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HVA_B_StB_131_Vorlage_Besondere_Vertragsbedingungen.pdf

Trassennaher Landschaftsbau an der A40/B1 zwischen Dortmund-Ost und Dortmund/Unna

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 09.10.2026, 09:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.deges.de

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Bezeichnung der Bauleistung:

D091A 40, Dortmund/Ost - Dortmund/Unna
AD09270103A40/B1, LaBau trassennah

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Besondere Vertragsbedingungen

1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Beginn der Ausführung Spätestens ............ Werktage nach Aufforderung; Spätestens am ............ (Datum) Frühestens × Spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am . Spätestens am (Datum)

Hinweis: ............ Wird in vorstehenden Hinweisen keine ausdrückliche Aussage zum zeitlichen Beginn getroffen, ist davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.

1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.: Spätestens ............ Werktage nach ............ Einzelfristen für 1.2.1 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.2 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.3 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.4 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............ 1.2.5 ............ = spätestens ............ Werktage nach ............

Bei Ausführungsfristen nach Werktagen, werden Werktage dann nicht auf die Ausführungsfrist angerechnet, wenn Bauleistungen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen nicht erbracht werden oder spätestens drei Stunden nach Arbeitsbeginn abgebrochen und nicht am selben Tag wieder aufgenommen werden können und diese auf dem kritischen Weg liegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber am Tag des Ereignisses die Ursache der Unterbrechung, die betroffenen Bauleistungen sowie die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzuzeigen.

1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum × Spätestens am 15.10.2029 (Datum) × Einzelfristen für 1.3.1 Fertigstellung der Pflanzarbeiten spätestens = spätestens 30.04.2027 (Datum) 1.3.2 Abschluss der Fertigstellungspflege = spätestens 30.09.2027 (Datum) 1.3.3 Abschluss Entwicklungspflege 1 = spätestens 15.10.2028 (Datum) 1.3.4 Abschluss Entwicklungspflege 2 = spätestens 15.10.2029 (Datum) 1.3.5 ............ = spätestens ............ (Datum)

1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen 1.4.1 ............ = ............ Kalendertage 1.4.2 ............ = ............ Kalendertage 1.4.3 ............ = ............ Kalendertage

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1.4.4 ............ von ............ bis ............ (Datum) 1.4.5 ............ von ............ bis ............ (Datum)

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) Vertragsstrafen werden vereinbart. Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß § 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Vertragsstrafe(n) zu zahlen: 2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung 0,2 % je Werktag der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (netto) 0,2 % je Kalendertag der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (netto)

2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der objektiv richtigen Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung: ............ % nach 1.2.1 ............ % nach 1.2.2 ............ % nach 1.2.3 ............ % nach 1.2.4 ............ % nach 1.2.5

Vertragsstrafe je Kalendertag in % der objektiv richtigen Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung: ............ % nach 1.3.1 ............ % nach 1.3.2 ............ % nach 1.3.3 ............ % nach 1.3.4 ............ % nach 1.3.5

2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der objektiv richtigen Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen ............ % nach 1.4.1 ............ % nach 1.4.2 ............ % nach 1.4.3 ............ % nach 1.4.4 ............ % nach 1.4.5

2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (netto) begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf 30 Kalendertage festgelegt.

4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. × Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet. × Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Abrechnungssumme inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.

6 Bürgschaften

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Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden und zwar für ● die Vertragserfüllung das Formblatt ''HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft'' ● die Mängelansprüche das Formblatt ''HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft'' ● vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B das Formblatt ''HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft''

7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz ''oder gleichwertig'' immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Frei

9 Beschleunigungsvergütung Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß ''HVA B-StB Beschleunigungsvergütung'' wird vereinbart (siehe Anlage) 9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen nach 1.4.1 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.2 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.3 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.4 ............ EUR (netto)/Kalendertag nach 1.4.5 ............ EUR (netto)/Kalendertag 9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt ............ EUR (netto) begrenzt.

10 Preisgleitklausel Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart: Stoffpreisgleitklausel gemäß 'HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel' (siehe Anlage) ............

11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Keine × Siehe beigefügte Unterlage

12 Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium Technischer Wert bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert“ wird vereinbart (siehe Anlage)

13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß „HVA B-StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird vereinbart (siehe Anlage)

Anlagen: × HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel HVA B-StB Beschleunigungsvergütung Ergänzende Abrechnungsregelungen für Straßen- und Ingenieurbau × Ergänzende Abrechnungsregelungen für Leistungen im Landschaftsbau (K) Ergänzende Abrechnungsregelungen für Leistungen im Landschaftsbau (G) Ergänzende Leistungsbeschreibung für die Bauvermessung (ELB-BV) × Ergänzende Vertragsbedingungen der DEGES für die digitale Einreichung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnung)

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HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell ............ ............

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