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Ausbau B1/A40, AS Dortmund - Ost bis
AK Dortmund - Unna - LAP
AD09270103 – A40/B1, LaBau trassennah
Baubeschreibung
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I n h a l t s v e r z e i c h n i s
1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG ............................................. 4 1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN ................................................................................. 4 1.1.1 Vorbereitende Arbeiten ...........................................................................................4 1.1.2 Bodenarbeiten .........................................................................................................4 1.1.3 Wasserbauarbeiten .................................................................................................4 1.1.4 Ansaatarbeiten ........................................................................................................4 1.1.5 Pflanzarbeiten .........................................................................................................4 1.1.6 Pflanzensicherung, -schutz .....................................................................................5 1.1.7 Sicherungsbauweisen .............................................................................................6 1.1.8 Pflegearbeiten .........................................................................................................7 1.1.9 Kampfmittel .............................................................................................................7 1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN ................................................................................... 8 1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN ..................................................................................... 8 1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN ..................................................................... 8 1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE ..................................................... 8
2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE .............................................................................. 9 2.1 LAGE DER BAUSTELLE .............................................................................................. 9 2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE ........................................................... 9 2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN ............................................................................................. 9 2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN ...................... 12 2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE .................................................................................. 12 2.5.1 Anforderungen an Zwischenlager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.. 12 2.6 GEWÄSSER ............................................................................................................ 13 2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE ...................................................................................... 13 2.8 SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN. .................................................... 14 2.9 SCHUTZBEREICHE UND -OBJEKTE ............................................................................ 14 2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH ....................................................................................... 14 2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH ............................................................... 14
3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ........................................................................ 15 3.1 VERKEHRSFÜHRUNG, VERKEHRSSICHERUNG ........................................................... 15 3.2 BAUABLAUF ............................................................................................................ 16 3.3 WASSERHALTUNG .................................................................................................. 16 3.4 BAUBEHELFE .......................................................................................................... 16 3.5 STOFFE, BAUTEILE ................................................................................................. 16 3.6 ABFÄLLE ................................................................................................................ 17 3.6.1 Nicht gefährlicher Abfall ....................................................................................... 17 3.6.2 Gefährlicher Abfall ................................................................................................ 18 3.7 WINTERBAU ........................................................................................................... 18 3.8 BEWEISSICHERUNG / ZUSTANDSFESTSTELLUNG ....................................................... 18 3.8.1 Zustandsfeststellung ............................................................................................ 18 3.8.2 Beweissicherung .................................................................................................. 19 3.9 SICHERUNGSMAßNAHMEN ....................................................................................... 19 3.10 BELASTUNGSANNAHMEN (BRÜCKENBAU) ................................................................. 19 3.11 VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMAßVERFAHREN .................................................... 19
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3.11.1 Vermessungsleistungen ....................................................................................... 19 3.11.2 Aufmaßverfahren und Abrechnung ...................................................................... 22 3.12 PRÜFUNGEN UND NACHWEISE ................................................................................. 22 3.12.1 Eignungs-, Erst-, Güte- und Eigenüberwachungsprüfungen ............................... 22 3.12.2 Fremdüberwachung, Kontrollprüfungen durch den AG ....................................... 23 3.12.3 DEGES Kontrolldatenbank................................................................................... 23 3.12.4 Abnahme nach § 12 VOB/B ................................................................................. 23 3.13 ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ................................................................................. 23
4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ........................................................................ 24 4.1 VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ..... 24 4.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ................................................................................... 24 4.2.1 Bauablaufplan ...................................................................................................... 24 4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan .................................................................................. 25 4.2.3 Bautagesberichte ................................................................................................. 25 4.2.4 Bestandsunterlagen Landschaftsbau ................................................................... 26 4.2.5 Elektronisches Planmanagementsystem EPLASS .............................................. 26
5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN, DIE VERTRAGSBESTANDTEIL WERDEN ........................................................................................ 27 5.1 AUFLISTUNG DER ANZUWENDENDEN „ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN“ (DATUM: 24.07.2026) .................................................... 27 5.2 SONSTIGE ANZUWENDENDE REGELWERKE DES JEWEILIGEN BUNDESLANDES ... FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.
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Allgemeine Beschreibung der Leistung
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
Gegenstand des Bauvertrags ist die die Pflanzung von Hochstämmen und Baum- und Strauchgehölzen sowie die Pflegearbeiten im Rahmen der Fertigstellungspflege und der zweijährigen Entwicklungspflege.
1.1.1 Vorbereitende Arbeiten
Mäharbeiten
Die Vegetationsflächen sind vor der Bepflanzung zu mähen. Das Mähgut ist abzuräu- men.
Innerhalb einer bereits vorjährig gepflanzten Baumreihe aus 15 Hochstämmen sind die abgestorbenen Hochstämme zu entfernen und durch Neupflanzung zu ersetzen.
1.1.2 Bodenarbeiten
Unter- und Oberboden sind im Zuge der Bearbeitung zu schützen und in der Beschaf- fenheit zu erhalten. Es sind die Grenzen der Bearbeitung nach DIN 18915 und 19639 zu berücksichtigen. Oberboden ist nach den Grundsätzen des Landschaftsbaus (DIN 18915) zu behandeln.
Die Pflanzungen auf den Böschungen erfolgen auf profilgerecht hergerichteten Flä- chen.
1.1.3 Wasserbauarbeiten entfällt
1.1.4 Ansaatarbeiten entfällt
1.1.5 Pflanzarbeiten
Pflanzen, die nicht innerhalb von 48 Stunden nach Anlieferung gepflanzt werden, sind in vorbereitete Gräben nach Arten und Qualitäten getrennt so einzuschlagen, dass eine zahlenmäßige Überprüfung durchgeführt werden kann. Bei Bunden mit mehreren
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Bindungen ist die untere vor Einschlag zu öffnen. Die damit verbundenen Aufwendun- gen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einschlagposition einzurechnen Etikettierungsbänder für Größen- und Qualitätsauszeichnungen sowie Pflanzennamen und Beschreibungen sind im Rahmen der Pflanzung zu entfernen und zu verwerten. Die damit verbundenen Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Pflanzpositionen einzurechnen.
Hochstammpflanzungen: Beim Pflanzschnitt von Laubbäumen ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kronen- und Wurzelvolumen herzustellen. Der Pflanzschnitt hat wie folgt zu erfolgen:
- die artbedingten Eigenheiten sind zu beachten,
- der Leittrieb ist freizustellen,
- Konkurrenztriebe sind zu entfernen oder so zurückzuschneiden, dass keine Schäden am Leittrieb entstehen
- nach innen wachsende Äste sind zu entfernen
- kreuzende und reibende Äste sind zu entfernen
- beschädigte Äste sind einzukürzen
- Seitenäste mit eingewachsener Rinde sind zu entfernen.
- Bei Baumarten mit gegenständigen Knospen sind an der Schnittstelle die nach innen wachsenden Knospen zu entfernen.
Die Pflanzabstände bei flächigen Gehölzpflanzungen betragen 1,50 m x 1,50 m (Rei- henabstand x Pflanzabstand). Die Abstände von Hochstämmen bei Baumreihen / Al- leepflanzungen betragen ca. 15 m.
1.1.6 Pflanzensicherung, -schutz
Pflanzensicherung / Hilfsstoffe für Pflanzarbeiten
Die Sicherungsmaßnahmen sind regelmäßig im Rahmen der Pflege auf Schäden zu kontrollieren und in ihrer Funktion zu erhalten. Die Aufwendungen sind in die Pflege- positionen einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Hochstämme sind mittels einer Verankerung aus drei Pfählen zu sichern. Heister in Flächenpflanzungen sind mit einem Schrägpfahl zu sichern.
In der Baumscheibe ist ein Gießring aus recyceltem Kunststoff (LPDE) herzustellen und am Dreibock zu befestigen.
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Hilfsstoffe für Pflanzarbeiten
Die Wurzeln von Heistern und Sträucher werden, zum Schutz vor Austrocknung, un- mittelbar vor der Pflanzung in ein Algenkonzentrat getaucht.
Bodenverbesserungsstoffe
Hornspäne, grob, 5 bis 10 mm, Mindestgehalt = 14 v.H. N.
Im Bereich der vorgesehenen Baumstandorte sind die Hornspäne nach der Pflanzung und vor dem Einschlämmen und dem Aufbringen von Mulch im Bereich der Baum- scheibe auszustreuen. Bei den Sträuchern und Heistern sind die Hornspäne mit dem ausgehobenen Erdaushub zu vermischen.
Ferner ist im 1. und 2. Jahr der Entwicklungspflege ein Mineraldünger im Bereich der Hochstämme auszubringen.
Hierfür ist folgendes Material zu liefern, Lieferform original verpackt:
NPK-Dünger 15/12/15, chloridfrei. Gesamtstickstoff min. 15 v.H., Gesamtphosphat min. 12 v.H., wasserlösliches Kaliumoxid min. 15 v.H.
Die auszubringenden Mengen sind in der Leistungsbeschreibung angegeben.
Die Ausführung erfolgt jeweils bis Ende März des betroffenen Jahres
Pflanzenschutz
Wildverbiss- und Fegeschutz an Sträuchern und Heistern hat durch Auftragen eines biologischen Mittels zu erfolgen.
1.1.7 Sicherungsbauweisen
In Böschungsbereichen sind die Baumscheiben der Hochstämme mittels Bodensiche- rung aus Brettern und Holzpflöcken herzustellen.
Die Sicherung ist talseitig, bergseitig sowie seitlich der Baumscheibe standsicher ein- zubauen. Sie muss den Oberboden dauerhaft gegen Erosion sichern und ein Zuschüt- ten des Wurzelhalses sowie ein Freispülen des Wurzelballens verhindern (s. Detail 1).
Alle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für die Bäume sind fortlaufend und regelmä- ßig im Rahmen der Pflege auf Schäden zu kontrollieren und in ihrer Funktion zu erhal- ten.
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1.1.8 Pflegearbeiten
Die Pflegearbeiten umfassen die Fertigstellungspflege sowie eine 2-jährige Entwick- lungspflege.
Vom AG wird dazu jeweils ein Jahrespflegeplan zur Verfügung gestellt, der vom AN verbindlich einzuhalten ist. Abweichungen oder Änderungen sind vor Ausführung mit der BÜ/AG abzustimmen.
Für alle Pflanzungen sind während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege Wäs- serungsgänge vorgesehen.
Die An- und Abmeldung der Pflege- und Wässerungsgänge erfolgt gemäß ZTV La-StB 2018.
Der Auftraggeber stellt dem AN Vordrucke für die Freimeldung von Pflege- und Wäs- serungsgängen zur Verfügung, die beidseitig gezeichnet als Nachweis für die Leis- tungsabrechnung dienen.
Die Dreiböcke, die Gießringe und der Maschendraht im Bereich der Hochstämme sind im Zuge des letzten Pflegeganges des letzten Pflegejahres auszubauen und zu ent- sorgen (spätestens im Oktober)
1.1.9 Kampfmittel
Der Auftraggeber bestätigt, dass für Teilflächen Kampfmittelverdacht besteht. Grund- lage sind die Luftbildauswertungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen- Lippe, diese sind den Anlagen zu entnehmen.
Flächen mit Kampfmittelverdacht bzw. Kampfmittelbelastung sind Bereiche, in denen die Luftbildauswertung des KBD konkrete Hinweise auf militärische Einrichtungen aus dem Zweiten Weltkrieg (z. B. Laufgräben, Schützenlöcher) oder sonstige kriegs- bedingte Bodenstörungen ergeben hat. Diese Bereiche umfassen auch die zugehöri- gen Sicherheitsradien von mindestens 10 m um die dokumentierten Verdachts- punkte.
Für diese Flächen ist über die zuständige örtliche Ordnungsbehörde der Kampfmittel- beseitigungsdienst hinzuzuziehen. Die Antragstellung, Terminierung und Koordina- tion obliegen dem AN.
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Vom AN sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
Terminabstimmung und Koordination aller Beteiligten, Schaffung der Voraussetzungen für die Detektion, u. a.:
- Freischneiden bzw. Räumen der Flächen,
- Sicherstellung der Begehbarkeit und Erreichbarkeit,
- Ermittlung und Kennzeichnung sämtlicher Leitungslagen,
- Entfernung ferromagnetischer Störquellen im Umkreis von mindestens 10 m,
- Aufnahme oder Freilegung versiegelter Oberflächen (z. B. Asphalt, Pflaster),
- Herstellen des Urzustandes nach Abschluss der Arbeiten durch den KBD.
Alle damit verbundenen Aufwendungen und Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Position der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
Die Bergung, der Abtransport und die Beseitigung von Kampfmitteln erfolgen aus- schließlich durch den KBD.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
Die Grenzen der Bearbeitungsflächen werden dem AN durch den AG angezeigt.
1.3 Ausgeführte Leistungen
Die zu bepflanzenden Böschungen und Pflanzstreifen wurden im Vorfeld durch den AG angefüllt, profiliert und eingesät.
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
entfällt
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Abbildung 1: B1/A40 Bauabschnitt 1 Kartengrundlage: Digitales Orthophoto, Geobasis NRW, Land NRW 2026 (Bildaufnahmedatum: 04.06.2023) Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0 https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Vorhandene öffentliche Verkehrswege sind dem städtischen Kartenwerk zu entneh- men.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Die Zugänge und Zufahrten zum Baufeld werden vom AG nur teilweise zur Verfügung gestellt und sind teilweise durch den AN unter Berücksichtigung der örtlichen Gege- benheiten herzustellen und für die Dauer der Durchführung der Arbeiten vorzuhalten. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zuwegung vollständig zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand der betroffenen Flächen wiederherzustellen. Die Aufwendun- gen hierfür sind in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen. Alle Zuwegungen,
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sowie die Bereiche, wo von der Fahrbahn aus gearbeitet werden muss, sind in den Ausführungsplänen dargestellt und werden nachfolgend erläutert.
Zuwegungen
Die Maßnahme Do A2/1 (Waldweg am Friedhof) ist von der Leni-Rommel-Straße, süd- lich des Flurstücks 200 über einen vorhandenen Waldweg nur fußläufig und/oder mit kleinen Fahrzeugen/ Maschinen zu erreichen (s. Blatt 2 und Blatt 3).
Die Maßnahmen DO A2/2 (Anpflanzung von Wald auf einem entsiegelten Radweg), die Maßnahmen DO S3/1 und DO S3/2 (Waldmantelaufbau und Bestandsunterpflan- zung) sind von der Leni-Rommel-Straße südlich des Flurstücks 650 über den entsie- gelten Radweg erreichbar (s. Blatt 2 u. Blatt 3). Zu den Maßnahmen DO G2.2.1/1- DO G2.2.1/3 ist hier im weiteren Verlauf noch eine Zuwegung innerhalb des Baufeldes herzustellen. Dafür muss die ehemalige Radwegtrasse freigemäht werden (krautiger Aufwuchs bis zu einer Höhe von 120 cm nach Einsaat mit Regio-Saatgut). Die ehe- malige Radwegtrasse ist nicht befestigt; das Befahren mit Fahrzeugen und Maschinen ist ohne zusätzliche Befestigungsmaßnahmen zumindest bei nasser Witterung nicht möglich. Die Ausführung der Pflanzarbeiten erfolgt von der Maßnahme DO G2.2.1/1 ausgehend rückwärts im Vor-Kopf-Verfahren (s. Blatt 2 u. Blatt 3).
Die Maßnahme DO G2.2.1/4 ist von der Leni-Rommel-Straße aus nördlich der Unter- führung unter der A40 in westliche Richtung erreichbar (s. Blatt 3).
Bei der Maßnahme DO G2.2.1/6 sind die Pflanzarbeiten von der Fahrbahn aus durch- zuführen (s. Blatt 3).
Die Maßnahme DO G2.2.1/5 ist von der Leni-Rommel-Straße aus nördlich der Unter- führung unter der A40 in östliche Richtung über einen vorhandenen Revisionsweg er- reichbar (s. Blatt 3)
Die Maßnahme DO G2.2.1/7 ist von der Aplerbecker Straße aus nördlich der Unter- führung unter der A40 in westlicher Richtung teilweise über einen städtischen Radweg sowie teilweise über einen durch den AN herzustellende Zuwegung erreichbar. Die Pflanzfläche liegt hinter einer Lärmschutzwand und können somit auch über den Revisionsweg erreicht werden (s. Blatt 4).
Die Maßnahme DO G2.2.1/10 ist von der Aplerbecker Straße aus südlich der Unter- führung unter der A40 in westlicher Richtung über einen vorhandenen Weg zu errei- chen (s. Blatt 4).
Die Maßnahme DO G2.2.1/8 ist von der Aplerbecker Straße aus in östlicher Richtung über einen vorhandenen Revisionsweg zu erreichen (s. Blatt 4).
Bei der Maßnahme DO G2.2.1/9 sind die Pflanzarbeiten von der Fahrbahn aus durch- zuführen (s. Blatt 4).
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Die Pflanzarbeiten im Bereich der Maßnahme DO G2.2.1/11 sind von der Fahrbahn aus durchzuführen (s. Blatt 5).Die Maßnahmenfläche DO G2.2.3/1 ist von der Straße Buddenacker direkt von der Abzweigung der Zufahrt zur A 40 in Richtung Dortmund aus zu erreichen (s. Blatt 5).
Bei den Maßnahmen DO G2.2.1/11, DO G2.2.1/12, DO G2.2.1/13, DO G2.2.1/14 und DO G2/2.3/2 sind die Pflanzarbeiten von der Fahrbahn aus durchzuführen (s. Blatt 5 u. Blatt 6).
Bei der Maßnahme DO G2.2.1/15 sind die Pflanzarbeiten teilweise von der Fahrbahn aus und zum Teil über eine vorhandene Zuwegung von der Emschertalstraße aus- durchzuführen (s. Blatt 6).
Die Maßnahmenfläche DO G2.1/7 ist über eine vorhandene Zuwegung von der Em- schertalstraße aus erreichbar (s. Blatt 6).
Die Zufahrt zu den Maßnahmen DO G2.2.1/16 und DO G2.2.1/17 ist durch den AN innerhalb des Baufeldes herzustellen (s. Blatt 6). Bei der Maßnahme DO G2.2.1/18 kann die Zufahrt von der Emschertalstraße aus zum Baufeld erfolgen (s. Blatt 7). Bei den Maßnahmen DO G2.2.1/19 und DO G2.2.1/20 sind die Pflanzarbeiten von der Fahrbahn aus durchzuführen (s. Blatt 7).
Bei den Maßnahme UN G1/1, UN G1/2, UN G1/3, UNG1/4, UN G1/5 und UN G1/6 sind die Pflanzarbeiten von der Fahrbahn aus durchzuführen (s. Blatt 8 u. Blatt 9).
Die Maßnahmen UN G1/7 und UN G1/8 können direkt von der Nordstraße nördlich der Unterführung in östlicher Richtung angefahren werden (s. Blatt 9).
Die Zufahrt zur Maßnahme UN G1/9, UN G3/2 und G1/10 muss durch die Herstellung einer Zuwegung innerhalb des Baufeldes durch den AN hergestellt werden (s. Blatt 9).
Die Maßnahmen UN G1/13 und UN G1/14 können direkt von der Nordstraße südlich der Unterführung in westlicher Richtung angefahren werden (Blatt 9).
Die Pflanzarbeiten auf der Maßnahmenfläche UN G1/12 können von der Straße bzw. vom Gehweg Nordstraße ausgeführt werden (s. Blatt 9).
Für die Ausführung der Maßnahmen auf den Flächen UN G3/1 und UN G1/11 ist eine Zufahrt innerhalb des Baufeldes durch den AN herzustellen (s. Blatt 9).
Bei den Maßnahmen UN G1/15, UN G1/16, UN G1/17, UN G1/18, UN G3/3, G3/4, UN G3/5 und UN G3/6 sind die Pflanzarbeiten von der Fahrbahn aus durchzuführen (s. Blatt 10).
Baustraßen/Behelfsbrücken in den oben genannten Bereichen werden durch den AN errichtet und nach der Herstellung zurückgebaut.
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Vor Errichtung der Baustraße ist durch den AN unter Beteiligung der BÜ des AG eine Zustandsfeststellung der betroffenen Flächen vorzunehmen.
Die Baustraßen/Behelfsbrücken sind durch den AN entsprechend tragfähig und aus- reichend dimensioniert auszubilden. Entsprechende Kosten sind in die Position der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Die Baustraßen/Behelfsbrücken sind am Bauende vollständig zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
Durch den Baubetrieb verursachte Schäden an den Zufahrtsstraßen und Wegen sowie den angrenzenden Flächen und baulichen Anlagen hat der AN auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist grundsätz- lich auszuschließen. Für die Reinigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke sind geeignete Geräte einzusetzen. Die erforderliche Reinigung wäh- rend der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusi- chern und in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Medienanschlüsse jeder Art werden vom AG nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Beschaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Lager-, Einschlag- und Arbeitsplätze stellt der AG außerhalb des Baufeldes nicht be- reit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Das Lagern von Stoffen, Bauteilen, Böden und Abfällen, das Abstellen von Bauma- schinen, Geräten und Fahrzeugen, sowie das Einrichten von Baubüros, Werkstätten und Unterkünften unter vorhandenen Brückenbauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.
2.5.1 Anforderungen an Zwischenlager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
Vor der Einrichtung der Fläche als Zwischenlager hat eine Zustandserfassung durch den AN unter Beteiligung der BÜ des AG zu erfolgen.
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Bei Zwischenlagern für Oberboden, für Vegetationszwecke vorgesehenem Unterboden und Bodenaushub zum Wiedereinbau am Ort der Entstehung sind die Anforderungen an die Zwischenlagerung von Böden nach DIN 19639 einzuhalten.
Der ursprüngliche Flächenzustand ist durch den AN nach Rückbau des Zwischenlagers wiederherzustellen.
2.6 Gewässer
Im Baubereich sind keine Gewässer vorhanden.
2.7 Baugrundverhältnisse
Tabelle Kennwerte für Homogenbereich Boden Landschaftsbau nach DIN ATV 18320 (Landschaftsbauarbeiten)
| Parameter | Homogenbereich |
|---|---|
| Bodenschichten nach | |
| E1 (I) teilw. E2 (II) | |
| geot. Bericht | |
| Schichtnummer | I, II |
| Schicht I Bindige Böden: GU, GU*, SU, UL, TL | |
| Bodengruppen nach | |
| Schicht I Nicht bindige Böden: GW, SW, GU, SU | |
| DIN 18196 | |
| Schicht II Lößböden UL, TL | |
| Schicht I: 3 | |
| Bodengruppen nach | |
| DIN 18915 | untergeordnet Schicht II: 5 |
| Massenanteil Steine | bis 40% |
| (63 - 200 mm) | |
| Massenanteil Blöcke | bis 5 % |
| (> 200 – 600 mm) | |
| Massenanteil große | |
| bis 5 % | |
| Blöcke (> 600 mm) |
Vor Ausführung der Ansaatarbeiten wurde auf allen Böschungen eine im Mittel 15 cm starke Schicht Oberboden aufgetragen. Die oben beschrieben Schichten I und II liegen unter dieser Auffüllung.
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Die Dicke des abzutragenden Bodens beträgt für Strauchpflanzungen 30 cm und für Hochstammpflanzungen 70 cm.
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen.
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen werden vom Auftraggeber nicht zur Verfü- gung gestellt.
2.9 Schutzbereiche und -objekte
Baugeräte
Die Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der ent- sprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungs- pegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sicht- bar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, sollen anderweitig als „lärmarm“ (z. B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein.
Bodendenkmäler
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist unverzüglich der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Auftraggeber anzuzeigen.
Die Fundstelle ist abzusichern und in unverändertem Zustand zu erhalten.
2.10 Anlagen im Baubereich
Die genaue Lage der Leitungen ist den der Ausschreibung beiliegenden Ausführungs- plänen Verkehrsanlage zu entnehmen.
Darüber hinaus muss sich der AN vor Baubeginn bei Versorgungs- und Entsorgungs- unternehmen über die genaue Lage von Leitungen informieren. Damit verbundene Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Leistungsposition Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Es ist der öffentliche Verkehr während der gesamten Bauzeit ohne Unterbrechungen aufrecht zu erhalten.
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3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Die Herstellung und Pflege von Landschaftsbaumaßnahmen kann nur über die Auto- bahn, Bundes-, Landes-, Kreisstraßen und Wirtschaftswege (die öffentlich genutzt werden können) erfolgen.
Es sind teilweise Verkehrsführungs- / sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Der Straßenverkehr wird durch die Baumaßnahme im Wesentlichen nur in den Berei- chen der Baustellenzufahrten beeinträchtigt.
Die Zufahrten zur Baustelle sind für den öffentlichen Verkehr eindeutig als Baustellen- zufahrt zu kennzeichnen. Die verkehrssichernden Maßnahmen obliegen dem AN. Für die Baustellenzufahrt sind Verkehrszeichen anzubringen und nach Beendigung der Maßnahmen wieder abzubauen. Die Kosten hierfür sind in der Verkehrssicherung ein- zurechnen.
Auf der Grundlage der Verkehrsführungspläne sind durch den AN detaillierte Planun- gen und Unterlagen zu allen erforderlichen bauzeitlichen Verkehrsführungen ein- schließlich erforderlicher Zwischenzustände zu entwickeln und der BOL/BÜ des AG vorzulegen. Danach hat der AN die erforderlichen Anträge auf die verkehrsbehördli- chen Anordnungen bei der zuständigen Straßenbaubehörde/Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Der Auftragnehmer hat die von der jeweilig zuständigen Straßenbaube- hörde / Straßenverkehrsbehörde ggf. vorgegebenen Antragsformulare zu verwenden.
Die Einrichtungen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung sind nach den Vorga- ben der StVO und den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen aufzubauen, zu unterhalten, umzubauen und abzubauen. Ein eventuelles Umbauen von Verkehrs- sicherungsmaßnahmen wird als Auf- und Abbauen vergütet.
Verkehrsschilder an Arbeitsstellen:
Die Ausführung der Verkehrsschilder an Arbeitsstellen einschließlich der Zusatzschil- der müssen den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen entsprechen (Ziffer III Nr. 4 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Die Verkehrszeichen müssen dem Verkehrs- zeichenkatalog (Vz-Kat) entsprechen. Nur zugelassene
Folienkombinationen sind für die Herstellung der temporären Verkehrszeichen zu ver- wenden. Der AN hat zu dokumentieren, dass neben dem RAL-Siegel das Bearbei- tungssiegel, einschließlich der letzten Überarbeitung des Verkehrszeichens aufge- bracht sind.
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M VAS Qualifikation:
Qualifikationsnachweis nach MVAS `99 (E) für sämtliche Arten und Orte von Arbeits- stellen, der für die Verkehrssicherung verantwortliche Person, nicht älter als 5 Jahre..
3.2 Bauablauf
Grundsätzlich liegt die Disposition des Bauablaufes in der Hand des AN, es sei denn, Sperrpausen und/oder andere Randbedingungen geben einen bestimmten Bauablauf vor.
Für die Pflegemaßnahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sind in den Vordrucken der Leistungsnachweise Ausführungszeiträume vorgegeben. Diese orien- tieren sich an den Vorgaben ZTV-La Stb 2018.
Vor Beginn der Arbeiten findet eine Baustelleneinweisung vor Ort unter Beteiligung von BÜ, AG und Bauleitung des AN statt.
Bei jeder eingesetzten Kolonne muss mindestens eine Fachkraft mit abgeschlossener Ausbildung Gärtner/in Garten- und Landschaftsbau ständig anwesend sein.
3.3 Wasserhaltung
entfällt
3.4 Baubehelfe
entfällt
3.5 Stoffe, Bauteile
Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazu- gehörigen Stoffe, Bauteile, Böden und Fels einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, soweit nicht in der Position abweichende Angaben gemacht werden.
Pflanzen
Bei den zu pflanzenden Gehölzen handelt es sich um verpflanzte Heister und leichte Sträucher ohne Ballen. Deren Herkunft aus dem Vorkommensgebiet 1 ist entspre- chend nachzuweisen.
Alle zu liefernden Hochstämme müssen zum Zeitpunkt der Lieferung mit einer ringför- migen Farbmarkierung in Höhe des höchstgelegenen Wurzelanlaufes markiert sein.
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Bei fehlenden Farbmarkierungen dürfen die Bäume nicht eingepflanzt werden. Das Anheben von Bäumen mit Ballen bzw. Container ist mit Ballen-Hebevorrichtungen und Transportvorrichtungen durchzuführen. Das ausschließliche Anheben am Stamm ist nicht zulässig.
Die verbundenen Aufwendungen bei der Lieferung von Hochstämmen werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Lieferpositionen einzurechnen.
Baumgruben sind nach Lockerung der Sohle (20 cm tief) mit Baumsubstrat zu verfüllen bestehend aus:
• 25 % Fertigkompost • 25 % brauchbarem Aushub • 50 % gesiebtem Oberboden • 300 g/cbm Magnesiumkalk 60/30
3.6 Abfälle
Der AG rechnet damit, dass Abfälle zur Entsorgung anfallen.
3.6.1 Nicht gefährlicher Abfall
Der AN hat dem AG die ordnungsgemäße Entsorgung aller nicht gefährlichen Abfälle nachzuweisen.
Pflanzliche Reststoffe, Mähgut und andere nicht gefährlichen Abfälle sind durch den AN zu verwerten. Soweit für die Entsorgung nicht gesonderte Positionen im Leistungs- verzeichnis enthalten sind, wird die Entsorgung nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Bei einer Gesamtmenge aller nicht gefährlichen Abfälle auf der Baustelle von mehr als 10 m³ sowie für die Entsorgung von Schnittgut invasiver Arten und mit invasiven Pflan- zenteilen durchsetztem Boden gilt:
Die Entsorgungsnachweise für nicht gefährlichen Abfall der jeweiligen OZ sind über das Formularmuster Anhang C zu erbringen. Die Nachweise sind im Original zusam- men mit den entsprechenden Wiege-/Lieferscheinen dem AG zu übergeben und als Registerbeleg in eANV (z.B. ZEDAL) für den AG lesbar zu hinterlegen. Die vorgenann- ten Punkte sind eine Voraussetzung für die Vergütung der entsorgten Mengen. Die Mengenangabe auf den Entsorgungsnachweisen ist nicht die Abrechnungsgrundlage, sondern dient lediglich der Plausibilitätsprüfung.
Beträgt die Gesamtmenge aller nicht gefährlicher Abfälle auf der Baustelle weniger als 10 m3 kann der Entsorgungsnachweis entfallen. Ausgenommen von dieser Regelung
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ist die Entsorgung von Schnittgut invasiver Arten und mit invasiven Pflanzenteilen durchsetztem Boden. Hierzu ist unabhängig von der Menge grundsätzlich immer der Entsorgungsnachweis C zu erbringen und ein Registerbeleg eANV für den AG lesbar zu hinterlegen. Die vorgenannten Punkte sind eine Voraussetzung für die Vergütung der entsorgten Mengen. Die Mengenangabe auf den Entsorgungsnachweisen ist nicht die Abrechnungsgrundlage, sondern dient lediglich der Plausibilitätsprüfung.
3.6.2 Gefährlicher Abfall
Der AG rechnet nicht mit gefährlichem Abfall.
3.7 Winterbau
Wegen des vorgesehenen Ausführungszeitraumes sind alle mit der Leistungserbrin- gung in der Winterperiode verbundenen Mehraufwendungen einzukalkulieren.
3.8 Beweissicherung / Zustandsfeststellung
3.8.1 Zustandsfeststellung
Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom AN als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführ- licher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).
Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom AN, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zu- standsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Werden Verkehrswege von mehreren AN gemeinsam zur Abwicklung von Baustellen- verkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schäden abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemein- samen Nutzung dem AG zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie zuvor zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
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Der AN hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung hat der AN den AG von allen Ansprüchen Dritter freizustel- len.
Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind in die Position Baustelleneinrich- tung einzurechnen.
3.8.2 Beweissicherung
entfällt
3.9 Sicherungsmaßnahmen
entfällt
3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau)
entfällt
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1 Vermessungsleistungen
3.11.1.1 Vermessungsleistungen des AN
Zu den Vermessungsleistungen des AN gehören:
Übernahme, Kontrolle/Prüfung, Sicherung und Laufendhaltung des vom AG zu Ver- tragsbeginn zur Verfügung gestellten Grundlagennetzes a) Verdichtung des Festpunktfeldes b) Aufstellen der Messprogramme, c) Absteckungen für die Bauausführung, d) Fortlaufende Bestandserfassung, e) Herstellung von Bestandsunterlagen, f) Übergabe der vom AN erhobenen Vermessungsdaten an den AG, g) Datensicherung einschl. Bereitstellung aller Daten und Unterlagen zur Einsicht- nahme durch den AG bzw. seine Beauftragten
Der AN hat dafür zu sorgen, dass
I. diese Leistungen rechtzeitig zu dem im Bauablaufplan genannten Terminen aus- geführt, II. diese Leistungen nach den vom AG zur Ausführung freigegebenen Messpro- grammen vorgenommen und
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III. dem AG die Daten und Ergebnisse der Bauausführungsvermessung rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt
sind.
Die Prüfung der AN-Vermessungsleistungen durch den AG beschränkt sich auf die Feststellung, ob der AN kontrolliert und nach Maßgabe des Vertrages gearbeitet hat und ob die Arbeitsergebnisse im Rahmen der zulässigen Toleranzen liegen.
Für die Richtigkeit der ausgeführten Arbeiten ist der AN selbst verantwortlich.
3.11.1.2 Bezugssysteme
Die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme bereitgestellten Daten sind auf fol- gende Bezugssysteme bezogen:
| Lagebezug | Höhenbezug | |
|---|---|---|
| Bezugssystem Bau | LS 177 (DHDN90/3GK_3) | HS 160 (DHHN 1992) |
| Bezugssystem Landesvermessung | LS 489 (ETRS 89/UTM_32) | HS 170 (DHHN 2016) |
Die vorgenannten Bezugssysteme werden im Bereich der Baumaßnahme durch die örtlich etablierten Festpunkte, Koordinaten und Höhen des Grundlagennetzes reali- siert. Alle Vermessungen sind auf Punkte dieses Netzes oder aus diesem Netz abge- leiteter Bezugspunkte der Bauvermessung zu beziehen.
3.11.1.3 Vermessungsleistungen des AG
Die Vermessungsleistungen des AG‘s bestehen aus
der bauvorbereitenden Vermessung
Kontrollvermessungen und Kontrollberechnungen nach Ermessen des AG
Übernahme der vom AN übergebenen Daten
3.11.1.4 Bauvorbereitende Vermessung
Der AN erhält vom AG unmittelbar nach Vertragsbeginn folgende Daten:
| Daten der bauvorbereitenden Vermessung | Bezugssystem LS 177/HS 160 | Bezugssystem LS 489/HS 170 |
|---|---|---|
| Grundlagennetz | X | X |
| Baufeldgrenzen | X | -- |
| Pflanzflächengrenzen | X | -- |
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3.11.1.5 Bauausführungsvermessung
Messprogramme:
Alle vermessungstechnischen Operationen sind durch den AN spätestens 3 Wochen vor Beginn der Vermessungsarbeiten in Messprogrammen zu erläutern.
Festpunktfeld:
Nach Übernahme hat der AN das übergebene Grundlagennetz durchgreifend zu kon- trollieren. Festgestellte Differenzen sind dem AG umgehend anzuzeigen. Danach ist der AN für die Laufendhaltung und Sicherung des übernommenen Netzes allein ver- antwortlich. Nach Ablauf der vertraglichen Bauzeit sind die Bezugspunkte des Netzes vollständig und in funktionsfähigem Zustand an den AG zu übergeben. Die Verdich- tung des Festpunktfeldes zwischen den Punkten des Grundlagennetzes ist Sache des AN.
Absteckungen:
Der AG zeigt durch die bauvorbereitenden Absteckungen die Lage der Flächen im Baufeld an. Alle weiteren Detailabsteckungen sind durch den AN vorzunehmen.
Fortlaufende Bestandserfassung:
Durch Vermessungen zur fortlaufenden Bestandserfassung sind alle Teilflächen von Pflanzflächen sowie alle Hochstammpflanzungen örtlich, kontrolliert und georeferen- ziert zu erfassen. Auf der Grundlage der Daten aus der fortlaufenden Bestandserfas- sung sind vollständige Bestandsunterlagen gemäß Abschnitt 4.2.4 anzufertigen und zu übergeben.
Die Punkte der Baufeldgrenzen sowie der Pflanzflächengrenzen werden vom AG in der Örtlichkeit abgesteckt, vermarkt und im Rahmen der Übergabe der bauvorberei- tenden Vermessung durch örtliche Einweisung an den AN übergeben.
Die Übergabe der Absteckungen und der Daten der Bauvorbereitenden Vermessung ist vom AN und dem AG/BOL gemeinsam zu protokollieren.
Mit der Übergabe der genannten Daten und Absteckungen hat der AG die nach § 3.2 VOB/B an den AN zu liefernden Daten zur Verfügung gestellt.
3.11.1.6 Vergütung der Vermessungsleistungen
Kosten der Vermessungsleistungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich nach geson- derten Positionen des Leistungsverzeichnisses vergütet werden, in die Einheitspreise der auszuführenden Leistungen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Zu den Kosten für Vermessungsleistungen gehören auch alle Kosten für
Transport-, Wege- und Rüstleistungen,
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Verkehrssicherungs- und Baustellensicherungsleistungen und Leistungen zur
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Stillstandszeiten und Behinderungen der Baustelle infolge der Durchführung
von Vermessungsarbeiten des AN oder durch vom AG auszuführende Vermes- sungsarbeiten, das rechtzeitige Einholen der Betretungs- und Bauerlaubnisse für die Einrich-
tung und den Betrieb von Messstellen von Eigentümern, Pächtern, Mietern, Be- treibern und Nutzern der betroffenen Grundstücke, Bauwerke und baulichen Anlagen und das Freihalten und Schützen von Festpunkten und Visuren.
den Betrieb von Messstellen
3.11.2 Aufmaßverfahren und Abrechnung
Es gelten die Ergänzenden Abrechnungsregelungen für LaBau.
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurech- nen und werden nicht gesondert vergütet.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von AN und AG vorzunehmen. Vom AN ohne Beteiligung des AG erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des AG zu wiederholen.
Vor Beginn der Ausführung ist gemäß den Weiteren Besonderen Vertragsbedingun- gen, Ziffer 5.2 eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.
3.12 Prüfungen und Nachweise
Aufwendungen für Prüfungen jeder Art und Erstellung der entsprechenden Doku- mentationen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.
3.12.1 Eignungs-, Erst-, Güte- und Eigenüberwachungsprüfungen
Allgemein
Der AN hat die Lieferscheine über die verwendeten Materialien und Materialien, die die Baustelle verlassen sowie die Herkunftsnachweise / Zertifikate von gebietsheimi- schen Pflanzgut in digitaler Form (pdf) und dreifacher Papierausfertigung der BÜ zu übergeben. Diese Aufwendungen sind in die Position Baustelleneinrichtung einzukal- kulieren.
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Gebietseigene Pflanzen
Für die gebietseigenen Gehölze ist ein verlässlicher Herkunftsnachweis 10 Arbeitstage vor Lieferung dem Auftraggeber vorzulegen, der eine lückenlose Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der gelieferten Pflanzen in allen Produktionsschritten gewährleistet und dokumentiert.
- Herkunftsnachweis mittels Vorlage eines Zertifikats, das die Anforderungen des Fachmoduls „Gebietseigene Gehölze“ erfüllt und deren Zertifizierungsstelle durch die Deutsche Akkreditierungsstelle „DAkkS“ auf Grundlage des Fachmo- duls "Gebietseigene Gehölze" des BMU anerkannt ist,
Bodenverbesserungsstoffe, Dünger
Die Eignung der Bodenverbesserungsstoffe / Dünger ist dem Auftraggeber 10 Arbeits- tage vor der Lieferung vorzulegen.
Die Einhaltung der geltenden Grenzwerte ist über ein Prüfzeugnis nachzuweisen, wel- ches für Kompost- und / oder Rindenprodukte nicht älter als 6 Monate sein darf.
3.12.2 Fremdüberwachung, Kontrollprüfungen durch den AG
Kontrollprüfungen sind Prüfungen des AG’s. Kontrollprüfungen werden durch den AG gemäß dem Technischen Regelwerk veranlasst (Koordinierung: BÜ).
3.12.3 DEGES Kontrolldatenbank entfällt
3.12.4 Abnahme nach § 12 VOB/B
Nach erfolgter Herstellung wird der Zustand durch die BÜ festgestellt. Die Abnahme dieser Leistung wird zusammen mit der Abnahme der Pflanz- und Ansaatflächen nach Abschluss der Fertigstellungspflege durchgeführt.
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits-
und Gesundheitsschutzplanes
Möglicherweise sind keine SiGe-Leistungen für nachfolgende Arbeiten auszuschrei- ben. Bei den Arbeiten kommen lediglich die dunkelgrau unterlegten Möglichkeiten zum Tragen.
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| Baustellenbedingungen | Berücksichtigung | Voran- kündi- gung | Koordi- nator | SiGe- Plan | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Unterlage | |||||||
| allg. Grundsätze | |||||||
| (§ 3 Abs. 2 | |||||||
| nach § 4 ArbSchG | |||||||
| Arbeitnehmer | Umfang und Art der Arbeiten | bei der Planung | Nr. 3) | ||||
| Eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Be- schäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | nein | nein | nein | |
| Eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personen- tage und gefährliche Arbeiten | ja | nein | nein | nein | nein | |
| Eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Be- schäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | nein | nein | ||
| nein | |||||||
| Eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Be- schäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | ja | nein | nein | nein | |
| Mehrerer Arbeitgeber | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Be- schäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | ja | nein | ja | |
| Mehrerer Arbeitgeber | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Be- schäftigte oder 501 Personentage jedoch gefährliche Arbeiten | ja | nein | ja | ja | ja | |
| Mehrerer Arbeitgeber | größer 30 Arbeitstage und 20 Be- schäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | ja | ja | ||
| ja | |||||||
| Mehrerer Arbeitgeber | Größer 30 Arbeitstage und 20 Be- schäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | ja | ja | ja | ja |
Anmerkung: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern
4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterla-
gen
Grundlagennetz Vermessung mit Pflanzflächengrenzen
Jahrespflegepläne
Vordrucke Leistungsnachweis
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausfüh-
rungsunterlagen
4.2.1 Bauablaufplan
Spätestens 14 KT nach der Bauanlaufbesprechung ist dem AG eine schriftliche Erläu- terung des Bauablaufs und Auflistung von vorgesehenen Spezialgeräten vorzulegen.
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4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan entfällt
4.2.3 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen. Dies gilt über die gesamte Aus- führungsdauer, also auch für die Ausführung der Fertigstellungs- und Entwicklungs- pflege.
Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeu- tung sein können.
Diese sind insbesondere:
Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), –
Sonnen Auf- und Untergangszeiten, –
Beginn und Ende der täglichen Arbeiten, –
Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte – (Aufgeteilt in eigene, Nachunternehmer/andere Unternehmer),
Eingesetzte Nachunternehmer, –
Anzahl und Art der eingesetzten Geräte und Transportfahrzeuge, sowie de- – ren An- und Abtransport,
Lieferfirma, Mischwerk, Produktionsstätten, Lieferscheinnummer, Material- – art und Menge,
Baufortschritt, –
Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den we- – sentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistun- gen größeren Umfanges),
Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung, –
Arbeitseinstellung mit Angabe von Gründen, –
Unfälle und sonstige Vorkommnisse, –
eventuelle Anordnung des AG oder der örtlichen Bauüberwachung. –
Die Bautagesberichte sind der BOL/BÜ mit jeder Abschlagsrechnung vorzulegen.
Diese Leistung ist in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen.
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4.2.4 Bestandsunterlagen Landschaftsbau Aus den Daten der fortlaufenden Bestandserfassung sind vollständige Bestandsunter- lagen mit allen hergestellten Pflanzflächen und Hochstammpflanzungen im Maßstab 1:1.000 aus den amtlichen Bezugssystemen der Landesvermessung anzufertigen und zu übergeben. Die I
Sämtliche für die Herstellung, Bearbeitung und Übergabe der Bestandsunterlagen er- forderlichen Aufwendungen, insbesondere notwendige Datentransformationen in die Bezugssysteme der Landesvermessung, sind durch den AN auf eigene Kosten zu er- bringen und werden nicht gesondert vergütet. Die hierfür erforderlichen Leistungen und Kosten sind vollständig in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulie- ren.
4.2.5 Elektronisches Planmanagementsystem EPLASS entfällt
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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbe-
standteil werden
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. natio- nale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikati- onen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Pro- dukten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.
5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertrags-
bedingungen“ (Datum: 24.07.2026)
| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| Abschnitt 5.1.1: Verkehrsführung und Verkehrssicherheit | Abschnitt 5.1.1: Verkehrsführung und Verkehrssicherheit | |||||||||||||
| RSA | Richtlinien für die verkehrsrechtliche Siche- rung von Arbeitsstellen an Straßen | 2021 | 24/2021 | 08.11.2021 | ||||||||||
| ZTV-SA | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen | 1997 | 34/1997 | 12.08.1997 | ||||||||||
| 18/1999 | 17.08.1999 | |||||||||||||
| 24/2021 | 08.11.2021 | |||||||||||||
| 07/2024 | 01.03.2024 | |||||||||||||
| TL-Ab- sperr- schranken | Technische Lieferbedingungen für Absperr- schranken | 1997 | 35/1997 | 12.08.1997 | ||||||||||
| TL-Leitba- ken | Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken | 1997 | 35/1997 | 12.08.1997 | ||||||||||
| 23/2022 | 14.12.2022 | |||||||||||||
| TL-Ab- sperrtafeln | Technische Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln | 1997 | 35/1997 | 12.08.1997 | ||||||||||
| TL-Aufstell- vorrichtun- gen | Technische Lieferbedingungen für Aufstell- vorrichtungen für Schilder und Verkehrsein- richtungen an Arbeitsstellen | 1997 | 35/1997 | 12.08.1997 | ||||||||||
| TL-Warn- bänder | Technische Lieferbedingungen für Warnbän- der bei Arbeitsstellen an Straßen | 1997 | 35/1997 | 12.08.1997 | ||||||||||
| TL-Leitele- mente | Technische Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente | 1997 | 35/1997 | 12.08.1997 |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| 23/2022 | 14.12.2022 | |||||||||||||
| TL-Trans- portable Schutzein- richtungen | Technische Lieferbedingungen für transpor- table Schutzeinrichtungen | 1997 | 35/1997 | 12.08.1997 | ||||||||||
| 05/1999 | 15.12.1998 | |||||||||||||
| 08/2016 | 11.04.2016 | |||||||||||||
| TL trans- por- table LSA | Technische Lieferbedingungen für transpor- table Lichtsignalanlagen | 2023 | 07/2024 | 01.03.2024 | ||||||||||
| TL-Leitke- gel | Technische Lieferbedingungen für Leitkegel | 1994 | 16/1994 | 27.05.1994 | ||||||||||
| 23/2022 | 14.12.2022 | |||||||||||||
| TL-Warn- leuchten | Technische Lieferbedingungen für Warn- leuchten | 1990 | 10/1998 | 12.03.1998 | ||||||||||
| 15/1991 | 20.08.1991 | |||||||||||||
| 23/2022 | 14.12.2022 | |||||||||||||
| TLP Warn- schwellen | Technische Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen | 2014 | 24/2021 | 08.11.2021 | ||||||||||
| 23/2022 | 14.12.2022 | |||||||||||||
| RWB | Richtlinien für die wegweisende Beschilde- rung außerhalb von Autobahnen | 2000 Ände- rung/ Er- gänzung 2007 | 27/1999 | 15.11.1999 | ||||||||||
| RWBA - | Richtlinien für die wegweisende Beschilde- rung auf Autobahnen | 2023 | 15/2024 | 19.06.2024 | ||||||||||
| Zusätzliche Hinweise auf das Dienstleis- tungsangebot in Autobahnrastanlagen und Autohöfen | - | 06/2006 | 27.04.2006 | |||||||||||
| ZTV VZ | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für vertikale Verkehrszei- chen | 2011 korrigierte Ausgabe 2025 | 09/2011 | 21.07.2011 | ||||||||||
| 02/2022 | 02.02.2022 | |||||||||||||
| TLP VZ | Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen | 2011 korrigierte Ausgabe 2025 | 09/2011 | 21.07.2011 |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| 02/2022 | 02.02.2022 | |||||||||||||
| M LV - | Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszei- chen und Verkehrseinrichtungen | 2011 | 09/2011 | 21.07.2011 | ||||||||||
| Grundsätze für die passiv sichere Aufstel- lung von Verkehrszeichen, Vers. 02 | 2022 | 02/2022 | 02.02.2022 | |||||||||||
| IVZ-Norm | Industrienorm für Aufstellvorrichtungen von Verkehrszeichen | 2022 korrigierte Ausgabe 2024 | ||||||||||||
| RMS, Teil A | Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil A: Markierung von Autobahnen | 2019 | 23/2019 | 09.12.2019 | ||||||||||
| RMS-1 | Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geometrische An- ordnung von Markierungszeichen | 1993 | 33/1993 | 29.09.1993 | ||||||||||
| RMS-2 | Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 2: Anwendung von Fahrbahnmarkierun- gen | 1980 | ||||||||||||
| ZTV M | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, mit Ausnahme der dort unter Abschnitt 13 („Verjährungsfristen für Mängelansprü- che“) enthaltenen Bestimmung, dass für Markierungen, deren Applikation in der Zeit vom 1. November bis 31. März vertragsgemäß erfolgt und für Verkehrs- freigabemarkierungen auf Mängelansprü- c he verzichtet wird. | 2013 Ände- rung/ Er- gänzung 2024 | 24/2013 | 18.11.2013 | ||||||||||
| 13/2015 | 23.07.2015 | |||||||||||||
| 25/2016 | 02.11.2016 | |||||||||||||
| 22/2024 | 14.11.2024 | |||||||||||||
| TL M | Technische Lieferbedingungen für Markie- rungsmaterialien | 2023 | 26/2023 | 28.12.2023 | ||||||||||
| TP M | Technische Prüfbedingungen für Markie- rungssysteme | 2024 | 09/2024 | 08.03.2024 | ||||||||||
| RPS | Richtlinien für Passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme | 2009 | 28/2010 | 20.12.2010 | ||||||||||
| - | Einsatzempfehlungen für Fahrzeug-Rückhal- tesysteme | 2 026 | 28/2010 | 20.12.2010 |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| ZTV FRS - | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhalte- systeme | 2013 | 21/2017 | 01.12.2017 | ||||||||||
| Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesys- temen aus Stahl und Beton | 2023 | 27/2023 | 28.12.2023 | |||||||||||
| TK FRS | Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutsch- land | 2019 | 15/2017 | 23.08.2017 | ||||||||||
| VGVF BSW O | Anforderungen an den Nachweis der Leis- tungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton | 2013 | 18/2013 | 05.09.2013 | ||||||||||
| TL BSWF | Technische Lieferbedingungen für Beton- schutzwand-Fertigteile | 1996 | 03/1996 | 30.04.1996 | ||||||||||
| TL-SP | Technische Lieferbedingungen für Stahl- schutzplanken | 1999 | 08/1999 | 01.12.1999 | ||||||||||
| M RepS | Merkblatt für die Reparaturen von Stahl- schutzplanken im Bestand | 2017 | ||||||||||||
| TLP ÜK | Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen für die Verbindung von Schutzeinrichtungen | 2017 | 16/2017 | 23.08.2017 | ||||||||||
| HLB | Hinweise für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leiteinrichtungen - Abschnitt 5: Leitpfosten | 1957 | ||||||||||||
| Abschnitt 5.1.2: Erd- und Grundbau | ||||||||||||||
| TL BuB E- StB | Technische Lieferbedingungen für Boden- materialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau | 2020 / Fassung 2023, korrigierte Ausgabe 2025 | 13/2023 | 28.06.2023 | ||||||||||
| TL Geok E- StB | Technische Lieferbedingungen für Geo- kunststoffe im Erdbau des Straßenbaues | 2019, korrigierte Ausgabe 2020 | 12/2019 | 01.09.2019 | ||||||||||
| ZTV Ew- StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für den Bau von Entwäs- serungseinrichtungen im Straßenbau | 2025 | 14/2025 | 26.06.2025 | ||||||||||
| ZTV E-StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Erdarbeiten im Stra- ßenbau | 2017, korrigierte Ausgabe 2019 | 17/2017 | 26.09.2017 |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| TL Gab- StB | Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau | 2016 / Fassung 2023, korrigierte Ausgabe 2024 | 11/2023 | 07.06.2023 | ||||||||||
| M Gab | Merkblatt über Stütz- und Lärmschutzkon- struktionen aus Betonelementen, Block- schichtungen oder Gabionen | 2014 | ||||||||||||
| M TS E | Merkblatt über Bauweisen für Technische Si- cherungsmaßnahmen beim Einsatz von Bö- den und Baustoffen mit umweltrelevanten In- haltssoffen im Erdbau | 2017 | ||||||||||||
| M Fels | Merkblatt über das Bauen mit und im Fels | 2015 | ||||||||||||
| - | Merkblatt für die gebirgsschonende Ausfüh- rung von Spreng- und Abtragsarbeiten an Felsböschungen | 1984 | ||||||||||||
| M SASE | Merkblatt über Stützkonstruktionen aus stahlbewehrten Erdkörpern | 2010 | ||||||||||||
| Abschnitt 5.1.3: Oberbau | ||||||||||||||
| RStO | Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen | 2012 / Fassung 2024, korrigierte Ausgabe Mai 2024 | 02/2024 | 30.01.2024 | ||||||||||
| RDO As- phalt | Richtlinien für die rechnerische Dimensionie- rung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht | 2009 / Fassung 2024 | 03/2024 | 30.01.2024 | ||||||||||
| RDO Beton | Richtlinien für die rechnerische Dimensionie- rung von Betondecken im Oberbau von Ver- kehrsflächen | 2024 | 17/2024 | 06.08.2024 |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| TP D-StB | Technische Prüfvorschrift zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Stra- ßenbau | 2012 | 24/2012 | 29.11.2012 | ||||||||||
| ZTV A-StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Aufgrabungen in Ver- kehrsflächen | 2012 | 04/2012 | 04.04.2012 | ||||||||||
| TP Eben - Berüh- rende Mes- sungen | Technische Prüfvorschriften für Ebenheits- messungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührende Messungen | 2017 | 17/2018 | 15.11.2018 | ||||||||||
| TP Textur– StB (ZTM) | Technische Prüfvorschriften für Texturmes- sungen im Verkehrswegebau; Teil: Zirkulares Texturmessverfahren (ZTM) | 2020, Ände- rung/ Er- gänzung 2023 | 21/2020 | 03.11.2020 | ||||||||||
| 23/2023 | 09.11.2023 | |||||||||||||
| TP Ober- flächenbild- StB | Technische Prüfvorschriften für die Erfas- sung von Substanzmerkmalen (Oberfläche) mit schnellfahrenden Messsystemen; Teil 1: Bildaufnahme –und Auswertetechnik | 2020 | 22/2020 | 11.11.2020 | ||||||||||
| TP Eben - Berüh- rungs- lose Mes- sungen | Technische Prüfvorschriften für Ebenheits- messungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungs- lose Messungen | 2009 | ||||||||||||
| TP Eben - Berüh- rungs- lose Mes- sungen für den Bau- vertrag | Technische Prüfvorschriften für Ebenheits- messungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungs- lose Messungen für den Bauvertrag | 2025 | 04/2025 | 11.02.2025 | ||||||||||
| 05/2025 | 11.02.2025 | |||||||||||||
| Abschnitt 5.1.4: Mineralstoffe im Straßenbau |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| ZTV SoB- StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für den Bau von Schich- ten ohne Bindemittel | 2020, korrigierte Ausgabe 2021 | 23/2020 | 18.11.2020 | ||||||||||
| TL SoB- StB | Technische Lieferbedingungen für Baustoff- gemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau | 2020, korrigierte Ausgabe 2025 | 24/2020 | 18.11.2020 | ||||||||||
| TL G SoB- StB | Technische Lieferbedingungen für Baustoff- gemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güte- überwachung | 2020 / Fassung 2023, korrigierte Ausgabe 2025 | 16/2023 | 30.06.2023 | ||||||||||
| RuA-StB | Richtlinien für die umweltverträgliche Anwen- dung von industriellen Nebenprodukten und Recycling-Baustoffen im Straßenbau | 2023, korrigierte Ausgabe Nov.2023 | 15/2023 | 29.06.2023 | ||||||||||
| TL Ge- stein-StB | Technische Lieferbedingungen für Gesteins- körnungen im Straßenbau | 2004 / Fassung 2023, korrigierte Ausgabe Okt.2023 | 17/2023 | 03.07.2023 | ||||||||||
| Abschnitt 5.1.5: Asphaltstraßen | ||||||||||||||
| ZTV As- phalt-StB, Teil 1 | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für den Bau von Ver- kehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 1: Neubau und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke | 2026 | 08/2026 | 25.03.2026 | ||||||||||
| ZTV As- phalt-StB, Teil 2 | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für den Bau von Ver- kehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 2: Bauen im Bestand - Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung | 2026 | 11/2026 | 30.04.2026 | ||||||||||
| TL Asphalt- StB | Technische Lieferbedingungen für Asphalt- mischgut für den Bau von Verkehrsflächen- befestigungen | 2026 | 07/2026 | 25.03.2026 | ||||||||||
| TP As- phalt-StB | Technische Prüfvorschriften für Asphalt | 2025 |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| - | Technische Prüfvorschrift Beständigkeit von Asphalt gegen Ermüdung bei mittleren und tiefen Temperaturen, Zugschwellversuch | 2003 | ||||||||||||
| RPE-Stra | Richtlinien für die Planung von Erhaltungs- maßnahmen an Straßenbefestigungen | 2001 | 31/2001 | 14.09.2001 | ||||||||||
| RuVA-StB | Richtlinien für die umweltverträgliche Ver- wertung von Ausbaustoffen mit teer-/ pechty- pischen Bestandteilen sowie für die Verwer- tung von Ausbauasphalt im Straßenbau | 2001 / Fassung 2005, Ände- rung/ Er- gänzung 2015 | 29/2004 | 15.12.2004 | ||||||||||
| 16/2015 | 11.09.2015 | |||||||||||||
| TL G OB- StB | Technische Lieferbedingungen für die Bauli- che Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen Teil: Güteüberwachung, Teil: Aus- führung von Oberflächenbehandlungen | 2015 | 16/2016 | 17.07.2016 | ||||||||||
| TL G DSH- V-StB | Technische Lieferbedingungen für die Bauli- che Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen Teil: Güteüberwachung, Teil Ausfüh- rung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelungen | 2015 | 17/2016 | 17.07.2016 | ||||||||||
| TL G DSK- StB | Technische Lieferbedingungen für die Bauli- che Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen Teil: Güteüberwachung, Teil: Aus- führung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise | 2015 | 18/2016 | 17.07.2016 | ||||||||||
| TL BE-StB | Technische Lieferbedingungen für Bi- tumenemulsionen | 2015 | 17/2015 | 12.10.2015 | ||||||||||
| TL Sbit-StB | Technische Lieferbedingungen für Sonder- bindemittel und Zubereitungen auf Bitumen- basis | 2015 | 23/2015 | 14.12.2015 |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| TL AG-StB | Technische Lieferbedingungen für Asphalt- granulat | 2026 | 13/2026 | 27.05.2026 | ||||||||||
| TL Bitu- men-StB | Technische Lieferbedingungen für Straßen- baubitumen und gebrauchsfertige Polymer- modifizierte Bitumen | 2025 | 25/2024 | 03.12.2024 | ||||||||||
| M WA | Merkblatt für die Wiederverwendung von As- phalt | 2026 | ||||||||||||
| M OPA | Merkblatt für Asphaltdeckschichten aus Of- fenporigem Asphalt | 2013 | ||||||||||||
| TL VBit- StB | Technische Lieferbedingungen für ge- brauchsfertige Viskositätsveränderte Bitu- men | 2022 | 06/2023 | 21.03.2023 | ||||||||||
| Abschnitt 5.1.6: Betonstraßen | ||||||||||||||
| ZTV Beton- StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für den Bau von Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton | 2026 | 09/2026 | 23.04.2026 | ||||||||||
| TP Beton- StB | Technische Prüfvorschriften für Tragschich- ten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahr- bahndecken aus Beton | 2010 | ||||||||||||
| TP B-StB | Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflä- chenbefestigungen – Betonbauweisen | 2024 | ||||||||||||
| TL Beton- StB | Technische Lieferbedingungen für die Her- stellung von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Be- ton | 2026 | 10/2026 | 23.04.2026 | ||||||||||
| ZTV RDO Beton-StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für den Bau von Beton- decken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton | 2020 | 17/2020 | 26.10.2020 |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| ZTV BEB- StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für die Bauliche Erhal- tung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen | 2015, korrigierte Ausgabe 2018 | 07/2015 | 17.04.2015 | ||||||||||
| TL BEB- StB | Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Er- haltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen | 2015, korrigierte Ausgabe 2026 | 08/2015 | 17.04.2015 | ||||||||||
| TL Fug-StB | Technische Lieferbedingungen für Fugenfüll- stoffe in Verkehrsflächen | 2024 | 10/2024 | 02.04.2024 | ||||||||||
| ZTV Fug- StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Fugen von Verkehrs- flächen | 2015, korrigierte Ausgabe 2025 | 11/2016 | 11.04.2016 | ||||||||||
| 15/2025 | 08.07.2025 | |||||||||||||
| TL NBM- StB | Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel | 2009, korrigierte Ausgabe 2020 | 10/2009 | 21.07.2009 | ||||||||||
| 05/2022 | 21.02.2022 | |||||||||||||
| Abschnitt 5.1.7: Pflaster | ||||||||||||||
| ZTV Pflas- ter-StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien zur Herstellung von Ver- kehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbe- lägen sowie von Einfassungen | 2020 | 06/2020 | 25.03.2020 | ||||||||||
| TL Pflas- ter-StB | Technische Lieferbedingungen für Baupro- dukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen | 2006 / Fassung 2015 | 22/2006 | 29.08.2006 | ||||||||||
| Abschnitt 5.1.8: Ingenieurbau | ||||||||||||||
| ZTV-ING | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Ingenieurbauten Achtung Bezugsänderung in ZTV-ING: Alte Bezeichnung: DBS 918 002-02 => neue Bezeichnung: TL 889.0202 | 2026/01 | 03/2026 | 27.02.2026 |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| Alte Bezeichnung: DBS 918 084 => neue Bezeichnung: TL 889.0084 | ||||||||||||||
| TL/TP-ING | Technische Lieferbedingungen und Techni- sche Prüfschriften für Ingenieurbauten | 2026/01 | 04/2026 | 27.02.2026 | ||||||||||
| M-BÜ-ING | Merkblatt für die Bauüberwachung von Inge- nieurbauten | 2025/08 | 19/2025 | 17.09.2025 | ||||||||||
| RiZ-ING | Richtzeichnungen für Ingenieurbauten | 2023/12 | 12/2024 | 11.04.2024 | ||||||||||
| RE-ING | Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieur- bauten | 2015/12 | 02/2026 | 03.02.2026 | ||||||||||
| RAB-ING | Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerks- entwürfen für Ingenieurbauten | 2023/01 | 18/2023 | 03.07.2023 | ||||||||||
| RI-ERH- KOR | Richtlinien für die Erhaltung des Korrosions- schutzes von Stahlbauten | 2006 | 11/2006 | 09.05.2006 | ||||||||||
| - | DIN Fachbericht 100 "Beton" | 07/2011 | 07.06.2011 | |||||||||||
| - | Einführung der Eurocodes für Brücken | 22/2012 | 26.11.2012 | |||||||||||
| ASB-ING | Anweisung Straßeninformationsbank, Seg- ment Bauwerksdaten | 22/2013 | 12.11.2013 | |||||||||||
| Abschnitt 5.1.9: Lärmschutz |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| RLS | Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen | 2019, korrigierte Ausgabe 2025 | 19/2020 | 24.11.2020 | ||||||||||
| *) diese ARS nur noch gültig für Lärmvor- sorge (vgl. ARS 19/2020) | 14/1991 *) | 25.04.1991 | ||||||||||||
| 05/2002 *) | 26.03.2002 | |||||||||||||
| 08/2004 | 18.10.2004 | |||||||||||||
| 05/2006 *) | 17.02.2006 | |||||||||||||
| 03/2009 *) | 31.03.2009 | |||||||||||||
| 22/2010 *) | 04.09.2010 | |||||||||||||
| 22/2025 | 06.11.2025 | |||||||||||||
| M EBGS- Lsw | Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungs- grundlagen für Gründungen und Stahlpfos- ten von Lärmschutzwänden und Überflughil- fen an Straßen | 2018, korrigierte Ausgabe 2020 | 15/2018 | 17.08.2018 | ||||||||||
| Abschnitt 5.1.10: Landschaftsbau | ||||||||||||||
| ZTV La- StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Landschaftsbauarbei- ten im Straßenbau | 2018 | 15/2019 | 19.08.2019 |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| ZTV- Baum- pflege | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Baumpflege (FLL) | 2017 | 14/2019 | 14.08.2019 | ||||||||||
| TL Baum- schulpflan- zen | Technische Lieferbedingungen für Baum- schulpflanzen - Gütebestimmungen (FLL) | 2020 | ||||||||||||
| TL Stau- den | Technische Lieferbedingungen für Stauden - Gütebestimmungen (FLL) | 2025 | ||||||||||||
| - | Empfehlungen für Baumpflanzungen - Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege (FLL) | 2015 | ||||||||||||
| - | Empfehlungen für Baumpflanzungen - Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen, Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate (FLL) | 2010 | ||||||||||||
| - | Empfehlungen für Begrünungen mit gebiets- eigenem Saatgut (FLL) - Regiosaatgut (Regiosaatgut-Mischungen, RSM-Regio) - Naturraumtreues Saatgut (Übertrag von Mähgut, Druschgut, Saatgut, Vegetationsso- den, Oberboden) | 2014 | ||||||||||||
| ZTV-Groß- baumver- pflanzung | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für das Verpflanzen von Großbäumen und Großsträuchern (FLL) | 2005 | ||||||||||||
| Abschnitt 5.1.11: Verkehrsbeeinflussung | ||||||||||||||
| RWVZ | Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen | 1997 | 15/1997 | 18.04.1997 | ||||||||||
| RWVA | Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanla- gen an Bundesfernstraßen | 1997 | 16/1997 | 18.04.1997 | ||||||||||
| TLS | Technische Lieferbedingungen für Strecken- stationen | 2012 | 02/2013 | 03.01.2013 |
[Seite 40]
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| MLK | Anforderungen an Markierungsleuchtknöpfe | 2001 | 36/2001 | 29.09.2001 | ||||||||||
| dWiSta- Hinweise | Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta) – Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen | 2022 | 09/2022 | 14.04.2022 | ||||||||||
| Abschnitt 5.1.12: Ländliche Wege | ||||||||||||||
| ZTV LW | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für die Befestigung Länd- licher Wege | 2016 | ||||||||||||
| TL LW | Technische Lieferbedingungen für Gesteins- körnungen, Baustoffe, Baustoffgemische und Bauprodukte für den Bau Ländlicher Wege | 2016 | ||||||||||||
| Abschnitt 5.1.13: Vermessung/Allgemein | ||||||||||||||
| ZTV Verm- StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau | 2001 | 18/2001 | 30.05.2001 | ||||||||||
| RVerm | Richtlinie für die Anlage von Straßen RAS, Teil: Vermessung | 2025 | 12/2025 | 25.03.2025 | ||||||||||
| Abschnitt 5.1.14: Wasserbau | ||||||||||||||
| ZTV-W | Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen – Wasserbau | aktuelle Ausgabe je Leis- tungsbe- reich zum Stand 03/2026 | ||||||||||||
| Abschnitt 5.1.15: Bezugsquellen | ||||||||||||||
| Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund Tel.: 0231/12 80 47 Fax: 0231/12 56 40 www.verkehrsblatt.de |
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| Regelwerk | Zugehöriges ARS | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abkürzung | Titel | Ausgabe | Nr. | Datum | ||||||||||
| FGSV-Verlag Wesselinger Straße 15-17 50999 Köln Tel.: 02236 38 46 30 Fax: 02236 38 46 40 E-Mail: info@fgsv-verlag.de www.fgsv-verlag.de | ||||||||||||||
| BASt - Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach Tel.: 02204 43-0 E-Mail: info@bast.de www.bast.de | ||||||||||||||
| FLL - Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Land- schaftsbau e.V. Friedensplatz 4 53111 Bonn Tel.: 0228 965010-0 E-Mail: info@fll.de www.fll.de |