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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot zurückgeben! Vergabe-/Projekt Nr.: CCLXXXIV-9-2024-BM-Große Langgasse und Steingasse-Trockenbauarbeiten
Aufforderung zur Angebotsabgabe
für die Ausführung von Bauleistungen Vergabeverfahren gemäß "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A Abschnitt 2).
Auftraggeber: Wohnbau Mainz GmbH Dr.-Martin-Luther-King- Weg-20 55122 Mainz Vergabeart Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Angebotsabgabe Einzureichen bis: 23.11.2026, 14:00 Uhr Einzureichen bei:
Elektronisch auf der Vergabeplattform Subreport Elvis (siehe Bekanntmachungstext)
Bindefrist endet am: 18.01.2027
Voraussichtliche Ausführungszeit:
Siehe zu den Ausführungsfristen Ziffer 3 der BVB
Baumaßnahme: Große Langgasse und Steingasse in: Mainz Gewerk: Trockenbauarbeiten
Anlagen: A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind Teilnahmebedingungen Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel
B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden Leistungsverzeichnis: Baubeschreibung, Pläne, Unterlagen, Gutachten sonstige Anlagen gem. Angaben im LV Besondere Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen Baumschutz auf der Baustelle Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel
Wohnbau Mainz GmbH Registergericht: Mainz HRB 0072 Aufsichtsratsvorsitzende: Dr.-Martin-Luther-King-Weg 20 Steuernummer: 26/673/50411 Beigeordnete Jana Schmöller 55122 Mainz Ust-ID: DE149064387 Geschäftsführung: Telefon (06131) 807-0 Aareal Bank AG: IBAN DE92 5501 0400 0597 3305 44 Roman Becker, Astrid Fath Telefax (06131) 807-7100 BIC AARBDE5WDOM www.wohnbau-mainz.de
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C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind siehe Formblatt „Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen“
D) die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind siehe Formblatt „Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen“
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Es ist beabsichtigt, die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Namen und auf Rechnung der Wohnbau Mainz GmbH zu vergeben.
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Kommunikation
Die Kommunikation vor Angebotsabgabe erfolgt:
elektronisch über die Vergabeplattform in Kombination: bis zur Angebotseröffnung über die Vergabeplattform, danach bis Ende des Vergabeverfahrens per Mail: vergabe@wohnbau-mainz.de
- Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)
3.1. Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen: siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
3.2. Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
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Mehrere Hauptangebote Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist zugelassen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. § 13 EU Abs. 1 Nummer 2 VOB/A gilt für jedes Hauptangebot. nicht zugelassen.
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Nebenangebote
sind nicht zugelassen. sind zugelassen, soweit das Nebenangebot zur ausgeschriebenen Leistung in technischer und qualitativer Hinsicht mindestens gleichwertig ist (Gleichwertigkeit muß mit Angebotsabgabe belegt werden!) – ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen enthalten für folgende Fachlose / Teilleistungen (Positionen)
- Die Leistung ist in Lose aufgeteilt (siehe Leistungsbeschreibung). Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten.
Ja Die Bieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, Angebote für ein oder mehrere Lose oder für alle Lose einzureichen. Nein
- Kriterien für die Auftragserteilung
Das wirtschaftlich günstigste Angebot entsprechend:
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 2 von 19 Stand: August 2026
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Zuschlagskriterium Preis: Gewichtung 100 %
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen.
mehrere Zuschlagskriterien, gemäß den in der Bekanntmachung genannten und in der Anlage „Zuschlagskriterien“ aufgelisteten Kriterien:
- Weitere Angaben
8.1 Angebote können abgegeben werden: elektronisch in Textform.
8.2 Behörde, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (§ 156 GWB, § 21 EU VOB/A):
Vergabekammer Rheinland-Pfalz Stiftsstraße 9 55116 Mainz
- Angebotsabgabe
9.1 Falls Sie nicht die Absicht haben, ein Angebot abzugeben, werden Sie gebeten, die Vergabestelle baldmöglichst davon zu unterrichten (entfällt bei offenen Verfahren).
9.2 Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.
Wichtiger Hinweis: Es sind ausschließlich elektronisch (über die Vergabeplattform der Vergabestelle) übermittelte Angebote zugelassen. Angebote, die dieser Bedingung nicht entsprechen, werden im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt.
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 3 von 19 Stand: August 2026
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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot zurückgeben! Vergabe-/Projekt Nr.: CCLXXXIV-9-2024-BM-Große Langgasse und Steingasse-Trockenbauarbeiten
Teilnahmebedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen
Die Auftragsvergabe erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“, Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A Abschnitt 1 / 2), dem Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreugesetz – LTTG) und der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz in den jeweils im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung gültigen Fassungen.
Baumaßnahme: Große Langgasse und Steingasse in: Mainz Gewerk: Trockenbauarbeiten
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Mitteilungen von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er den Auftraggeber/die Vergabestelle hierauf unverzüglich schriftlich vor Angebotsabgabe hinzuweisen.
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Form und Inhalt des Angebotes 2.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 2.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- und fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. 2.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgelegte Langfassung des Leistungsverzeichnisses verbleibt verbindlich. 2.4 Die Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw. sind mit höchstens zwei Nachkommastellen und ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen. 2.5 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 2.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelnen Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. 2.7 Eine Leistung, die von den vorhergesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
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Nebenangebote 3.1 Sind Nebenangebote zugelassen, dann ist deren Anzahl im Angebot anzugeben. 3.2 Sie müssen auf einer gesonderten Anlage spezifiziert werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein. 3.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenden Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Es müssen alle Leistungen erfasst sein, die zu einer einwandfreien Ausführung erforderlich sind.
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4 Die Teilleistungen sind mit einer Positions-Nummer, einer Ordnungszahl einem Kurztext, der Menge, der Einheit, dem Einheitspreis und dem Gesamtbetrag darzustellen.
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 4 von 19 Stand: August 2026
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3.5 Werden Teilleistungen des Hauptangebotes beeinflusst (geändert, ersetzt, entfallen, zusätzlich erforderlich), sind sie mit Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern. Diese Aufgliederung ist auch bei Pauschalangeboten erforderlich. 3.6 Andere Nebenangebote (z. B. abweichende Zahlungsbedingungen, Preisvorbehalte) sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot oder mit einem technischen Nebenangebot zugelassen. 3.7 Sind Nebenangebote zugelassen und werden durch den Auftraggeber Mindestanforderungen an Nebenangebote gestellt, müssen diese erfüllt werden. Andernfalls müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 3.8 Nebenangebote, die den vorstehenden Ziffern 3.1-3.7 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Preisnachlässe 4.1 Preisnachlässe werden nur gewertet, wenn sie
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- im Angebotsschreiben an der bezeichneten Stelle aufgeführt sind. 4.3 Skonti (Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt, gelten jedoch als vertraglich vereinbart. 4.4 Preisnachlässe, die nicht gewertet werden, z.B. solche, die
- ohne Bedingungen, jedoch nicht an der bezeichneten Stelle im Angebotsschreiben eingetragen sind oder
- mit Bedingungen für Zahlungsfristen (Skonti) gestellt wurden, bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
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Unterlagen zum Angebot: Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Leistungen von Unterauftragnehmern.
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Eignung 6.1 Offenes Verfahren 6.1.1 Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern, die den öffentlichen Auftraggebern zugänglich sind, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. 6.1.2 Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot
- entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise
- oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. 6.1.3 Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärungen zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 5 von 19 Stand: August 2026
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6.2 Nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren 6.2.1 Ist der Einsatz von anderen Unternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen anderen Unternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. 6.2.2 Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von anderen Unternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten anderen Unternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten anderen Unternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vergleichbaren Präqualifikationsregistern, die den öffentliche Auftraggebern zugänglich sind, geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. 6.2.3 Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
- Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben und hierbei das Formblatt „Erklärung der Bietergemeinschaft“ zu verwenden.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte/mit Siegel versehene Erklärung abzugeben.
Bei Durchführung eines Nichtoffenen Verfahrens nach einem Teilnahmewettbewerb werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern bilden, nicht zugelassen.
- Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) 8.1 Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrags im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen und mit seinem Angebot in den Vordrucken – „Verzeichnis, Leistungen anderer Unternehmen“ und – falls gefordert – „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“
- Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und
- entsprechend den dort genannten Bedingungen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. 8.2 Der Auftraggeber kann vor Vergabe eine verbindliche Erklärung des Nachunternehmers zur Übernahme des Nachunternehmerauftrags vom Bieter fordern. 8.3 Nimmt der Bieter im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragserteilung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben. Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 6 von 19 Stand: August 2026
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Zur Einreichung bei der Vergabestelle! Vergabe-/Projekt Nr.: CCLXXXIV-9-2024-BM-Große Langgasse und Steingasse-Trockenbauarbeiten
Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden
Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)
Ergänzung der Aufforderung zur Angebotsabgabe
Baumaßnahme: Große Langgasse und Steingasse in: Mainz Gewerk: Trockenbauarbeiten
- Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind:
1.1 Formblätter (siehe Vergabeunterlagen)
Angebotsschreiben Verpflichtungserklärung Landestariftreuegesetz (LTTG) Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen
1.2 unternehmensbezogene Unterlagen Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Eigenerklärung zur Eignung
1.3 Leistungsbezogene Unterlagen Leistungsverzeichnis mit den Preisen Produktangaben gem. den Angaben im LV _________________
1.4 sonstige Unterlagen Erfüllung von Mindestanforderungen, z.B. Datenblätter, Muster, spezielle Nachweise
- Unterlagen, die auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind:
2.1 Formblätter (siehe Vergabeunterlagen) Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen Aufgliederung der Angebotssumme bei Kalkulation über die Endsumme Aufgliederung der Angebotssumme bei Kalkulation mit vorberechneten Zuschlägen Aufgliederung wichtiger Einheitspreise
2.2 unternehmensbezogene Unterlagen Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen die Zahl der in den letzten 3 Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leistungspersonal Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 7 von 19 Stand: August 2026
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eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie eine Freistellungsbescheinigung nach§ 48b EstG eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für den Bieter zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
2.3 Leistungsbezogene Unterlagen Produktdatenblätter benannter Fabrikate
2.4 sonstige Unterlagen Urkalkulation
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 8 von 19 Stand: August 2026
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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot zurückgeben! Vergabe-/Projekt Nr.: CCLXXXIV-9-2024-BM-Große Langgasse und Steingasse-Trockenbauarbeiten
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
für die Ausführung von Bauleistungen
Paragraphen beziehen sich, soweit nicht anders genannt, auf die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil B "Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B 2016)
Baumaßnahme: Große Langgasse und Steingasse in: Mainz Gewerk: Trockenbauarbeiten
- Allgemein 1.1. Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1)
Der AG hat einen Bauleiter mit der Objekt-/Bauüberwachung beauftragt. Anordnungen sonstiger Dritter dürfen nicht befolgt werden.
1.2 Sicherheit und Gesundheitsschutz entspr. Baustellenverordnung
1.2.1 Eine Vorankündigung ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV
nicht erforderlich. erforderlich. Sie ist erfolgt. muss noch erfolgen. 1.2.2 Ein Koordinator ist nach § 3 Abs. 1 BaustellV
nicht erforderlich. erforderlich. Der Auftraggeber übernimmt die Aufgabe selbst. überträgt die Aufgabe einem Dritten (Architekten/Ingenieur oder Gleichgestellten).
1.2.3 Ein SiGe-Plan ist nach § 2 Abs. 3 BaustellV
nicht erforderlich. erforderlich; Er liegt bei der ausschreibenden Stelle zur Einsichtnahme aus. Er ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
- Dem Auftragnehmer werden zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4)
2.1 Lager- und Arbeitsplätze: Lager- und Arbeitsplätze werden in Abstimmung von der Bauleitung in Abhängigkeit der tatsächlichen Verfügbarkeit zur Verfügung gestellt. Etwaig darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
2.2 Wasseranschluss:
ist nicht vorhanden. ist vorhanden. Verbrauchskosten:
zuständiges Versorgungsunternehmen
werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 9 von 19 Stand: August 2026
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entsprechend dem tatsächlichen Betrag pauschal in Höhe von EUR in Höhe von 0,12 v. H. des Nettoendbetrages der Schlussrechnung abgesetzt. trägt der Auftraggeber abweichend von § 4 Abs. 4.
2.3 Stromanschluss:
ist nicht vorhanden. ist vorhanden.
Verbrauchskosten:
zuständiges Versorgungsunternehmen
werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler entsprechend dem tatsächlichen Betrag pauschal in Höhe von EUR in Höhe von 0,23 v. H. des Nettoendbetrages der Schlussrechnung abgesetzt. trägt der Auftraggeber abweichend von § 4 Abs. 4.
2.4 Sonstige
Kosten für Bauschild werden in der Schlussrechnung, entsprechend dem tatsächlichen Betrag pauschal in Höhe von EUR in Höhe von v. H. des Nettoendbetrages der Schlussrechnung abgesetzt.
Kosten für Bau-WC werden in der Schlussrechnung, entsprechend dem tatsächlichen Betrag pauschal in Höhe von EUR in Höhe von 0,12 v. H. des Nettoendbetrages der Schlussrechnung abgesetzt.
Kosten für Bau-Wache werden in der Schlussrechnung, entsprechend dem tatsächlichen Betrag pauschal in Höhe von EUR in Höhe von v. H. des Nettoendbetrages der Schlussrechnung abgesetzt.
- Ausführungs-/Vertragsfristen (§ 5)
3.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung
3.1.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen
am 08.03.2027 (Datum). spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens in der KW , spätestes am letzten Tag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 S. 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
3.1.2 Die Leistung ist fertig zu stellen (abnahmereif)
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 10 von 19 Stand: August 2026
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am 31.05.2027 (Datum). innerhalb von Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung (3.1.1). in der KW spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
3.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1
Nachfolgend genannte Fristen werden als Vertragsfristen vereinbart:
vorstehende Frist (3.1.1) für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist (3.1.2) für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende Einzelfristen:
Bauabschnitt Ausführungsbeginn Fertigstellung
- Vertragsstrafen (§ 11)
werden keine vereinbart. 4.1 Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:
4.1.1 bei schuldhafter Überschreitung der Fertigstellungsfrist: EUR 0,2 v. Hundert der Auftragssumme (netto).
4.1.2 bei schuldhafter Überschreitung von Einzelfristen: EUR 0,2 v. Hundert der anteiligen Auftragssumme (netto) für die bis zu der Zwischenfrist fertig zu stellenden Leistungen.
4.1.3 Eine Kumulierung der Vertragsstrafe wegen Verzugs ist ausgeschlossen, d.h. verwirkte Vertragsstrafen werden bei Verzug mit nachfolgenden Fristen berücksichtigt.
4.1.4 Die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.1.1 wird auf insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme (netto) begrenzt.
Die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.1.2 wird auf insgesamt 5 v. H. der anteiligen Auftragssumme (netto) für die bis zu der Zwischenfrist fertig zu stellenden Leistung begrenzt.
4.2 Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt ergebenden Verpflichtung (LTTG) zu zahlen:
4.2.1 pro schuldhaften Verstoß: EUR 1,0 v. Hundert der Auftragssumme (netto).
4.2.2 Die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.2.1 wird auf insgesamt 10 v. H. der Auftragssumme (netto) begrenzt.
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 11 von 19 Stand: August 2026
[Seite 12]
- Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 13)
Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird vereinbart: Die Regelfrist nach § 13 Abs. 4 VOB/B für den Gesamtauftrag 5 Jahre, beginnend mit Abnahme für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre. Wenn ein Wartungsvertrag für diese Anlagenteile geschlossen wird, fünf Jahre. für Monate (Beschreibung der Bauleistung)
- Abrechnungen (§ 14)
6.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber -fach einzureichen. 6.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße, Handskizzen) sind einfach 2 -fach einzureichen.
- Sicherheitsleistung (§ 17)
7.1 Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme (netto) zu leisten. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3 v. H. der Abrechnungssumme (netto).
Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss (Zugang des Auftragsschreibens) nicht durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungsbürgschaft nur nicht die durch eine bereits vorgelegte Sicherheit für Mängelansprüche abgedeckte Ansprüche.
7.2 Die Bürgschaft ist von einem
- in den Europäischen Gemeinschaften oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen des Bürgen:
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 12 von 19 Stand: August 2026
[Seite 13]
- „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung, spätestens in 30 Jahren. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist
- Als Gerichtsstand wird vereinbart, sofern die Voraussetzungen vorliegen: Mainz.“
- Baufristenplan (§ 5)
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Der Plan ist entsprechend dem Baufortschritt fortzuschreiben und nach Aufforderung durch den Auftraggeber überarbeitet zu übergeben. Bei Änderungen der Vertragsfristen ist der Auftraggeber zu unterrichten und der Plan unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitung unverzüglich jeweils in 2-facher Fertigung zu übergeben.
- Versicherung (§ 7)
Eine Bauleistungsversicherung nach ABN ABU Montageversicherung nach AmoB hat der Auftraggeber abgeschlossen. wird der Auftraggeber abschließen. Mitversichert sind die Risiken aller am Bau beteiligten Unternehmen. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadensereignis 250,00 Euro und ist im Schadensfall jeweils von derjenigen Partei zu übernehmen, die nach VOB/B die Gefahr zu tragen hat.
Vom Auftragnehmer wird ein anteiliger Prämienbetrag von Euro 0,15 v. H. der Auftragssumme (brutto) gefordert (oder spätestens bei der Schlusszahlung verrechnet). Der Auftraggeber verzichtet auf eine anteilige Prämienumlage.
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 13 von 19 Stand: August 2026
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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot zurückgeben! Vergabe-/Projekt Nr.: CCLXXXIV-9-2024-BM-Große Langgasse und Steingasse-Trockenbauarbeiten
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
für die Ausführung von Bauleistungen
Paragraphen beziehen sich, soweit nicht anders genannt, auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Baumaßnahme: Große Langgasse und Steingasse in: Mainz Gewerk: Trockenbauarbeiten
- Rangfolge der Vertragsbestandteile (§ 1)
Bei Widersprüchen innerhalb der Leistungsbeschreibung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 gelten nacheinander:
- das Leistungsverzeichnis (Langtext)
- Zeichnungen und Pläne
- Gültige Fassung der VOB bzw. der Technischen Regelwerke (§ 1)
Wenn nichts anderes festgelegt ist, gelten
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung.
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV - (VOB/C) sowie die in den Vergabeunterlage genannten Technischen Spezifikationen in der bei Abnahme geltenden Fassung.
- Bedarfspositionen (§ 1)
Sind im Leistungsverzeichnis für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfspositionen trifft der Auftraggeber i.d.R. erst nach Auftragserteilung.
- Preisermittlungen (§ 2)
4.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen in einem Umschlag zur Aufbewahrung zu übergeben. 4.2 Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung ist danach wieder zu verschließen. 4.3 Sind nach § 2 Abs. 3 bis 9 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Einheitspreise sind aufzugliedern und die einzelnen kalkulatorischen Ansätze sind zu erläutern.
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 14 von 19 Stand: August 2026
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- Einheitspreise (§ 2 Abs. 1)
Der Einheitspreis ist der vertraglich vereinbarte Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Einheitspreis und Mengenansatz entspricht.
- Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
- Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung freigegeben und so gekennzeichnet sind.
- Inhalt des Angebotes
8.1 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertig" und gibt der Bieter kein Produkt an, gilt das ausgeschriebene Leitfabrikat als vereinbart. 8.2 Verwendet der Bieter selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen des Leistungsverzeichnisses bleibt das vom Auftraggeber aufgestellte Leistungsverzeichnis allein verbindlich.
- Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte nach dem Vordruck „Bautagesbericht“ arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben.
- Baustelleneinrichtungsplan (§ 4)
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Baustelleneinrichtung einen Baustelleneinrichtungsplan zu übergeben.
- Werbung (§ 4 Abs. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
- Umweltschutz ( § 4 Abs. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Steuerabzug bei Bauleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Unterrichtung des Auftraggebers (§ 10)
Der Auftragnehmer hat
- Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist und
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 15 von 19 Stand: August 2026
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- wichtige Ereignisse im Bereich der Baustelle z. B. Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und –gebäuden, Hochwasser, Altlasten dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Abnahme (§ 12)
Die Leistung ist abzunehmen. § 12 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Teilabnahmen sind mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. § 377 HGB findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
- Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
16.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein vereinbarter Preisnachlass auch bei der Abrechnung von Nachträgen, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind, abgezogen. 16.2 Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
- Rechnungen (§§ 14 und 16)
17.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 17.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 17.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 17.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
- Stundenlohnarbeiten (§ 15)
18.1 Stundenlohnarbeiten, auch wenn Positionen im Vertrag enthalten sind, werden jeweils mit einer Stundenlohnvereinbarung beauftragt. 18.2 Der Auftragnehmer hat Stundenlohnzettel gemäß dem vom Auftraggeber vorgegebenem Vordruck „Stundenlohnzettel“ zu verwenden. 18.3 Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 18.4 Stundenlohnzettel stellen kein Anerkenntnis des Auftraggebers über die Berechtigung der Vergütung der gegengezeichneten Leistungen dar. 18.5 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
- Zahlungen (§ 16)
19.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 19.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. 19.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Überzahlungen (§ 16)
20.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 16 von 19 Stand: August 2026
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20.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Rückzahlungspflicht in Verzug und schuldet Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz. 20.3 Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) verjähren in fünf Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Schlusszahlung geleistet wurde.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 17 von 19 Stand: August 2026
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Bürgschaftsurkunde
für Mängelansprüche Vergabe-/Projekt Nr.: CCLXXXIV-9-2024-BM-Große Langgasse und Steingasse-Trockenbauarbeiten Die Wohnbau Mainz GmbH, Dr.-Martin-Luther-King- Weg-20, 55122 Mainz
-
nachstehend „AG“ genannt - und
-
nachstehend „AN“ genannt -
haben am …………… einen Vertrag über
abgeschlossen.
Nach den Bedingungen des vorgenannten Vertrages hat der AN eine Sicherheit für die Inanspruchnahme wegen Mängelansprüchen (Gewährleistung) nach der Abnahme, einschließlich Schadensersatz aus dem Vertrag einschließlich etwaiger Nachträge i.S.v. § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 VOB/B zu leisten. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.
Der Bürge (Name und Anschrift)
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Er verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
Euro an den Auftraggeber zu zahlen.
Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage (§771 BGB). Die Bürgschaft dient auch der Sicherstellung der entsprechenden Ansprüche des Auftraggebers, wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers der Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO die Vertragserfüllung verlangt.
Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an den Auftragnehmer oder mit der schriftlichen Verzichtserklärung durch den Auftraggeber.
Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 202 Abs. 2 BGB. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
Gerichtsstand ist Mainz.
Ort, Datum Der Bürge
Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 18 von 19 Stand: August 2026
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Bürgschaftsurkunde
für die Vertragserfüllung Vergabe-/Projekt Nr.: CCLXXXIV-9-2024-BM-Große Langgasse und Steingasse-Trockenbauarbeiten Die Wohnbau Mainz, Dr.-Martin-Luther-King- Weg-20, 55122 Mainz
- nachstehend „AG“ genannt - und
- nachstehend „AN“ genannt -
haben am ………… einen Vertrag über
abgeschlossen.
Nach den Bedingungen des vorgenannten Vertrages hat der AN eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen einschließlich etwaiger Nachträge i.S.v. § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 VOB/B, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Erfüllung von Mängelansprüchen vor Abnahme, für Schadensersatz, für die Zahlung von Vertragsstrafen, für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen sowie für die Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern des AN bzw. dessen Nachunternehmer und sonstigen Dritten (z. B. ULAK, Einzugstellen für die Sozialversicherungsbeiträge), für deren Forderungen der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. AEntG, SGB) mithaftet, in Form einer Bürgschaft zu stellen.
Der Bürge (Name und Anschrift)
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Er verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
Euro an den Auftraggeber zu zahlen.
Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB). Die Bürgschaft dient auch der Sicherstellung der entsprechenden Ansprüche des Auftraggebers, wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers der Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO die Vertragserfüllung verlangt.
Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an den Auftragnehmer oder mit der schriftlichen Verzichtserklärung durch den Auftraggeber.
Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 202 Abs. 2 BGB. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
Gerichtsstand ist Mainz.
Ort, Datum Der Bürge Aufforderung zur Angebotsabgabe (EU) Seite 19 von 19 Stand: August 2026