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Erklaerung_Russlandbezug.pdf

Trockenbauarbeiten für den Neubau eines Wirtschaftshofs

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 08:43 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen Schloßplatz 9 26603 Aurich

Antragsteller/in Antragsdaten

Name, Vorname / Firma Fördermaßnahme

Straße, Hausnummer Förderbereich

PLZ, Ort easy-Online-Kennung(en)

ggf. Registerart, -nummer und -gericht

(z. B. HRA Nr. 100489, AG Aurich)

Erklärung über Russland-Bezug

Zu o. g. Antrag/Anträgen wird Folgendes erklärt:

Der Antragsteller/Die Antragstellerin

☐ ist keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die

sich zu über 50 % in Inhaberschaft oder unter Kontrolle Russlands befindet.

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☐ stellt im Falle der Bewilligung sicher, dass kein Dritter durch die gewährte Zuwendung und

unter Missachtung der Vorgaben in Art. 5l der Russland-SanktionsVO1 in seiner jeweils

gültigen Fassung unmittelbar oder mittelbar unterstützt wird.

☐ erkennt an, dass als Unterstützung beispielsweise jeder Vorteil angesehen wird, den ein Dritter

im Zusammenhang mit der Gewährung oder Auszahlung einer Zuwendung erhält; dazu

gehören insbesondere die Zuwendung selbst sowie alle Leistungen, die der Dritte in üblicher

Geschäftspraxis zu schlechteren Konditionen oder gar nicht erhalten hätte.

☐ ist bekannt, dass die vorstehend gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne von § 264

StGB2 sind und Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.

Zur Kenntnis genommene Anlage: Erläuterungen zu Russland-Sanktionen


Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift(en)

Antragsteller(in)/Bevollmächtige(r), ggf. Stempel


Name(n), Vorname(n) der unterzeichnenden Person(en)

1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. EU Nr. L 229, S. 1, ber. ABl. EU Nr. L 246, S. 59 und ABl. EU 2022 Nr. L 114, S. 214). 2 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I Nr. 75, S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl I Nr. 66, S. 4250).

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Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen Schloßplatz 9 26603 Aurich

Anlage: Erläuterungen zu Russland-Sanktionen

(zum Verbleib bei Antragsteller/in)

Mit der Verordnung (EU) 2022/576 vom 8. April 20221, die die Russland-SanktionsVO ändert, hat

die EU zusätzliche Sanktionsregelungen gegen Russland erlassen. Vor dem Hintergrund des damit

neu eingefügten Artikel 5l müssen die Behörden der EU-Mitgliedstaaten u. a. sicherstellen, dass

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Verflechtungen mit Institutionen

Russlands aufweisen, keine unrechtmäßigen Vorteile aus der Teilnahme am europäischen

Wirtschaftsverkehr erhalten.

Art. 5l der Russland-SanktionsVO lautet wie folgt:

„(1) Es ist verboten, in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder

Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle

befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und

Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder

eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu verschaffen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a) humanitäre Zwecke, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung

oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche

Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder

für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b) Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme,

c) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und im Rahmen des

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Übereinkommens über den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor,

d) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung

ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen

und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer

Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur

radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im

Bereich Forschung und Entwicklung,

e) Mobilitäts- und Austauschmaßnahmen für Einzelpersonen und direkte Kontakte zwischen den

Menschen,

f) Klima- und Umweltprogramme, mit Ausnahme von Unterstützung im Kontext Forschung und

Innovation,

g) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der

Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder

internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.“

Als konkrete Formen der Unterstützung benennt Art. 5l Abs. 1 der Russland-SanktionsVO auch,

aber nicht nur die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, die in Art. 1 Buchstabe o)

der Russland-SanktionsVO wie folgt definiert sind:

„jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder

Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt

auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite,

Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und

Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne

Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung

des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen

Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar“

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Es wird ausdrücklich nochmal darauf hingewiesen, dass sowohl unmittelbare als auch mittelbare

Formen der Unterstützung verboten sind. Denkbar ist beispielsweise eine Unterstützung durch

a) die direkte staatliche Förderung eines Zuwendungsempfängers. Daher müssen Antrag-

stellerInnen und ZuwendungsempfängerInnen Auskunft darüber geben, ob sie eine juristische

Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Art. 5l Abs. 1 der Russland-SanktionsVO

sind;

b) die Weiterleitung einer erhaltenen staatlichen Förderung an Dritte;

c) die Weitergabe von Ergebnissen eines staatlich geförderten Vorhabens an Dritte, etwa bei

Forschungsvorhaben;

d) die unentgeltliche Überlassung von Fördergegenständen zur Nutzung durch Dritte, wenn für

die Nutzung ein Entgelt marktüblich ist.

1 Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. Nr. L 111, S. 1). V 1.00 | 20220512_Erkl_Russland_Bezug_vor_Bew_Anl

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