VE3600AU_B1.6_Arbeits- und Sicherheitsplan.pdf

Trockenbauarbeiten mit Akustikdecken für die U6-Verlängerung nach Martinsried

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DB Engineering & Consulting GmbH Umwelt- und Geoservices Region Süd Nunnenbeckstraße 1-3

90489 Nürnberg Tel. 0911 2192417

Arbeits- und Sicherheitsplan gem. DGUV Regel 101-004/ TRGS 524 (ehem.

BGR 128) für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Objekt: Verlängerung U-Bahn Linie U6 nach Martinsried

Auftraggeber: U-Bahn Martinsried Projektmanagement Verwaltungs GmbH

Bullachstraße 18

82256 München

Projektnummer : U-SD01785

Bearbeiter : Dipl. Geol. A. Häffner

Der Bericht umfasst 37 Seiten und 3Anlagen und darf auszugsweise nicht veröffentlicht werden.

Nürnberg, den 12.04.2023

……………………………. ……………………………. i.A. Dipl. Geol. Alexandra Häffner i.A. M. Sc. M.Sc. Alina Schmidt (Projektleiterin Schadstoffmanagement & Wasserrechte) (Fachteamleiterin Schadstoffmanagement & Wasserrechte)

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Versionen

VersionDatumAutorÄnderungen
020.12.2022Häffner
0112.04.2023Anpassungen gem. Anlaufbespre- chung vom 23.03.2023

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I Inhaltsverzeichnis

Seite 1 Vorwort ................................................................................................................................ 5

2 Allgemeine Daten ................................................................................................................ 7

3 Allgemeine Hinweise zu Schutzmaßnahmen ....................................................................... 9

4 Lage der Baustelle .............................................................................................................. 9

5 Gefahrstoffermittlung ......................................................................................................... 10

5.1 Gefahrstoffe ................................................................................................................... 10

5.2 Schadstoffhaltige Aushubmaterialien ............................................................................. 10

6 Gefährdungsabschätzung ................................................................................................. 14

7 Arbeits- und Gesundheitsschutz ........................................................................................ 22

7.1 Allgemeines ................................................................................................................... 22

7.2 Technische Schutzmaßnahmen ..................................................................................... 23

7.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen ............................................................................ 24

7.3.1 Bestellung eines Koordinators / Überwachung der Sanierungsarbeiten ...................... 24

7.3.2 Aushänge ................................................................................................................... 24

7.3.3 Kennzeichnung der kontaminierten Bereiche ............................................................. 25

7.3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und hygienische Maßnahmen ...................................... 25

7.3.5 Betriebsanweisung/Unterweisung .............................................................................. 26

7.3.6 Brandschutz ............................................................................................................... 29

7.3.7 Beschäftigungsbeschränkungen ................................................................................. 29

7.3.8 Festlegung der vom einzelnen Auftragnehmer vorzulegenden Nachweise ................. 29

7.4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ............................................................................ 29

8 Messtechnische Überwachung .......................................................................................... 30

9 Explosionnschutzmaßnahmen........................................................................................... 31

9.1 Primärer Explosionsschutz............................................................................................. 32

9.1.1 Lüftungsmaßnahmen ................................................................................................. 32

9.2 Sekundärer Explosionsschutz ........................................................................................ 32

9.3 Konstruktive Explosionsschutz ....................................................................................... 32

10 Entsorgung .................................................................................................................... 33

10.1 Aushubabfälle ................................................................................................................ 33

10.2 Kontaminierte Schutzausrüstung ................................................................................... 33

10.3 Handhabung und Entsorgung kontaminierten Wassers ................................................. 34

11 Dokumentation, Nachweise ........................................................................................... 34

11.1 Vom Koordinator vorzunehmende Dokumentationen ..................................................... 34

11.2 Von den einzelnen Auftragnehmern vorzunehmende Dokumentationen ........................ 34

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12 Rechtliche Grundlagen & Quellen .................................................................................. 34

13 Schlussbemerkung ........................................................................................................ 37

II Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Darstellung und Lage der Untersuchungspunkte; Dorsch (2015) .....................................5

Abbildung 2: Darstellung und Lage der Untersuchungspunkte; Dorsch (2018) .....................................6

II Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Maßgebliche Schadstoffe mit Zusammenstellung der sicherheitsrelevanten

Stoffdaten ......................................................................................................................12

Tabelle 2: Arbeitsschritte Schadstofffreimachung, Tätigkeiten, Gefährdungspotenzial und

Schutzmaßnahmen ........................................................................................................14

III Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Plandarstellung Schwarzbereiche Anlage 2: Notrufnummern Anlage 3: Stoffdaten aus Wingis-online, Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU (GISBAU), GESTIS-Datenbank

IV Abkürzungsverzeichnis

Ap Asbestprobe Cu Kupfer PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Pb Blei SM 8 Schwermetalle: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink

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1 Vorwort

Mit dem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern wurde der geplanten U-

Bahnlinie U6 von der Haltestelle Klinikum Großhadern nach Martinsried stattgegeben, die

den dortigen Wissenschaftscampus der Ludwig-Maximilian-Universität, das IZB Martinsried

sowie die Max-Planck- Institute an das Münchner Nahverkehrsnetz anbinden soll.

Das Hauptbauwerk wird in offener Bauweise errichtet. Der östlich an das Bahnsteiggeschoss

anschließende Streckentunnel wird in Bohrpfahl-Deckelbauweise errichtet.

Die von Bau-km 38,825 bis Bau-km 39,8 geführte U-Bahntrasse quert bei Bau-km 39,2 und

Bau-km 39,7 eine als „Bereich 4“ bezeichnete Ablagerung innerhalb der ehem. Kiesgrube,

die im Altlastenkataster mit der Nummer 18400528 aufgeführt ist.

Im Auftrag des Staatlichen Bauamt München 2 (StaBaM2) erstellte die Firma Dorsch Interna-

tional Consultants GmbH (DI), Abteilung Wasser und Umwelt, im Jahr 2015 eine orientieren-

de Altlastenerkundung sowie eine Bewertung der Altlastenrelevanz im Umgriff der geplanten

Maßnahme.

Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2010 abgeteuften Bohrungen erga-

ben, dass im Bereich der verfüllten Kiesgrube mit Auffüllmächtigkeiten von 11,5 m im westli-

chen Bereich und zwischen 1,1 m bis 3,2 m im mittleren Bereich zu rechnen ist. Bei der Auf-

füllung handelt es sich um Bodenaushubmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch, dem in

geringem Maße auch Haus- und Sperrmüll beigemengt sind.

Im Rahmen der Erkundung konnten erhöhte Gehalte an PAK, MKW und Schwermetallen

festgestellt werden. Eine Eluierbarkeit der Schadstoffe konnte nicht nachgewiesen werden.

Im Grundwasser wurden zudem in einer abstromig gelegenen Messstelle erhöhte LHKW-

Werte festgestellt, die eine Überschreitung des Stufe-2-Hilfswerts bedingen.

Im Bereich größerer Auffüllmächtigkeiten wurden in der RKS 7 erhöhte Methangehalte in der

Bodenluft von 4,3 Vol-% festgestellt. Der gemessene Wert liegt somit knapp unterhalb der

Unteren Explosionsgrenze (UEG) für Methan von 4,4 Vol.-%.

Abbildung 1: Darstellung und Lage der Untersuchungspunkte; Dorsch (2015)

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Im Jahr 2018 wurde durch die Fa. Dorsch eine weitere ergänzende Altlastenerkundung

durchgeführt. Ziel war die vertikale und horizontale Abgrenzung der abfallrechtlich relevanten

kontaminierten Böden im Umgriff der bekannten Altablagerung Nr. 18400528.

Im Rahmen der Erkundung konnten die in der Kampagne aus dem Jahr 2010 erhöhte Gehal-

te an PAK, MKW und Schwermetallen bestätigt werden. Eine Eluierbarkeit der Schadstoffe

konnte auch bei den Folgeerkundungen nicht nachgewiesen werden.

In der Bohrung B 7 (5,0 – 8,0 m) wurden zudem erhöhte Gehalte an Blei (2.700 mg), Kupfer

(3.000 mg/kg) und Zink (2.460 mg/kg) festgestellt werden. Die ermittelte Blei- und Kupfer-

konzentration liegt oberhalb des Grenzwertes von 2.500 mg/kg. Das Material ist somit als

gefährlicher Abfall einzustufen.

Abbildung 2: Darstellung und Lage der Untersuchungspunkte; Dorsch (2018)

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der im Untergrund identifizierten

Schadstoffe (Methan, LHKW, Blei, Kupfer) besondere Maßnahmen an den fachgerechten

Umgang (Entfernung) sowie die ordnungsgemäße Entsorgung erforderlich sind.

Bei der Durchführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind zusätzliche Schutz-

maßnahmen gegen die Gefährdungen für die im kontaminierten Bereich eingesetzten Be-

schäftigten zu treffen und umzusetzen.

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Der vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) enthält gemäß DGUV Regel 101-

004 „Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ die erforderlichen Angaben zu Arbeitsverfahren,

Maschinen/Geräten, persönlichen Schutzmaßnahmen/Schutzausrüstungen für die Beschäf-

tigten sowie Koordination der Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

Die in diesem A+S-Plan festgelegten Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind

strengstens zu beachten und umzusetzen. Abweichungen sind grundsätzlich rechtzeitig vor

Arbeitsaufnahme in schriftlicher Form dem Koordinator (nach DGUV Regel 101-004) unter

Angabe von geeigneten Ersatzmaßnahmen, die ebenso eine Einhaltung des geforderten

Sicherheits- und Gesundheitsschutzes gewährleisten, anzuzeigen. Deren Umsetzung darf

nur nach Freigabe des Koordinators erfolgen.

In diesem A+S-Plan wurden die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen berücksichtigt.

Der A+S-Plan ersetzt nicht die seitens der zu beauftragenden zugelassenen Fachfirma zu

erstellende Gefährdungsbeurteilung.

2 Allgemeine Daten

Der vorliegende A+S-Plan gilt für den gesamten Tätigkeitszeitraum (März / 2023 bis Juni /

  1. in dem es zum Umgang mit schadstoffhaltigen Materialien kommt bzw. kommen kann.

Dazu zählen auch in diesen Bereichen stattfindende vorbereitende und nachbereitende Tä-

tigkeiten.

Dieser Arbeits- und Sicherheitsplan gilt für die nachfolgend genannten Personen, die mit der

Baumaßnahme betraut sind:

  • Mitarbeiter und Aufsichtspersonal/ Bauleitung der mit der Bauausführung betrauten Un-

ternehmen (Auftragnehmer und deren Subunternehmer)

  • Personal der vor Ort tätigen Gutachter- und Sachverständigenbüros, Bauleitung, Ober-

bauleitung und fachlich zuständige Besucher, soweit sie Arbeitsbereiche mit Gesund-

heitsgefährdungen betreten.

  • Vertreter des Auftraggebers, Überwachungsbehörden und berechtigte Besucher

Auftraggeber - Projektleitung

U-Bahn Martinsried Projektmanagement GmbH & Co. KG

Bullachstraße 18

82256 Fürstenfeldbruck

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Beteiligte Behörden, Dienststellen des Arbeitsschutzes

Gewerbeaufsichtsamt München

Regierung von Oberbayern

Heßstraße 130

80797 München

Telefon: 089 21761

Berufsgenossenschaft des AN

LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Sektion Tiefbau

Am Knie 6

81241 München

Mitgliedsnummer 10.401.487.133

Berufsgenossenschaft des Nachunternehmer

Gebrüder Klarwein GmbH

BG Verkehr

Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Ottenser Hauptstraße 54

22765 Hamburg

Mitgliedsnummer 090573960

Name der fachkundigen Person des Nachunternehmer

Christian Klarwein

Gautinger Straße 114

82234 Weßling/Oberpfaffenhofen

Auftragnehmer

Leonhard Weiss GmbH & Co. KG

Leonhard-Weiss-Str. 22

73037 Göppingen

Telefon: 07161 6020

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Nachunternehmer Erdbau

Gebrüder Klarwein GmbH

Gautinger Straße 114

82234 Weßling/Oberpfaffenhofen

3 Allgemeine Hinweise zu Schutzmaßnahmen

Die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz geltenden Grundregeln hinsichtlich der zu

treffenden Schutzmaßnahmen lauten:

T - Zunächst soll die Gefährdung durch technische Maßnahmen ausgeschlossen oder verringert werden. O - Ist dies nicht möglich oder verbleiben danach noch Gefährdungen, sind organisatori- sche Maßnahmen vorzunehmen. P - Die persönlichen Schutzmaßnahmen dürfen erst zum Einsatz kommen, wenn alle möglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen worden aber

noch immer Gefährdungen verblieben sind.

Da die relevanten Gefahrstoffe ein Ausgasungs- und Staubungsverhalten aufweisen, muss

bei den Aushubarbeiten zwingend für eine gute Belüftung der Fläche gesorgt bzw. eine

Staubentwicklung zwingend vermieden werden.

4 Lage der Baustelle

Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Umgriff der geplanten Neubaumaßnahme Verlän-

gerung der U-Bahnlinie U6 Martinsried, zwischen Bau-km 39,2 und Bau-km 39,7. Der westli-

che Teil liegt im Gemeindegebiet Planegg, der östliche Teil im Stadtgebiet München. Im

Norden und Süden wird das Gebiet durch bewaldete Flächen begrenzt.

Die Westgrenze liegt ca. 120 m westlich der Kreuzung Straße zum Klopferspitz sowie dem

Verbindungsweg zwischen U-Bahnhaltestelle Klinikum Großhadern, dem IZB Martinsried

und dem Wirtschaftskampus der LMU. Östlich schließt sich das Grundstück des Klinikums

Großhadern an.

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5 Gefahrstoffermittlung

5.1Gefahrstoffe

Die Tätigkeiten, die im Zuge der Schadstofffreimachung durchgeführt werden, zählen zu Ar-

beiten in kontaminierten Bereichen gemäß DGUV Regel 101-004/TRGS 524.

Auf Grundlage der orientierenden Altlastenerkundung und der ergänzenden Erkundung der

Firma Dorsch International Consultants GmbH (DI), Abteilung Wasser und Umwelt, sind bei

den Sanierungsarbeiten nachfolgend aufgeführte Schadstoffe relevant:

  • Methan

  • LHKW

  • Blei

  • Kupfer

Informationsblätter zu den relevanten Schadstoffen sind als Anlage 3 des Berichtes beige-

fügt.

5.2Schadstoffhaltige Aushubmaterialien

Arbeiten mit kontaminiertem Aushubmaterial finden in folgenden Bereichen statt:

Methan

 216-BL-RKS 7, 2,0 m u. GOK

(Methan: 4,3 Vol.-%)

LHKW

 216-BL-RKS 8, 2,0 m u. GOK

(LHKW: 16 mg/m³)

Schwermetalle

 B 7-8/18 (5,00 – 8,00 m)

(Blei: 2.700 mg/kg)

 B 7-8/18 (5,00 – 8,00 m)

(Kupfer: 3.000 mg/kg)

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Asbest

Es ist nicht auszuschließen, dass im Zuge des Verfüllens der ehem. Kiesgrube asbesthaltige

Materialen eingebracht wurden. Im Rahmen der Vorerkundungen wurden die Bodenproben

nicht auf den Parameter Asbest untersucht.

Hinweis: Die Anforderungen zu Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs-

arbeiten sind in der TRGS 519 geregelt.

Der vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan basiert auf den zur Verfügung gestellten Unter-

lagen (orientierende Altlastenerkundung (2015) sowie ergänzenden Altlastenerkundung

(2018) der Fa. Dorsch International Consultants GmbH (DI), Abteilung Wasser und Umwelt.

Da es sich um punktuelle Aufschlüsse handelt, muss auch an bisher nicht untersuchten Stel-

len innerhalb des Aushubbereichs mit Verunreinigungen des Untergrunds gerechnet werden.

Unter Berücksichtigung dieses aktuellen Kenntnisstandes wurden im vorliegenden A+S-Plan

die Stoffgruppen Methan (CH ), LHKW, Blei (Pb) und Kupfer (Cu) als Hauptkontaminant zur 4

Beurteilung des Gefährdungspotenzials herangezogen. Die betroffenen Bereiche sind in der

Anlage 1 dargestellt und farblich abgegrenzt. Die Erdarbeiten in diesen Bereichen sind durch

einen gem. DGUV Regel 101-004/TRGS 524 fachkundigen Gutachter kontinuierlich zu be-

gleiten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Aushubarbeiten weitere

Stoffe/Stoffgruppen (wie z.B. Asbest) mit gesonderter arbeitsschutzfachlicher Relevanz an-

getroffen werden. Bei Änderungen des Schadstoffinventars sind die Arbeiten einzustellen,

die Baustelle zu sichern und der A+S-Plan mit Neubewertung des Gefährdungspotenzials

inkl. der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen und -zonen fortzuschreiben.

Nachfolgende Tabelle 1 enthält eine Auflistung der maßgeblichen Schadstoffe mit Zusam-

menstellung der sicherheitsrelevanten Stoffdaten:

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Tabelle 1: Maßgebliche Schadstoffe mit Zusammenstellung der sicherheitsrelevanten Stoffdaten

StoffnameGefahrenhinweiseSiede- punkt [°C]Dampfdruck [mbar] 20 °CLöslichkeit in H2O [g/l] 20 °CAggregatszustandHautgängigAGW/EU Grenz- wert/ToleranzwertEinstufung nach TRGS 905/ KMR-ListeBemerkungen H-Sätze
Methanextrem entzündbares Gas, Erstickungsge- fahr, kann zu Schwindel, Kopf- schmerzen, Benom- menheit bis zur Be- wusstlosigkeit führenpraktisch unlöslich in Wassergasförmig-UEG (Masse): 29 g/m³ UEG (Vol.): 4,4 Vol.-% OEG (Masse): 113 g/m³ OEG (Vol.): 17 Vol.-%H220, H280
Kupfer(II)oxidgesundheitsschädlich beim Verschlucken--unlöslich in Wasserfest, an Staubparti- kel gebunden-H302, H410
Bleikann das Kind im Mutterleib schädigen, kann vermutlich die Fruchtbarkeit beein- trächtigen, gesund- heitsschädlich beim Verschlucken und Einatmen, kann Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposi- tion--unlöslich in Wasserfest, an Staubparti- kel gebunden-RD1A, RF2H360Df, H302, H332, H373, H410
cis-1,2- Dichlorethenleicht entzündbar, Dämpfe bilden mit Luft explosionsfähige Gemische, von dem Stoff gehen akute oder chronische Gesundheitsgefahren aus60°C216 hPaschwer löslich in Wasserflüssig-UEG (Masse): 250 g/m³ UEG (Vol.): 6,2 Vol-% OEG (Masse): 650 g/m³ OEG (Vol.): 16 Vol.-% AGW 800 mg/m³ bzw. 200 ml/m³H225, H302, H332, H315, H412

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Tabelle 2: Maßgebliche Schadstoffe mit Zusammenstellung der sicherheitsrelevanten Stoffdaten

StoffnameGefahrenhinweiseSiede- punkt [°C]Dampfdruck [mbar] 20 °CLöslichkeit in H2O [g/l] 20 °CAggregatszustandHautgängigAGW/EU Grenz- wert/ToleranzwertEinstufung nach TRGS 905/ KMR-ListeBemerkungen H-Sätze
Weitere Leitparameter für LHKW
Dichlormethan (Leitparameter LHKW)verursacht Hautrei- zungen, schwere Augenreizungen, kann vermutlich Krebs erzeugenschwer löslich in Wasserflüssig-AGW 180 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)H315, H319, H351, H336
Trichlorethen (Leitparameter LHKW)kann Krebs erzeu- gen, kann vermutlich genetische Defekte verursachen, kann allergische Hautreak- tionen verursachen, schwere Augenrei- zungen, Hautreizun- gengering lös- lich in Was- serflüssig-Akzeptanzkonzentration ERB: 33 mg/m³ bzw. 6 ml/m³ (ppm) Toleranzkonzentration ERB: 60 mg/m³ bzw. 11 ml/m³ (ppm)H350, H341, H317, H319, H315, H336, H412
Tetrachlorethen (Leitparameter LHKW)verursacht Hautrei- zungen, kann allergi- sche Hautreaktionen hervorrufen, kann Schläfrigkeit und Benommenheit ver- ursachen, kann ver- mutlich Krebs erzeu- genunlöslich in Wasserflüssig-AGW 69 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)K2, RD2H315, H317, H336, H351, H411

Erläuterungen: UEG = untere Explosionsgrenze; TRK = technische Richtkonzentration, Einstufung nach TRGS 905: krebserzeugend (K1A-2), mutagen (M1A-2), fortpflanzungsgefährdend

(R 1A-2), E = einatembarer Staub; wasserlöslich: ++ = sehr gut, + = gut, +/- = mäßig, - = schlecht wasserlöslich;

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6 Gefährdungsabschätzung

Neben den bei erd- und spezialbautypischen Gefahren sind im Zuge der Schadstofffreimachung die durch den Umgang mit Gefahrstoffen / gefahrstoffhalti-

gen Produkten resultierenden Gefährdungen maßgebend. Tabelle 2 fasst die wesentlichen Arbeitsschritte, die damit verbundenen Gefährdungspotentiale

sowie eine Auswahl möglicher Schutzmaßnahmen in einer Übersicht zusammen. Die aufgeführten Schutzmaßnahmen sind nur in den ausgewiesenen

Schwarzbereichen umzusetzen (siehe hierzu Anlage 1).

Tabelle 3: Arbeitsschritte Schadstofffreimachung, Tätigkeiten, Gefährdungspotenzial und Schutzmaßnahmen

ArbeitsschrittBereichbetroffener PersonenkreisTätigkeitenGefährdungspotenzial im SchwarzbereichSchutzmaßnahmen1)im Schwarzbereich
Vorarbeiten: Kampfmittel- sondierungenGesamtes Baufeld inkl. Deponieumgriff und festgelegte Schwarz- Bereiche mit erhöhtem Schadstoffgehaltunterwiesene Facharbeiter des AN fachkundige Bauleitung des AN;stichprobenartig BÜ des AG, angemeldete Besucher (z.B. Behördenvertreter, Bauherrenvertreter, Vertreter der gesetzlichen Unfallversi- cherung)- Herstellen der Bohrungen für die Kampfmittelsondierungen - Einweisung Geräteführer durch Personal am Bohrpunkt - Förderung von Bodenmaterial mittels Schnecke und Zwi- schenlagerung von Bohrgut im unmittelbaren Schwenkbe- reich des Bohrgeräts - Wiederverfüllung der Bohrlöcher - Reinigung der Arbeitsmittel und Baumaschinen - Freimessung- direkter Kontakt mit pot. schadstoffhaltigem Bohrgut mgl. - Explosionsgefahr durch Funkenbildung im Bohrloch - potenzielles Risiko der Aufnahme von Schadstof- fen über inhalativen, oralen sowie dermalen Aufnah- mepfad - Risiko der Verfrachtung von Schadstoffen (Quer- kontamination) in die Um- welt (z.B. Verwehungen, Austrag und sonstige Ver- luste von Abfallbestandtei- len) - eine Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte für LHKW bzw. den relevanten Einzelparameter wird an- hand der vorliegenden Messwerte nicht erwartet, die Einhaltung wird mess- technisch überwacht- Stiefelwaschanlage - Reinigung der Arbeitsgeräte bei Verlassen des Schwarzbereiches Benutzung PSA beidirektemKon- takt zu Gefahrstoffen (z.B. Bohrhel- fer): Schwermetalle - Atemschutzmaske P2 - Einwegschutzanzug Kat. III Typ 5 - nitrilgetränkte Baumwollhand- schuhe mit dichtschließendem Bündchen - bei Erfordernis: Augenschutz benutzen Methan - Vorhalten von Atemschutzmaske A2B2-P3 - Vorhalten von personengebun- denem Gaswarngerät / Multiwarn mit akustischer Alarmgebung bei Konzentrationen von 20 % der UEG (Methan) und Unterschrei- tung Sauerstoff von 19% - Erdung des Bohrgeräts / Bauma- schinen - Überwachung der Methankon- zentration am Bohrloch

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LHKW - Vorhalten von personengebun- denem PID / Multiwarn mit akus- tischer Alarmgebung bei - Unterschreitung Sauerstoff von 19% - die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe unter 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt - die gesundheitsgefährliche Kon- zentration giftiger Gase, Dämpfe oder Stäube, für die ein Arbeits- platzgrenzwert vorliegt, 10 % die- ses Wertes beträgt
Vorarbeiten: Vorbohren für Trägerbohlwand (bis 4 m u. GOK) Blöcke 43 bis 50 Und 78 bis 83Randbereich der Deponie, aber außerhalb aktu- ell bekannter Belastungsbe- reicheunterwiesene Facharbeiter des AN, fachkundige Bauleitung des AN; stichprobenartig BÜ des AG, angemeldete Besucher (z.B. Behördenvertreter, Bauherrenvertreter, Vertreter gesetzl. Unfallversicherung)- Vorbohren mittels Schneckenbohrung - Einweisung Geräteführer durch Personal am Bohrpunkt - Förderung von Bodenmaterial mittels Schnecke und Zwi- schenlagerung von Bohrgut im unmittelbaren Schwenkbe- reich des Bohrgeräts - Reinigung der Arbeitsmittel, Baumaschinen und Baustraßen- Aktuell kein schadstoffbe- dingtes Gefährdungspoten- tial erwartet- Aktuell keine Schutzmaßnahmen erforderlich

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Tabelle 4: Arbeitsschritte Schadstofffreimachung, Tätigkeiten, Gefährdungspotenzial und Schutzmaßnahmen

ArbeitsschrittBereichbetroffener Personen- kreisTätigkeitenGefährdungspotenzial im SchwarzbereichSchutzmaßnahmen1)im Schwarzbereich
Hauptarbeiten: Herstellen der BohrpfähleGesamtes Baufeld inkl. Deponieum- griff und festgeleg- te Schwarz- Bereiche mit erhöh- tem Schadstoffge- haltunterwiesene Facharbei- ter des AN, fachkundige Bauleitung des AN;stichprobenartig BÜ des AG, angemeldete Besucher (z.B. Behörden- vertreter, Bauherrenvertre- ter, Vertreter der gesetzli- chen Unfallversicherung)- Herstellen der Bohrpfähle mittels Großbohrgerät - Einweisung Geräteführer durch Personal am Bohrpunkt - Förderung von Bodenmaterial mittels Schnecke und Zwi- schenlagerung von Bohrgut im unmittelbaren Schwenkbe- reich des Bohrgeräts - Bohrüberwachung durch die BÜ - Verladung auf LKW zum Abtransport auf die Zwischenlager- fläche - Reinigung kontaminierter Arbeitsmittel, Baumaschinen und Baustraßen- direkter Kontakt mit schad- stoffhaltigem Bohrgut - Explosionsgefahr durch Funkenbildung im Bohrloch - potenzielles Risiko der Aufnahme von Schadstoffen über inhalativen, oralen so- wie dermalen Aufnahme- pfad - Risiko der Verfrachtung von Schadstoffen (Querkonta- mination) in die Umwelt (z.B. Verwehungen, Austrag und sonstige Verluste von Abfallbestandteilen) - eine Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte für LHKW bzw. den relevanten Einzelparameter wird an- hand der vorliegenden Messwerte nicht erwartet, die Einhaltung wird mess- technisch überwacht- Stiefelwaschanlage, Reifen- waschanlage und oder ver- gleichbare technische Lösungen Benutzung PSA beidirektem Kon- takt zu Gefahrstoffen (z.B. Bohrhel- fer): Methan - Vorhalten von Atemschutzmas- ke A2B2-P3 - Vorhalten von personengebun- denem Gaswarngerät / Multi- warn mit akustischer Alarmge- bung bei Konzentrationen von 20 % der UEG (Methan) und Unterschreitung Sauerstoff von 19% - Erdung des Bohrge- räts/Baumaschinen - Überwachung der Methankon- zentration am Bohrloch LHKW - Vorhalten von personengebun- denem PID / Multiwarn mit akus- tischer Alarmgebung wenn, - Unterschreitung Sauerstoff von 19% - die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe unter 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt die gesundheitsgefährliche Kon- zentration giftiger Gase, Dämpfe oder Stäube, für die ein Arbeits- platzgrenzwert vorliegt, 10 % dieses Wertes beträgt

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Schwermetalle

  • Atemschutzmaske P2
  • Einwegschutzanzug Kat. III Typ 5
  • nitrilgetränkte Baumwollhand- schuhe mit dichtschließendem Bündchen
  • bei Erfordernis: Augenschutz benutzen

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Tabelle 5: Arbeitsschritte Schadstofffreimachung, Tätigkeiten, Gefährdungspotenzial und Schutzmaßnahmen

ArbeitsschrittBereichbetroffener Personen- kreisTätigkeitenGefährdungspotenzial im SchwarzbereichSchutzmaßnahmen1)im Schwarzbereich
Hauptarbeiten: konventioneller Aushub, Herstel- len der Baugru- be (offene Bau- weise)Gesamtes Baufeld inkl. Deponieumgriff und festgelegte Schwarz-Bereiche mit erhöhtem Schadstoffgehaltunterwiesene Facharbei- ter des AN fachkundige Bauleitung des AN; stichprobenartig BÜ des AG, angemeldete Besucher (z.B. Behörden- vertreter, Bauherrenvertre- ter, Vertreter der gesetzli- chen Unfallversicherung)- Aushub mittels Bagger - Einweisung durch Personal - Fördern des Bohrguts mittels Bagger aus der Grube auf LKW - Aushubüberwachung durch die abfalltechnische BÜ - Verladung auf LKW zum Abtransport auf die Zwischenlager- fläche - Reinigung kontaminierter Arbeitsmittel, Baumaschinen und Baustraßen- direkter Kontakt mit schad- stoffhaltigem Aushub (ge- ring, da vorrangig maschi- nelle Arbeiten) - Explosionsgefahr - potenzielles Risiko der Aufnahme von Schadstoffen über inhalativen, oralen so- wie dermalen Aufnahme- pfad - Risiko der Verfrachtung von Schadstoffen (Querkonta- mination) in die Umwelt (z.B. Verwehungen, Austrag und sonstige Verluste von Abfallbestandteilen) - eine Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte für LHKW bzw. den relevanten Einzelparameter wird an- hand der vorliegenden Messwerte nicht erwartet, die Einhaltung wird mess- technisch überwacht- Stiefelwaschanlage, Reifen- waschanlage oder vergleichbare technische Lösungen - Geschlossenhalten von Fenster und Türen von Fahrzeugen und Baumaschinen Benutzung PSA beidirektem Kon- takt zu Gefahrstoffen: Methan - Vorhalten von Atemschutzmas- ke A2B2-P3 - Vorhalten von personengebun- denem Gaswarngerät / Multi- warn mit akustischer Alarmge- bung bei Konzentrationen von 20 % der UEG (Methan) und Unterschreitung Sauerstoff von 19% beim Begehen der Baugru- be - Erdung Baumaschinen Schwermetalle - nitrilgetränkte Baumwollhand- schuhe mit dichtschließendem Bündchen - bei Erfordernis: Augenschutz benutzen LHKW - Vorhalten von personengebun- denem PID / Multiwarn mit akus- tischer Alarmgebung wenn, - Unterschreitung Sauerstoff von 19% - die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe unter 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt

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  • die gesundheitsgefährliche Konzentration giftiger Gase, Dämpfe oder Stäube, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, 10 % dieses Wertes beträgt

Anpassung der Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von den (Mess)Ergebnisse während der Bohrpfahlherstellung.

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Tabelle 6: Arbeitsschritte Schadstofffreimachung, Tätigkeiten, Gefährdungspotenzial und Schutzmaßnahmen

ArbeitsschrittBereichbetroffener PersonenkreisTätigkeitenGefährdungspotenzialSchutzmaßnahmen1)
Hauptarbeiten: DeckelbauweiseDeponiebe- reich, aber außerhalb aktuell bekannter Belastungs- bereicheunterwiesene Facharbeiter des AN, fachkundige Baulei- tung des AN; stichprobenartig BÜ des AG angemeldete Besucher (z.B. Behördenvertreter, Bauher- renvertreter, Vertreter der gesetzlichen Unfallversiche- rung)- Aushub mittels Bagger - Einweisung durch Personal - Fördern des Aushubes aus der Grube - Aushubüberwachung durch die abfalltechnische BÜ - Verladung auf LKW zum Abtransport auf die Zwischenlagerflä- che - Reinigung Arbeitsmittel und Baumaschinen + Baustraßen- Aktuell kein schadstoffbe- dingtes Gefährdungspoten- tial erwartet- Aktuell keine Schutzmaßnahmen erforderlich
Hauptarbeiten: Haufwerkspro- benahmeVorrangig nördlicher Bereich der Zwischen- lagerfläche Nord (Lage- rung von belastetem Aushub, Mulden- stellplätze)Probenehmer, unterwiesene Facharbeiter des AN fachkundige Bauleitung des AN; stichprobenartig BÜ des AG, angemeldete Besucher (z.B. Behördenvertreter, Bau- herrenvertreter, Vertreter der gesetzlichen Unfallversiche- rung)- Ver- und Entladearbeiten - Haufwerksbeprobungen - Abdecken von Haufwerken - Überwachung durch die abfalltechnische BÜ - Reinigung kontaminierter Arbeitsmittel, Baumaschinen und Baustraßen- direkter Kontakt mit schad- stoffhaltigem Material - potenzielles Risiko der Aufnahme von Schadstof- fen über inhalativen, oralen sowie dermalen Aufnah- mepfad - Risiko der Verfrachtung von Schadstoffen (Querkonta- mination) in die Umwelt (z.B. Verwehungen, Aus- trag und sonstige Verluste von Abfallbestandteilen)- Reifen- und Stiefelwaschanlage - Benetzung mit Wasser zur Staubminderung - Abdecken kontaminierter Hauf- werke mit PE-Folie - Benutzung PSAbei direktem Kontaktzu Gefahrstoffen (z.B. Probenehmer): - nitrilgetränkte Baumwollhand- schuhe mit dichtschließendem Bündchen - Atemschutzmaske P2 empfohlen - Einwegschutzanzug Kat. III Typ 5 empfohlen

Aufgeführte Schutzmaßnahmen stellen eine Auswahl dar. Schutzmaßnahmen der relevanten TRGSen sind verpflichtend umzusetzen; Kap. 7 enthält detaillierte Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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Sonstige Arbeiten:

  • Ausfachung

  • Aushub/Nassbagger

  • Betonierung

Werden jeweils nach Festlegung der Technologie in der Fortschreibung des A+S-Planes

berücksichtig

Die Maßnahmen an die Anforderungen zur Verwendung von technischer, organisatorischer

und persönlicher Schutzausrüstung außerhalb der bisher definierten Schwarzbereiche, wer-

den im Zuge des Baufortschritts festgelegt. Dabei werden die Befunde vor Ort, Messergeb-

nisse während vorangegangener Arbeiten (z.B. Herstellung Bohrpfähle) sowie Ergebnisse

aus der Haufwerksbeprobung berücksichtigt.

Grundsätzlich besteht im Zuge der Vorarbeiten (KaMiSo, Bohrarbeiten), der Herstellung der

Bohrpfähle sowie während der Aushubarbeiten ein potenzielles Expositionsrisiko mit schad-

stoffhaltigen Gasen, Stäuben und Aerosolen.

Hinsichtlich der Schadstoffe stellt die inhalative Aufnahme den Hauptaufnahmepfad dar. Der

orale Aufnahmepfad wird im Weiteren nicht gesondert betrachtet, da mittels der üblichen

Hygienevorschriften die orale Aufnahme von Schadstoffen bereits wirksam unterbunden

wird.

Unter Berücksichtigung des ermittelten Schadstoffinventars sind neben den für Rückbau ob-

ligatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Schadstofffreimachung zwingend die Ent-

wicklung von Aerosolen und Stäuben sowie der direkte (ungeschützte) Kontakt mit den Ge-

fahrstoffen zu vermeiden.

Hinsichtlich der gefahrstoffspezifischen Arbeitsschutzanforderungen wird auf die jeweilige

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) verwiesen:

  • TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen

  • TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstof-

fen: Inhalative Exposition

  • TRGS 500 Schutzmaßnahmen

  • TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionsto-

xischer Stoffe

  • TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen

  • TRGS 599 Mineralischer Staub?

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7 Arbeits- und Gesundheitsschutz

7.1Allgemeines

Verpflichtung des Auftragnehmers:

Vor der Aufnahme der Arbeiten ist der Auftragnehmer (AN) verpflichtet, die ihm vom Auftrag-

geber (AG) zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der von

kontaminierten Bereichen ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten

zu prüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gege-

benenfalls hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass weitere Unter-

suchungen notwendig und zu veranlassen sind. Dies bezieht sich insbesondere auf die Fra-

gestellung, ob Vergaserkraftstoffe für die durchzuführenden Arbeiten eine Rolle spielen kön-

nen (Ex-Risiko).

Ferner sind seitens des AN (Fachfirma) ein Arbeitsplan (Bauablaufplan) sowie eine Gefähr-

dungsbeurteilung mit Arbeitsplan gem. §6 und Anhang I Nr. 2.4.4 GefStoffV“ pro Arbeitsbe-

reich unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge enthält.

Der Auftragnehmer (der Fachfirma) hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine zuver-

lässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen

Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden schriftlich zu beauftragen (siehe

auch § 8 DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention“ und § 4 DGUV Vorschrift 38 bzw.

39 „Bauarbeiten“). Der Aufsichtführende muss weisungsbefugt sein.

Prinzipiell ist zu gewährleisten, dass die Anzahl der sich im unmittelbaren Aushubbereich

aufhaltenden Personen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Am Arbeitsbereich gilt ein striktes Ess-, Rauch- und Trinkverbot.

Nach Abschluss der Arbeiten bzw. vor den Pausen ist auf eine sorgfältige Reinigung der

Hände zu achten und geeignete Hautpflegemittel anzuwenden.

Anzeigepflicht:

Gemäß Kapitel 11.2 der DGUV Regel 101-004 ist der zuständigen Berufsgenossenschaft die

Baumaßnahme spätestens vier Wochen bzw. zum frühesten möglichen Termin vor Tätig-

keitsbeginn schriftlich anzuzeigen.

In dringenden Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Verkürzung der Frist

zustimmen. Hierfür kann über das Online-Verfahren eine Fristverkürzung beantragt werden.

Der Antragsteller erhält im Falle einer Zustimmung eine Genehmigung zur Fristverkürzung

durch das Gewerbeaufsichtsamt. Für die Genehmigung werden Kosten erhoben. Die Arbei-

ten dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgenommen werden.

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Einteilung der Baustelle in Schutzzonen:

Deponieumgriff

Der gesamte Bereich der ehemaligen Deponie ist als Bereich mit potenziell erhöhten

Schadstoffgehalten anzusehen. Hier sind die allgemeinen Arbeitsschutz- und Hygieneregeln

einzuhalten. Weiterführende Maßnahmen sind derzeit nicht erforderlichen.

Für einige Bereiche innerhalb der Deponie, in denen erhöhte Schadstoffgehalte eindeutig

nachwiesen wurden gelten jedoch zusätzliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheits-

schutzes, die nachfolgend zusammengefasst werden.

Werden außerhalb dieser Zonen Bereiche mit pot. erhöhten Schadstoffkonzentrationen an-

getroffen, sind diese Maßnahmen analog anzuwenden und weitere Schutzmaßnahmen /

Zonen in Abstimmung mit dem Koordinator nach DGUV-Regel 101-004 / TRGS 524 zu defi-

nieren. Die festgelegten Schutzmaßnahmen basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand. Eine

Anpassung der Schutzmaßnahmen (auch Lockerung) kann unter Einbeziehung weiterer In-

formationen z.B. der Ergebnisse der messtechnischen Überwachung und der Haufwerkspro-

benahmen vorgenommen werden. Es erfolgt dann eine entsprechende Fortschreibung des

AS-Planes.

Schwarzbereich im Umgriff RKS 7, RKS 8 (Gefährdung durch Methan und LHKW) und im

Umgriff B 7 (Gefährdung durch Blei und Kupfer)::

  • Bereiche, in denen Bohr- und Aushubarbeiten stattfinden

  • Kennzeichnung und Abgrenzung des Arbeitsbereiches

  • Vorhalten entsprechender Persönlichen Schutzausrüstung sowie Messtechnik

  • Bereich zum An- und Ablegen der Persönlichen Schutzausrüstung mit Sammelstelle für

verwendete PSA

  • Waschgelegenheit vor Ort (Ausgang Schwarzbereich); Waschgelegenheit/Duschen in

Form eines beheizbaren Sanitärcontainers im Weißbereich (allgemeines Baustellenein-

richtung) nutzen

  • Stiefelwaschanlage

Weiß-Bereich:

  • Baustellenbereich außerhalb des Schwarzbereiches, wie z.B. Baustelleneinrichtungs-

fläche (Baucontainer, Baulager, Pausen- und Sanitärcontainer)

7.2Technische Schutzmaßnahmen

Aufgrund des vergleichbaren Hauptaufnahmepfades (inhaltativ, dermal) der Schadstoffe sind

staubarme bzw. spritzfreie Verfahren eines der wesentlichen Kriterien für die fachgerechte

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Entfernung der betreffenden Materialien. Darüber hinaus sind folgende Punkte zwingend zu

beachten:

  • Arbeitsverfahren sind nach dem Stand der Technik so auszuwählen, dass möglichst

wenig Staub oder Spritzwasser freigesetzt wird

  • Gaswarngeräte mit Alarmgabe bei 20 % der UEG

  • Verwehungen, Austrag und sonstige Verluste von Abfallbestandteilen sind zwingend

zu vermeiden

7.3Organisatorische Schutzmaßnahmen

7.3.1 Bestellung eines Koordinators / Überwachung der Sanierungsarbeiten

Für Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat der Auftraggeber (AG) zur Vermeidung mögli-

cher Gefährdungen, zur Koordinierung und zur lückenlosen Überwachung der Arbeiten, ins-

besondere im Hinblick auf Gefahrstoffe eine Person als Koordinator schriftlich zu bestellen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass diese Person in Bezug auf die Sicherheit und

den Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Mit-

arbeitern hat.

7.3.2 Aushänge

Folgende Aushänge sind vom Auftragnehmer (AN) vorzubereiten und an geeigneter Stelle

auszuhändigen:

  • Hautschutzplan im Sanitärbereich

  • Liste mit den erforderlichen Telefonnummern (z. B. Informationspinnwand im Pausen-

container)

  • Notfallplan / Alarmplan (z. B. Informationspinnwand im Pausencontainer)

  • Betriebsanweisungen / Verhaltensregeln (z. B. Informationspinnwand im Pausencon-

tainer)

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7.3.3 Kennzeichnung der kontaminierten Bereiche

Da es sich um Baustellengelände handelt ist der Zutritt bereits nur für Berechtigte gestattet.

In gekennzeichneten Bereichen dürfen sich nur unmittelbar Beteiligte und unterwiesene Per-

sonen aufhalten.

Innerhalb der Baustelle hat eine deutliche Abgrenzung des Schwarz-Weiß-Bereichs zu erfol-

gen. Dieser darf nur von unterwiesenen Personen unter Einhaltung der Arbeitsschutzvor-

schriften betreten werden.

Anzahl der Beschäftigten:

Die Zahl der Beschäftigten ist in den jeweiligen Arbeitsbereichen (Aushubbereiche sowie

Bereitstellungsfläche Abfälle) ist auf das Minimum zu beschränken, das notwendig ist, um

die vorgesehenen Arbeiten durchzuführen.

7.3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und hygienische Maßnahmen

Die allgemeinen Verhaltensregeln und hygienischen Maßnahmen sind in schriftlicher Form

an geeigneter Stelle auszuhängen.

  • Beim Auftreten unerwarteter Ereignisse (z.B. starke Gasentwicklung), haben die Betei-

ligten den Gefahrenbereich umgehend zu verlassen und die Aufsichtsperson zu ver-

ständigen.

  • Innerhalb des schadstoffbelasteten Bereichs gilt ein Ess-, Trink- und Rauchverbot. Da

Ess-, Trink- und Rauchverbot besteht, dürfen Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwa-

ren in den schadstoffbelasteten Bereichen nicht mitgeführt werden.

  • Jegliche Tätigkeit, die zu Flammen- oder Funkenbildung führen können, sind zu ver-

meiden. Dies gilt auch für Personal in Fahrzeugen.

  • Der Hautkontakt mit den kontaminierten Materialien (z.B. austretende Sickerwässer) ist

zu vermeiden.

  • Die Arbeiten sind messtechnisch zu begleiten, an offensichtlichen Gasemissionsquel-

len haben die Arbeiten möglichst von der dem Wind zugewandten Seite zu erfolgen.

  • Die Vorgaben und die Durchführung von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpfle-

gemaßnahmen bei Arbeitsunterbrechungen (z. B. Arbeitspausen) und nach Beendi-

gung der Arbeit müssen eingehalten werden.

  • Eine Tragpflicht und sachgerechte Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung

(PSA) ist zwingend einzuhalten. Defekte PSA ist umgehend auszuwechseln.

  • Hautverletzungen und kleine Verletzungen sind sofort zu melden und durch den Erst-

Helfer versorgen zu lassen. Hautverletzungen und kleinere Verletzungen sind genau

wie alle anderen Verletzungen unbedingt und zwingend ins Verbandbuch einzutragen.

  • Verpflichtung zur Beachtung der Betriebsanweisungen. Seite 25 von 37

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7.3.5 Betriebsanweisung/Unterweisung

Der Auftragnehmer (AN) hat nach § 14 der Gefahrstoffverordnung unter Berücksichtigung

der zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe und den von diesen ausgehenden

Gefahren vor Aufnahme der Arbeiten eine arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogene Betriebsan-

weisung (Muster s. Anl. 2) in verständlicher und übersichtlicher Form sowie in der Sprache

der Versicherten abzufassen, an geeigneten Stellen (z. B. Pausencontainer) auszuhängen

sowie den Versicherten auszuhändigen.

Alle Mitarbeiter sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen, wobei die Unterweisung

vor der Aufnahme der Arbeiten und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen,

arbeitsplatzbezogen sowie stoffbezogen zu erfolgen hat. Der Inhalt und der Zeitpunkt der

Unterweisung sind von jedem Mitarbeiter schriftlich zu bestätigen.

Erste Hilfe

  • Es muss stets geeignetes Erste Hilfe-Material nach Vorgabe der gesetzlichen und be-

rufsgenossenschaftlichen Gesetze und Vorschriften vorhanden sein (wie z. B. Aushang

„Erste Hilfe“, Augendusche, Verbandkasten (1 Großer Kasten [DIN 13169] oder ein

kleiner Kasten [DIN 13157], Verbandbuch).

  • Pro Arbeitskolonne muss ein Ersthelfer vorhanden sein. Der Name des Ersthelfers

muss allen Mitarbeitern bekannt sein. Die gesetzlichen und berufsgenossenschaftli-

chen Vorgaben für die erforderliche Anzahl der Ersthelfer sind einzuhalten.

  • Ein Merkblatt mit den Anschriften, Notrufnummern und Telefonnummern vom nächst-

gelegenen Krankenhaus, Notarzt und Durchgangsarzt ist den Mitarbeitern auszuhändi-

gen und gut sichtbar z. B. an der Informationspinnwand im Pausencontainer auszu-

hängen.

  • Eine funktionstüchtige Notrufeinrichtung (Telefon, Funktelefon) ist stets zu gewährleis-

ten.

  • Das Auftreten von gesundheitlichen Beschwerden (Benommenheit, Übelkeit, Erbre-

chen, Kopfschmerzen, etc.) hat der Mitarbeiter umgehend dem Koordinator und der

Bauleitung zu melden. Treten nach Arbeitsende die oben genannten Beschwerden auf,

so hat der betroffene Mitarbeiter einen Arzt oder eine Klinik aufzusuchen.

Sollte es zu einem Unfall oder Schadensereignis mit Personenschaden kommen, ist die Ein-

haltung folgender Hinweise und Verhaltensmaßnahmen für eine optimale Erste Hilfe-

Leistung unverzichtbar.

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Auf der Baustelle ist der Erfolg der Maßnahmen zur Erstversorgung von verunfallten Perso-

nen davon abhängig, dass eine „Rettungskette“ nicht nur vorhanden, sondern auch wirksam

wird.

Eine wirksame Rettungskette setzt sich aus:

 Erste Hilfe durch den Ersthelfer am Unfallort,

 Notruf von dem nächstgelegenen Notrufmelder bzw. Telefon,

 Intensivierung der Ersten Hilfe durch den Notarzt

 Raschen und schonenden Transport durch Rettungswagen oder –Hubschrauber und

 ärztlicher Versorgung im Krankenhaus zusammen.

Grundsätzlich gelten wie beim „Verhalten im Brandfall“ bestimmte Allgemeinregeln,

die hier nochmals aufgeführt werden:

 Ruhe bewahren!

 Erkennen, Überlegen, Handeln!

 Zusätzliche Schädigungen verhindern!

 Unfallstelle absichern!

 Hilfe herbeiholen!

 Notruf!

 Verletzten möglichst nicht allein lassen!

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Vorgehensweise beim Auffinden einer verunfallten Person:

Wichtig: Die Personen, die zuerst Kenntnis über den Unfall erhalten (Kollegen, Anwe-

sende, etc.), haben schnellstmöglich die Unfallmeldung abzugeben und sich

als Lotsen für die Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

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7.3.6 Brandschutz

Der Auftragnehmer hat bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen zur Verhütung und soforti-

gen Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Vorkeh-

rungen, bereitzuhaltende Feuerlöscheinrichtungen und Löschmittel müssen der Art und dem

Umfang der Arbeiten entsprechen sowie auf die jeweiligen Arbeitsverfahren und vorkom-

menden Gefahrstoffe abgestimmt sein.

Löscheinrichtungen dürfen durch äußere Einflüsse (z. B. Witterung, mechanische Einwirkun-

gen) in Ihrer Funktionssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Standorte der Feuerlö-

scheinrichtungen müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

7.3.7 Beschäftigungsbeschränkungen

In kontaminierten Bereichen dürfen vom Auftragnehmer nur Versicherte beschäftigt werden,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher

über 16 Jahre, soweit dies unter Beachtung des § 15b GefStoffV geschieht.

Es dürfen vom Auftragnehmer in kontaminierten Bereichen nur Frauen beschäftigt werden,

soweit dies unter Beachtung des § 15b Abs. 6 bis 8 GefStoffV geschieht.

7.3.8 Festlegung der vom einzelnen Auftragnehmer vorzulegenden Nachweise

Für Mitarbeiter mit regelmäßigen Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen sind die folgenden

arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nachzuweisen.

(cid:127) G40 krebserzeugende Gefahrstoffe

(cid:127) G26 Atemschutzgeräte

(cid:127) ggf. G1.2 Mineralischer Staub (asbesthaltiger Staub)

7.4Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die nachfolgend beschriebene Schutzausrüstung ist von allen Personen zu tragen, die den

definierten kontaminierten Arbeitsbereich betreten. Dazu gehören ggf. auch das Personal zur

Bauüberwachung und Bauleitung, Besucher sowie Behörden- und Auftraggeber Vertreter.

Hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten und der damit verbundenen Gefährdungen für

den Mitarbeiter sind die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen:

  • Der direkte Hautkontakt mit kontaminierten Materialien ist grundsätzlich zu vermeiden.

Bei Erfordernis des Kontaktes zu kontaminierten Materialien sind nitrilgetränkte Baum-

wollhandschuhe mit dichtschließendem Bündchen sind zu tragen.

  • Atemschutz P2 oder höherwertig Seite 29 von 37

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  • Körperschutz: zertifizierte staubdichte Einwegschutzanzüge (Kat. III Typ 5)

  • Schutzschuhe halbhoch S III sind obligatorisch zu tragen.

  • Kopf, -Augen,- und Gehörschutz (soweit erforderlich)

Detailliertere Angeben sind der Tabelle 3 zu entnehmen.

Eine Tragpflicht und sachgerechte Benutzung der PSA ist zwingend einzuhalten. Defekte

PSA ist umgehend auszuwechseln.

Hinweis zum Atemschutz: Atemschutzgeräte dürfen nur von gesundheitlich und fachlich ge-

eigneten Personen getragen werden. Die gesundheitliche Eignung ist durch die arbeitsmedi-

zinische Untersuchung nach dem Grundsatz G26 zu erbringen. Die fachliche Eignung muss

den Anforderungen der BGR 190 "Einsatz von Atemschutz" entsprechend nachgewiesen

werden. Für Arbeiten mit Atemschutzgeräten und Schutzanzügen Typ 5/6 gelten die in der

BGR 190 (Stand 11/2009) Anhang 2, Tabelle 32 angegebenen maximalen Tragezeiten und

entsprechenden Pausenzeiten.

Die betreffenden Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sind vom Unternehmer in

ausreichender Menge auf der Baustelle vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie vor

Beschädigungen und Verunreinigungen geschützt sind.

Nach Beendigung der Arbeiten sind die gebrauchten Schutzausrüstungen fachgerecht zu

entsorgen, Mehrwegartikel sind nach jedem Gebrauch zu reinigen (z. B. Mehrwegatemmas-

ke, Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Sicherheitsstiefel).

8 Messtechnische Überwachung

Aufgrund der festgestellten Schadstoffparameter (Methan), sind die Aushubarbeiten mess-

technisch zu begleiten. Es ist von den denkbar ungünstigsten Gefahrstoffbelastungen und

dementsprechenden Gesundheitsgefährdungen auszugehen. In diesem Falle ist technischen

und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Vorrang vor der Anwendung persönlicher

Schutzausrüstung zu geben. Dabei ist die Exposition der Versicherten (alle Personen, die

sich im Arbeitsbereich aufhalten) durch Gefahrstoffe so gering wie möglich zu halten.

Der genaue Umfang der messtechnischen Überwachung muss folgende Vorgaben umfas-

sen:

 Art des Messverfahrens

 Verantwortliche Person zur Durchführung der Messungen

 Zeitliche Abstände der Messungen

 Ort der Messungen

 Dokumentation der Messergebnisse

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An die eingesetzten Geräte sind aufgrund der unterschiedlichen Einsatzbedingungen folgen-

de Anforderungen zu stellen:

 Schnelle und möglichst kontinuierliche Messwertangabe vor Ort

 Alarmfunktion zur optischen und akkustischen Signalisierung von Alarmüber-

schreitungen

 eine Alarmgebung hat bei Konzentrationen von 20 % der UEG zu erfolgen

 Einfache Handhabung und Kalibrierung

 Einstellung von Alarmwerten nur durch entsprechende Befugte

 Netzunabhängigkeit

 Unempfindlichkeit gegen leichte Verschmutzung und grobe Behandlung

 Selbstüberwachung der Funktionen

Die Durchführung der Messungen darf nur durch fachkundiges Personal erfolgen. Die Er-

gebnisse der Messungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren. Neben den eigentli-

chen Messergebnissen sind zu deren Beurteilung zusätzliche folgende Parameter aufzu-

nehmen:

 Einfache Handhabung und Kalibrierung

 Art der Messung

 Kalibrierung

Eine kontinuierliche Messung der Gefahrstoffe ist anzustreben und durchgehend über einen

Arbeitstag durchzuführen

9 Explosionnschutzmaßnahmen

Zur Vermeidung von Explosionsgefahren sind grundsätzlich die Explosionsschutzrichtlinien

anzuwenden.

 Primärer Explosionsschutz: Maßnahmen, welche die Bildung gefährlicher ex-

plosionsfähiger Atmosphären verhindern oder einschränken o Gaswarngeräte mit Alarmgabe  Sekundärer Explosionsschutz: Maßnahmen, welche die Entzündung gefährli-

cher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern

 Konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen: Maßnahmen, welche die Auswir-

kungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (nicht rele-

vant)

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9.1Primärer Explosionsschutz

9.1.1 Lüftungsmaßnahmen

Durch Lüftungsmaßnahmen soll die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ver-

hindert oder eingeschränkt werden. Durch die kann gleichzeitig verhindert werden, dass die

maximal zulässigen Konzentrationen an sonstigen Gefahrstoffen überschritten werden oder

Sauerstoffmangel auftritt.

Durch die Lüftung muss sichergestellt sein, dass

 der Sauerstoffgehalt >19 Vol-% ist

 die Konzentration brennbarer Gase unter 20% der unteren Explosionsgrenze (UEG)

liegt

 die Konzentration von Gasen und Dämpfen, für die ein MAK/TRK-Wert existiert,

<10% dieses Wertes betragen

 eine Alarmgebung bei Konzentrationen von 20 % der UEG zu erfolgt

Die in der Vorerkundung festgestellte Methankonzentration im Bohrloch lag knapp unterhalb

der UEG für Methan. Daher wird aktuell davon ausgegangen, dass die natürlich vorhande-

nen Luftströme eine ausreichende Durchmischung und Verdünnung der Luft bewirken. Es

erfolgt eine messtechnische Überwachung der Arbeiten, insbesondere der Bohrarbeiten.

9.2Sekundärer Explosionsschutz

Als mögliche Zündquellen kommen in Betracht:

 Offene Flammen

 Heiße Oberflächen

 Funken durch elektrische Ströme

 Funken infolge elektrostatischer Entladung, Schlag- und Reibungsfunken

 Blitzschlag

Maßnahmen: Verbot von Rauch und offenen Flammen, Schweißverbot, Erdung der Bauma-

schinen.

9.3Konstruktive Explosionsschutz

-entfällt

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10 Entsorgung

10.1 Aushubabfälle

Die Entsorgung von Abfällen ist durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Die-

ses umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Bauabfälle sind Stoffe, die im

Rahmen von Bautätigkeiten anfallen. Bei Bauabfällen mit schädlichen Verunreinigungen

kann es sich entsprechend dem Schadstoffgehalt und –Spektrum um „gefährliche Abfälle“

handeln. Diese bedürfen einer gesonderten Entsorgung und unterliegen einer Nachweis-

pflicht gemäß Nachweisverordnung (NachwV).

Beim Transport des kontaminierten Materials sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung

von Material-Verschleppung bzw. Ladungsverlusten zu treffen:

  • Sollte während der Fahrt Ladungsverlust festgestellt werden, so ist sofort anzuhalten

und die Ladefläche bzw. die Transportgefäße/-verpackungen dicht abzudecken.

Ist dies nicht möglich, muss umgehend die Bauleitung verständigt werden. Jeder La-

dungsverlust außerhalb des Geländes ist umgehend den zuständigen Stellen (Polizei,

ggf. Feuerwehr, usw.) und dem Koordinator mitzuteilen. Dieser wird in Abstimmung mit

der Bauleitung geeignete Maßnahmen veranlassen.

Da Materialien zur Entsorgung bereitgestellt werden, muss das Material, wie bereits oben

erwähnt, gesichert gelagert werden. Diese gesicherte Lagerung muss wie folgt erfolgen:

  • Die Lagerung der separierten Schadstoffe darf nur auf befestigten Flächen (As-

phalt/Beton) ohne Bodeneinlauf, auf flüssigkeitsdichter Folie oder in Containern erfol-

gen.

  • Sicherung der bereitgestellten Materialien gegen Auswaschung von Schadstoffen und

Materialverlagerung (durch Niederschlag und Wind) mittels Folienabdeckung.

  • Sicherung der Bereitstellungsflächen gegen unbefugtes Betreten.

10.2 Kontaminierte Schutzausrüstung

Der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass die zur Verfügung gestellten persönlichen

Schutzausrüstungen getragen und benutzte und kontaminierte persönliche Schutzausrüs-

tungen (Einwegschutzanzüge, Schutzhandschuhe, Filtermasken) gesammelt und einer ge-

ordneten Entsorgung zugeführt werden.

Die anfallenden kontaminierten Aushubmassen sind in ausreichend gekennzeichneten Mie-

ten / Behältnissen zwischenzulagern und einer zugelassenen Entsorgungsanlage zuzufüh-

ren.

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10.3 Handhabung und Entsorgung kontaminierten Wassers

Das bei der drucklosen Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung (u. a. Stiefel), Geräten

und Maschinen sowie das bei einer eventuellen Bauwasserhaltung anfallende kontaminierte

Wasser ist in speziellen Behältern aufzufangen, zu sammeln und einer geordneten Entsor-

gung zuzuführen.

11 Dokumentation, Nachweise

11.1 Vom Koordinator vorzunehmende Dokumentationen

Der Sicherheitstechnische Koordinator hat eine Dokumentation zu den arbeitssicherheitsre-

levanten Belangen (Einhaltung des A+S-Planes) während der ausgeführten Maßnahme vor-

zunehmen.

11.2 Von den einzelnen Auftragnehmern vorzunehmende Dokumentationen

Der AN hat die folgenden Nachweise vorzulegen:

Der AN hat die folgenden Nachweise vorzulegen:

(cid:127) Nachweis der Sachkunde nach TRGS 524 für den Leiter der Arbeiten,

(cid:127) Nachweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,

(cid:127) Nothelfernachweis des Ersthelfers (nur benannte Person),

(cid:127) Dokumentation der Unterweisungen (Datum, Teilnehmer),

(cid:127) Nachweis der fachgerechten Entsorgung des kontaminierten Wassers (Abtropfwasser

in Auffangwanne, bei der Dekontamination von Mensch und Material anfallendes

Reinigungs-wasser) sowie der eingesetzten PSA

(cid:127) lückenloses Führen des Verbandsbuches,

(cid:127) arbeitstägliches Führen des Bautagebuches:

  • Dokumentation sämtlicher im Schwarzbereich durchgeführter Tätigkeiten,

  • Dokumentation der im kontaminierten Bereich eingesetzten Beschäftigten,

  • Dokumentation der eingesetzten PSA und deren Verbrauch,

  • ggf. Dokumentation der Tragezeiten von Atemschutzgeräten (Filterbücher),

  • Dokumentation der meteorologischen Beobachtungen,

(cid:127) Dokumentation von Unfällen und Havarien.

12 Rechtliche Grundlagen & Quellen

Im Rahmen der durchzuführenden Arbeiten sind die folgenden berufsgenossenschaftlichen

Vorschriften sowie gesetzlichen Regelungen zu beachten:

(cid:127) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

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(cid:127) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)

(cid:127) Rückbau schadstoffbelasteter Bausubstanz Arbeitshilfe Rückbau: Erkundung,

Planung, Ausführung - Bayerisches Landesamt für Umwelt, September 2019

(cid:127) Baustellenverordnung (BaustellV)

(cid:127) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

(cid:127) DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A 1): „Grundsätze der Prävention“

(cid:127) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz)

(cid:127) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)

(cid:127) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)

(cid:127) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

(cid:127) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Technische Regeln Gefahrstoffe:

TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Stand: 08.09.20217)

TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen (Stand:

30.03.2011)

TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Inhalative Exposition (Stand: 21.10.2016)

TRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung (Stand: 26.10.2016)

TRGS 500 Schutzmaßnahmen (Stand: 31.01.2020)

TRGS 505 Blei (Stand: 01.07.2022)

TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (Stand: 2011)

TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Stand: 20.04.2017)

TRGS 599 Mineralischer Staub

TRGS 560 Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und

fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben

TRGS 561 Tätigkeiten mit krebserzeigenden Metallen und ihren Verbindungen (Stand:

17.10.2017)

TRGS 725 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtun-

gen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen (Stand: 03.04.2018)

TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte (Stand: 23.06.2022)

TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefähr-

dender Stoffe (Stand: 13.07.2021)

TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren nach § 2 Abs. 3 Nr. 3

GefStoffV (Stand: März 2007)

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TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden

(Stand: 01.07.2022)

Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:

DGUV Vorschrift 6 (bisher BGV A 4) „Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung“

DGUV Regel 112-189 Benutzung von Schutzkleidung (Stand: 10/2007)

DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten (Stand: 12/2011)

DGUV Regel 113-001 Explosionsschutz-Regel (EX-RL) (Stand: 08/2021)

DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln (Stand: 04/2022)

DGUV Information 209-084 Industriestaubsauger und Entstauber (Stand: 02/2017)

DGUV Information 213-057 Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz

(Stand: 02/2016)

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13 Schlussbemerkung

Die in diesem Arbeits- und Sicherheitsplan beschriebenen Schutzmaßnahmen tragen dem

bis zum derzeitigen Zeitpunkt bekannten Gefährdungspotential Rechnung. Die Wirksamkeit

dieser Maßnahmen sind durch kontinuierliche Kontrollen zu überprüfen und ggf. zu ergän-

zen. Mögliche Änderungen bzw. Ergänzungen der Schutzmaßnahmen sind mit dem DGUV

Regel 101-004 -Koordinator abzustimmen.

Für den Fall, dass zusätzlich zu den bekannten, mit Schadstoffen kontaminierten Arbeitsbe-

reichen, weitere Arbeitsbereiche mit unbekannten Schadstoffbelastungen angetroffen bzw.

vermutet werden, sind folgende Sofortmaßnahmen zum Schutze der eingesetzten Beschäf-

tigten einzuleiten:

  • Einstellen der Arbeiten und Verlassen des Gefahrenbereiches.

  • Sichern und Kennzeichnen des Gefahrenbereiches durch eine Absperrung.

  • Bauleitung, Bauherr (Auftraggeber) und DGUV Regel 101-004 -Koordinator verständi-

gen.

Der Bauherr (Auftraggeber) hat dann eine Erkundung der vermuteten Gefahrstoffe und eine

Abschätzung der von diesen im Sinne der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes möglich-

erweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Er-

gebnisse dieser Erkundungen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern zur Verfügung zu

stellen.

Wenn keine ausreichenden Informationen über Stoffe und die von Ihnen ausgehenden Ge-

fahren vorliegen, sind die Schutzmaßnahmen immer auf den ungünstigsten Fall auszurich-

ten.

Das vorliegende Sicherheitskonzept entbindet den Unternehmer (Auftragnehmer) nicht von

seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Er hat sicherzustellen, dass die vorge-

sehenen Schutzmaßnahmen von seinen Mitarbeitern befolgt werden (vgl. BGV A1 „Grunds-

ätze der Prävention“).

Alle Personen, die die erforderlichen Schutzmaßnahmen missachten, werden nach wieder-

holtem Verstoß von der Baustelle verwiesen. Deren jeweils zuständige Aufsichtsperson wird

schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Dadurch entstehende Kosten und Folgekosten gehen

zu Lasten des Verursachers.

aufgestellt durch:

i.A. Dipl. Geol. A. Häffner

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Anhang

Anlage 1: Plandarstellung Schwarzbereiche

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Anlage 2: Notrufnummern

Wichtige Rufnummern für den Notfall

Notruf 110 Feuerwehr 112 Rettungsleitstelle 112 Luftrettung 112 Krankenhaus:

Klinikum Großhadern - Universitätsklinikum

Marchioninistraße 15

81377 München

Telefon: 089 44000

Giftnotruf:

Toxikologische Abteilung der II. Medizinischen Klinik rechts der Isar

der Technischen Universität München

Ismaninger Straße 22

81675 München

Telefon: 089/1 92 40

bei Verbrennungsunfällen: 112 Nach einem Unfall sind unverzüglich zu informieren:

Zuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Gewerbeaufsichtsamt München

Regierung von Oberbayern

Heßstraße 130

80797 München

Zuständige Berufsgenossenschaft BG Verkehr, Ottenser Hauptstraße 54

22765 Hamburg

Projektleitung U-Bahn Martinsried Projektmanagement Verwaltungs GmbH

Bullachstraße 18, 82256 München

Koordination

(Fachkunde gem. TRGS 524) Christian Klarwein

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Anlage 3: Stoffdaten aus Wingis-online, Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU

(GISBAU), GESTIS-Datenbank

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung