[Seite 1]
Seite 1 von 2
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen Schloßplatz 9 26603 Aurich
Antragsteller/in Antragsdaten
Name, Vorname / Firma Fördermaßnahme
Straße, Hausnummer Förderbereich
PLZ, Ort easy-Online-Kennung(en)
ggf. Registerart, -nummer und -gericht
(z. B. HRA Nr. 100489, AG Aurich)
Erklärung über Russland-Bezug
Zu o. g. Antrag/Anträgen wird Folgendes erklärt:
Der Antragsteller/Die Antragstellerin
☐ ist keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die
sich zu über 50 % in Inhaberschaft oder unter Kontrolle Russlands befindet.
V1.00 | 20220512_Erkl_Russland_Bezug_vor_Bew
[Seite 2]
Seite 2 von 2
☐ stellt im Falle der Bewilligung sicher, dass kein Dritter durch die gewährte Zuwendung und
unter Missachtung der Vorgaben in Art. 5l der Russland-SanktionsVO1 in seiner jeweils
gültigen Fassung unmittelbar oder mittelbar unterstützt wird.
☐ erkennt an, dass als Unterstützung beispielsweise jeder Vorteil angesehen wird, den ein Dritter
im Zusammenhang mit der Gewährung oder Auszahlung einer Zuwendung erhält; dazu
gehören insbesondere die Zuwendung selbst sowie alle Leistungen, die der Dritte in üblicher
Geschäftspraxis zu schlechteren Konditionen oder gar nicht erhalten hätte.
☐ ist bekannt, dass die vorstehend gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne von § 264
StGB2 sind und Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.
Zur Kenntnis genommene Anlage: Erläuterungen zu Russland-Sanktionen
Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Antragsteller(in)/Bevollmächtige(r), ggf. Stempel
Name(n), Vorname(n) der unterzeichnenden Person(en)
1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. EU Nr. L 229, S. 1, ber. ABl. EU Nr. L 246, S. 59 und ABl. EU 2022 Nr. L 114, S. 214). 2 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I Nr. 75, S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl I Nr. 66, S. 4250).
V1.00 | 20220512_Erkl_Russland_Bezug_vor_Bew
[Seite 3]
Seite 1 von 3
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen Schloßplatz 9 26603 Aurich
Anlage: Erläuterungen zu Russland-Sanktionen
(zum Verbleib bei Antragsteller/in)
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 vom 8. April 20221, die die Russland-SanktionsVO ändert, hat
die EU zusätzliche Sanktionsregelungen gegen Russland erlassen. Vor dem Hintergrund des damit
neu eingefügten Artikel 5l müssen die Behörden der EU-Mitgliedstaaten u. a. sicherstellen, dass
juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Verflechtungen mit Institutionen
Russlands aufweisen, keine unrechtmäßigen Vorteile aus der Teilnahme am europäischen
Wirtschaftsverkehr erhalten.
Art. 5l der Russland-SanktionsVO lautet wie folgt:
„(1) Es ist verboten, in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle
befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und
Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder
eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu verschaffen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
a) humanitäre Zwecke, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung
oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche
Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b) Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme,
c) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und im Rahmen des
V 1.00 | 20220512_Erkl_Russland_Bezug_vor_Bew_Anl
[Seite 4]
Seite 2 von 3
Übereinkommens über den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor,
d) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung
ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen
und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer
Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur
radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im
Bereich Forschung und Entwicklung,
e) Mobilitäts- und Austauschmaßnahmen für Einzelpersonen und direkte Kontakte zwischen den
Menschen,
f) Klima- und Umweltprogramme, mit Ausnahme von Unterstützung im Kontext Forschung und
Innovation,
g) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der
Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder
internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.“
Als konkrete Formen der Unterstützung benennt Art. 5l Abs. 1 der Russland-SanktionsVO auch,
aber nicht nur die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, die in Art. 1 Buchstabe o)
der Russland-SanktionsVO wie folgt definiert sind:
„jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder
Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt
auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite,
Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und
Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne
Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung
des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen
Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar“
V 1.00 | 20220512_Erkl_Russland_Bezug_vor_Bew_Anl
[Seite 5]
Seite 3 von 3
Es wird ausdrücklich nochmal darauf hingewiesen, dass sowohl unmittelbare als auch mittelbare
Formen der Unterstützung verboten sind. Denkbar ist beispielsweise eine Unterstützung durch
a) die direkte staatliche Förderung eines Zuwendungsempfängers. Daher müssen Antrag-
stellerInnen und ZuwendungsempfängerInnen Auskunft darüber geben, ob sie eine juristische
Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Art. 5l Abs. 1 der Russland-SanktionsVO
sind;
b) die Weiterleitung einer erhaltenen staatlichen Förderung an Dritte;
c) die Weitergabe von Ergebnissen eines staatlich geförderten Vorhabens an Dritte, etwa bei
Forschungsvorhaben;
d) die unentgeltliche Überlassung von Fördergegenständen zur Nutzung durch Dritte, wenn für
die Nutzung ein Entgelt marktüblich ist.
1 Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. Nr. L 111, S. 1). V 1.00 | 20220512_Erkl_Russland_Bezug_vor_Bew_Anl