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Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 - Bauschild / Firmenschilder Eigene Firmenschilder als Bauschilder sind unzulässig.
10.2 - Baustelleneinrichtungsplan Der AN hat dem AG vor Beginn der Baustelleneinrichtung einen Baustelleneinrichtungsplan zur Bestätigung vorzulegen. Grundsätzlich sind benötigte Lager- und Arbeitsflächen stark begrenzt und vom Auftragnehmer mit der Objektüberwachung rechtzeitig festzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Flächen freizumachen, sobald diese wegen des Baufortschrittes benötigt werden. Eine besondere Vergütung dafür wird nicht gewährt.
10.3 - Einrichtung von Unterkünften Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.
10.4 - Parken / Fahren auf dem Baustellengelände Auf dem Gelände gilt die StVO. Die Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich beträgt 10 km/h. Das Parken von PKW auf den Baustraßen, Feuerwehrzufahrten und Feuerwehrstellplätzen ist unzulässig. Auch auf dem restlichen Baugrundstück ist das Parken von Fahrzeugen grundsätzlich unzulässig, es sei denn der Auftraggeber gestattet dies im Einzelfall.
10.5 – Anfuhr von Stoffen und Bauteilen Die Anfuhr von Stoffen und Bauteilen ist zwingend vorher mit der Bauleitung und dem AG abzustimmen.
10.6 - Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber wöchentlich durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
10.7 - Baustrom Der Baustrom wird mit 0,30 % der Gesamtbruttoabrechnungssumme dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt bzw. von der Schlussrechnung abgesetzt. Der Auftragnehmer kann seinen tatsächlichen Verbrauch von Baustrom durch Einbau geeigneter Messmittel auf eigene Kosten nachweisen. Die Messmittel müssen einen gültigen Eichnachweis erkennen lassen.
Setzen Auftragnehmer Großgeräte ein, dann kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers eine separate Messung des Baustromes verlangen und den ermittelten Verbrauch dem Auftragnehmer zusätzlich zur vereinbarten Pauschale in Rechnung stellen. Gleiches gilt beim Einsatz elektrischer Heizgeräte.
10.8 - Bauwasser Das Bauwasser wird mit 0,30 % der Gesamtbruttoabrechnungssumme dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt bzw. von der Schlussrechnung abgesetzt. Der Auftragnehmer kann seinen tatsächlichen Verbrauch von Bauwasser durch Einbau geeigneter Messmittel auf eigene Kosten nachweisen. Die Messmittel müssen einen gültigen Eichnachweis erkennen lassen.
10.9 – Unterbrechungen Notwendige Unterbrechungen der Energie- und Medienversorgung sowie die Außerbetriebsetzung von Informationssystemen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen (das gilt auch für kurzzeitige Unterbrechungen).
Stand 06/2023
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10.10 - Arbeitszeit Die Arbeitszeit auf der Baustelle ist unter Beachtung der Hausordnung mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Die Baumaßnahme erfolgt unter laufendem Schul-Betrieb. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit des Objektes durchgängig gewährleistet ist.
Während der Ruhezeiten sind lärmintensive Arbeiten zu unterlassen. Ausnahmesituationen bedürfen einer gesonderten Absprache. Zur Einhaltung von Terminen sind daher ggf. verlängerte Tagesarbeitszeiten oder Arbeiten an Sonnabenden einzuplanen. Konkrete Festlegungen dazu werden zur Bauanlaufberatung getroffen.
10.11 - Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu erstellen und diese dem hierfür von dem Auftraggeber benannten Bauleiter des Auftraggebers wöchentlich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Bauleiter des Auftraggebers hat die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Er ist berechtigt, eine von dem Inhalt des Bautagesberichts abweichende Sachdarstellung in dem Bautagesbericht zu vermerken.
10.12 - Mitteilung von Bauunfällen Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.13 - Preisermittlung von Nachträgen Sind nach § 2 Abs. 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) mittels FB 223, spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Aufgliederung hat auch für Nachunternehmerleistungen zu erfolgen. Auf Besonderes Verlangen ist außerdem eine Preisaufgliederung vorzunehmen. Dasselbe gilt für unverhältnismäßig hohe Preise, wenn der Auftraggeber dies fordert.
10.14 - Inhalt einer Urkalkulation In der Urkalkulation sind für jede Leistungsposition detailliertere Kalkulationsbestandteile als im Preisblatt FB 223 vollständig nachvollziehbar darzustellen. Alle Einzelkosten der Teilleistung (jede Teilleistung einer Pos.) sind aufzugliedern in die entsprechenden Kostenarten insbesondere /mindestens in: ⦁ Lohn: Kalkulationslohn je Stunde, Anzahl Personal je Leistungseinheit, Leistungsansatz ⦁ (Zeitverbrauch) ⦁ Material: Angabe der Materialien, Kosten, Mengen (Verbräuche) je Leistungseinheit ⦁ Gerät: Bezeichnung der Geräte mit Kennwerten, Kosten je Stunde, Leistungsansatz ⦁ Sonstige Kosten: Kosten je Leistungseinheit. Fremdleistungen: sind entsprechend den Einzelkosten analog aufzugliedern. Weiterhin ist die Ermittlung des Kalkulationslohnes anzugeben. Die Kostenansätze und Zusammensetzung der Baustellengemeinkosten (BGK) und Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn sind aufzuschlüsseln. Der AG ist berechtigt zur Angebotswertung, bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen ohne Beisein des AN die Urkalkulation zu öffnen und einzusehen. Die Urkalkulation wird wieder verschlossen und nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.
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10.15 - Stundenlohnarbeiten Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten werktäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnabrechnungen sind unter Zugrundelegung der zuvor erstellten und bescheinigten Stundenlohnzettel aufzustellen. Die in den Stundenlohnzetteln dokumentierten Arbeiten sind nachvollziehbar in die Stundenlohnabrechnungen zu übernehmen. Die in Bezug genommenen Stundenlohnzettel sind zum Nachweis des Personal- und Sachaufwandes beizufügen.
10.16 - Abrechnung Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
In jeder Rechnung sind die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
Grundsätzlich sind bei Abrechnungen Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
10.17 - Überzahlungen Überzahlungen (§ 16) - Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
10.18 – Rückgabe Sicherheit für Mängelansprüche Der Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche gem. § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B richtet sich nach der Verjährungsfrist entsprechend § 13 Abs. 4 VOB/B.
Stand 06/2023
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10.19 – Rechnung Die Rechnung ist zu senden: vorzugsweise als elektronische Rechnung im Format ZUGFeRD 2.0, alternativ als XRechnung, unter Angabe der Leitweg-ID der Stadt Chemnitz 14511000- SV01-31 über die zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei unter https://xrechnung-bdr.de an Stadt Chemnitz - Rechnungswesen Gebäudemanagement und Hochbau Postfach 1121 09070 Chemnitz Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung zwingend der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Der Rechnungsversand kann alternativ im PDF-Format sowie in o. g. Formaten per E-Mail an rechnung@stadt-chemnitz.de erfolgen. Für die Rechnung im PDF-Format gilt die Genehmigung als erteilt.
- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -
Stand 06/2023