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06.3_Brandschutznachweis.pdf

Trockenbauarbeiten für den Erweiterungsneubau der Ida-Ehre-Schule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 12:43 (Europe/Berlin)

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Qintus Ingenieurhaus GmbH & Co. KG Max-Brauer-Allee 62-64 22765 Hamburg +49 40 401947 0 www.qintus.de

Geschäftsführer Andy Grubba, Sven Knudsen Sven Pirschel, Dr. Moritz Brauns

Hamburg HRA 112708 Qintus Ingenieurhaus Verwaltungs GmbH Hamburg HRB 116753

Hamburger Sparkasse DE85 2005 0550 1245 1214 45 USt ID DE118097131

Konzept zum vorbeugenden Brandschutz

als Brandschutznachweis gemäß § 11 BauVorlVO

Bauvorhaben

Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe - Erweiterungsbau

Bauort

Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe

Bauherr

Stadt Bad Oldesloe

FB Gebäude- und Energiemanagement

Markt 5, 23843 Bad Oldesloe

Entwurfsverfasser

ams architekten

Schulterblatt 58, 20357 Hamburg

Verfasser

Qintus Ingenieurhaus GmbH & Co. KG

Mika Lemme / Dr. Moritz Brauns

Projekt

23-152

Datum

18.10.2024

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Projekt Bericht Seite

23-152 Olivet-Allee 4-6 23-152-BSP-01-00 2

Anlagen/ Brandschutzpläne .......................................................................................................................... 4

Zusammenstellung der Abweichungen nach § 67 LBO ................................................................................ 4

Zusammenstellung der Erleichterungen nach § 51 LBO .............................................................................. 4

0 Grundlagen ............................................................................................................................................ 5

0.1 Veranlassung und Auftrag ............................................................................................................... 5

0.2 Unterlagen ....................................................................................................................................... 5

0.3 Hinweise zu Abweichungen / Erleichterungen ................................................................................. 6

1 Anforderungen und gesetzliche Bestimmungen .................................................................................... 7

1.1 Schutzziele ...................................................................................................................................... 7

1.2 Risikoanalyse .................................................................................................................................. 7

1.3 Gesetzliche Bestimmungen ............................................................................................................. 8

2 Beschreibung des Objektes und bauordnungsrechtliche Einstufung ..................................................... 9

2.1 Lage und Erschließung .................................................................................................................... 9

2.2 Bauweise ....................................................................................................................................... 10

2.3 Nutzungsbeschreibung .................................................................................................................. 10

2.4 Baurechtliche Einstufung ............................................................................................................... 10

3 Abwehrender Brandschutz .................................................................................................................. 11

3.1 Zu- und Durchfahrten / Zugänglichkeit .......................................................................................... 11

3.2 Flächen für die Feuerwehr ............................................................................................................. 11

3.3 Löschwasserversorgung ................................................................................................................ 11

4 Gebäudeabmessungen und Abschnittsbildung ................................................................................... 13

4.1 Gebäudeabmessungen ................................................................................................................. 13

4.2 Abschnittsbildung .......................................................................................................................... 13

5 Anforderungen an Bauteile und Baustoffe ........................................................................................... 14

5.1 Tragende Wände, Stützen und Pfeiler........................................................................................... 14

5.2 Außenwände ................................................................................................................................. 14

5.3 Trennwände .................................................................................................................................. 14

5.4 Decken .......................................................................................................................................... 15

5.5 Dach .............................................................................................................................................. 15

5.6 Treppen, Treppenräume ................................................................................................................ 15

5.7 Notwendige Flure .......................................................................................................................... 17

5.8 Aufzugsschächte ........................................................................................................................... 17

6 Rettungswege ..................................................................................................................................... 19

6.1 Anforderungen ............................................................................................................................... 19

6.2 Rettungswegkonzept ..................................................................................................................... 19

7 Technische Gebäudeausrüstung ......................................................................................................... 21

7.1 Installationen und Leistungsanlagen ............................................................................................. 21

7.2 Lüftungsanlagen ............................................................................................................................ 22

7.3 Aufzugsanlage ............................................................................................................................... 23

7.4 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................................................. 23

7.5 Blitzschutzanlagen......................................................................................................................... 23

7.6 Sicherheitsstromversorgungsanlage ............................................................................................. 23

7.7 Photovoltaikanlage ........................................................................................................................ 23

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Projekt Bericht Seite

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8 Brandschutztechnische Einrichtungen ................................................................................................ 25

8.1 Öffnungen zur Rauchableitung ...................................................................................................... 25

8.2 Brandfrüherkennungs- und Alarmierungsanlagen ......................................................................... 25

8.3 Alarmierungsanlage und Alarmierungseinrichtung ........................................................................ 26

8.4 Prüffristen nach PrüfVO – Prüfverordnung .................................................................................... 26

9 Organisatorischer Brandschutz ........................................................................................................... 27

9.1 Tragbare Feuerlöschgeräte ........................................................................................................... 27

9.2 Flucht- und Rettungswegpläne ...................................................................................................... 27

9.3 Brandschutzordnung ..................................................................................................................... 27

9.4 Feuerwehrpläne ............................................................................................................................ 27

9.5 Brandschutzunterweisung ............................................................................................................. 27

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Anlagen/ Brandschutzpläne

Anlage Zeichnungs-Nr. Maßstab Inhalt

Anlage 1.01 QIN_BS_LA_01_V_- M 1:500 Lageplan

Anlage 1.02 QIN_BS_EG_02_V_- M 1:100 Erdgeschoss

Anlage 1.03 QIN_BS_O1_03_V_- M 1:100 1. Obergeschoss

Anlage 1.04 QIN_BS_O2_04_V_- M 1:100 2. Obergeschoss

Anlage 1.05 QIN_BS_SC_05_V_- M 1:100 Schnitt 44

Anlage 1.06 QIN_BS_SC_06_V_ M 1:100 Schnitt DD

Anlage 2.01 Löschwassernachweis

Anlage 2.02 Löschwasserbestandsplan

Zusammenstellung der Abweichungen nach § 67 LBO

Die Abweichungen als Abgleich zu den materiellen Anforderungen der bauordnungsrechtlichen

Anforderungen sind durch den Bauherrn zu stellen. Die Abweichungen hinsichtlich des Brandschutzes nach

§ 67 LBO sind im Brandschutznachweis formuliert.

lfd. Nr.AbweichungVonBegründung
1Führung des 2. Rettungsweges über eine benachbarte Teilnutzungseinheit im EG und 1. OGAbs. 3.1 MSchulbauR i.V.m. § 33 (1) LBOZur Begründung siehe Abschnitt 6.2.2

Zusammenstellung der Erleichterungen nach § 51 LBO

lfd. Nr.ErleichterungVonBegründung
1Verzicht auf Ausbildung notwendiger Flure in Teil-NE > 200 m²§ 36 (1) LBOZur Begründung siehe Abschnitt 5.7

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0 Grundlagen

Veranlassung und Auftrag

Der Bauherr plant den Neubau eines Erweiterungsgebäudes für die Gemeinschaftsschule „Ida-Ehre-Schule“

in der Olivet-Allee 4-6 in 23843 Bad Oldesloe.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Erstellung eines Brandschutznachweises nach

§ 11 BauVorlVO erforderlich.

Es sollen unter Berücksichtigung der nutzungsbedingten und baulichen Besonderheiten des Objektes die

im Sinne des § 3 (2) LBO erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung hinsichtlich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes umgesetzt werden.

Qintus Ingenieurhaus wurde mit der brandschutztechnischen Beratung im Rahmen des

Bauantragsverfahrens beauftragt. Der Brandschutznachweis mit Anforderungen an die

brandschutztechnischen Einrichtungen des vorbeugenden sowie auch anlagentechnischen Brandschutzes

zur Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele dient als Grundlage einer weiteren Planung sowie

der behördlichen Beurteilung im Rahmen des Bauantragsverfahrens.

Über die bauordnungsrechtlichen Schutzziele hinausgehende Anforderungen aus privatrechtlichen

Vorgaben sowie arbeitsstätten- und versicherungsrechtliche Anforderungen werden hier nicht dargestellt.

Der Nachweis des statisch-konstruktiven Brandschutzes ist nicht Bestandteil dieses

Brandschutznachweises.

Unterlagen

Der Brandschutznachweis wurde auf der Grundlage der vom Entwurfsverfasser

ams architekten

Schulterblatt 58

20357 Hamburg

übergebenen Planunterlagen erstellt:

Unterlage Erstellungsdatum Maßstab

Grundrisse (EG - 2. OG) 07.10.2024 M 1:100

Lageplan 17.10.2024 M 1:500

Schnitte 07.10.2024 M 1:100

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Projekt Bericht Seite

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Hinweise zu Abweichungen / Erleichterungen

Die vorliegende Planung verfügt hinsichtlich des Brandschutzes über bauordnungsrechtliche Abweichungen

und Erleichterungen von den Vorschriften der Landesbauordnung bzw. der auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Vorschriften. Diese können zugelassen werden, wenn

• sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der

öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen,

insbesondere den Anforderungen des § 3 (2) LBO, vereinbar sind oder

• Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.

Bei Sonderbauten können nach § 51 LBauO Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung

von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume oder wegen

besonderen Anforderungen nicht bedarf.

Die Entscheidung über Abweichungen oder Erleichterungen obliegt der zuständigen

Genehmigungsbehörde. Es besteht kein Anspruch auf eine Zustimmung. Im Zuge dessen können durch die

Genehmigungsbehörde weitere Anforderungen (Kompensationsmaßnahmen) definiert werden.

Weiterhin wurden mit Einführung des Erlasses der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

(VV TB) Technische Baubestimmungen zur Konkretisierung der bauordnungsrechtlichen

Grundanforderungen definiert. Eine Abweichung von den enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und

Ausführungsregeln oder Technischen Baubestimmungen ist nach § 85 a LBauO möglich, sofern mit einer

anderen Lösung die Anforderungen gleichwertig erfüllt werden und Abweichungen nach § 85 a LBauO

durch die VV TB nicht ausgeschlossen sind.

Eventuelle Belange des Arbeitsstättenrechts bleiben von der baurechtlichen Beurteilung unberührt. Ggf.

bestehende Abweichungen sind durch den Bauherrn bzw. Betreiber im Rahmen einer

Gefährdungsbeurteilung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu klären.

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1 Anforderungen und gesetzliche Bestimmungen

Schutzziele

Der vorliegende Brandschutznachweis dient im Wesentlichen der Sicherstellung der vier Schutzziele

hinsichtlich des Brandschutzes nach § 14 LBO:

  • Vorbeugung der Entstehung eines Brandes
  • Vorbeugung der Brand- und Rauchausbreitung
  • Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren
  • Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten

Darüber hinaus werden die öffentlich-rechtlichen Schutzziele nach § 3 LBO berücksichtigt, dass Anlagen so

anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

insbesondere Leben und Gesundheit und die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet sowie die

natürlichen Lebensgrundlagen geschont und keine unzumutbaren Belästigungen verursacht werden.

Risikoanalyse

Die Schutzziele an den Brandschutz ergeben sich aus § 14 LBO. Als Schulbau weist das Gebäude einen

Sonderbautatbestand auf, der durch die MSchulbauR als bauordnungsrechtlich eingeführte Vorschrift

erfasst wird. Es handelt sich somit um einen geregelten Sonderbau, für den durch die bestehenden

Vorschriften ein gesellschaftlich akzeptiertes Risiko definiert wird. Durch die Einhaltung dieser Vorschriften

wird dieses Risiko hinreichend berücksichtigt.

Aufgrund der Nutzung als Schulgebäude und der damit einhergehenden, gegenüber einem Regelbau

erhöhten Nutzerzahl besteht ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Menschenrettung, welchem durch die

bauliche Sicherstellung des zweiten Rettungsweges sowie der frühzeitigen Alarmierung durch eine

Brandmeldeanlage vorgebeugt wird.

Ferner soll auf die Ausbildung notwendiger Flure im Gebäude verzichtet werden. Durch den Verzicht erhöht

sich das Risiko hinsichtlich der Selbstrettung und dem Eindringen der Feuerwehr. Diesem wird durch die

günstige Lage der Ausgänge ins Freie in den Geschossen und einer geringen Eindringtiefe begegnet.

Weiterhin wird die o.g. Brandmeldeanlage als Vollschutzanlage (Kat. 1 nach DIN 14675-1) mit Aufschaltung

zur Feuerwehr vorgesehen.

Abweichungen und Erleichterungen von den bauordnungsrechtlich eingeführten Vorschriften werden in

diesem Brandschutznachweis benannt und durch eine schutzzielorientierte Betrachtung begründet sowie

gegebenenfalls mit geeigneten Maßnahmen gewürdigt.

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Gesetzliche Bestimmungen

Es dienen die entsprechenden bauaufsichtlich eingeführten Bestimmungen der Beurteilung des Objektes

hinsichtlich des Brandschutzes. Wesentliche geltende bauordnungsrechtliche Bestimmungen, die zur

brandschutztechnischen Erläuterung herangezogen werden, sind:

▪ Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

vom 05.07.2024

▪ VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

vom 19.07.2022

▪ Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung (VollzBekLBO)

vom 26.06.2023

▪ Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (MSchulbauR)

in der Fassung April 2009

▪ Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr

in der Fassung Oktober 2009

▪ Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-

Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR) vom 29.9.2005, zuletzt geändert am 03.09.2020

▪ Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-

Leitungsanlagenrichtlinie – MLAR) vom 10.02.2015, zuletzt geändert am 03.09.2020

▪ DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

▪ DIN 4066, Hinweisschilder für die Feuerwehr

▪ DIN 4844, Teil 2, Registrierte Sicherheitszeichen

▪ DIN 14095, Feuerwehrpläne

▪ DIN 14096, Brandschutzordnung, Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das

Aushängen

▪ DIN 14675, Brandmeldeanlagen ▪ DIN 14662, Feuerwehrwesen – Feuerwehr-Anzeigetableau für Brandmeldeanlagen

▪ DIN 18095, Teil 1-3 Türen; Rauchschutztüren, Rauchschutzabschlüsse

▪ DIN EN 54, Brandmeldeanlagen

▪ DIN EN 13501, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten

▪ DIN EN 62305, Blitzschutz

▪ VDE 0108-100, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

▪ VDE 0100-560, Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: Auswahl und Errichtung

elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke

▪ VDE 0833-2, Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für

Brandmeldeanlagen

Die Aufzählung stellt keine abschließende Liste dar, sondern zeigt die wesentlichen Vorschriften auf.

Weitere Regelungen hinsichtlich brandschutztechnischer Vorgaben behalten ihre Gültigkeit und sind zu

berücksichtigen.

Es ist der Erlass der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) zu berücksichtigen.

Hierbei werden brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Bauprodukte gestellt. Eine

nationale/europäische Übersetzung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen bzw. Normbezeichnungen

erfolgt in Anhang 4 der VVTB.

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2 Beschreibung des Objektes und bauordnungsrechtliche Einstufung

Der Neubau wird auf dem Grundstück in der Olivet-Allee 4-6 in 23843 Bad Oldesloe errichtet. Es sind drei

oberirdische Geschosse (EG – 2. OG) in Staffelbauweise vorgesehen. Das Gebäude ist nicht unterkellert.

Lage und Erschließung

2.1.1 Lage

Das Objekt ist auf den Flurstücken 207, 213, 210, 25/2, 25/3 und 25/4 im Flur 18 der Gemarkung Oldesloe

gelegen und erweitert das Grundstück der bestehenden Ida-Ehre-Schule in der Olivet-Allee 4-6. Der

Bauherr verfügt über alle betreffende Flurstücke sowie das Grundstück des Bestandsgebäudes.

Nördlich und östlich des betrachteten Grundstückes befinden sich bebaute Nachbargrundstücke mit

Gewerbenutzung und Parkplätzen entlang der Hamburger- und Schützenstraße.

Abbildung 1: Darstellung der Lage des Grundstückes

Der Abstand des Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen beträgt in allen Bereichen mehr als 2,5 m

(Ausnahme: Grenze Neubau-/Bestandsgrundstück). Zu benachbarten Gebäuden auf dem

Bestandsgrundstück wird ein Abstand von mehr als 5,0 m eingehalten. Demnach sind keine

Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 30 LBO erforderlich.

2.1.2 Erschließung

Die straßenseitige Erschließung des Grundstückes erfolgt über das bestehende Grundstück der Ida-Ehre-

Schule mit Zufahrt in der Olivet-Allee 4-6. Fußläufig ist das Grundstück zudem über einen Parkweg mit

Anschluss an die östlich verlaufende Schützenstraße zu erreichen.

Als Eingänge dienen direkte Zugänge in den erdgeschossigen Foyerbereich sowie den notwendigen

Treppenraum, der alle Geschosse erschließt. Die beiden Obergeschosse können zusätzlich über eine

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Außentreppe entlang der westlichen (EG – 1. OG) und nördlichen (1. OG – 2. OG) Gebäudeseite erreicht

werden. Ein nicht im Treppenraum gelegener Aufzug bedient zudem alle Geschosse.

Die innere Erschließung erfolgt durch den notwendigen Treppenraum direkt in die ausgebildeten

Kompartiments.

Bauweise

Das Gebäude wird in Massivbauweise aus Mauerwerk und Stahlbeton errichtet. Innere Wände werden in

Teilen in Trockenbauweise ausgeführt. Die massiven Außenwände werden mit einem

Wärmedämmverbundsystem und Riemchenbekleidung errichtet.

Dachflächen im Bereich von Fassadenrücksprüngen und über dem 2. OG werden als Flachdächer mit

extensiver Dachbegrünung ausgeführt und zum Teil mit aufgeständerten Photovoltaikanlagen ausgestattet.

Die nördliche Dachfläche über dem 1. OG wird zudem als Dachterrasse genutzt und erhält einen

Terrassenbelag in Kiesbett.

Nutzungsbeschreibung

Der Neubau dient der Erweiterung der bestehenden „Ida-Ehre-Schule“ und beherbergt neben

Klassenräumen auch Unterrichtsräume für Medien und Musik sowie Büro- und Gruppenräume für die

Schulsozialarbeit. Das erdgeschossige Foyer fungiert zudem als Veranstaltungs- und Pausenraum.

Gemäß Betriebsbeschreibung ist von folgender Maximalbelegung auszugehen:

TEIL-NE MAXIMALE PERSONENZAHL

EG „Musik“ max. 120 Personen

„Sozialarbeit“ max. 42 Personen

  1. OG „Medien“ max. 60 Personen

„Klassenräume“ max. 90 Personen

2 OG „Oberstufe“ max. 70 Personen

Baurechtliche Einstufung

Gemäß § 2 (3) LBO ist das Gebäude in die

Gebäudeklasse 5

einzustufen, da die erdgeschossige Nutzungseinheit im Bereich des Foyers mit einer BGF von ca. 442 m²

größer als 400 m² ist und die Höhe des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen mehr als 7 m über der

Geländeoberfläche liegt.

2.4.1 Sonderbautatbestand

Die geplante Nutzung erfüllt folgenden Sonderbautatbestand nach § 2 (4) LBO:

Nr. 11: Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen.

Die durch Punkt 2.2.2.5 VV TB eingeführte MSchulbauR findet Anwendung.

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3 Abwehrender Brandschutz

Als Hauptangriffsweg in das Erdgeschoss dienen der Feuerwehr die Zugänge in das Foyer an der Südseite

des Gebäudes. Von dort aus kann direkt (Teil-NE „Musik“) bzw. mittelbar (Teil-NE „Sozialarbeit“) in den

betroffenen Bereich vorgedrungen werden. Ebenso bestehen mit je zwei Zugangstüren an der Ost- und

Nordseite direkte Angriffsmöglichkeiten aus dem Außenraum in die jeweilige Teilnutzungseinheit.

Als Hauptangriffsweg in die Obergeschosse dient der notwendige Treppenraum mit direktem Zugang in die

jeweiligen Teilnutzungseinheiten. Der Angriff in die Teil-NE „Klassenräume“ im 1. OG erfolgt abweichend

über eine Verbindungstür aus der an den Treppenraum angebundenen Teil-NE. Alle Teilnutzungseinheiten

der Obergeschosse sind zudem unmittelbar über die Außentreppen und die anschließende begehbare

Dachfläche über dem EG zugänglich.

Zu- und Durchfahrten / Zugänglichkeit

Eine Zufahrt für die Feuerwehr ist erforderlich, da das Gebäude mehr als 50 m von der öffentlichen

Verkehrsfläche entfernt ist.

Die Zufahrt ist nach § 8 BauVorlVO zeichnerisch dargestellt (s. Plananlage). Sie ist für die

Feuerwehrfahrzeuge als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. Die Kennzeichnung der Zufahrt

muss von dem öffentlichen Weg (Olivet-Allee) aus sichtbar sein.

Flächen für die Feuerwehr

Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte der Feuerwehr sind aufgrund der baulichen Sicherstellung der

erforderlichen Rettungswege nicht erforderlich. Aufgrund der Entfernung zum öffentlichen Straßenraum ist

eine Bewegungsfläche als Entwicklungsfläche für den Feuerwehrangriff auf dem Grundstück nachzuweisen.

Die Bewegungsfläche ist nach § 8 BauVorlVO zeichnerisch dargestellt.

Die Bewegungsfläche und FW-Zufahrt müssen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sowie der

Anlage A 2.2.1.1/1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen entsprechen:

▪ Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu

befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen

Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Es sind die in der VV TB weiterführenden

Anforderungen in Bezug auf die Straßen-Bauklasse sowie dem Oberbau von Verkehrsflächen zu

beachten.

▪ Beschilderungen mit erforderlichen Hinweisen (für Zu- oder Durchfahrten, Aufstell- oder

Bewegungsflächen) sind mit „Feuerwehrzufahrt“ bzw. „Flächen für die Feuerwehr“ nach DIN 4066

zu kennzeichnen und müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der

öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein.

▪ Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben.

Löschwasserversorgung

Gemäß § 2 (1) BrSchG ist eine Löschwasserversorgung für Gebäude ohne besondere Anforderungen an

die Löschwasserversorgung durch die öffentliche Hand sicherzustellen (Grundschutz).

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Als Arbeitshilfe für die Bemessung des Löschwasserbedarfs dient das DVGW Arbeitsblatt W 405. Für das

Objekt wird hiernach eine Löschwassermenge von 96 m³/h für eine Löschzeit von 2 Stunden erforderlich.

Als Anlage zu diesem Brandschutznachweis ist ein Leitungswasserbestandsplan der Vereinigten

Stadtwerke mit Darstellung der angrenzenden Hydranten beigefügt. Innerhalb eines Radius von 300 m

stehen ausreichend Hydranten zur Verfügung.

Der Nachweis über die ausreichende Löschwasserversorgung (mind. 96 m³/h) ist dem

Brandschutznachweis beigefügt.

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4 Gebäudeabmessungen und Abschnittsbildung

Gebäudeabmessungen

Die maximalen Abmessungen des Baukörpers betragen ca. 37,0 m x 28,4 m bei einer Gesamtfläche des

Geschosses mit der größten Ausdehnung (EG) von ca. 770 m².

Abschnittsbildung

4.2.1 Äußere Abschnitte

Der Abstand des Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen beträgt in allen Bereichen mehr als 2,5 m und zu

benachbarten Gebäuden auf demselben Grundstück mehr als 5 m. Demnach sind keine

Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 30 LBO erforderlich.

4.2.2 Innere Abschnitte

Aufgrund der oben genannten Abmessungen ist eine Ausbildung von Brandabschnitten nicht erforderlich.

Zur brandschutztechnischen Unterteilung werden innerhalb der Geschosse Teilnutzungseinheiten

(Kompartiments) ausgebildet, die durch feuerbeständige Wände voneinander getrennt sind. Die

Kompartiments umfassen folgende Räume:

TEIL-NE RAUMBEZEICHNUNGEN BGF

EG „Musik“ Pause, Musik 1-3, Übungsraum 1+2 ca. 429 m²

„Sozialarbeit“ Gruppenraum, Teeküche, Büro 1-6 ca. 282 m²

  1. OG „Medien“ Medien, Differenzierung, Klasse 1 ca. 225 m²

„Klassenräume“ Computer, Klasse 2+3 ca. 249 m²

2 OG „Oberstufe“ Bücherei, Klasse 4+5 ca. 217 m²

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5 Anforderungen an Bauteile und Baustoffe

Die Anforderungen an Bauteile und Baustoffe ergeben sich aus den Bestimmungen der LBO. Es sei darauf

hingewiesen, dass sich aus konstruktiven Zusammenhängen oder aus Einbaubestimmungen von Ver- bzw.

Anwendbarkeitsnachweisen von Bauprodukten bzw. Bauarten darüberhinausgehende Anforderungen

ergeben können.

Tragende Wände, Stützen und Pfeiler

Entsprechend § 27 LBO in Verbindung mit Abschnitt 2.1 MSchulBauR werden die tragenden und

aussteifenden Wände und Stützen feuerbeständig hergestellt.

Außenwände

Nach § 28 (2) LBO werden nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände

aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Dieses gilt nicht für brennbare Fensterprofile und

Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren geschlossenen Profilen der

Außenwandkonstruktion.

Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und

Unterkonstruktionen mind. schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren

Baustoffen sind zulässig, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange begrenzt ist.

Die Außenwände erhalten ein schwerentflammbares Wärmedämmverbundsystem und eine Bekleidung aus

Riemchen.

Die Ausführung entspricht den vorgenannten Anforderungen an Außenwände nach § 28 LBO.

5.2.1 Sicherung der Außentreppen und Verkehrswege

Aus den Obergeschossen werden Rettungswege über Außentreppen an der West- und Nordseite des

Gebäudes geführt. Eine Gefährdung der Außentreppen liegt nicht vor, da sich diese vor geschlossenen

Wandscheiben mit feuerbeständiger Feuerwiderstandsfähigkeit befinden.

Der Laufweg zwischen den beiden Außentreppen auf der Dachfläche im 1. OG wird zudem durch

feuerbeständige Außenwände und eine feuerhemmende Feuerschutzverglasung brandschutztechnisch

wirksam geschützt (siehe Plananlagen).

Um einen qualifizierten Anschluss der feuerhemmenden Feuerschutzverglasung zu gewährleisten, wird die

an die Verglasung angeschlossene Außentür feuerhemmend, dicht- und selbstschließend ausgeführt.

Ferner erhält die im Bereich der Außentreppe gelegene Öffnung zum Hausmeisterraum (Raum 2.09) einen

feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschluss.

Trennwände

Trennwände zwischen (Teil-)Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten

Räumen werden nach § 29 (3) LBO in allen Geschossen feuerbeständig hergestellt und bis zur Rohdecke

geführt. Türen in diesen Wänden werden in feuerhemmender, dicht- und selbstschließender Qualität

hergestellt.

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Decken

Nach § 31 LBO werden die Decken als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen den

Geschossen in feuerbeständiger Qualität errichtet.

Dach

5.5.1 Dachkonstruktion

Im Zusammenhang mit dem oberen Anschluss der Trennwände sowie als tragendes und aussteifendes

Bauteil muss die Dachdecke feuerbeständig ausgeführt werden.

Die Bedachungen werden nach § 32 LBO als harte Bedachung in Stahlbetonweise ausgeführt. Es sind die

weiterführenden Anforderungen (u.a. gem. VV TB) zu berücksichtigen.

5.5.2 Bedachungen

Die Bedachungen werden nach § 32 LBO als harte Bedachung ausgeführt. Es sind die weiterführenden

Anforderungen (u.a. gem. VV TB) zu berücksichtigen.

Für die Dachflächen ist weitestgehend eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Gemäß DIN 4102-4 ist

bei Gründächern ein ausreichender Widerstand gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gegeben, wenn:

▪ eine mindestens 3 cm starke Substratschicht mit höchstens 20 Gewichtsprozent organischen

Bestandteilen vorhanden ist (bei anderen Begrünungsaufbauten ist als Nachweis einer „harten

Bedachung“ ein Nachweis nach DIN 4102 Teil 7 zu führen);

▪ vor Öffnungen in der Dachfläche (z. B. Dachfenster, Lichtkuppeln) und vor Wänden mit Öffnungen

ein mindestens 0,5 m breiter Streifen aus Platten (Baustoffklasse A) oder eine mindestens 5 cm

starke Schicht aus Grobkies aufgebracht wird (außer wenn die Brüstung der Wandöffnung mehr

als 0,80 m über Oberkante Substrat hoch ist);

▪ vor Dachausstiegen eine Fläche von 1,00 m x 1,00 m mit Platten (Baustoffklasse A) belegt ist oder

mit einer mindestens 5 cm starken Schicht aus Grobkies versehen wird.

Die Anforderungen werden mit der Planung berücksichtigt.

5.5.3 Dächer vor aufgehenden Außenwänden

Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit

anschließen, werden innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende

Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und

aussteifenden Bauteile in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils ausgeführt, an den

sie angebaut werden.

Die begehbaren Dachflächen über dem EG und 1. OG werden dementsprechend im Abstand von 5 m vor

der aufgehenden Fassade von innen nach außen in feuerbeständiger Qualität hergestellt.

Treppen, Treppenräume

Das Gebäude verfügt über einen notwendigen Treppenraum und zwei Außentreppen (EG – 1. OG und

  1. OG – 2. OG), die im 1. OG über eine begehbare Dachfläche miteinander verbunden sind.

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5.6.1 Notwendige Treppen

Die tragenden Teile der notwendigen Treppe im Treppenraum werden nach § 34 (4) LBO feuerhemmend

und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt.

Die tragenden Teile der Außentreppen, die als notwendige Treppen ausgeführt werden, werden aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Räume unterhalb der Außentreppe erhalten einen

feuerbeständigen oberen Abschluss zur Sicherung des Rettungsweges. Ebenso wird der auskragende

Deckenteil vor der Außentreppe im 2. OG in feuerbeständiger Qualität errichtet.

Ihre Benutzung wird somit i.V.m. den feuerwiderstandsfähigen Außenwänden im Brandfall nicht gefährdet

(s. Abschnitt 5.2.1). Somit sind die Außentreppen ohne eigenen Treppenraum zulässig.

5.6.2 Notwendige Treppenräume

5.6.2.1 Treppenraumwände

Nach § 35 (4) LBO werden die raumabschließenden Wände auch unter zusätzlicher mechanischer

Beanspruchung feuerbeständig ausgebildet.

Dies ist nicht erforderlich für die Außenwände, da sie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und durch

anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. An die südliche Außenwand im

Erdgeschoss werden somit keine weitergehenden Brandschutzanforderungen gestellt. Die übrigen

Außenwände des Treppenraumes werden zum Schutz der angrenzenden Außentreppen entsprechend

Abschnitt 5.2.1 feuerbeständig und öffnungsfrei hergestellt.

5.6.2.2 Türen

Nach § 35 (6) LBO werden in notwendigen Treppenräumen Öffnungen zu Lagerräumen sowie zu

Nutzungseinheiten mit einer Größe von mehr als 200 m² mit mindestens feuerhemmenden rauchdichten

und selbstschließenden Abschlüssen verschlossen.

Die Aufschlagrichtung der Treppenraumtür zu der (Teil-)Nutzungseinheit im 1. OG ist nach

Abs. 5.2 MSchulbauR auch entgegengesetzt zur Fluchtrichtung zulässig, da diese lediglich Bestandteil des

zweiten Rettungsweges ist.

5.6.2.3 Oberer Abschluss

Der obere Abschluss des Treppenraumes wird als raumabschließendes Bauteil in feuerbeständiger Qualität

hergestellt. Die Ausführung entspricht den Anforderungen gemäß § 35 (4) LBO.

5.6.2.4 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Bodenbeläge

Es bestehen nachfolgende Anforderungen innerhalb des notwendigen Treppenraumes, die mit der Planung

berücksichtigt werden:

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ANFORDERUNG

BEKLEIDUNGEN nichtbrennbar

PUTZE nichtbrennbar

DÄMMSTOFFE nichtbrennbar

UNTERDECKEN nichtbrennbar

BODENBELÄGE schwerentflammbar (exkl. Gleitschutzprofile)

EINBAUTEN nichtbrennbar

Fensterrahmen, Türen und Türrahmen, sowie Handläufe von Geländern gelten aus fachlicher Sicht nicht als

Einbauten. Sie dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.

5.6.2.5 Öffnungen zur Rauchableitung

Siehe Abschnitt 8.1.

5.6.2.6 Installationen

Siehe Abschnitt 7.1.2.

Notwendige Flure

Innerhalb von Nutzungseinheiten mit einer Größe von mehr als 200 m² sowie innerhalb von

Nutzungseinheiten mit einer Größe von mehr als 400 m², die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen,

müssen Flure, über die Rettungswege zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen

als notwendige Flure i.S.d. § 36 LBO ausgebildet werden.

Auf die Herstellung notwendiger Flure soll zugunsten einer Kompartimentausbildung im gesamten Gebäude

verzichtet werden. Da die einzelnen (Teil-)Nutzungseinheiten eine Fläche von mehr als 200 m² aufweisen,

handelt es sich hierbei um eine

Erleichterung von § 36 (1) LBO.

Begründung:

Mit Ausnahme der erdgeschossigen Teil-NE „Sozialarbeit“ besitzen die Kompartiments keine flurähnliche

Struktur. Darüber hinaus ist der Verzicht auf die Ausbildung notwendiger Flure aus fachlicher Sicht

vertretbar, da alle (Teil-)Nutzungseinheiten über direkte Ausgänge in den sicheren Außenraum verfügen.

Die Ausgänge sind als erster Rettungsweg im Erdgeschoss in Form von gegenüberliegenden Außentüren

ins Freie, in den Obergeschossen als Ausgänge auf die begehbare Dachfläche und Außentreppen

ausgebildet. Zudem führt die als Vollschutzanlage ausgeführte Brandmeldeanlage mit Internalarm zur

frühzeitigen Alarmierung der im Gebäude befindlichen Personen.

Die Menschenrettung und das wirksame Vorgehen der Feuerwehr werden somit hinreichend sichergestellt.

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich des Verzichts auf

Ausbildung notwendiger Flure innerhalb der Teilnutzungseinheiten.

Aufzugsschächte

Der vorgesehene Aufzug wird in einem eigenen feuerbeständigen Fahrschacht aus nichtbrennbaren

Baustoffen installiert.

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Öffnungen in Wänden des Fahrschachtes müssen mit Abschlüssen, welche für die Verhinderung einer

geschossweisen Brandausbreitung geeignet sind, versehen werden. Diese Anforderungen werden

beispielsweise durch Türen nach DIN 4102-5 oder DIN EN 81-58 erfüllt.

Zur Rauchableitung siehe Abschnitt 8.1.2.

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6 Rettungswege

Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum und jedes Kompartiment müssen nach Nr. 3.1 MSchulbauR in jedem Geschoss

mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie oder zu notwendigen

Treppenräumen vorhanden sein. Einer dieser Rettungswege darf über Außentreppen ohne eigenen

Treppenraum führen, sofern die Benutzung im Brandfall nicht gefährdet ist. Dieser Rettungsweg gilt dann

als Ausgang ins Freie.

6.1.1 Rettungsweglängen

Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen

Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

6.1.2 Rettungswegbreiten

Nach Nr. 3.4 MSchulbauR müssen Ausgänge aus Unterrichtsräumen und Aufenthaltsräumen mit nicht mehr

als 200 Benutzern eine lichte Breite von mind. 0,9 m aufweisen. Die nutzbare Breite notwendiger Treppen

muss mind. 1,20 m für bis zu 200 darauf angewiesene Benutzer betragen. Staffelungen sind in Schritten

von 0,60 m zulässig.

Die erforderliche lichte Breite der Rettungswege darf nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen

Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen

Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.

6.1.3 Türen in Rettungswegen

Nach Punkt 5.2 MSchulbauR müssen Türen als Bestandteil von Rettungswegen in Fluchtrichtung des

ersten Rettungsweges aufschlagen. Davon ausgenommen sind Türen von Unterrichtsräumen.

Diese Anforderung trifft auf die Treppenraumtür im 1. OG mit Aufschlag in Richtung der Teilnutzungseinheit

nicht zu, da sie lediglich Bestandteil des zweiten Rettungsweges ist (s. Abschnitt 5.6.2.2).

Rettungswegkonzept

6.2.1 Erdgeschoss

Der erste und zweite Rettungsweg aus dem erdgeschossigen Pausen- und Musikbereich führt wechselseitig

über den nächstgelegenen Ausgang ins Freie. Dafür stehen ein Ausgang im südlichen Foyer und je ein

Ausgang aus den nördlichen Musikräumen 1 und 3 zur Verfügung. Die Nutzbarkeit der Rettungswege muss

auch im Teilbetrieb einzelner Kompartiments (Veranstaltung außerhalb der Unterrichtszeiten)

uneingeschränkt sichergestellt sein. Die nördliche Tür zwischen „Musik 2“ und „Musik 3“ ist als

Rettungswegbestandteil daher nichtabschließbar bzw. mit einem Türwächter oder gleichwertigen techni-

schen Einrichtungen auszuführen.

Der Teil-NE „Sozialarbeit“ dienen wechselseitig als erster und zweiter Rettungsweg direkte Ausgänge aus

dem Gruppenraum und der Teeküche ins Freie.

Die Teilnutzungseinheiten des EG werden gemäß Betriebsbeschreibung durch maximal 120 („Musik“) bzw.

42 Personen („Sozialarbeit“) genutzt. Als Mindestbreite der Ausgänge ins Freie sind somit jeweils 0,90 m

anzusetzen.

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Die Anforderungen an die Rettungsweglängen und -breiten werden eingehalten.

6.2.2 1. Obergeschoss

Der erste Rettungsweg aus den beiden Teil-NE des 1. OG führt über den jeweiligen Ausgang auf die

begehbare Dachfläche und die angeschlossene Außentreppe ins Freie. Als zweiter Rettungsweg aus der

Teil-NE „Medien“ dient der direkte Zugang in den notwendigen Treppenraum mit erdgeschossigem Ausgang

ins Freie.

Aus der Teil-NE „Klassenräume“ führt der zweite Rettungsweg über die benachbarte Teilnutzungseinheit

und dessen Anschluss an den notwendigen Treppenraum. Hierbei handelt es sich um eine

Abweichung von Abs. 3.1 MSchulbauR i.V.m. § 33 (1) LBO.

Begründung:

Die Fremdnutzung der einzelnen Teilnutzungseinheiten ist innerhalb der Schule ausgeschlossen. Es

bestehen keine fachlichen Bedenken hinsichtlich der uneingeschränkten und dauerhaften Benutzung der

benachbarten Teilnutzungseinheit als zweiten Rettungsweg. Die Verbindungstüren werden

nichtabschließbar ausgeführt. Weiterhin werden die Personen durch eine Brandmeldeanlage frühzeitig

alarmiert, sodass eine schnelle Evakuierung ermöglicht wird. Das Schutzziel der Personenrettung wird nicht

beeinträchtigt. Fachlich bestehen somit keine Bedenken gegenüber der Abweichung von § 33 (1) LBO.

Aus der maximalen Nutzerzahl im 1. OG von 160 Personen geht für die Außentreppe ins Erdgeschoss eine

Mindestbreite von 1,20 m hervor. Auch bei Nutzung der Außentreppe durch Personen aus dem 2. OG ist

davon auszugehen, dass nicht mehr als 200 Personen auf den Rettungsweg angewiesen sind, da dem

  1. OG der Treppenraum als 1. Rettungsweg dient (s. Abschnitt 6.2.3).

Zur Sicherstellung der Rettungswege werden die Laufwege beider Teil-NE somit entsprechend den

Plananlagen in mindestens 1,20 m Breite hindernisfrei gehalten.

Die Anforderungen an die Rettungsweglängen und -breiten werden eingehalten.

6.2.3 2. Obergeschoss

Aus den Unterrichtsräumen des 2. OG führt der erste Rettungsweg über den notwendigen Treppenraum zu

dem erdgeschossigen Ausgang ins Freie. Der zweite Rettungsweg führt über die Außentreppe zur

begehbaren Dachfläche mit Anschluss an die Außentreppe zum Erdboden.

Alle Laufwege werden analog zum Rettungswegkonzept des 1. OG in mind. 1,20 m Breite (70 Personen ≤

200 Personen) hindernisfrei gehalten.

Der Rettungsweg aus der Lüftungszentrale führt über die benachbarte Teilnutzungseinheit in den

Außenbereich der Außentreppe und die o.g. Rettungswegkaskade. Hierbei handelt es sich um eine

Abweichung von einer Technischen Baubestimmung nach § 85a LBO, da Lüftungszentralen gemäß

Abschnitt 6.4.3 MlüAR über einen Ausgang in Flure der Bauart notwendiger Flure, Treppenräume der Bauart

notwendiger Treppenräume oder unmittelbar ins Freie verfügen müssen. Gegenüber einer Abweichung

nach § 85a LBO bestehen aufgrund der Überwachung durch die Brandmeldeanlage mit

Alarmierungsfunktion, der geringen Zahl nur vorübergehender Nutzer und dem kurzen Laufweg (< 17 m)

aus fachlicher Sicht keine Bedenken.

Die Anforderungen an die Rettungsweglängen und -breiten werden eingehalten.

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7 Technische Gebäudeausrüstung

Installationen und Leistungsanlagen

7.1.1 Allgemeine Anforderung

Leitungen dürfen nach den Vorgaben des § 40 (1) LBO nur durch raumabschließende Bauteile mit

Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit hindurchgeführt werden, wenn Maßnahmen getroffen

werden, um einer Brandausbreitung vorzubeugen. Diese bauordnungsrechtliche Grundanforderung wird

durch die Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) konkretisiert. Die Anforderungen der MLAR sind bei der

Planung und Ausführung der Leitungsanlagen zu berücksichtigen.

Demnach werden Leitungen, die bei einer vertikalen Führung durch das Objekt nicht innerhalb von

feuerwiderstandsfähigen Schächten oder Kanälen geführt werden, in der Ebene der raumabschließenden

Bauteile mit entsprechenden bauaufsichtlich zugelassenen Verschlüssen geschottet.

Schächte für Leitungen ohne eine horizontale Schottung in der Decke werden mit dem Feuerwiderstand der

Decken ausgeführt. Erforderliche Öffnungen (z.B. Revisionsöffnungen) sind als Klappen mit dem

erforderlichen Feuerwiderstand auszubilden. Bei Ein- bzw. Ausfädelungen der Leitungen sind zugelassene

Schottungen zu verwenden.

Auf die Verwendung bauaufsichtlich zugelassener Verschlüsse bzw. Schottungen kann verzichtet werden,

wenn die Leitungsdurchführungen entsprechend den Erleichterungen nach Abschnitt 4.2 und 4.3 der MLAR

ausgeführt werden.

Für die Führung von Leitungen durch brandschutztechnisch qualifizierte Bauteile sind grundsätzlich die

Angaben der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) zu beachten.

7.1.2 Leitungsanlagen in Rettungswegen

In notwendigen Treppenräumen sind nach § 40 (2) LBO Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung

als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich ist. Die bauordnungsrechtliche Grundanforderung

des § 40 (2) LBO wird durch den Abschnitt 3 Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) konkretisiert. Die

Anforderungen des Abschnitt 3 der MLAR sind bei der Planung und Ausführung der Leitungsanlagen in

Rettungswegen zu berücksichtigen.

7.1.3 Funktionserhalt elektrischer Leitungsanlagen

7.1.3.1 Allgemein

Nach Abschnitt 5.1 der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) müssen elektrische Leitungsanlagen für

bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen so ausgeführt werden, dass die

sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lange funktionsfähig bleiben. Gleiches gilt für die

Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für sicherheitstechnische Anlagen. Der Funktionserhalt ist

gewährleistet, wenn die elektrischen Leitungsanlagen und Verteilen von sicherheitstechnischen Anlagen

gemäß den Vorgaben des Abschnitt 5.2 der MLAR ausgeführt werden.

7.1.3.2 Funktionserhalt 30 Minuten

Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei:

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• Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung

der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur

innerhalb eines Treppenraumes dienen,

• Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind

Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie

Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder

Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage

angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben,

• Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern

diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der

Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur

innerhalb eines Treppenraumes dienen,

Hinweis zu Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion:

Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion, welche die Aufgabe einer Alarmierungsanlage übernehmen,

sind hinsichtlich den Funktionserhalts zusätzlich die Anforderungen nach Abschnitt 6.4.4.3 der

DIN VDE 0833-2 zu berücksichtigen.

Lüftungsanlagen

7.2.1 Allgemeine Anforderung

Lüftungsanlagen müssen gemäß § 41 (1) LBO betriebs- und brandsicher sein. Entsprechend § 41 (2) LBO

sind Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen

herzustellen. Sofern ein Beitrag der Lüftungsleitungen zur Brandentstehung und -weiterleitung nicht zu

erwarten ist, dürfen Lüftungsleitungen auch aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Bei der Durchquerung raumabschließender Bauteile, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen

müssen, sind Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung zu treffen, sofern eine Brandausbreitung zu

befürchten ist.

Diese bauordnungsrechtlichen Grundanforderungen werden durch die Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie

(MLüAR) konkretisiert. Die Anforderungen der MLüAR sind bei der Planung, Bemessung und Ausführung

der Lüftungsanlagen zu berücksichtigen.

7.2.2 Lüftungszentrale

Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen innerhalb eines Gebäudes, welche durch anschließende

Lüftungsleitungen der Versorgung mehrerer Geschosse oder Brandabschnitte dienen, sind nach

Abschnitt 6.4.1 M-LüAR in Lüftungszentralen aufzustellen. Die Lüftungszentralen dürfen nicht anderweitig

genutzt werden.

Die tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteile sind nach Abschnitt 6.4.2 der MLüAR

entsprechend feuerbeständig herzustellen. Sonstige Wände und Decken sowie die Fußböden müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, sofern diese nicht durch mindestens 2 cm dicke Schichten aus

mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen geschützt sind.

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Öffnung aus der Lüftungszentrale zu Aufenthaltsräumen sind unzulässig. Öffnungen zu anderen Räumen

sind mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend herzustellen; zu notwendigen Treppenräumen

zusätzlich rauchdicht.

Die o.g. Anforderungen werden mit der Planung berücksichtigt.

Aufzugsanlage

Über Abschnitt 5.8 hinausgehende Anforderungen werden an die Aufzugsanlage nicht gestellt.

Sicherheitsbeleuchtung

Der notwendige Treppenraum und fensterlose Aufenthaltsräume sind entsprechend

Abschnitt 8 MSchulbauR mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage wird nach den Anforderungen der DIN VDE V 0108-100 errichtet. Es

sind die lichttechnischen Anforderungen der DIN EN 1838 zu berücksichtigen.

Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss eine davon unabhängige Sicherheitsstromversorgung

die Funktion der Sicherheitsbeleuchtungsanlage aufrechterhalten. Die Sicherheitsstromversorgung der

Sicherheitsbeleuchtung kann aus brandschutztechnischer Sicht dezentral ausgeführt werden.

Blitzschutzanlagen

Nach Abschnitt 7 MSchulbauR ist eine Blitzschutzanlage zum inneren und äußeren Blitzschutz erforderlich.

Sicherheitsstromversorgungsanlage

Für die Brandmeldeanlage, die Einrichtung zur Rauchableitung im Treppenraum und die

Sicherheitsbeleuchtung ist nach Abs. 10 MSchulbauR eine Sicherheitsstromversorgung vorzusehen.

Die Sicherheitsstromversorgung wird nach der DIN VDE 0100-560 und DIN VDE V 0108-100 ausgelegt. Für

die Energieversorgung der Brandmelde- und Alarmierungsanlage gelten zusätzlich die Vorgaben der DIN

VDE 0833-2.

Die Sicherheitsstromversorgung wird dezentral ausgeführt.

Photovoltaikanlage

Auf der Dachfläche über dem 1. und 2. OG ist eine Photovoltaikanlage mit aufgeständerten

Photovoltaikmodulen (PV-Module) vorgesehen.

Bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen aus Gründen des Brandschutzes gelten im vorliegenden Fall

nicht, da das Gebäude in offener Bauweise errichtet wird und zudem nicht in innere Brandabschnitte

unterteilt wird, sodass Abstände auf dem Dach zu einer gebäudeabschließenden bzw.

brandabschnittsbildenden Wand nicht einzuhalten sind.

In aufgeständerter Ausführung müssen die PV-Module mindestens normalentflammbar sein. Für die

Verlegung der elektrischen Leitungen der PV-Anlage sind die Vorgaben der Muster-

Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) zu berücksichtigen Sofern die Leitungen durch raumabschließende

Bauteile mit Feuerwiederstand geführt werden, sind die Leitungen entsprechend Abschnitt 4 der MLAR zu

schotten.

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Durch die Installation der PV-Anlage dürfen keine gefährlich berührbaren Gleichspannungsleitungen (DC-

Leitungen) im Gebäude verlaufen, um die Einsatzkräfte zu schützen. Dies kann durch folgende Maßnahmen

sichergestellt werden:

▪ Anordnung des Wechselrichters auf dem Dach (im Außenbereich), sodass innerhalb des

Gebäudes keine DC-Leitungen verlaufen;

▪ Feuerwiderstandsfähige Verlegung der DC-Leitungen im Gebäude (z.B. innerhalb von

klassifizierten Installationskanälen).

Zusätzlich ist im Hausanschlussraum im Bereich der Gebäudehauptsicherung eine DC-Freischaltstelle für

die Feuerwehr vorzusehen. Die Freischaltstelle im Hausanschlussraum ist für die Feuerwehr ersichtlich zu

kennzeichnen.

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8 Brandschutztechnische Einrichtungen

Öffnungen zur Rauchableitung

8.1.1 Treppenraum

Der Treppenraum muss nach § 35 (8) LBO ausreichend belüftet und entraucht werden können. Aufgrund

der durchgehenden Außenwandscheibe zum Schutz der am Treppenraum anliegenden Außentreppe sind

Fensteröffnungen zur Rauchableitung nicht vorhanden.

Zur Rauchableitung wird stattdessen an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien

Querschnitt von mind. 1,0 m² geschaffen, welche vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz

aus geöffnet werden kann. Aufgrund der Ausführung aller inneren Treppenraumöffnungen in

feuerhemmender, rauchdicht- und selbstschließender Qualität sind gemäß VollzBekLBO anlagentechnisch

keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

8.1.2 Aufzugsanlage

Der Fahrschacht des Aufzuges erhält an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien

Querschnitt von jeweils 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m². Diese Öffnung darf

einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus

bedient werden kann Der Rauchaustritt wird so angeordnet, dass dieser durch Windeinfluss nicht

beeinträchtigt wird.

Brandfrüherkennungs- und Alarmierungsanlagen

Nach Abschnitt 9 MSchulbauR ist das Gebäude durch eine Hausalarmanlage mit zentraler Auslösung

auszustatten. Gemäß Vorgabe des Bauherren wird der Erweiterungsbau über die Anforderungen des

Abschnitt 9 MSchulbauR hinaus in den Umfang der im Bestand im Hauptgebäude vorhandenen

Brandmeldeanlage aufgenommen. Durch die Integration der Anlage in die bestehenden Brandmeldeanlage

wird die Peripherie (FSD, FSE, Erstinformationsstelle) der bestehenden Anlage mitgenutzt. Der Zugang zur

Erstinformationsstelle sowie die Lage des FSD und FSE wird daher gegenüber dem Bestand nicht geändert.

Die vorhandenen Laufkarten sind um die neuen Melder(-gruppen) zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.

Zur frühzeitigen Branddetektion und Lokalisierung des Gefahrenbereiches werden automatische Melder, die

auf die Kenngröße „Rauch“ reagieren (Rauchmelder), verwendet. Sofern in Bereichen u.a. aufgrund der

Nutzung, der Raumgeometrie, der Umgebungsbedingungen oder anderen Störgrößen Rauchmelder nicht

wirksam sind, sind entsprechend geeignete automatische Melder zu verwenden. Neben den automatischen

Meldern sind manuelle Melder (Handfeuermelder) in den Rettungswegen und an Ausgängen anzuordnen.

Zur Vermeidung von Falschalarmen sind Maßnahmen nach DIN VDE 0833-2 zu treffen.

8.2.1 Überwachungsumfang

Die Brandmeldeanlage wird gem. Vorgabe des Bauherrn im Bereich des Neubaus als Vollschutzanlage der

Kategorie I nach DIN 14675 i.V.m. DIN VDE 0833-2 vorgesehen. Ausnahmen vom Überwachungsumfang

sind gemäß den Bestimmungen der DIN VDE 0833-2 zulässig.

8.2.2 Alarmierung

Die Alarmierung durch die Brandmeldeanlage umfasst folgende Alarmarten:

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▪ Fernalarm

(Alarmierung der zuständigen Feuerwehr)

▪ Internalarm

(Alarmierung innerhalb des Gebäudes durch Signalgeber)

Die Anlage wird hinsichtlich der Internalarmierung so ausgelegt, dass das gesamte Gebäude im Brand- bzw.

Gefahrenfall alarmiert wird. Die Alarmierung erfolgt über akustische Signalgeber nach DIN EN 54-3. Der

Signalton akustischer Signalgeber muss der DIN 33404-3 entsprechen.

Die akustische Alarmierung ist so auszulegen, dass der Schalldruckpegel der akustischen Signalgeber den

allgemeinen Geräuschpegel stets um 10 dB(A) übersteigt.

Sofern in Bereichen akustische Signalgeber unwirksam sein können, sind ergänzend optische und/oder

fühlbare Signale zur Alarmierung vorzusehen. So sind beispielsweise in Räumen, in denen aufgrund von

Hintergrundgeräuschen (z.B. bei erhöhtem Störschallpegel in Technikräumen) eine akustische Alarmierung

nicht wahrnehmbar ist, zusätzlich optische Signalgeber nach DIN EN 54-23 zu installieren.

Alarmierungsanlage und Alarmierungseinrichtung

Nach Abschnitt 9 MSchulbauR muss der Neubau mit einer Alarmierungsanlage ausgestattet, durch die im

Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarm).

Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum in der Schule gehört

werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig

besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst

werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr

und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

Die Mindestanforderungen aus der MSchulbauR werden durch die Vollschutzanlage der Kategorie I mit

Alarmierungsfunktion (vgl. Abschnitt 8.2.2) erfüllt.

Prüffristen nach PrüfVO – Prüfverordnung

Die sicherheitsrelevanten Anlagen nach § 1 PrüfVO im Gebäude sind vor Inbetriebnahme durch einen

Sachverständigen hinsichtlich ihrer Funktionssicherheit zu prüfen und zu bestätigen. In den erforderlichen

Zeitabständen sind die Anlagen erneut wiederkehrend auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

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9 Organisatorischer Brandschutz

Tragbare Feuerlöschgeräte

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden werden tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3 vorgesehen.

Die Bemessung der Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher erfolgt nach anerkannten Regeln (z.B.

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände oder DFV-Information Empfehlung zur Ausstattung von Arbeitsstätten

mit Feuerlöschern). Ggf. angestrebte Abweichungen vom Arbeitsstättenrecht sind durch den Bauherrn bzw.

Betreiber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu

klären.

Für die Ausstattung werden Löscher mit wässriger Lösung und einem Löschvermögen 27 A empfohlen.

Elektrische Betriebsräume werden zusätzlich mit CO2-Löschern 89 B ausgestattet.

Die Platzierung und Bemessung der erforderlichen Feuerlöscher ist nicht Bestandteil dieses

Brandschutzkonzeptes.

Flucht- und Rettungswegpläne

Für das Gebäude sind Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 zu erstellen und auszuhängen.

Brandschutzordnung

Es ist gemäß Abschnitt 11 MSchulbauR im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine

Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil A bis C zu erstellen. Die Brandschutzordnung ist bekannt zu

machen und ständig anzupassen.

Feuerwehrpläne

Um der Feuerwehr im Brandfall schnell und ausreichend objektbezogene Informationen zur Verfügung zu

stellen, sind nach MSchulbauR im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde für Brandschutz

Feuerwehrpläne anzufertigen und dieser zur Verfügung zu stellen.

Die Feuerwehrpläne sind nach DIN 14095 zu erstellen.

Brandschutzunterweisung

Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu

unterweisen über:

• die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen,

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,

• die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik,

und

• die Betriebsvorschriften.

Der für den Brandschutz zuständigen Behörde ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung

teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf

Verlangen vorzulegen ist.

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Mika Lemme

Bearbeiter*in

Andy Grubba Sven Knudsen Sven Pirschel Dr. Moritz Brauns

Geschäftsführer Geschäftsführer Geschäftsführer Geschäftsführer

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19 7

38 1

25 2

25 3,05 21,45 12,50 3

76 18

25 4 5 0 1, 1

210

5 2 8, 2 Erweiterungsbau 5 7 6, 1

7,00 m 212

12,00 m 207 e ß a 3,00 m 3,00 m 213 r 214 t S r e g r u b 201 m a

H

27 5

206

3,00 m

11,00 m

Legende

5,00 m 32 22 Rauchableitung / Anlagentechnik LEGENDE Löschwasserentnahmestelle R10.50 m

Grundstücksgrenze / Schulgelände 5,00 m Rettungswege / Erschließung Baugrenze Feuerwehraufstell- und Gebäudeeingang R10.50 m Bewegungsfläche Flurstücksgrenzen 00 Flurstücksnummern Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. 5,00 m Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau Bestandsgebäude Schule 11,00 m Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe Erweiterungsbau

Bauherr: Stadt Bad Oldesloe

3,00 m Markt 5, 23843 Bad Oldesloe

Architekt: ams architekten Bebauungsplan Nr. 23n, 2. Änderung Schulterblatt 58, 20357 Hamburg Fläche für Gemeinbedarf / Zweckbestimmung: Schule N GRZ 0,4 / Geschossigkeit II (Baufeld für die Schulerweiterung)

OKFF EG ± 0,00 = 9,90 ÜNN 48 Projekt-Nr.: 23-152 14 Anlage-Nr.: 1.01 Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf Projektleitung: MBR

Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe

gezeichnet: MLE Erweiterungsbau Plandatum: 18.10.2024 Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe 3,00 m

Lageplan

11,00 m

Phase: Genehmigungsplanung

M 1:500 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 0 0 17.10.2024 / jw

Planart: Flächen für die Feuerwehr B/ aZuhuergr: änglichkeSittadt Bad Oldesloe

5,00 m Der Bürgermeister Markt 5

Darstellung: Lageplan

23843 Bad Oldesloe

R10.50 m Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_LA_01_G_- Architektur: ams architekten

5,00 m

Olivet-AR10.50 mllee

5,00 m zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024 Schulterblatt 58 3,00 m 3,00 m 11,00 m 11,00 m 20357 Hamburg Plangrundlage: Blatt-Nr. 3.00 vom 17.10.2024 t 040 491802A2nlage-N 1.01 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:500

[Seite 30]

Faltelement

Bühnenbereich mit Ton-/ Lichttechnik

mobile Bühnenpodeste

Musik 1 Musik 2 Musik 3 1.03 1.02 1.06

F = 70,4 m2 F = 60,0 m2 F = 72,1 m2

Übungsraum 1 Sammlung Veranst.I Sammlung 1.04 1.05 1.08 F = 22,0 m2 F = 7,0 m2 F = 9,2 m2

Treppenhaus 1.00 F = 14,2 m2

BRH 0,5 m BRH 0,5 m BRH 0,5 m BRH 0,5 m BRH 0,5 m BRH 0,5 m m 5,0 HRB

m 5,0 HRB 18,00

1,02 3,20 1,10 7,00 1,10 3,20 1,025 3,45 3,45 3,45 455 4,89 7,48 4,89 455

BRH 0,5 m BRH 0,5 m

BRH 0,5 m BRH 0,5 m

BRH 0,5 m BRH 0,5 m

BRH 0,5 m BRH 0,5 m Übungsraum 2 1.07

F = 20,4 m2 M. WC Foyer I Pause 1.10 0 P 5 la . n 0 u 1 n .2 g 0 s 2 s 4 tand: 1.01 Gruppenraum für F = 13,0 m2 Schulsozialarbeit F = 82,34 m2 F = 98,3 m2 HAR ELT IT Netz. 1.24 1.09 1.14 F = 6,1 m2 F = 8,0 m2 F = 3,9 m2

J. WC Barr. WC Sozi. WC 1.11 1.12 1.13

F = 11,7 m2 F = 5,2 m2 F = 3,6 m2

Teeküche 1.16 Flur Schulsozialarbeit F = 20,9 m2 PuMi F = 26,2 m2 1.23

F = 5,8 m2

Büro 1 Büro 2 Büro 3 Büro 4 Büro 5 Büro 6 Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit 1.22 1.21 1.20 1.19 1.18 1.17

F = 14,8 m2 F = 14,8 m2 F = 14,8 m2 F = 14,8 m2 F = 14,8 m2 F = 14,8 m2 03,82 584,11

52,11

591,1

83,4 61

3,00 2,95

83

3,00 2,95

83

3,00 2,95

30 544

560,11

42

506,4

42

81,2

42

27,3 92,5

588

550,5 10,2 605

2,95 3,00

83

2,95 3,00

83

2,95 3,00

505

445 2,595 445 3,12 24 1,40 24 6,00 24 1,22 3,29 15 3,29 15 3,295 24 3,285 15 3,29 15 3,29 445

24 2,80 3,60 1,40 24 6,00 1,22 72 2,50 925 2,50 925 2,485 935 2,50 925 2,485 935 2,50 715 3,45 3,45 2,95 2,95 2,95 2,95 2,95 2,95 3,055 12,46 21,47

37,00 54

519,6

42

60,1

05,1

51

15,4

544 47

05,2

529

05,2

06,1

85,1

589,4 59,2

59,2

54,3 05,11

05,1

22,51 2,50 1,50 12,50

24 12,30 445

7 3,00 2,95 1,16 3,00 2,95 1,16 3,00 2,95 1,015 526,1

87

531,1

63,1

71,1

513,3

01,2

553,2 62,2

62,2

62,2

54,3 526,1

577

531,1

58,4

10,1

20,1

10,1

03

14,1

07 62,2

62,2

62,2

62,2

62,2 42

561,2

42

56,2

42

71,2

42

527,1

42

05,1 544

62,11

42

2,295 115 2,65 24 2,205 24 1,51 24 4,11 30 42

82,4

42

592,2

42

73,2

5,56 1,135 1,455 1,01 1,505 1,80 1,44 7,89 2,26 2,26 2,26

1,36 1,135 2,315 1,135 2,29 1,135 2,405 1,135 2,315 1,135 2,29 1,135 2,02 2,26 2,26 2,26 2,26 2,26 2,26

Raum (Achse 2)

Außenwand - roh

Fassade

Gesamt

Achsen neshcA tmaseG edassaF muaR hor

dnawneßuA

01 10

10,1 62,2 1,01 2,26

543,8 8,35

7,80 24 6,00 24 7,835

4,26 24 4,76

3,25 125 89 24 2,83 24 muaR hor

dnawneßuA edassaF neshcA

1,30 1,135 5,365 2,26

30 2,45 30

43

531,1

04 531,2 5,40 1,135 1,30 2,26

thcahcS 9,0 x 56,2 537,4

10,1

86,3 524,9 62,2 4,99 175 2,635 24

547,2

52 56,1 2,80 25 1,94

UK Treppe 2,00m UK Treppe 3,285m

UK Treppe 0,95m 513,1

511

503,3

553,2 HAR 2.0 F = 10,4 m2

27 Stg.- 0,17 / 0,29 03 06,1

03 Mobile Trennwand

Windfang..? 03,11

00,3

58,1

50,3

59,1

01,2

03,4 52,1 05,11

08,2

58,1

50,3

59,1

01,2

03,4 B D

A B C D E F G H i J

3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15

S2 S3

RR RR

8 8

RR RR RR 7 7

7 S4 RR

7 6 Treppe über HAR als 6 6 6 raumabschließendes Bauteil (HAR <-> Treppenraum) feuerbeständig

5 5

LEGENDE

Tragende Wand - KS

4 4 Tragende Wand - Stb.

Nicht tragende Wand - KS 4 4 Nicht tregende Wand - GK

Dämmung

3 3

2 2

S1 N

OKFF EG ± 0,00 = 9,90 ÜNN

Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf

Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe

RR Erweiterungsbau 1 1

RR Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe

Erdgeschoss

Grundriss

M 1:100 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 1 0 07.10.2024 / jw

Bauherr: Stadt Bad Oldesloe Der Bürgermeister Markt 5 23843 Bad Oldesloe 3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15

Architektur: ams architekten A B C D E F G H i J Schulterblatt 58 20357 Hamburg B D t 040 4918022 SR-hf SR-hf

SD-hf RWL = 28,5 m

R W L = 1 7 ,2 m RAÖ

RAÖ oberste Stelle, min. 1,0 m² m 9,02 = LWR

Erleichterung

Ausgang Verzicht auf Ausbildung notwendiger Flure Ausgang

b > 0,9 m b > 1,2 m

(siehe Brandschutzkonzept Abs. 5.7)

schwellenfrei schwellenfrei

(Teil-)Nutzungseinheit "Musik"

ca. 429 m²

maximal 120 Personen

Erleichterung

Verzicht auf Ausbildung notwendiger Flure

(siehe Brandschutzkonzept Abs. 5.7)

Ausgang b > 0,9 m schwellenfrei

(Teil-)Nutzungseinheit

"Sozialarbeit"

ca. 282 m²

maximal 42 Personen

R

W

L

2 5 ,3 m schwellenfrei b

1,2 m Ausgang

Ausgang b > 1,2 m schwellenfrei

37 m m

22,82 Legende

Wände / Dachflächen feuerbeständig, Bauart Brandwand feuerbeständig

Rauchableitung / Anlagentechnik Öffnung zur Rauchableitung Türen / Abschlüsse feuerhemmend, rauchdicht und feuerhemmend, dicht- und qualifizierter Abschluss gem. Textteil selbstschließend selbstschließend

Rettungswege / Erschließung

  1. baulicher Rettungsweg 2. baulicher Rettungsweg Rettungsweglänge (RWL)

notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe, zugehöriger Ausgang ins Freie Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau

Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe

Bauherr: Stadt Bad Oldesloe

Markt 5, 23843 Bad Oldesloe

Architekt: ams architekten

Schulterblatt 58, 20357 Hamburg

Projekt-Nr.: 23-152

Anlage-Nr.: 1.02

Projektleitung: MBR gezeichnet: MLE Plandatum: 18.10.2024

Phase: Genehmigungsplanung

Planart: Brandschutzanforderungen

Darstellung: Erdgeschoss

Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_EG_02_G_- zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024

Plangrundlage: Blatt-Nr. 3.10 vom 07.10.2024 Anlage-N 1.02 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:100

[Seite 31]

6 3,00 3,00 1,16 3,00 3,00 1,16 3,00 3,00 1,015

M. WC 2.08

F = 15,4 m2

2,20 1,38

PuMi 2.07

F = 7,1 m2

Flur

F = 6,0 m2

Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf

Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe

Erweiterungsbau

Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe

1. Obergeschoss

Grundriss

M 1:100 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 1 1 07.10.2024 / jw

Bauherr: Stadt Bad Oldesloe Der Bürgermeister Markt 5 23843 Bad Oldesloe

Architektur: ams architekten

Schulterblatt 58 20357 Hamburg t 040 4918022 thcahcS 9,0 x 56,2 BRH 0,0 m

BRH 0,0 m

m 0,0 HRB

m 0,0 HRB Planungsstand: 05.01.2024

Computer Klasse 3 2.06 2.05

Medien F = 85,2 m2 F = 67,0 m2 2.01

F = 86,3 m2 Treppenhaus 2.00

Differenzierung 2.02

F = 21,2 m2

Klasse 1 Klasse 2 2.03 2.04

F = 61,7 m2 F = 62,7 m2

BRH 0,0 m

BRH 0,0 m

BRH 0,0 m BRH 0,0 m BRH 0,0 m BRH 0,0 m BRH 0,0 m BRH 0,0 m 13,82

3,055 12,46 21,47

37,00 05,11

05,1

22,51

83 3,20 3,00 985

3,20 3,00 985

3,20 3,00 105

445 5,00 7,00 63 10,005 24 10,165 445

915 2,50 925 2,50 925 2,50 925 2,50 925 2,50 925 2,50 715 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 561,2

42

56,2

42

71,2

42

527,1 544

89,7

42

61,6

544 47

05,2

529

05,2

561,8 00,3

00,3 4,26 05,11

542,41

94,2 539

530,2

560,11 04,4 92

05,2

544

26,1

42

577,4

42

57,3

544 4

71,1

523,3

01,2

42 62,2

62,2 59

10,1

553,1

10,1

585

527,1

42

578,1

42

50,4 62,2

62,2

62,2

62,2 524,9

42

61,6 BRH 0,0 m

27 Stg.- 0,17 / 0,29

Außenwand - roh

Raum (Achse 2)

Außenwand - roh

Fassade

Gesamt

Achsen 40,31 3,05 21,45 12,50

39,8 Außenwand - roh

1,95 30 2,45 30

BRH 0,0 m 561,7

67,1 62,2 Terrasse

F = 250 m2

985 4,17 1,00 5,07 10,22 12,485

7,505 3,58 155 1,02 2,98 1,025 3,00 1,97 2,95 2,95 2,95 445 4,76 24 7,00 24 3,26 24 9,14 24 7,92 445

F = 4,4 m2

25 Stg.- 0,17 / 0,29

Hausmeister 2.09

F = 3,2 m2

25 Stg.- 0,17 / 0,29 03,11

00,3

58,1

50,3

59,1

01,2

03,4 42

06,1

03 05,11

08,2

58,1

50,3

59,1

01,2

03,4 B D

A B C D E F G H i J

3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15

S2 S3

8 8

7 7

7 S4

7

6 6 6 6

RAÖ

5 5

LEGENDE RAÖ oberste Stelle, Tragende Wand - KS min. 1,0 m² 4 4 Tragende Wand - Stb.

Nicht tragende Wand - KS 4 4 Nicht tregende Wand - GK

Dämmung

3 3

2 2

S1 N

OKFF EG ± 0,00 = 9,90 ÜNN

1 1

3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15

A B C D E F G H i J

B D SR-hf SD-hf Ausgang b > 1,2 m

m

0 8, 2 = fh-DS L W R

Laufweg hindernisfrei b > 1,2 m

Abweichung

Führung des 2. Rettungsweges über

eine benachbarte Teilnutzungseinheit

s. Brandschutzkonzept Abs. 6.2.2

m 9,0

0,9 m m 2,1

m 9,0

Dachdecke 5 m vor aufgehender Fassade von innen nach außen feuerbeständig

Laufweg b > 1,2 m Verglasungfeuerhemmend

Ausgang

  1. RW aus 2. OG b > 1,2 m

(Teil-)Nutzungseinheit

"Klassenräume"

ca. 249 m² / max. 90 Personen

(Teil-)Nutzungseinheit

"Medien"

ca. 225 m² / max. 60 Personen

16,39 m

Legende

fh-DS Wände / Dachflächen feuerbeständig, Bauart Brandwand feuerbeständig feuerhemmend

Rauchableitung / Anlagentechnik Öffnung zur Rauchableitung

Türen / Abschlüsse feuerhemmend, rauchdicht und feuerhemmend, dicht- und qualifizierter Abschluss gem. Textteil selbstschließend selbstschließend Rettungswege / Erschließung 1. baulicher Rettungsweg 2. baulicher Rettungsweg Rettungsweglänge (RWL)

notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe, zugehöriger Ausgang ins Freie

Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau

Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe

Bauherr: Stadt Bad Oldesloe

Markt 5, 23843 Bad Oldesloe

Architekt: ams architekten

Schulterblatt 58, 20357 Hamburg

Projekt-Nr.: 23-152

Anlage-Nr.: 1.03

Projektleitung: MBR gezeichnet: MLE Plandatum: 18.10.2024

Phase: Genehmigungsplanung

Planart: Brandschutzanforderungen

Erleichterung

Verzicht auf Ausbildung notwendiger Darstellung: 1. Obergeschoss

Flure in beiden Teil-NE

Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_O1_03_G_-

s. Brandschutzkonzept Abs. 5.7

zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024

36,99 m Plangrundlage: Blatt-Nr. 3.11 vom 07.10.2024 Anlage-N 1.03 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:100

[Seite 32]

J. WC 3.06 F = 15,4 m2

Planungsstand: Technik 05.01.2024 3.05

F = 44,3 m2

OS - Bücherei PV - Anlage 3.01 ELT / PuMi 3.04 F = 47,4 m2 Treppenhaus F = 7,1 m2 3.00 37 RW II 37 RW 25 Stg.- 0,17 / 0,29

Klasse 5 3.03

F = 61,9 m2

Klasse 4 3.02

F = 61,9 m2

BRH 0,0 m

Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf

BRH 0,0 m Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe

Erweiterungsbau

Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe

2. Obergeschoss

Grundriss

445 12,405 24 9,99 445 M 1:100 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 1 2 07.10.2024 / jw 62 70 8,60 93 2,50 Bauherr: Stadt Bad Oldesloe 13,295 10,245 10,405 Der Bürgermeister Markt 5 23843 Bad Oldesloe

Architektur: ams architekten

Schulterblatt 58 20357 Hamburg t 040 4918022 75,7

51,7

00,2 537,61 4,76 24 7,00 24 10,395 4

81,1

513,3

01,2

42 62,2

00,3 43,1

10,1

60,1

531,1

508

526,1

92

61,6 62,2

62,2

62,2 561,2

42

56,2

42

71,2

42

521,6 544

564,7

42

521,6

64

45,1

64

Raum (Achse 2)

Außenwand - roh

Fassade

Gesamt

Achsen 13,82 05,11

542,41

94,2 539

530,2

560,11 04,4 92

05,2

544

26,1

42

577,4

42

57,3

544 thcahcS 9,0 x 56,2 4,26 24 4,91

83 3,20 3,00 985

3,20 3,00 985

3,20 3,00 105

37,00 42

06,1

03 1,05 4,105 1,05 5,02 10,22 2,08 10,42

7,505 3,58 155 1,02 2,98 1,24 2,98 1,61 3,00 3,00 3,00 445 4,76 24 7,00 24 3,26 24 6,895 445 9,96 445

Außenluft über Lamellenhaube

1,95 30 2,45 30 2,20 1,38

Planungsstand: 12.09.2024

BRH min. 0,5 m

BRH 0,0 m 008 006 Verflüssiger 1 Leistung: 20 kW B:1.100xH:870xT:460mm

m = ca. 137 kg

008 006 Zu- und Abluft mit WRG 9.170 m³/h B:1.589xH:2.208xL:8.139mm m = ca. 3.050 kg Anordnung: übereinander Verflüssiger 1 Leistung: 20 kW

B:1.100xH:870xT:460mm

m = ca. 137 kg

800 600

Fortluft über Lamellenhaube 39 etierbsgnaghcruD Lager/PuMi 3.07

F = 3,2 m2

27 Stg.- 0,17 / 0,29

Mobile Trennwand 03,11

00,3

58,1

50,3

59,1

01,2

03,4 05,11

08,2

58,1

50,3

59,1

01,2

03,4 B D

A B C D E F G H i J

3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15

S2 S3

8 8

7 7

Lüftungszentrale

7 nach MLüAR S4

m

6, 7 7 1 6 = 6 L 6 W 6 R RAÖ

5 5

LEGENDE RAÖ oberste Stelle, Tragende Wand - KS min. 1,0 m² 4 4 Tragende Wand - Stb.

Nicht tragende Wand - KS 4 Laufweg 4 Nicht tregende Wand - GK hindernisfrei Dämmung b > 1,2 m 3 3

2 2

S1 N

OKFF EG ± 0,00 = 9,90 ÜNN

N

1 1

3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15

A B C D E F G H i J

B D SR-hf m 2,1

Ausgang b > 1,2 m

SD-hf Kragplatte feuerbeständig

fh-RS

(Teil-)Nutzungseinheit

"Oberstufe"

ca. 217 m² / max. 70 Personen

RW

L = 18,8

m

m 9,0

5 m

von innen nach außen feuerbeständig

23,54 m m 37,61

Abweichung von Technischer

Baubestimmung nach § 85a LBO

Rettungswegführung aus Lüftungszentrale

über benachbarte Teilnutzungseinheit

s. Brandschutzkonzept Abs. 5.7

Legende

Wände / Dachflächen feuerbeständig, Bauart Brandwand feuerbeständig

Rauchableitung / Anlagentechnik Öffnung zur Rauchableitung

Türen / Abschlüsse feuerhemmend, rauchdicht und feuerhemmend, dicht- und selbstschließend selbstschließend Rettungswege / Erschließung 1. baulicher Rettungsweg 2. baulicher Rettungsweg Rettungsweglänge (RWL)

notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe, zugehöriger Ausgang ins Freie

Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau

Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe (Teil-)Nutzungseinheit Bauherr: Stadt Bad Oldesloe "Oberstufe" Markt 5, 23843 Bad Oldesloe ca. 217 m² / max. 70 Personen Architekt: ams architekten

Schulterblatt 58, 20357 Hamburg

Projekt-Nr.: 23-152

Anlage-Nr.: 1.04

Projektleitung: MBR gezeichnet: MLE Plandatum: 18.10.2024

Erleichterung

Verzicht auf Ausbildung eines

notwendigen Flures Phase: Genehmigungsplanung

s. Brandschutzkonzept Abs. 5.7

Planart: Brandschutzanforderungen

Darstellung: 2. Obergeschoss

Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_O2_04_G_- zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024

Plangrundlage: Blatt-Nr. 3.12 vom 07.10.2024 Anlage-N 1.04 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:100

[Seite 33]

RAÖ min. 1m2

OS - Bücherei Klasse 5 3.01 3.03

Treppenhaus Foyer I Pause J. WC Barr. WC Sozi. WC Gruppenraum für Teeküche 1.00 1.01 1.11 1.12 1.13 Schulsozialarbeit 1.16 1.15 22335

00,3 .H.iL

5282 245

00,3 .H.iL

5242 15

5

54,3 .H.iL

5282 22

83,3 ehöhmuaR

35

74,3 ehöhmuaR

94

10,4 ehöhmuaR 22335

00,3 .H.iL

5262

44

5

00,3 .H.iL

5242

62,1

57,2 .H.iL

5282 22

83,3 ehöhmuaR

15

94,3 ehöhmuaR

94

10,4 ehöhmuaR

5282 62

44

5

00,3 .H.iL

52

63 935

54,3 .H.iL

5282 62

94,3 ehöhmuaR

16

98,3 ehöhmuaR

5282 36,97

3,04 23,52 10,41

Dach UKRB

  • 11,88

2.OG OKFF

  • 8,50 2.OG OKRB
  • 8,25

2.OG UKRB

  • 7,97

Medien Computer Klasse 3 2.01 2.06 2.05

1.OG OKFF

  • 4,50 1.OG OKRB
  • 4,25

1.OG UKRB + 4,01

EG OKFF ± 0,00 EG OKRB

  • 0,25 62,8

27,4

52

07 61,4

28,8

59 89,21

52

07 Dach OKRB + 12,10

Pfahlgründung 58 fualdnaH 01,1 gnurehciszrutsbA 79

83,3

00,1

50,1

35 53,4 ehöhssohcseG

00,4 ehöhssohcseG

05,4 ehöhssohcseG 12,1

50,1

36 1,45

  • 8,285

  • 7,785

  • 6,835

  • 6,62

  • 5,45

  • 4,285

  • 3,285

  • 2,335

  • 2,00

  • 0,95 89,21 B D

A B C D E F G H i J

3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15

RAÖ oberste Stelle, von innen nach min. 1,0 m² außen feuerbeständig

5 m

Legende

Wände / Dachflächen feuerbeständig, Bauart Brandwand feuerbeständig

Rauchableitung / Anlagentechnik LEGENDE Öffnung zur Rauchableitung

RettungsweTgraeg /e Endrsec Whlaienßdu -n KgS notwTreangdeignedre T Wreapnpden -r aSutmb., notwendige Treppe, zugehöriger Ausgang ins Freie Nicht tragende Wand - KS Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. Nicht tregende Wand - GK Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Dämmung Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau

Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe

Bauherr: Stadt Bad Oldesloe

Markt 5, 23843 Bad Oldesloe

Architekt: ams architekten

Schulterblatt 58, 20357 Hamburg

POrKoFjFe kEtG- N± r0.,:00 = 9,90 Ü2N3N-152

Anlage-Nr.: 1.06 Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf Projektleitung: MBR

gIedzae-icEhnherte:-SchuMleL EBad Oldesloe

Erweiterungsbau Plandatum: 18.10.2024 Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe

Schnitt 4-4

Phase: Genehmigungsplanung

M 1:100 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 2 0 07.10.2024 / jw

Planart: Brandschutzanforderungen

Bauherr: Stadt Bad Oldesloe Der Bürgermeister

Darstellung: SMcahrktn 5itt 44

23843 Bad Oldesloe Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_SC_06_G_- Architektur: ams architekten zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024 Schulterblatt 58 Plangrundlage: Blatt-2N0r3.5 37. 2H0am vboumrg 07.10.2024 Anlage-N 1.06 t 040 4918022 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:100

[Seite 34]

01,1

24

36

54,3 Dach UKRB

  • 11,88

2.OG OKFF

  • 8,50 2.OG OKRB
  • 8,25

2.OG UKRB

  • 7,97

1.OG OKFF

  • 4,50 1.OG OKRB
  • 4,25

1.OG UKRB

  • 4,01

EG OKFF ± 0,00 EG OKRB

  • 0,25 16

36

54,3

52

07 24 82035

54,3 .H.iL

5282 07

08,3 ehöhmuaR

35 31

53,1

00,3

00,1

00,3

50,1

54,3

52

07 28,22

11,50 16,72

Dach OKRB

  • 12,10

Pfahlgründung 96,4 dnawnnerT eliboM 89,21 Medien 2.01

Musik Foyer I Pause 1.02 1.01 dnawnnerT eliboM OS - Bücherei Klasse 4 3.01 3.02 22335

00,3 .H.iL

5282 245

00,3 .H.iL

5242

15

5

54,3 .H.iL

5282 22

83,3 ehöhmuaR

35

74,3 ehöhmuaR

5242

10,4 ehöhmuaR

5282 58,3 ehöhssohcseG

00,4 ehöhssohcseG

05,4 ehöhssohcseG 6 4

8 7 6 5 4 3 2 1

11,30 3,00 1,85 3,05 1,95 2,10 4,30

von innen nach außen feuerbeständig

8 m

LEGENDE

Legende

Tragende Wand - KS Wände / Dachflächen Tragende Wand - Stb. feuerbeständig feuerhemmend Nicht tragende Wand - KS Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. Nicht tregende Wand - GK Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Dämmung Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau

Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe

Bauherr: Stadt Bad Oldesloe

Markt 5, 23843 Bad Oldesloe

Architekt: ams architekten

Schulterblatt 58, 20357 Hamburg

POrKoFjeF kEtG-N ± r0.:,00 = 9,90 Ü2N3N-152

Anlage-Nr.: 1.05 Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf Projektleitung: MBR

gIedzaei-cEhnherte:-SchuMleL EBad Oldesloe

Erweiterungsbau Plandatum: 18.10.2024 Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe

Schnitt D-D

Phase: Genehmigungsplanung

M 1:100 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 2 1 07.10.2024 / jw

Planart: Brandschutzanforderungen

Bauherr: Stadt Bad Oldesloe Der Bürgermeister

Darstellung: SMcahrktn 5itt DD

23843 Bad Oldesloe Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_SC_05_G_- Architektur: ams architekten zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024 Schulterblatt 58 Plangrundlage: Blatt-2N0r3.5 37. 2H1a mvboumrg 07.10.2024 Anlage-N 1.05 t 040 4918022 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:100

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