu Inhalten und Sachständen der Projektabwicklung und der Planung. Die Einbindung des Auftraggebers ist mit diesem in Abstimmung nach folgenden Kriterien zu formulieren:

• Festlegung und Einhaltung von Besprechungsebenen

• Festlegung und Einhaltung eines Informationssystems

• Erstellen und Fortschreiben einer Dokumentation aller Qualitätsstandards

(10) Rücksichtnahme; Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen die vertraglich vereinbarte Rücksicht auf die Nachbarn und den Straßenverkehr genommen, etwaige Grenzwerte eingehalten und insoweit vermeidbare Lärm- und Staubbelästigung sowie Belästigung durch Erschütterungen unterlassen wird. Die Beurteilung der Geräuschimmission von Baustellen erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm).

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§ 6 Vergütung

(1) Einheitspreis; Die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung berechnet sich nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Mengen und Leistungen.

(2) Überstunden oder Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden nur vergütet, wenn der Auftraggeber sie zuvor bestellt hat und die Vergütung vereinbart wurde.

(3) Lohn- und Materialpreisgleitklauseln; Lohn- und Materialpreisgleitklauseln sind nicht vereinbart.

(4) Umsatzsteuer; Der Auftraggeber erbringt selbst keine Bauleistungen. Die Parteien gehen daher einvernehmlich davon aus, dass die Leistungen des Auftragnehmers nicht unter die Vorschrift des § 13b UStG zum Wechsel des Umsatzsteuerschuldners fallen. Die vorstehend vereinbarte Vergütung ist daher zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in sämtlichen Rechnungen jeweils gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.

§ 7 Leistungsänderungen (Nachträge)

(1) Vertretung des Auftraggebers; Qualitätssicherung, Architekten und sonstige Personen sind nicht vom Auftraggeber bevollmächtigt, Abweichungen vom Vertrag, Änderungen der Ausführung sowie zusätzliche Leistungen zu vereinbaren oder anzuordnen. Die Vorlage von geänderten Plänen oder sonstiger Vorgaben durch den Architekten oder andere an der Planung Beteiligte stellt daher keine Beauftragung dar und führt nicht zu einem Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

(2) Anordnungsrecht des Auftraggebers; Vertraglich nicht vereinbarte und bei Vertragsschluss für den Auftragnehmer bei bieterüblicher Sorgfalt nicht erkennbare Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind (Nachtrag) sowie notwendige Leistungen, die sich durch eine Änderung des Bauentwurfs während der Ausführung ergeben (Nachtrag), hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers auszuführen (vgl. § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B).

(3) Vergütungsfolge; Die Nachtragsvergütung ist nach Maßgabe der tatsächlich erforderlichen Kosten der durch den Auftragnehmer auszuführenden Leistungen zzgl. angemessener Aufschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu bestimmen. Bei der Ermittlung des veränderten Aufwands nach den tatsächlichen Kosten, ist die Differenz zwischen den hypothetischen Kosten, die ohne die Änderung entstanden wären, und den Ist-Kosten, die aufgrund der Änderung tatsächlich entstanden sind, zu bilden. Diese Differenz ist die Grundlage für die Vergütung des geänderten Aufwands. Die Angemessenheit der Aufschläge bestimmt sich nach den in der Urkalkulation hinterlegten Ansätzen.

(4) Änderungsbegehren; Beiden Parteien steht es jederzeit frei, sich mit einem Änderungsbegehren

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an die andere Partei zu wenden, insbesondere um wirtschaftliche und/oder technische Optimierungen aufzuzeigen. Nach Mitteilung des Änderungsbegehrens hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen zwei Wochen ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes darf der Auftraggeber die Leistungsänderung auch ohne Nachtragsangebot oder bei Uneinigkeit über das Nachtragsangebot anordnen. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall kein Leistungsverweigerungsrecht zu.

(5) Bauablaufstörungen; Sämtliche Nachtragsforderungen des Auftragnehmers, welche im Zusammenhang mit einer Bauablaufstörung oder bauzeitlichen Abweichung im Falle geänderter oder zusätzlicher Leistungen geltend gemacht werden (Bauzeitnachtrag), erfordern neben den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen, tatbestandlich eine Behinderungsanzeige i.S.d. § 6 Abs. 1 VOB/B.

(6) Stundenlohnarbeiten; Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor jedem Beginn ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart worden sind.

(a) Für Stundenlohnarbeiten, die gemäß der vorstehenden Regelung zu vergüten sind, werden die Stundensätze gemäß LV-Baulogistik vereinbart.

(b) Die vorstehenden Stundensätze stellen einen Festpreis dar. Sie erhöhen sich insbesondere nicht bei Lohn- und/oder Materialpreisveränderungen.

Durch den Auftragnehmer vorgelegte Stundenlohnzettel, welche nach Punkt 15 der ZVB der Stadt Köln nicht den erforderlichen Umfang aufweisen, werden durch den Auftraggeber zurückgewiesen.

§ 8 Ausführungsfristen

(1) Vertragsfristen; Die Vertragsfristen für Beginn und Vollendung, sowie die Vereinbarung darüber hinausgehender verbindlicher Vertragsfristen richten sich nach folgender Maßgabe

(a) Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Leistungserbringung ist spätestens zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Die Aufforderung wird spätestens bis zum 15.11.2026 erfolgen. Die jeweils erforderlichen baulogistischen Leistungen und Einrichtungen sind vor Beginn der hiervon betroffenen Bauarbeiten funktionsbereit bereitzustellen.

Die Leistung ist innerhalb von 13 Monaten ab dem vertraglichen Ausführungsbeginn zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen).

(b) Die Leistung ist über die zugrunde gelegte Gesamtbauzeit von 13 Monaten zu erbringen.

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(c) Verbindliche Frist (=Vertragsfrist) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B ist die vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung.

(2) Verzögerungen; Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers, insbesondere nach eingetretenen Verzögerungen, den Terminplan zu aktualisieren und dem Auftraggeber ein Exemplar dieses Terminplans auszuhändigen. Mit der Übergabe dieses Terminplans ist keine Änderung des Vertrags, insbesondere der vertraglich vereinbarten Termine verbunden. Ebenso wenig erlöschen bereits entstandene Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, zusätzlich die sich aus dem neuen Terminplan ergebenden Termine einzuhalten.

(3) Schlechtwettertage; Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit der Bauleistungen, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B).

§ 9 Abnahme

Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sind auf Verlangen des Auftraggebers förmlich abzunehmen. Die Abnahme behobener Mängel hat auf Verlangen des Auftraggebers ebenfalls förmlich zu erfolgen.

Die rechtsgeschäftliche Abnahme setzt weiter voraus, dass

• die vertragsgemäßen Leistungen im Wesentlichen mängelfrei erbracht sind;

• alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen respektive die Vorlage entsprechender Bescheinigungen durch den Auftragnehmer sowie die Vornahme behördlicher Anzeigen vorliegen;

• die Übergabe der Dokumentation im Wesentlichen erfolgt ist.

§ 10 Mängelansprüche

(1) Mängelhaftung; Die Mängelhaftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B.

(2) Anerkennung/Anordnung des Auftraggebers; Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistung werden durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers (z.B. in Form von Freigaben) zu einzelnen Maßnahmen etc. nicht eingeschränkt. Das Gleiche gilt für Anordnungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, sofern der

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Auftragnehmer diesbezüglich keine begründeten Bedenken angemeldet hat. Bedenkenanmeldungen haben schriftlich an den Auftraggeber selbst zu erfolgen und müssen so verfasst sein, dass auch ein unkundiger Auftraggeber sie ohne Weiteres nachvollziehen kann.

(3) Nachweisverpflichtung des Auftragnehmers; Sollen abweichend von den für einzubauendes Material verlangten Gütenachweisen gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen nicht genormte Erzeugnisse verbaut werden, sind gegenüber dem Auftraggeber Nachweise für die Gebrauchstauglichkeit zu erbringen.

Kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.

§ 11 Rechnungsstellung/Zahlung

(1) Abschlagszahlungen und Zahlungsplan; Der Auftragnehmer kann in regelmäßigen Abständen Abschlagszahlungen beantragen, beginnend frühestens 1 Monat nach Beauftragung.

(a) Über die demnach voraussichtlich zu leistenden Abschlagszahlungen, den Zeitpunkt der Zahlung und die voraussichtliche Höhe der Zahlung, vom Zeitpunkt der Beauftragung bis zur Schlussrechnungslegung gemäß der Vertragsterminplanung des Auftraggebers, hat der Auftragnehmer bereits zwei Wochen nach Auftragsvergabe einen mit dem Auftraggeber abzustimmenden Zahlungsplan vorzulegen. Es ist je Leistungsbereich eine prozentuale Bewertung des Leistungsstandes der bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung erbrachten Leistungen je Leistungsbereich nachzuweisen. Die Gesamtabschlagssumme ergibt sich jeweils aus der Summe der vertragsgemäß erbrachten Leistungen aller Leistungsbereiche zum Zeitpunkt der Rechnungslegung einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Kommt keine Einigung bzgl. des vorgelegten Zahlungsplans zustande, sind die Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 VOB/B vorzunehmen.

(b) Auf Verlangen hat der Auftragnehmer Nachweise für den von ihm behaupteten Leistungsstand vorzulegen.

(2) Schlussrechnung; Die Schlussrechnung ist innerhalb der nach § 14 Abs. 3 VOB/B zu berechnenden Frist, nach Abnahme des Bauvorhabens in prüfbarer Form mit allen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beim Auftraggeber einzureichen. Die Schlusszahlung erfolgt nach Ablauf einer angemessen Prüffrist, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.

Rechnungen sind zweifach postalisch an folgende Anschrift einzureichen (eine digitale Einreichung von Rechnungen wird über einen separaten Workflow geregelt):

Projektbüro Wallraf-Richartz-Museum z.H. Herr Prof. Jürgen M. Volm Martinstraße 30 14

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Zusätzlich hat ein digitaler Versand an die nach Vertragsschluss mitgeteilten Adressen zu erfolgen.

(3) Freistellungsbescheinigung; Der Auftragnehmer hat spätestens mit der ersten Abschlags- rechnung eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung beim Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Liegt dem Auftraggeber keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich seine Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen. Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der Auftraggeber zu einem der zu entrichtenden Steuer der Höhe nach entsprechenden Einbehalt berechtigt.

§ 12 Sicherheiten

(1) Vertragserfüllung; Der Auftragnehmer leistet an den Auftraggeber eine Sicherheit für die Vertragserfüllung nach Maßgabe von Abs. 4. Diese dient der Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere der vertragsgemäßen und rechtzeitigen Ausführung, der Leistung von Schadensersatz, der Zahlung der Vertragsstrafen.

(a) Die Sicherheit ist durch eine Bürgschaft zu leisten. Leistet der Auftragnehmer die Vertragserfüllungssicherheit nicht binnen 8 Kalendertagen nach Vertragsabschluss, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Der einbehaltende Betrag ist auf Anforderung des Auftragnehmers auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diesen Einbehalt durch eine entsprechende Bürgschaft abzulösen.

(b) Die Vertragserfüllungssicherheit wird zurückgegeben, wenn,

a) die Schlussabnahme des Bauvorhabens erklärt wurde

b) der AN dem AG die Unterlagen gemäß § 9 im Wesentlichen übergeben hat

c) eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet wurde.

(2) Gewährleistungsansprüche; Der Auftragnehmer leistet an den Auftraggeber eine Sicherheit für Mängelansprüche nach Maßgabe von Abs. 4. Diese dient der Sicherung der Mängelansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen bei und/oder nach der Abnahme vorliegender Mängel einschließlich Schadensersatz sowie der Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen erfolgter, aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des Auftragnehmers. 15

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(a) Der Auftraggeber wird eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Gewährleistungsfristen zurückgeben, sobald der Auftragnehmer ihn hierzu auffordert. Sofern zum Zeitpunkt des Verlangens noch Ansprüche aus Mängeln resultieren, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gerügt wurden, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit bis zur Erfüllung dieser Mängelansprüche zurückhalten.

(3) Bürgschaftsvoraussetzung; Wird die Sicherheit durch eine Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge ein in der europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich, unbefristet und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass Gerichtsstand nach Wahl des Auftraggebers der Ort des Bauvorhabens oder der Sitz des Auftraggebers ist und die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt der Stadt Köln zu verwenden. Die Formblätter sind den Vergabeunterlagen beigefügt.

(4) Höhe der Sicherheit; Folgende Sicherheitsleistung ist vereinbart:

Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme.

Sicherheit für die Gewährleistungsansprüche (Mängelansprüche) in Höhe von 3 % der Brutto Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge.

§ 13 Verkehrssicherungspflichten

(1) Umfang; Der Umfang ergibt sich aus dem LV-Baulogistik.

(2) Freistellung; Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Bautätigkeit, einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder einem Verstoß gegen gesetzliche, öffentlich-rechtliche und behördliche Vorschriften beruhen, soweit den Auftragnehmer hier ein Verschulden trifft.

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§ 14 Gefahrtragung

(1) Maßstab; Die Gefahrtragung richtet sich nach § 7 VOB/B.

§ 15 Versicherungen

(1) Versicherungsschutz; Der Auftragnehmer schließt in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung alle nach seinem Ermessen für die Durchführung dieses Vertrags notwendigen Versicherungen für sich und seine Nachunternehmer ab.

(2) Betriebshaftpflichtversicherung; Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Umwelthaftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen. Der Versicherungsschutz muss bis zur Abnahme bestehen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss pro Schadensfall mindestens betragen:

a) für Personenschäden 5.000.000,00 EUR pro Schadensfall und Person, zweifach maximiert p.a.

b) für alle sonstigen Schäden 5.000.000,00 EUR pro Schadensfall, zweifach maximiert p.a.

Der Auftragnehmer hat den oder die Haftpflichtversicherer unwiderruflich anzuweisen, dem Auftraggeber direkt Mitteilung zu machen, wenn der Versicherungsschutz nicht oder nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn die geschuldete Prämie nicht geleistet wird. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber diese Anweisung des oder der Versicherer spätestens 10 Werktage nach Vertragsschluss nachzuweisen.

(3) Meldepflicht; Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.

§ 16 Abtretung

(1) Abtretung; Eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung zum Auftragnehmer besteht.

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§ 17 Planunterlagen/Urheberrecht

(1) Nutzungsrecht des Auftraggebers; Der Auftraggeber darf alle Unterlagen des Auftragnehmers einschließlich Daten auf Datenträgern für die vertragsgegenständliche Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen, ändern und verwerten. Dieses Recht steht ihm auch am fertigen Bauwerk zu und auch dann, wenn nicht alle Leistungen an den Auftragnehmer übertragen wurden. Der Auftraggeber ist außerdem berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch wesentliche Änderungen am Bauwerk vorgenommen werden müssen.

(2) Von der Rechteeinräumung gemäß vorstehenden Absatz insbesondere nicht erfasst sind etwaige Vorlagen, Modellelement-Kataloge, Modelle, BIM-Software, sowie vergleichbare Hilfsmittel, native Dateien oder sonstiger Content, welche/welcher nicht marktverfügbar sind und vom Auftragnehmer oder einem anderen mit dem Auftragnehmer im Sinne der §§ 15 ff des deutschen Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen stammen, es sei denn sie wären für sich genommen Bestandteil des geschuldeten Leistungserfolgs.

(a) Der Auftraggeber ist auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers und ohne Zahlung eines Nutzungsentgeltes zu vollenden. In der vertraglich vereinbarten Vergütung ist die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse enthalten und damit abgegolten.

(3) Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers; Dem Auftragnehmer steht an den für den Auftraggeber gefertigten Plänen und sonstigen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 18 Streitigkeiten

(1) Schiedsgutachtenvereinbarung; Die Parteien können sich bei Vertragsschluss auf eine Schiedsgutachtenvereinbarung schriftlich einigen.

Die Parteien einigen sich auf folgende Schiedsgutachtenvereinbarung:

• Bestehen zwischen den Vertragsparteien während der Bauausführung oder innerhalb der bestehenden Gewährleistungsfristen Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von Baumängeln und Bauschäden und/oder über erforderliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder deren Kosten oder über die Vertragsgemäßheit der ausgeführten Leistungen, insbesondere in Bezug auf deren Übereinstimmung mit den maßgeblichen Vertragsgrundlagen, so kann jede Partei zur Beurteilung dieser Streitfragen schriftlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangen.

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• Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung auf einen bestimmten Sachverständigen, wird dieser auf Antrag einer Partei für beide Vertragsteile verbindlich von der örtlich zuständigen Handwerkskammer bestimmt. Der Sachverständige hat in eigener Verantwortung über die notwendigen Erhebungen zu entscheiden, die zur Beantwortung der Streitfrage erforderlich sind, und diese durchzuführen. Die vom Sachverständigen getroffenen Tatsachenfeststellungen sind für beide Parteien verbindlich.

• Vom Sachverständigen angeforderte Vorschüsse sind zunächst von beiden Parteien zu je ½ zu zahlen.

• Der Sachverständige soll auch für beide Parteien verbindlich darüber entscheiden, welche Partei in welcher Höhe die Kosten seiner Inanspruchnahme zu tragen hat. Dabei soll sich der Sachverständige an dem Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens der Vertragsparteien orientieren.

§ 19 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstandvereinbarung; Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird der Ort des Bauwerks -Köln- vereinbart.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.

(2) Der Auftragnehmer erklärt mit der Unterzeichnung dieses Vertrags, dass er Mitglied der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft ist, seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber den Sozialkassen bisher nachgekommen ist und auch weiterhin nachkommen wird und insbesondere seine laufenden Steuerverpflichtungen erfüllt. Die entsprechenden Nachweise sind vor Beginn der Ausführung dem Auftraggeber vorzulegen. Der Eingang dieser Nachweise gilt beim Auftraggeber als Fälligkeitsvoraussetzung für die Bezahlung der ersten Teilzahlung gemäß dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

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Köln, den __________________ _, den

Auftraggeber Auftragnehmer

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