VE3600AU_B1.7_Baustellenordnung_pdf.pdf

Trockenbauarbeiten mit Akustikdecken für die U6-Verlängerung nach Martinsried

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.10.2026, 19:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis Präambel A) Allgemeine Anforderungen

  1. Geltungsbereich und Ziele der Baustellenordnung
  2. Lage der Baustelle
  3. Organisation der Baustelle
  4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  5. Koordination von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  6. Meldungen
  7. Personaleinsatz und Vorsorge
  8. Arbeitszeit
  9. Weitervergabe von Arbeiten
  10. Baustellenbesuche
  11. Fotografieren
  12. Aushänge

B) Baustellenspezifische Anforderungen

  1. Baustelleneinrichtung
  2. Baustellenverkehr und Verkehrswege
  3. Notfall- und Rettungsplan, Erste-Hilfe-Einrichtungen
  4. Unterkünfte, soziale Anlagen, Sauberkeit und Hygiene
  5. Persönliche Schutzausrüstung
  6. Rauschmittelmissbrauch
  7. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
  8. Einrichtungen, Baumaschinen und Geräte
  9. Montagearbeiten
  10. Arbeiten im Bereich des Bahnbetriebs
  11. Gefahrstoffe
  12. Brand- und Explosionsschutz
  13. Umweltschutz
  14. Abfallentsorgung
  15. Lärmschutz
  16. Gewässerschutz
  17. Auftreten von Bodenverunreinigungen / Kontaminationen / Kampfmitteln
  18. Historische Funde, geologische Aufschlüsse
  19. Umgang mit SARS CoV-2 (Coronavirus)
  20. Arbeiten mit Gefahr des Versinkens
  21. Arbeiten auf Brücken
  22. Arbeiten in der Nähe zu Freileitungen
  23. Kranbetrieb

C) Anlagen zur Baustellenordnung

  1. Alarmplan / Meldekette / Rettungsplan
  2. Brandschutzordnung
  3. Aushang Coronavirus (BG Bau)
  4. Meldekette Coronavirus
  5. Mängelliste

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 3]

Präambel

Diese Baustellenordnung beschreibt Maßnahmen: Zur Abwendung von Gefährdungen und Gefahren für am Bau beteiligte Personen, für den Schutz der Umwelt, zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten und für den störungsfreien Bauablauf.

A) Allgemeine Anforderungen

  1. Geltungsbereich und Ziele der Baustellenordnung Diese Baustellenordnung gilt für alle Personen, die an dem Projekt beteiligt sind oder sich auf der Baustelle aufhalten. Die Baustellenordnung ist allen Auftragnehmern und deren Nachunternehmern zur Kenntnis zu geben und von diesen zu befolgen. Alle Beteiligten sind nachweislich vor deren Einsatz in diese Baustellenordnung und in die örtlichen Verhältnisse der Baustelle einzuweisen. Die Verantwortung für die Einweisung der Nachunternehmer und Lieferanten liegt bei den Auftragnehmern.

  2. Lage der Baustelle Die U-Bahn Linie U6 soll in westlicher Richtung nach Martinsried verlängert werden. Hierzu ist der Neubau eines Streckentunnel inklusive einer Abstellanlage für zwei Züge und der Neubau des Bahnhofs Martinsried vorgesehen. Zudem sind die Notausgangsbauwerke und die Errichtung eines Pumpwerkes geplant. Die Baustelle erstreckt sich hierbei vom bestehenden U-Bahn Halt „Klinikum Großhadern“ im München in westlicher Richtung bis in etwa zur Angerbauerstraße in Martinsried, Gemeinde Planegg. Das Baufeld wird mittig durch die Straße „Am Klopferspitz“ gequert. Im östlichen Baufeld grenzen bewaldete Stücke nördlich und südlich des Baufeldes an. Im westlichen Bereich liegen nördlich und südlich des Baufeldes das Lehr- und Forschungsareal der Ludwig-Maximilians-Universität, des Max-Planck-Instituts und des Innovations- und Gründerzentrums für Biotechnologie. Die Baustelleneinrichtungsflächen befinden sich ca. 500 m nördlich des Baufeldes östlich der Straße „Am Klopferspitz“. Westlich grenzen hier die Zwischenlagerflächen Nord an. Weitere Zwischenlagerflächen befinden sich südlich bzw. südöstlich des Baufeldes.

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 4]

Abb.1: Auszug aus U6MD_A2_3_300_UEP_0000_0001_01_V_5000

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 5]

Abb.2: Zwischenlagerflächen Süd (U6MD_A2_3_300_UEP_0080_0001_02_V_1000)

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 6]

Abb.3: Zwischenlagerflächen u. BE_Flächen Nord / (U6MD_A2_3_300_UEP_0080_0001_02_V_1000)

  1. Organisation der Baustelle Bauherr im Sinne der Baustellenverordnung ist die Gemeinde Planegg. Der Bauherr wird vertreten durch die U-Bahn Martinsried Projektmanagement GmbH & Co. KG. Die Projektsteuerung erfolgt durch die Baustein GmbH, München. Der Bau AN der Hauptbauleistung ist die Leonhard Weiss GmbH & Co. KG, Göppingen. Die Bauoberleitung/Bauüberwachung erfolgt durch die RICHTER-Steinbrecher Ingenieurgesellschaft mbH, Ottensoos. Auftragnehmer im Sinne dieser Baustellenordnung sind alle an der Ausführung beteiligten Firmen und deren Nachunternehmer. Die Verantwortlichen und deren Erreichbarkeit (Telefonnummern) sind der Projektbeteiligtenliste bzw. dem Projektorganigramm zu entnehmen. Alle weiteren am Bau Beteiligten können im Detail der Projektbeteiligtenliste entnommen

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 7]

werden.

  1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Die Auftragnehmer sind für die Erfüllung der Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz gegenüber ihren Beschäftigten verantwortlich. Die Bauüberwachung überwacht die Einhaltung und Umsetzung der Baustellenordnung sowie der Arbeitsschutzmaßnahmen und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind im Rahmen ihrer Unternehmerpflichten zur unverzüglichen Beseitigung dieser Gefahrenzustände verpflichtet.

  2. Koordination von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der gemäß Baustellenverordnung eingesetzte SiGeKo nimmt gegenüber den Auftragnehmern eine Koordinierungsfunktion wahr, mit dem Ziel, mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuzeigen und zu deren Vermeidung bzw. Minimierung beizutragen. Die Auftragnehmer haben dem SiGeKo vor Beginn ihrer Arbeiten die Arbeitsverfahren und die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Die Auftragnehmer sind gemäß ArbSchG verpflichtet, dem SiGe-Koordinator den Nachweis zu erbringen, dass eine Gefährdungsbeurteilung für die von ihnen durchzuführenden Arbeiten vorliegt. Die Prüfung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt nicht durch den SiGeKo, weil es sich bei einer Gefährdungsbeurteilung um ein betriebsinternes Dokument handelt. Auf der Grundlage des Bauablaufs und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) prüft der SiGeKo, ob gegenseitige Gefährdungen ausgeschlossen werden können. Ist dies nicht der Fall, hat er mit den ausführenden Firmen unverzüglich deren Arbeitsverfahren und den Arbeitsablauf neu zu koordinieren. Der SiGeKo kontrolliert durch Stichproben die Einhaltung und Umsetzung des SiGe- Planes und der Baustellenordnung. Die Auftragnehmer sind im Rahmen ihrer Unternehmerpflichten zur unverzüglichen Beseitigung dieser Gefahrenzustände verpflichtet. Die Tätigkeit des SiGeKo befreit die Auftragnehmer nicht von ihrer Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen entsprechend ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 „Prävention“. Die Verantwortlichkeit der Auftragnehmer für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber ihren Beschäftigten bleibt unberührt. Seitens des SiGeKo werden nur Firmen in den SiGe-Plan, Baustellenordnung etc. eingewiesen, welche in direkten Vertragsverhältnis mit dem Bauherren stehen. Alle Subunternehmer sind seitens des jeweiligen Bau AN auf die Hinweise und Vorschriften gemäß der Baustellenverordnung zu unterweisen.

  3. Meldungen Dem Bauherren, SiGeKo und der Bauüberwachung sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Meldefristen an Behörden und gesetzliche Unfallversicherungsträger bleiben unberührt. Bei Infektionen mit dem „Corona-Virus“ sind Bauherr, Projektleitung und SiGeKo sofort in Kenntnis zu setzen (siehe Anhang 4).

  4. Personaleinsatz und Vorsorge Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet und gemäß den Bestimmungen der Berufsgenossenschaften einsatzbezogen arbeitsmedi- zinisch untersucht sein. Der Nachweis hierfür kann vom SiGeKo abgefordert werden.

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 8]

Personen die gegen Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder Anweisungen des Bauherren oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprech- partner vor Ort sein. Außerdem müssen ggf. Betriebsanweisungen in die betreffende Landessprache übersetzt werden.

  1. Arbeitszeit Grundsätzlich gilt für die werktägliche Rahmenarbeitszeit die Vorgaben des BImSchG, das heißt die Regelarbeitszeit ist von montags bis samstags nach AVV Baulärm begrenzt auf 7:00 bis 20:00 Uhr. Abweichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber sowie den örtlichen Behörden auf Basis der Ländergesetzgebung abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben hiervon unberührt. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen für Arbeiten während der schutzbedürftigen Zeit und für das Unterhalten und Betreiben der Baustelleneinrichtung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Ausnahmezulassungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die der Bauherr zu erwirken hat, sind vom Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig mit den erforderlichen Anlagen vorzubereiten und beim Bauherrn oder seinem hierzu Bevollmächtigten zu beantragen. Lärm- und/oder erschütterungsintensive Bauarbeiten zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sind auf das betrieblich unumgängliche Maß zu beschränken und ortsüblich rechtzeitig bekannt zu geben.

  2. Weitervergabe von Arbeiten Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend ArbSchG sowie DGUV Vorschrift 1 „Prävention“ nachzukommen. Jegliche Subunternehmer sind seitens der Auftraggeber in die Baustellenvorschriften etc. einzuweisen. Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Regelungen des Bauvertrages.

  3. Baustellenbesuche Besucher der Baustelle haben sich rechtzeitig vor dem Besuchstermin beim Bauherren oder seinem Vertreter anzumelden. Die Besucher sind auf die Vorgaben der Baustellenordnung und des SiGe-Plans hinzuweisen. Zudem sind die Besucher auf der Baustelle durch einen vom Auftraggeber bestimmten Verantwortlichen zu begleiten und haben die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.

  4. Fotografieren Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherren und der Bauüberwachung gestattet. Von dieser Regelung sind die Projektleitung, Projektsteuerung, Fachplaner und der SiGeKo ausgenommen. Der AN unterliegt nicht dieser Regelung sofern das Fotografieren und Filmen zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung dient.

  5. Aushänge

Die folgenden Aushänge und Bekanntmachungen müssen auf der Baustelle angeschlagen sein:

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 9]

➢ Zuständiges Amt für Arbeitsschutz (Sozialgesetzbuch/Arbeitsschutzgesetz) ➢ Bekanntgabe Unfallversicherungsträger (Sozialgesetzbuch VII§ 138) ➢ Betriebsarzt (DGUV Vorschrift 1 § 2 (3)) ➢ Fachkraft für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 1 § 2 (3)) ➢ Sicherheitsbeauftragter (DGUV Vorschrift 1 § 2 (3)) ➢ Ersthelfer (DGUV Vorschrift 1 § 24) ➢ Anleitung zur Ersten Hilfe (DGUV Vorschrift 1 § 24) ➢ Notfallplan mit Durchgangsarzt / Krankenhaus (DGUV Vorschrift 1 § 24) ➢ Brandschutzordnung (DGUV Vorschrift 1 § 22) ➢ Baustellenordnung (BaustellV) ➢ SiGePlan (BaustellV) ➢ Vorankündigung (BaustellV) ➢ Sicherheitshinweise „Coronavirus“ ➢ Meldekette „Coronavirus“

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 10]

B) Baustellenspezifische Anforderungen

  1. Baustelleneinrichtung Die Auftragnehmer haben die Baustelleneinrichtung auf den vom Auftraggeber zugewiesenen Flächen einzurichten, sicher zu betreiben und die Festlegungen des Baustelleneinrichtungs- plans umzusetzen.

Der Baustelleneinrichtungsplan hat, sofern zutreffend, Folgendes auszuweisen: ⚫ Bauzäune ⚫ umweltrelevante Schutzflächen ⚫ Lage der Sozial-, Ver- und Entsorgungseinrichtungen ⚫ Lotsenpunkte ⚫ Feuerlöscher ⚫ Erste-Hilfe-Einrichtungen ⚫ Lager- und Bereitstellungsflächen ⚫ Verkehrswege ⚫ Feuerwehrzufahrten ⚫ Sammelplätze ⚫ Parkplätze ⚫ Betankungsstellen ⚫ die Standorte der vorgeschriebenen Aushänge Die BE-Pläne sind fortlaufend zu aktualisieren und fortzuschreiben. Die BE-Pläne sind vor Baubeginn dem Bauherr, der Bauüberwachung und dem SiGeKo zur Prüfung und Durchsicht vorzulegen. Die Baustelle ist lückenlos vom öffentlichen Bereich mittels Baustellenzäunen abzusichern. Zufahrtsbereiche sind geschlossen zu halten. Den Zutritt durch Unbefugte gilt es zu jedem Zeitpunkt zu verhindern. Nach jeweiliger Beendigung der tagesaktuellen Arbeiten ist darauf zu achten, dass die lückenlose BE-Sicherung auch während einer nichtbesetzten Baustelle besteht.

  1. Baustellenverkehr und Verkehrswege Zufahrten und Verkehrswege sind vom Auftragnehmer auf der Grundlage des Baustellenein- richtungsplans festzulegen und zu errichten. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Die Auftragnehmer haben die angelieferten Materialien, Maschinen und Geräte sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die Genehmigung zur Nutzung von Straßen und Gehwegen ist vom Auftragnehmer einzuholen. Bei Arbeiten an und im öffentlichen Verkehrsraum ist die Verkehrsführung während der ver- schiedenen Bauzustände und die Sicherung der Baustelle unter Berücksichtigung der Auflagen der zuständigen Verkehrsbehörden zu planen und durchzuführen. Die Bauüberwachung ist über alle Vereinbarungen mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zu informieren. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der Säuberung und Beräumung der Verkehrswege. Hierzu gehört u.a. das Einrichten, das Betreiben, die laufende Funktionskontrolle und der Abbau von Signalanlagen, Fahrbahnmarkierungen, Beschilde- rungen, Absperrungen, Abweisblenden, Umleitungsausschilderungen und erforderliche Beleuchtungen. Vom Auftragnehmer sind Maßnahmen zu treffen, die sicher stellen, dass Unbefugte nicht in der DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 11]

Lage sind, Fahrzeuge, Werkzeuge, Maschinen, Baustoffe usw. missbräuchlich zu benutzen. Bezüglich Ausnahmezulassungen nach BimSchG sei auf Absatz A) 8. Abschnitt 2 verwiesen.

  1. Notfall- und Rettungsplan, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Lotsenpunkte/Sammelstellen Die im Notfall zu benachrichtigenden Hilfsdienste, Unfallärzte, Rettungs- und Bergungsdienste, Behörden und Unfallversicherungsträger ergeben sich aus dem beigefügten Alarmplan (Anl. 1). Die Erste-Hilfe-Einrichtungen sind sichtbar zu kennzeichnen. Es ist sicherzustellen, dass während der Bauzeit alle Erste-Hilfe-Einrichtungen allen Beschäftigten der Baustelle zugänglich sind. Im vorliegenden Fall werden Verbandskästen in allen Baustellenwägen vor Ort vorgehalten. Die Meldeeinrichtungen vor Ort sind in Form von Telefon bzw. Mobiltelefon vorzuhalten. Lotsenpunkte sind vom Bau AN festzulegen, um bei möglichen Unfällen eine schnellstmögliche und reibungslose Anfahrt zur Unglückstellen zu ermöglichen. Die sogenannten („Lotsen“) müssen hierbei die notwendige Ortskenntnis besitzen, um den Rettungsdiensten die entsprechenden Wege aufzeigen zu können. Bei Alarmierungs-/Räumungsfällen sind entsprechend ausgewiesene Sammelstellen von den Beschäftigten aufzusuchen.

  2. Unterkünfte, soziale Anlagen, Sauberkeit und Hygiene Für die Ausstattung der Baustelle mit Sozialräumen und weiterem Bedarf sind die Auftragneh- mer verantwortlich. Arbeitsbereiche, Unterkünfte und sanitäre Anlagen sind in ordnungsge- mäßem Zustand nach den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu errichten und zu betreiben.

  3. Persönliche Schutzausrüstung Die Auftragnehmer haben dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeiter bei Aufenthalt auf der Baustelle ihre gemäß der Gefährdungsbeurteilung erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) benutzen. Zudem ist nach Baustellenordnung und SiGe-Plan das Tragen von entsprechender PSA vorgeschrieben. Hierzu können zählen u.a.: ➢ Geschlossene Warnweste (DIN EN 471 Klasse 2), ➢ Fußschutz (DIN EN 345, mindestens Schutzkategorie S 3), ➢ Kopfschutz (DIN EN 397), ➢ Gehör- und Atemschutz (je nach Arbeiten, Arbeitsanweisung beachten) ➢ Kälteschutz (in den Herbst- u. Wintermonaten) ➢ Schutzbrille (Schweißarbeiten, Brennschneiden etc.) ➢ Schutzhandschuhe und Schutzkleidung (je nach Arbeiten, Arbeitsanweisung beachten)

Die Tragepflicht der o.g. persönliche Schutzausrüstung gilt für alle am Bau Beteiligten. Subunternehmer sind seitens des Bau AN auf die Tragepflicht zu unterweisen. Bei groben Verstößen (z.B. mehrmaliges Ermahnen, Aufenthalt in Gefahrenbereichen etc.) wird in Absprache mit der BÜW und dem Bauherren ggf. ein Betretungsverbot auf der Baustelle erteilt.

Das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes ist je nach Vorgabe der Bestimmungen des Bundes bzw. der Landesregierungen (z.B. FFP2-Maske in geschlossenen Räumen) von allen am Bau Beteiligten einzuhalten.

  1. Rauschmittelmissbrauch Die Auftragnehmer haben Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Auftraggeber behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 12]

  1. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung Für die Versorgung der Baustelle mit Baustrom und für die Bereitstellung ausreichender Arbeitsplatzbeleuchtung nach Arbeitsstättenverordnung sind die Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber verantwortlich. Der Eisenbahnbetrieb, der öffentliche Straßenverkehr bzw. die Nachbarschaft darf durch die Baustellenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden.

  2. Einrichtungen, Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie über- wachungsbedürftigen Anlagen, die einer Prüfpflicht durch befähigte Personen unterliegen, haben die Auftragnehmer die entsprechenden Nachweise, Anleitungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher auf der Baustelle vorzuhalten. Die Auftragnehmer haben dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Beschäftigten bedient werden. Die erforderlichen Nachweise sind durch die Beschäftigten mitzuführen. Gefahrenbereiche sind zu sichern. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten. Einrichtungen, und hier insbesondere Gefahrenbereiche, sind mit den einschlägigen Verbots-, Gebots- und Rettungszeichen und den Gefahrensymbolen zu kennzeichnen. Betriebsanweisungen sind auszuhändigen.

  3. Montagearbeiten Die Montage- und Abbruchanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen für Schwarz-Weiß-Bereiche mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und den zum Einsatz vorgesehenen Maschinen, Geräten und Werkzeugen sind vor Beginn der Arbeiten der Bauüberwachung und dem SiGeKo vorzulegen.

  4. Arbeiten im Bereich des U-Bahn Betrieb Bei Arbeiten im Bereich des U-Bahn Betriebs können diese nur nach beantragter Betriebsanweisung (Betra) bei der Fachabteilung Betriebsmanagement der Stadtwerke München (MM-BM) und den darin festgesetzten Sicherungsmaßnahmen (Abschaltung Stromschiene etc.) erfolgen. Die Arbeiten sind durch zugelassenes Sicherungspersonal zu begleiten und zu überwachen. Eine Gefährdung für U-Bahn Betrieb und Beschäftigte gilt es zu jedem Zeitpunkt zu verhindern.

  5. Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen haben die AN die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter der für die auf der Baustelle zum Einsatz kommenden Gefahrstoffen (Bauhilfstoffe) vorzuhalten und vom AN in einem Gefahrstoffverzeichnis zusammen zu fassen. Die Betriebsanweisungen sind auf der Baustelle vorzuhalten und die betreffenden Mitarbeiter aktenkundig darin zu unterweisen. Gefahrstofflager sind zu kennzeichnen. Zusammenlagerungsverbote sind zu beachten. Das Gefahrstoffverzeichnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen. Bei der Verwendung von Baumaschinen sowie bei der Lagerung von Baumaterialien ist sicherzustellen, dass Gefährdungen der Kontamination des Bodens vermieden werden.

  6. Brand- und Explosionsschutz / Kampfmittelfund Der Auftraggeber erlässt die Brandschutzordnung (Anlage 2). Durch die Auftragnehmer sind bei feuer- und explosionsgefährlichen Arbeiten Brandschutzbeauftragte/-helfer namentlich zu DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 13]

benennen. Zu deren Aufgaben gehört die Durchsetzung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Jeder Auftragnehmer muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnahmen mit dem Brandschutzbeauftragten abstimmen. Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- , Brenn-und andere thermische Arbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Erlaubnis vom Auftragnehmer beim Auftraggeber einzuholen. Diese Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. Im Brandfall gelten vorrangig die Vorgaben der Brandschutzordnung (Anlage 2) und des Alarmplans (Anlage 1). Vor Baubeginn muss die Kampfmitttelfreiheit für den gesamten von der Baustelle betroffenen Bereich vorliegen. Bereiche mit Verdachtsflächen sind baubegleitend vom Kampfmittelsachverständigen auszuheben. Sofern wider Erwarten Kampfmittel aufgefunden werden ist umgehend der Kampfmittelsachverständige, die Polizei, sowie das zuständige Ordnungsamt zu verständigen. Zudem ist der Arbeitsbereich zu verlassen und ausreichend abzusperren. Kampfmittel dürfen auf keinen Fall berührt oder in ihrer Lage verändert werden. Ohne jede Verzögerung sind die Maßnahmen entsprechend dem Alarm- bzw. Evakuierungsplan durchzuführen.

  1. Umweltschutz Die Auftragnehmer haben alle einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten. Wassergefährdende Stoffe, die zur Baudurchführung unabdingbar notwendig sind, sind fachgerecht zu lagern. Die Anwendung dieser Stoffe hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Sofern im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet und betrieben werden müssen, sind die einschlägigen Vorschriften des WHG mit der aufgrund des BayWG erlassenen Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) zu beachten. Im Einzelfall über diesen Planfeststellungsbeschluss hinausgehende erforderlich werdende Genehmigungen sind gesondert zu beantragen. Beim Austreten wassergefährdender Stoffe hat die Vorhabenträgerin unverzüglich die zuständigen Stellen (Kreisverwaltungsbehörde, Wasserwirtschaftsamt, Feuerwehr, Polizei) zu verständigen. Während des Baubetriebs anfallendes verschmutztes Wasser darf nicht in den Untergrund eingeleitet werden. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser, z.B. durch Rigolen, Sickerschlitze oder Sickerschächte durch verunreinigte Bodenschichten ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bauvertrages.

  2. Abfallentsorgung Jeder Auftragnehmer hat seinen anfallenden Abfall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu beseitigen. Das Verbrennen von Abfällen ist untersagt. Abfälle und Bauschutt sind sortenrein getrennt zu lagern und umgehend an geeignete Sammelstellen zu bringen und zu entsorgen. Bodenaushub und Baumaterialien sind bzgl. ihrer Wiederverwertung vom Sachverständigen bzgl. Verunreinigungen untersuchen zu lassen, um eine mögliche Wiederverwertung zu ermöglichen. Die Angaben des Entsorgungs- und Verwertungskonzept sind zu berücksichtigen. Zum Umgang mit Abfällen des AG sind die gesetzlichen Vorschriften und der Bauvertrag einzuhalten.

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 14]

  1. Lärmschutz Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, sind der Bauüberwachung, der Projektleitung und dem SiGeKo anzuzeigen. Die gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Auflagen zum Lärmschutz gegenüber den Beschäftigten und gegenüber Dritten sind vom verursachenden Auftragnehmer umzusetzen.

  2. Gewässerschutz Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber ggf. einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. Zur Betankung von Baumaschinen und Fahrzeugen sind geeignete Betankungsplätze anzulegen und zu benutzen. Eine ausreichende Menge an Ölbindemitteln ist am Betankungsplatz vorzuhalten.

  3. Auftreten von Bodenverunreinigungen / Kontaminationen Werden bei der Durchführung der Bauarbeiten Gefährdungen für Schutzgüter oder Dritte be- kannt, die als Altlasten einzuschätzen sind (Bodenverunreinigungen, starker Geruch u. dgl.), ist der Sachverhalt unverzüglich der Bauüberwachung und dem SiGeKo anzuzeigen. Der Aushub und die Abfuhr des belasteten Bodenmaterials sind fachtechnisch durch einen Altlastenkoordinator bzw. abfalltechnischen Bauüberwacher zu begleiten. Bei einer Freisetzung bodengefährdender Stoffe sind Sofortmaßnahmen (Eindämmen, Aufneh- men usw.) einzuleiten. Die Bauüberwachung ist unverzüglich zu informieren.

  4. Historische Funde, geologische Aufschlüsse Treten bei der Durchführung der Baumaßnahme historisch Funde, deren sachgerechte Weiterbehandlung den Bauablauf in Frage stellen kann, ist dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Verwertbarkeit der Funde ist solange sicherzustellen, bis eine Entscheidung über das weitere Vorgehen vorliegt. Diese Entscheidung ist im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde zu treffen.

  5. Umgang mit SARS CoV-2 („Coronavirus“) Bei Umgang mit Epidemien handelt es sich nicht um eine baustellenspezifische Gefährdung, so dass der Bau AN sich in der Fürsorgepflicht befindet. Der Bau AN hat seine Beschäftigten bezüglich der Handlungsempfehlungen zu SARS CoV-2 zu unterweisen. Die Unterweisung ist seitens des Bau AN zu dokumentieren (z.B. Gefährdungsbeurteilung etc.). Zur Einhaltung der vorgeschriebenen Handlungsempfehlungen müssen seitens des Bau AN alle Rahmenbedingungen (Desinfektion, Waschmöglichkeiten, Abstandseinhaltungen etc.) ermöglicht werden. Die Hinweise und Handlungsempfehlungen der BG Bau können der Anlage 3 und die einzuhaltende Meldekette im Falle eines Verdachtsfall der Anlage 4 entnommen werden. Die aktuell gültigen Bestimmungen und Vorgaben des Bundes bzw. der Landesregierung von Bayern sind von allen am Bau Beteiligten zu beachten und einzuhalten.

  6. Arbeiten mit Gefahr des Versinkens Bei Arbeiten mit Gefahr des Versinkens sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Abstürzen von Beschäftigten und geeignete Rettungsmittel zur Personenrettung einzurichten, zu unterhalten und die Beschäftigten in deren Gebrauch nachweislich zu unterweisen.

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 15]

  1. Arbeiten auf Brücken Bei Arbeiten auf oder an Brücken sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Abstürzen von Beschäftigten einzurichten, zu unterhalten und die Beschäftigten in deren Gebrauch nachweislich zu unterweisen.

  2. Arbeiten in der Nähe zu Freileitungen Bei Arbeiten in Nahbereich zu bestehenden Freileitungen muss der Sicherheitsabstand eingehalten werden. Im Vorfeld der Arbeiten ist eine Abstimmung mit den Anlagenverantwortlichen erforderlich. Arbeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann sind in spannungsfreien Zustand durchzuführen. Geräteführer (z.B. Kran, Betonpumpen etc.) sind vorher nachweislich in die örtlichen Gegebenheiten einzuweisen.

  3. Kranbetrieb Vor Inbetriebnahme eines Krans muss der Stellplatz ausreichend tragfähig erstellt werden. Mindestabstände zu Böschungen sind zwingend einzuhalten. Je nach Gefährdungsbeurteilung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung des Geräteführers erforderlich. Der Geräteführer muss das 18.Lebensjahr vollendet haben und muss über die fachliche Befähigung zum Führen eines Krans verfügen. Um Gefährdungen für Baustellenverkehr oder Dritte auszuschließen, sind entsprechend Schwenkbegrenzungen beim Kranbetrieb zu verwenden bzw. zu berücksichtigen.

  4. Arbeiten mit Absturzgefahr Sämtliche Arbeiten bei denen Absturzgefahr besteht müssen vor Durchführung durch die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen abgesichert werden. Je nach Art der Arbeiten hat eine Absicherung durch einen 3-teiligen Seitenschutz, einen Gerüstaufbau oder entsprechende persönliche Sicherungsmaßnahmen zu erfolgen. Gerüstaufbauten müssen gemäß Montageanweisung durch eine befähigte Person oder einen Sachverständigen vor Benutzung schriftlich freigeben werden. Die Freigabe muss dokumentiert werden und ist sichtbar am Gerüst auszuweisen.

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 16]

Anlage 1: Alarmplan / Meldekette / Rettungsplan

Meldepflichtiges Ereignis

Unfall, Feuer, Kabelschaden, Gefährdung für Menschen, Bahnbetrieb, Umwelt

Notfallmeldung Meldung an

Verantwortliche

112

Notruf

- Bauherrenvertreter/

Wo ist der Notfall? U-Bahn Martinsried PM GmbH Herr Brucker

Was ist geschehen?

Tel. 0174/6947634

Wie viele Verletzte gibt es?

Welche Verletzungen liegen vor? - Projektsteuerung

Warten auf Rückfragen? Baustein GmbH

Herr Vogel Tel. 0160/92946978

- SiGeKo

DB E&C GmbH Herr Riesberg Tel. 0160/90438820 Nächster Durchgangsarzt:

Dr. Michael Scheininger Chefarzt d. Abt. Unfallchirurgie Privatklinik Fritz Wolfart GmbH&Co. Waldstraße 7 82166 Gräfelfing Telefon: 089/8587242 Fax: 089/8587241 Entfernung: 3,5 km

Prof. Dr. Wolfgang Böcker Direktor der Klinik f.Unfallchir. Kl. Univ. München Campus Großhadern Marchioninistraße 15 81377 München Telefon: 089/440077724 Fax: 089/440078899 Entfernung: 0,5 km

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 17]

Anlage 2 Brandschutzordnung

Brände verhüten

Offenes Feuer verboten

Verhalten im Brandfall

Ruhe bewahren

112

Brand melden

Feuerwehr

in Sicherheit

Gefährdete Personen warnen

bringen Hilflose mitnehmen

Gekennzeichneten

Fluchtwegen folgen

Auf Anweisung achten

Löschversuch

Feuerlöscher benutzen

unternehmen

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 18]

  1. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen • Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensereignissen beizutragen. Insbesondere ist zu beachten: • Wichtige Voraussetzungen sind Ordnung und Sauberkeit. • Abfälle sind regelmäßig zu entfernen. Gebrauchte Putzlappen sind in dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln. • Streichhölzer und Tabakreste dürfen nicht in Papierkörbe entleert werden. • In Lagerräumen für brennbare Materialien wie Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten und Garagen ist der Umgang mit Feuer, offenem Licht und Rauchen verboten. • Brennbare Flüssigkeiten dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfs am Arbeitsplatz bereitgehalten werden. • Die Aufstellung und Benutzung von nicht dienstlich zur Verfügung gestellten Geräten ohne Genehmigung ist untersagt. • Brennende Kerzen sind in den Betriebsräumen verboten. • Mängel an Brandschutzeinrichtungen und Schäden an elektrischen Betriebsmitteln sind sofort dem Vorgesetzten zu melden. • Arbeiten an elektrischen Anlagen sind nur durch Fachkräfte vorzunehmen. • Bei Dienstschluss ist dafür zu sorgen, dass Licht und alle elektrischen Geräte abgeschaltet sind. Fenster und Türen sind zu schließen. • Fluchtwege, Treppen, Verkehrswege, Türen, Notausgänge müssen ständig freigehalten werden. • Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen ist regelmäßig zu kontrollieren. • Alle Mitarbeiter sind über die Vorgehens- und Verhaltensweise bei Ausbruch eines Brandes zu unterrichten. Die Handhabung von Feuerlöschern ist zu üben. • Allen Mitarbeitern einschließlich Mitarbeitern von Fremdfirmen ist diese Brandschutzordnung bekannt zu machen. Sie muss eingehalten werden. •

  2. Verhalten im Brandfall • Die Mitarbeiter sollen Ruhe und Besonnenheit bewahren. • Jeder Brand ist entsprechend des Alarmplanes sofort zu melden. • Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung. Brennende Personen darf man nicht fortlaufen lassen. Sie sind mit geeigneten Mitteln (Decken, Jacken etc.) einzuhüllen und auf dem Boden zu wälzen. • Bei Brand an elektrischen Anlagen ist der Strom sofort abzuschalten. • Der Brand sollte möglichst mit dem am nächsten erreichbaren Feuerlöscher bekämpft werden. • Fenster und Türen sind zu schließen. • Die Angriffswege der Feuerwehr sind freizuhalten, die Feuerwehr ist durch einen ortskundigen Betriebsangehörigen einzuweisen. • Den Anordnungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten. • Bei drohender Gefahr ist der Gefahrenbereich zu verlassen. Stark verqualmte Räume sind gebückt oder kriechend zu verlassen. • Wichtige Sachwerte sollten, wenn möglich, geborgen werden.

  3. Verhalten nach Bränden • Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich der Betriebsleitung zu melden. • Folgeschäden sollten durch Sichern der Brandstelle, Lüften und Beseitigen von Löschwasser geringgehalten werden. • Feuerlöscheinrichtungen sind unverzüglich wieder einsatzbereit zu machen. • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor Wiederinbetriebnahme zu prüfen. • Begehung der durch den Brand kontaminierten Räume nur in entsprechend geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Einweg-Schutzanzug, Atemschutz, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe etc.).

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 19]

Anlage 3: Aushang „Coronavirus“ (BG Bau)

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 20]

Anlage 4: Meldekette „Coronavirus“

Meldepflichtiges Ereignis / Verdachtsfall

„Coronainfektion“

Mitarbeiter zeigt Symptome trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kop f- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Schüttelfrost)

Meldung durch Arbeiter

Meldung durch

Arzt (telefonisch) /

Arbeiter

KBV ärztlicher

Bereitschaftsdienst

Tel: 116117

Arbeitgeber (Bau AN)

Meldung durch Bau AN

Bauherrenvertreter

Herr Brucker (Tel: 0174/6947634)

Projektsteuerung

Herr Vogel (Tel: 0160/92946978)

SiGeKo, DB E&C

Herr Riesberg (Tel: 0160/90438820)

Meldung durch PL / SiGeKo

We itere am Bau beteiligte Firmen

(extern)

(keine Subunternehmer)

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung

[Seite 21]

Anlage 5: Muster Mängelliste

Umsetzung der Mängelbeseitigung

Projekt
Teilprojekt
Ort
Lfd. Nr./ Stand

Lfd. Zu lfd. Nr. Mangel Ausführende Firma Überprüfung Bemerkung Erledigt/ umgesetzt: Nr. Protokoll Verantwortlicher durch (Datum & Unterschrift) (Protokoll vom (Beauftragter) - BÜ oder SiGeKo …)

Mängelliste erstellt: ____________________________________________________ Ort, Datum, Name

DB Konzernprozess Vorgabeprozess Bauüberwachung und Bauausführung Seite 21 von 21

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung