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Beiblatt_212.pdf

Trockenbauarbeiten mit Akustikdecken in Füssen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 12:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Eignungsprüfung der Bieter und Nachunternehmer sowie Mitglieder von

Bietergemeinschaften (Beiblatt 212)

Die VOB/A sowie die Regelungen des Vergabehandbuchs Bayern sehen grundsätzlich die Prüfung der Eignung durch Nachweise vor.

Der Auftraggeber-hier vertreten durch die Zentrale Beschaffungsstelle des ZV KD Oberland Kommunale Dienste Oberland- kann sich auf Eigenerklärungen als endgültigen „Nachweis“ beschränken.

Abweichend zu den Regelungen gemäß Teilnahmebedingungen Formblatt 212 Ziffer 7 gilt:

  1. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch a. den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) b. sowie eine Referenzerklärung gemäß 444 Seiten 1 und 2 oder eine Erklärung angelehnt an 444 Seiten 1 und 2 und c. ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise sowie d. ggf. Erklärungen, dass geforderte Mindestanforderungen eingehalten sind. Bei Einsatz von Nachunternehmen für wesentliche Leistungen ist auf gesondertes Verlangen deren PQ-Nummer anzugeben bzw. die Eigenerklärung nach 124 vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise und ggf. Mindestanforderungen.

  2. Für nicht präqualifizierte Unternehmen gilt: Zum Nachweis der Eignung und dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist – so weit nicht ausdrücklich etwas anders verlangt ist – a. die Abgabe der geforderten Eigenerklärungen ausreichend, b. insbesondere eine Referenzerklärung gemäß 444 Seiten 1 und 2 oder eine Erklärung angelehnt an 444 Seiten 1 und 2, c. ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise sowie d. ggf. Erklärungen, dass geforderte Mindestanforderungen eingehalten werden.

Bei Einsatz von Nachunternehmen für wesentliche Leistungen ist auf gesondertes Verlangen deren PQ-Nummer anzugeben bzw. die Eigenerklärung nach 124 vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise und ggf. Mindestanforderungen.

Der Auftraggeber behält sich vor, entsprechende Nachweise und Belege anzufordern (216 Nr. 3.2), wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, insbesondere wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Eigenerklärungen unrichtig sein könnten (Zweifel an der Eignung). Das gilt auch für etwaige Nachunternehmer.

  1. Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben erfolgt die Prüfung der Bietereignung gemäß Ziffern 1 und 2, jedoch vor Aufforderung zur Angebotsabgabe. Etwaige Nachunternehmer werden nur vom engeren Bieterkreis geprüft.

  2. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmer) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

Ergeben sich im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass eine Eigenerklärung unrichtig sein könnte, werden entsprechende Nachweise und Belege angefordert.

Soweit diese Regelung zur Eignungsprüfung „Beiblatt 212“ oder davon einzelne Bestimmungen im Widerspruch zu den Richtlinien des Vergabehandbuchs Bayern stehen, gelten diese Regelungen vorrangig.

Version 1.0_12.08.2024

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