Trockenbauarbeiten für ein öffentliches Bauvorhaben in München

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
15.07.2026
CPV-Codes
Bauarbeiten an Gebäuden für öffentliche Einrichtungen (45216110)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
487367-2026
Verfahrensnummer
88ab5e9e-a925-47cb-b6c5-05b98937c9f2

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Das Staatliche Bauamt München 1 schreibt Trockenbauarbeiten für ein Bauprojekt aus. Der Auftrag umfasst die Installation von ca. 8.100 m² Gipskartonheiz- und Kühldecken, 3.800 m² Trennwänden sowie 2.200 m² Unterdecken. Es handelt sich um ein offenes Verfahren ohne explizite Eignungsanforderungen in den Rohdaten.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Gipskartonheiz- und Kühldecke: ca. 8.100m² Trennwand Höhe bis 3m, WD 150mm, RW 54,1 dB: ca. 3.800m² Unterdecke Gips-Lochlatte einlagig d=12,5mm: ca. 2.200m²

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Trockenbauarbeiten

    Gipskartonheiz- und Kühldecke: ca. 8.100m² Trennwand Höhe bis 3m, WD 150mm, RW 54,1 dB: ca. 3.800m² Unterdecke Gips-Lochlatte einlagig d=12,5mm: ca. 2.200m²

Wie wird das Angebot bewertet?

Kriterien ohne Loszuordnung

Keine Angabe
1 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.