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Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle
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Erfordert die Baumaßnahme gem. § 2 der Baustellenverordnung den Einsatz eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo), wird dieser durch den Bauherrn (Auftraggeber) gestellt. Der SiGeKo wird dem Auftragnehmer (AN) mit dem Auftragsschreiben namentlich benannt. Ein eventueller Wechsel des SiGeKo wird dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
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Vom AN sind alle gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen in der jeweils gültigen Fassung, eigenverantwortlich einzuhalten bzw. umzusetzen.
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Zu den Aufgaben des SiGeKo-AS während der Ausführung des Bauvorhabens gehört die Organisation der Zusammenarbeit der einzelnen Gewerke, die Koordination der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes, die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung von Arbeitsverfahren sowie die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des AN.
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Die Arbeit des SiGeKo-AS entbindet den AN nicht, seinen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere Beachtung des Arbeitsschutzgesetzes, der PSA- Benutzung, der Betriebssicherheits-, der Lastenhandhabungs- und der Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln.
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Den Hinweisen des SiGeKo-AS und den Anordnungen der Bauleitung ist Folge zu leisten. Es wird insbesondere auf die Pflichterfüllung des AN gemäß § 5 BaustellV hingewiesen.
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Der AN darf nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die für den Baustellenbetrieb zugelassen sind und die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Prüfbescheinigungen und Aufbau-, Bedienungs- und Verwendungsanleitungen sind auf Verlangen vorzuzeigen.
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Staubentwicklung ist durch geeignete Maßnahmen, wie dosierte Befeuchtung und/oder Absaugung zu vermeiden. Arbeiten mit Staubentwicklung sind vorzugsweise auf das Arbeitsende zu verlegen. Das Reinigen der Baustelle durch den AN während der Ausführungszeit, hat kurz vor dem täglichen Arbeitsende zu erfolgen.
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Der AN ist verpflichtet seine Beschäftigten den Gefährdungen entsprechend mit den notwendigen Schutzausrüstungen auszustatten und von diesen tragen zu lassen.
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Alle auf der Baustelle Anwesende müssen geeignete Schutzausrüstung benutzen.
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Der SiGeKo-AS führt regelmäßig Sicherheitsbegehungen mit den Weisungsbefugten der AN durch, hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
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Bei Auftragserteilung ist dem SiGeKo die beigefügte Firmenmeldung Arbeitssicherheit vorzulegen.
Nach Auftragserteilung ist dem SiGeKo-AS die Firmenmeldung / Arbeitssicherheit, die Sicherheitsbelehrung und die Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Eine Arbeitsaufnahme ohne Vorlage der v. g. Unterlagen ist nicht gestattet.
Version: 20150227_CC-SiGeKo