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Ergaenzende_Abrechnungsregeln_La_Bau_K.pdf

Trassennaher Landschaftsbau an der A40/B1 zwischen Dortmund-Ost und Dortmund/Unna

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 09.10.2026, 09:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.deges.de

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Ergänzende Abrechnungsregelungen

für Leistungen im Landschaftsbau

Stand: 01/2026

  1. Allgemeines ..................................................................................................................................... 2 1.1. Organisation ............................................................................................................................ 2 1.2. Festlegungen zur elektronischen Mengenberechnung ........................................................... 2
  2. Abrechnungsgrundsätze .................................................................................................................. 2 2.1. Allgemeine Hinweise ............................................................................................................... 3 2.2. Aufmaß- und Abrechnungstoleranzen ..................................................................................... 3 2.3. Abrechnung von Bodenabtrag ................................................................................................. 3 2.4. Abrechnung von Bodenauftrag und Schüttgütern ................................................................... 4 2.5. Abrechnung von Liefermengen ............................................................................................... 4 2.6. Abrechnung von Wässerungsgängen ..................................................................................... 4 2.7. Entsorgungsnachweise von pflanzlichen Reststoffen und nicht gefährlichen Abfällen .......... 4 2.8. Entsorgungsnachweise von gefährlichen Abfällen .................................................................. 5
  3. Mengenberechnung und Prüfung .................................................................................................... 5 3.1. Mengenerfassung und Aufbereitung ....................................................................................... 5 3.2. Berechnung und Prüfung ......................................................................................................... 5
  4. Prüfberechnung ............................................................................................................................... 6 Anhang A ................................................................................................................................................. 7 Anhang C.………………………………………………………………………………………………………...8

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  1. Allgemeines

Nach Beauftragung werden detaillierte Abrechnungsfestlegungen und -verfahren für das jeweilige Bauvorhaben schriftlich in der Vereinbarung zur Bauabrechnung gem. den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen getroffen.

1.1. Organisation

In die Bauabrechnung sind die DEGES, der Auftragnehmer (genannt AN) und die Bauoberleitung (BOL)/ Bauüberwachung (BÜ) eingebunden.

Die DEGES wird i.d.R. durch einen Baubevollmächtigten auf der Baustelle vertreten.

Die DEGES beauftragt i.d.R. Ingenieurbüros mit der Bauoberleitung / Bauüberwachung, in deren Verantwortungsbereich die Prüfung der Abrechnungsunterlagen fällt.

Die Erstellung und Vorlage der Abrechnungsunterlagen erfolgt durch den AN. Die Mengenberechnung hat elektronisch zu erfolgen.

1.2. Festlegungen zur elektronischen Mengenberechnung

Die elektronische Mengenberechnung ist Voraussetzung für die Rechnungslegung. Sie ist mit einem Abrechnungsprogramm zu erstellen, dass einen elektronischen Datenaustausch über die Schnittstelle DA 11 gewährleistet. Bei der Auswahl der Software ist zu beachten, dass die zur Anwendung kommenden Programme, den in der Sammlung-REB enthaltenen „Allgemeinen Bedingungen für die Anwendung der REB-Verfahrensbeschreibungen“ Ausgabe 2012, entsprechen.

Prüffähige Unterlagen sind zu übergeben in folgenden Datenarten:

Allgemeine Mengenberechnung nach REB-VB 23.003 (Ausgabe 2009)

DA 00 Überschrift DA 11 Allgemeine Mengenberechnung DA 99 Ende des Berechnungsabschnittes

2 Abrechnungsgrundsätze

Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Aus Abrechnungszeichnungen und anderen Unterlagen müssen alle Maße und Angaben, die zum Prüfen einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

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Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.

2.1. Allgemeine Hinweise

Muss die Leistung aufgemessen werden, so sind die Aufmaße grundsätzlich gemeinsam unter Beachtung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu erstellen. Insbesondere sind dabei folgende ergänzende Festlegungen zu beachten:

• Die Aufmaßblätter sind an keine besondere Form gebunden, müssen aber alle Angaben nach Ziffer 2 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen enthalten. Ein Beispiel ist als Anhang A beigefügt. • Die Angaben zum Auftraggeber- DEGES müssen immer die SAP-Vertragsnummer und die Vertragsbezeichnung beinhalten (z. B. A281270435, Los 1, VKE 2814). • Aufmaße sind mit Angaben zu versehen, aus denen hervorgeht, in welcher Örtlichkeit aufgemessen wurde. • Angaben im Aufmaßblatt und Skizzen müssen eindeutige Positionsbezüge haben. • Aufmaße dürfen keine Berechnungen enthalten. • Aufmaßblätter sind übersichtlich aufzustellen; sie sollen sinnvolle zusammenhängende Leistungen enthalten (in der Regel mehrere OZ auf einem Aufmaßblatt mit Skizze). • Abschriften (Reinschriften) sind grundsätzlich nicht zulässig • Alle Eintragungen sind mit dokumentenechten Stiften vorzunehmen. • Leere Flächen sind mit einem Buchhalter-Z zu sperren. • Die Aufmaßblätter sind vom AN und der BOL/BÜ mit Datumsangabe unter „Aufgestellt" abzuzeichnen. Nur solche Aufmaße dürfen in die Mengenberechnung einfließen. • Die BOL zeichnet die Aufmaßblätter turnusmäßig mit. • Die Aufmaßblätter sind dreifach zu erstellen: AN und BOL/BÜ erhalten je eine Durchschrift, das Original verbleibt bei der BOL. • Jede Aufmaßblattnummer darf nur einmal vergeben werden. Entfällt ein Aufmaßblatt, so ist dessen Nummer nicht wieder zu verwenden.

2.2. Aufmaß- und Abrechnungstoleranzen

Sind Leistungen aufzumessen, so sind die tatsächlichen Maße festzustellen. Abweichend hiervon, wird unter Beachtung der spezifischen Besonderheiten des Landschaftsbaues für Vegetations-, Pflanz- und Pflegeflächen eine Maßgenauigkeit von 0,1m (Strecken, Koordinaten) festgelegt. Bei der Abrechnung von Erd- und Wasserbauleistungen sind die Genauigkeiten entsprechend der DIN einzuhalten.

Die Berechnung von Längen und Flächen hat mit zwei Nachkommastellen, die von Rauminhalten und Gewichten mit drei Nachkommastellen zu erfolgen.

2.3. Abrechnung von Bodenabtrag

Die Ermittlung von Boden- und Oberbodenabtragsmengen hat grundsätzlich nach Abtragsprofilen zu erfolgen.

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2.4. Abrechnung von Bodenauftrag und Schüttgütern

Boden- und Oberbodenauftragsmengen sowie Schüttgüter sind grundsätzlich im eingebauten Zustand zu ermitteln (Auftragsprofil; in der Pflanzgrube etc.)

2.5. Abrechnung von Liefermengen

Generell ist die Lieferung entsprechend DIN 18299 Bestandteil der Leistung. Sind für die Lieferung von Stoffen und Materialien gesonderte Leistungspositionen ausgeschrieben, so erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der Originallieferscheine. Diese sind mit Angabe der Ordnungszahl und Verwendungsstelle der BÜ arbeitstäglich zu übergeben.

2.6. Abrechnung von Wässerungsgängen

Wässerungsgänge sind der örtlichen BÜ vor Ausführung anzuzeigen und durch diese zur Ausführung freizugeben. Wässerungsgänge sind nach Stück Wässerungsgang abzurechnen. Die Wassermengen und die Gabenanzahl regelt die ZTV La-StB entsprechend. Ein Plausibilitätsnachweis der gelieferten Wassermenge ist zu erbringen.

2.7. Entsorgungsnachweise von pflanzlichen Reststoffen und nicht gefährlichen Abfällen

Pflanzliche Reststoffe, Mähgut und andere nicht gefährlichen Abfälle sind durch den AN zu verwerten. Soweit für die Entsorgung nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, wird die Entsorgung nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Bei einer Gesamtmenge aller nicht gefährlichen Abfälle auf der Baustelle von mehr als 10 m³ sowie für die Entsorgung von Schnittgut invasiver Arten und mit invasiven Pflanzenteilen durchsetztem Boden gilt: Die Entsorgungsnachweise für nicht gefährlichen Abfall der jeweiligen OZ sind über das Formularmuster Anhang C zu erbringen. Die Nachweise sind im Original zusammen mit den entsprechenden Wiege-/Lieferscheinen dem AG zu übergeben und als Registerbeleg in eANV (z.B. ZEDAL) für den AG lesbar zu hinterlegen. Die vorgenannten Punkte sind eine Voraussetzung für die Vergütung der entsorgten Mengen. Die Mengenangabe auf den Entsorgungsnachweisen ist nicht die Abrechnungsgrundlage, sondern dient lediglich der Plausibilitätsprüfung.

Beträgt die Gesamtmenge aller nicht gefährlicher Abfälle auf der Baustelle weniger als 10 m3 kann der Entsorgungsnachweis entfallen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Entsorgung von Schnittgut invasiver Arten und mit invasiven Pflanzenteilen durchsetztem Boden. Hierzu ist unabhängig von der Menge grundsätzlich immer der Entsorgungsnachweis C zu erbringen und ein Registerbeleg eANV für den AG lesbar zu hinterlegen. Die vorgenannten Punkte sind eine Voraussetzung für die Vergütung der entsorgten Mengen. Die Mengenangabe auf den Entsorgungsnachweisen ist nicht die Abrechnungsgrundlage, sondern dient lediglich der Plausibilitätsprüfung.

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2.8. Entsorgungsnachweise von gefährlichen Abfällen

Gefährliche Abfälle sind getrennt aufzunehmen und in Entsorgungsanlagen zu entsorgen. Der Beförderer muss für den Transport gefährlicher Abfälle befähigt sein und die elektronische Nachweisführung im ZKS-System (vorzugsweise ZEDAL) erbringen. Mehraufwendungen für eventuelle Zwischenlagerung oder Aufbereitung innerhalb des Baufeldes sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Die erforderlichen Deklarationsanalysen erfolgen gesondert durch den AG. Die Entsorgungsgebühren für gefährliche Abfälle werden den Verwertungs- /Entsorgungsanlagen durch den AG gesondert vergütet.

  1. Mengenberechnung und Prüfung

3.1. Mengenerfassung und Aufbereitung

Die Mengenberechnung hat alle zur Abrechnung kommenden Leistungen zu enthalten und ist entsprechend dem Leistungsverzeichnis zu gliedern. Den Berechnungen sind die Abrechnungsverfahren gemäß der Sammlung REB (Regelungen für die elektronische Bauabrechnung) zugrunde zu legen.

Die Zuordnung zur Datenquelle (Zeichnungen, Aufmaße, Lieferscheinzusammenstellungen, Listen usw.) muss aus der Mengenberechnung eindeutig hervorgehen. Vorzugsweise ist die Datenherkunft durch eine Kommentarzeile in der Mengenermittlung darzustellen.

Die Eingabedaten für die Mengenberechnung können auch durch eine automatisierte Übertragung von selbstregistrierenden Vermessungsgeräten, Eingabe in Bildschirmmasken und/oder Übernahme der Ergebnisse vorangegangener Berechnungen erfasst werden. Die Benutzung von Eingabeformblättern nach REB zur Datenerfassung ist nicht erforderlich. Der AN hat das Ergebnis seiner Berechnungen in analoger und digitaler Form der BÜ zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt durch Vergleich mit den Vorgaben aus der Planung bzw. den örtlichen Aufmaßen sowie anderer Abrechnungsunterlagen.

3.2. Berechnung und Prüfung

3.2.1. Allgemeine Mengenberechnung REB-VB 23.003

Die Mengenberechnung ist zwingend nach den Vorgaben der Allgemeinen Mengenberechnung (REB-VB 23.003) aufzustellen. Dabei ist vorrangig der Formelkatalog der REB-VB 23.003 anzuwenden. Berechnungen unter Verwendung der Formel 91 sind in Ausnahmefällen zugelassen.

Die Berechnung von geringen Auf- und Abtragsmengen nach REB- VB 23.003 (Allg. Mengenermittlung) ist zulässig.

Die rechnerische Kontrolle durch die örtliche BÜ erfolgt im Rahmen der Prüfberechnung (siehe Punkt 4).

Alle Mengenberechnungen sind 2-fach an die BOL/BÜ zu übergeben.

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Grundlage der Blattnummer der allg. Mengenermittlung ist die Abrechnungszeichnungs- /Aufmaßblattnummer bzw. die Nummer des Abrechnungsdokumentes. Diese Nummern müssen zwingend identisch sein.

  1. Prüfberechnung

Die BOL/BÜ führt im Auftrag der DEGES Prüfberechnungen zur Kontrolle der Menge- berechnungen des AN gemäß den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen durch.

Der AN liefert für die Prüfberechnungen seine Mengenberechnungen sowohl als Ergebnisliste als auch auf einem Datenträger mit den Eingabedaten in einem REB- konformen Format.

Prüfberechnungen der Mengen sind in jedem Falle durchzuführen für: • abgeschlossene Teilleistungen bzw. sinnvolle Berechnungsabschnitte, die zwischen AN und der DEGES vereinbart wurden, • die Schlussrechnung.

Bei Abweichungen in den Berechnungsergebnissen ist gemäß den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu verfahren.

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Anhang C

Entsorgungsnachweis für nicht gefährlichen Abfall

Auftragnehmer:Auftraggeber: DEGES VKE: ………………………………………………. Vertragsnummer: ………………………………..
Örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers:
Bezeichnung der Bauleistung:
OZ und Kurzbezeichnung der Teilleistung:
Abfallart und Abfallschlüssel- nummer:
Zuordnungswert (LAGA M20 / DepV) bzw. Materialwert (ErsatzbaustoffV)
Menge in t oder m³:
Beförderer: Name und Anschrift:
Entsorger: Name und Anschrift:
Ort und Art der Entsorgung:
Zeitraum der Entsorgung:
Für den Auftragnehmer: ……………………………………. Ort / Datum: ……………………………………Für den Entsorger: ………………………………...… Ort / Datum: …………………………………..Bauüberwachung: ………………………………….. Ort / Datum: …………………………………..

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