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Qintus Ingenieurhaus GmbH & Co. KG Max-Brauer-Allee 62-64 22765 Hamburg +49 40 401947 0 www.qintus.de
Geschäftsführer Andy Grubba, Sven Knudsen Sven Pirschel, Dr. Moritz Brauns
Hamburg HRA 112708 Qintus Ingenieurhaus Verwaltungs GmbH Hamburg HRB 116753
Hamburger Sparkasse DE85 2005 0550 1245 1214 45 USt ID DE118097131
Konzept zum vorbeugenden Brandschutz
als Brandschutznachweis gemäß § 11 BauVorlVO
Bauvorhaben
Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe - Erweiterungsbau
Bauort
Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe
Bauherr
Stadt Bad Oldesloe
FB Gebäude- und Energiemanagement
Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
Entwurfsverfasser
ams architekten
Schulterblatt 58, 20357 Hamburg
Verfasser
Qintus Ingenieurhaus GmbH & Co. KG
Mika Lemme / Dr. Moritz Brauns
Projekt
23-152
Datum
18.10.2024
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Projekt Bericht Seite
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Anlagen/ Brandschutzpläne .......................................................................................................................... 4
Zusammenstellung der Abweichungen nach § 67 LBO ................................................................................ 4
Zusammenstellung der Erleichterungen nach § 51 LBO .............................................................................. 4
0 Grundlagen ............................................................................................................................................ 5
0.1 Veranlassung und Auftrag ............................................................................................................... 5
0.2 Unterlagen ....................................................................................................................................... 5
0.3 Hinweise zu Abweichungen / Erleichterungen ................................................................................. 6
1 Anforderungen und gesetzliche Bestimmungen .................................................................................... 7
1.1 Schutzziele ...................................................................................................................................... 7
1.2 Risikoanalyse .................................................................................................................................. 7
1.3 Gesetzliche Bestimmungen ............................................................................................................. 8
2 Beschreibung des Objektes und bauordnungsrechtliche Einstufung ..................................................... 9
2.1 Lage und Erschließung .................................................................................................................... 9
2.2 Bauweise ....................................................................................................................................... 10
2.3 Nutzungsbeschreibung .................................................................................................................. 10
2.4 Baurechtliche Einstufung ............................................................................................................... 10
3 Abwehrender Brandschutz .................................................................................................................. 11
3.1 Zu- und Durchfahrten / Zugänglichkeit .......................................................................................... 11
3.2 Flächen für die Feuerwehr ............................................................................................................. 11
3.3 Löschwasserversorgung ................................................................................................................ 11
4 Gebäudeabmessungen und Abschnittsbildung ................................................................................... 13
4.1 Gebäudeabmessungen ................................................................................................................. 13
4.2 Abschnittsbildung .......................................................................................................................... 13
5 Anforderungen an Bauteile und Baustoffe ........................................................................................... 14
5.1 Tragende Wände, Stützen und Pfeiler........................................................................................... 14
5.2 Außenwände ................................................................................................................................. 14
5.3 Trennwände .................................................................................................................................. 14
5.4 Decken .......................................................................................................................................... 15
5.5 Dach .............................................................................................................................................. 15
5.6 Treppen, Treppenräume ................................................................................................................ 15
5.7 Notwendige Flure .......................................................................................................................... 17
5.8 Aufzugsschächte ........................................................................................................................... 17
6 Rettungswege ..................................................................................................................................... 19
6.1 Anforderungen ............................................................................................................................... 19
6.2 Rettungswegkonzept ..................................................................................................................... 19
7 Technische Gebäudeausrüstung ......................................................................................................... 21
7.1 Installationen und Leistungsanlagen ............................................................................................. 21
7.2 Lüftungsanlagen ............................................................................................................................ 22
7.3 Aufzugsanlage ............................................................................................................................... 23
7.4 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................................................. 23
7.5 Blitzschutzanlagen......................................................................................................................... 23
7.6 Sicherheitsstromversorgungsanlage ............................................................................................. 23
7.7 Photovoltaikanlage ........................................................................................................................ 23
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Projekt Bericht Seite
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8 Brandschutztechnische Einrichtungen ................................................................................................ 25
8.1 Öffnungen zur Rauchableitung ...................................................................................................... 25
8.2 Brandfrüherkennungs- und Alarmierungsanlagen ......................................................................... 25
8.3 Alarmierungsanlage und Alarmierungseinrichtung ........................................................................ 26
8.4 Prüffristen nach PrüfVO – Prüfverordnung .................................................................................... 26
9 Organisatorischer Brandschutz ........................................................................................................... 27
9.1 Tragbare Feuerlöschgeräte ........................................................................................................... 27
9.2 Flucht- und Rettungswegpläne ...................................................................................................... 27
9.3 Brandschutzordnung ..................................................................................................................... 27
9.4 Feuerwehrpläne ............................................................................................................................ 27
9.5 Brandschutzunterweisung ............................................................................................................. 27
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Projekt Bericht Seite
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Anlagen/ Brandschutzpläne
Anlage Zeichnungs-Nr. Maßstab Inhalt
Anlage 1.01 QIN_BS_LA_01_V_- M 1:500 Lageplan
Anlage 1.02 QIN_BS_EG_02_V_- M 1:100 Erdgeschoss
Anlage 1.03 QIN_BS_O1_03_V_- M 1:100 1. Obergeschoss
Anlage 1.04 QIN_BS_O2_04_V_- M 1:100 2. Obergeschoss
Anlage 1.05 QIN_BS_SC_05_V_- M 1:100 Schnitt 44
Anlage 1.06 QIN_BS_SC_06_V_ M 1:100 Schnitt DD
Anlage 2.01 Löschwassernachweis
Anlage 2.02 Löschwasserbestandsplan
Zusammenstellung der Abweichungen nach § 67 LBO
Die Abweichungen als Abgleich zu den materiellen Anforderungen der bauordnungsrechtlichen
Anforderungen sind durch den Bauherrn zu stellen. Die Abweichungen hinsichtlich des Brandschutzes nach
§ 67 LBO sind im Brandschutznachweis formuliert.
| lfd. Nr. | Abweichung | Von | Begründung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Führung des 2. Rettungsweges über eine benachbarte Teilnutzungseinheit im EG und 1. OG | Abs. 3.1 MSchulbauR i.V.m. § 33 (1) LBO | Zur Begründung siehe Abschnitt 6.2.2 |
Zusammenstellung der Erleichterungen nach § 51 LBO
| lfd. Nr. | Erleichterung | Von | Begründung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Verzicht auf Ausbildung notwendiger Flure in Teil-NE > 200 m² | § 36 (1) LBO | Zur Begründung siehe Abschnitt 5.7 |
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0 Grundlagen
Veranlassung und Auftrag
Der Bauherr plant den Neubau eines Erweiterungsgebäudes für die Gemeinschaftsschule „Ida-Ehre-Schule“
in der Olivet-Allee 4-6 in 23843 Bad Oldesloe.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Erstellung eines Brandschutznachweises nach
§ 11 BauVorlVO erforderlich.
Es sollen unter Berücksichtigung der nutzungsbedingten und baulichen Besonderheiten des Objektes die
im Sinne des § 3 (2) LBO erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung hinsichtlich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes umgesetzt werden.
Qintus Ingenieurhaus wurde mit der brandschutztechnischen Beratung im Rahmen des
Bauantragsverfahrens beauftragt. Der Brandschutznachweis mit Anforderungen an die
brandschutztechnischen Einrichtungen des vorbeugenden sowie auch anlagentechnischen Brandschutzes
zur Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele dient als Grundlage einer weiteren Planung sowie
der behördlichen Beurteilung im Rahmen des Bauantragsverfahrens.
Über die bauordnungsrechtlichen Schutzziele hinausgehende Anforderungen aus privatrechtlichen
Vorgaben sowie arbeitsstätten- und versicherungsrechtliche Anforderungen werden hier nicht dargestellt.
Der Nachweis des statisch-konstruktiven Brandschutzes ist nicht Bestandteil dieses
Brandschutznachweises.
Unterlagen
Der Brandschutznachweis wurde auf der Grundlage der vom Entwurfsverfasser
ams architekten
Schulterblatt 58
20357 Hamburg
übergebenen Planunterlagen erstellt:
Unterlage Erstellungsdatum Maßstab
Grundrisse (EG - 2. OG) 07.10.2024 M 1:100
Lageplan 17.10.2024 M 1:500
Schnitte 07.10.2024 M 1:100
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Projekt Bericht Seite
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Hinweise zu Abweichungen / Erleichterungen
Die vorliegende Planung verfügt hinsichtlich des Brandschutzes über bauordnungsrechtliche Abweichungen
und Erleichterungen von den Vorschriften der Landesbauordnung bzw. der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften. Diese können zugelassen werden, wenn
• sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen,
insbesondere den Anforderungen des § 3 (2) LBO, vereinbar sind oder
• Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.
Bei Sonderbauten können nach § 51 LBauO Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung
von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume oder wegen
besonderen Anforderungen nicht bedarf.
Die Entscheidung über Abweichungen oder Erleichterungen obliegt der zuständigen
Genehmigungsbehörde. Es besteht kein Anspruch auf eine Zustimmung. Im Zuge dessen können durch die
Genehmigungsbehörde weitere Anforderungen (Kompensationsmaßnahmen) definiert werden.
Weiterhin wurden mit Einführung des Erlasses der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(VV TB) Technische Baubestimmungen zur Konkretisierung der bauordnungsrechtlichen
Grundanforderungen definiert. Eine Abweichung von den enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und
Ausführungsregeln oder Technischen Baubestimmungen ist nach § 85 a LBauO möglich, sofern mit einer
anderen Lösung die Anforderungen gleichwertig erfüllt werden und Abweichungen nach § 85 a LBauO
durch die VV TB nicht ausgeschlossen sind.
Eventuelle Belange des Arbeitsstättenrechts bleiben von der baurechtlichen Beurteilung unberührt. Ggf.
bestehende Abweichungen sind durch den Bauherrn bzw. Betreiber im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu klären.
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1 Anforderungen und gesetzliche Bestimmungen
Schutzziele
Der vorliegende Brandschutznachweis dient im Wesentlichen der Sicherstellung der vier Schutzziele
hinsichtlich des Brandschutzes nach § 14 LBO:
- Vorbeugung der Entstehung eines Brandes
- Vorbeugung der Brand- und Rauchausbreitung
- Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren
- Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten
Darüber hinaus werden die öffentlich-rechtlichen Schutzziele nach § 3 LBO berücksichtigt, dass Anlagen so
anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere Leben und Gesundheit und die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet sowie die
natürlichen Lebensgrundlagen geschont und keine unzumutbaren Belästigungen verursacht werden.
Risikoanalyse
Die Schutzziele an den Brandschutz ergeben sich aus § 14 LBO. Als Schulbau weist das Gebäude einen
Sonderbautatbestand auf, der durch die MSchulbauR als bauordnungsrechtlich eingeführte Vorschrift
erfasst wird. Es handelt sich somit um einen geregelten Sonderbau, für den durch die bestehenden
Vorschriften ein gesellschaftlich akzeptiertes Risiko definiert wird. Durch die Einhaltung dieser Vorschriften
wird dieses Risiko hinreichend berücksichtigt.
Aufgrund der Nutzung als Schulgebäude und der damit einhergehenden, gegenüber einem Regelbau
erhöhten Nutzerzahl besteht ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Menschenrettung, welchem durch die
bauliche Sicherstellung des zweiten Rettungsweges sowie der frühzeitigen Alarmierung durch eine
Brandmeldeanlage vorgebeugt wird.
Ferner soll auf die Ausbildung notwendiger Flure im Gebäude verzichtet werden. Durch den Verzicht erhöht
sich das Risiko hinsichtlich der Selbstrettung und dem Eindringen der Feuerwehr. Diesem wird durch die
günstige Lage der Ausgänge ins Freie in den Geschossen und einer geringen Eindringtiefe begegnet.
Weiterhin wird die o.g. Brandmeldeanlage als Vollschutzanlage (Kat. 1 nach DIN 14675-1) mit Aufschaltung
zur Feuerwehr vorgesehen.
Abweichungen und Erleichterungen von den bauordnungsrechtlich eingeführten Vorschriften werden in
diesem Brandschutznachweis benannt und durch eine schutzzielorientierte Betrachtung begründet sowie
gegebenenfalls mit geeigneten Maßnahmen gewürdigt.
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Gesetzliche Bestimmungen
Es dienen die entsprechenden bauaufsichtlich eingeführten Bestimmungen der Beurteilung des Objektes
hinsichtlich des Brandschutzes. Wesentliche geltende bauordnungsrechtliche Bestimmungen, die zur
brandschutztechnischen Erläuterung herangezogen werden, sind:
▪ Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
vom 05.07.2024
▪ VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
vom 19.07.2022
▪ Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung (VollzBekLBO)
vom 26.06.2023
▪ Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (MSchulbauR)
in der Fassung April 2009
▪ Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
in der Fassung Oktober 2009
▪ Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-
Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR) vom 29.9.2005, zuletzt geändert am 03.09.2020
▪ Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-
Leitungsanlagenrichtlinie – MLAR) vom 10.02.2015, zuletzt geändert am 03.09.2020
▪ DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
▪ DIN 4066, Hinweisschilder für die Feuerwehr
▪ DIN 4844, Teil 2, Registrierte Sicherheitszeichen
▪ DIN 14095, Feuerwehrpläne
▪ DIN 14096, Brandschutzordnung, Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das
Aushängen
▪ DIN 14675, Brandmeldeanlagen ▪ DIN 14662, Feuerwehrwesen – Feuerwehr-Anzeigetableau für Brandmeldeanlagen
▪ DIN 18095, Teil 1-3 Türen; Rauchschutztüren, Rauchschutzabschlüsse
▪ DIN EN 54, Brandmeldeanlagen
▪ DIN EN 13501, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
▪ DIN EN 62305, Blitzschutz
▪ VDE 0108-100, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
▪ VDE 0100-560, Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: Auswahl und Errichtung
elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke
▪ VDE 0833-2, Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für
Brandmeldeanlagen
Die Aufzählung stellt keine abschließende Liste dar, sondern zeigt die wesentlichen Vorschriften auf.
Weitere Regelungen hinsichtlich brandschutztechnischer Vorgaben behalten ihre Gültigkeit und sind zu
berücksichtigen.
Es ist der Erlass der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) zu berücksichtigen.
Hierbei werden brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Bauprodukte gestellt. Eine
nationale/europäische Übersetzung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen bzw. Normbezeichnungen
erfolgt in Anhang 4 der VVTB.
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2 Beschreibung des Objektes und bauordnungsrechtliche Einstufung
Der Neubau wird auf dem Grundstück in der Olivet-Allee 4-6 in 23843 Bad Oldesloe errichtet. Es sind drei
oberirdische Geschosse (EG – 2. OG) in Staffelbauweise vorgesehen. Das Gebäude ist nicht unterkellert.
Lage und Erschließung
2.1.1 Lage
Das Objekt ist auf den Flurstücken 207, 213, 210, 25/2, 25/3 und 25/4 im Flur 18 der Gemarkung Oldesloe
gelegen und erweitert das Grundstück der bestehenden Ida-Ehre-Schule in der Olivet-Allee 4-6. Der
Bauherr verfügt über alle betreffende Flurstücke sowie das Grundstück des Bestandsgebäudes.
Nördlich und östlich des betrachteten Grundstückes befinden sich bebaute Nachbargrundstücke mit
Gewerbenutzung und Parkplätzen entlang der Hamburger- und Schützenstraße.
Abbildung 1: Darstellung der Lage des Grundstückes
Der Abstand des Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen beträgt in allen Bereichen mehr als 2,5 m
(Ausnahme: Grenze Neubau-/Bestandsgrundstück). Zu benachbarten Gebäuden auf dem
Bestandsgrundstück wird ein Abstand von mehr als 5,0 m eingehalten. Demnach sind keine
Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 30 LBO erforderlich.
2.1.2 Erschließung
Die straßenseitige Erschließung des Grundstückes erfolgt über das bestehende Grundstück der Ida-Ehre-
Schule mit Zufahrt in der Olivet-Allee 4-6. Fußläufig ist das Grundstück zudem über einen Parkweg mit
Anschluss an die östlich verlaufende Schützenstraße zu erreichen.
Als Eingänge dienen direkte Zugänge in den erdgeschossigen Foyerbereich sowie den notwendigen
Treppenraum, der alle Geschosse erschließt. Die beiden Obergeschosse können zusätzlich über eine
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Außentreppe entlang der westlichen (EG – 1. OG) und nördlichen (1. OG – 2. OG) Gebäudeseite erreicht
werden. Ein nicht im Treppenraum gelegener Aufzug bedient zudem alle Geschosse.
Die innere Erschließung erfolgt durch den notwendigen Treppenraum direkt in die ausgebildeten
Kompartiments.
Bauweise
Das Gebäude wird in Massivbauweise aus Mauerwerk und Stahlbeton errichtet. Innere Wände werden in
Teilen in Trockenbauweise ausgeführt. Die massiven Außenwände werden mit einem
Wärmedämmverbundsystem und Riemchenbekleidung errichtet.
Dachflächen im Bereich von Fassadenrücksprüngen und über dem 2. OG werden als Flachdächer mit
extensiver Dachbegrünung ausgeführt und zum Teil mit aufgeständerten Photovoltaikanlagen ausgestattet.
Die nördliche Dachfläche über dem 1. OG wird zudem als Dachterrasse genutzt und erhält einen
Terrassenbelag in Kiesbett.
Nutzungsbeschreibung
Der Neubau dient der Erweiterung der bestehenden „Ida-Ehre-Schule“ und beherbergt neben
Klassenräumen auch Unterrichtsräume für Medien und Musik sowie Büro- und Gruppenräume für die
Schulsozialarbeit. Das erdgeschossige Foyer fungiert zudem als Veranstaltungs- und Pausenraum.
Gemäß Betriebsbeschreibung ist von folgender Maximalbelegung auszugehen:
TEIL-NE MAXIMALE PERSONENZAHL
EG „Musik“ max. 120 Personen
„Sozialarbeit“ max. 42 Personen
- OG „Medien“ max. 60 Personen
„Klassenräume“ max. 90 Personen
2 OG „Oberstufe“ max. 70 Personen
Baurechtliche Einstufung
Gemäß § 2 (3) LBO ist das Gebäude in die
Gebäudeklasse 5
einzustufen, da die erdgeschossige Nutzungseinheit im Bereich des Foyers mit einer BGF von ca. 442 m²
größer als 400 m² ist und die Höhe des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen mehr als 7 m über der
Geländeoberfläche liegt.
2.4.1 Sonderbautatbestand
Die geplante Nutzung erfüllt folgenden Sonderbautatbestand nach § 2 (4) LBO:
Nr. 11: Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen.
Die durch Punkt 2.2.2.5 VV TB eingeführte MSchulbauR findet Anwendung.
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3 Abwehrender Brandschutz
Als Hauptangriffsweg in das Erdgeschoss dienen der Feuerwehr die Zugänge in das Foyer an der Südseite
des Gebäudes. Von dort aus kann direkt (Teil-NE „Musik“) bzw. mittelbar (Teil-NE „Sozialarbeit“) in den
betroffenen Bereich vorgedrungen werden. Ebenso bestehen mit je zwei Zugangstüren an der Ost- und
Nordseite direkte Angriffsmöglichkeiten aus dem Außenraum in die jeweilige Teilnutzungseinheit.
Als Hauptangriffsweg in die Obergeschosse dient der notwendige Treppenraum mit direktem Zugang in die
jeweiligen Teilnutzungseinheiten. Der Angriff in die Teil-NE „Klassenräume“ im 1. OG erfolgt abweichend
über eine Verbindungstür aus der an den Treppenraum angebundenen Teil-NE. Alle Teilnutzungseinheiten
der Obergeschosse sind zudem unmittelbar über die Außentreppen und die anschließende begehbare
Dachfläche über dem EG zugänglich.
Zu- und Durchfahrten / Zugänglichkeit
Eine Zufahrt für die Feuerwehr ist erforderlich, da das Gebäude mehr als 50 m von der öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt ist.
Die Zufahrt ist nach § 8 BauVorlVO zeichnerisch dargestellt (s. Plananlage). Sie ist für die
Feuerwehrfahrzeuge als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. Die Kennzeichnung der Zufahrt
muss von dem öffentlichen Weg (Olivet-Allee) aus sichtbar sein.
Flächen für die Feuerwehr
Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte der Feuerwehr sind aufgrund der baulichen Sicherstellung der
erforderlichen Rettungswege nicht erforderlich. Aufgrund der Entfernung zum öffentlichen Straßenraum ist
eine Bewegungsfläche als Entwicklungsfläche für den Feuerwehrangriff auf dem Grundstück nachzuweisen.
Die Bewegungsfläche ist nach § 8 BauVorlVO zeichnerisch dargestellt.
Die Bewegungsfläche und FW-Zufahrt müssen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sowie der
Anlage A 2.2.1.1/1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen entsprechen:
▪ Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu
befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Es sind die in der VV TB weiterführenden
Anforderungen in Bezug auf die Straßen-Bauklasse sowie dem Oberbau von Verkehrsflächen zu
beachten.
▪ Beschilderungen mit erforderlichen Hinweisen (für Zu- oder Durchfahrten, Aufstell- oder
Bewegungsflächen) sind mit „Feuerwehrzufahrt“ bzw. „Flächen für die Feuerwehr“ nach DIN 4066
zu kennzeichnen und müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein.
▪ Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben.
Löschwasserversorgung
Gemäß § 2 (1) BrSchG ist eine Löschwasserversorgung für Gebäude ohne besondere Anforderungen an
die Löschwasserversorgung durch die öffentliche Hand sicherzustellen (Grundschutz).
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Als Arbeitshilfe für die Bemessung des Löschwasserbedarfs dient das DVGW Arbeitsblatt W 405. Für das
Objekt wird hiernach eine Löschwassermenge von 96 m³/h für eine Löschzeit von 2 Stunden erforderlich.
Als Anlage zu diesem Brandschutznachweis ist ein Leitungswasserbestandsplan der Vereinigten
Stadtwerke mit Darstellung der angrenzenden Hydranten beigefügt. Innerhalb eines Radius von 300 m
stehen ausreichend Hydranten zur Verfügung.
Der Nachweis über die ausreichende Löschwasserversorgung (mind. 96 m³/h) ist dem
Brandschutznachweis beigefügt.
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4 Gebäudeabmessungen und Abschnittsbildung
Gebäudeabmessungen
Die maximalen Abmessungen des Baukörpers betragen ca. 37,0 m x 28,4 m bei einer Gesamtfläche des
Geschosses mit der größten Ausdehnung (EG) von ca. 770 m².
Abschnittsbildung
4.2.1 Äußere Abschnitte
Der Abstand des Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen beträgt in allen Bereichen mehr als 2,5 m und zu
benachbarten Gebäuden auf demselben Grundstück mehr als 5 m. Demnach sind keine
Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 30 LBO erforderlich.
4.2.2 Innere Abschnitte
Aufgrund der oben genannten Abmessungen ist eine Ausbildung von Brandabschnitten nicht erforderlich.
Zur brandschutztechnischen Unterteilung werden innerhalb der Geschosse Teilnutzungseinheiten
(Kompartiments) ausgebildet, die durch feuerbeständige Wände voneinander getrennt sind. Die
Kompartiments umfassen folgende Räume:
TEIL-NE RAUMBEZEICHNUNGEN BGF
EG „Musik“ Pause, Musik 1-3, Übungsraum 1+2 ca. 429 m²
„Sozialarbeit“ Gruppenraum, Teeküche, Büro 1-6 ca. 282 m²
- OG „Medien“ Medien, Differenzierung, Klasse 1 ca. 225 m²
„Klassenräume“ Computer, Klasse 2+3 ca. 249 m²
2 OG „Oberstufe“ Bücherei, Klasse 4+5 ca. 217 m²
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5 Anforderungen an Bauteile und Baustoffe
Die Anforderungen an Bauteile und Baustoffe ergeben sich aus den Bestimmungen der LBO. Es sei darauf
hingewiesen, dass sich aus konstruktiven Zusammenhängen oder aus Einbaubestimmungen von Ver- bzw.
Anwendbarkeitsnachweisen von Bauprodukten bzw. Bauarten darüberhinausgehende Anforderungen
ergeben können.
Tragende Wände, Stützen und Pfeiler
Entsprechend § 27 LBO in Verbindung mit Abschnitt 2.1 MSchulBauR werden die tragenden und
aussteifenden Wände und Stützen feuerbeständig hergestellt.
Außenwände
Nach § 28 (2) LBO werden nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände
aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Dieses gilt nicht für brennbare Fensterprofile und
Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren geschlossenen Profilen der
Außenwandkonstruktion.
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen mind. schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren
Baustoffen sind zulässig, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange begrenzt ist.
Die Außenwände erhalten ein schwerentflammbares Wärmedämmverbundsystem und eine Bekleidung aus
Riemchen.
Die Ausführung entspricht den vorgenannten Anforderungen an Außenwände nach § 28 LBO.
5.2.1 Sicherung der Außentreppen und Verkehrswege
Aus den Obergeschossen werden Rettungswege über Außentreppen an der West- und Nordseite des
Gebäudes geführt. Eine Gefährdung der Außentreppen liegt nicht vor, da sich diese vor geschlossenen
Wandscheiben mit feuerbeständiger Feuerwiderstandsfähigkeit befinden.
Der Laufweg zwischen den beiden Außentreppen auf der Dachfläche im 1. OG wird zudem durch
feuerbeständige Außenwände und eine feuerhemmende Feuerschutzverglasung brandschutztechnisch
wirksam geschützt (siehe Plananlagen).
Um einen qualifizierten Anschluss der feuerhemmenden Feuerschutzverglasung zu gewährleisten, wird die
an die Verglasung angeschlossene Außentür feuerhemmend, dicht- und selbstschließend ausgeführt.
Ferner erhält die im Bereich der Außentreppe gelegene Öffnung zum Hausmeisterraum (Raum 2.09) einen
feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschluss.
Trennwände
Trennwände zwischen (Teil-)Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten
Räumen werden nach § 29 (3) LBO in allen Geschossen feuerbeständig hergestellt und bis zur Rohdecke
geführt. Türen in diesen Wänden werden in feuerhemmender, dicht- und selbstschließender Qualität
hergestellt.
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Decken
Nach § 31 LBO werden die Decken als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen den
Geschossen in feuerbeständiger Qualität errichtet.
Dach
5.5.1 Dachkonstruktion
Im Zusammenhang mit dem oberen Anschluss der Trennwände sowie als tragendes und aussteifendes
Bauteil muss die Dachdecke feuerbeständig ausgeführt werden.
Die Bedachungen werden nach § 32 LBO als harte Bedachung in Stahlbetonweise ausgeführt. Es sind die
weiterführenden Anforderungen (u.a. gem. VV TB) zu berücksichtigen.
5.5.2 Bedachungen
Die Bedachungen werden nach § 32 LBO als harte Bedachung ausgeführt. Es sind die weiterführenden
Anforderungen (u.a. gem. VV TB) zu berücksichtigen.
Für die Dachflächen ist weitestgehend eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Gemäß DIN 4102-4 ist
bei Gründächern ein ausreichender Widerstand gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gegeben, wenn:
▪ eine mindestens 3 cm starke Substratschicht mit höchstens 20 Gewichtsprozent organischen
Bestandteilen vorhanden ist (bei anderen Begrünungsaufbauten ist als Nachweis einer „harten
Bedachung“ ein Nachweis nach DIN 4102 Teil 7 zu führen);
▪ vor Öffnungen in der Dachfläche (z. B. Dachfenster, Lichtkuppeln) und vor Wänden mit Öffnungen
ein mindestens 0,5 m breiter Streifen aus Platten (Baustoffklasse A) oder eine mindestens 5 cm
starke Schicht aus Grobkies aufgebracht wird (außer wenn die Brüstung der Wandöffnung mehr
als 0,80 m über Oberkante Substrat hoch ist);
▪ vor Dachausstiegen eine Fläche von 1,00 m x 1,00 m mit Platten (Baustoffklasse A) belegt ist oder
mit einer mindestens 5 cm starken Schicht aus Grobkies versehen wird.
Die Anforderungen werden mit der Planung berücksichtigt.
5.5.3 Dächer vor aufgehenden Außenwänden
Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
anschließen, werden innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende
Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und
aussteifenden Bauteile in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils ausgeführt, an den
sie angebaut werden.
Die begehbaren Dachflächen über dem EG und 1. OG werden dementsprechend im Abstand von 5 m vor
der aufgehenden Fassade von innen nach außen in feuerbeständiger Qualität hergestellt.
Treppen, Treppenräume
Das Gebäude verfügt über einen notwendigen Treppenraum und zwei Außentreppen (EG – 1. OG und
- OG – 2. OG), die im 1. OG über eine begehbare Dachfläche miteinander verbunden sind.
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5.6.1 Notwendige Treppen
Die tragenden Teile der notwendigen Treppe im Treppenraum werden nach § 34 (4) LBO feuerhemmend
und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt.
Die tragenden Teile der Außentreppen, die als notwendige Treppen ausgeführt werden, werden aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Räume unterhalb der Außentreppe erhalten einen
feuerbeständigen oberen Abschluss zur Sicherung des Rettungsweges. Ebenso wird der auskragende
Deckenteil vor der Außentreppe im 2. OG in feuerbeständiger Qualität errichtet.
Ihre Benutzung wird somit i.V.m. den feuerwiderstandsfähigen Außenwänden im Brandfall nicht gefährdet
(s. Abschnitt 5.2.1). Somit sind die Außentreppen ohne eigenen Treppenraum zulässig.
5.6.2 Notwendige Treppenräume
5.6.2.1 Treppenraumwände
Nach § 35 (4) LBO werden die raumabschließenden Wände auch unter zusätzlicher mechanischer
Beanspruchung feuerbeständig ausgebildet.
Dies ist nicht erforderlich für die Außenwände, da sie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und durch
anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. An die südliche Außenwand im
Erdgeschoss werden somit keine weitergehenden Brandschutzanforderungen gestellt. Die übrigen
Außenwände des Treppenraumes werden zum Schutz der angrenzenden Außentreppen entsprechend
Abschnitt 5.2.1 feuerbeständig und öffnungsfrei hergestellt.
5.6.2.2 Türen
Nach § 35 (6) LBO werden in notwendigen Treppenräumen Öffnungen zu Lagerräumen sowie zu
Nutzungseinheiten mit einer Größe von mehr als 200 m² mit mindestens feuerhemmenden rauchdichten
und selbstschließenden Abschlüssen verschlossen.
Die Aufschlagrichtung der Treppenraumtür zu der (Teil-)Nutzungseinheit im 1. OG ist nach
Abs. 5.2 MSchulbauR auch entgegengesetzt zur Fluchtrichtung zulässig, da diese lediglich Bestandteil des
zweiten Rettungsweges ist.
5.6.2.3 Oberer Abschluss
Der obere Abschluss des Treppenraumes wird als raumabschließendes Bauteil in feuerbeständiger Qualität
hergestellt. Die Ausführung entspricht den Anforderungen gemäß § 35 (4) LBO.
5.6.2.4 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Bodenbeläge
Es bestehen nachfolgende Anforderungen innerhalb des notwendigen Treppenraumes, die mit der Planung
berücksichtigt werden:
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ANFORDERUNG
BEKLEIDUNGEN nichtbrennbar
PUTZE nichtbrennbar
DÄMMSTOFFE nichtbrennbar
UNTERDECKEN nichtbrennbar
BODENBELÄGE schwerentflammbar (exkl. Gleitschutzprofile)
EINBAUTEN nichtbrennbar
Fensterrahmen, Türen und Türrahmen, sowie Handläufe von Geländern gelten aus fachlicher Sicht nicht als
Einbauten. Sie dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.
5.6.2.5 Öffnungen zur Rauchableitung
Siehe Abschnitt 8.1.
5.6.2.6 Installationen
Siehe Abschnitt 7.1.2.
Notwendige Flure
Innerhalb von Nutzungseinheiten mit einer Größe von mehr als 200 m² sowie innerhalb von
Nutzungseinheiten mit einer Größe von mehr als 400 m², die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen,
müssen Flure, über die Rettungswege zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen
als notwendige Flure i.S.d. § 36 LBO ausgebildet werden.
Auf die Herstellung notwendiger Flure soll zugunsten einer Kompartimentausbildung im gesamten Gebäude
verzichtet werden. Da die einzelnen (Teil-)Nutzungseinheiten eine Fläche von mehr als 200 m² aufweisen,
handelt es sich hierbei um eine
Erleichterung von § 36 (1) LBO.
Begründung:
Mit Ausnahme der erdgeschossigen Teil-NE „Sozialarbeit“ besitzen die Kompartiments keine flurähnliche
Struktur. Darüber hinaus ist der Verzicht auf die Ausbildung notwendiger Flure aus fachlicher Sicht
vertretbar, da alle (Teil-)Nutzungseinheiten über direkte Ausgänge in den sicheren Außenraum verfügen.
Die Ausgänge sind als erster Rettungsweg im Erdgeschoss in Form von gegenüberliegenden Außentüren
ins Freie, in den Obergeschossen als Ausgänge auf die begehbare Dachfläche und Außentreppen
ausgebildet. Zudem führt die als Vollschutzanlage ausgeführte Brandmeldeanlage mit Internalarm zur
frühzeitigen Alarmierung der im Gebäude befindlichen Personen.
Die Menschenrettung und das wirksame Vorgehen der Feuerwehr werden somit hinreichend sichergestellt.
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich des Verzichts auf
Ausbildung notwendiger Flure innerhalb der Teilnutzungseinheiten.
Aufzugsschächte
Der vorgesehene Aufzug wird in einem eigenen feuerbeständigen Fahrschacht aus nichtbrennbaren
Baustoffen installiert.
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Öffnungen in Wänden des Fahrschachtes müssen mit Abschlüssen, welche für die Verhinderung einer
geschossweisen Brandausbreitung geeignet sind, versehen werden. Diese Anforderungen werden
beispielsweise durch Türen nach DIN 4102-5 oder DIN EN 81-58 erfüllt.
Zur Rauchableitung siehe Abschnitt 8.1.2.
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6 Rettungswege
Anforderungen
Für jeden Unterrichtsraum und jedes Kompartiment müssen nach Nr. 3.1 MSchulbauR in jedem Geschoss
mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie oder zu notwendigen
Treppenräumen vorhanden sein. Einer dieser Rettungswege darf über Außentreppen ohne eigenen
Treppenraum führen, sofern die Benutzung im Brandfall nicht gefährdet ist. Dieser Rettungsweg gilt dann
als Ausgang ins Freie.
6.1.1 Rettungsweglängen
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen
Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
6.1.2 Rettungswegbreiten
Nach Nr. 3.4 MSchulbauR müssen Ausgänge aus Unterrichtsräumen und Aufenthaltsräumen mit nicht mehr
als 200 Benutzern eine lichte Breite von mind. 0,9 m aufweisen. Die nutzbare Breite notwendiger Treppen
muss mind. 1,20 m für bis zu 200 darauf angewiesene Benutzer betragen. Staffelungen sind in Schritten
von 0,60 m zulässig.
Die erforderliche lichte Breite der Rettungswege darf nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen
Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen
Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.
6.1.3 Türen in Rettungswegen
Nach Punkt 5.2 MSchulbauR müssen Türen als Bestandteil von Rettungswegen in Fluchtrichtung des
ersten Rettungsweges aufschlagen. Davon ausgenommen sind Türen von Unterrichtsräumen.
Diese Anforderung trifft auf die Treppenraumtür im 1. OG mit Aufschlag in Richtung der Teilnutzungseinheit
nicht zu, da sie lediglich Bestandteil des zweiten Rettungsweges ist (s. Abschnitt 5.6.2.2).
Rettungswegkonzept
6.2.1 Erdgeschoss
Der erste und zweite Rettungsweg aus dem erdgeschossigen Pausen- und Musikbereich führt wechselseitig
über den nächstgelegenen Ausgang ins Freie. Dafür stehen ein Ausgang im südlichen Foyer und je ein
Ausgang aus den nördlichen Musikräumen 1 und 3 zur Verfügung. Die Nutzbarkeit der Rettungswege muss
auch im Teilbetrieb einzelner Kompartiments (Veranstaltung außerhalb der Unterrichtszeiten)
uneingeschränkt sichergestellt sein. Die nördliche Tür zwischen „Musik 2“ und „Musik 3“ ist als
Rettungswegbestandteil daher nichtabschließbar bzw. mit einem Türwächter oder gleichwertigen techni-
schen Einrichtungen auszuführen.
Der Teil-NE „Sozialarbeit“ dienen wechselseitig als erster und zweiter Rettungsweg direkte Ausgänge aus
dem Gruppenraum und der Teeküche ins Freie.
Die Teilnutzungseinheiten des EG werden gemäß Betriebsbeschreibung durch maximal 120 („Musik“) bzw.
42 Personen („Sozialarbeit“) genutzt. Als Mindestbreite der Ausgänge ins Freie sind somit jeweils 0,90 m
anzusetzen.
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Die Anforderungen an die Rettungsweglängen und -breiten werden eingehalten.
6.2.2 1. Obergeschoss
Der erste Rettungsweg aus den beiden Teil-NE des 1. OG führt über den jeweiligen Ausgang auf die
begehbare Dachfläche und die angeschlossene Außentreppe ins Freie. Als zweiter Rettungsweg aus der
Teil-NE „Medien“ dient der direkte Zugang in den notwendigen Treppenraum mit erdgeschossigem Ausgang
ins Freie.
Aus der Teil-NE „Klassenräume“ führt der zweite Rettungsweg über die benachbarte Teilnutzungseinheit
und dessen Anschluss an den notwendigen Treppenraum. Hierbei handelt es sich um eine
Abweichung von Abs. 3.1 MSchulbauR i.V.m. § 33 (1) LBO.
Begründung:
Die Fremdnutzung der einzelnen Teilnutzungseinheiten ist innerhalb der Schule ausgeschlossen. Es
bestehen keine fachlichen Bedenken hinsichtlich der uneingeschränkten und dauerhaften Benutzung der
benachbarten Teilnutzungseinheit als zweiten Rettungsweg. Die Verbindungstüren werden
nichtabschließbar ausgeführt. Weiterhin werden die Personen durch eine Brandmeldeanlage frühzeitig
alarmiert, sodass eine schnelle Evakuierung ermöglicht wird. Das Schutzziel der Personenrettung wird nicht
beeinträchtigt. Fachlich bestehen somit keine Bedenken gegenüber der Abweichung von § 33 (1) LBO.
Aus der maximalen Nutzerzahl im 1. OG von 160 Personen geht für die Außentreppe ins Erdgeschoss eine
Mindestbreite von 1,20 m hervor. Auch bei Nutzung der Außentreppe durch Personen aus dem 2. OG ist
davon auszugehen, dass nicht mehr als 200 Personen auf den Rettungsweg angewiesen sind, da dem
- OG der Treppenraum als 1. Rettungsweg dient (s. Abschnitt 6.2.3).
Zur Sicherstellung der Rettungswege werden die Laufwege beider Teil-NE somit entsprechend den
Plananlagen in mindestens 1,20 m Breite hindernisfrei gehalten.
Die Anforderungen an die Rettungsweglängen und -breiten werden eingehalten.
6.2.3 2. Obergeschoss
Aus den Unterrichtsräumen des 2. OG führt der erste Rettungsweg über den notwendigen Treppenraum zu
dem erdgeschossigen Ausgang ins Freie. Der zweite Rettungsweg führt über die Außentreppe zur
begehbaren Dachfläche mit Anschluss an die Außentreppe zum Erdboden.
Alle Laufwege werden analog zum Rettungswegkonzept des 1. OG in mind. 1,20 m Breite (70 Personen ≤
200 Personen) hindernisfrei gehalten.
Der Rettungsweg aus der Lüftungszentrale führt über die benachbarte Teilnutzungseinheit in den
Außenbereich der Außentreppe und die o.g. Rettungswegkaskade. Hierbei handelt es sich um eine
Abweichung von einer Technischen Baubestimmung nach § 85a LBO, da Lüftungszentralen gemäß
Abschnitt 6.4.3 MlüAR über einen Ausgang in Flure der Bauart notwendiger Flure, Treppenräume der Bauart
notwendiger Treppenräume oder unmittelbar ins Freie verfügen müssen. Gegenüber einer Abweichung
nach § 85a LBO bestehen aufgrund der Überwachung durch die Brandmeldeanlage mit
Alarmierungsfunktion, der geringen Zahl nur vorübergehender Nutzer und dem kurzen Laufweg (< 17 m)
aus fachlicher Sicht keine Bedenken.
Die Anforderungen an die Rettungsweglängen und -breiten werden eingehalten.
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7 Technische Gebäudeausrüstung
Installationen und Leistungsanlagen
7.1.1 Allgemeine Anforderung
Leitungen dürfen nach den Vorgaben des § 40 (1) LBO nur durch raumabschließende Bauteile mit
Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit hindurchgeführt werden, wenn Maßnahmen getroffen
werden, um einer Brandausbreitung vorzubeugen. Diese bauordnungsrechtliche Grundanforderung wird
durch die Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) konkretisiert. Die Anforderungen der MLAR sind bei der
Planung und Ausführung der Leitungsanlagen zu berücksichtigen.
Demnach werden Leitungen, die bei einer vertikalen Führung durch das Objekt nicht innerhalb von
feuerwiderstandsfähigen Schächten oder Kanälen geführt werden, in der Ebene der raumabschließenden
Bauteile mit entsprechenden bauaufsichtlich zugelassenen Verschlüssen geschottet.
Schächte für Leitungen ohne eine horizontale Schottung in der Decke werden mit dem Feuerwiderstand der
Decken ausgeführt. Erforderliche Öffnungen (z.B. Revisionsöffnungen) sind als Klappen mit dem
erforderlichen Feuerwiderstand auszubilden. Bei Ein- bzw. Ausfädelungen der Leitungen sind zugelassene
Schottungen zu verwenden.
Auf die Verwendung bauaufsichtlich zugelassener Verschlüsse bzw. Schottungen kann verzichtet werden,
wenn die Leitungsdurchführungen entsprechend den Erleichterungen nach Abschnitt 4.2 und 4.3 der MLAR
ausgeführt werden.
Für die Führung von Leitungen durch brandschutztechnisch qualifizierte Bauteile sind grundsätzlich die
Angaben der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) zu beachten.
7.1.2 Leitungsanlagen in Rettungswegen
In notwendigen Treppenräumen sind nach § 40 (2) LBO Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung
als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich ist. Die bauordnungsrechtliche Grundanforderung
des § 40 (2) LBO wird durch den Abschnitt 3 Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) konkretisiert. Die
Anforderungen des Abschnitt 3 der MLAR sind bei der Planung und Ausführung der Leitungsanlagen in
Rettungswegen zu berücksichtigen.
7.1.3 Funktionserhalt elektrischer Leitungsanlagen
7.1.3.1 Allgemein
Nach Abschnitt 5.1 der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) müssen elektrische Leitungsanlagen für
bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen so ausgeführt werden, dass die
sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lange funktionsfähig bleiben. Gleiches gilt für die
Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für sicherheitstechnische Anlagen. Der Funktionserhalt ist
gewährleistet, wenn die elektrischen Leitungsanlagen und Verteilen von sicherheitstechnischen Anlagen
gemäß den Vorgaben des Abschnitt 5.2 der MLAR ausgeführt werden.
7.1.3.2 Funktionserhalt 30 Minuten
Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei:
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• Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung
der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur
innerhalb eines Treppenraumes dienen,
• Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind
Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie
Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder
Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage
angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben,
• Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern
diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der
Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur
innerhalb eines Treppenraumes dienen,
Hinweis zu Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion:
Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion, welche die Aufgabe einer Alarmierungsanlage übernehmen,
sind hinsichtlich den Funktionserhalts zusätzlich die Anforderungen nach Abschnitt 6.4.4.3 der
DIN VDE 0833-2 zu berücksichtigen.
Lüftungsanlagen
7.2.1 Allgemeine Anforderung
Lüftungsanlagen müssen gemäß § 41 (1) LBO betriebs- und brandsicher sein. Entsprechend § 41 (2) LBO
sind Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen. Sofern ein Beitrag der Lüftungsleitungen zur Brandentstehung und -weiterleitung nicht zu
erwarten ist, dürfen Lüftungsleitungen auch aus brennbaren Baustoffen bestehen.
Bei der Durchquerung raumabschließender Bauteile, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen
müssen, sind Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung zu treffen, sofern eine Brandausbreitung zu
befürchten ist.
Diese bauordnungsrechtlichen Grundanforderungen werden durch die Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie
(MLüAR) konkretisiert. Die Anforderungen der MLüAR sind bei der Planung, Bemessung und Ausführung
der Lüftungsanlagen zu berücksichtigen.
7.2.2 Lüftungszentrale
Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen innerhalb eines Gebäudes, welche durch anschließende
Lüftungsleitungen der Versorgung mehrerer Geschosse oder Brandabschnitte dienen, sind nach
Abschnitt 6.4.1 M-LüAR in Lüftungszentralen aufzustellen. Die Lüftungszentralen dürfen nicht anderweitig
genutzt werden.
Die tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteile sind nach Abschnitt 6.4.2 der MLüAR
entsprechend feuerbeständig herzustellen. Sonstige Wände und Decken sowie die Fußböden müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, sofern diese nicht durch mindestens 2 cm dicke Schichten aus
mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen geschützt sind.
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Öffnung aus der Lüftungszentrale zu Aufenthaltsräumen sind unzulässig. Öffnungen zu anderen Räumen
sind mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend herzustellen; zu notwendigen Treppenräumen
zusätzlich rauchdicht.
Die o.g. Anforderungen werden mit der Planung berücksichtigt.
Aufzugsanlage
Über Abschnitt 5.8 hinausgehende Anforderungen werden an die Aufzugsanlage nicht gestellt.
Sicherheitsbeleuchtung
Der notwendige Treppenraum und fensterlose Aufenthaltsräume sind entsprechend
Abschnitt 8 MSchulbauR mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage wird nach den Anforderungen der DIN VDE V 0108-100 errichtet. Es
sind die lichttechnischen Anforderungen der DIN EN 1838 zu berücksichtigen.
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss eine davon unabhängige Sicherheitsstromversorgung
die Funktion der Sicherheitsbeleuchtungsanlage aufrechterhalten. Die Sicherheitsstromversorgung der
Sicherheitsbeleuchtung kann aus brandschutztechnischer Sicht dezentral ausgeführt werden.
Blitzschutzanlagen
Nach Abschnitt 7 MSchulbauR ist eine Blitzschutzanlage zum inneren und äußeren Blitzschutz erforderlich.
Sicherheitsstromversorgungsanlage
Für die Brandmeldeanlage, die Einrichtung zur Rauchableitung im Treppenraum und die
Sicherheitsbeleuchtung ist nach Abs. 10 MSchulbauR eine Sicherheitsstromversorgung vorzusehen.
Die Sicherheitsstromversorgung wird nach der DIN VDE 0100-560 und DIN VDE V 0108-100 ausgelegt. Für
die Energieversorgung der Brandmelde- und Alarmierungsanlage gelten zusätzlich die Vorgaben der DIN
VDE 0833-2.
Die Sicherheitsstromversorgung wird dezentral ausgeführt.
Photovoltaikanlage
Auf der Dachfläche über dem 1. und 2. OG ist eine Photovoltaikanlage mit aufgeständerten
Photovoltaikmodulen (PV-Module) vorgesehen.
Bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen aus Gründen des Brandschutzes gelten im vorliegenden Fall
nicht, da das Gebäude in offener Bauweise errichtet wird und zudem nicht in innere Brandabschnitte
unterteilt wird, sodass Abstände auf dem Dach zu einer gebäudeabschließenden bzw.
brandabschnittsbildenden Wand nicht einzuhalten sind.
In aufgeständerter Ausführung müssen die PV-Module mindestens normalentflammbar sein. Für die
Verlegung der elektrischen Leitungen der PV-Anlage sind die Vorgaben der Muster-
Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) zu berücksichtigen Sofern die Leitungen durch raumabschließende
Bauteile mit Feuerwiederstand geführt werden, sind die Leitungen entsprechend Abschnitt 4 der MLAR zu
schotten.
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Durch die Installation der PV-Anlage dürfen keine gefährlich berührbaren Gleichspannungsleitungen (DC-
Leitungen) im Gebäude verlaufen, um die Einsatzkräfte zu schützen. Dies kann durch folgende Maßnahmen
sichergestellt werden:
▪ Anordnung des Wechselrichters auf dem Dach (im Außenbereich), sodass innerhalb des
Gebäudes keine DC-Leitungen verlaufen;
▪ Feuerwiderstandsfähige Verlegung der DC-Leitungen im Gebäude (z.B. innerhalb von
klassifizierten Installationskanälen).
Zusätzlich ist im Hausanschlussraum im Bereich der Gebäudehauptsicherung eine DC-Freischaltstelle für
die Feuerwehr vorzusehen. Die Freischaltstelle im Hausanschlussraum ist für die Feuerwehr ersichtlich zu
kennzeichnen.
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8 Brandschutztechnische Einrichtungen
Öffnungen zur Rauchableitung
8.1.1 Treppenraum
Der Treppenraum muss nach § 35 (8) LBO ausreichend belüftet und entraucht werden können. Aufgrund
der durchgehenden Außenwandscheibe zum Schutz der am Treppenraum anliegenden Außentreppe sind
Fensteröffnungen zur Rauchableitung nicht vorhanden.
Zur Rauchableitung wird stattdessen an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von mind. 1,0 m² geschaffen, welche vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz
aus geöffnet werden kann. Aufgrund der Ausführung aller inneren Treppenraumöffnungen in
feuerhemmender, rauchdicht- und selbstschließender Qualität sind gemäß VollzBekLBO anlagentechnisch
keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
8.1.2 Aufzugsanlage
Der Fahrschacht des Aufzuges erhält an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von jeweils 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m². Diese Öffnung darf
einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus
bedient werden kann Der Rauchaustritt wird so angeordnet, dass dieser durch Windeinfluss nicht
beeinträchtigt wird.
Brandfrüherkennungs- und Alarmierungsanlagen
Nach Abschnitt 9 MSchulbauR ist das Gebäude durch eine Hausalarmanlage mit zentraler Auslösung
auszustatten. Gemäß Vorgabe des Bauherren wird der Erweiterungsbau über die Anforderungen des
Abschnitt 9 MSchulbauR hinaus in den Umfang der im Bestand im Hauptgebäude vorhandenen
Brandmeldeanlage aufgenommen. Durch die Integration der Anlage in die bestehenden Brandmeldeanlage
wird die Peripherie (FSD, FSE, Erstinformationsstelle) der bestehenden Anlage mitgenutzt. Der Zugang zur
Erstinformationsstelle sowie die Lage des FSD und FSE wird daher gegenüber dem Bestand nicht geändert.
Die vorhandenen Laufkarten sind um die neuen Melder(-gruppen) zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.
Zur frühzeitigen Branddetektion und Lokalisierung des Gefahrenbereiches werden automatische Melder, die
auf die Kenngröße „Rauch“ reagieren (Rauchmelder), verwendet. Sofern in Bereichen u.a. aufgrund der
Nutzung, der Raumgeometrie, der Umgebungsbedingungen oder anderen Störgrößen Rauchmelder nicht
wirksam sind, sind entsprechend geeignete automatische Melder zu verwenden. Neben den automatischen
Meldern sind manuelle Melder (Handfeuermelder) in den Rettungswegen und an Ausgängen anzuordnen.
Zur Vermeidung von Falschalarmen sind Maßnahmen nach DIN VDE 0833-2 zu treffen.
8.2.1 Überwachungsumfang
Die Brandmeldeanlage wird gem. Vorgabe des Bauherrn im Bereich des Neubaus als Vollschutzanlage der
Kategorie I nach DIN 14675 i.V.m. DIN VDE 0833-2 vorgesehen. Ausnahmen vom Überwachungsumfang
sind gemäß den Bestimmungen der DIN VDE 0833-2 zulässig.
8.2.2 Alarmierung
Die Alarmierung durch die Brandmeldeanlage umfasst folgende Alarmarten:
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▪ Fernalarm
(Alarmierung der zuständigen Feuerwehr)
▪ Internalarm
(Alarmierung innerhalb des Gebäudes durch Signalgeber)
Die Anlage wird hinsichtlich der Internalarmierung so ausgelegt, dass das gesamte Gebäude im Brand- bzw.
Gefahrenfall alarmiert wird. Die Alarmierung erfolgt über akustische Signalgeber nach DIN EN 54-3. Der
Signalton akustischer Signalgeber muss der DIN 33404-3 entsprechen.
Die akustische Alarmierung ist so auszulegen, dass der Schalldruckpegel der akustischen Signalgeber den
allgemeinen Geräuschpegel stets um 10 dB(A) übersteigt.
Sofern in Bereichen akustische Signalgeber unwirksam sein können, sind ergänzend optische und/oder
fühlbare Signale zur Alarmierung vorzusehen. So sind beispielsweise in Räumen, in denen aufgrund von
Hintergrundgeräuschen (z.B. bei erhöhtem Störschallpegel in Technikräumen) eine akustische Alarmierung
nicht wahrnehmbar ist, zusätzlich optische Signalgeber nach DIN EN 54-23 zu installieren.
Alarmierungsanlage und Alarmierungseinrichtung
Nach Abschnitt 9 MSchulbauR muss der Neubau mit einer Alarmierungsanlage ausgestattet, durch die im
Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarm).
Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum in der Schule gehört
werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig
besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst
werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr
und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.
Die Mindestanforderungen aus der MSchulbauR werden durch die Vollschutzanlage der Kategorie I mit
Alarmierungsfunktion (vgl. Abschnitt 8.2.2) erfüllt.
Prüffristen nach PrüfVO – Prüfverordnung
Die sicherheitsrelevanten Anlagen nach § 1 PrüfVO im Gebäude sind vor Inbetriebnahme durch einen
Sachverständigen hinsichtlich ihrer Funktionssicherheit zu prüfen und zu bestätigen. In den erforderlichen
Zeitabständen sind die Anlagen erneut wiederkehrend auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
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9 Organisatorischer Brandschutz
Tragbare Feuerlöschgeräte
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden werden tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3 vorgesehen.
Die Bemessung der Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher erfolgt nach anerkannten Regeln (z.B.
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände oder DFV-Information Empfehlung zur Ausstattung von Arbeitsstätten
mit Feuerlöschern). Ggf. angestrebte Abweichungen vom Arbeitsstättenrecht sind durch den Bauherrn bzw.
Betreiber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu
klären.
Für die Ausstattung werden Löscher mit wässriger Lösung und einem Löschvermögen 27 A empfohlen.
Elektrische Betriebsräume werden zusätzlich mit CO2-Löschern 89 B ausgestattet.
Die Platzierung und Bemessung der erforderlichen Feuerlöscher ist nicht Bestandteil dieses
Brandschutzkonzeptes.
Flucht- und Rettungswegpläne
Für das Gebäude sind Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 zu erstellen und auszuhängen.
Brandschutzordnung
Es ist gemäß Abschnitt 11 MSchulbauR im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine
Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil A bis C zu erstellen. Die Brandschutzordnung ist bekannt zu
machen und ständig anzupassen.
Feuerwehrpläne
Um der Feuerwehr im Brandfall schnell und ausreichend objektbezogene Informationen zur Verfügung zu
stellen, sind nach MSchulbauR im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde für Brandschutz
Feuerwehrpläne anzufertigen und dieser zur Verfügung zu stellen.
Die Feuerwehrpläne sind nach DIN 14095 zu erstellen.
Brandschutzunterweisung
Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu
unterweisen über:
• die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
• die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik,
und
• die Betriebsvorschriften.
Der für den Brandschutz zuständigen Behörde ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung
teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf
Verlangen vorzulegen ist.
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Anlagen 7 Seiten
Qintus Ingenieurhaus GmbH & Co. KG Max-Brauer-Allee 62-64 22765 Hamburg +49 40 401947 0 www.qintus.de
Geschäftsführer Andy Grubba, Sven Knudsen Sven Pirschel, Dr. Moritz Brauns
Hamburg HRA 112708 Qintus Ingenieurhaus Verwaltungs GmbH Hamburg HRB 116753
Hamburger Sparkasse DE85 2005 0550 1245 1214 45 USt ID DE118097131
Hamburg, 18.10.2024
Mika Lemme
Bearbeiter*in
Andy Grubba Sven Knudsen Sven Pirschel Dr. Moritz Brauns
Geschäftsführer Geschäftsführer Geschäftsführer Geschäftsführer
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24 1
19 7
38 1
25 2
25 3,05 21,45 12,50 3
76 18
25 4 5 0 1, 1
210
5 2 8, 2 Erweiterungsbau 5 7 6, 1
7,00 m 212
12,00 m 207 e ß a 3,00 m 3,00 m 213 r 214 t S r e g r u b 201 m a
H
27 5
206
3,00 m
11,00 m
Legende
5,00 m 32 22 Rauchableitung / Anlagentechnik LEGENDE Löschwasserentnahmestelle R10.50 m
Grundstücksgrenze / Schulgelände 5,00 m Rettungswege / Erschließung Baugrenze Feuerwehraufstell- und Gebäudeeingang R10.50 m Bewegungsfläche Flurstücksgrenzen 00 Flurstücksnummern Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. 5,00 m Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau Bestandsgebäude Schule 11,00 m Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe Erweiterungsbau
Bauherr: Stadt Bad Oldesloe
3,00 m Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
Architekt: ams architekten Bebauungsplan Nr. 23n, 2. Änderung Schulterblatt 58, 20357 Hamburg Fläche für Gemeinbedarf / Zweckbestimmung: Schule N GRZ 0,4 / Geschossigkeit II (Baufeld für die Schulerweiterung)
OKFF EG ± 0,00 = 9,90 ÜNN 48 Projekt-Nr.: 23-152 14 Anlage-Nr.: 1.01 Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf Projektleitung: MBR
Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe
gezeichnet: MLE Erweiterungsbau Plandatum: 18.10.2024 Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe 3,00 m
Lageplan
11,00 m
Phase: Genehmigungsplanung
M 1:500 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 0 0 17.10.2024 / jw
Planart: Flächen für die Feuerwehr B/ aZuhuergr: änglichkeSittadt Bad Oldesloe
5,00 m Der Bürgermeister Markt 5
Darstellung: Lageplan
23843 Bad Oldesloe
R10.50 m Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_LA_01_G_- Architektur: ams architekten
5,00 m
Olivet-AR10.50 mllee
5,00 m zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024 Schulterblatt 58 3,00 m 3,00 m 11,00 m 11,00 m 20357 Hamburg Plangrundlage: Blatt-Nr. 3.00 vom 17.10.2024 t 040 491802A2nlage-N 1.01 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:500
[Seite 30]
Faltelement
Bühnenbereich mit Ton-/ Lichttechnik
mobile Bühnenpodeste
Musik 1 Musik 2 Musik 3 1.03 1.02 1.06
F = 70,4 m2 F = 60,0 m2 F = 72,1 m2
Übungsraum 1 Sammlung Veranst.I Sammlung 1.04 1.05 1.08 F = 22,0 m2 F = 7,0 m2 F = 9,2 m2
Treppenhaus 1.00 F = 14,2 m2
BRH 0,5 m BRH 0,5 m BRH 0,5 m BRH 0,5 m BRH 0,5 m BRH 0,5 m m 5,0 HRB
m 5,0 HRB 18,00
1,02 3,20 1,10 7,00 1,10 3,20 1,025 3,45 3,45 3,45 455 4,89 7,48 4,89 455
BRH 0,5 m BRH 0,5 m
BRH 0,5 m BRH 0,5 m
BRH 0,5 m BRH 0,5 m
BRH 0,5 m BRH 0,5 m Übungsraum 2 1.07
F = 20,4 m2 M. WC Foyer I Pause 1.10 0 P 5 la . n 0 u 1 n .2 g 0 s 2 s 4 tand: 1.01 Gruppenraum für F = 13,0 m2 Schulsozialarbeit F = 82,34 m2 F = 98,3 m2 HAR ELT IT Netz. 1.24 1.09 1.14 F = 6,1 m2 F = 8,0 m2 F = 3,9 m2
J. WC Barr. WC Sozi. WC 1.11 1.12 1.13
F = 11,7 m2 F = 5,2 m2 F = 3,6 m2
Teeküche 1.16 Flur Schulsozialarbeit F = 20,9 m2 PuMi F = 26,2 m2 1.23
F = 5,8 m2
Büro 1 Büro 2 Büro 3 Büro 4 Büro 5 Büro 6 Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit 1.22 1.21 1.20 1.19 1.18 1.17
F = 14,8 m2 F = 14,8 m2 F = 14,8 m2 F = 14,8 m2 F = 14,8 m2 F = 14,8 m2 03,82 584,11
52,11
591,1
83,4 61
3,00 2,95
83
3,00 2,95
83
3,00 2,95
30 544
560,11
42
506,4
42
81,2
42
27,3 92,5
588
550,5 10,2 605
2,95 3,00
83
2,95 3,00
83
2,95 3,00
505
445 2,595 445 3,12 24 1,40 24 6,00 24 1,22 3,29 15 3,29 15 3,295 24 3,285 15 3,29 15 3,29 445
24 2,80 3,60 1,40 24 6,00 1,22 72 2,50 925 2,50 925 2,485 935 2,50 925 2,485 935 2,50 715 3,45 3,45 2,95 2,95 2,95 2,95 2,95 2,95 3,055 12,46 21,47
37,00 54
519,6
42
60,1
05,1
51
15,4
544 47
05,2
529
05,2
06,1
85,1
589,4 59,2
59,2
54,3 05,11
05,1
22,51 2,50 1,50 12,50
24 12,30 445
7 3,00 2,95 1,16 3,00 2,95 1,16 3,00 2,95 1,015 526,1
87
531,1
63,1
71,1
513,3
01,2
553,2 62,2
62,2
62,2
54,3 526,1
577
531,1
58,4
10,1
20,1
10,1
03
14,1
07 62,2
62,2
62,2
62,2
62,2 42
561,2
42
56,2
42
71,2
42
527,1
42
05,1 544
62,11
42
2,295 115 2,65 24 2,205 24 1,51 24 4,11 30 42
82,4
42
592,2
42
73,2
5,56 1,135 1,455 1,01 1,505 1,80 1,44 7,89 2,26 2,26 2,26
1,36 1,135 2,315 1,135 2,29 1,135 2,405 1,135 2,315 1,135 2,29 1,135 2,02 2,26 2,26 2,26 2,26 2,26 2,26
Raum (Achse 2)
Außenwand - roh
Fassade
Gesamt
Achsen neshcA tmaseG edassaF muaR hor
dnawneßuA
01 10
10,1 62,2 1,01 2,26
543,8 8,35
7,80 24 6,00 24 7,835
4,26 24 4,76
3,25 125 89 24 2,83 24 muaR hor
dnawneßuA edassaF neshcA
1,30 1,135 5,365 2,26
30 2,45 30
43
531,1
04 531,2 5,40 1,135 1,30 2,26
thcahcS 9,0 x 56,2 537,4
10,1
86,3 524,9 62,2 4,99 175 2,635 24
547,2
52 56,1 2,80 25 1,94
UK Treppe 2,00m UK Treppe 3,285m
UK Treppe 0,95m 513,1
511
503,3
553,2 HAR 2.0 F = 10,4 m2
27 Stg.- 0,17 / 0,29 03 06,1
03 Mobile Trennwand
Windfang..? 03,11
00,3
58,1
50,3
59,1
01,2
03,4 52,1 05,11
08,2
58,1
50,3
59,1
01,2
03,4 B D
A B C D E F G H i J
3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15
S2 S3
RR RR
8 8
RR RR RR 7 7
7 S4 RR
7 6 Treppe über HAR als 6 6 6 raumabschließendes Bauteil (HAR <-> Treppenraum) feuerbeständig
5 5
LEGENDE
Tragende Wand - KS
4 4 Tragende Wand - Stb.
Nicht tragende Wand - KS 4 4 Nicht tregende Wand - GK
Dämmung
3 3
2 2
S1 N
OKFF EG ± 0,00 = 9,90 ÜNN
Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf
Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe
RR Erweiterungsbau 1 1
RR Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe
Erdgeschoss
Grundriss
M 1:100 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 1 0 07.10.2024 / jw
Bauherr: Stadt Bad Oldesloe Der Bürgermeister Markt 5 23843 Bad Oldesloe 3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15
Architektur: ams architekten A B C D E F G H i J Schulterblatt 58 20357 Hamburg B D t 040 4918022 SR-hf SR-hf
SD-hf RWL = 28,5 m
R W L = 1 7 ,2 m RAÖ
RAÖ oberste Stelle, min. 1,0 m² m 9,02 = LWR
Erleichterung
Ausgang Verzicht auf Ausbildung notwendiger Flure Ausgang
b > 0,9 m b > 1,2 m
(siehe Brandschutzkonzept Abs. 5.7)
schwellenfrei schwellenfrei
(Teil-)Nutzungseinheit "Musik"
ca. 429 m²
maximal 120 Personen
Erleichterung
Verzicht auf Ausbildung notwendiger Flure
(siehe Brandschutzkonzept Abs. 5.7)
Ausgang b > 0,9 m schwellenfrei
(Teil-)Nutzungseinheit
"Sozialarbeit"
ca. 282 m²
maximal 42 Personen
R
W
L
2 5 ,3 m schwellenfrei b
1,2 m Ausgang
Ausgang b > 1,2 m schwellenfrei
37 m m
22,82 Legende
Wände / Dachflächen feuerbeständig, Bauart Brandwand feuerbeständig
Rauchableitung / Anlagentechnik Öffnung zur Rauchableitung Türen / Abschlüsse feuerhemmend, rauchdicht und feuerhemmend, dicht- und qualifizierter Abschluss gem. Textteil selbstschließend selbstschließend
Rettungswege / Erschließung
- baulicher Rettungsweg 2. baulicher Rettungsweg Rettungsweglänge (RWL)
notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe, zugehöriger Ausgang ins Freie Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau
Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe
Bauherr: Stadt Bad Oldesloe
Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
Architekt: ams architekten
Schulterblatt 58, 20357 Hamburg
Projekt-Nr.: 23-152
Anlage-Nr.: 1.02
Projektleitung: MBR gezeichnet: MLE Plandatum: 18.10.2024
Phase: Genehmigungsplanung
Planart: Brandschutzanforderungen
Darstellung: Erdgeschoss
Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_EG_02_G_- zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024
Plangrundlage: Blatt-Nr. 3.10 vom 07.10.2024 Anlage-N 1.02 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:100
[Seite 31]
6 3,00 3,00 1,16 3,00 3,00 1,16 3,00 3,00 1,015
M. WC 2.08
F = 15,4 m2
2,20 1,38
PuMi 2.07
F = 7,1 m2
Flur
F = 6,0 m2
Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf
Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe
Erweiterungsbau
Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe
1. Obergeschoss
Grundriss
M 1:100 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 1 1 07.10.2024 / jw
Bauherr: Stadt Bad Oldesloe Der Bürgermeister Markt 5 23843 Bad Oldesloe
Architektur: ams architekten
Schulterblatt 58 20357 Hamburg t 040 4918022 thcahcS 9,0 x 56,2 BRH 0,0 m
BRH 0,0 m
m 0,0 HRB
m 0,0 HRB Planungsstand: 05.01.2024
Computer Klasse 3 2.06 2.05
Medien F = 85,2 m2 F = 67,0 m2 2.01
F = 86,3 m2 Treppenhaus 2.00
Differenzierung 2.02
F = 21,2 m2
Klasse 1 Klasse 2 2.03 2.04
F = 61,7 m2 F = 62,7 m2
BRH 0,0 m
BRH 0,0 m
BRH 0,0 m BRH 0,0 m BRH 0,0 m BRH 0,0 m BRH 0,0 m BRH 0,0 m 13,82
3,055 12,46 21,47
37,00 05,11
05,1
22,51
83 3,20 3,00 985
3,20 3,00 985
3,20 3,00 105
445 5,00 7,00 63 10,005 24 10,165 445
915 2,50 925 2,50 925 2,50 925 2,50 925 2,50 925 2,50 715 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 561,2
42
56,2
42
71,2
42
527,1 544
89,7
42
61,6
544 47
05,2
529
05,2
561,8 00,3
00,3 4,26 05,11
542,41
94,2 539
530,2
560,11 04,4 92
05,2
544
26,1
42
577,4
42
57,3
544 4
71,1
523,3
01,2
42 62,2
62,2 59
10,1
553,1
10,1
585
527,1
42
578,1
42
50,4 62,2
62,2
62,2
62,2 524,9
42
61,6 BRH 0,0 m
27 Stg.- 0,17 / 0,29
Außenwand - roh
Raum (Achse 2)
Außenwand - roh
Fassade
Gesamt
Achsen 40,31 3,05 21,45 12,50
39,8 Außenwand - roh
1,95 30 2,45 30
BRH 0,0 m 561,7
67,1 62,2 Terrasse
F = 250 m2
985 4,17 1,00 5,07 10,22 12,485
7,505 3,58 155 1,02 2,98 1,025 3,00 1,97 2,95 2,95 2,95 445 4,76 24 7,00 24 3,26 24 9,14 24 7,92 445
F = 4,4 m2
25 Stg.- 0,17 / 0,29
Hausmeister 2.09
F = 3,2 m2
25 Stg.- 0,17 / 0,29 03,11
00,3
58,1
50,3
59,1
01,2
03,4 42
06,1
03 05,11
08,2
58,1
50,3
59,1
01,2
03,4 B D
A B C D E F G H i J
3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15
S2 S3
8 8
7 7
7 S4
7
6 6 6 6
RAÖ
5 5
LEGENDE RAÖ oberste Stelle, Tragende Wand - KS min. 1,0 m² 4 4 Tragende Wand - Stb.
Nicht tragende Wand - KS 4 4 Nicht tregende Wand - GK
Dämmung
3 3
2 2
S1 N
OKFF EG ± 0,00 = 9,90 ÜNN
1 1
3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15
A B C D E F G H i J
B D SR-hf SD-hf Ausgang b > 1,2 m
m
0 8, 2 = fh-DS L W R
Laufweg hindernisfrei b > 1,2 m
Abweichung
Führung des 2. Rettungsweges über
eine benachbarte Teilnutzungseinheit
s. Brandschutzkonzept Abs. 6.2.2
m 9,0
0,9 m m 2,1
m 9,0
Dachdecke 5 m vor aufgehender Fassade von innen nach außen feuerbeständig
Laufweg b > 1,2 m Verglasungfeuerhemmend
Ausgang
- RW aus 2. OG b > 1,2 m
(Teil-)Nutzungseinheit
"Klassenräume"
ca. 249 m² / max. 90 Personen
(Teil-)Nutzungseinheit
"Medien"
ca. 225 m² / max. 60 Personen
16,39 m
Legende
fh-DS Wände / Dachflächen feuerbeständig, Bauart Brandwand feuerbeständig feuerhemmend
Rauchableitung / Anlagentechnik Öffnung zur Rauchableitung
Türen / Abschlüsse feuerhemmend, rauchdicht und feuerhemmend, dicht- und qualifizierter Abschluss gem. Textteil selbstschließend selbstschließend Rettungswege / Erschließung 1. baulicher Rettungsweg 2. baulicher Rettungsweg Rettungsweglänge (RWL)
notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe, zugehöriger Ausgang ins Freie
Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau
Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe
Bauherr: Stadt Bad Oldesloe
Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
Architekt: ams architekten
Schulterblatt 58, 20357 Hamburg
Projekt-Nr.: 23-152
Anlage-Nr.: 1.03
Projektleitung: MBR gezeichnet: MLE Plandatum: 18.10.2024
Phase: Genehmigungsplanung
Planart: Brandschutzanforderungen
Erleichterung
Verzicht auf Ausbildung notwendiger Darstellung: 1. Obergeschoss
Flure in beiden Teil-NE
Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_O1_03_G_-
s. Brandschutzkonzept Abs. 5.7
zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024
36,99 m Plangrundlage: Blatt-Nr. 3.11 vom 07.10.2024 Anlage-N 1.03 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:100
[Seite 32]
J. WC 3.06 F = 15,4 m2
Planungsstand: Technik 05.01.2024 3.05
F = 44,3 m2
OS - Bücherei PV - Anlage 3.01 ELT / PuMi 3.04 F = 47,4 m2 Treppenhaus F = 7,1 m2 3.00 37 RW II 37 RW 25 Stg.- 0,17 / 0,29
Klasse 5 3.03
F = 61,9 m2
Klasse 4 3.02
F = 61,9 m2
BRH 0,0 m
Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf
BRH 0,0 m Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe
Erweiterungsbau
Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe
2. Obergeschoss
Grundriss
445 12,405 24 9,99 445 M 1:100 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 1 2 07.10.2024 / jw 62 70 8,60 93 2,50 Bauherr: Stadt Bad Oldesloe 13,295 10,245 10,405 Der Bürgermeister Markt 5 23843 Bad Oldesloe
Architektur: ams architekten
Schulterblatt 58 20357 Hamburg t 040 4918022 75,7
51,7
00,2 537,61 4,76 24 7,00 24 10,395 4
81,1
513,3
01,2
42 62,2
00,3 43,1
10,1
60,1
531,1
508
526,1
92
61,6 62,2
62,2
62,2 561,2
42
56,2
42
71,2
42
521,6 544
564,7
42
521,6
64
45,1
64
Raum (Achse 2)
Außenwand - roh
Fassade
Gesamt
Achsen 13,82 05,11
542,41
94,2 539
530,2
560,11 04,4 92
05,2
544
26,1
42
577,4
42
57,3
544 thcahcS 9,0 x 56,2 4,26 24 4,91
83 3,20 3,00 985
3,20 3,00 985
3,20 3,00 105
37,00 42
06,1
03 1,05 4,105 1,05 5,02 10,22 2,08 10,42
7,505 3,58 155 1,02 2,98 1,24 2,98 1,61 3,00 3,00 3,00 445 4,76 24 7,00 24 3,26 24 6,895 445 9,96 445
Außenluft über Lamellenhaube
1,95 30 2,45 30 2,20 1,38
Planungsstand: 12.09.2024
BRH min. 0,5 m
BRH 0,0 m 008 006 Verflüssiger 1 Leistung: 20 kW B:1.100xH:870xT:460mm
m = ca. 137 kg
008 006 Zu- und Abluft mit WRG 9.170 m³/h B:1.589xH:2.208xL:8.139mm m = ca. 3.050 kg Anordnung: übereinander Verflüssiger 1 Leistung: 20 kW
B:1.100xH:870xT:460mm
m = ca. 137 kg
800 600
Fortluft über Lamellenhaube 39 etierbsgnaghcruD Lager/PuMi 3.07
F = 3,2 m2
27 Stg.- 0,17 / 0,29
Mobile Trennwand 03,11
00,3
58,1
50,3
59,1
01,2
03,4 05,11
08,2
58,1
50,3
59,1
01,2
03,4 B D
A B C D E F G H i J
3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15
S2 S3
8 8
7 7
Lüftungszentrale
7 nach MLüAR S4
m
6, 7 7 1 6 = 6 L 6 W 6 R RAÖ
5 5
LEGENDE RAÖ oberste Stelle, Tragende Wand - KS min. 1,0 m² 4 4 Tragende Wand - Stb.
Nicht tragende Wand - KS 4 Laufweg 4 Nicht tregende Wand - GK hindernisfrei Dämmung b > 1,2 m 3 3
2 2
S1 N
OKFF EG ± 0,00 = 9,90 ÜNN
N
1 1
3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15
A B C D E F G H i J
B D SR-hf m 2,1
Ausgang b > 1,2 m
SD-hf Kragplatte feuerbeständig
fh-RS
(Teil-)Nutzungseinheit
"Oberstufe"
ca. 217 m² / max. 70 Personen
RW
L = 18,8
m
m 9,0
5 m
von innen nach außen feuerbeständig
23,54 m m 37,61
Abweichung von Technischer
Baubestimmung nach § 85a LBO
Rettungswegführung aus Lüftungszentrale
über benachbarte Teilnutzungseinheit
s. Brandschutzkonzept Abs. 5.7
Legende
Wände / Dachflächen feuerbeständig, Bauart Brandwand feuerbeständig
Rauchableitung / Anlagentechnik Öffnung zur Rauchableitung
Türen / Abschlüsse feuerhemmend, rauchdicht und feuerhemmend, dicht- und selbstschließend selbstschließend Rettungswege / Erschließung 1. baulicher Rettungsweg 2. baulicher Rettungsweg Rettungsweglänge (RWL)
notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe, zugehöriger Ausgang ins Freie
Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau
Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe (Teil-)Nutzungseinheit Bauherr: Stadt Bad Oldesloe "Oberstufe" Markt 5, 23843 Bad Oldesloe ca. 217 m² / max. 70 Personen Architekt: ams architekten
Schulterblatt 58, 20357 Hamburg
Projekt-Nr.: 23-152
Anlage-Nr.: 1.04
Projektleitung: MBR gezeichnet: MLE Plandatum: 18.10.2024
Erleichterung
Verzicht auf Ausbildung eines
notwendigen Flures Phase: Genehmigungsplanung
s. Brandschutzkonzept Abs. 5.7
Planart: Brandschutzanforderungen
Darstellung: 2. Obergeschoss
Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_O2_04_G_- zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024
Plangrundlage: Blatt-Nr. 3.12 vom 07.10.2024 Anlage-N 1.04 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:100
[Seite 33]
RAÖ min. 1m2
OS - Bücherei Klasse 5 3.01 3.03
Treppenhaus Foyer I Pause J. WC Barr. WC Sozi. WC Gruppenraum für Teeküche 1.00 1.01 1.11 1.12 1.13 Schulsozialarbeit 1.16 1.15 22335
00,3 .H.iL
5282 245
00,3 .H.iL
5242 15
5
54,3 .H.iL
5282 22
83,3 ehöhmuaR
35
74,3 ehöhmuaR
94
10,4 ehöhmuaR 22335
00,3 .H.iL
5262
44
5
00,3 .H.iL
5242
62,1
57,2 .H.iL
5282 22
83,3 ehöhmuaR
15
94,3 ehöhmuaR
94
10,4 ehöhmuaR
5282 62
44
5
00,3 .H.iL
52
63 935
54,3 .H.iL
5282 62
94,3 ehöhmuaR
16
98,3 ehöhmuaR
5282 36,97
3,04 23,52 10,41
Dach UKRB
- 11,88
2.OG OKFF
- 8,50 2.OG OKRB
- 8,25
2.OG UKRB
- 7,97
Medien Computer Klasse 3 2.01 2.06 2.05
1.OG OKFF
- 4,50 1.OG OKRB
- 4,25
1.OG UKRB + 4,01
EG OKFF ± 0,00 EG OKRB
- 0,25 62,8
27,4
52
07 61,4
28,8
59 89,21
52
07 Dach OKRB + 12,10
Pfahlgründung 58 fualdnaH 01,1 gnurehciszrutsbA 79
83,3
00,1
50,1
35 53,4 ehöhssohcseG
00,4 ehöhssohcseG
05,4 ehöhssohcseG 12,1
50,1
36 1,45
-
8,285
-
7,785
-
6,835
-
6,62
-
5,45
-
4,285
-
3,285
-
2,335
-
2,00
-
0,95 89,21 B D
A B C D E F G H i J
3,05 5,00 6,25 1,20 3,30 5,00 2,15 2,25 8,15
RAÖ oberste Stelle, von innen nach min. 1,0 m² außen feuerbeständig
5 m
Legende
Wände / Dachflächen feuerbeständig, Bauart Brandwand feuerbeständig
Rauchableitung / Anlagentechnik LEGENDE Öffnung zur Rauchableitung
RettungsweTgraeg /e Endrsec Whlaienßdu -n KgS notwTreangdeignedre T Wreapnpden -r aSutmb., notwendige Treppe, zugehöriger Ausgang ins Freie Nicht tragende Wand - KS Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. Nicht tregende Wand - GK Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Dämmung Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau
Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe
Bauherr: Stadt Bad Oldesloe
Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
Architekt: ams architekten
Schulterblatt 58, 20357 Hamburg
POrKoFjFe kEtG- N± r0.,:00 = 9,90 Ü2N3N-152
Anlage-Nr.: 1.06 Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf Projektleitung: MBR
gIedzae-icEhnherte:-SchuMleL EBad Oldesloe
Erweiterungsbau Plandatum: 18.10.2024 Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe
Schnitt 4-4
Phase: Genehmigungsplanung
M 1:100 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 2 0 07.10.2024 / jw
Planart: Brandschutzanforderungen
Bauherr: Stadt Bad Oldesloe Der Bürgermeister
Darstellung: SMcahrktn 5itt 44
23843 Bad Oldesloe Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_SC_06_G_- Architektur: ams architekten zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024 Schulterblatt 58 Plangrundlage: Blatt-2N0r3.5 37. 2H0am vboumrg 07.10.2024 Anlage-N 1.06 t 040 4918022 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:100
[Seite 34]
01,1
24
36
54,3 Dach UKRB
- 11,88
2.OG OKFF
- 8,50 2.OG OKRB
- 8,25
2.OG UKRB
- 7,97
1.OG OKFF
- 4,50 1.OG OKRB
- 4,25
1.OG UKRB
- 4,01
EG OKFF ± 0,00 EG OKRB
- 0,25 16
36
54,3
52
07 24 82035
54,3 .H.iL
5282 07
08,3 ehöhmuaR
35 31
53,1
00,3
00,1
00,3
50,1
54,3
52
07 28,22
11,50 16,72
Dach OKRB
- 12,10
Pfahlgründung 96,4 dnawnnerT eliboM 89,21 Medien 2.01
Musik Foyer I Pause 1.02 1.01 dnawnnerT eliboM OS - Bücherei Klasse 4 3.01 3.02 22335
00,3 .H.iL
5282 245
00,3 .H.iL
5242
15
5
54,3 .H.iL
5282 22
83,3 ehöhmuaR
35
74,3 ehöhmuaR
5242
10,4 ehöhmuaR
5282 58,3 ehöhssohcseG
00,4 ehöhssohcseG
05,4 ehöhssohcseG 6 4
8 7 6 5 4 3 2 1
11,30 3,00 1,85 3,05 1,95 2,10 4,30
von innen nach außen feuerbeständig
8 m
LEGENDE
Legende
Tragende Wand - KS Wände / Dachflächen Tragende Wand - Stb. feuerbeständig feuerhemmend Nicht tragende Wand - KS Statisch tragende oder aussteifende Bauteile sind nicht gekennzeichnet und müssen den Anforderungen gemäß Brandschutznachweis entsprechen. Nicht tregende Wand - GK Dieser Brandschutzplan gilt nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Brandschutznachweis. Dämmung Bauvorhaben:Ida-Ehre-Schule Bad Oldesloe, Erweiterungsbau
Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe
Bauherr: Stadt Bad Oldesloe
Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
Architekt: ams architekten
Schulterblatt 58, 20357 Hamburg
POrKoFjeF kEtG-N ± r0.:,00 = 9,90 Ü2N3N-152
Anlage-Nr.: 1.05 Projekt Projekt-Nr. 223.02 Entwurf Projektleitung: MBR
gIedzaei-cEhnherte:-SchuMleL EBad Oldesloe
Erweiterungsbau Plandatum: 18.10.2024 Olivet-Allee 4-6, 23843 Bad Oldesloe
Schnitt D-D
Phase: Genehmigungsplanung
M 1:100 (DIN A2) Blatt-Nr. 3 . 2 1 07.10.2024 / jw
Planart: Brandschutzanforderungen
Bauherr: Stadt Bad Oldesloe Der Bürgermeister
Darstellung: SMcahrktn 5itt DD
23843 Bad Oldesloe Zeichnungs-Nr.: QIN_BS_SC_05_G_- Architektur: ams architekten zu Bericht-Nr.: 23-152-BSP-01-00 vom 18.10.2024 Schulterblatt 58 Plangrundlage: Blatt-2N0r3.5 37. 2H1a mvboumrg 07.10.2024 Anlage-N 1.05 t 040 4918022 Blattgröße: 594 x 420 mm Blattgröße: A2 Maßstab: 1:100