Anlage 5 Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung_Endfassung Stand 14.03.2025 - öffentlich.pdf

Tragwerksplanung für Klinikneubau und zugehörige Gebäude in Essingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 07:44 (Europe/Berlin)

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Gemeinde Essingen

Bebauungsplan mit

integriertem Grünordnungsplan

„Klinikum“ in Essingen

- Vorentwurf -

ANLAGE 2 ZUR BEGRÜNDUNG

ARTENSCHUTZRECHTLICHE

RELEVANZUNTERSUCHUNG

Gefertigt: Ellwangen, 03.03.2025

Projekt: ES2304 / 664495 Bearbeiter/in: FR/PE

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ARTENSCHUTZRECHTLICHE RELEVANZUNTERSUCHUNG

Vorbemerkungen

Die Gemeinde Essingen beabsichtigt, im Gewann Steinriegel die bauplanungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines neuen Zentralklinikums mit 21,6 ha zu schaffen. Für das Vorhaben liegt aktuell ein Bebauungsplanvorentwurf vom 14.02.2025 vor.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird auch eine Prüfung der artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG für bestimmte Tier- und Pflanzenarten erforderlich.

Unter Berücksichtigung eines zulässigen Eingriffs nach § 15 BNatSchG i.V.m. § 44 BNatSchG Abs. 5 BNatSchG grenzt sich das betrachtungsrelevante Artenspektrum auf europarechtlich streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, die europäischen Vogelarten und nationale Verantwortungsarten mit Vorkommen in Baden-Württemberg ein. Letztgenannte wurden bisher vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nicht benannt.

Für die Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wurde in ei- nem ersten Schritt die folgende Relevanzuntersuchung (RelUs) mit der Identifizie- rung des planungsrelevanten Artenspektrums und der Benennung des zusätzli- chen Untersuchungsbedarfs durchgeführt.

Für die abschließende Bewertung der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG fließen in einem zweiten Schritt die Ergebnisse dieser RelUs und der hier vorge- schlagenen Freilanderhebungen in die noch zu erarbeitende spezielle artenschutz- rechtliche Prüfung (saP) mit ein.

Essingen

Abb. 1: Geltungsbereich (rot) mit Luftbild (LUBW Umwelt-Daten und -Karten Online, genor- det, Bildflug Juli 2022)

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Bestandssituation

Untersuchungsraum Der artenschutzrechtlich relevante Bestand an Lebensraumstrukturen wurde am 21.03.2024 mittels einer Übersichtsbegehung des Plangebietes und der direkt an- grenzenden Flächen erfasst.

Der Geltungsbereich fast vollständig von Ackerland eingenommen. Hiervon bilden die Ausnahme zwei Wiesen im Nordosten mit vereinzelten Obstbäumen, ein Ge- hölzriegel mit Saumstreifen und ein ausgedehntes Brombeergestrüpp im Norden sowie westlichen Bereich ein von Einzelbäumen und Sträuchern umgebenes Ge- bäude.

An den Geltungsbereich grenzen im Osten Äcker, Wiesen und ein Landwirtschafts- weg an, im Süden die Siedlung von Essingen, im Norden ein Gewerbegebiet sowie die Bundesstraße 29 und im Westen die Landesstraße 1165.

Zur Übersichtsbegehung war die eine Hälfte der Ackerflächen mit Wintergetreide bestellt und die andere Hälfte wurde vor kurzem umgebrochen.

Vor allem die östlichen Agrarflächen zeigen sich als besonders kulissenarm (keine Gebäude u. Gehölze) und bieten somit Brutplätze für bodenbrütende Vogelarten des Offenlandes (u.a. Feldlerche, Wiesenschafstelze) an. Der gesamte Geltungsbe- reich stellt zudem ein attraktives Nahrungs- /Jagdgebiet für die ansässige Vogel- fauna und sicherlich auch für Fledermäuse dar.

Die Einzelbäume (Linden) und Sträucher (u.a. Rose, Schneeball) im westlichen Be- reich um das Gebäude sind von jungen bis mittlerem Alter und können von frei- brütenden Vogelarten (u.a. Elster, Buchfink) zur Fortpflanzung genutzt werden. Artenschutzrechtlich relevante Baumhöhlen waren im unbelaubten Zustand nicht erkennbar.

Die Obstbäume im Nordosten sind im mittleren bis fortgeschrittenem Alterssta- dium und besitzen teilweise ausgeprägte Baumhöhlen, welche von höhlenbrüten- den Vögeln (u.a. Kohlmeise, Star) zur Fortpflanzung und von Fledermäusen als Sommerquartier (Tagesversteck, Wochenstube) genutzt werden könnten. Auf- grund des Baumalters, Stammdurchmessers und der Vielzahl an Baumhöhlen kann ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Totholzkäfern, v.a. des Eremiten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dahingegen sind im Altbe- stand keine geeigneten Habitatstrukturen für Heldbock (besonnte alte Eichen- bäume) und Alpenbockkäfer (absterbende oder abgestorbene u.a. Buchen, Berg- ahorn) vorhanden.

Innerhalb des Grünlands wurden keine seltenen Pflanzenarten oder essentielle Futterpflanzen (u.a. Großer Wiesenknopf, Zottiges Weidenröschen) von arten- schutzrechtlich relevanten Tag- und Nachtfaltern (u.a. Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling, Nachtkerzenschwärmer) entdeckt. Bedingt durch den frühen Be- gehungszeitpunkt kann ein Vorkommen von relevanten Pflanzenarten nicht aus- geschlossen werden.

Dadurch waren im Gebiet auch keine Zauneidechsensichtungen zu erwarten. Ins- besondere entlang der vielen besonnten Randstrukturen (u.a. Saumstreifen, ex- tensive Streuobstwiese, Ruderalvegetation, Straßenböschungen) liegt allerdings

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ein essentielles kleinräumiges Mosaik aus trockenwarmen Strukturen vor, welche ein Artvorkommen am Standort dauerhaft hervorbringen könnte.

Vorkommen weiterer relevanter Reptilienarten (z.B. Schlingnatter, Kreuzotter) mit weitaus höheren Lebensraumansprüchen werden aufgrund der relativ geringen Flächenabmessungen mit geeigneten Lebensraumstrukturen, des starken Nut- zungsgrades und der Vernetzung mit anderen trockenwarmen Standorten ausge- schlossen.

Am einzigen Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches wurden an den Fassaden keine Schwalbennester sowie Hinweise auf regelmäßig einfliegende Fledermäuse oder Vögel vorgefunden.

Die Siedlungsnähe und der fehlende direkte Anschluss der vorhandenen Gehölz- strukturen (v.a. Feldgehölz, Brombeergestrüpp) an optimale Lebensräume (Wäl- der mit Unterholz) dürften ein Vorkommen von Haselmäusen für den Standort mit Sicherheit ausschließen.

Gewässer, in ihrer Funktion als Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante Amphibien, Fische, Libellen oder Mollusken, sind innerhalb des Plangebietes und im nahen Umfeld nicht vorhanden.

Näheres Umfeld Nord: Gewerbe-/Industriegebiet, Bundesstraße 29, Sauerbach, Äcker, Wiesen, Laubwald

Süd: Gemeinde Essingen, Äcker, Wiesen, Mischwald

Ost: Äcker, Wiesen, Erlenbach, Gewerbegebiet

West: Landesstraße 1165, Äcker, Wiesen, Streuobst, Rems

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Betroffenheit der Arten und weiterer Untersuchungsbedarf

Um eine sichere Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG vornehmen zu können, wird nachfolgend für die planungsrelevan- ten Taxa der Vögel, Fledermäuse, Tag- und Nachtfalter sowie für die Zauneidechse und den Eremiten die bisher absehbaren Betroffenheiten und ggfs. der Untersu- chungsbedarf für zusätzliche Freilanderhebungen abgeleitet.

Vögel Eine Betroffenheit besteht durch den potenziellen Eingriff in vorhandene Gehölz- und Offenlandstrukturen innerhalb des gesamten Geltungsbereichs mit dem Ver- lust bzw. der Veränderung des Lebensraumes für die dort ansässige Vogelwelt.

Zur Feststellung der tatsächlichen Artvorkommen (v.a. Feldlerche) und zur siche- ren Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG, werden zusätzliche Freilanderhebungen notwendig.

Zur Vollständigen Erfassung des Artenspektrums und der Revieranzahl wird eine Brutvogelkartierung mit sechs Begehungen nach den Methodenstandards von SÜDBECK (2005) im Zeitraum von März bis Juli erforderlich.

Fledermäuse Eine Betroffenheit könnte in erster Linie durch die Fällung von Obstbäumen mit fledermausgeeigneten Baumhöhlen im Nordosten des Geltungsbereichs mit dem Verlust von Sommerquartieren einhergehen.

Für die Feststellung über eine Nutzung der Baumhöhlen wird eine Baumhöhlenun- tersuchung mittels Endoskopkamera und zwei abendliche, detektorgestützte Aus- flugbeobachtungen zur Wochenstubenzeit notwendig. Über die Exponierung von drei stationären Ultraschallrekordern zur Langzeiterfassung können weitere Er- kenntnisse zum Artbestand und der Nutzung des Gebiets durch Fledermäuse ge- wonnen werden, die im Weiteren eine sichere Bewertung der artenschutzrechtli- chen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ermöglichen.

Zauneidechse Eine Betroffenheit könnte durch Eingriffe in Zauneidechsenlebensräume entlang einiger besonnter Randstrukturen innerhalb des Geltungsbereichs bestehen.

Für den sicheren Nachweis von Artvorkommen und zur Bewertung der arten- schutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden weitere vier Freilanderhebungen zur Aktivitätszeit der Zauneidechsen nach ALBRECHT (2014) erforderlich.

Eremit Eine Betroffenheit könnte durch die Fällung der Altbäume bestehen welche für den Eremiten einen Lebensraum darstellen könnten.

Zur sicheren Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden für den Eremiten zusätzliche Freilanderhebungen durch

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eine Baumhöhlenuntersuchung mit Mulmentnahme im unbelaubten Zustand not- wendig.

Tag- und Nachtfalter Eine Betroffenheit für relevante Tag- und Nachtfalter könnte durch Eingriffe in das Grünland vorliegen. Zur Einschätzung über Artvorkommen wird zunächst die Su- che nach essentiellen Futterpflanzen auf den Wiesen im Frühjahr bis zum Früh- sommer notwendig. Sollten Futterpflanzen entdeckt werden, so sind im Sommer zur Flugzeit der jeweiligen Falterart gezielte Arterfassungen nach den Methoden- standards nach Albrecht (2014) geboten.

Literatur

ALBRECHT, K., T. HÖR, F. W. HENNING, G. TÖPFER‐HOFMANN, & C. GRÜNFELDER (2013): Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammen- hang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag. Forschungs‐ und Entwicklungsvorhaben FE 02.0332/2011/LRB im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Schluss- bericht 2014.

BAUER, H.-G., M. BOSCHERT, M. I. FÖRSCHLER, J. HÖLZINGER, M. KRAMER & U. MAHLER (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Ba- den-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31. 12. 2013. – Naturschutz-Praxis Artenschutz 11.

JUŠKAITIS, R. & BÜCHNER, S. (2010): Die Haselmaus. In Neue Brehmbücherei 670. Ho- henwarsleben: Westarp Wissenschaften, S. 181.

LAUFER H. (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Bei- spiel von Zaun- und Mauereidechsen. Aus: Naturschutz und Landschafts- pflege Baden-Württemberg Band 77: 94 – 142, S. 119

MEINIG, H.; BOYE, P.; DÄHNE, M.; HUTTERER, R. & LANG, J. (2020): Rote Liste und Ge- samtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 170 (2): 73 S.

SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUD- FELDT (Hrsg. 2005): „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell“, 792 S.

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