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B R A N D S C H U T Z N A C H W E I S
nach § 12 (4) DVOSächsBO
Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales
Varkausring 1 b
01796 Pirna-Sonnenstein
GRUNDSTÜCK Flurstück: 1711 Gemarkung: Pirna Gemeinde: Stadt Pirna Landkreis: Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Bundesland: Freistaat Sachsen
BAUHERR Stadtverwaltung Pirna Fachdienst 65.2 Am Markt 1/2 01796 Pirna
ENTWURFSVERFASSER O+M Architekten GmbH BDA Loschwitzer Straße 31 01309 Dresden
BRANDSCHUTZNACHWEIS Nr. N-24006.1.0 vom 29. 01. 2025 (ungültig) BRANDSCHUTZNACHWEIS Nr. N-24006.1.1 vom 17. 02. 2025 (Leistungsphase 3) BRANDSCHUTZNACHWEIS Nr. N-24006.1.2 vom 18. 02. 2025 (Leistungsphase 4) BRANDSCHUTZNACHWEIS Nr. N-24006.1.3 vom 04. 02. 2026 (Fortschreibung)
UMFANG NACHWEIS 69 Seiten Text 5 Brandschutzpläne (Anlagen)
ERSTELLUNG NACHWEIS hartmann » Ingenieurbüro für Brandschutz Dipl.-Ing. André Hartmann Bauvorlageberechtigter Ingenieur sowie Nachweisberechtigter Ingenieur für Brandschutz Nr. 52958 bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Steglichstraße 38 01324 Dresden
PRÜFUNG NACHWEIS Dipl.-Ing. Steffen Merz Prüfingenieur für Brandschutz Altmarkt 10 a info@rjp.de 01067 Dresden Telefon (03 51) 4 97 39 30
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Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkungen 3 1.1 Brandschutznachweis als Bauvorlage 3 1.2 Bauordnungsrechtliche Anforderungen 4 1.3 Definitionen und Einstufung 8
2 Baulicher Brandschutz 14 2.1 Brandwände und Brandabschnitte 14 2.2 Tragende und aussteifende Wände und Stützen 15 2.3 Decken 16 2.4 Trennwände und Öffnungsabschlüsse 17 2.5 Außenwände 18 2.6 Dächer 19 2.7 Notwendige Treppen und Treppenräume 20 2.8 Notwendige Flure 29 2.9 Flucht- und Rettungswege 31 2.10 Aufzugsanlagen 35 2.11 Leitungsanlagen und Lüftungsanlagen 37 2.12 Wärmeversorgungsanlagen 38 2.13 Elektrische Betriebsräume 39 2.14 Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) 40
3 Anlagentechnischer Brandschutz 41 3.1 Rauchableitungseinrichtungen 41 3.2 Brandmeldeeinrichtungen und Alarmierungseinrichtungen 42 3.3 Feuerlöscheinrichtungen 44 3.4 Sicherheitskennzeichnung 45 3.5 Sicherheitsbeleuchtung 45 3.6 Sicherheitsstromversorgung 46 3.7 Blitzschutzanlagen 46
4 Abwehrender Brandschutz 47 4.1 Beteiligung der Brandschutzbehörde 47 4.2 Erreichbarkeit für die Feuerwehr 47 4.3 Feuerwehrplan 48 4.4 Flächen für die Feuerwehr 48 4.5 Löschwasser 51
5 Betrieblicher Brandschutz 54 5.1 Prüfung technischer Anlagen 54 5.2 Brandschutzordnung 55 5.3 Flucht- und Rettungspläne 55 5.4 Sammelplatz 55 5.5 Betriebsvorschriften 56
6 Anhang 58 6.1 Technische Brandschutzanforderungen 58 6.2 Regeln und Vorschriften 66 6.3 Brandschutzpläne 69
Brandschutznachweis Nr. N-24006.1.3 Stand 04. 02. 2026 Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales Varkausring 1 b 01796 Pirna-Sonnenstein Seite 2
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1 Vorbemerkungen
1.1 Brandschutznachweis als Bauvorlage
1.1.1 Gegenstand des Brandschutznachweises
Brandschutznachweis nach § 12 (4) DVOSächsBO für folgendes Objekt: Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales Varkausring 1 b 01796 Pirna-Sonnenstein
Das Objekt trägt die Bezeichnung „Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales Pirna Sonnenstein, Sanierung und Erweiterung“ und besteht aus drei Teilen (Gebäuden):
- Bestandsgebäude vorhandenes Gebäude Schultyp „Dresden“
- Erweiterungsbau Neubau, mit dem Bestand verbunden
- Interim Neubau temporär, freistehend, mobile Raumeinheiten Gegenstand dieses Brandschutznachweises sind nur die Teile „Bestandsgebäude“ und „Erweiterungsbau“.
Das Bestandsgebäude wird hauptsächlich durch die Grundschule Sonnenstein genutzt. Teile des Untergeschos- ses sowie der Erweiterungsbau werden durch verschiedene Vereine genutzt.
Dem Brandschutznachweis liegen hinsichtlich Nutzung und baulicher Ausbildung die aktuellen Planunterlagen zugrunde. Deshalb führen Änderungen der Art der bestimmungsgemäßen Nutzung oder bauliche Änderungen zur Ungültigkeit des Brandschutznachweises beziehungsweise erfordern dessen Überarbeitung.
Der Brandschutznachweis benennt die Mindestanforderungen nach den zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften für diese konkrete Nutzung. Ein längerfristiger Realisierungszeitraum kann eine Anpassung erfordern.
Der Ersteller versichert, diesen Brandschutznachweis unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben. Der Brandschutznachweis darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Alle Anlagen sind Be- standteil des Brandschutznachweises.
Der Brandschutznachweis einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Nachweiserstellers unzu- lässig. Eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Nachweiserstel- lers. Eine Weitergabe des Brandschutznachweises an Dritte bedarf der Zustimmung des Bauherrn.
1.1.2 Erfordernis und Inhalt
Nach § 12 (4) DVOSächsBO ist zum Brandschutznachweis im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Bau- beschreibung das Brandschutzkonzept darzulegen. Insbesondere sind anzugeben:
- die Art der Nutzung mit Angaben zu der Anzahl der Personen, die die bauliche Anlage nutzen, die Brandlasten und Brandgefahren
- das Brandverhalten der Baustoffe und der Bauteile entsprechend den Benennungen nach § 26 SächsBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach MVV TB
- die Bauteile und Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen, wie Brandwände, Trennwände, Unterde- cken, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, Entrauchungsanlagen
- die brandschutztechnischen Abstände
- der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 SächsBO
- die Zugänge, Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie die Aufstellflächen für Hubret- tungsfahrzeuge
- die ausreichende Löschwasserversorgung
Nach § 12 (4) DVOSächsBO ist für Sonderbauten ein gesondertes Brandschutzkonzept vorzulegen. Dies trifft hier zu. Soweit für die Beurteilung erforderlich, sind zusätzlich anzugeben:
- Rettungswegbreiten und –längen
- Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege
- technische Anlagen und Einrichtungen zur Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Personenret- tung, Brandbekämpfung, Rauch- und Wärmeabführung
- die Löschwasserrückhaltung
- betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zum Brandschutz
Brandschutznachweis Nr. N-24006.1.3 Stand 04. 02. 2026 Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales Varkausring 1 b 01796 Pirna-Sonnenstein Seite 3
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1.1.3 Verfahren und Prüfung
Dieser Brandschutznachweis nach § 12 (4) DVOSächsBO ersetzt nicht erforderliche bauordnungsrechtliche oder andere Genehmigungen.
Nach § 68 (4) SächsBO muss der Brandschutznachweis als Bauvorlage (bautechnischer Nachweis) auch vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Mit seiner Unterschrift erkennt der Entwurfsverfasser an:
- die Zugehörigkeit des Brandschutznachweises zu seiner Bauvorlage
- den Inhalt des Brandschutznachweises als Bestandteil seiner Genehmigungsplanung
- den Inhalt des Brandschutznachweises als Vorgabe für Ausführungsplanung und Bauausführung
Nach § 66 (3) SächsBO muss bei Sonderbauten der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Dies trifft hier zu (Schule).
Entsprechend § 15 (1) DVOSächsBO wurde durch die Bauaufsichtsbehörde die bauaufsichtliche Prüfung an den Prüfingenieur für Brandschutz Dipl.-Ing. Steffen Merz übertragen.
Nach § 30 (1) DVOSächsBO prüft der Prüfingenieur für Brandschutz die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Er hat die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich des Brandschutznachwei- ses zu würdigen, siehe 4.1 Beteiligung der Brandschutzbehörde.
Nach § 15 (3) DVOSächsBO schließt die Beauftragung die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des ge- prüften Brandschutznachweises mit ein. Die Prüfberichte über die Bauüberwachung sind der Bauaufsichtsbe- hörde spätestens mit der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 (2) SächsBO vorzulegen.
1.2 Bauordnungsrechtliche Anforderungen
1.2.1 Schutzziele im Brandschutz
Primärer Brandschutz: Personenschutz
Personenschutz nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften (SächsBO, Sonderbauvorschriften)
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass
- entsprechend § 3 SächsBO die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß BauPVO Anhang I zu berücksichtigen, dies gilt auch für die Änderung der Nutzung von Anlagen,
- entsprechend § 14 SächsBO der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vor- gebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Der Brandschutznachweis nach § 12 (4) DVOSächsBO stellt auf diese genannten Schutzziele und dabei ent- sprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ausschließlich auf den Personenschutz ab.
Nach § 51 SächsBO können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen des § 3 SächsBO besondere Anforderungen an Sonderbauten gestellt werden. Nach Nummer 51 VwVSächsBO können weiterge- hende Anforderungen als in Sonderbauvorschriften festgelegt nur für atypische Fälle gestellt werden.
Personenschutz nach Arbeitsschutzvorschriften (ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften
Anforderungen hinsichtlich des Personenschutzes können sich auch aus Arbeitsschutzvorschriften und Unfall- schutzvorschriften ergeben. Diese sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften (SächsBO, Sonderbauvorschriften) einzuhalten.
Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften sind keine bauordnungs- rechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises nach § 12 (4) DVOSächsBO.
Zur Ermittlung der Anforderungen aus Arbeitsschutzvorschriften muss der Bauherr beziehungsweise Arbeitge- ber unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse eine Gefährdungsbeurteilung durch- führen. Für die Einhaltung der Anforderungen aus Arbeitsschutzvorschriften ist der Bauherr beziehungsweise Arbeitgeber verantwortlich.
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Sekundärer Brandschutz: Sachwertschutz
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften (SächsBO, Sonderbauvorschriften) sowie die Arbeitsschutzvorschrif- ten (ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften stellen nur auf den Personenschutz und nicht auf den se- kundären Brandschutz ab.
Sekundärer Brandschutz (Abwehr materiellen Schadens: Sachwertschutz einschließlich versicherungsrechtli- cher Regelungen) ist kein bauordnungsrechtliches Schutzziel und somit nicht Gegenstand des Brandschutz- nachweises nach § 12 (4) DVOSächsBO. Schutz und Rettung von Sachgütern ist keine gesetzliche Aufgabe der Feuerwehr.
Vorbeugender und abwehrender Brandschutz
Der vorbeugende Brandschutz gliedert sich in baulichen (Baustoffklassen, Feuerwiderstandsdauern, Abschot- tungen, Rettungswege), technischen (Rauchableitungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Brandmelde- anlagen) und betrieblichen/organisatorischen Brandschutz (beispielsweise betriebliche Alarmpläne, Brand- schutzordnungen).
Voraussetzungen für erfolgreichen abwehrenden Brandschutz sind insbesondere die Sicherung einer ausrei- chenden Löschwasserversorgung und das Vorhandensein geeigneter Feuerwehrflächen. Auch technische Ein- richtungen können die Wirksamkeit der Brandbekämpfung erhöhen.
1.2.2 Bestandschutz
Der Bestandschutz leitet sich aus dem Eigentumsrecht nach Artikel 14 (1) GG ab. Er gewährt
- den Schutz einer rechtmäßig errichteten baulichen Anlage gegenüber späteren Rechtsänderungen (passi- ver Bestandsschutz) (BGH, NVwZ 1986, 245) und
- das Recht auf Genehmigung von Unterhaltungs-, Instandsetzungs-, Modernisierungsmaßnahmen, die zur zeitgemäßen Nutzung notwendigerweise durchzuführen sind (aktiver Bestandsschutz).
Voraussetzung für Bestandschutz ist, dass die vorhandene bauliche Anlage
- bauaufsichtlich genehmigt wurde (formelle Legalität) und/oder
- während eines längeren Zeitraumes dem materiellen Recht entsprach (frühere materielle Legalität) und
- funktionsgerecht nutzbar ist und damit als solche schutzwürdig ist.
Für das Bestandsgebäude wird eine bestimmungsgemäße Nutzung auf der Grundlage einer gültigen Bauge- nehmigung und somit Bestandschutz vorausgesetzt.
Da das Bestandsgebäude saniert und umgebaut sowie um den Erweiterungsbau ergänzt wird, wird es brand- schutztechnisch mit den aktuellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang gebracht. Abweichungen werden weniger unter dem Begriff „Bestandschutz“ bewertet, sondern unter Berücksichtigung und Würdigung des Bestandes und seiner Grenzen sowie der Nutzung.
1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen
Erleichterungen
Nach § 51 SächsBO können bei Sonderbauten im Einzelfall Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder wegen besonde- rer Anforderungen nicht bedarf.
Nach Nummer 51 VwVSächsBO können Erleichterungen von den Vorschriften im Einzelfall gestattet werden, wenn
- es der Einhaltung einer Vorschrift offensichtlich nicht bedarf, weil das Vorhaben von dem der Vorschrift zugrunde liegenden Regelfall wesentlich abweicht, oder
- die Erleichterung durch eine besondere Anforderung kompensiert wird (beispielsweise automatische Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten, Brandmeldeanlagen und Anlagen zur Rauchableitung bei längeren Rettungswegen).
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Abweichungen
Nach § 67 (1) SächsBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der SächsBO und auf- grund der SächsBO erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweili- gen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 SächsBO vereinbar sind; § 88a (1) Satz 3 SächsBO bleibt unberührt, siehe 6.2.1 Technische Regeln.
Nach § 12 (4) DVOSächsBO sind Abweichungen nach § 67 (1) SächsBO oder § 88a (1) SächsBO zu benennen und es ist der Nachweis zu führen, dass mit der Abweichung oder mit einer anderen Lösung dennoch den allge- meinen Anforderungen des § 3 SächsBO entsprochen wird. Bei Abweichungen sind, soweit für die Beurteilung erforderlich, anzugeben:
- Rettungswegbreiten und –längen
- Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege
- technische Anlagen und Einrichtungen zur Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Personenret- tung, Brandbekämpfung, Rauch- und Wärmeabführung
- die Löschwasserrückhaltung
- betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zum Brandschutz
Nach § 67 (1) SächsBO bedarf es der Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht, weil der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft werden muss. Auch nach Nummer 67.1.2 VwVSächsBO be- dürfen Abweichungen, die Gegenstand bauaufsichtlich geprüfter Brandschutznachweise sind, keiner förmli- chen Abweichungsentscheidung.
Allgemeine Begründungen und Kompensationen
-
Das Bestandsgebäude an sich genießt Bestandschutz, siehe 1.2.2 Bestandschutz:
-
Ein Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten ist nicht herstellbar.
-
Die Nutzungsbestimmung ändert sich nicht (Schule).
-
Konkrete Gefahren sind nicht erkennbar.
-
Das Bestandsgebäude ist der Gebäudeklasse 4 vergleichbar:
-
Höhe: h 8,5 m < 13 m
-
Teil-Nutzungseinheiten: A < 400 m² (außer Mensa/Aula 445 m²)
-
Der Erweiterungsbau ist der Gebäudeklasse 3 vergleichbar:
-
Höhe: h 3,5 m < 7 m
-
Teil-Nutzungseinheiten: A < 400 m²
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt:
-
§ 3 SächsBO: Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden
-
§ 14 SächsBO: der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen
-
Das Schutzziel der Personenrettung (Eigenrettung) ist nicht beeinträchtigt:
-
Das Gebäude wird hauptsächlich von ortskundigen Personen genutzt.
-
Im Gebäude übernachten keine Personen.
-
Erster und zweiter Rettungsweg sind baulich. Rettungsgeräte der Feuerwehr sind nicht erforderlich.
-
Die automatische Brandmeldeanlage löst einen Hausalarm im gesamten Gebäude aus, siehe 3.2 Brandmeldeeinrichtungen und Alarmierungseinrichtungen. Damit beginnt die Evakuierung sofort.
-
Wirksame Rettungs- und Löscharbeiten durch die Feuerwehr sind nicht beeinträchtigt beziehungsweise werden mit den baulichen und technischen Kompensationen unterstützt:
-
Erster und zweiter Rettungsweg (= erster und zweiter Angriffsweg für Feuerwehr) sind baulich.
-
Das Gebäude ist an allen Seiten für einen Löschangriff durch die Feuerwehr zugänglich, siehe 4.4 Flächen für die Feuerwehr.
-
Die automatische Brandmeldeanlage löst einen Fernalarm zur Feuerwehr aus, siehe 3.2 Brandmelde- einrichtungen und Alarmierungseinrichtungen. Damit verkürzt sich die Hilfsfrist der Feuerwehr.
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Zusammenfassung (detailliert in den jeweiligen Kapiteln begründet):
-
§ 30 (2) SächsBO + Nummer II.2 SächsSchulBauR Gesamtgebäude: Mit der Länge von bis zu 67 m wird der zulässige Brandwandabstand um rund 7 m über- schritten.
-
§ 27 (1) SächsBO Erweiterungsbau: Die tragenden und aussteifenden Bauteile sind nur mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B) geplant.
-
§ 31 (1) SächsBO Erweiterungsbau: Die Decken sind nur mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B) geplant.
-
§ 28 (2) und (3) SächsBO Erweiterungsbau: Die Außenwände sowie die Oberflächen, Bekleidungen, Dämmstoffe und Unterkonstruk- tionen sollen normalentflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B2) möglich sein.
-
§ 32 (7) SächsBO Bestandsgebäude: Die Dachdecke über der Mensa/Aula ist nur rund 3,6 m breit hochfeuerhemmend ge- plant (unterhalb der Außenwände des 2. Obergeschosses).
-
§ 34 (4) SächsBO Bestandsgebäude: Die Treppen sind nicht nachweislich feuerhemmend (Bauart F 30-A).
-
§ 35 (4) SächsBO Bestandsgebäude: Die Treppenraumwände nur mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60-A). Ab dem Erdgeschoss haben im Nordflügel vorhandene Trennwände zu Sanitärräumen keinen nachweisbaren Feu- erwiderstand.
-
§ 35 (4) SächsBO Erweiterungsbau: Die Treppenraumwände sind nur mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B) geplant.
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§ 35 (6) SächsBO Bestandsgebäude: Die Tür zwischen dem Treppenraum TR2 und dem Behinderten-WC (Erdgeschoss) soll nur dichtschließend und nicht selbstschließend ausgeführt werden.
-
§ 35 (6) SächsBO Bestandsgebäude: Die Abschlüsse zwischen den Treppenräumen TR1, TR2 und TR3 und den Fluren des Südflügels sind mit rund 2,8 m breiter als 2,5 m.
-
§ 35 (3) SächsBO Treppenraum TR2: An das Foyer als Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie schließen außer dem Treppenraum TR2 der Treppenraum TR1, die Mensa/Aula, die Hort-/Pausen- küche und der Aufzug an.
-
§ 35 (8) SächsBO Gesamtgebäude: Bei allen vier Treppenräumen (TR1, TR2, TR3, TR4) wird auf Öffnungen zur Rauchablei- tung verzichtet.
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§ 36 (1) SächsBO Gesamtgebäude: Auf notwendige Flure wird größtenteils verzichtet, obwohl nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.
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Nummer V SächsSchulBauR Bestandsgebäude: Nicht alle Türen im Verlauf von Rettungswegen schlagen in Fluchtrichtung auf.
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1.2.4 Soll-Ist-Vergleich
Im Brandschutznachweis sind alle Brandschutzanforderungen formuliert, die sich aus den bauordnungsrechtli- chen Schutzzielen ergeben. Sofern nicht explizit anders beschrieben, werden
- diese Brandschutzanforderungen für alle vorhandenen und neuen Bauteile in Tragwerks-, Ausführungs- und Technikplanung sowie bei der Bauausführung eingehalten beziehungsweise umgesetzt und
- alle Bauteile (Tragwerk, Decken, Trennwände, Öffnungsabschlüsse usw.) mit dem erforderlichen Feuer- widerstand (F 30/F 60/F 90) beziehungsweise in der erforderlichen Baustoffklasse (A, B1, B2) hergestellt, entweder nach DIN 4102-4 oder als Bauteile mit Verwendbarkeitsnachweis.
Folgende Nachweise beziehungsweise detaillierte Festlegungen nach den technischen Regeln (siehe 6.2 Re- geln und Vorschriften) sind nicht Gegenstand des Brandschutznachweises, sondern Aufgaben der jeweiligen Fachplanung (Soll-Ist-Vergleiche zwischen Anforderung und Planung/Bestand), beispielsweise:
- Tragwerk: Feuerwiderstand tragender Bauteile und Decken
- Konstruktion: Feuerwiderstand sonstiger Bauteile mit Brandschutzanforderungen (beispielsweise nicht- tragende Trennwände, Öffnungsabschlüsse wie Türen und Verglasungen), Baustoffklassen, Bedachungen
- Haustechnik: Aufzüge, Leitungs- und Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen, Elektroanlagen
- Sicherheitstechnik: Rauchableitungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Sicher- heitskennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, Blitzschutzanlagen
- Feuerwehrflächen: Aufstellflächen, Bewegungsflächen, Zu-/Durchfahrten, Zu-/Durchgänge
Mit Fertigstellung des Bauvorhabens sind durch die Bauleitung dem Prüfingenieur für Brandschutz je nach Erfordernis vorzulegen:
- Bauartgenehmigungen für Bauarten (§ 16a SächsBO)
- Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte (§§16b bis 20 SächsBO)
- Übereinstimmungsbestätigungen und Übereinstimmungserklärungen der Hersteller (§§ 21 bis 24 SächsBO)
- Fachunternehmererklärungen über die Ausführung der Bauleistungen entsprechend:
- Planungsunterlagen
- technische Baubestimmungen
- DIN-Normen beziehungsweise hEN-Normen
- Berichte über das Ergebnis von Prüfungen nach SächsTechPrüfVO
- Bestätigung der Funktionstüchtigkeit durch sachkundige Fachunternehmen für:
- Aufzüge einschließlich Brandfallsteuerung
- Rauchableitungseinrichtungen, die nicht nach SächsTechPrüfVO prüfpflichtig sind
- Blitzschutzanlage
- Evakuierungskonzept bzw. Rettungskonzept des Betreibers
1.3 Definitionen und Einstufung
1.3.1 Bauwerk und Nutzung
Bestandsgebäude
Das Bestandsgebäude ist ein Plattenbau vom Schultyp „Dresden“ mit massiven Betonfertigteilen (Wände, Stützen, Decken und Dach). Vor einigen Jahren wurde das Gebäude an der Ostseite um einen zweigeschossi- gen Anbau erweitert (Untergeschoss und Erdgeschoss).
Bestandsgebäude mit drei Treppenräumen und zwei Innenhöfen:
- Untergeschoss
- Erdgeschoss
-
- Obergeschoss
-
- Obergeschoss
Der westliche Innenhof wird zur Mensa/Aula umgebaut, der östliche Innenhof bleibt erhalten.
Erweiterungsbau
Südlich soll ein Erweiterungsbau mit einem Treppenraum und einer Außentreppe neu errichtet werden:
- Untergeschoss (nur im Verbinder)
- Erdgeschoss
-
- Obergeschoss
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Abmessungen Gesamtgebäude
- Länge Ost-West (brutto) 63 m (Bestandsgebäude als größte Abmessung)
- Breite Nord-Süd (brutto) 67 m (= 34 m Bestandsgebäude + 33 m Erweiterungsbau)
- Grundfläche (brutto) 1920 m² (= 1540 m² Bestand ohne Innenhof + 380 m² Erweiterung)
- Höhe nach § 2 (3) SächsBO 8,5 m (Bestand) + 3,5 m (Erweiterung)
Nutzung und Personenanzahlen
Schule:
- 2,5-zügige Grundschule mit 10 Klassenräumen im Regelbetrieb zuzüglich 2 Klassenräume für LRS
- Regelklassen mit 28 Kindern, LRS Klassen max. 16 Kinder 312 Kinder
- 16 Lehrer, 1 Schulsozialarbeiterin, 1 Schulassistentin, 1 Referendarin, 4-5 Fellows, 1 SSB, 1 Hausmeister, 1 Reinigungskraft 27 Personen
Verein Atze e.V.:
- Büro Koordination: 1 Hauptamtliche (HA)
- Bibo: 5 Ehrenamtliche (EA)
- Eltern-Kind-Treff: 1 HA
- Büro Bürgerservice: 1 HA
- Seniorenbetreuung: 3 HA, 3 EA
- (es gibt insgesamt nur 3 hauptamtliche Mitarbeiter, die teilweise in den genannten Angeboten arbeiten)
HANNO e.V./ Jugendtreff OLYMP:
- Büro: 2 HA
Verkehrswacht Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:
- Büro: 1 HA
Kreativverein Pirna e.V.:
- Keramikwerkstatt: 4-5 EA
Die Personenanzahlen sind unter anderem relevant (und beachtet worden) für:
- die Einstufung in Sonderbautatbestände
- die Bemessung der Rettungswegbreiten
- die Zulässigkeit des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr
Barrierefreiheit
Nach § 2 (9) SächsBO sind bauliche Anlagen barrierefrei, soweit sie für Menschen mit Einschränkungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Dies ist hier der Fall (Aufzüge in Bestandsgebäude und Erweiterungsbau). Deshalb ist mit einer durchschnittli- chen Anzahl von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu rechnen.
Das Gebäude wird jedoch nicht für eine überdurchschnittliche Anzahl von Menschen mit motorischen und sen- sorischen Einschränkungen ausgelegt. Nur bei speziell für solche Menschen geplanten Gebäuden (beispielsweise Behindertenschulen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für die Rettungswege.
Nach Nummer 4.7 DIN 18040-1 sind im Brandschutzkonzept die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen, siehe 5.5 Betriebsvorschriften und 5.2 Brandschutzordnung.
Explosions- oder erhöhte Brandgefahr
Nach Nummer 2.4.2 VwVSächsBO liegt eine erhöhte Brandgefahr vor, wenn brandfördernde, leichtentzündli- che oder hochentzündliche Stoffe entsprechend den Gefährlichkeitsmerkmalen nach der GefStoffV, in nicht geringen Mengen gelagert, be- oder verarbeitet werden. Zur weiteren Bestimmung gegebenenfalls erhöhter Gefährdungen sind die TRGS heranzuziehen.
Eine Explosionsgefahr ist gegeben, wenn in einer baulichen Anlage die Gefahr des Auftretens einer explosi- onsfähigen Atmosphäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) nicht ausge- schlossen werden kann, siehe hierzu die Begriffsbestimmung nach der BetrSichV.
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Beispiele für bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit erhöhter Brandgefahr und/oder Explosionsgefahr verbunden ist, sind Holzbearbeitungsbetriebe, Lackfabriken, Spritzla- ckierräume, Feuerwerks-, Munitions- und Sprengstofffabriken, Tankstellen.
Dies trifft hier nicht zu, erhöhte Brandgefahr und Explosionsgefahr sind nicht gegeben.
Räume, die im Vergleich zu Lern- und Unterrichtsräumen ein höheres Risiko der Brandentstehung oder Brand- ausbreitung aufweisen können, sind beispielsweise:
- Räume zum Brennen von Ton
- Räume, in denen Chemikalien gelagert oder vorbereitet werden (die aber keine Gefahrstofflager sind)
- Räume, von denen Abzüge (Digestorien) nicht raumabschließend feuerwiderstandsfähig getrennt sind
- Werkstatträume für die Ausbildung (Holzwerkstatt, Metallwerkstatt)
Diese Räume sind keine Räume mit erhöhter Brandgefahr oder Explosionsgefahr im Sinne der SächsBO.
1.3.2 Begriffe nach Bauordnungsrecht
Bauliche Anlage und Gebäude
Nach § 2 (1) SächsBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Nach § 2 (2) SächsBO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Nach Nummer 2.2 VwVSächsBO sind Gebäude selbstständig benutzbar, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen. Sie dürfen in dieser Funktion nicht von anderen baulichen Anlagen abhängig sein. Nicht selbstständig benutzbar sind zum Beispiel Anbauten, die nur vom Innern eines angren- zenden Gebäudes aus betretbar sind. Umgekehrt beeinträchtigen innere Verbindungen zwischen aneinander- gebauten Gebäuden nicht deren Selbstständigkeit, wenn jedes für sich vom Freien zu seiner Benutzung zu- gänglich ist. Unter dieser Voraussetzung bestehen Gebäudegruppen aus mehreren selbstständigen Gebäuden, auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet sind.
Das Bestandsgebäude ist grundsätzlich selbstständig benutzbar. Allerdings ist die südwestliche Teil-Nutzungs- einheit im Untergeschoss an den notwendigen Treppenraum des Erweiterungsbaus angebunden (= erster Ret- tungsweg wegen zulässiger Rettungsweglänge von 35 m).
Insofern sind Bestandsgebäude und Erweiterungsbau ein Gebäude im Sinne von § 2 (2) SächsBO.
Geschoss
Nach § 2 (6) SächsBO sind Geschosse oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse.
Das unterste Geschoss ist somit ein Kellergeschoss.
Aufenthaltsraum
Nach § 2 (5) SächsBO sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men- schen bestimmt oder geeignet sind.
Nach Nummer 2.3.4 VwVSächsBO sind in einem Geschoss Aufenthaltsräume möglich, wenn es für Aufenthalts- räume bestimmt ist oder wenn es, ohne hierfür bestimmt zu sein, in seiner gegebenen Gestalt zur Einrichtung von Aufenthaltsräumen, gegebenenfalls auch durch Ausbaumaßnahmen, geeignet ist. Die Eignung bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Als solche kommen die erforderliche notwendige Treppe, die erforderliche lichte Raumhöhe und die erforderliche Belichtung in Betracht.
Alle Geschosse sind für Aufenthaltsräume bestimmt.
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Höhe
Nach § 2 (3) SächsBO bezeichnet die Höhe eines Gebäudes das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelege- nen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
Nach Nummer 2.3.2 VwVSächsBO ergibt sich die Höhe aus der Summe der freiliegenden Flächen aller Außen- wände (begrenzt durch Geländeoberfläche und Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind) geteilt durch den Umfang des Gebäudes.
Die Höhe (Gesamtgebäude) beträgt rund 8,5 m:
- Bestandsgebäude: 8,5 m
- Erweiterungsbau: 3,5 m
Nutzungseinheit
Nach Nummer 2.3.3 VwVSächsBO ist bei der für die Einteilung in die Gebäudeklassen maßgeblichen Anzahl der Nutzungseinheiten auf Räume abzustellen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind.
Nach Nummer 2.3.3 VwVSächsBO gilt als Nutzungseinheit eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthalts- räumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen.
In Gebäude integrierte Nebenanlagen sind keine selbstständigen Nutzungseinheiten, die geeignet sind, die Anzahl der in einem Gebäude vorhanden Nutzungseinheiten zu erhöhen. Es sind aber anders genutzte Räume im Sinne des § 29 (2) SächsBO; die Anforderungen an Trennwände sind einzuhalten.
In diesem Sinne gibt es mehrere Nutzungseinheiten:
- Grundschule: Bestandsgebäude - Untergeschoss Nord sowie Erdgeschoss und Obergeschosse
- Jugendtreff: Bestandsgebäude – Untergeschoss Südost
- Jugendverkehrsschule: Bestandsgebäude - Untergeschoss Südwest
- Stadtteilhaus: Erweiterungsbau – Erdgeschoss und Obergeschoss
Im brandschutztechnischen Sinne ist das Bestandsgebäude in Teil-Nutzungseinheiten unterteilt.
1.3.3 Gebäudeklasse
Gebäude werden nach § 2 (3) SächsBO in Abhängigkeit von der Lage auf dem Grundstück, der Nutzung, der Höhe und der Fläche in Gebäudeklassen eingeteilt. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten sind die Brutto- Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Be- tracht.
-
Gebäudeklasse 1: - freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
-
Gebäudeklasse 2: - Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
-
Gebäudeklasse 3: - sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
-
Gebäudeklasse 4: - Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
-
Gebäudeklasse 5: - sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Beim Gesamtgebäude handelt es sich nach § 2 (3) SächsBO um Gebäudeklasse 5:
- Höhe: h > 7 m
- Nutzungseinheiten: A > 400 m²
Das Bestandsgebäude ist jedoch der Gebäudeklasse 4 vergleichbar:
- Höhe: h 8,5 m < 13 m
- Teil-Nutzungseinheiten: A < 400 m² (außer Mensa/Aula 445 m²)
Der Erweiterungsbau ist jedoch der Gebäudeklasse 3 vergleichbar:
- Höhe: h 3,5 m < 7 m
- Nutzungseinheit: A 2 330 m² > 400 m²
Dieser Umstand wird zur Begründung von Erleichterungen und Abweichungen herangezogen, siehe auch 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen.
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1.3.4 Sonderbau
Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die mindestens einen der in § 2 (4) SächsBO aufge- führten Tatbestände erfüllen. Dafür kommen infrage:
- Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung
Das Gesamtgebäude hat eine Grundfläche (brutto) von rund 1920 m² (ohne Innenhof). Somit ist dieser Tatbestand zutreffend.
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind
Als solche Räume kommen infrage:
- Bestandsgebäude: Mensa/Aula im Erdgeschoss
- Erweiterungsbau: Veranstaltungsräume im 1. Obergeschoss
Die Mensa/Aula wird für eine Nutzung mit bis zu 200 Personen geplant. Auch die Veranstaltungsräume werden für eine Nutzung mit bis zu 200 Personen geplant. Somit ist dieser Tatbestand zutreffend.
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben
Als Versammlungsräume kommen infrage:
- Bestandsgebäude: Mensa/Aula im Erdgeschoss
- Erweiterungsbau: Veranstaltungsräume im 1. Obergeschoss
Die Mensa/Aula wird für eine Nutzung mit bis zu 200 Personen geplant. Auch die Veranstaltungsräume werden für eine Nutzung mit bis zu 200 Personen geplant. Bei Veranstaltungen ist eine Belegung mit mehr als 200 Besuchern pro Raum (beziehungsweise in den Veranstaltungsräumen zusammen) auszu- schließen (Verantwortlichkeit des Nutzers). Somit ist dieser Tatbestand nicht zutreffend.
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
Das Bestandsgebäude wird als Grundschule mit Unterrichts- und Horträumen genutzt. Somit ist dafür die- ser Tatbestand zutreffend.
Das Gebäude ist ein Sonderbau nach § 2 (4) SächsBO Ziffern 3, 6 und 13.
Nach § 51 SächsBO können an Sonderbauten im Einzelfall besondere Anforderungen zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen gestellt werden, nach denen Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Nach Nummer 51 VwVSächsBO können weitergehende Anforderungen als in Sonderbauvorschriften festgelegt (siehe nachfolgend) nur für atypische Fälle gestellt werden.
Schule
Nach Nummer I SächsSchulBauR gilt die SächsSchulBauR für Anforderungen nach § 51 SächsBO an allgemein- bildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.
Das Bestandsgebäude wird als Grundschule mit Unterrichts- und Horträumen genutzt und fällt somit in den Anwendungsbereich der SächsSchulBauR. Die von Vereinen genutzten Räume im Untergeschoss fallen nicht in den Anwendungsbereich der SächsSchulBauR.
Für den Erweiterungsbau sind die Vorschriften der SächsSchulBauR nicht anzuwenden. Die notwendigen Trep- pen im Erweiterungsbau (TR4) sind zwar auch Rettungsweg für das Bestandsgebäude, jedoch nicht für von der Schule genutzte Räume.
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Versammlungsstätte
Nach § 2 (1) SächsVStättVO sind Versammlungsstätten bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind. Nach § 2 (3) SächsVStätt- VO sind Versammlungsräume unter anderem Räume für Veranstaltungen, Aulen, Foyers und Vortragssäle.
Nach § 1 (1) SächsVStättVO gelten die Vorschriften der SächsVStättVO unter anderem für:
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen
- Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben
Als Versammlungsräume kommen infrage:
- Bestandsgebäude: Mensa/Aula im Erdgeschoss
- Erweiterungsbau: Veranstaltungsräume im 1. Obergeschoss
Nach § 1 (2) SächsVStättVO ist die Anzahl der Besucher aus der Grundfläche des Versammlungsraumes zu ermitteln, soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt.
Der Anwendungsbereich der SächsVStättVO wird jedoch ausgeschlossen, weil das Bestandsgebäude die Brandschutzanforderungen der SächsVStättVO nicht erfüllt und der Erweiterungsbau sie nicht erfüllen soll beziehungsweise weil beide Gebäudeteile jeweils nicht für eine Nutzung durch mehr als 200 Besucher ausge- legt werden.
Deshalb ist in den Bauvorlagen (Betreibererklärung) festzuschreiben, dass sich in diesen Räumen niemals mehr als 200 Besucher aufhalten dürfen. Die Mensa/Aula und die Veranstaltungsräume haben keine gemein- samen Rettungswege. Deshalb gilt diese Begrenzung nicht insgesamt, sondern jeweils.
Diese Vorgabe muss auch in die Nutzungsvereinbarungen mit den das Gebäude nutzenden Vereinen und gege- benenfalls Dritten aufgenommen werden; es dürfen keine Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern statt- finden.
Die Vorschriften der SächsVStättVO gelten explizit nicht für Unterrichtsräume.
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2 Baulicher Brandschutz
2.1 Brandwände und Brandabschnitte
2.1.1 Gebäudeabschlusswände als Brandwände
Nach § 30 (2) SächsBO sind Brandwände als Gebäudeabschlusswände erforderlich, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden; es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zuläs- sigen künftigen Gebäuden gesichert ist.
Der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen beträgt dem Lageplan zufolge an jeder Stelle mindestens 2,50 m. Somit ist eine Ausbildung von Gebäudeabschlusswänden als Brandwände nicht erforderlich.
Die Abstandsflächen gemäß § 6 SächsBO werden im Brandschutznachweis nicht nachgewiesen.
2.1.2 Brandabschnitte und innere Brandwände
Nach § 30 (2) SächsBO sind innere Brandwände zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich. Nach Nummer II.2 SächsSchulBauR sind innere Brandwände gemäß § 30 (2) Nr. 2 SächsBO in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen.
Die Ausdehnung des Gesamtgebäudes beträgt in Ost-West-Richtung rund 63 m, in Nord-Süd-Richtung rund 67 m. Damit wird der nach Nummer II.2 SächsSchulBauR zulässige Brandwandabstand um 7 m überschritten. Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Begründungen und Kompensationen für die Abweichung von § 30 (2) SächsBO beziehungsweise Erleichterung von Nummer II.2 SächsSchulBauR
-
Die Überschreitung der Ausdehnung in Ost-West-Richtung von 3 m ist verhältnismäßig gering.
-
Auch die Überschreitung der Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung von 7 m ist relativ gering.
-
Aufgrund der Gliederung des Grundrisses liegt die Grundfläche des Brandabschnittes mit rund 1920 m² unter 3600 m² (60 m 60 m).
-
Ein Brand kann sich nicht ungehindert über den gesamten Brandabschnitt ausbreiten:
-
Das Bestandsgebäude und der Erweiterungsbau sind nur im Erdgeschoss miteinander verbunden. Der Treppenraum TR4 im Erweiterungsbau trennt die beiden Gebäudeteile brandschutztechnisch vonein- ander, siehe auch 2.7 Notwendige Treppen und Treppenräume.
-
Das Bestandsgebäude ist brandschutztechnisch in Teil-Nutzungseinheiten unterteilt, siehe auch 2.4 Trennwände und Öffnungsabschlüsse.
-
Das Gebäude wird flächendeckend mit einer automatischen Brandmeldeanlage (Vollschutz/Kategorie 1 nach Nummer 5.3 DIN 14675) ausgestattet, siehe auch 3.2 Brandmeldeeinrichtungen und Alarmierungs- einrichtungen.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
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2.2 Tragende und aussteifende Wände und Stützen
Nach § 27 (1) SächsBO müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen feuerbeständig (mindestens Bauart F 90-AB) sein (Gebäudeklasse 5).
Nach Nummer II.1 SächsSchulBauR müssen tragende und aussteifende Bauteile erfüllen:
- in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der SächsBO an diese Bauteile in Gebäu- den der Gebäudeklasse 3
- in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der SächsBO an diese Bauteile in Ge- bäuden der Gebäudeklasse 5
Abweichend davon sind diese Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart zulässig in Gebäuden,
- die eine Höhe bis zu 13 m haben und
- deren Geschosse eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m² haben oder
- deren Geschosse durch Wände, die den Anforderungen des § 29 (3) bis (5) SächsBO entsprechen, in Ab- schnitte von jeweils nicht mehr als 400 m² unterteilt sind.
Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich.
Bestandsgebäude
In der Regel haben beim Schultyp „Dresden“ die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen sowie die Decken einschließlich der Dachdecken einen Feuerwiderstand von ungefähr 60 Minuten (entspricht der Bauart F 60-A).
Die Voraussetzungen der Nummer II.1 SächsSchulBauR für hochfeuerhemmende Bauteile sind erfüllt:
- Das Bestandsgebäude hat eine Höhe von weniger als 13 m.
- Die Geschosse werden unterteilt durch:
- mindestens hochfeuerhemmende Trennwände (Bauart F 60-A)
- mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Türen (Bauart T 30)
- notwendige Treppenräume
Somit sind die tragenden und aussteifenden Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) zulässig.
Erweiterungsbau
Für den Erweiterungsbau sind die Vorschriften der SächsSchulBauR nicht anzuwenden.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile sind mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B) geplant. Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Abweichung von § 27 (1) SächsBO
-
Der Erweiterungsbau ist nur zweigeschossig (Erdgeschoss und Obergeschoss).
-
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 brauchen tragende und aussteifende Bauteile nur mindestens feuer- hemmend (Bauart F 30-B) zu sein:
-
Der Erweiterungsbau ist hinsichtlich der Höhe (< 7 m) und der Flächen der Teil-Nutzungseinheiten (< 400 m²) der Gebäudeklasse 3 vergleichbar.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
Im Untergeschoss müssen die tragenden und aussteifenden Bauteile feuerbeständig (mindestens Bauart F 90-AB) sein.
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2.3 Decken
Nach § 31 (1) SächsBO müssen Decken als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen feuerbeständig (mindestens Bauart F 90-AB) sein (Gebäudeklasse 5).
Nach Nummer II.1 SächsSchulBauR müssen tragende und aussteifende Bauteile, zu denen auch die Decken zählen, erfüllen:
- in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der SächsBO an diese Bauteile in Gebäu- den der Gebäudeklasse 3
- in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der SächsBO an diese Bauteile in Ge- bäuden der Gebäudeklasse 5
Abweichend davon sind diese Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart zulässig in Gebäuden,
- die eine Höhe bis zu 13 m haben und
- deren Geschosse eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m² haben oder
- deren Geschosse durch Wände, die den Anforderungen des § 29 (3) bis (5) SächsBO entsprechen, in Ab- schnitte von jeweils nicht mehr als 400 m² unterteilt sind.
Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich.
Bestandsgebäude
In der Regel haben beim Schultyp „Dresden“ die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen sowie die Decken einschließlich der Dachdecken einen Feuerwiderstand von ungefähr 60 Minuten (entspricht der Bauart F 60-A).
Die Voraussetzungen der Nummer II.1 SächsSchulBauR für hochfeuerhemmende Bauteile sind erfüllt:
- Das Bestandsgebäude hat eine Höhe von weniger als 13 m.
- Die Geschosse werden unterteilt durch:
- mindestens hochfeuerhemmende Trennwände (Bauart F 60-A)
- mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Türen (Bauart T 30)
- notwendige Treppenräume
Somit sind die Decken in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) zulässig.
Erweiterungsbau
Für den Erweiterungsbau sind die Vorschriften der SächsSchulBauR nicht anzuwenden.
Die Decken sind mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B) geplant. Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Abweichung von § 31 (1) SächsBO
-
Der Erweiterungsbau ist nur zweigeschossig (Erdgeschoss und Obergeschoss).
-
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 brauchen Decken nur mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B) zu sein:
-
Der Erweiterungsbau ist hinsichtlich der Höhe (< 7 m) und der Flächen der Teil-Nutzungseinheiten (< 400 m²) der Gebäudeklasse 3 vergleichbar.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
Im Untergeschoss müssen die Decken feuerbeständig (mindestens Bauart F 90-AB) sein.
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2.4 Trennwände und Öffnungsabschlüsse
2.4.1 Bauart
Nach § 29 (1) SächsBO müssen Trennwände mit Feuerwiderstandsanforderungen als raumabschließende Bau- teile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie sind nach § 29 (4) SächsBO bis zur Rohdecke zu führen.
Nach § 29 (3) SächsBO müssen Trennwände die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben.
Die SächsSchulBauR regelt keine Brandschutzanforderungen an Trennwände.
Nach § 29 (5) SächsBO sind Öffnungen in Trennwänden mit Feuerwiderstandsanforderungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen mindestens feuer- hemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse (Bauart T 30) haben.
Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich.
Zu allen Trennwänden und Öffnungsabschlüssen (Türen, Verglasungen) mit Brandschutzanforderungen siehe 6.3 Brandschutzpläne.
Bestandsgebäude
Die tragenden und aussteifenden Bauteile sind in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) zulässig, siehe 2.2 Tragende und aussteifende Wände und Stützen. Somit sind auch die Trennwände in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) zulässig.
Nach Nummer II.4 SächsSchulBauR sind über mehrere Geschosse reichende Hallen zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfül- len. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend (Bauart T 30-RS) sein.
Erweiterungsbau
Die tragenden und aussteifenden Bauteile sind mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B) zulässig, siehe 2.2 Tragende und aussteifende Wände und Stützen. Somit sind die Trennwände ebenfalls in feuerhemmender Bauart (F 30-B) zulässig.
Im Untergeschoss müssen die Trennwände feuerbeständig (mindestens Bauart F 90-AB) sein.
2.4.2 Erfordernis
Nach § 29 (2, 3) SächsBO sind Trennwände erforderlich:
- zwischen Nutzungseinheiten,
- zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren
- zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen in Kellergeschossen
Zu anderen Trennwänden siehe in den jeweiligen Kapiteln:
- Zu Brandwänden siehe 2.1 Brandwände und Brandabschnitte.
- Zu Treppenräumen siehe 2.7 Notwendige Treppen und Treppenräume.
- Zu Fluren siehe 2.8 Notwendige Flure.
- Zu Aufzügen siehe 2.10 Aufzugsanlagen.
- Zu Heizungsräumen siehe 2.12 Wärmeversorgungsanlagen.
- Zu elektrischen Betriebsräumen siehe 2.13 Elektrische Betriebsräume.
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Bestandsgebäude
Als Voraussetzung für die Anwendung der Erleichterung nach Nummer II.1 SächsSchulBauR (Tragwerk und Decken hochfeuerhemmend) werden die Geschosse in Abschnitte (Teil-Nutzungseinheiten) von jeweils nicht mehr als 400 m² (Bruttoflächen innerhalb der Außenwände, außer Mensa/Aula 445 m²) durch Trennwände unterteilt, siehe auch 2.8 Notwendige Flure.
Die Mensa/Aula ist einschließlich Foyer und Küchenbereich ebenfalls eine solche Teil-Nutzungseinheit bezie- hungsweise eine Halle nach Nummer II.4 SächsSchulBauR, jedoch mit einer Größe von rund 445 m².
Nicht primär zu Unterrichtsbereichen gehörende Nebenräumen (Lagerräume, Technikräumen, Werkstätten) werden von den von Schülern und Personal genutzten Bereichen abgetrennt.
Erweiterungsbau
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sind jeweils eine Teil-Nutzungseinheit ohne Trennwände und Türen mit Brandschutzanforderungen.
2.5 Außenwände
Nach § 28 (1) SächsBO sind Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
Nach § 28 (2) SächsBO müssen nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen (Gebäudeklasse 5). Dies gilt nicht für
- Türen und Fenster,
- Fugendichtungen,
- brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
Nach § 28 (2) SächsBO sind nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind (auch W 30 nach DIN 4102-3).
Nach § 28 (3) SächsBO müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen mindestens schwerentflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B1) sein (Gebäudeklasse 5). Nach § 28 (3) SächsBO dürfen diese Baustoffe nicht brennend abfallen oder abtropfen. Hierzu siehe auch 6.1.3 Baustoffe.
Die SächsSchulBauR regelt keine Brandschutzanforderungen an Außenwände.
Bestandsgebäude
Somit müssen sein:
- Außenwände nichtbrennbar
- Oberflächen, Bekleidungen, Dämmstoffe, Unterkonstruktionen schwerentflammbar
Erweiterungsbau
Die Außenwände sowie die Oberflächen, Bekleidungen, Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sollen normal- entflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B2) möglich sein. Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Abweichung von § 28 (2) und (3) SächsBO
-
Der Erweiterungsbau ist nur zweigeschossig (Erdgeschoss und Obergeschoss).
-
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 brauchen Oberflächen, Bekleidungen, Dämmstoffe und Unterkon- struktionen nur normalentflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B2) zu sein:
-
Der Erweiterungsbau ist hinsichtlich der Höhe (< 7 m) und der Flächen der Teil-Nutzungseinheiten (< 400 m²) der Gebäudeklasse 3 vergleichbar.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
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2.6 Dächer
2.6.1 Dachtragwerke
Die SächsBO regelt keine Brandschutzanforderungen an Dachtragwerke, diese sind somit ohne klassifizierten Feuerwiderstand zulässig.
Auch die SächsSchulBauR regelt keine Brandschutzanforderungen an Dachtragwerke.
Jedoch müssen Dachtragwerke oder Teile von Dachtragwerken, die für die Standsicherheit anderer Bauteile mit Feuerwiderstandsanforderungen (beispielsweise tragende Wände und Stützen, Decken, Trennwände) notwendig sind, mindestens deren erforderlichen Feuerwiderstand haben.
2.6.2 Dächer von Anbauten
Nach § 32 (7) SächsBO müssen Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwi- derstandsfähigkeit anschließen, innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifen- den Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden.
In diesen Bereichen müssen auch Dachdurchdringungen (beispielsweise Dachabläufe, Leitungen) in der Feu- erwiderstandsklasse des Daches abgeschottet sein.
Bestandsgebäude
Folgende Dachdecken müssen mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60) sein:
- Erdgeschoss: Dachdecke über Anbau Ost
- Erdgeschoss: Dachdecke über Verbinder (siehe Erweiterungsbau)
-
- Obergeschoss: Dachdecke über Mensa/Aula
Die Dachdecke über der Mensa/Aula ist nur rund 3,6 m breit hochfeuerhemmend geplant (unterhalb der Au- ßenwände des 2. Obergeschosses).
Abweichung von § 32 (7) SächsBO
-
Die 3,6 m entsprechen dem Achsmaß des Bestandsgebäudes.
-
Über der Dachdecke liegt nur noch ein weiteres Obergeschoss.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
Erweiterungsbau
Dies betrifft die Dachdecke über dem Verbinder (Erdgeschoss):
- 5-m-Bereich zum Bestandsgebäude mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60)
- 5-m-Bereich zum Erweiterungsbau: mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B)
2.6.3 Bedachungen
Nach § 32 (1) SächsBO müssen die Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Dies wird erreicht mit:
- Konstruktionen nach Nummer 11.4 DIN 4102-4
- Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweis für harte Bedachung Zu Definitionen siehe auch 6.1.6 Bedachungen.
Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich.
Brandschutznachweis Nr. N-24006.1.3 Stand 04. 02. 2026 Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales Varkausring 1 b 01796 Pirna-Sonnenstein Seite 19
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Nach § 32 (3) SächsBO gilt die Forderung nach harter Bedachung nicht für:
- lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brenn- bare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig
- Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen
Wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden, sind nach § 32 (4) SächsBO zulässig:
- lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen
- begrünte Bedachungen
Begrünte Bedachungen
Auf einigen Teilflächen ist extensive Dachbegrünung vorgesehen. Nach § 32 (4) SächsBO sind begrünte Beda- chungen zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
Nach Nummer A 2.1.9 MVV TB gelten begrünte Bedachungen als harte Bedachungen, wenn sie den Anforde- rungen der unter Nummer A 2.2.1.3 MVV TB genannten technischen Regel (DIN 4102-4) entsprechen.
Nach Nummer 11.4.7 DIN 4102-4 sind extensive Dachbegrünungen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:
- mineralisch bestimmte Vegetationsschicht: organische Bestandteile 20 % (Massenanteil)
- Vegetationstragschicht: Schichtdicke 30 mm
- Abstandsstreifen 0,5 m gegenüber:
- Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln, Dachfenster)
- aufgehenden Wänden mit Fenstern, deren Brüstung 0,8 m oberhalb Vegetationstragschicht liegt
- erforderliche Abstandsstreifen entsprechend Nummer 11.4.6 DIN 4102-4:
- Grobkies (16/32) mindestens 5 cm dick oder
- massive Platten mindestens 4 cm dick
2.7 Notwendige Treppen und Treppenräume
Keine Brandschutzforderungen sind (deshalb keine Bewertung im Brandschutznachweis):
Nach § 34 SächsBO
- müssen Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf haben,
- darf eine Treppe nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt,
- ist zwischen Treppe und Tür ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.
Nach § 35 SächsBO
- müssen notwendige Treppenräume zu beleuchten sein,
- müssen notwendige Treppenräume belüftet werden können.
Nach Nummer IV SächsSchulBauR
- darf die nutzbare Breite notwendiger Treppen 2,4 m nicht überschreiten,
- müssen notwendige Treppen Tritt- und Setzstufen haben,
- dürfen notwendige Treppen keine gewendelten Läufe haben,
- müssen Geländer und Umwehrungen mindestens 1,1 m hoch sein.
Anforderungen an Treppen können sich auch aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften ergeben, die keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grund- lage des Brandschutznachweises sind, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
Brandschutznachweis Nr. N-24006.1.3 Stand 04. 02. 2026 Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales Varkausring 1 b 01796 Pirna-Sonnenstein Seite 20
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2.7.1 Erfordernis
Nach § 34 (1) SächsBO muss jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).
Nach § 34 (3) SächsBO sind notwendige Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu füh- ren. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.
Nach § 35 (1) SächsBO muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie nach § 35 (2) SächsBO so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
Im Gebäude sind folgende notwendige Treppenräume vorhanden beziehungsweise geplant:
- TR1: Bestand West Untergeschoss – Erdgeschoss – 1. Obergeschoss – 2. Obergeschoss
- TR2: Bestand Mitte Untergeschoss – Erdgeschoss – 1. Obergeschoss – 2. Obergeschoss
- TR3: Bestand Ost Untergeschoss – Erdgeschoss – 1. Obergeschoss – 2. Obergeschoss
- TR4: Bestand West + Erweiterung Untergeschoss – Erdgeschoss – 1. Obergeschoss
Der Erweiterungsbau hat eine notwendige Treppe als Außentreppe ohne Treppenraum:
- TR5: Erweiterung Gelände – 1. Obergeschoss dient als zweiter Rettungsweg aus dem Obergeschoss
Das Bestandsgebäude hat notwendige Treppen als Außentreppen ohne Treppenraum:
- Erdgeschoss West: Neubau: Ausgang aus Treppenraum TR1
- Erdgeschoss Nord: Bestand: Ausgang aus Foyer
- Untergeschoss Ost: Neubau: Ausgang aus Nutzungseinheit Südost
2.7.2 Außentreppen
Nach § 35 (1) SächsBO sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum als Außentreppen zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und sie im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Nach Nummer 35.1.1 VwVSächsBO gilt die Nutzung einer Außentreppe als ausreichend lang sicher, wenn
- die Außenwand im Bereich der Treppenanlage aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und eine Feuerwi- derstandsdauer entsprechend den Anforderungen an tragende Bauteile nach § 27 (1) besitzt,
- die Treppenläufe geradlinig verlaufen.
Nach § 34 (4) SächsBO müssen tragende Teile von nach § 35 (1) SächsBO zulässigen notwendigen Außentrep- pen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen.
Die Außentreppen müssen als Rettungswege bei jeder Witterung sicher begehbar sein und bei Dunkelheit beleuchtet werden; zur Sicherheitsbeleuchtung siehe 3.5 Sicherheitsbeleuchtung.
Bestandsgebäude
- Die neue Außentreppe West dient als Ausgang aus dem Treppenraum TR1.
- Die vorhandene Außentreppe Nord dient als Ausgang aus dem Foyer.
- Die neue Außentreppe Ost dient als Ausgang aus der Nutzungseinheit Südost.
Die geradläufigen Außentreppen sind ohne klassifizierten Feuerwiderstand, jedoch aus nichtbrennbaren Bau- stoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) vorhanden beziehungsweise geplant.
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Bestandsgebäude - Außentreppe TR1
Die neue Außentreppe West dient als Ausgang aus dem Treppenraum TR1. Sie darf nicht durch Feuer oder Rauch beeinträchtigt werden.
Unter beziehungsweise neben der Treppenanlage (Podest und Treppenlauf) liegen in der Außenwand des Untergeschosses ein als Rauchableitungsöffnung dienendes Fenster sowie Lüftungsleitungen mit ihren Mün- dungen. Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
-
Die Treppenanlage (Podest und Treppenlauf) ist massiv (Beton) und somit mindestens hochfeuerhem- mend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Bauart F 60-A) sowie ohne Öffnungen geplant, die Umwehrungen als Stabgeländer.
-
Die seitlich an die Treppenanlage angrenzenden Außenwände sind im Untergeschoss und im Erdgeschoss mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60-A) und ohne Öffnungen geplant.
-
Das als Rauchableitungsöffnung dienende Fenster wird nur operativ durch die Feuerwehr geöffnet.
-
Die Mündung der unter der Treppenanlage liegenden Abluftleitung muss einen Abstand von mindestens 2,50 m zu Öffnungen des Gebäudes (Fenster und Türen) sowie seitlich zur Treppenanlage (Podest und Treppenlauf) haben; die Mündung der Außenluft ist nicht relevant.
-
Im Brandfall werden die Lüftungsanlagen abgeschaltet.
-
Es sind zwei bauliche Rettungswege geplant. Bei Ausfall (Verrauchung) dieser Außentreppe steht der Weg über das Foyer zum nördlichen Ausgang zur Verfügung.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
Erweiterungsbau - Außentreppe TR5
Die Terrasse und die geradläufige Außentreppe TR5 dienen als zweiter Rettungsweg für das 1. Obergeschoss.
Unter der Terrasse liegt die großflächig verglaste Außenwand der Bibliothek. Auf Feuerschutz- oder Rauch- schutzabschlüsse wird verzichtet. Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
-
Außentreppe und Terrasse sind aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) geplant (ohne klassifizierten Feuerwiderstand):
-
Treppenlauf
-
Decke und Brüstungen/Bekleidungen
-
Dachkonstruktion und Attika
-
Es sind zwei bauliche Rettungswege geplant. Bei Ausfall (Verrauchung) der Außentreppe steht der Trep- penraum TR4 zur Verfügung.
-
Der Treppenraum TR4 erhält mindestens feuerhemmende, rauchdichte, selbstschließende Türen (Bauart T 30-RS). Damit ist eine gleichzeitige Nichtbenutzbarkeit des Treppenraumes TR4 und der Außentreppe TR5 unwahrscheinlich.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
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2.7.3 Erforderliche Treppenbreite
Nach § 34 (5) SächsBO muss die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Die erforderliche nutzbare Breite darf nicht eingeengt werden (offenstehende Türen, Einbauten, Einrichtungen, Handläufe).
Bestandsgebäude
Die SächsBO macht keine konkreten Vorgaben. Nach DIN 18065 beträgt die nutzbare Mindestbreite 1 m.
Nach Nummer III.4 SächsSchulBauR muss die nutzbare Breite der notwendigen Treppen mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Es muss jedoch eine nutzbare Breite von mindestens 1,20 m vorhanden sein. Dies betrifft:
- TR1: Bestandsgebäude West
- TR2: Bestandsgebäude Mitte
- TR3: Bestandsgebäude Ost
- Außentreppe West
- Außentreppe Nord
- Außentreppe Ost
Die von Vereinen genutzten Räume im Untergeschoss fallen nicht in den Anwendungsbereich der SächsSchul- BauR. Insofern würde für die Außentreppe Ost eine Breite von 1 m genügen.
Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.
Zu den von der Personenanzahl abhängigen Rettungswegbreiten siehe 2.9 Flucht- und Rettungswege.
Erweiterungsbau
Für den Erweiterungsbau sind die Vorschriften der SächsSchulBauR nicht anzuwenden.
Die SächsBO macht keine konkreten Vorgaben. Nach DIN 18065 beträgt die nutzbare Mindestbreite 1 m. Dies betrifft:
- TR4: Erweiterungsbau + Verbinder
- TR5: Außentreppe 1. Obergeschoss
2.7.4 Bauart von Innentreppen
Nach § 34 (4) SächsBO müssen die tragenden Teile notwendiger Treppen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Bauart F 30-A) sein (Gebäudeklasse 5).
Die SächsSchulBauR regelt keine Brandschutzanforderungen an Feuerwiderstand oder Baustoffklasse von Treppen.
Bestandsgebäude
Beim Schultyp „Dresden“ sind die Treppen aus Stahlbeton und somit nichtbrennbar (Baustoffklasse DIN 4102-A). Ob sie mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-A) sind, ist nicht nachweisbar. Dies betrifft:
- TR1: Bestandsgebäude West
- TR2: Bestandsgebäude Mitte
- TR3: Bestandsgebäude Ost
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Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Abweichung von § 34 (4) SächsBO
-
Das Gebäude an sich genießt Bestandschutz, siehe 1.2.2 Bestandschutz.
-
Die Treppen bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A).
-
Es sind mindestens zwei bauliche Rettungswege vorhanden. Bei Ausfall (Verrauchung) eines Treppenrau- mes stehen zwei andere Treppenräume zur Verfügung.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
Erweiterungsbau + Verbinder
Die Treppe zwischen Untergeschoss und Erdgeschoss (TR4 im Verbinder) ist aus Stahlbeton und somit feuer- beständig aus nichtbrennbaren Baustoffen (mindestens Bauart F 90-A) geplant.
Die Treppen zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss (TR4) sind aus Stahlbeton und somit mindestens feuer- hemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Bauart F 30-A) geplant.
2.7.5 Treppenraumwände
Nach § 35 (4) SächsBO müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile die Bauart von Brandwänden haben (Gebäudeklasse 5).
Zu allen Trennwänden und Öffnungsabschlüssen mit Brandschutzanforderungen siehe 6.3 Brandschutzpläne.
Bestandsgebäude
In der Regel haben beim Schultyp „Dresden“ die vorhandenen Treppenraumwände aus Stahlbeton einen Feu- erwiderstand von ungefähr 60 Minuten (entspricht der Bauart F 60-A).
Ab dem Erdgeschoss im Nordflügel zwischen den Achsen 9 und 13 vorhandene Trennwände (nicht aus Stahlbe- ton, ohne nachweisbarem Feuerwiderstand unter anderem wegen Stahlrahmen oder als Installationswände der Sanitärräume) werden mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Bauart F 30-A) neu errichtet. Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Abweichung von § 35 (4) SächsBO
-
Das Gebäude an sich genießt Bestandschutz, siehe 1.2.2 Bestandschutz.
-
Eine Ertüchtigung der vorhandenen Treppenraumwände in der Bauart von Brandwänden ist technisch nicht möglich, zumal die massiven Treppenraumwände mit dem Tragwerk eine Einheit bilden. Sie beste- hen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A).
-
Die Sanitärräume sind quasi brandlastfrei.
-
Es sind mindestens zwei bauliche Rettungswege vorhanden. Bei Ausfall (Verrauchung) eines Treppenrau- mes stehen zwei andere Treppenräume zur Verfügung.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
Zusammenfassend werden an die Treppenraumwände folgende Brandschutzanforderungen gestellt:
- vorhandene Treppenraumwände: hochfeuerhemmend nichtbrennbar (Bauart F 60-A)
- neue Treppenraumwände: hochfeuerhemmend nichtbrennbar (Bauart F 60-A)
- neue Treppenraumwände zu WC-Räumen: feuerhemmend nichtbrennbar (Bauart F 30-A)
Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich.
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Treppenraum-Außenwände
Nach § 35 (4) SächsBO gelten die Brandschutzanforderungen an Treppenraumwände nicht für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
An Fenster und Türen von Treppenräumen stoßen rechtwinklig Außenwände mit Öffnungen direkt an. Um eine Brandübertragung zu verhindern, sind verschiedene Maßnahmen geplant:
Im Bestandsgebäude werden bis zu einem Abstand bis mindestens 3,6 m (Achsmaß)
- entweder die Außenwände der Treppenräume oder die angrenzenden Außenwände
- mit mindestens feuerhemmender Festverglasung (Bauart F 30) versehen oder
- mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60-A) hergestellt.
Im Verbinder wird bis zu einem Abstand von mindestens 5,0 m
- die Außenwand des Treppenraumes
- feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen (mindestens Bauart F 90-A) hergestellt.
Im Erweiterungsbau wird bis zu einem Abstand von mindestens 2,5 m
- die angrenzenden Außenwand
- mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Bauart F 30-A) hergestellt.
Im Untergeschoss werden die Außenwandabschnitte zwischen dem Ausgang aus dem Treppenraum TR3 ins Freie und der Außentür zum Raum U17 bis zu einem Abstand bis mindestens 3,6 m (Luftlinie)
- mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60-A) hergestellt.
Erweiterungsbau
Die Treppenraumwände sind nur mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B) geplant. Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Abweichung von § 35 (4) SächsBO
-
Der Erweiterungsbau ist nur zweigeschossig (Erdgeschoss und Obergeschoss).
-
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 brauchen die Treppenraumwände nur mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B) zu sein:
-
Der Erweiterungsbau ist hinsichtlich der Höhe (< 7 m) und der Flächen der Teil-Nutzungseinheiten (< 400 m²) der Gebäudeklasse 3 vergleichbar.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
2.7.6 Oberer Abschluss von Treppenräumen
Nach § 35 (4) SächsBO muss der obere Abschluss notwendiger Treppenräume als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
Nach § 35 (4) SächsBO sind die Treppenraumwände, weil das Dach jeweils über diese Wände hinweg führt, bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Sie dürfen von brennbaren Bauteilen nicht überbrückt werden.
In allen Fällen führen die Treppenraumwände bis an die Dachdecke und damit nicht bis unter die Dachhaut. Hiergegen bestehen jedoch keine Bedenken wegen des Brandschutzes, weil die Dachdecken jeweils die Feu- erwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben:
- Bestandsgebäude: mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60-A)
- Erweiterungsbau: mindestens feuerhemmend (Bauart F 30-B)
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2.7.7 Öffnungsabschlüsse in Treppenraumwänden
Nach § 35 (6) SächsBO müssen in notwendigen Treppenräumen Öffnungen folgende Abschlüsse haben:
- zu Kellergeschossen, Werkstätten, Lager- und ähnlichen Räumen: feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend (Bauart T 30-RS)
- zu Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m²: feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend (Bauart T 30-RS)
- zu notwendigen Fluren: rauchdicht, selbstschließend (Bauart RS – Rauchschutztür nach DIN 18095)
- zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten: dicht- und selbstschließend
Dies ist geplant. Zu allen Öffnungsabschlüssen (Türen, Verglasungen) mit Brandschutzanforderungen siehe 6.3 Brandschutzpläne.
Zu Anforderungen an Öffnungsabschlüsse siehe 6.1.7 Brandschutzabschlüsse.
Nach § 35 (6) SächsBO dürfen die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse als Öffnungsabschlüsse in Treppen- raumwänden lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. Dicht- und selbstschließende Abschlüsse dürfen keine lichtdurchlässigen Seitenteile und Oberlichte enthalten.
Bestandsgebäude
Die Tür zwischen dem Treppenraum TR2 und dem Behinderten-WC (Erdgeschoss) soll nur dichtschließend, nicht jedoch selbstschließend ausgeführt werden.
Abweichung von § 35 (6) SächsBO
-
Bei dieser Tür ist der Verzicht auf die Eigenschaft „selbstschließend“ erforderlich, um Behinderten das Öffnen der Tür zu ermöglichen. Diese Tür ist in der Regel geschlossen. Sowohl Brandgefahr als auch Brandlast im Behinderten-WC sind sehr gering.
-
Die Trennwände des Raumes Behinderten-WC zu Nachbarräumen haben keinen nachweisbaren Feuerwi- derstand, sind jedoch aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A). Die Nachbarräume sind ebenfalls Sanitärräume ohne nennenswerte Brandgefahr und Brandlast.
-
Es sind mindestens zwei bauliche Rettungswege vorhanden. Bei Ausfall (Verrauchung) eines Treppenrau- mes stehen zwei andere Treppenräume zur Verfügung.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
Bestandsgebäude
Die Abschlüsse zwischen den Treppenräumen TR1, TR2 und TR3 und den Fluren des Südflügels sind mit rund 2,8 m breiter als 2,5 m.
Abweichung von § 35 (6) SächsBO
-
Das Gebäude an sich genießt Bestandschutz, siehe 1.2.2 Bestandschutz.
-
Die vorhandenen Rohbauöffnungen haben die Breite von 2,8 m.
-
Die Überschreitung von 0,3 m ist vertretbar.
-
Die Abschlüsse sind Elemente aus mindestens feuerhemmenden, rauchdichten, selbstschließenden Türen (Bauart T 30-RS) im System mit mindestens feuerhemmender Festverglasung (Bauart F 30).
-
Es sind mindestens zwei bauliche Rettungswege vorhanden. Bei Ausfall (Verrauchung) eines Treppenrau- mes stehen zwei andere Treppenräume zur Verfügung.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
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2.7.8 Ausgang ins Freie
Nach § 35 (3) SächsBO muss grundsätzlich jeder notwendige Treppenraum einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
Hat ein notwendiger Treppenraum keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
- einschließlich der Ausgangstür (Nummer III.4 SächsSchulBauR) mindestens so breit sein wie die dazugehö- rigen Treppenläufe,
- Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,
- rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und
- ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.
Treppenraum TR1
Der Treppenraum TR1 hat im Erdgeschoss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie, der zu einer Außentreppe auf das Gelände führt.
Zu dieser Außentreppe siehe 2.7.2 Außentreppen.
Treppenraum TR2
Beim Treppenraum TR2 bildet das Foyer den Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Aus- gang ins Freie (Nord).
Das Foyer ist hauptsächlich Verkehrsfläche. Die Rettungswege durch das Foyer zum Ausgang ins Freie sind in einer Breite von mindestens 1,50 m permanent freizuhalten, siehe 5.5 Betriebsvorschriften.
Jedoch sind Brandlasten in Form von Infotafeln, Aufstellern, Sitzgelegenheiten usw. nicht auszuschließen. Stationäre elektrische Geräte (beispielsweise Computer, Kopierer, Getränkeautomaten usw.) sind im Foyer nicht zulässig, weil sie eine Brandentstehungsquelle sein können und weil sie eine überdurchschnittlich große Einzelbrandlast darstellen.
An das Foyer schließen außer dem Treppenraum TR2 an:
- Treppenraum TR1
- Mensa/Aula
- Hort-/Pausenküche
- Aufzug
Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Abweichung von § 35 (3) SächsBO
-
Das Gebäude an sich genießt Bestandschutz, siehe 1.2.2 Bestandschutz.
-
Bei Ausfall (Verrauchung) des Foyers stehen zwei weitere Rettungswege als Ausgang ins Freie zur Verfü- gung:
-
Treppenraum TR3
-
südlich anliegender Flur mit Ausgang ins Freie
-
Die Innenwände und die Öffnungsabschlüsse des Foyers erfüllen dieselben Anforderungen wie die Trep- penraumwände:
-
Wände mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60-A)
-
Verglasungen (zur Mensa/Aula) mindestens feuerhemmend (Bauart F 30)
-
Türen mindestens feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend (Bauart T 30-RS)
-
Alle Innentüren sind mindestens feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend (Bauart T 30-RS) geplant.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
Treppenraum TR3
Der Treppenraum TR3 hat im Untergeschoss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie.
Zu den seitlich angrenzenden Außenwänden mit Öffnungen siehe 2.7.5 Treppenraumwände.
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Treppenraum TR4
Der Treppenraum TR4 hat im Erdgeschoss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie. Die Innentür im Erdgeschoss muss aus dem Treppenraum (Erweiterungsbau) in Richtung Windfang (Verbinder) jederzeit ohne fremde Hilfsmittel öffenbar sein.
Zu den seitlich angrenzenden Außenwänden mit Öffnungen siehe 2.7.5 Treppenraumwände.
2.7.9 Oberflächen, Be-/Verkleidungen, Bodenbeläge, Geländer, Einbauten, Einrichtungen, Leitungsanlagen
Nach § 35 (1) SächsBO müssen notwendige Treppenräume so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nut- zung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Dafür sind sie als Rettungswege für die Nutzer des Gebäudes und als Angriffswege der Feuerwehr für einen gezielten Innenangriff ständig brandlastfrei zu halten, siehe 5.5 Betriebsvorschriften.
Nach § 35 (5) SächsBO müssen in den notwendigen Treppenräumen und in den Räumen zwischen einem not- wendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
- Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen (Bau- stoffklasse DIN 4102-A) bestehen,
- Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Bau- stoffklasse DIN 4102-A) in ausreichender Dicke haben,
- Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (Bau- stoffklasse DIN 4102-B1) bestehen.
Nach Nummer 36.1.1 VwVSächsBO dürfen Baustoffe, die beim Brand brennend abfallen oder brennend ab- tropfen oder eine unzulässige Rauchentwicklung aufweisen, in den notwendigen Treppenräumen und in den Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie nicht verwendet werden. Solche Baustoffe müssen im Verbund mit den Bauteilen die Zusatzanforderungen „kein Rauch“ und „kein brennendes Abfallen/Abtropfen“ erfüllen. Die Zusatzanforderung „kein brennendes Abfallen/Abtropfen“ gilt nicht für Bodenbeläge. Hierzu siehe auch 6.1.3 Baustoffe.
Zu Definitionen siehe 6.1.5 Oberflächen, Be-/Verkleidungen, Einbauten, Einrichtungen.
Nach Nummer 35.5 VwVSächsBO müssen Geländer, mit Ausnahme von Handläufen, aus nichtbrennbaren Bau- stoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen (Gebäudeklasse 5).
Zu Leitungsanlagen in den notwendigen Treppenräumen siehe 2.11.1 Rettungswege.
2.7.10 Rauchableitung
Nach § 35 (8) SächsBO müssen notwendige Treppenräume zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten ent- raucht werden können.
Fenster
Nach § 35 (8) SächsBO müssen notwendige Treppenräume in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können (jederzeit ohne fremde Hilfsmittel wie Schlüssel oder Werkzeug).
In der jeweiligen Ausgangsebene genügen die Türen, darüber sind öffenbare Fenster geplant.
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Rauchableitungsöffnungen
Nach § 35 (8) SächsBO müssen notwendige Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 zusätzlich an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
Auf Öffnungen zur Rauchableitung wird bei allen vier Treppenräumen (TR1, TR2, TR3, TR4) verzichtet. Hier- gegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Abweichung von § 35 (8) SächsBO
-
Auch im jeweils obersten Geschoss sind öffenbare Fenster geplant.
-
Der Erweiterungsbau ist nur zweigeschossig (Erdgeschoss und Obergeschoss).
-
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 brauchen notwendige Treppenräume keine Öffnung zur Rauch- ableitung zu haben:
-
Das Bestandsgebäude ist hinsichtlich der Höhe (< 13 m) und der Flächen der Teil-Nutzungseinheiten (< 400 m², außer Mensa/Aula 445 m²) der Gebäudeklasse 4 vergleichbar.
-
Der Erweiterungsbau ist hinsichtlich der Höhe (< 7 m) und der Flächen der Teil-Nutzungseinheiten (< 400 m²) der Gebäudeklasse 3 vergleichbar.
-
Erster und zweiter Rettungsweg für jede Teil-Nutzungseinheit sind baulich:
-
Ein Rettungsweg führt unmittelbar in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie.
-
Ein zweiter Rettungsweg führt über die angrenzende Teil-Nutzungseinheit zum anderen notwendigen Treppenraum oder ins Freie.
-
Bei Ausfall eines Treppenraumes steht der andere Treppenraum oder der Ausgang ins Freie als Ret- tungsweg zur Verfügung.
-
Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen dienen nicht zur Rauchfreihaltung als Voraussetzung für die Nutzbarkeit der Treppenräume für die Personenrettung, sondern nach Evakuierung der Entrauchung durch die Feuerwehr. Dafür genügen die Fenster.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
2.8 Notwendige Flure
Nach § 36 (1) SächsBO sind Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, notwendige Flure.
Anforderungen an Flure können sich auch aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften ergeben, die keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises sind, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
Nach § 36 (1) SächsBO sind notwendige Flure unter anderem nicht erforderlich
- innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m²,
- innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² für Büro- oder Verwaltungsnutzung,
- innerhalb von Teilen von Nutzungseinheiten mit mehr als 400 m² für Büro- oder Verwaltungsnutzung, wenn
- diese Teile nicht größer als 400 m² sind und
- diese Teile Trennwände nach § 29 (2) Nr. 1 SächsBO haben und
- jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 (1) SächsBO hat.
Auf notwendige Flure wird sowohl im Bestandsgebäude als auch im Erweiterungsbau aus folgenden Gründen verzichtet:
- Die Flure sollen in die Nutzung einbezogen werden (Garderoben, Sitzgelegenheiten usw.).
- Insbesondere im Bestandsgebäude erfüllen die Flurwände nicht die Brandschutzanforderungen.
Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt:
- Die Teil-Nutzungseinheiten sind größer als 200 m².
- Die Teil-Nutzungseinheiten dienen nicht einer Büro- oder Verwaltungsnutzung.
- Nicht alle Teil-Nutzungseinheiten haben unabhängig voneinander zwei Rettungswege.
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Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Begründungen und Kompensationen für die Abweichung von § 36 (1) SächsBO
-
Als Voraussetzung für die Anwendung der Erleichterung nach Nummer II.1 SächsSchulBauR (Tragwerk und Decken hochfeuerhemmend, siehe 2.2 Tragende und aussteifende Wände und Stützen und 2.3 Decken) werden die Geschosse in Abschnitte (Teil-Nutzungseinheiten) von jeweils nicht mehr als 400 m² (Brutto- flächen innerhalb der Außenwände, außer Mensa/Aula 445 m²) durch hochfeuerhemmende Trennwände und feuerhemmende, rauchdichte, selbstschließende Türen unterteilt, siehe 2.4 Trennwände und Öff- nungsabschlüsse.
-
Es ist sichergestellt, dass jede Teil-Nutzungseinheit den ersten Rettungsweg unmittelbar in einen not- wendigen Treppenraum oder ins Freie hat.
-
Aus allen (nicht notwendigen) Fluren ist die Flucht in zwei Richtungen möglich. Die Türen zwischen den Teil-Nutzungseinheiten sind als Rettungswege unverschließbar.
-
Auch in den (nicht notwendigen) Fluren sind Sicherheitskennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung ge- plant.
-
Die Flure sind die permanent benutzten Verkehrsflächen, so dass eine Nichtbenutzbarkeit durch blockie- rende Gegenstände unwahrscheinlich ist. Die Flure müssen als Rettungswege in einer nutzbaren Durch- gangsbreite von mindestens 1,50 m ständig freigehalten werden, um Rettungs- und Löschmaßnahmen nicht zu behindern. Dies ist in der Brandschutzordnung ausdrücklich festzuschreiben.
-
Permanente Einrichtungen (beispielsweise Schränke, Regale) müssen so unverrückbar befestigt sein, dass jederzeit eine lichte Rettungswegbreite von mindestens 1,50 m verbleibt.
-
Mobile Einrichtungen (beispielsweise Tische, Stühle) müssen so aufgestellt werden, dass jederzeit ei- ne lichte Rettungswegbreite von mindestens 1,50 m verbleibt.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
Links: Gegen die geplanten Garderoben mit Sitzbänken bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Sie sollten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-B1) bestehen. Rechts: Auch gegen die vorhandenen Vitrinen im 1. Obergeschoss bestehen keine Bedenken.
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2.9 Flucht- und Rettungswege
Fluchtwege sind gleichzeitig Rettungswege. Sie sind sichere Wege,
- die Personen zur Verfügung stehen, um von einer beliebigen Stelle in einer baulichen Anlage ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen (Fluchtweg), und
- die Feuerwehr und Rettungskräften als Einsatzwege zu einer beliebigen Stelle in einer baulichen Anlage dienen (Rettungsweg).
Zu den Rettungswegen gehören insbesondere:
- die notwendigen Treppen
- die (nicht notwendigen) Flure
- die Ausgänge ins Freie
- die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück
Außenliegende Rettungswege müssen bei jeder Witterung sicher begehbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein. Zur Sicherheitsbeleuchtung siehe 3.5 Sicherheitsbeleuchtung.
Anforderungen an Rettungswege können sich auch aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) ergeben, die keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutz- nachweises sind, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
2.9.1 Zulässige Rettungsweglänge
Nach § 35 (2) SächsBO muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
Mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein direkter Ausgang ins Freie ist aus allen Aufenthaltsräumen und aus dem Untergeschoss nach höchstens 35 m erreichbar.
Die SächsSchulBauR stellt keine Anforderungen hinsichtlich der zulässigen Rettungsweglänge, so dass die Anforderungen nach SächsBO gelten.
2.9.2 Erforderliche Rettungswegbreite
Nach SächsBO müssen Rettungswege so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausrei- chen. Die erforderliche nutzbare Breite darf nicht eingeengt werden (offenstehende Türen, Einbauten, Ein- richtungen, Handläufe).
Die SächsBO benennt keine erforderliche Rettungswegbreite, so dass die Anforderungen nach DIN 18065 und DIN 18040 sowie für das Bestandsgebäude nach SächsSchulBauR gelten (beziehungsweise nach Arbeitsschutz- vorschriften: b 0,9 m).
Nach Nummer III.4 SächsSchulBauR muss die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen und nicht notwendigen Flure und der notwendigen Treppen mindes- tens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zuläs- sig. Es muss jedoch eine nutzbare Breite von mindestens 0,90 m vorhanden sein.
Es müssen jedoch mindestens folgende nutzbare Breiten vorhanden sein:
- Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen: 0,90 m
- notwendige und nicht notwendige Flure: 1,50 m
- notwendige Treppen: 1,20 m
Nach Nummer IV SächsSchulBauR darf die nutzbare Breite notwendiger Treppen 2,40 m nicht überschreiten. Anderenfalls ist ein Mittelhandlauf erforderlich.
Nach Nummer III.4 SächsSchulBauR
- dürfen Ausgänge zu notwendigen und nicht notwendigen Fluren nicht breiter sein als der Flur,
- dürfen Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen nicht breiter sein als die notwendige Treppe,
- müssen Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.
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Nach den Erläuterungen zur MSchulbauR müssen die einzelnen Teile beziehungsweise Abschnitte eines Ret- tungswegs (wie Gänge, Flure, Treppen, Durch- und Ausgänge) aufeinander abgestimmt sein. Die Mindestbrei- te des Rettungsweges darf an keiner Stelle unterschritten werden.
Zusammenfassung
(Nicht notwendige) Flure:
- DIN 18040: 1,5 m
- Nummer III.4 SächsSchulBauR: 1,2 m
Notwendige Treppen:
- DIN 18065: 1,0 m
- Nummer III.4 SächsSchulBauR: 1,2 m
Für Türen von Unterrichtsräumen/Aufenthaltsräumen zu Fluren oder Treppenräumen bedeutet das:
- 0,90 m, jedoch höchstens so breit wie die Flure oder Treppenräume zwischen möglichen Einbauten
Für Türen zwischen Fluren bedeutet das:
- 1,20 m
Für Türen von Fluren zu Treppen/Treppenräumen oder ins Freie oder zu Außentreppen bedeutet das:
- 1,20 m, jedoch höchstens so breit wie die Treppenläufe zwischen den Handläufen
Für Türen von Treppenräumen ins Freie bedeutet das:
- 1,20 m, jedoch mindestens so breit wie die Treppenläufe zwischen den Handläufen
Für Türen zwischen Räumen im Zuge von Rettungswegen (Bypass) bedeutet das:
- 0,90 m, jedoch höchstens so breit wie die Ausgänge (Türen) des jeweils letzten Raumes
Im Untergeschoss Nordflügel genügt für die Türen zwischen den Treppenräumen und den Fluren jeweils eine lichte Breite von 0,90 m, weil der Werkenraum der einzige Unterrichtsraum dort ist.
Mensa/Aula
Die Ausgangstür im Erdgeschoss bei Achse 4/H-I hat zwei „Funktionen“:
- Ausgang aus der Mensa (Fortsetzung der Mensa-Innentür)
- Ausgang aus dem Treppenraum TR1
Die Außentreppe an dieser Ausgangstür muss im Lichten mindestens so breit sein wie die Ausgangstür (Ver- meidung Stau). Da die Mensa auch über das Foyer und den Haupteingang (Norden) Rettungswege hat, genügt diese Ausgangstür.
2.9.3 Zweiter Rettungsweg
Nach § 33 (1) SächsBO müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Ge- schoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.
Nach § 33 (2) SächsBO kann der zweite Rettungsweg eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungs- geräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Nach § 33 (3) SächsBO ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenret- tung bestehen.
Der zweite Rettungsweg aus nicht ebenerdigen Geschossen ist als weitere notwendige Treppe erforderlich, da eine Rettung ganzer Schulklassen über Rettungsgeräte der Feuerwehr wegen des erforderlichen Zeitaufwan- des nicht möglich ist.
Nach Nummer III.1 SächsSchulBauR müssen für jeden Unterrichtsraum in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein.
Alle Rettungswege sind baulich geplant, siehe auch 6.3 Brandschutzpläne.
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Bestandsgebäude
Der zweite Rettungsweg führt zum Teil indirekt über andere Räume, sogenannte Bypasslösung:
- Nordflügel
- Südflügel Untergeschoss (Achse 10)
Die Türen im Zuge dieser Wege (über Unterrichts- oder andere Räume zu anderem Treppenraum oder Ausgang) müssen die Anforderungen an Türen in Rettungswegen erfüllen, sie müssen vor allem jederzeit geöffnet werden können, siehe 2.9.4 Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen. Müssen die Türen verschlossen werden, müssen sie entweder sog. Türwächter oder elektrische Verriegelungen haben.
Die Rettungswege durch andere Räume müssen mit Sicherheitszeichen als solche gekennzeichnet werden. In den anderen Räumen sind die Rettungswege in einer Breite von mindestens 1,20 m permanent freizuhalten, siehe 5.5 Betriebsvorschriften.
Für die Mensa/Aula ist der erste Rettungsweg immer der westliche Ausgang in den Treppenraum TR1. Die Mensa/Aula hat zwei Nutzungsarten. Davon abhängig ist die Anordnung des zweiten Ausgangs:
- Mensa für Schulspeisung mit Tischen und Stühlen: nach Osten in den Flur
- Aula mit Reihenbestuhlung oder anderer Bestuhlungsanordnung: nach Norden in das Foyer
Erweiterungsbau
Für den Erweiterungsbau ist der erste Rettungsweg der Treppenraum TR4. Der zweite Rettungsweg ist:
- Erdgeschoss: Terrasse und Treppe in Böschung zum Gelände
- Obergeschoss: Terrasse und Außentreppe
Gefangene Räume
Das Erfordernis eines zweiten Rettungsweges bezieht sich auf Nutzungseinheiten, nicht auf einzelne Räume innerhalb von Nutzungseinheiten. Gefangene Räume sind deshalb aus Sicht des Arbeitsschutzes zu betrachten. Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) sind jedoch keine bauordnungsrechtlichen Vorschrif- ten und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
2.9.4 Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen
Aufschlagrichtung
Nach Nummer V SächsSchulBauR müssen Türen im Verlauf von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Un- terrichtsräumen, in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen.
Bestandsgebäude
Dies ist bei folgenden Türen im Anwendungsbereich der SächsSchulBauR nicht möglich:
-
Erdgeschoss:
-
TR2 zu TR3 (Achse 14)
-
Flur 026 zu TR2 (Achse H)
-
Flur 021 zu TR3 (Achse H)
-
- Obergeschoss:
-
Flur 101 zu TR1 (Achse 5)
-
Flur 101 zu TR2 (Achse 9)
-
- Obergeschoss:
-
Flur 201 zu TR1 (Achse 5)
-
Flur 201 zu TR2 (Achse 9)
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Hiergegen bestehen keine Bedenken wegen des Brandschutzes:
Abweichung von Nummer V SächsSchulBauR
-
Das Gebäude an sich genießt Bestandschutz, siehe 1.2.2 Bestandschutz.
-
Aus geometrischen Gründen ist eine andere Lösung nicht möglich, weil die Türen sonst in den Laufweg der Treppen schlagen würden. Dies würde eine Gefährdung der Benutzer der Treppen darstellen.
-
Es sind nicht mehr als höchstens zwei Klassen (maximal 60 Personen) auf jede dieser Türen angewiesen, sodass ein Drängeffekt nicht zu erwarten ist.
-
Beim Erdgeschoss Achse H ist der Rettungsweg in den Treppenraum jeweils „nur“ zweiter Rettungsweg, der Weg aus dem Treppenraum ins Freie jedoch täglich benutzter Hauptweg.
-
Die Schutzziele der SächsBO sind nicht beeinträchtigt, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abweichungen, insbesondere zur Brandmeldeanlage.
Hinweis: Anforderungen des Arbeitsschutzes sind nicht berücksichtigt. Nach den Arbeitsstättenvorschriften (ArbStättV, ASR A2.3) müssen Türen in Notausgängen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Öffenbarkeit
Nach Nummer V SächsSchulBauR müssen Türen im Verlauf von Rettungswegen, auch verschließbare Türen, jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht in voller Breite zu öffnen sein. Dies betrifft folgende Türen:
- aus Klassenzimmern und anderen Aufenthaltsräumen
- aus Fluren in Treppenräume
- aus Treppenräumen ins Freie
Das Öffnen ist möglich, wenn die Türen
- unverschlossen (organisatorisch geregelt oder technisch durch Blindzylinder gesichert) sind und mindes- tens in Fluchtrichtung einen Drücker haben (außen Knauf möglich) oder
- verschlossen sind, aber in Fluchtrichtung einen Notausgangsverschluss nach DIN EN 179 mit Drücker oder Stoßplatte haben (außen Knauf möglich) oder
- elektrische Verriegelungen nach EltVTR haben, mit deren Alarmknopf im Gefahrenfall die Türen geöffnet werden können und die bei Stromausfall selbsttätig entriegeln.
Drücker dürfen mit einer Alarmsicherung (sogenannter Türwächter) ausgestattet werden, die gefahrlos ent- fernt werden kann.
Nach DIN EN 179 muss ein Notausgangsverschluss bei Betätigung des Beschlages (Drücker oder Stoßplatte) mit einer einzigen Handbewegung die Tür in Fluchtrichtung innerhalb einer Sekunde freigeben (ohne Schlüssel oder vergleichbare Vorrichtung), ungeachtet zusätzlich eingebauter Ver-/Entriegelungsvorrichtungen.
Elektrische Verriegelungen von Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen der EltVTR entsprechen. Im Ge- fahrenfall können die Türen durch Betätigen des Alarmknopfes geöffnet werden, bei Stromausfall entriegeln die Türen selbsttätig.
Rollläden/Sonnenschutzvorrichtungen/Verdunklungsvorrichtungen dürfen die Benutzbarkeit von Türen im Verlauf von Rettungswegen nicht beeinträchtigen.
Nach Nummer IV.1 SächsEltBauR müssen elektrische Betriebsräume jederzeit ungehindert verlassen werden können. Nach Nummer IV.1 SächsEltBauR müssen elektrische Betriebsräume nach außen aufschlagende Türen haben.
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2.10 Aufzugsanlagen
Die Aufzugsanlagen müssen den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN 18090, DIN 18091, DIN EN 81, VDI 3810-6, VDI 6017, VdS 2895) entsprechen beziehungs- weise sind danach zu betreiben.
2.10.1 Aufzüge im Innern von Gebäuden
Bestandsgebäude
Nach § 39 (1) SächsBO muss der geplante Aufzug einen eigenen Fahrschacht haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. Dieses Schutzziel wird durch das Zusammenwirken von drei Komponenten erreicht:
- feuerwiderstandsfähige Fahrschachtumfassungen
- maximal eine Fahrschachttür je Geschoss und Fahrschachttüren mit Verwendbarkeitsnachweis
- Rauchableitungsöffnung für den Fahrschacht
Nach § 39 (2) SächsBO müssen die Fahrschachtwände als raumabschließende Bauteile feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen (mindestens Bauart F 90-A) sein (Gebäudeklasse 5).
Nach § 39 (2) SächsBO sind Fahrschachttüren und andere Öffnungen in den Fahrschachtwänden so herzustel- len, dass das Schutzziel nach § 39 (1) SächsBO, eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern, nicht beeinträchtigt wird.
Dafür geeignete Abschlüsse sind Fahrschachttüren, die als geregelte Bauprodukte haben müssen:
- Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle für Übereinstimmung von
- Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für Aufzüge mit DIN 18090 oder
- Horizontal- und Vertikal-Schiebetüren für Aufzüge mit DIN 18091 oder
- CE-Kennzeichen und EU-Konformitätserklärung des Herstellers (basierend auf EG-Baumusterprüfbeschei- nigung durch Benannte Stelle) für Übereinstimmung mit DIN EN 81-58 (E 90)
Zu weiteren Anforderungen an Fahrschachttüren siehe 6.1.7 Brandschutzabschlüsse.
Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich.
Der Außenzugang auf Geländeniveau liegt in halber Höhe zwischen Untergeschoss und Erdgeschoss. Der Vor- raum zwischen Außentür und Aufzug (sowie der Hohlraum darunter) gehört brandschutztechnisch zum Auf- zug, er ist brandschutztechnisch vom Untergeschoss und vom Erdgeschoss mit mindestens hochfeuerhemmen- den Wänden (Bauart F 60-A) abgetrennt.
Deshalb werden an die nördliche Fahrschachtwand im Untergeschoss und im Erdgeschoss sowie an die nördli- che Fahrschachttür zum Vorraum keine Anforderungen gestellt. Auch beeinträchtigt diese Fahrschachttür nicht die Anforderung „maximal eine Fahrschachttür je Geschoss“.
Nach § 39 (3) SächsBO muss der Fahrschacht eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaus- trittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
Nach § 39 (3) SächsBO darf die Öffnung zur Rauchableitung einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttä- tig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Folgendes ist möglich, tech- nische Hinweise finden sich auch in VdS 2895:
- Der Fahrschacht wird überwacht (Rauchmelder der BMA oder autarkes Rauchansaugsystem/RAS), wo- durch bei Erkennen von Rauch den Abschluss der Rauchableitungsöffnung automatisch öffnet.
- Zusätzlich wird im Erdgeschoss eine manuelle Bedienungsvorrichtung (Bezeichnung Rauchabzug Aufzug) installiert, an der die Betriebsstellung der Rauchableitungsöffnung erkennbar ist.
Der Abschluss der Rauchableitungsöffnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der DIN EN 12101-2, weil die Rauchableitungsöffnung nicht der Rauchfreihaltung dient. Nach Anhang 14 Nummer 7.1 MVV TB ist der Ab- schluss der Öffnung zur Rauchableitung keine Rauchabzugsanlage und somit ohne Anforderungen bezüglich Funktionserhalts nach Nummer 5 MLAR (Leitungsanlagen und Antriebe).
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2.10.2 Aufzüge in Treppenräumen
Erweiterungsbau
Nach § 39 (1) SächsBO ist der geplante Aufzug ohne eigene Fahrschächte innerhalb des notwendigen Treppen- raumes zulässig, weil er nur Haltestellen zum Treppenraum TR4 hat.
Deshalb ist nach § 39 (1) SächsBO der Fahrschacht ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig. Jedoch müssen nach § 39 (2) SächsBO die Fahrschachtwände aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen. Das ergibt sich auch aus § 35 (5) SächsBO, siehe 2.7.9 Oberflächen, Be-/Verkleidungen, Bodenbe- läge, Geländer, Einbauten, Einrichtungen, Leitungsanlagen.
Die Fahrschachtwände zu anderen Räumen als dem Treppenraum TR4 müssen die Anforderungen an die Trep- penraumwände erfüllen, hierzu siehe 2.7.5 Treppenraumwände.
Da keine Anforderungen an den Raumabschluss des Fahrschachtes gestellt werden, entfallen:
- Anforderungen an die Fahrschachttüren
- Anforderungen an andere Öffnungen in den Fahrschachtwänden zum Treppenraum TR4
- Erfordernis einer Öffnung zur Rauchableitung
2.10.3 Brandfallsteuerung
Die Aufzüge sind nicht als Feuerwehraufzüge und nicht als Rettungsaufzüge erforderlich und geplant. Sie dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
Nach Nummer 5.1.3 DIN EN 81-73 muss in jeder Haltestelle ein leicht erkennbares Verbotszeichen nach DIN EN ISO 7010 angebracht sein (Größe mindestens 50 mm), dem folgender Text hinzugefügt werden darf: Aufzug im Brandfall nicht benutzen
Eine Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
Brandfallsteuerungen bestehen mindestens aus automatischen Brandmeldern zur Branderkennung in jedem Geschoss, den automatischen Übertragungseinrichtungen der Brandmeldung und dem Auswerte- und Steue- rungssystem für den Aufzug. Das Auslösen der Brandfallsteuerung ist auch durch eine automatische Brand- meldeanlage zulässig.
Auch nach Nummer 5.1 DIN EN 81-73 müssen die Aufzüge im Brandfall aus dem Normalbetrieb genommen werden können. Nach Nummer 5.1.1 DIN EN 81-73 müssen die Fahrkörbe bei Eingang eines elektrischen Sig- nals von der manuellen Rücksendeeinrichtung entsprechend Nummer 5.3 DIN EN 81-73 in eine Bestimmungs- haltestelle bewegt und den Benutzern muss das Aussteigen erlaubt werden.
Bestandsgebäude
Dynamische Brandfallsteuerung nach VDI 6017:
- Brandfallhaltestelle 1: Geländeniveau Außenzugang
- Brandfallhaltestelle 2: Erdgeschoss Foyer
Erweiterungsbau
Statische Brandfallsteuerung nach VDI 6017:
- Brandfallhaltestelle: Erdgeschoss Treppenraum TR4
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2.11 Leitungsanlagen und Lüftungsanlagen
Für Leitungen sowie Installationsschächte und -kanäle wie auch Lüftungsleitungen sind die Anforderungen der §§ 40 und 41 SächsBO zu erfüllen. Dies gilt unter anderem für:
- Leitungsanlagen in Rettungswegen
- Durchführungen durch raumabschließende Bauteile mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit
- Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
Leitungen, Installationsschächte und Installationskanäle sowie Lüftungsanlagen müssen den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise MLAR, M-LüAR, DIN 18017-3, DIN 4102-4, VDE-Bestimmungen) beziehungsweise den jeweiligen Verwendbarkeitsnachweisen entsprechen.
Nach Nummer 1 M-LüAR gilt die M-LüAR für den Brandschutz von Lüftungsanlagen, an die Anforderungen nach § 41 SächsBO gestellt werden.
Eine detaillierte Aufstellung der Brandschutzanforderungen erfolgt hier nicht, da sich diese aus den techni- schen Vorschriften und Regeln ergeben. Die Umsetzung ist Aufgabe einer Fachplanung Haustechnik/TGA.
2.11.1 Rettungswege
Nach § 40 (2) SächsBO sind in den notwendigen Treppenräumen TR1, TR2, TR3 und TR4 (einschließlich Wind- fang) Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang mög- lich ist.
Zu Brandschutzanforderungen an Leitungsanlagen in den notwendigen Treppenräumen siehe Nummer 3 MLAR.
Die Flure sind keine notwendigen Flure im Sinne des § 36 SächsBO. Somit sind die Anforderungen nach Num- mer 3 MLAR dafür nicht maßgebend.
2.11.2 Durchführungen
Nach § 40 (1) SächsBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfä- higkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Nach § 40 (3) SächsBO dürfen Installationsschächte und -kanäle durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Alle Leitungen sind bei Wand- und Deckendurchführungen sowie Dachdurchführungen (Dächer von Anbauten) entsprechend der jeweiligen Leitungsart sowie der brandschutztechnischen Anforderungen an die Wand be- ziehungsweise die Decke beziehungsweise das Dach abzuschotten.
Nach § 40 (3) SächsBO müssen entsprechend § 41 (2) SächsBO Installationsschächte und -kanäle sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen.
Zu Brandschutzanforderungen an Installationsschächte und -kanäle sowie Leitungen in Installationsschächten und –kanälen siehe Nummer 11.3 DIN 4102-4.
Zu Brandschutzanforderungen an Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände, Decken, Dächer) siehe Nummer 4 MLAR.
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2.11.3 Funktionserhalt
Nach Nummer 5.1.1 MLAR müssen die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechni- schen Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.
Nach Nummer 5.1.2 MLAR dürfen an die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anla- gen angeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheits- technischen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zum Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall siehe Nummer 5 MLAR.
2.11.4 Lüftungsanlagen
Nach § 41 (1) SächsBO müssen Lüftungsanlagen betriebssicher und brandsicher sein.
Nach § 41 (2) SächsBO müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrenn- baren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist.
Nach § 41 (2) SächsBO dürfen Lüftungsleitungen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstands- fähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu be- fürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Nach § 41 (4) SächsBO ist die Abluft ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
Zu Brandschutzanforderungen an Einrichtungen zur Luftaufbereitung und Lüftungszentralen siehe Nummer 6 M-LüAR.
Zu besonderen Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 siehe Nummer 7 M-LüAR.
Zu Brandschutzanforderungen an Abluftleitungen von Küchen, ausgenommen Kaltküchen, siehe Nummer 8 M- LüAR.
2.12 Wärmeversorgungsanlagen
Nach § 2 (8) SächsBO sind Feuerstätten in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungs- anlagen) sind nicht vorhanden oder geplant.
Das Gebäude ist an das Fernwärmenetz angeschlossen. An den Raum mit der Fernwärme-Übergabestation werden keine erhöhten Brandschutzanforderungen gestellt, ausgenommen Anforderungen an Tragwerk, De- cken, Trennwände und Türen entsprechend SächsBO. Hierzu siehe in den entsprechenden Kapiteln bezie- hungsweise 6.3 Brandschutzpläne.
Die Zulässigkeit einer anderweitigen Nutzung des Raumes ist von den Vorschriften des Fernwärme-Versorgers abhängig.
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2.13 Elektrische Betriebsräume
Nach Nummer VIII SächsEltBauR müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage der elektrischen Betriebs- räume und die Art der elektrischen Anlagen enthalten. Elektrische Betriebsräume müssen den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise SächsEltBauR, DIN EN 61936) entsprechen.
Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich. Zur Prüfung nach SächsTechPrüfVO siehe 5.1 Prüfung technischer Anlagen.
Nach Nummer II SächsEltBauR sind Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne der Nummer I SächsEltBauR dienen.
Nach Nummer I SächsEltBauR gilt die SächsEltBauR für die Aufstellung folgender Anlagen in Gebäuden: a) Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV b) ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen c) zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
Nach Nummer III SächsEltBauR müssen innerhalb von Gebäuden elektrische Anlagen nach Nummer I SächsElt- BauR in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.
Zentrale Batterieanlagen
Nach Nummer VII.1 SächsEltBauR müssen raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anla- gen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu ver- sorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein. An den Türen muss ein Schild „Batterieraum“ angebracht sein.
Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein.
Der Funktionserhalt beträgt entsprechend Nummer 5.3.2 MLAR mindestens 30 Minuten. Die Decken und Trennwände müssen jedoch mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60-A) sein, siehe 2.3 Decken und 2.4 Trennwände und Öffnungsabschlüsse. Türen von Batterieräumen müssen mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend (Bauart T 30) sein.
Nach Nummer VII.1 SächsEltBauR müssen entsprechend Nummer V.5 SächsEltBauR elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
Nach Nummer IV.4 SächsEltBauR dürfen in elektrischen Betriebsräumen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Dies gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen.
Nach Nummer IV.1 SächsEltBauR müssen elektrische Betriebsräume so angeordnet sein, dass sie im Gefahren- fall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien aus leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.
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2.14 Solaranlagen (Photovoltaikanlagen)
Auf dem Dach ist eine Solaranlage (Photovoltaik) geplant. Diese muss den maßgebenden gültigen und aner- kannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise VdS 3145, VdS 6023, Informationsblatt Solaran- lagen) entsprechen.
Sachwertschutz und versicherungsrechtliche Belange sind keine bauordnungsrechtlichen Schutzziele und so- mit nicht Grundlage des Brandschutznachweises, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
Folgende allgemeine Anforderungen sind einzuhalten:
-
Die Solaranlage muss durch die Blitzschutzanlage geschützt sein.
-
Im Feuerwehrplan müssen eine verbale Beschreibung enthalten sowie grafisch dargestellt sein:
-
die Anordnung der Solarmodule (Dachaufsicht)
-
die Lage der DC-Trenneinrichtung
-
die Lage des Notausschalters
-
der Verlauf der Gleichspannungsleitungen, die nach dem Abschalten noch unter Spannung stehen
Am Gebäudezugang beziehungsweise am Dachzugang und an der Erstinformationsstelle der Feuerwehr (Feuerwehrangriffspunkt) ist ein formstabiles, lichtbeständiges Hinweisschild in Anlehnung an DIN 4066, Größe 200 250 mm, vorzusehen.
- Für die Solarmodule ist der Nachweis der Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) nicht erforderlich, da es sich nicht um Bedachungen handelt. Jedoch muss die Trenn- lage zum Schutz der Dachabdichtung, wie auch das Dach selbst, die Anforderungen an harte Bedachung erfüllen. Diese Eigenschaft darf durch aufgeständerte Solarmodule nicht beeinträchtigt werden, bei- spielsweise bei Bedachungen aus Bitumen-Dachbahnen oder Kunststoff-Dachbahnen.
Nach § 14 SächsBO sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Solaranlagen können bei Löscharbeiten ein Sicherheitsproblem für die Einsatzkräfte der Feuerwehr darstellen.
Konkrete sicherheitsrelevante Anforderungen an die Solaranlage sind deshalb durch deren Errichter bezie- hungsweise Betreiber mit der zuständigen Brandschutzbehörde (Feuerwehr Pirna) abzustimmen. In der Regel sind folgende sicherheitsrelevante Anforderungen einzuhalten:
-
Auf der Gleichspannungsseite (zwischen Solarmodulen und Wechselrichter) ist eine DC-Trenneinrichtung nach VDE 0100-712 einzubauen, damit die Feuerwehr die Anlage spannungsfrei schalten kann. Diese soll- te sich nahe den Modulen befinden, auf jeden Fall vor Eintritt der DC-Leitungen in das Gebäude. Ande- renfalls müssen die innerhalb des Gebäudes verlaufenden Elektrokabel zwischen Solaranlage und DC- Trenneinrichtung mindestens feuerhemmend (Bauart I 90) verlegt werden.
-
Der Notausschalter für die Bedienung der DC-Trenneinrichtung muss sich im Erdgeschoss am Feuer- wehrangriffspunkt befinden und mit einem Hinweisschild nach DIN 4066 mit der Aufschrift DC- Notausschalter gekennzeichnet sein.
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3 Anlagentechnischer Brandschutz
3.1 Rauchableitungseinrichtungen
Die Evakuierung (Räumung) von Gebäuden kann nicht nur aufgrund eines Brandes, sondern auch aus anderen Gründen (Terrordrohung/-anschlag, Amoklauf, Wassereinbruch, Teileinsturz usw.) erforderlich werden. Maß- nahmen zur Rauchableitung können für eine schnelle Evakuierung keinen Beitrag leisten (aus Grundsatzpapier der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz).
Für die Personenrettung als Selbstrettung sehen die SächsBO und die SächsSchulBauR keine Maßnahmen zur Rauchableitung vor.
Jedoch ist zur Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr eine gezielte Rauchableitung erfor- derlich: Nach § 14 SächsBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu hal- ten, dass der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Men- schen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
3.1.1 Treppenräume, Flure, Aufzüge
Treppenräume
- siehe 2.7 Notwendige Treppen und Treppenräume beziehungsweise 2.7.10 Rauchableitung
Flure
- siehe 2.8 Notwendige Flure
Aufzüge
- siehe 2.10 Aufzugsanlagen
3.1.2 Mensa/Aula
Die Mensa/Aula fällt nicht in den Anwendungsbereich der SächsVStättVO (keine Versammlungsstätte). Die Bemessungsregel der SächsVStättVO wird jedoch angewendet, weil diese allgemein anerkannt ist und weil Raumgröße und -geometrie vergleichbar sind.
Nach § 16 (2) SächsVStättVO ist die Anforderung bezüglich der Rauchableitung wie folgt erfüllt:
- an der obersten Stelle (im Dach) Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insge- samt 1 Prozent der Grundfläche
- im unteren Raumdrittel (Wände) Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe
Bemessung:
- Raumgrundfläche A 200 m²
- Öffnungsfläche im Dach A = 0,01 200 m² = 2,0 m² (geometrisch erforderlich) geo
- Zuluft A = 2,0 m² (geometrisch erforderlich) geo
Die Türen zum Foyer B.0.02 und von dort ins Freie sind als Zuluftöffnungen ausreichend groß. Diese müssen nur manuell (per Hand) geöffnet werden können.
Die Rauchableitungsöffnungen müssen manuell (Bedieneinrichtung) über technische Antriebe geöffnet werden können. Die Bedienungsstelle ist mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „Rauchabzug Mensa/Aula“ zu versehen. An der Bedienungsstelle muss die Betriebsstellung der Fenster erkennbar sein.
Die Rauchableitungsöffnungen sollten auch automatisch (Rauchmelder der BMA oder autarke Rauchmelder) öffnen, da sie der Feuerwehr zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten dienen und deshalb beim Eintreffen der Feuerwehr wirksam sein müssen.
Die Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der DIN EN 12101-2. Sie sind keine Rauchabzugsanlagen und somit ohne Anforderungen bezüglich Funktionserhalts nach Nummer 5 MLAR (Leitungsanlagen und Antriebe).
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3.1.3 Sonstige Bereiche
Über die Fenster und Türen kann Rauch operativ durch die Feuerwehr ins Freie abgeleitet werden. Diese müssen operativ durch die Feuerwehr geöffnet werden können (jederzeit ohne fremde Hilfsmittel). Besonde- re Einrichtungen oder Anlagen für die Rauchableitung sind in der SächsBO nicht gefordert.
Nach § 37 (3) SächsBO muss das Untergeschoss Fenster oder andere Öffnungen ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Diese müssen operativ durch die Feuerwehr geöffnet werden können (jeder- zeit ohne fremde Hilfsmittel). Besondere Einrichtungen oder Anlagen für die Rauchableitung sind in der SächsBO nicht gefordert.
3.2 Brandmeldeeinrichtungen und Alarmierungseinrichtungen
In der SächsBO und in der SächsSchulBauR ist eine Brandmeldeanlage nicht gefordert. Zur Kompensation der Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist jedoch eine automatische Brandmeldeanlage (BMA) erforderlich.
Mit der BMA wird ein Brand frühzeitig bemerkt und signalisiert, die Personen können sich rechtzeitig in Si- cherheit bringen und Feuerwehr und Rettungsdienst alarmieren.
Nach Nummer 3.3 Anhang 14 MVV TB (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) erfüllen Anlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normen
- DIN 14675-1:2020-01 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10 und DIN VDE 0833-2:2017-10,
- DIN 14675-1:2020-01 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10, DIN VDE 0833-2:2017-10 und DIN VDE 0833-4:2014-10 oder
- DIN EN 50849 (DIN VDE 0828-1):2017-11 erfolgt, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.
Verwiesen wird auch auf DIN EN 54.
Entsprechend Nummer 3.3 Anhang 14 MVV TB werden alle notwendigen Angaben im Brandschutznachweis dargestellt. Eine detaillierte Aufstellung aller Anforderungen erfolgt hier nicht, da sich diese aus den techni- schen Vorschriften und Regeln ergeben, deren Umsetzung Aufgabe einer Fachplanung ist.
3.2.1 Brandmelder
Nach Nummer 5.3 DIN 14675 kann ein Gebäude nach folgenden vier Kategorien überwacht werden:
- Kategorie 1 – Vollschutz: flächendeckende Überwachung aller Räume des Gebäudes
- Kategorie 2 – Teilschutz: flächendeckende Überwachung auf Brandabschnitt begrenzt
- Kategorie 3 - Schutz von Fluchtwegen: ausschließlich Überwachung der Rettungswege
- Kategorie 4 – Einrichtungsschutz: Teilüberwachung des Brandabschnittes möglich
Erforderlich ist die Kategorie 1 (BMA flächendeckend = Vollschutz) im gesamten Gebäude (Bestandsgebäude und Erweiterungsbau).
Automatische Brandmelder
Die Art der Branderkennung (Rauchansaugsystem [RAS] oder einzelne automatische Brandmelder, beispiels- weise Rauchmelder, Wärmemelder, Flammenmelder) und der detaillierte Ausstattungsumfang mit automati- schen und nichtautomatischen Brandmeldern sind im Rahmen der Fachplanung auf die konkrete Situation abzustimmen.
Um Täuschungsalarme zu vermeiden, sind technische Maßnahmen erforderlich (Betriebsart TM).
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Nichtautomatische Brandmelder
Nach Nummer IX SächsSchulBauR muss das Alarmsignal mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstel- le) ausgelöst werden können.
Deshalb sowie nach Nummer 6.2.6 DIN VDE 0833-2 sind, zusätzlich zu den automatischen Brandmeldern, nichtautomatische Brandmelder (Handfeuermelder rot) gut sichtbar und allgemein zugänglich in den Ret- tungswegen (in den Fluren) zu installieren.
Auf die Handfeuermelder ist im Bedarfsfall mit Sicherheitszeichen (nach DIN EN ISO 7010, ASR A1.3) hinzuweisen. Sie müssen ausreichend durch Tageslicht oder eine andere Lichtquelle beleuchtet sein. Ist eine Sicherheits- beleuchtung vorhanden, muss diese auch die Handfeuermelder beleuchten.
An mindestens einer Alarmierungsstelle in der Schule (beispielsweise im Sekretariat) muss sich ein Nottelefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.
3.2.2 Alarmierung
Hausalarmierung
Nach Nummer IX SächsSchulBauR müssen Schulen eine Hausalarmierung haben (Alarmierungsanlage, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann).
Deshalb ist entsprechend DIN VDE 0833-2 die BMZ mit einer geeigneten Alarmierungseinrichtung zu koppeln, durch deren unmissverständliches Signal alle Personen in beiden Gebäudeteilen unverzüglich gewarnt wer- den. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum wahrnehmbar sein (akus- tische Signalgeber, beispielsweise Kleinsirene, Piezohorn).
Die erforderlichen organisatorischen, betrieblichen und personellen Vorkehrungen zur Alarmierung und Eva- kuierung muss der Betreiber in der Brandschutzordnung als Betriebsanweisungen explizit festschreiben.
Fernalarmierung
Nach Nummer 6.1.2 DIN VDE 0833-2 müssen Brandmeldungen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch an die behördlich benannte alarmauslösende Stelle (Integrierte Regionalleitstelle Dresden) über eine Übertragungsanlage weitergeleitet werden.
Im Bereich des Hauptangriffsweges müssen im Gebäude in kurzer Entfernung erreichbar sein:
- Feuerwehr-Informations- und Bediensystem (FIBS) mit
- Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) als Teil der Brandmeldeanlage
- Feuerwehr-Bedienfeld (FBF), um den Alarm zu quittieren und abzuschalten
- Feuerwehrlaufkarten
Zur Feuerwehr-Peripherie siehe 4.2 Erreichbarkeit für die Feuerwehr.
3.2.3 Brandfallsteuermatrix
In der SächsBO und in der SächsSchulBauR ist eine Brandfallsteuermatrix (BFSM) nicht gefordert.
Das Gebäude fällt in den Anwendungsbereich der SächsTechPrüfVO, siehe 5.1 Prüfung technischer Anlagen. Die Prüfung nach SächsTechPrüfVO schließt eine Wirk-Prinzip-Prüfung ein, für die gegebenenfalls eine Brand- fallsteuermatrix (BFSM) erforderlich ist.
Eine BFSM koordiniert und steuert auf der Basis des Brandschutzkonzeptes die Funktionen und Abläufe aller brandschutztechnischen Sicherheitsanlagen und –einrichtungen, bei Bedarf in Abhängigkeit vom Ort der Brandmeldung (nach Auslösung eines automatischen oder nichtautomatischen Brandmelders der Brandmelde- anlage).
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Sie beinhaltet durchgängig alle Informationen vom Auslösen eines Brandmelders (Melderbereich) bis zur Funk- tion der jeweiligen Anlage. Sie muss nach einer Brandmeldung folgende Anlagen und Einrichtungen (sofern vorhanden) aufeinander abstimmen (Matrixkonzept):
- Alarmierungsanlagen (Hausalarm und Fernalarm, siehe 3.2.2 Alarmierung)
- Brandfallsteuerungen von Aufzügen (siehe 2.10.3 Brandfallsteuerung)
- Abschaltung von Lüftungsanlagen
- Rauchableitungseinrichtungen Mensa/Aula (siehe 3.1.2 Mensa/Aula)
Folgende Anlagen und Einrichtungen werden nicht über die BMA angesteuert (sie haben autarke Auslöseein- richtungen):
- Rauchableitungsöffnungen in Treppenräumen:
- sollten automatisch öffnen, jedoch nur bei Rauchdetektion im jeweiligen Treppenraum
- Rauchableitungsöffnungen von Aufzugsfahrschächten
- müssen automatisch öffnen, jedoch nur bei Rauchdetektion im jeweiligen Aufzugsfahrschacht
- Absperrvorrichtungen/Brandschutzklappen in Lüftungsleitungen
- müssen automatisch schließen, jedoch nur bei Rauchdetektion in der jeweiligen Lüftungsleitung
- Feststellanlagen von offengehaltenen Brandschutzabschlüssen (Türen)
- müssen automatisch schließen, jedoch nur bei Rauchdetektion am jeweiligen Brandschutzabschluss
- Türen im Zuge von Rettungswegen (Notausgänge):
- automatische Schiebetüren nach AutSchR müssen bei Stromausfall automatisch öffnen
- elektrische Verriegelungen nach EltVTR müssen nach Betätigen des Nottasters die Tür freigeben
3.3 Feuerlöscheinrichtungen
In der SächsBO und in der SächsSchulBauR sind Feuerlöscheinrichtungen nicht gefordert:
- Feuerlöscher
- Wandhydranten
- Trockensteigleitungen
- selbsttätige Feuerlöschanlagen
Das Erfordernis von Feuerlöschern kann sich aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften ergeben, die keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grund- lage des Brandschutznachweises sind, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
Nach § 51 SächsBO können an Sonderbauten im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, siehe 1.3.4 Sonderbau. Deshalb muss die Ausstattung des Gebäudes mit Feuerlöschern nach den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise ASR A2.2) durch eine Fachfir- ma erfolgen. Art des Löschmittels und Anzahl der Feuerlöscher sind von Größe und Nutzung des zu schützen- den Bereiches abhängig und im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzvorschriften festzu- legen.
Feuerlöscher sollen zweckmäßig verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl können mehrere Feuerlöscher zu- sammengefasst werden. Bei der Auswahl sollten wegen der Handhabbarkeit mehrere kleine Feuerlöscher wenigen großen vorgezogen werden. Die Feuerlöscher sind an allgemein zugänglichen Stellen zu positionie- ren, an denen sie vor Beschädigung geschützt sind. Die Griffhöhe sollte bei maximal 120 cm über dem Fußbo- den liegen.
Auf die Standorte ist mit Sicherheitszeichen (nach DIN EN ISO 7010, ASR A1.3) hinzuweisen, sofern die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht sind (beispielsweise bei Stationierung in Nischen oder Kästen).
Die Feuerlöscher müssen den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN EN 2, DIN EN 3) entsprechen und für die vorkommenden Brandklassen geeignet sein.
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3.4 Sicherheitskennzeichnung
In der SächsBO ist eine Sicherheitskennzeichnung nicht gefordert. Nach Nummer III.4 SächsSchulBauR müssen an den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie Sicherheitszeichen angebracht sein.
Das Erfordernis einer Sicherheitskennzeichnung kann sich auch aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften ergeben, die keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises sind, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
Unabhängig davon wird empfohlen, im gesamten Gebäude alle Rettungswege, Notausgänge und Türen im Verlauf von Fluchtwegen, auch im Zuge von Bypass-Rettungswegen über andere Räume, dauerhaft und gut sichtbar durch Sicherheitszeichen zu kennzeichnen.
In Bereichen mit Sicherheitsbeleuchtung (siehe 3.5 Sicherheitsbeleuchtung) sind die Sicherheitszeichen an die Sicherheitsbeleuchtung anzuschließen oder mit dieser zu beleuchten.
Die Sicherheitskennzeichnung muss den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften entsprechen (beispielsweise DIN 4844, DIN EN 1838, DIN EN ISO 7010, ASR A1.3).
Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich. Zu den Rettungswegen siehe 6.3 Brandschutzpläne.
3.5 Sicherheitsbeleuchtung
In der SächsBO ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht gefordert. Nach Nummer VIII SächsSchulBauR muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein:
- in Hallen, durch die Rettungswege führen
- in notwendigen Treppenräumen
- in notwendigen Fluren
- in fensterlosen Aufenthaltsräumen
Das Erfordernis einer Sicherheitsbeleuchtung kann sich auch aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften ergeben, die keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises sind, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
Unabhängig davon wird empfohlen, im gesamten Gebäude Rettungswege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten, damit sich alle Personen im Gebäude auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Be- leuchtung zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können:
- in den notwendigen Treppenräumen TR1, TR2, TR3, TR4
- in den zugehörigen Räumen bis zum Ausgang ins Freie (beispielsweise Foyer Bestandsgebäude)
- für die Außentreppe TR5
- in allen (nicht notwendigen) Fluren (Spielflure, Garderoben)
- in den Räumen, über die Rettungswege aus anderen Räumen führen (Bypass-Rettungswege)
- in der Mensa/Aula
- für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen
- für die Rettungswege auf dem Grundstück bis zur öffentlichen Verkehrsfläche
Nach DIN EN 50172 muss die Sicherheitsbeleuchtung eine vom Versorgungsnetz unabhängige Ersatzstromquel- le (beispielsweise Zentralbatterie) für einen mindestens dreistündigen Betrieb haben, die sich bei Netzausfall innerhalb einer Sekunde selbsttätig einschaltet.
Zum Funktionserhalt im Brandfall siehe Nummer 5 MLAR beziehungsweise 2.11.3 Funktionserhalt. Die Sicherheitsbeleuchtung muss den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften entsprechen (beispielsweise MLAR, DIN EN 1838, DIN EN 50172, DIN EN 60598-2-22, DIN VDE V 0108). Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich. Zur Prüfung nach SächsTechPrüfVO siehe 5.1 Prüfung technischer Anlagen.
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3.6 Sicherheitsstromversorgung
In der SächsBO ist eine Sicherheitsstromversorgung nicht gefordert. Nach Nummer X SächsSchulBauR müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein:
- Sicherheitsbeleuchtung
- Alarmierungsanlagen
- elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung
Unabhängig davon wird empfohlen, im gesamten Gebäude folgende Sicherheitseinrichtungen mit einer Si- cherheitsstromversorgung auszustatten:
- elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung
- automatische Brandmeldeanlage einschließlich Alarmierungseinrichtungen
- Sicherheitsbeleuchtung einschließlich Beleuchtung der Sicherheitszeichen
- Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse
- alle übrigen Sicherheitseinrichtungen
Sicherheitsstromversorgung:
- vom Versorgungsnetz unabhängige Ersatzstromquelle (Zentralbatterie oder anlageninterne Batterien)
- für einen mindestens dreistündigen Betrieb ausgelegt
- bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung innerhalb einer Sekunde selbsttätig einschaltend
- Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmend
Die Sicherheitsstromversorgungsanlage muss den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise SächsEltBauR, SächsFeuVO, DIN EN 50171) entsprechen. Zu Zen- tralbatterieanlagen siehe 2.13 Elektrische Betriebsräume.
Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich. Zur Prüfung nach SächsTechPrüfVO siehe 5.1 Prüfung technischer Anlagen.
3.7 Blitzschutzanlagen
Nach § 46 SächsBO müssen bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, dauernd wirksame Blitzschutzanlagen haben. Nach Nummer VII SächsSchulBauR müssen Schulen Blitzschutzanlagen haben.
Die Blitzschutzanlagen müssen den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vor- schriften (beispielsweise DIN EN 62305) entsprechen.
Bezüglich Soll-Ist-Vergleichs siehe 1.2.4 Soll-Ist-Vergleich.
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4 Abwehrender Brandschutz
4.1 Beteiligung der Brandschutzbehörde
4.1.1 Zuständige Brandschutzbehörde nach § 4 SächsBRKG
Nach § 30 (1) DVOSächsBO hat der Prüfingenieur für Brandschutz die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich des Brandschutznachweises zu würdigen, siehe 1.1.3 Verfahren und Prüfung.
Stadtverwaltung Pirna Fachgruppe Feuerwehr Am Markt 1/2 Clara-Zetkin-Straße 8 a 01796 Pirna feuerwehr@pirna.de Telefon (0 35 01) 5 56-4 65 Telefon (0 35 01) 52 84 50
4.1.2 Aufgabenträger und Zuständigkeiten
Nach § 3 SächsBRKG sind Aufgabenträger
- die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz,
- die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz,
- der Freistaat Sachsen für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes.
Nach § 4 SächsBRKG sind
- das Staatsministerium des Innern oberste Brandschutzbehörde,
- die Landesdirektion Sachsen obere Brandschutzbehörde,
- die Landkreise und Kreisfreien Städte untere Brandschutzbehörden,
- die Gemeinden örtliche Brandschutzbehörden.
Nach § 6 (1) SächsBRKG sind die örtlichen Brandschutzbehörden sachlich zuständig unter anderem für die
- Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen,
- Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr,
- Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung,
- Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22 SächsBRKG.
Nach § 7 (1) SächsBRKG sind die unteren Brandschutzbehörden sachlich zuständig unter anderem für die
- Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im örtli- chen Brandschutz,
- Unterstützung der Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22 SächsBRKG.
4.2 Erreichbarkeit für die Feuerwehr
Hauptzugang für die Feuerwehr ist in der Regel der Gebäudeeingang mit der amtlichen Adresse: Varkausring 1 b 01796 Pirna-Sonnenstein
Wegen der BMA (siehe 3.2.2 Alarmierung) ist für die Feuerwehr die gewaltfreie Zugänglichkeit zu sichern:
- auf das Grundstück (Tore in Feuerwehrzufahrten)
- in das Gebäude (Türen ins Gebäude)
Dafür ist an den Toren zum Grundstück (nördliche und südliche Zufahrt) erforderlich:
- Feuerwehrschließung „Sächsische Schweiz“ (Bezug über LRA Pirna)
Dafür sind außen am Gebäude (am mittleren Eingang Süd) erforderlich:
- Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) mit Generalschlüssel für alle Zugangstüren am und im Gebäude
- Freischaltelement (FSE)
- Blitzleuchte, um das FSD zu kennzeichnen
Die Standorte sind im Zuge der Ausführungsplanung mit der zuständigen Brandschutzbehörde (Feuerwehr Pirna) abzustimmen.
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4.3 Feuerwehrplan
In der SächsBO ist ein Feuerwehrplan nicht gefordert. Nach Nummer XI SächsSchulBauR sowie wegen der BMA ist im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde (Feuerwehr Pirna) für das gesamte Objekt ein Feuerwehrplan zu erstellen.
Der Feuerwehrplan muss den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN 14095, Arbeitshinweise zum Erstellen eines Feuerwehrplans) entsprechen und ist regel- mäßig zu aktualisieren.
Lageplan, Geschosspläne und Textteil sind in einer Sammelmappe zusammenzufassen. Eine Ausfertigung der Sammelmappe ist der zuständigen Brandschutzbehörde (Feuerwehr Pirna) zur internen Nutzung zu überlas- sen, eine weitere Ausfertigung ist im Objekt griffbereit zu hinterlegen.
Der Feuerwehrplan wird bei der örtlichen Feuerwehr hinterlegt und bei Bedarf zur Einsatzstelle mitgenom- men. Er verschafft den Löschmannschaften bereits während der Anfahrt einen ersten Überblick.
4.4 Flächen für die Feuerwehr
Die Flächen für die Feuerwehr müssen den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften entsprechen (beispielsweise DIN 14090, Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr in Verbindung mit Anlage A 2.2.1.1/1 MVV TB). Dies betrifft insbesondere die Abmessungen (Breite, Kurven- radien, Neigung) und die Befestigung und Tragfähigkeit.
Die räumliche Lage des Flächensystems für die Feuerwehr muss vor Ort auch bei extremen klimatischen Be- dingungen (beispielsweise bei geschlossener Schneedecke) deutlich erkennbar sein.
Im Lageplan sind die erforderlichen Angaben nach der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Flä- chen, Breiten, Radien, Tragfähigkeit, Standort Kennzeichnung usw.) darzustellen. Der Plan ist mit der zu- ständigen Brandschutzbehörde (Feuerwehr Pirna) abzustimmen und von ihr bestätigen zu lassen.
4.4.1 Bewegungsflächen und Zufahrten
Nach § 5 (1) SächsBO sind bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Ver- kehrsfläche entfernt sind, von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr Zufahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
Das Gebäude liegt teilweise mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche (Varkausring) entfernt. Des- halb sind je eine Bewegungsfläche nördlich und südlich des Gebäudes sowie je eine Zufahrt dahin erforder- lich. Öffentliche Verkehrsflächen dienen als zusätzliche Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge.
Nach § 5 (2) SächsBO müssen die Zufahrten und die Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. Die Kennzeichnung der Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Zufahr- ten und auf den Bewegungsflächen nicht abgestellt werden.
Da Wendemöglichkeiten im Bereich der Bewegungsflächen nicht möglich sind (Platzgründe, geneigtes Gelän- de, Baumbestand), muss das Feuerwehrfahrzeug jeweils rückwärts hinein- oder herausfahren.
Das Hinweisschild für die Zufahrt muss DIN 4066 entsprechen, die Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ und eine Größe von mindestens 594 mm Breite und 210 mm Höhe haben sowie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein.
Das Hinweisschild für die Bewegungsfläche muss DIN 4066 entsprechen und die Aufschrift „Fläche für die Feuerwehr“ haben.
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Nach Nummer 1 Anlage A 2.2.1.1/1 MVV TB sind die Zufahrten und die Bewegungsflächen mindestens ent- sprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen – RStO 01) zu befestigen.
Nach Nummer 2.1 Anlage A 2.2.1.1/1 MVV TB müssen Zufahrten und Bewegungsflächen eine jederzeit deut- lich sichtbare Randbegrenzung haben.
4.4.2 Zugänge
Nach § 5 (1) SächsBO sind zu allen Gebäudeeingängen insbesondere für die Feuerwehr Zugänge erforderlich, die auch als Rettungswege auf dem Grundstück dienen.
Nach Nummer 14 der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind diese Zugänge geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m.
4.4.3 Aufstellflächen
Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind nach § 5 (1) SächsBO die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.
Da alle Rettungswege baulich gesichert sind, müssen Rettungsgeräte der Feuerwehr (tragbare Leitern, Hub- rettungsfahrzeuge/Drehleitern) für die Personenrettung nicht eingesetzt werden. Somit sind Aufstellflächen für Rettungsgeräte auf dem Grundstück oder auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht erforderlich.
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Erforderliche Feuerwehrflächen und Rettungswege
Feuerwehr-Bewegungsfläche und Feuerwehr-Zufahrt
Feuerwehr-Zugang = Rettungsweg im Freien (mit Sicherheitsbeleuchtung)
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4.5 Löschwasser
4.5.1 Löschwasserbedarf
Nach § 14 SächsBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass bei einem Brand wirksame Löscharbeiten möglich sind. Das schließt nach Nummer 14 VwVSächsBO auch die ausreichende, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Löschwasserversorgung ein.
Nach Nummer 14 VwVSächsBO sind die Richtwerte für die ausreichende Bemessung im Arbeitsblatt W 405 des DVGW aufgeführt. Danach ergibt sich für den Grundschutz ein Löschwasserbedarf von mindestens 96 m³/h (= 1600 l/min) über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden.
4.5.2 Löschwasserbereitstellung
Nach § 6 (1) SächsBRKG ist für die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichen- den Löschwasserversorgung (Grundschutz) die örtliche Brandschutzbehörde (Gemeinde) sachlich zuständig.
Nach Nummer 14 VwVSächsBO ist das Vorhandensein der erforderlichen Wassermenge von der Gemeinde zu bestätigen.
Nach Nummer 14 VwVSächsBO können die der Löschwasserversorgung dienenden technischen Einrichtungen (Trink- und Brauchwasser-) Versorgungsleitungen mit Hydranten (Unterflurhydranten [UFH] oder Überflurhyd- ranten [ÜFH]) sowie von diesen Versorgungsleitungen unabhängige Löschwasservorräte wie Löschwasserbrun- nen, Löschwasserteiche und Löschwassersauganschlüsse an offenen Gewässern sein.
Nach Nummer 3.1 Arbeitsblatt W 331 des DVGW kann im Extremfall eine Löschwasserentnahmestelle 300 m von einem Schutzobjekt entfernt liegen. Für den Nachweis der Löschwassermenge dürfen deshalb alle Ent- nahmestellen im Radius von 300 m berücksichtigt werden.
Dem Schreiben der Stadtverwaltung Pirna, Fachgruppe Feuerwehr, vom 17. 02. 2025 zufolge ist die Löschwas- serversorgung gesichert.
4.5.3 Löschwasserrückhaltung
Nach § 1 (1) AwSV dient die AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaf- ten durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.
Nach § 20 AwSV müssen Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden.
Falls mit wassergefährdenden Stoffen gerechnet werden muss, sind mit Bezug auf die AwSV erforderliche Maßnahmen zur Rückhaltung mit der Wasser-/Umweltbehörde und mit der Brandschutzbehörde abzustimmen. Hierfür ist der Bauherr verantwortlich.
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5 Betrieblicher Brandschutz
5.1 Prüfung technischer Anlagen
Technische Anlagen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämp- fung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brand- schutzes gestellt werden, sind nach § 1 SächsTechPrüfVO entsprechend den Festlegungen der VO zu prüfen (Schule).
Nach § 2 (1) SächsTechPrüfVO müssen durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen (Prüf- sachverständige) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zu- sammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden (soweit vorhanden):
- Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes
- Rauchabzugsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung
Nach § 2 (2) SächsTechPrüfVO sind diese Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme der technischen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung und jeweils wiederkehrend alle drei Jahre durchführen zu lassen.
Nach § 2 (3) SächsTechPrüfVO sind Prüfsachverständige in ihren jeweiligen Fachbereichen anerkannte Perso- nen im Sinne der §§ 34 und 35 der DVOSächsBO.
Nach § 2 (4) SächsTechPrüfVO hat der Bauherr oder der Betreiber Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 auf seine Kosten zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtun- gen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen für die Prüfun- gen bereitzuhalten.
Nach § 2 (5) SächsTechPrüfVO hat der Prüfsachverständige über das Ergebnis von Prüfungen nach den Absät- zen 1, 2 und 8 einen Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Im Bericht ist der ordnungs- gemäße Zustand der technischen Anlage zu bescheinigen oder sind festgestellte Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, und gesondert hiervon sonstige Mängel aufzuführen.
Nach § 2 (6) SächsTechPrüfVO hat der Bauherr oder der Betreiber die bei den Prüfungen festgestellten Män- gel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen. Der Prüfsachverständige hat sich von der Beseitigung der Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, zu überzeugen und darüber eine ergän- zende Bescheinigung auszustellen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht beseitigt, hat der Prüfsachver- ständige dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Nach § 2 (7) SächsTechPrüfVO hat der Bauherr oder der Betreiber die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen (Absatz 2) der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jah- re aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Nach § 2 (8) SächsTechPrüfVO kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall die in Absatz 2 geforder- ten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
Nach § 2 (9) SächsTechPrüfVO sind die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die für den Brandschutz zuständi- ge Behörde berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
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5.2 Brandschutzordnung
In der SächsBO ist eine Brandschutzordnung nicht gefordert. Nach Nummer XI SächsSchulBauR muss der Betreiber der Schule im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde (Feuerwehr Pirna) eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.
Das Erfordernis einer Brandschutzordnung kann sich auch aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften ergeben, die keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises sind, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
Die Brandschutzordnung muss den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschrif- ten (beispielsweise DIN 14096) entsprechen. Sie ist durch Aushang bekannt zu machen und regelmäßig zu aktualisieren.
Die Brandschutzordnung ist eine auf das Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brand- verhütung und das Verhalten im Brandfall, bestehend aus den Teilen A bis C.
In der Brandschutzordnung ist die Alarmierungs- und Evakuierungsorganisation explizit festzuschreiben, siehe auch 5.5 Betriebsvorschriften.
5.3 Flucht- und Rettungspläne
In der SächsBO und in der SächsSchulBauR sind Flucht- und Rettungspläne nicht gefordert.
Das Erfordernis von Flucht- und Rettungsplänen kann sich aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften ergeben, die keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises sind, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
In diesem Fall müssen Flucht- und Rettungspläne den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN ISO 23601, ASR A1.3) entsprechen. Sie sind standortbezogen aus- zuhängen und regelmäßig zu aktualisieren.
5.4 Sammelplatz
In der SächsBO und in der SächsSchulBauR ist ein Sammelplatz nicht gefordert.
Das Erfordernis eines Sammelplatzes kann sich aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) und Unfallschutzvorschriften ergeben, die keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grund- lage des Brandschutznachweises sind, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
In diesem Fall muss der Sammelplatz so gewählt sein, dass er sicher außerhalb einer möglichen Gefahrenzone (beispielsweise Verrauchung, Trümmerschatten, stark befahrene Verkehrswege, Rettungswege von Feuerwehr und Rettungsdiensten) liegt.
Ein Sammelplatz beschreibt einen festgelegten Punkt, an dem sich im Brand- oder Schadensfall, also in der Regel bei einer Gebäudeevakuierung, alle Personen aus einem Gebäude sammeln. Auf den Sammelplatz ist mit einem Sicherheitszeichen (nach DIN 67510, DIN EN ISO 7010) hinzuweisen.
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5.5 Betriebsvorschriften
Den organisatorischen Maßnahmen zum Vorbeugen eines Brandes sowie den Sicherheitsvorkehrungen bei ei- nem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage kommt besondere Bedeutung zu. Die Evakuierung (Räumung) des Gebäudes kann nicht nur im Brandfall, sondern auch in anderen Gefahrfällen (Terrordrohung/ -anschlag, Amoklauf, Wassereinbruch, Teileinsturz usw.) erforderlich werden.
Mit dem Eintreffen der Feuerwehr geht die Verantwortung an die Feuerwehr über. Es ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Evakuierung abgeschlossen ist. Die Evakuierung sollte regelmäßig geübt werden.
Betriebsvorschriften können sich auch aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) und Un- fallschutzvorschriften ergeben, die keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises sind, siehe 1.2.1 Schutzziele im Brandschutz.
Personenanzahlbegrenzung
Der Anwendungsbereich der SächsVStättVO soll ausgeschlossen werden, weil das Bestandsgebäude die Brand- schutzanforderungen der SächsVStättVO nicht erfüllt beziehungsweise der Erweiterungsbau diese Brand- schutzanforderungen nicht erfüllen soll.
Deshalb ist den Bauvorlagen festzuschreiben, dass sich in der Mensa/Aula und in den Veranstaltungsräumen niemals mehr als 200 Besucher aufhalten dürfen. Die Mensa/Aula und die Veranstaltungsräume haben keine gemeinsamen Rettungswege. Deshalb gilt diese Begrenzung nicht insgesamt, sondern jeweils.
Diese Selbstverpflichtung des Betreibers ist zu dokumentieren:
- detaillierte Nutzungsbeschreibung und/oder
- Einrichtungsplan oder Bestuhlungsplan und/oder
- detaillierte Beschreibung der Mittel und Maßnahmen zur Personenanzahlbegrenzung
Rettungswege
Alle Rettungswege im Gebäude und auf dem Grundstück sowie Zugänge, Zufahrten und Stellflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig freigehalten werden. Diese Flächen auf dem Grundstück sind im Winter von Schnee und Eis zu beräumen.
Die (nicht notwendigen) Flure werden mit Einrichtungen genutzt (Möbel, Vitrinen, Garderoben usw.). Diese müssen unverrückbar sein und die nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m ist ständig von Hinder- nissen freizuhalten, um Rettungs- und Löschmaßnahmen nicht zu behindern.
Auch die Treppenräume sind ständig als Rettungswege von Hindernissen freizuhalten. Die notwendigen Trep- penräume sind zudem ständig brandlastfrei zu halten.
Die Rettungswege durch das Foyer (Erdgeschoss Nord) zum Ausgang ins Freie sind in einer Breite von mindes- tens 1,50 m permanent freizuhalten. Stationäre elektrische Geräte (beispielsweise Computer, Kopierer, Ge- tränkeautomaten usw.) sind im Foyer nicht zulässig.
Führt der zweite Rettungsweg über andere Räume (Bypasslösung),
- müssen die Türen im Zuge dieser Wege die Anforderungen an Türen in Rettungswegen erfüllen,
- müssen die Rettungswege durch andere Räume mit Sicherheitszeichen als solche gekennzeichnet werden,
- sind dort die Rettungswege in einer Breite von mindestens 1,20 m permanent freizuhalten.
Menschen mit Behinderung
Nach Nummer 4.7 DIN 18040-1 sind im Brandschutzkonzept die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen, beispielsweise
- durch die Bereitstellung sicherer Bereiche für den Zwischenaufenthalt nicht zur Eigenrettung fähiger Personen,
- durch die Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm- und Warnsigna- le vor allem in Räumen, in denen sich Hörgeschädigte allein aufhalten können, beispielsweise WC-Räume (Es wird empfohlen, in Rettungswegen mit vorgeschriebenen optischen Rettungszeichen zusätzliche in Fluchtrichtung weisende akustische Systeme vorzusehen [vorzugsweise Sprachdurchsagen]),
- durch betriebliche/organisatorische Vorkehrungen.
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Wegen der Aufzüge ist mit einer durchschnittlichen Anzahl von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu rechnen. Das Gebäude wird jedoch nicht für eine überdurchschnittliche Anzahl von Men- schen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen ausgelegt. Nur bei speziell für solche Menschen geplanten Gebäuden (beispielsweise Behindertenschulen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen, insbeson- dere für die Rettungswege.
Notwendige organisatorische Maßnahmen zur Evakuierung und Rettung von Personen mit Behinderung, insbe- sondere von Rollstuhlfahrern, das heißt, die Organisation von Räumungshelfern und deren technischer Aus- stattung (beispielsweise Kommunikationsmittel, Evakuierungshilfsmittel) liegen grundsätzlich im Verantwor- tungsbereich des Betreibers.
Sicherheitskonzept
Die Evakuierung (Räumung) des Gebäudes kann nicht nur bei einem Brand, sondern auch bei einer sonstigen Gefahrenlage (Terrordrohung/-anschlag, Amoklauf, Wassereinbruch, Teileinsturz usw.) erforderlich werden.
Grundlage der Vorkehrungen für eine Gefahrenlage ist ein Sicherheitskonzept (Alarmierungs- und Evakuie- rungskonzept (beispielsweise nach VDI 4062).
Der Betreiber muss
- nachweisen, dass die geplanten Sicherheitsmaßnahmen und Rettungswege für eine Evakuierung und Ret- tung geeignet und ausreichend sind,
- nachweisen, dass auch Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen, abhängig von deren tatsächlichen Einschränkungen (beispielsweise Rollstuhlbenutzer), alarmiert, evakuiert und gerettet werden können,
- organisatorische, betriebliche, personelle Vorkehrungen als Betriebsanweisungen explizit festschreiben, insbesondere die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Evakuierungshelfer (Alarmierungs- und Evakuie- rungsorganisation), beispielsweise für
- das Auslösen der Handfeuermelder,
- die gegebenenfalls zusätzliche Alarmierung der Personen im Gebäude (Zuruf),
- die zusätzliche Alarmierung von Feuerwehr und Rettungsdienst (telefonisch),
- die Unterstützung der Evakuierung, insbesondere von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen wie Rollstuhlbenutzern,
- die Festlegungen auch in die Brandschutzordnung aufnehmen, siehe 5.2 Brandschutzordnung.
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6 Anhang
6.1 Technische Brandschutzanforderungen
6.1.1 Bauprodukte
Nach § 2 (10) SächsBO sind Bauprodukte
- Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß BauPVO, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
- aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen und Bausätzen gemäß BauPVO vorgefertigte Anlagen, die herge- stellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 SächsBO auswirken kann.
Nach § 16b (1) SächsBO dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeit- dauer die Anforderungen der SächsBO oder aufgrund der SächsBO erfüllen und gebrauchstauglich sind.
Nach § 16b (2) SächsBO dürfen Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, verwendet wer- den, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 SächsBO gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Nach § 16c SächsBO darf ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, verwendet werden, wenn die er- klärten Leistungen den in der SächsBO oder aufgrund der SächsBO festgelegten Anforderungen für diese Ver- wendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 (1) SächsBO gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund BauPVO tragen.
Verwendbarkeitsnachweise
Nach § 17 (1) SächsBO ist ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20 SächsBO) für ein Bauprodukt erforder- lich, wenn
- es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder
- das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 88a (2) Nummer 3 SächsBO wesentlich abweicht oder
- eine Verordnung nach § 88 (4a) SächsBO dies vorsieht.
Nach § 17 (2) SächsBO ist ein Verwendbarkeitsnachweis nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
- das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
- das für die Erfüllung der Anforderungen der SächsBO oder aufgrund der SächsBO nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
Nach § 17 (3) SächsBO enthalten die Technischen Baubestimmungen nach § 88a SächsBO eine nicht abschlie- ßende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach § 17 (1) SächsBO bedürfen.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Nach § 18 (1) SächsBO erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) unter den Voraussetzungen des § 17 (1) SächsBO eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b (1) SächsBO nachgewiesen ist.
Nach § 18 (4) SächsBO wird die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Nach § 19 (1) SächsBO bedürfen Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wer- den, anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüf- zeugnisses (abP). Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baube- stimmungen nach § 88a SächsBO bekannt gemacht.
Nach § 19 (2) SächsBO wird ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 1 SächsBO für Bauprodukte nach § 19 (1) SächsBO erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b (1) SächsBO nachgewiesen ist. § 18 (2), (4) bis (7) SächsBO gilt entsprechend.
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Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Nach § 20 SächsBO dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 17 (1) SächsBO im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b (1) SächsBO nachgewiesen ist (ZiE). Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 SächsBO nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
Übereinstimmungsbestätigung
Nach § 21 (1) SächsBO bedürfen Bauprodukte einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit
- den Technischen Baubestimmungen nach § 88a (2) SächsBO oder
- den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder
- den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder
- den Zustimmungen im Einzelfall. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
Nach § 21 (2) SächsBO erfolgt die Bestätigung der Übereinstimmung durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22 SächsBO).
Nach § 21 (3) SächsBO hat die Übereinstimmungserklärung der Hersteller durch Kennzeichnung der Baupro- dukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
Nach § 21 (4) SächsBO ist das Ü-Zeichen auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpa- ckung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
Nach § 22 (1) SächsBO darf der Hersteller eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle (§ 23 (1) SächsBO) sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bau- produkt
- den maßgebenden technischen Regeln oder
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
6.1.2 Bauarten
Nach § 2 (11) SächsBO ist Bauart das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
Nach § 16a (1) SächsBO dürfen Bauarten nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeit- dauer die Anforderungen der SächsBO oder aufgrund der SächsBO erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.
Nach § 16a (2) SächsBO dürfen Bauarten,
- die von Technischen Baubestimmungen nach § 88a (2) Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a SächsBO wesentlich abweichen oder
- für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
- eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) oder
- eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. § 18 (2) bis (7) SächsBO gilt entsprechend.
Nach § 16a (3) SächsBO genügt anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung ein allgemeines bauaufsichtli- ches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In den Technischen Baubestimmungen nach § 88a SächsBO (MVV TB) werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 19 (2) SächsBO gilt entsprechend.
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Nach § 16a (4) SächsBO kann, wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 SächsBO nicht zu erwarten sind, die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bau- artgenehmigung nicht erforderlich ist.
Nach § 16a (5) SächsBO bedürfen Bauarten einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88a (2) SächsBO, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauauf- sichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen. Als Überein- stimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 21 (2) SächsBO gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.
6.1.3 Baustoffe
Nach § 26 (1) SächsBO werden Baustoffe nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
- nichtbrennbare (Baustoffklasse DIN 4102-A),
- schwerentflammbare (Baustoffklasse DIN 4102-B1),
- normalentflammbare (Baustoffklasse DIN 4102-B2).
Nach § 26 (1) SächsBO dürfen Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe – Baustoffklasse DIN 4102-B3), nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
Das Brandverhalten von Baustoffen wird nach DIN 4102-1 klassifiziert. Grundsätzlich gilt die Klassifizierung nur für den jeweilig geprüften Baustoff beziehungsweise Baustoffverbund und für den Baustoff, der in DIN 4102-4 klassifiziert ist.
Zum Brandverhalten ist grundsätzlich folgende Anforderung gemäß A 2.1.2.1 MVV TB zu erfüllen: Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, bei denen die Anforderungen nichtbrennbar oder schwerent- flammbar gestellt werden, ist sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung kommen kann. Die technische Regel A 2.2.1.2. ist zu beachten.
6.1.4 Bauteile
Nach § 26 (2) SächsBO werden Bauteile nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unter- schieden in:
- feuerbeständige Bauteile
- hochfeuerhemmende Bauteile
- feuerhemmende Bauteile
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicher- heit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.
Nach § 26 (2) SächsBO werden Bauteile zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in:
- Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen
- Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennba- ren Baustoffen haben
- Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
- Bauteile aus brennbaren Baustoffen
Nach § 26 (2) SächsBO müssen, soweit in der SächsBO oder in Vorschriften aufgrund der SächsBO nichts ande- res bestimmt ist,
- Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens welche sein, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
- Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens welche sein, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Beklei- dung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Bau- stoffen haben.
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Nach § 26 (3) SächsBO sind abweichend davon tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die hin- sichtlich der Standsicherheit und des Raumabschlusses geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen und die Bauteile sowie ihre Anschlüsse ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind.
6.1.5 Oberflächen, Be-/Verkleidungen, Einbauten, Einrichtungen
Soweit die Oberflächen von Bauteilen nichtbrennbar (Baustoffklasse DIN 4102-A) oder mindestens schwerent- flammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B1) sein müssen, sind nach Nummer 26.2.1 VwVSächsBO die Oberflächen- bekleidungen grundsätzlich in die Beurteilung mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschich- tungen (auch Anstriche und Tapeten) bis 0,5 mm Dicke auf nichtbrennbarem Untergrund.
- Verkleidungen sind an der Oberfläche von Bauteilen (beispielsweise Rohdecke) befestigte Baustoffe, die diese Bauteile ganz oder teilweise bedecken, wie Unterdecken, Platten, Beläge auf Wänden mit oder oh- ne Unterkonstruktion, Putze, freiliegende Dämmschichten.
- Dämmschichten sind Baustoffe oder Bauprodukte, die als Schichten in oder auf Bauteilen Verwendung finden, um insbesondere Wärmeschutz, Schallschutz oder Brandschutz zu realisieren.
- Einbauten sind mit dem Bauwerk fest verbundene Einrichtungsgegenstände (beispielsweise Einbaumöbel).
- Einrichtungen sind mobile Gegenstände und Ausstattungen, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden sind.
Nach Nummer 36.1.1 VwVSächsBO dürfen Baustoffe, die beim Brand brennend abfallen oder brennend ab- tropfen oder eine unzulässige Rauchentwicklung aufweisen, in Rettungswegen nicht verwendet werden. Sol- che Baustoffe müssen im Verbund mit den Bauteilen die Zusatzanforderungen „kein Rauch“ und „kein bren- nendes Abfallen/Abtropfen“ erfüllen. Die Zusatzanforderung „kein brennendes Abfallen/Abtropfen“ gilt nicht für Bodenbeläge.
Rettungswege in diesem Zusammenhang sind notwendige Treppenräume im Sinne von § 35 SächsBO und not- wendige Flure im Sinne von § 36 SächsBO. Wenn Flucht- und Rettungswege durch andere Räume führen, gel- ten die Einschränken nach Nummer 36.1.1 VwVSächsBO nicht.
6.1.6 Bedachungen
Soweit in § 32 (3) SächsBO nichts anderes zugelassen ist, müssen nach Abschnitt A 2.1.9 MVV TB Bedachungen zur Behinderung der Übertragung eines Brandes von außen in die bauliche Anlage durch Wärmestrahlung oder brennende Teile von anderen baulichen Anlagen und einer Brandausbreitung auf der baulichen Anlage gemäß § 32 (1) SächsBO ausreichend lang dieser Brandeinwirkung widerstehen (harte Bedachung).
Die Bedachung darf in vertikaler wie horizontaler Ausdehnung nur begrenzt geschädigt werden und nur be- grenzt selbst zum Brandgeschehen einen Beitrag leisten. Dabei sind die Dachneigungen zu berücksichtigen, weil das Brandverhalten der Bedachungen in Abhängigkeit von der Dachneigung unterschiedlich sein kann.
Nach Abschnitt A 2.1.9 MVV TB wird die Anforderung bei der Verwendung von nicht begrünten Bedachungen erfüllt, die unter Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-7, Abschnitte 6.1 bis 6.5, unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 mindestens die in DIN 4102-7, Abschnitt 4 Buchstaben a bis e, genannten Kriterien erfüllen.
Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (Klasse nach DIN 4102-7)
Nach Anhang 4 Nummer 3.1 MVV TB ist zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in Abschnitt A 2.1.9 MVV TB zum Nachweis der Eigenschaft einer Bedachung als Teil der baulichen Anlage bei einer Brandbeanspruchung von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) die mindestens erforderliche Klasse für eine als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geltende Bedachung nach DIN 4102-7 in Verbindung mit DIN SPEC 4102-23 der Tabelle 3.1 MVV TB zu entnehmen:
Bauaufsichtliche Anforderung Klasse nach DIN 4102-7
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme und strahlende Wärme (harte Bedachung)
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Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harmoni- sierte technische Spezifikationen)
Nach Anhang 4 Nummer 3.2 MVV TB ist zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in Abschnitt A 2.1.9 MVV TB zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (DIN EN 492, DIN EN 494, DIN EN 534, DIN EN 1873, DIN EN 13707, DIN EN 13956, DIN EN 14351, DIN EN 14783 und DIN EN 14963), die die CE- Kennzeichnung aufgrund der BauPVO tragen, die mindestens erforderliche Leistungen der Tabelle 3.2 MVV TB zu entnehmen.
Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse B (t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß ROOF DIN EN 13501-5, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nach Abschnitt A 2.1.9 MVV TB nur, wenn die Ausführung der Bedachung den Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument entspricht.
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistung
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer B (t1) ROOF und strahlende Wärme (harte Bedachung)
Konstruktionen nach DIN 4102-4
Nach Nummer 11.4.1 DIN 4102-4 gelten die in Nummer 11.4 DIN 4102-4 zusammengestellten Bedachungen als Bedachungen, die unabhängig von der Dachneigung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.
Nach Nummer 11.4.2 DIN 4102-4 gelten bei einer Bedachung die Anforderungen für Durchdringungen, An- und Abschlüsse bis zu einer Höhe 100 cm als erfüllt. (Feuerwiderstandsklassen von Dächern nach DIN 4102-2 können dem entsprechenden Abschnitt entnommen werden.)
Nummer 11.4.3 DIN 4102-4: Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen
Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen, die nichtbrennbar sind, sowie aus Beton und Ziegeln gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.
Nummer 11.4.4 DIN 4102-4: Metallblech als oberste Lage
Die im Folgenden aufgeführten Bauprodukte müssen mindestens normalentflammbar sein.
Für alle Metalldachdeckungen nach a) bis d) gilt: Außenseitige Beschichtungen müssen anorganisch sein oder
- bei Metalldachdeckungen aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegie- rung, Zink, Zinklegierungen einen Brennwert PCS 4,0 MJ/m² oder eine Masse 200 g/m² haben;
- bei großformatigen, profilierten, selbsttragenden Metalldachdeckungen aus verzinktem Stahl einen Brennwert PCS 6,0 MJ/m² oder eine Masse 250 g/m² haben.
a) Großformatige selbsttragende und nicht selbsttragende Metalldachdeckungen aus Aluminium, Aluminium- legierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen mit einer Dicke ≥ 0,5 mm, nichtrostendem Stahl mit einer Dicke ≥ 0,4 mm auf
- Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder
- Schalung aus Holz und Holzwerkstoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
- Holzlattung mindestens h b = 40 mm 60 mm oder
- Wärmedämmstoffen aus nichtbrennbarem Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum mit oder ohne beliebige Trennlage.
b) Kernverbundelemente mit beidseitiger Deckschicht aus Blech, wobei das obere Blech und der Wärme- dämmstoff nach a) auszuführen sind.
c) Metalldachdeckungen mit Pfannenblechen, Metallschindeln oder Paneelblechen aus Aluminium, Alumini- umlegierungen, verzinktem Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen mit einer Dicke ≥ 0,5 mm, nichtrostendem Stahl mit einer Dicke 0,4 mm auf
- nichtbrennbaren Halteprofilen oder
- Schalung aus Holz und Holzwerkstoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
- Holzlattung mindestens h b = 40 mm 60 mm und Schalung aus Holz oder Holzwerkstoffen oder
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- Holzlattung mindestens h b = 40 mm 60 mm und Wärmedämmstoffen aus nichtbrennbarem Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR-Hartschaum, jeweils mit oder ohne beliebige Trennlage.
d) Großformatige profilierte und nicht selbsttragende Metalldachdeckungen in handwerklicher Falztechnik aus Zink, Zinklegierungen mit einer Dicke 0,7 mm auf
- geschlossener Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen mit oder ohne beliebiger Trennlage oder
- nicht hinterlüfteter Schalung aus Holz und Holzwerkstoffen ohne Trennlage oder
- Schalung aus Holz und Holzwerkstoffen mit Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasge- webeeinlage nach DIN EN 13707 auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit Dicke 8 mm oder
- Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Schaumglas oder nichtbrennbarer Mineralwolle, PUR- oder PIR- Hartschaum mit oder ohne beliebige Trennlage.
Nummer 11.4.5 DIN 4102-4: Bedachungen mit Bitumen-Dachbahnen
Fachgerecht verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen gleich welcher Art, auch auf Zwischen- schichten aus Wärmedämmstoffen, mindestens normalentflammbar, mit
- Bitumen-Dachdichtungsbahnen nach DIN V 20000-201, Tabelle 1, Zeile 1,
- Bitumen-Schweißbahnen nach DIN V 20000-201, Tabelle 1, Zeilen 2 und 3,
- Glasvlies-Bitumen-Dachbahnen nach DIN V 20000-201, Tabelle 1, Zeile 11.
Die Bedachung mit diesen Bahnen muss mindestens zweilagig sein. Bei mit PS-Hartschaum gedämmten Dä- chern muss eine Bahn eine Trägereinlage aus Glasvlies oder Glasgewebe aufweisen, wobei Kaschierungen von Rolldämmbahnen mit Glasvlieseinlagen nicht zählen.
Nummer 11.4.6 DIN 4102-4: Schwerer Oberflächenschutz
Beliebige Bedachungen mit
- vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker Schüttung aus Kies 16/32 oder
- Bedeckung aus mindestens 4 cm dicken Betonwerksteinplatten oder anderen mineralischen Platten.
6.1.7 Brandschutzabschlüsse
Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse
Nach Anhang 4 Nummer 5.1 MVV TB sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 MVV TB bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 SächsBO die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeich- nungen den Abschnitten 5.1.1 und 5.1.2 MVV TB zu entnehmen.
Nach Anhang 4 Nummer 5.1 MVV TB sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 MVV TB bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, die mindestens erforderlichen Leistungen dem Ab- schnitt 5.1.4 MVV TB zu entnehmen.
Dichtschließende Türen
Nach Anhang 4 Nummer 5.4 MVV TB sind Türen dann dichtschließend oder schließen dicht, wenn sie formsta- bile Türflügel haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die auf- grund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen nach dem Einbau sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen. Türflügel sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen 4 mm, bezogen auf die Türflü- gelebene in Längsrichtung (im Sinne von RAL-GZ 426/1), aufweisen.
Für die Außenanwendung müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1 und die Verformungsklasse nach EN 12219 nachgewiesen sein. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind mindestens die Klassen 2(d) und 2(e) erforderlich. Für die Außenanwendung ist DIN 18055 zu beachten.
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Dicht- und selbstschließende Abschlüsse
Nach Anhang 4 Nummer 5.5.1 MVV TB müssen Türen, die als Abschlüsse dicht- und selbstschließend sein müs- sen, den Anforderungen des Abschnittes 5.4 MVV TB genügen. Die Abschlüsse sind selbstschließend, wenn sie geeignete Schließmittel haben, die mittels mechanisch gespeicherter Energie den Abschluss selbsttätig schließen.
Die Verwendung von Bauprodukten nach EN 16034 in Verbindung mit EN 14351-1 oder EN 13241 sowie EAD Nr. 020029-00-1102 und EAD Nr. 020062-00-1102 als dicht- und selbstschließende Abschlüsse ist in Anhang 4 Nummer 5.5.2 MVV TB geregelt.
Zweiflügelige selbstschließende Abschlüsse
Zweiflügelige selbstschließende Türen müssen Schließfolgeregler haben, für zweiflügelige Feuer- und Rauch- schutztüren ist dies in DIN EN 1158 festgelegt. Schließfolgeregler garantieren das folgerichtige Schließen der beiden Türflügel bei überfälztem Mittelstoß (Standflügel vor Gehflügel).
Feststellanlagen
Nach Nummer V SächsSchulBauR dürfen Türen, die selbstschließend sein müssen, nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen (zu denen auch Freilaufschließanlagen gehören) haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
Nach Abschnitt A 2.1.6 MVV TB sollen Feuerschutzabschlüsse bestimmungsgemäß geschlossen gehalten wer- den. Ein Feuerschutzabschluss darf dann offengehalten werden, wenn er zur Gewährleistung des Raumab- schlusses mit einer Einrichtung versehen ist, die bereits bei Raucheinwirkung und soweit erforderlich bei Wärmeeinwirkung dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen des Feuerschutzabschlusses gewährleis- tet (Feststellanlage).
Die Feststellanlage ist ein System, bestehend aus Geräten und/oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Beim Ansprechen der zugehörigen Auslö- sevorrichtung im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung werden offen gehaltene Ab- schlüsse unmittelbar sicher zum Schließen freigegeben.
Eine Feststellanlage besteht aus mindestens
- einem Brandmelder als Rauchmelder und, soweit erforderlich, Wärmemelder,
- einer signalverarbeitenden Auslösevorrichtung,
- einer an ein Stromversorgungsnetz angeschlossen Energieversorgung,
- einer an die Energieversorgung angeschlossenen Feststellvorrichtung und
- einem Handauslösetaster. Bei Feststellanlagen an Drehflügeltüren, deren Feststellung durch Ziehen mit geringer Kraft aufgehoben werden kann, darf auf einen Handauslösetaster verzichtet werden, sofern der Anwendbarkeitsnachweis dies zulässt.
In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung von Feststellanlagen ist ein Nachweis gemäß § 16a SächsBO erforderlich.
Elektromotorische Antriebe
Selbstschließende Abschlüsse dürfen nur dann elektromotorisch geöffnet und geschlossen werden, wenn die Antriebssysteme nachfolgende Anforderungen erfüllen. Das für das elektromotorische Öffnen und Schließen von Abschlüssen erforderliche Antriebssystem ist ein System, bestehend aus mindestens
- einem Antrieb mit signalverarbeitender Antriebssteuerung,
- einer Energieversorgung zusätzlich zur allgemeinen Stromversorgung und
- einem Brandmelder als Rauchmelder oder, soweit erforderlich, als Wärmemelder,
- einem Handauslösetaster.
Das Antriebssystem muss außerdem geeignet sein, den Abschluss bei Bedarf zu öffnen und im Fall eines Bran- des, einer Störung oder durch Handauslösung unmittelbar ohne Verzögerung und sicher zu schließen.
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Nach dem Schließen ist ausschließlich ein manuelles Öffnen zulässig. Für die Planung, Bemessung und Ausfüh- rung von Antriebssystemen für das elektromotorische (kraftbetätigte) Öffnen und Schließen von Abschlüssen, ausgenommen Bauprodukte nach C 2.6.10 und C 2.6.13 MVV TB, gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtli- chen Anforderungen keine allgemein anerkannte Regel der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a SächsBO erforderlich.
Fahrschachttüren von Aufzügen
Nach Nummer A 2.1.13 MVV TB müssen zur Erfüllung des Schutzzieles nach § 39 (1) SächsBO und der Anforde- rungen nach § 39 (2) Satz 2 SächsBO Fahrschachttüren im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 MVV TB genannte technische Regel zu beachten.
Nach Anlage C 2.6/1 MVV TB gilt bei Verwendung von Fahrschachttüren nach
- DIN 18090 (Fahrschacht-Dreh- und –Falttüren für Aufzüge)
- DIN 18091 (Horizontal- und Vertikal-Schiebetüren für Aufzüge) Anhang 4 Nummer 5.3 MVV TB.
Nach Anhang 4 Nummer 5.3 MVV TB erfüllen Fahrschachttüren nach Teil C Kapitel C 2 lfd. Nrn. C 2.6.2, C 2.6.3 und C 2.6.4 MVV TB für Aufzüge in Fahrschachtwänden nach A 2.1.13 MVV TB der Feuerwiderstandsklasse F 90 die Anforderungen nach § 39 (2) Satz 3 SächsBO nur, wenn alle folgenden Verwendungsregeln eingehalten sind:
a) Sie werden in massive raumabschließende Wände aus Mauerwerk oder Beton eingebaut.
b) Die Fahrkörbe müssen überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Fahrkörbe gelten als überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckun- gen) keinen höheren Anteil an brennbaren, mindestens normalentflammbaren Baustoffen aufweisen als 2,5 kg je m² Fahrkorbinnenfläche.
c) Die Türen müssen so gesteuert werden, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert; jeweils zwei übereinanderliegende Türen verhindern im geschlossenen Zustand eine Brandübertragung vom Brandgeschoss ins darüber liegende Geschoss.
d) Die Türen müssen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden.
e) Der Fahrschacht muss eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 39 (3) Satz 1 SächsBO aufweisen.
Fahrschachttüren mit der Klassifizierung E 30/E 60/E 90 nach DIN EN 81-58 zum Einbau in feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige raumabschließende Fahrschachtwände nach A 2.1.13 MVV TB erfüllen die Anforderungen nach § 39 (2) Satz 3 SächsBO nur, wenn die Anforderungen nach den Buchstaben b, c und e erfüllt sind und die Fahrschachttüren, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fahrschachtwand aufweisen. Das Brandverhalten der Komponenten der Fahrschachttür ist nachzuweisen; sie müssen mindes- tens normalentflammbar sein.
6.1.8 Raumabschließende Bauteile
Fugen
Nach Nummer A 2.1.3.3.1 MVV TB müssen Fugen raumabschließender Bauteile zur Sicherung des Raumab- schlusses während der Brandeinwirkung geschlossen bleiben. Diese Anforderung kann mit nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen (wie Mörtel, Beton) oder mineralischen Dämmstoffen mit einem Schmelzpunkt von mindestens 1000 °C nach DIN 4102-17 sowie mit Produkten, die bei Brandeinwirkung den Restquerschnitt sicher verschließen, erfüllt werden.
Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen sind aus normal entflammbaren Baustoffen (Bau- stoffklasse DIN 4102-B2) zulässig. § 28 (2) Satz 3 SächsBO und § 32 (3) Nr. 2 SächsBO bleiben unberührt.
Brandschutznachweis Nr. N-24006.1.3 Stand 04. 02. 2026 Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales Varkausring 1 b 01796 Pirna-Sonnenstein Seite 65
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6.2 Regeln und Vorschriften
6.2.1 Technische Regeln
Nach § 319 StGB sind bei der Planung, Leitung und Ausführung eines Baues die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, um eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen auszuschließen.
Nach § 88a (1) SächsBO können die Anforderungen nach § 3 SächsBO durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Bau- bestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und die Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht ausdrücklich ausschließen, siehe 1.2.3 Erleichterungen und Abwei- chungen. § 16a (2) SächsBO, § 17 (1) SächsBO und § 67 (1) SächsBO bleiben unberührt.
Nach § 88a (1) SächsBO können die Konkretisierungen durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf
- bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
- die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
- die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere
- Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauproduktes,
- Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderun- gen nach § 3 Satz 1 SächsBO auswirken,
- Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 SächsBO auswirken,
- zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
- die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
- die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leis- tung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforde- rungen nach § 3 Satz 1 SächsBO auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
- die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a (3) SächsBO oder § 19 (1) SächsBO bedürfen,
- die Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 SächsBO,
- die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.
6.2.2 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen
Alle Bauteile, Bauprodukte, technischen Einrichtungen usw. müssen den maßgebenden gültigen und aner- kannten technischen Regeln und Vorschriften entsprechen. Nachfolgend sind die wichtigsten Gesetze, Ver- ordnungen, Richtlinien, Normen, Regeln usw. aufgeführt. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Voll- zähligkeit. Unabhängig von der im Text oder in dieser Aufzählung genannten Fassung sind grundsätzlich die jeweils aktuell gültigen Fassungen maßgebend.
/1/ SächsBRKG: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz Vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2)
/2/ SächsBO: Sächsische Bauordnung Vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169)
/3/ DVOSächsBO: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO) Vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch VO vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180)
/4/ VwVSächsBO: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsi- schen Bauordnung Vom 18. März 2005 (SächsABl. SDr. Nr. 2/2005, S. S 59; SächsABl. S. 363), zuletzt geändert durch VwV vom 9. Mai 2019 (SächsABl. S. 782)
/5/ VwVBauPrüf: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bau- technische Prüfung von Bauvorhaben Vom 30. August 2005 (SächsABl. S. 890), zuletzt geändert durch Ziffer XXIII VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336), zuletzt enthalten in VwV vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246)
Brandschutznachweis Nr. N-24006.1.3 Stand 04. 02. 2026 Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales Varkausring 1 b 01796 Pirna-Sonnenstein Seite 66
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/6/ VwV TB: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Technische Baubestimmungen Vom 24. Juli 2024 (SächsABl. 2024 Nr. 33, S. 939), zuletzt geändert durch VwV vom 8. Juli 2025 (SächsABl. S. 764)
/7/ MVV TB: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2025/1, vom 20. Mai 2025, Druckfehlerberichtigung vom 29. Juli 2025
/8/ SächsBauPAVO: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauarten- verordnung) Vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 8 VO vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)
/9/ SächsTechPrüfVO: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Prüfungen technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Sächsische Technische Prüfverordnung) Vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), zuletzt geändert durch G vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647)
/10/ SächsVStättVO: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung) Vom 7. September 2004 (SächsGVBl. S. 443), zuletzt geändert durch VO vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. S. 2); deklaratorisch auch Nummer A 2.2.2.4 VwV TB
/11/ Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007, zuletzt geändert Oktober 2009 (Nummer A 2.2.1.1 VwV TB)
/12/ MLAR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) Fassung Februar 2015, zuletzt geändert am 03. 09. 2020 (Nummer A 2.2.1.8 VwV TB)
/13/ SächsEltBauR: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Be- triebsräumen für elektrische Anlagen Anlage 4 zur VwVSächsBO vom 20. April 2017; deklaratorisch auch Nummer A 2.2.1.10 VwV TB
/14/ M-LüAR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie) Fassung September 2005, zuletzt geändert am 03. 09. 2020 (Nummer A 2.2.1.11 VwV TB)
/15/ SächsSchulBauR: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Be- trieb von Schulen (Sächsische Schulbaurichtlinie) Anlage 7 zur VwVSächsBO vom 20. April 2017; deklaratorisch auch Nummer A 2.2.2.5 VwV TB
/16/ Informationsblatt Solaranlagen Stand 07/2024, Große Kreisstadt Pirna, Fachgruppe Feuerwehr,
/17/ Arbeitshinweise zum Erstellen eines Feuerwehrplans Stand 08/2025, Große Kreisstadt Pirna, Fachgruppe Feuerwehr,
/18/ BauPVO: Bauproduktenverordnung Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhe- bung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
/19/ GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 G vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 439)
/20/ StGB: Strafgesetzbuch Neufassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351)
/21/ AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 256 V vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
/22/ GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) Vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 V vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)
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/23/ BetrSichV: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeits- mitteln (Betriebssicherheitsverordnung) Vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 7 G vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
/24/ ArbStättV: Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) Vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 10 G vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
/25/ ASR A1.3: Technische Regeln für Arbeitsstätten. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Ausgabe Februar 2013 (GMBl. 2013 S. 334), zuletzt geändert März 2022 (GMBl. 2022 S. 242)
/26/ ASR A1.7: Technische Regeln für Arbeitsstätten. Türen und Tore Ausgabe November 2009 (GMBl. 2009 S. 1619), zuletzt geändert März 2022 (GMBl. 2022 S. 244)
/27/ ASR A2.2: Technische Regeln für Arbeitsstätten. Maßnahmen gegen Brände Ausgabe Mai 2018 (GMBl. 2018 S. 446), zuletzt geändert März 2022 (GMBl. 2022 S. 247)
/28/ ASR A2.3: Technische Regeln für Arbeitsstätten. Fluchtwege und Notausgänge Ausgabe März 2022 (GMBl. 2022 S. 227), zuletzt geändert November 2024 (GMBl 2024 S. 913)
/29/ ASR A3.4: Technische Regeln für Arbeitsstätten. Beleuchtung und Sichtverbindung Ausgabe Mai 2023
/30/ AutSchR: Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen Fassung Dezember 1997 (Mitteilungen Deutsches Institut für Bautechnik 5/1998, Seite 120)
/31/ EltVTR: Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen Fassung Dezember 1997 (Mitteilungen Deutsches Institut für Bautechnik 5/1998, Seite 122)
/32/ Richtlinien für Feststellanlagen Fassung Oktober 1988 (Mitteilungen Deutsches Institut für Bautechnik 1/1989, Seite 12)
/33/ Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen Fassung Juni 1995 (Mitteilungen Deutsches Institut für Bautechnik 1/1996)
/34/ DVGW W 405: Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung Februar 2008, Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW)
/35/ TRA 200: Technische Regeln für Aufzüge. Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge
/36/ DIN 4066: Hinweisschilder für die Feuerwehr
/37/ DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
/38/ DIN 4844: Graphische Symbole: Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
/39/ DIN 14090: Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
/40/ DIN 14095: Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
/41/ DIN 14096: Brandschutzordnung
/42/ DIN 14675: Brandmeldeanlagen
/43/ DIN 18017: Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster
/44/ DIN 18040: Barrierefreies Bauen
/45/ DIN 18065: Gebäudetreppen
/46/ DIN 18090: Aufzüge. Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für Fahrschächte
/47/ DIN 18091: Aufzüge. Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte
/48/ DIN 18095: Türen. Rauchschutztüren
/49/ DIN 67510: Langnachleuchtende Pigmente und Produkte
/50/ DIN EN 2: Brandklassen
/51/ DIN EN 3: Tragbare Feuerlöscher
/52/ DIN EN 54: Brandmeldeanlagen
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/53/ DIN EN 81: Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen
/54/ DIN EN 179: Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte
/55/ DIN EN 1125: Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange
/56/ DIN EN 1158: Schlösser und Baubeschläge - Schließfolgeregler
/57/ DIN EN 1838: Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung
/58/ DIN EN 12101: Rauch- und Wärmefreihaltung
/59/ DIN EN 13501: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
/60/ DIN EN 16034: Türen, Tore und Fenster
/61/ DIN EN 50172;VDE 0108-100: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
/62/ DIN EN 62305: Blitzschutz
/63/ DIN VDE 0100-712: Errichten von Niederspannungsanlagen. Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Photovoltaik-(PV)-Stromversorgungssysteme
/64/ DIN VDE 0833: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall
/65/ DIN EN ISO 7010: Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
/66/ DIN ISO 23601: Sicherheitskennzeichnung. Flucht- und Rettungspläne
/67/ VDI 3810-6: Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen. Aufzüge
/68/ VDI 4062: Evakuierung von Personen im Gefahrenfall
/69/ VDI 6017: Aufzüge. Steuerung für den Brandfall
/70/ VdS 2895: VdS-Merkblatt zum Brandschutz - Einbau von Anlagen zur Aufzugsschachtentrauchung
/71/ VdS 3145: Photovoltaikanlagen
/72/ VdS 6023: Photovoltaik-Anlagen auf Dächern mit brennbaren Baustoffen
6.3 Brandschutzpläne
Die Brandschutzpläne sind nicht maßstäblich und geben nicht alle Details wieder. Maßgebend sind die schrift- lichen Festlegungen im Brandschutznachweis.
Dargestellt sind das Abschottungssystem und die Rettungswege. Hinsichtlich des erforderlichen Feuerwider- standes sind nur die raumabschließenden Wände und Öffnungsabschlüsse markiert. Anforderungen an die tragenden Bauteile und die Decken bleiben unberührt.
Brandschutzanforderungen an haustechnische Anlagen (Installationsschächte und -kanäle, Leitungsdurchfüh- rungen usw.) sowie Einrichtungen des technischen Brandschutzes (Rauchableitungseinrichtungen, Feuerlösch- einrichtungen, Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen, Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung usw.) sind nicht beziehungsweise nur teilweise dargestellt.
Anlagen
- Brandschutzplan 1 Untergeschoss
- Brandschutzplan 2 Erdgeschoss
- Brandschutzplan 3 1. Obergeschoss
- Brandschutzplan 4 2. Obergeschoss
- Brandschutzplan 5 Dachaufsicht
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-3,30 OK FFB -3,45 OK RD
U71 TH
A B C D E
U72 Technik
1
-1,10 OK RD Schacht
2
3
4
5
6
7
8 .gtS01
.gtS01 0,92/5,61
0,92/5,61 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
U H 0 A 2 Wasser/ ELT/ IKT U R 0 e 7 inigung Lager U H 0 o 8 rt Personal UK
U H 4 a 8 usmeister WS U H 4 a 9 usmeister UK U BM 03 Z U EL 0 A 4 U06 U Th 1 e 1 orie-Werkenraum U V 1 o 2 rb. Werken U W 1 e 3 rken Aufzug
-3,30 OK FFB U14 U46 TH 2 U16 Haustechnik TH 3 5a
U43 Technik
U18 U17 Teeküche Jugendtreff 10a 14a
U42 Flur U Ju 2 g 9 endtreff U Ju 2 g 7 endtreff
U36 Pumi
I1 I1
U Fl 3 u 1 r 10a 14a U W 2 C 1 H
U22 U32 WC RB Vorraum WC H
U JV 4 S 1 U JV 4 S 0 U JV 3 S 9 U Te 3 e 7 küche/Personal U Ju 2 g 8 endtreff U Ju 2 g 6 endtreff
U24 WC D
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 .gtS11 0,03/0,51 .gtS11 0,03/0,51 .gtS11 0,03/0,51 Be- u. Entlüftung
U47 Si-Be
min. 15m³
U01 U15 Flur Flur
U45 TH 1
U05 Lager Mensa
U Fe 4 t 4 tabscheider U Se 3 r 8 ver
U19 Flur
-3,30 OK FFB U Te 3 e 0 küche/Personal -3,30 OK FFB
Übergabestation FW 003,3- BFFKO U10 U51 Hohlraum unter Zugang Hort Personal WC HM WC
U H 5 M 0 Du U H 0 o 9 rt Personal Du
-3,75 OK FFB
U35 WC D
U34 Vorraum WC D
U20 Vorraum WC H
U W 3 C 3 H U V 2 o 3 rraum WC D
U25 Pumi
Schnittstelle Bestand - Erweiterungsbau -3,30 = 191,91 07x54 Bypass Bypass
A ~ 195 m²
Innenhof 2
³ 2,5 m
TR1 TR2 TR3 -1,80 OK Gelände -3,300
Küchenzeile
*
-3,300
9Stg. 16,7/30,2
A ~ 350 m²
A ~ 230 m²
-2,80
U TH 71 10Stg. 10Stg. FL: 19,0 m² 16,4/30,3 16,4/30,3 li.RH 2,85 FB: 02a Decke: D 01
TR4 Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales
½ Varkausring 1 b
½ 01796 Pirna-Sonnenstein
Brandschutzplan 1 Brandschutznachweis
½ Nr. N-24006.1.3
Stand 04.02.2026 UNTERGESCHOSS Steglichstraße 38
I 01324 Dresden
I Telefon 03 51
.
3 22 31 28 www.brandschutz-hartmann.de
I info@brandschutz-hartmann.de hartmann
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I Dipl.-Ing. André Hartmann LEGENDE
F 90 Trennwand feuerbeständig T 30-RS Abschluss feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend F 30 Verglasung feuerhemmend F 90 Decke feuerbeständig T 30 Abschluss feuerhemmend, dicht- und selbstschließend * Fenster für Rauchableitung (cid:124) 0,5 m2 F 60 Trennwand hochfeuerhemmend ds+ss Abschluss dicht- und selbstschließend erster Rettungsweg
F 60 Decke hochfeuerhemmend ds Abschluss dichtschließend zweiter Rettungsweg
F 30 Trennwand feuerhemmend E 90 Abschluss für Aufzugs-Fahrschacht (Fahrschachttür) notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe
F 30 Decke feuerhemmend
A Trennwand nichtbrennbar
N
[Seite 71]
A B C D E
1 1 6Stg. 16,5/29,0 +0,00 OK FFB 16Stg. -0,20 OK RD 16,5/29,0 2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
7 7
8 8
A B C D E .gtS01
.gtS01 0,92/5,61
0,92/5,61 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
HE Schule
HE Barrierefrei
OKRD -0,090
Innenhof
l. RH 6,34 m
Notausgang l. RH 2,96 m 9Stg. 16,7/30,2
4 5
Schnittstelle Bestand - Erweiterungsbau
NE Schule/LRS NE Hort HE Jugendtreff
+0,00 = 195,21
+0,00 = 195,21 .gtS11
.gtS11 0,03/0,51
0,03/0,51 .gtS11
.gtS11 0,03/0,51
0,03/0,51 .gtS11
.gtS11 0,03/0,51
0,03/0,51
Dusche troH gnaguznetraG OKFFB +0,000
Notausgang
Ausgabe Rückgabe
OKFFB +0,000
OKFFB +0,000 .gtS2 0,03/5,41 001 Windfang FL: 6,0 m²
F H 0 L 3 o : 7 r 7 t 6 G ,0 R m² F H 0 L 3 o : 8 r 3 t- 2 , u 5 . m P ² ausen B küc y he pass F F 0 L 0 o : 2 y 8 e 1 r ,5 m² F 0 A L 0 u : 4 f 5 z , u 5 g m V ² R 006 F 0 W L 0 C : 9 9 , H 0 m² F 0 W L 1 C : 1 1 0 M ,0 m² F 0 W L 1 C : 3 1 J 0,5 m² F H 0 L 1 o : 4 r 1 t 6 L , e 5 i m tu ² ng F H 0 L 1 o : 5 r 3 t 3 P ,0 e r m s ² onal Bypass F U H 0 L 1 : o : 2 6 r 5 8 t 0 , G 7 ,0 6 R m m ² WC D FB: 03 FL: 9,0 m² F A L u : f 3 z , u 0 g m² F 0 V L 0 o : 5 r 7 ra ,0 F ? ? u L m m : ² ? WC D F 0 V L 0 o : 8 r 3 ra ,0 u m m ² WC H F 0 V L 1 o : 0 r 4 ra ,0 u m m ² WC M F 0 V L 1 o : 2 r 5 ra ,0 u m m ² WC J Decke: D 04
0 T 3 H 6 1 0 T 1 H 7 2 0 T 1 H 8 3 F 01 lu 9 r FL: 56,0 m² FL: 77,0 m² FL: 43,0 m² FL: 8,0 m²
020 Hort GR FL: 119,5 m² TR1 TR2 TR3
003 Mensa/Aula FL: 194,5 m²
F F 0 L 2 lu : 6 r 19,0 m² F 0 S L 2 p : 5 i e 50 lf , l 5 u r m² F F 0 L 2 lu : 1 r 19,0 m²
035 031 030 029 027 024 022 Küche Lager Flur Küche + Ausgabe PC-Raum Englisch Hort GR Hort GR FL: 24,5 m² FL: 24,5 m² FL: 49,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m²
F K 0 L 3 ü : 2 c 1 h 2 e ,0 P m e ² rsonal F 0 W L 2 i : 8 n 1 d 7 f , a 0 n m g ² F 0 W L 2 i : 3 n 1 d 7 f , a 0 n m g ²
m 5 ³ A
B
C A ~ 110 m² A ~ 110 m²
D
*
E
*
F
G
A ~ 445 m² H
I
J A ~ 340 m²
K
L
088 Anlieferung Küche
TR4
071 Windfang
A ~ 260 m²
1 TR4 0 T 7 H 2 4 E 07 L 7 T 076 Brennraum 073 Aufzug FL: 3,0 m²
2 085 Vorraum Lager 086 075 Lager Atze Kreativverein 1
084 3 WC P 074 Flur
083 4 0 S 8 ta 2 dtteilmanagement WC P K 07 re 8 ativverein 2
081 Vorraum STM
5
079 Bibliothek
6
7
080 Terrasse
8 Brandschutzplan 2 Stand 04.02.2026 ERDGESCHOSS Steglichstraße 38
I 01324 Dresden
I Telefon 03 51
.
3 22 31 28 www.brandschutz-hartmann.de I info@brandschutz-hartmann.de hartmann
» Ingenieurbüro für Brandschutz
I Dipl.-Ing. André Hartmann LEGENDE
T 30-RS Abschluss feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend F 30 Verglasung feuerhemmend T 30 Abschluss feuerhemmend, dicht- und selbstschließend * Fenster für Rauchableitung (cid:124) 0,5 m2 ds+ss Abschluss dicht- und selbstschließend erster Rettungsweg
ds Abschluss dichtschließend zweiter Rettungsweg
E 90 Abschluss für Aufzugs-Fahrschacht (Fahrschachttür) notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe
N
Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales
½ Varkausring 1 b
½ 01796 Pirna-Sonnenstein Brandschutznachweis
½ Nr. N-24006.1.3 F 90 Trennwand feuerbeständig
F 90 Decke feuerbeständig
F 60 Trennwand hochfeuerhemmend
F 60 Decke hochfeuerhemmend
F 30 Trennwand feuerhemmend
F 30 Decke feuerhemmend
A Trennwand nichtbrennbar
[Seite 72]
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
OKRD +3,210
Luftraum Mensa
Schnittstelle Bestand - Erweiterungsbau
Gründach .gtS11
.gtS11 0,03/0,51
0,03/0,51 .gtS11
.gtS11 0,03/0,51
0,03/0,51 .gtS11
.gtS11 0,03/0,51
0,03/0,51 105 108 107 Bypass 1 W 0 C 6 J F V L o : r 1 ra 0, u 5 m m W ² C J F W L C : 2 M 0,0 m² F V L o : r 1 ra 0, u 0 m m W ² C M FL: 16,0 m² 1 F M 3 L e : 3 h 7 r 5 z ,5 w m ec ² kraum 1 F S 3 L o : 4 z 1 P 6 ä ,0 d m B ² üro 1 F S 0 L o : 2 z 1 P 6 ä ,5 d m B ² üro 1 F S 0 L o : 3 z 2 P 1 ä ,5 d m² 1 F S 0 L o : 4 z 2 P 1 ä ,5 d m² F A L u : f 3 z , u 0 g m² By 1 F A p 0 L r : z 9 1 t a6,0 ms²s 1 F s 1 L te : 0 l 1 lv 6 . , 0 S m L ² 1 F S 1 L e : 1 k 1 r 6 e , t 0 a r m ia ² t 1 F S 1 L L : 2 16,5 m²Bypass 1 B F 1 L e : 3 r 1 a 6 tu ,5 n m g ² 1 F A 1 L r : 4 c 2 h 4 iv ,5 m²
1 T 3 H 2 1 1 F 0 lu 1 r OKFFB +3,300 1 T 1 H 5 2 1 T 1 H 6 3 1 F 1 lu 7 r FL: 43,5 m² FL: 37,0 m² FL: 77,0 m² FL: 43,0 m² FL: 16,0 m²
Innenhof
TR1 TR2 TR3
127 122 Spielflur Spielflur 1 F F 2 L lu : 8 r 19,0 m² FL: 48,0 m² FL: 50,0 m² 1 F F 1 L lu : 8 r 19,0 m² 123 Flur FL: 19,0 m²
131 129 126 124 121 119 Klassenraum + Hort Klassenraum + Hort Klassenraum + Hort Klassenraum + Hort Klassenraum + Hort Klassenraum + Hort FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m²
1 F F 3 L re : 0 i 1 e 7 s ,0 A m rb ² eiten 1 F 2 re 5 ies Arbeiten 1 F F 2 L re : 0 i 1 e 7 s ,0 A m rb ² eiten FL: 17,0 m²
Schnittstelle Bestand - Erweiterungsbau
Gründach
A E
1 1 16 6 ,4 S / tg 2 . 7,0 1 T 7 H 1 4 1 E 7 L 5 T
16Stg. OKFFB +3,600 16,4/27,0 OKRD +3,450 2 2
1 W 8 C 8 H 28,2865 1 V 8 o 7 rraum W 28, C 2865 H 28,2865 1 G 7 a 3 rd. 28,2865 BE 1 B 7 ü 4 ro Atze 1
3 1 W 8 C 6 RB 12,,0206 28,2865 1 P 7 u 6 mi B B 60 S e x t - o 6 S n 0 chott 3 178 Büro Atze 2 1 W 8 C 5 D 28,2865 1 V 8 o 4 rraum W 28, C 2865 D 28,2865 1 V 7 o 7 rraum B 2 ü8,28r 6 o5 4 172 4 Flur
183 Garderobe 1 Garderobe 2 179 Lager Teeküche 12,,0216 12,,0216
5 5
182 180 Veranstaltung 1 Veranstaltung 2 6 6
7 7
181 Terrasse
8 8 m 5 ³
m 5 ³ A
B
C
A ~ 190 m²
D A ~ 125 m²
*
E
- ³ 5 m
F
G
*
H
I A ~ 285 m² A ~ 250 m²
J
K
L
A ~ 260 m²
*
1
TR4
2
3
4
5
6
7
8
TR5
A B C D E Brandschutzplan 3 Stand 04.02.2026 1. OBERGESCHOSS Steglichstraße 38
I 01324 Dresden
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I Dipl.-Ing. André Hartmann LEGENDE
T 30-RS Abschluss feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend F 30 Verglasung feuerhemmend T 30 Abschluss feuerhemmend, dicht- und selbstschließend * Fenster für Rauchableitung (cid:124) 0,5 m2 ds+ss Abschluss dicht- und selbstschließend erster Rettungsweg
ds Abschluss dichtschließend zweiter Rettungsweg
E 90 Abschluss für Aufzugs-Fahrschacht (Fahrschachttür) notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe
N
Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales
½ Varkausring 1 b ½ 01796 Pirna-Sonnenstein Brandschutznachweis
½ Nr. N-24006.1.3 F 90 Trennwand feuerbeständig
F 90 Decke feuerbeständig
F 60 Trennwand hochfeuerhemmend
F 60 Decke hochfeuerhemmend
F 30 Trennwand feuerhemmend
F 30 Decke feuerhemmend
A Trennwand nichtbrennbar
[Seite 73]
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Schnittstelle Bestand - Erweiterungsbau ehcükeeT
UK First Lichtkuppel OKRD +6,510
First .gtS11 0,03/0,51 .gtS11 0,03/0,51 .gtS11 0,03/0,51 A
B
227 202 C 226 F V L o : r 3 b 3 . ,0 K u m n ² st Bypass F L L e : h 4 r 6 e , r 5 m² F 2 W L 0 C : 4 1 6 J ,0 m² F 2 V L 0 o : 3 r 1 ra 0, u 5 m m W ² C J F 2 W L 0 C : 6 2 1 M ,0 m² F 2 V L 0 o : 5 r 1 ra 0, u 5 m m W ² C M Bypass F K L u : n 7 s 5 t ,5 m² A ~ 190 m² F A L u : f 3 z , u 0 D g m D ² F 2 V L 0 o : 7 r 5 b 0 e ,0 re m itu ² ng + Konferenz F M 2 L 0 u : 8 s 7 i 5 k ,5 m² A ~ 125 m² Schacht- entrauchung D 2 T 2 H 5 1 OKFFB +6,600 F F 2 L l 0 u : 1 r 32,5 m² F 2 T L 0 H : 9 7 2 5,5 m² F 2 T L 1 H : 0 4 3 3,0 m² FL: 43,0 m²
*
E Mensadach F0 Innenhof *
F
TR1 TR2 TR3
G Oberlicht F0
*
H F F 2 L l 2 u : 1 r 18,5 m² F S 2 L 2 p : 0 i e 51 lf , l 0 u r m² F F 2 L l 1 u : 6 r 19,0 m² F S 2 L 1 p : 5 i e 50 lf , l 5 u r m² F F 2 L l 1 u : 1 r 18,5 m²
I 224 A ~ 285 m² 222 219 217 214 A ~ 250 m² 212 Klassenraum Klassenraum LRS 1 LRS 2 Klassenraum Klassenraum FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² FL: 50,0 m² J
223 218 213 Freies Arbeiten Freies Arbeiten Freies Arbeiten FL: 17,0 m² FL: 17,0 m² FL: 17,0 m² K
L
Brandschutzplan 4 Stand 04.02.2026 2. OBERGESCHOSS Steglichstraße 38
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I Dipl.-Ing. André Hartmann LEGENDE
T 30-RS Abschluss feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend F 30 Verglasung feuerhemmend T 30 Abschluss feuerhemmend, dicht- und selbstschließend * Fenster für Rauchableitung » 0,5 m2 ds+ss Abschluss dicht- und selbstschließend erster Rettungsweg
ds Abschluss dichtschließend zweiter Rettungsweg
E 90 Abschluss für Aufzugs-Fahrschacht (Fahrschachttür) notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe
N
Zentrum für Bildung, Kultur und Soziales
(cid:126) Varkausring 1 b
(cid:126) 01796 Pirna-Sonnenstein Brandschutznachweis
(cid:126) Nr. N-24006.1.3 F 90 Trennwand feuerbeständig
F 90 Decke feuerbeständig
F 60 Trennwand hochfeuerhemmend
F 60 Decke hochfeuerhemmend
F 30 Trennwand feuerhemmend
F 30 Decke feuerhemmend
A Trennwand nichtbrennbar
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III
+10,89 OK First Nord
+7,50 OK Attika
III II III III
3,17° I
+10,20 OK First
+10,20 OK First +10,20 OK First +3,16
III III
III
+10,89 OK First Süd
+7,340 OK RD
+7,69 OK Gründach °16,5
°21,5
3,17° 3,17°
3,17°
3,17° 3,17°
Grundschule Sonnenstein
½ Varkausring 1 b
½ 01796 Pirna-Sonnenstein
Brandschutzplan 5 Brandschutznachweis
½ Nr. N-24006.1.3
Stand 04.02.2026 DACHAUFSICHT °16,5
°21,5 Steglichstraße 38
I 01324 Dresden
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F 90 Trennwand feuerbeständig T 30-RS Abschluss feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend F 30 Verglasung feuerhemmend F 90 Decke feuerbeständig T 30 Abschluss feuerhemmend, dicht- und selbstschließend * Fenster für Rauchableitung (cid:124) 0,5 m2 F 60 Trennwand hochfeuerhemmend ds+ss Abschluss dicht- und selbstschließend erster Rettungsweg F 60 Decke hochfeuerhemmend ds Abschluss dichtschließend zweiter Rettungsweg F 30 Trennwand feuerhemmend E 90 Abschluss für Aufzugs-Fahrschacht (Fahrschachttür) notwendiger Treppenraum, notwendige Treppe
F 30 Decke feuerhemmend
A Trennwand nichtbrennbar