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Besondere Vertragsbedingungen
Baumaßnahme: HTC Uhlenhorst Mülheim e.V. / Sanierung und Erweiterung von Sportstätten
Angebot für: Trockenbauarbeiten
Die §§ beziehen sich auf die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleis- tungen (VOB/B).
- Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1) sowie ggf. Sicherheitskoordination (Baustellenver- ordnung).
1.1 Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
1.2 Die Sicherheitskoordination obliegt: Auftraggeber
1.3 Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte/ein Bautagebuch gemäß Ziffer 7 ZVB zu füh- ren.
- Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen (§ 4 Nummer 4):
2.1 Lager- und Arbeitsplätze: entsprechend beigefügten Baustelleneinrichtungsplan und Leistungsverzeichnis
Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu be- schaffen; die Kosten sind durch die Vergabepreise abgegolten.
2.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: entsprechend beigefügtem Baustellenein- richtungsplan und Leistungsverzeichnis
2.3 Wasseranschlüsse (Durchmesser/Leistung): Gemäß Angabe im Leistungsverzeichnis
2.4 Stromanschlüsse (Durchmesser/Leistung): Gemäß Angabe im Leistungsverzeichnis
2.5 Sonstige Anschlüsse (Art/Durchmesser/Leistung): n/a
Kosten des Verbrauchs (zu den Nrn. 2.3-2.5):
Die vom Auftragnehmer zu erstattenden Kosten des Verbrauchs (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2) werden durch Messungen ermittelt, soweit nicht in Nr. 10 etwas anderes vereinbart ist. Bei
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Arbeiten in belegten baulichen Anlagen hat sich der Auftragnehmer mit der hausverwalten- den Dienststelle in Verbindung zu setzen und deren Rechnung zu begleichen.
- Ausführungsfristen (§ 5)
3.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen am [zu ergänzen] spätestens am letzten Werktag der [zu ergänzen]. spätestens [zu ergänzen] Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber, die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis [zu ergänzen] zugehen. Die reine Ausfüh- rungszeit vor Ort ist vom [zu ergänzen]. an dem im Bauzeitenplan genannten Datum.
3.2 Die Leistung ist abnahmereif fertig zu stellen am [zu ergänzen]. innerhalb von […] Kalenderwochen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung. spätestens am letzten Werktag der […]. KW […] an dem im Bauzeitenplan genannten Datum.
3.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen gemäß § 5 Abs. 1: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn gemäß Bauzeitenplan vorstehende Frist für das Ausführungsende gemäß Bauzeitenplan die im Bauzeitenplan vereinbarten Einzelfristen, sowie: [zu ergänzen]
3.4 Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Aus- führungsfrist und etwaiger Einzelfristen datumsmäßig festzulegen. Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß § 6 Abs. 2, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Fristen.
- Vertragsstrafen (§11)
Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist
[…] in EUR 0,15 vom Hundert des Endbetrages der Nettoauftragssumme
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 vom Hundert der Auftragssumme begrenzt.
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- Rechnungen (§ 14)
5.1 Alle Rechnungen einschließlich Anlagen sind beim Auftraggeber 2-fach sowie digital einzu- reichen. Die digitale Rechnungslegung erfolgt immer zeitgleich an den Bauherr, Fachplaner und Projektsteuerer.
5.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnung, Abrechnungszeichnung, Handskizzen) sind zweifach einzureichen.
5.3 Aufgrund der Beteiligung unterschiedlicher Förderprogramme erfolgt die Rechnungstellung getrennt nach den Titeln „Bundesstützpunkt“ und „Tennishalle“. Die Form der Abrechnung ist vor erster Rechnungslegung gemeinsam abzustimmen. Vor der Rechnungsstellung er- folgt ein gemeinsames Aufmaß mit dem Fachplaner.
- Zahlung (§ 16)
Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 wird verlängert auf […] Tage.
- Sicherheitsleistung (§ 17)
7.1 Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 10 vom Hundert der Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 EUR ohne Umsatzsteuer beträgt. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 vom Hundert der Schlussabrech- nungssumme einschließlich erteilter Nachträge. Für die Vertragserfüllung und Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3) und für vereinbarte Voraus- zahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzube- halten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist nach Abnahme Zug um Zug gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche auszutauschen. Bestehen zu diesem Zeitpunkt noch Vertragserfüllungs- ansprüche, ist dafür eine gesonderte Sicherheit zu stellen; bei Verwendung einer Bürgschaft in einer gesonderten Urkunde. Rückgabezeitpunkt (§ 17 Abs. 8 Nummer 2) […]
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7.2 Sicherheit durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Muster Vertragserfüllungsbürgschaft“,
- die Mängelansprüche das Formblatt „Muster Gewährleistungsbürgschaft“
- für vereinbarte Vorauszahlungen das Formblatt „[…]“ zu verwenden.
- Abnahme (§ 12 Nr. 4)
Die Leistung wird förmlich abgenommen.
- Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Abweichend § 13 VOB/B wird eine Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche von fünf Jahren […] Jahren vereinbart.
- Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Vorbemerkung
Das Bauvorhaben wird gefördert durch den Bund und das Land NRW als Baumaßnahme für den Spitzensport.
Sämtliche Unterlagen werden dem Auftragnehmer nur digital zur Verfügung gestellt. Etwaig erforderliche Ausdrucke sind von dem Auftragnehmer einzukalkulieren.
10.2 Ergänzung zu Ziff. 1.1
Der Auftraggeber hat die Objektüberwachung an einen externen Bauüberwacher übertragen. Dessen Anordnungen sind zu befolgen.
10.3 Ergänzungen zu Ziff. 1.3
Für den Austausch von Dokumenten (Baupläne etc.) ist ausschließlich der vom AG zur Ver- fügung gestellte digitale Projektraum zu nutzen. Der Schriftverkehr wird über E-Mail abgewi- ckelt.
10.4 Ergänzungen zu Ziff. 2.1
Auf dem Baugelände dürfen vom Auftragnehmer grundsätzlich keine eigenen Container auf- gestellt werden, auch nicht zur Abfallentsorgung.
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Sollte sich während des Baubetriebs herausstellen, dass die Sauberkeit der Baustelle nicht gewährleistet ist, behält sich der Auftraggeber vor ein separates Reinigungsunternehmen mit der Reinigung zu beauftragen und die anfallenden Kosten umzulegen.
Die Beseitigung von selbst verursachtem Schutt, Abfall, Verpackung- und Abdeckmaterial hat laufend und arbeitstäglich zu erfolgen. Die Kosten dieser Baureinigung und die Kosten für Bereitstellung und Abfuhr der Schuttbehälter sind mit den Leistungspreisen abgegolten. Grundsätzlich gilt, dass die Baustelle täglich besenrein zu hinterlassen ist. Kommt der AN der Schuttbeseitigung trotz Aufforderung nicht nach, veranlasst die Bauleitung ohne weitere Aufforderungen die Beseitigung durch eine Fremdfirma, die Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Das Formblatt 241 VHB „Abfall“ ist einzuhalten.
10.5 Ergänzungen zu Ziff. 2.5
Wasseranschluss und -verbrauch Dem Auftragnehmer wird auf dem Baugelände ein Wasseranschluss unentgeltlich zur Ver- fügung gestellt. Der Auftragnehmer hat von dieser Entnahmestelle unternehmereigene Ver- sorgungsleitungen und Anschlüsse bis zu seiner Einsatzstelle zu verlegen. Der Auf- und Ab- bau darf nur mit Zustimmung des bauleitenden Architekten/ Fachingenieur erfolgen. Auf- und Abbau sowie das Vorhalten der Anschlüsse ist Nebenleistung und wird nicht gesondert ver- gütet. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gelegten Entnahme- und Einleitstellen jederzeit ordnungsgemäß sind und gewartet werden. Wasser darf nicht unkon- trolliert entweichen. Abwasser muss ordnungsgemäß eingeleitet werden und darf keine grö- ßere Verunreinigung aufweisen als es die Entwässerungssatzung der Stadt vorschreibt. Für den Verbrauch werden dem Auftragnehmer pauschal mit 0,25 % der Bruttoschlussrech- nungssumme in Abzug gebracht.
Elektro-Baustellenanschluss und -verbrauch Dem Auftragnehmer wird auf dem Baugelände ein Elektro-Baustellenanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat von dieser Entnahmestelle unternehmerei- gene Versorgungsleitungen und Anschlüsse bis zu seiner Einsatzstelle zu verlegen. Der Auf- und Abbau darf nur mit Zustimmung des bauleitenden Architekten/ Fachingenieur erfolgen. Auf- und Abbau sowie das Vorhalten der Anschlüsse ist Nebenleistung und wird nicht ge- sondert vergütet. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gelegten Ent- nahme- und Einleitstellen jederzeit ordnungsgemäß sind und gewartet werden. Für den Ver- brauch werden dem Auftragnehmer pauschal mit 0,25 % der Bruttoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht.
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Bauleistungsversicherung Der Bauherr schließt für das gesamte Objekt ggf. eine Bauleistungsversicherung ab. Die daraus resultierenden Kosten werden auf die beteiligten Unternehmen umgelegt, und zwar anteilsmäßig zum Zeitpunkt der Schlussrechnung nach Höhe ihrer Abrechnungssumme brutto (0,15 % der Abrechnungssumme).
10.6 Ergänzungen zu Ziff. 4
Der Auftragnehmer hat die Arbeiten in einem Zug und ohne zeitliche Verzögerung durchzu- führen. Er hat stets ausreichendes, entsprechend qualifiziertes und williges Personal sowie Geräte mit ausreichender Kapazität bei der Bauausführung einzusetzen. Der AN wird dem Auftraggeber jede sich anbahnende oder bereits eingetretene Verzögerung nebst ihren Gründen unverzüglich schriftlich mitteilen. Ein etwaiger Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt von einer solchen Anzeige unberührt.
10.7 Ergänzungen zu Ziff. 5
Rechnungen sind per E-Mail einzureichen an den zuständigen Objektüberwacher, der bei Vertragsabschluss bekannt gegeben wird.
10.8 Ergänzungen zu Ziff. 7
Sofern nicht der Auftragnehmer durch Hinterlegung Sicherheit leistet, ist der Auftraggeber zur Sicherung der Vertragserfüllung berechtigt, 10 % der jeweiligen Abschlagsrechnungs- summe einzubehalten. Abschlagszahlungen werden daher jeweils in Höhe von 90 % der Vergütung für die nachgewiesenen mangelfrei erbrachten Leistungen einschließlich Umsatz- steuer ausgezahlt.
Der Auftragnehmer kann durch Beibringung einer Bankbürgschaft in Höhe von 10 % der jeweiligen Abschlagsrechnungssumme den jeweiligen Einbehalt ablösen. Der Auftragneh- mer stellt hierzu eine Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entspre- chenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
Der Auftraggeber kann 5% der geprüften Bruttoschlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistung einbehalten. Der Gewährleistungseinbehalt kann durch Beibringung einer Bankbürgschaft, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinsti- tuts oder Kreditversicherers in Höhe von 5 % der geprüften Bruttoschlussrechnungssumme abgelöst werden.