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Gemeinde Essingen
Bebauungsplan mit
integriertem Grünordnungsplan
„Klinikum“ in Essingen
- Vorentwurf -
BEGRÜNDUNG
Anerkannt: Essingen, 20.03.2025
Hofer, Bürgermeister
Gefertigt: Ellwangen, 14.03.2025
Projekt: ES2304 / 701415 Bearbeiter/in: NK
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INHALTSVERZEICHNIS
-
ANGABEN ZUR GEMEINDE ESSINGEN ............................................................... 5
-
ERFORDERNIS DER PLANAUFSTELLUNG UND GELTUNGSBEREICH ................... 6
2.1. Erfordernis der Planaufstellung ................................................................ 6
2.2. Geltungsbereich ........................................................................................ 7
- BEGRÜNDUNG DES BEDARFS UND UNTERSUCHUNG DES INNERÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSPOTENTIALS .................................................................................... 8
3.1. Begründung des Bedarfs ........................................................................... 8
3.2. Untersuchung des innerörtlichen Entwicklungspotentials ..................... 10
3.2.1. Mobilisierungsstrategien der Gemeinde zur Aktivierung der Potentiale ........................................................................................................ 10
3.2.2. Baulücken und innerörtliche Flächenpotentiale ............................. 11
- RECHTSVERHÄLTNISSE, BESTEHENDE PLANUNGEN ....................................... 16
4.1. Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (LEP) ............................. 16
4.2. Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz . 20
4.3. Regionalplan............................................................................................ 21
4.4. Flächennutzungsplan .............................................................................. 22
4.4.1. Landschaftsplan .............................................................................. 22
4.5. Bebauungspläne ...................................................................................... 23
4.6. Schutzgebiete und-objekte ..................................................................... 24
- BESTAND INNERHALB UND AUSSERHALB DES PLANUNGSGEBIETES ............. 24
5.1. Nutzungen im Plangebiet ........................................................................ 24
5.2. Nutzungen außerhalb des Plangebietes ................................................. 24
5.3. Altlasten .................................................................................................. 25
5.4. Grund- und Oberflächenwasser .............................................................. 25
5.4.1. Grundwasser ................................................................................... 25
5.4.2. Oberflächenwasser ......................................................................... 25
5.5. Erschließung ............................................................................................ 25
5.6. Ver- und Entsorgung ............................................................................... 25
5.7. Land- und Forstwirtschaft ....................................................................... 25
- STÄDTEBAULICHE PLANUNG UND GESTALTUNG ........................................... 26
6.1. Planerisches Leitbild und Zielsetzung ..................................................... 26
6.2. Immissionsschutz .................................................................................... 27
6.3. Erschließung ............................................................................................ 27
6.4. Ver- und Entsorgung ............................................................................... 28
6.4.1. Wasserversorgung .......................................................................... 28
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6.4.2. Stromversorgung............................................................................. 28
6.4.3. Telekommunikation ........................................................................ 28
6.4.4. Entsorgung ...................................................................................... 28
6.5. Land- und Forstwirtschaft ....................................................................... 29
6.6. Grün- und Freiraumkonzept ................................................................... 29
- BEGRÜNDUNG DER PLANUNGSRECHTLICHEN FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES ............................................................................................... 30
7.1. Art der baulichen Nutzung ...................................................................... 30
7.1.1. Allgemeines Wohngebiet ................................................................ 30
7.1.2. Mischgebiet ..................................................................................... 30
7.1.3. Gewerbegebiet................................................................................ 30
7.1.4. Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung `Klinikum-´ .... 30
7.2. Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 31
7.2.1. Grundflächenzahl ............................................................................ 31
7.2.2. Zahl der Vollgeschosse .................................................................... 31
7.2.3. Höhe baulicher Anlagen, Höhenlage .............................................. 31
7.3. Bauweise ................................................................................................. 32
7.4. Überbaubare Grundflächen .................................................................... 32
7.5. Flächen für Garagen und Stellplätze ....................................................... 32
7.6. Nebenanlagen ......................................................................................... 33
7.7. Verkehrsflächen ...................................................................................... 33
7.7.1. Straßenverkehrsfläche .................................................................... 33
7.7.2. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ ......................................................................................................... 33
7.7.3. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Feldweg“ ......... 33
7.7.4. Verkehrsgrün ................................................................................... 34
7.8. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen .............................................. 34
7.9. Grünflächen ............................................................................................ 34
7.9.1. öffentliche Grünflächen .................................................................. 34
7.10. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ........................................................ 34
7.10.1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ................................................................................................ 34
7.10.2. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft .......................................................... 35
7.11. Pflanzgebot und Pflanzbindung .......................................................... 35
7.11.1. Pflanzgebote ................................................................................... 35
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7.11.2. Pflanzgebot auf den Baugrundstücken ........................................... 35
7.11.3. Dachbegrünung ............................................................................... 36
7.11.4. Pflanzbindung ................................................................................. 36
7.12. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützbauwerke zur Herstellung des Straßenbaukörpers ................................................................... 36
7.13. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ............. 36
- BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES ........................................................................................................................ 36
8.1. Gestaltung von baulichen Anlagen ......................................................... 36
8.1.1. Dachform, Dachneigung.................................................................. 36
8.1.2. Dachaufbauten ................................................................................ 37
8.1.3. Dachdeckung ................................................................................... 37
8.1.4. Äußere Gestaltung .......................................................................... 37
8.2. Werbeanlagen ......................................................................................... 37
8.3. Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen ......... 38
8.3.1. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke .. 38
8.3.2. Einfriedungen .................................................................................. 38
8.4. Stellplätze für PKW und Fahrräder, Garagen .......................................... 38
8.5. Aufschüttungen und Abgrabungen auf den Baugrundstücken .............. 38
8.6. Regenwasserrückhaltung ........................................................................ 39
8.7. Drainagen ................................................................................................ 39
8.8. Ordnungswidrigkeiten ............................................................................ 39
-
HINWEISE ........................................................................................................ 39
-
FLÄCHENBILANZ .......................................................................................... 40
ANLAGEN
Anlage 1: Umweltbericht, Stand 03.03.2025
Anlage 2: Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung, Stand 03.03.2025
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ÜBERSICHTSLAGEPLAN (AUSZUG AUS DER TOPOGRAPHISCHEN KARTE)
Abb. 1: Auszug aus der Topographischen Karte (TK 25)
- ANGABEN ZUR GEMEINDE ESSINGEN
Die Gemeinde Essingen ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Aalen - Essingen
- Hüttlingen im Ostalbkreis und liegt westlich von Aalen.
Zur Gemeinde Essingen gehören die Ortsteile, Weiler und Höfe Birkenteich, Birk- hof, Dauerwang, Forst, Hermannsfeld, Hohenroden, In den Buchen, Lauchkling, Lauterburg, Lehbach, Oberkolbenhof, Ölmühle, Prinzeck, Schellhoppen, Schnait- berg, Schwegelhöfe, Sixenhof, Talhof, Tauchenweiler, Teußenberg, Unterkolben- hof, Weinschenkerhof, Wental und Zollhaus.
Das gesamte Gemeindegebiet umfasst eine Flächengröße von 58,49 km² und grenzt an folgende Städte und Gemeinden: Im Norden und Osten an die Kreisstadt Aalen, im Südosten an Oberkochen, im Süden an Königsbronn und Steinheim am Albuch, im Südwesten an Bartholomä und im Westen an Heubach und Mögglin- gen.
Derzeit zählt die Gemeinde mit Ortsteilen insgesamt rund 6.503 Einwohner (Stand 31.12.2022 stat. Landesamt).
Essingen liegt direkt an der 4-streifig ausgebauten Bundesstraße 29 und ist mit ei- ner eigenen Anschlussstelle sehr gut an den überörtlichen Verkehr angebunden.
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Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand des Hauptortes Essingen, südlich bzw. südöstlich des Gewerbegebiets „Stockert“ auf einer nach Süden ge- neigten Fläche, die landwirtschaftlich als Wiesenfläche und Acker genutzt wird.
Abb. 2: Lageplan (LUBW)
- ERFORDERNIS DER PLANAUFSTELLUNG UND GELTUNGSBEREICH
2.1. Erfordernis der Planaufstellung
In seiner Sitzung am 25. Juli 2023 hat der Kreistag die Klinikstrukturreform im Os- talbkreis beschlossen und sich auf das Modell „Regionalversorgung“ mit den Bau- steinen eines klinischen Regionalversorgers, zweier klinischer Grund-/ Basisversor- ger (Mutlangen/ Schwäbisch Gmünd und Ellwangen) sowie eines ambulanten Ge- sundheitszentrums (Bopfingen) festgelegt. Aufgrund der Erreichbarkeit soll der kli- nische Regionalversorger an einem Standort innerhalb eines 5-km-Radiuses um Essingen angesiedelt und in diesem Suchraum ein geeignetes Grundstück gefun- den werden. Die Grundstückssuche erfolgte anhand eines Bewerbungsprozesses, für den das Einreichen von Grundstücksofferten bis Ende 2023 notwendig war. Da die Gemeinde Essingen im Mittelpunkt des Suchraumes liegt, wurden im Rahmen der Klausurtagung durch den Gemeinderat bereits mögliche Standorte diskutiert und der Standort am „Steinriegel“ als geeignet erachtet. Am 05. März 2024 hat der Kreistag den Neubau des Zentralversorger-Klinikums in Essingen beschlossen.
Durch den Klinik-Neubau wird von einem steigenden Wohn- und Gewerbeflächen- bedarf ausgegangen, weshalb mit dem Bebauungsplan zusätzlich die Möglichkeit zur Eigenentwicklung für Essingen geschaffen und zukünftiger Bedarf an Wohn- bauplätzen gedeckt werden soll. Zur Schaffung von gewerblichen Bauplätzen wer- den die im Flächennutzungsplan bereits dargestellten, geplanten Gewerbeflächen miteinbezogen und Mischgebietsflächen entlang der Bahnhofstraße ausgewiesen. Durch die Planung wird eine Lücke in der bestehenden Bebauung geschlossen und der Ortsrand wandert weiter nach Norden.
Vor diesem Hintergrund ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzun- gen für den Neubau eines Klinikums als Regionalversorger im Ostalbkreis sowie die daraus resultierenden Folgenutzungen Wohnen und Gewerbe die Aufstellung des Bebauungsplans „Klinikum“ erforderlich.
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2.2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst eine Fläche von ca. 21,8 ha und umfasst die Flurstücke 1196, 1197, 1200/8 (Alter Heerweg), 1209, 1210, 1211, 1212, 1213, 1214 (Weg), 1215/1, 1215/2, 1216, 1217, 1218, 1219, 1220, 1220/1, 1220/2, 1220/3, 1220/4, 1221,1222, 1223, 1224 (Weg), 1224/1, 1225, 1227, 1228, 1229, 1230, 1234, 1235, 1236, 1237, 1238, 1239, 1240, 1241, 1242, 1243, 1244, 1247, 1248/1, 1248/2, 1252, 1252/1, 1253, 1253/1, 1253/2, 1254, 1255, 1260/1, 1266 (Weg), 1266/4 (Weg), 1270, 1272, 1272/1 (Weg), 1274, 1274/1, 1295, 1297, 1298, 1299/1 sowie Teilbereiche der Flurstücke 1197/5, 1197/4, 1197/6 und 1277/1 (Gemeindeverbindungsstraße).
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Flurstücke 1231, 1232, 1232/1, 1233, 1258, 1258/3, 1262, 1262/1, 1262/2, 1269/1 (Daimlerstraße), 1276, 1277, 1294/3 sowie innerhalb der Flurstücke 1270, 1277/1 (Gemeindeverbindungsstraße), 1294/3, 1295, 1297, 1298 und 1299/1,
im Osten durch die Flurstücke 1261, 1262, 1276, 1294/3, 1566 (Weg), 1567, 1568, 1568/1, 1568/2, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1577/1 (Weg), 1578, 1579, 1580, 1581, 1585/1 (Weg), 1589, 1588 (tlw.), 1590/1 und 1590/8 sowie innerhalb des Flurstücks 1277/1 (Gemeindeverbindungsstraße),
im Süden durch die Flurstücke 1196/4, 1196/5, 1197/1, 1197/2, 1197/3, 1202 (Am Steinriegel), 1202/06 (Haydnweg), 1203, 1203/1, 1203/2, 1203/3, 1205,1206 und 1568/2 sowie innerhalb der Flurstücke 1197/4, 1197/5 und 1197/6
und im Westen durch die Flurstücke 1200 (Humboldtstraße), 1202/6 (Haydnweg), 1206, 1207, 1232/1, 1258/3, 1259/1, 1269/1 (Daimlerstraße), 1268/1, 1266/3 und 1848 (Stockertstraße).
Der Geltungsbereich ist im Einzelnen durch das Planzeichen im Lageplan (Abgren- zungsplan vom 14.03.2025) begrenzt.
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Abb. 3: Abgrenzungsplan (eigene Darstellung)
- BEGRÜNDUNG DES BEDARFS UND UNTERSUCHUNG DES IN- NERÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSPOTENTIALS
3.1. Begründung des Bedarfs
Der Gemeinde Essingen liegen aktuell 114 Anfragen für Wohnbauplätze vor.
Derzeit erfolgt zwar die Erschließung von 16 Bauplätzen im Baugebiet „Kellerfeld“ im Teilort Forst, die hohe Nachfrage kann hierdurch aber nicht gedeckt werden. Im Hauptort Essingen hingegen stehen keine Bauplätze zur Verfügung.
Für jede Gemeinde ergibt sich ein zusätzlicher Wohnflächenbedarf aufgrund des Rückgangs der Belegungsdichte sowie der prognostizierten Bevölkerungsentwick- lung. Dieser errechnet sich anhand eines fiktiven Einwohnerzuwachses (EZ ), der 1 prognostizierten Einwohnerentwicklung (EZ ) und dem raumordnerischen Orien- 2 tierungswert der Einwohnerdichte (50 EW/ha).
Berechnungsmethode: Der fiktive Einwohnerzuwachs EZ wird auf Basis der Einwohnerzahl zum Zeit- 1 punkt der Planaufstellung ermittelt. Dabei wird i. d. R. von einem Wachstum von 0,3 % p.a. in einem Zeitraum von 15 Jahren ausgegangen.
6.516 EW (Stand 2023) x 0,3 x 15 EZ = = 293,22 EW 1 100
Für Essingen ergibt sich hierbei ein Einwohnerzuwachs von 293 EW.
Die prognostizierte Einwohnerentwicklung EZ wird auf Basis von Daten des statis- 2 tischen Landesamtes Baden-Württemberg errechnet. Diese ergibt sich aus der Dif-
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ferenz der prognostizierten Einwohnerzahl im Zieljahr der Planung und der Ein- wohnerzahl zum Zeitpunkt der Planaufstellung. Als Zieljahr der Planung wird das Jahr 2030 angenommen.
| Jahr | Prognose |
|---|---|
| 2024 | 6.371 EW |
| 2030 | 6.274 EW |
EZ = 6.274 EW – 6.371 EW = -97 EW 2
Für Essingen ergibt sich hierbei eine prognostizierte Einwohnerentwicklung von - 97 EW und somit insgesamt ein Einwohnerzuwachs von 195,6 EW.
Der Zusätzliche Flächenbedarf ergibt sich hierbei aus dem ermittelten Einwohner- zuwachs und der Mindest-Bruttowohndichte des Regionalverbandes von 50 EW/ha.
196 EW = 3,92 ha 50 EW/ha
Demnach kann für Essingen, ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwick- lung im Umfeld, mit einem relativen Wohnflächenbedarf von 3,92 ha ausgegan- gen werden.
Darüber hinaus stehen der Gemeinde Essingen außerdem keine gewerblichen Bauplätze mehr zur Verfügung, auch hier gehen immer wieder Anfragen bei der Gemeindeverwaltung ein.
Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) 2002 ist die Siedlungsentwicklung vor- rangig am Bestand auszurichten. Dazu sind ausdrücklich Möglichkeiten der Ver- dichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken oder Konversionsflächen vor ei- ner Außenentwicklung in Betracht zu ziehen (LEP 2002, Planansatz 3.1.9 Z). Die Bauleitplanung ist dazu angehalten, das Innenentwicklungspotential ihrer Ge- meinde zu erheben.
Der Maßstab der Prüfung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetz- buches, insbesondere
- § 1 Abs. 4 BauGB – Anpassungspflicht der Planung an die Ziele der Raum- ordnung, insbesondere Planansatz 3.1.9 LEP (Z).
- § 1 Abs. 5 BauGB – Planungsleitlinien sollen u. a. die nachhaltige städte- bauliche Entwicklung in Verantwortung gegenüber künftigen Generatio- nen, die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen einschließlich der Verantwortung für den Klimaschutz und Klimaanpassung sein. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vor- rangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
- § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) – sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen für eine bauli- che Nutzung ist Maßnahmen der Innenentwicklung, wie Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Vorrang zu geben. Beson- dere Begründungspflicht für die Umwandlung von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen. Der Begründung sollen dabei Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu de- nen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und an- dere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
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Im Folgenden wurde daher detailliert untersucht, ob eine wohnbauliche sowie eine gewerbliche Erweiterung im Rahmen der Bestandsflächen oder innerhalb der im FNP geplanten gewerblichen Bauflächen möglich ist.
3.2. Untersuchung des innerörtlichen Entwicklungspotentials
3.2.1. Mobilisierungsstrategien der Gemeinde zur Aktivierung der Potentiale
Die nach dem BauGB und dem LEP vorrangige Nutzung von Innenentwicklungsflä- chen bzw. der Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Flächen wird in der Gemeinde Essingen konsequent beachtet.
Für Essingen wurden interne Entwicklungskonzepte für das gesamte Gemeindege- biet erstellt. Des Weiteren wurde im Januar 2009 ein „Rahmenplan Nord“ (Ar- beitsgruppe Haag-Machon-Zorn) und im Oktober 2009 ein „Rahmenplan Süd und West“ (Arbeitsgruppe Haag-Machon-Zorn) erstellt. In den Entwicklungskonzepten und Rahmenplänen wurde unter anderem auch die Möglichkeit der Nachverdich- tung zur Stärkung des Ortskernes und Eindämmung des Landschaftsverbrauches untersucht. Als Folge der vorausschauenden Grundstückspolitik der Gemeinde konnten seit der Erhebung der Baulücken im Jahre 2011 bereits zahlreiche private Baulücken innerhalb der Ortslage von Essingen bebaut werden:
- In der Rathausgasse wurde ein altes Gebäude abgerissen und durch ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten ersetzt
- Im Heerweg konnten 16 Wohneinheiten entstehen
- Im Unteren Dorf 3 wurde eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle ab- gerissen, wodurch ein 5-Familienhaus entstehen konnte
- In der Seltenbachstraße wurde ein Mehrfamilienhaus mit zwölf Wohnein- heiten in einer Baulücke errichtet
- In der Lindensteige wurden zwei Mehrparteienhäuser mit insgesamt 13 Wohneinheiten und einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft gebaut
- In der Ortsmitte (Bereich Schulstraße, Bohnengasse) werden Mehrfamili- enhäuser sowie Seniorenwohnungen errichtet.
Zur Aktivierung der Flächenreserven finden regelmäßig Anfragen durch die Ge- meindeverwaltung bei den Grundstückseigentümern statt. So konnten beispiels- weise Bebauungspläne der Innenentwicklung beschlossen werden, durch welche eine Nachverdichtung, unter anderem durch Mehrfamilienhäuser ermöglicht wurde:
- BPL „Pfählen und Oberburg, 7. Änderung“ (teilweise Mehrfamilienhäuser)
- BPL „Mittelgreisfeld Nord, 2. Änderung“
- BPL „Ortsmitte II, 2. Änderung“
Die Gemeinde arbeitet intensiv daran, den unterschiedlichen gesetzlichen Vorga- ben im Hinblick auf Flächenschonung sowie dem Schutz der Wohnbebauung ge- recht zu werden und weitere innerörtliche Entwicklungen zu ermöglichen.
Mit Einverständnis der Eigentümer kümmert sich die Gemeindeverwaltung grund- sätzlich um die Vermittlung von Baugrundstücken bzw. Baulücken, sofern Bereit- schaft zur Veräußerung dieser besteht.
Die Gemeinde ist weiterhin daran interessiert, die verbleibenden Baulücken zu schließen. Im Haushaltsplan werden dafür regelmäßig Haushaltsmittel bereitge- stellt. Dadurch kann die Gemeinde Essingen relativ schnell reagieren und aktiv ge- eignete Flächen ankaufen, sobald diese von privaten Eigentümern veräußert wer- den. Damit wird eine kontinuierliche Neuordnung und Nachverdichtung erreicht.
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Bei der Vergabe der Bauplätze in der Gemeinde Essingen gilt immer die „Richtlinie für den Verkauf und die Zuteilung von Wohnbauplätzen in der Gemeinde Essin- gen“, die besagt, dass 24 Monate nach Zuteilung des Bauplatzes mit dem Bau zu beginnen ist und dass spätestens vier Jahre nach Abschluss des notariellen Kauf- vertrages das Bauvorhaben bezugsfertig zu erstellen ist. Durch diese Richtlinie ist sichergestellt, dass die ausgewiesenen Wohnbauflächen nicht lange zurückgehal- ten werden können und brach liegen, sondern kurzfristig bebaut werden müssen.
Aufgrund des Klinik-Neubaus und der damit einhergehenden, zukünftigen Ent- wicklungen hat die Gemeinde Essingen ein städtebauliches Entwicklungskonzept in Auftrag gegeben, welches derzeit erarbeitet wird.
3.2.2. Baulücken und innerörtliche Flächenpotentiale
Vom Regionalverband Ostwürttemberg wurden die baulichen Entwicklungsmög- lichkeiten innerhalb der Ortslage (Baulücken, Nachverdichtungs-, Umnutzungs-, und Flächenpotentiale) im Rahmen des Modellprojekts „Flächen gewinnen in Ost- württemberg“ im Herbst 2011 erstmalig erhoben und seitdem im 3-Jahres-Rhyth- mus (2014, 2017, 2020 und 2023) überarbeitet und aktualisiert. Darin wurden un- bebaute oder nur geringfügig genutzte Grundstücke sowie Umnutzungspotentiale innerhalb der bebauten Siedlungsflächen berücksichtigt.
Auf dieser Grundlage (siehe beiliegender Lageplan) werden die einzelnen Flächen bezüglich ihrer Nutzbarmachung / Verfügbarkeit untersucht und aufgelistet.
Die Erhebung von 2023 erfasst folgende Baulücken in der Gemeinde:
Tab. 1: Baulücken in der Gesamtgemeinde Essingen
| lfNr | Flst. | Flä- chen- größe in m² | BL privat (Ent- wicklung/ Bereit- schaft zur Veräu- ßerung) | BL Ge- meinde (Entwick- lung) | FNP | B-Plan | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regi- | ||||||||
| onal- | ||||||||
| ver- | ||||||||
| band | ||||||||
| 13 | 2315/5 | 573 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, wird gewerblich ge- nutzt | GE | „Tauchenweiler- straße“ | |||
| 17 | 336/7 | 736 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Ried-Mitte – 1. Änd.“ | |||
| 19 | 2311 | 577 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | 34 BauGB | |||
| 20 | 2310 | 474 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | 34 BauGB | |||
| 23 | 367/1 | 717 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | „Ortsmitte II“ | |||
| 24 | 34/3 | 759 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Brühl – 1. Änd.“ | |||
| 25 | 299 | 370 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | 34 BauGB | |||
| 26 | 34/2 | 759 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Brühl – 1. Änd.“ |
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| lfNr | Flst. | Flä- chen- größe in m² | BL privat (Ent- wicklung/ Bereit- schaft zur Veräu- ßerung) | BL Ge- meinde (Entwick- lung) | FNP | B-Plan | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regi- | ||||||||
| onal- | ||||||||
| ver- | ||||||||
| band | ||||||||
| 28 | 34 | 759 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Brühl – 1. Änd.“ | |||
| 29 | 271/1 | 1541 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | 34 BauGB | |||
| 30 | 277/1 | 614 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | 34 BauGB | |||
| 31 | 63 | 1377 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Ortsmitte I“ | |||
| 32 | 65/4 | 935 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | „Ortsmitte III“ | |||
| 32 | ||||||||
| 35 | 1749/6 | 999 | Gemeinde | M | 34 BauGB | |||
| 38 | 1881/4 | 587 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Theußenberg- weg Nord, Teil B“ | |||
| 40 | 1821/4 | 1084 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Krähenbühl II- 1. Änderung“ | |||
| 42 | 1894/1 | 499 | Privat, bebaut/ wird derzeit be- baut | W | „Theußenberg- weg Nord, Teil D“ | |||
| 44 | 5569 | 618 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Theußenberg- weg Nord, Teil D“ | |||
| 45 | 4338 | 540 | Privat, bebaut | W | „Heerweg Ost-2. Änderung“ | |||
| 46 | 4339 | 521 | Privat, bebaut | W | „Heerweg Ost-2. Änderung“ | |||
| 47 | 1912/5 | 736 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Theußenberg- weg Nord-Teil D“ | |||
| 49 | 1912/3 | 737 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Theußenberg- weg Nord-Teil D“ | |||
| 51 | 5580 | 545 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Theußenberg- weg Nord-Teil D“ | |||
| 52 | 4300 | 706 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Mittelgreisfeld Nord - 1. Ände- rung“ | |||
| 54 | 5587 | 757 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Theußenberg- weg Nord-Teil D“ | |||
| 55 | 4301 | 631 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Heerweg Ost-2. Änd.“ |
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| lfNr | Flst. | Flä- chen- größe in m² | BL privat (Ent- wicklung/ Bereit- schaft zur Veräu- ßerung) | BL Ge- meinde (Entwick- lung) | FNP | B-Plan | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regi- | ||||||||
| onal- | ||||||||
| ver- | ||||||||
| band | ||||||||
| 56 | 5608 | 684 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Baindtstraße Ost“ | |||
| 57 | 1676/6 | 606 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Mittelgreisfeld Nord-1. Erw.“ | |||
| 58 | 1676/4 | 736 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Mittelgreisfeld Nord-1. Erw.“ | |||
| 59 | 1199 | 399 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Humboldstraße Nord“ | |||
| 63 | 1205 | 561 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Humboldstraße Nord“ | |||
| 66 | 1262 | 2667 | GE | „GE Stockert-1. Änd.“ | ||||
| 69 | 1232/1 | 1999 | Gemeinde | GBD | „GE Stockert-1. Änd.“ | |||
| 71 | 1446/8 | 1540 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | 34 BauGB | |||
| 73 | 1437/7 | 366 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | 34 BauGB | |||
| 74 | 5493/2 | 1699 | Privat, bebaut/ wird derzeit be- baut | GE | „GE Dauerwang II“ | |||
| 82 | 5101/2 | 401 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Brunnenfeld-1- Änd.“ | |||
| 85 | 5004/5 | 669 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | „Kellerfeld–1. Änd.“ | |||
| 87 | 5028 | 1925 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | 34 BauGB | |||
| 88 | 5031 | 1271 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | 34 BauGB | |||
| 89 | 538/12 | 663 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Gänsberg Süd“ | |||
| 90 | 212 | 1061 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | 34 BauGB | |||
| 93 | 538/21 | 757 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Gänsberg Süd“ | |||
| 94 | 196, 195, 195/2 | 736 | Priva, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | 34 BauGB |
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| lfNr | Flst. | Flä- chen- größe in m² | BL privat (Ent- wicklung/ Bereit- schaft zur Veräu- ßerung) | BL Ge- meinde (Entwick- lung) | FNP | B-Plan | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regi- | ||||||||
| onal- | ||||||||
| ver- | ||||||||
| band | ||||||||
| 95 | 538/4 | 820 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Gänsberg Süd“ | |||
| 96 | 192 | 1477 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | 34 BauGB | |||
| 97 | 192/1 | 1433 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | 34 BauGB | |||
| 102 | 72/6 | 1738 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Neugarten - 1. Änderung“ | |||
| 107 | 71/1 | 996 | Privat, bebaut/ wird derzeit be- baut | M | 34 BauGB | |||
| 108 | 64 | 841 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Bubäcker“ | |||
| 109 | 364/5 | 710 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Bubäcker“ | |||
| 111 | 365/6 | 656 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Bubäcker“ | |||
| 112 | 1631/2 | 462 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Mittelgreisfeld Nord - 1. Erweite- rung“ | |||
| 114 | 5006 | 743 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | M | 34 BauGB | |||
| 116 | 1128,1159/1, 1257, 1848, 1125/4 | 2357 | Gemeinde | GI | „GE Stockert- 1.Änd.“ | |||
| 116 | ||||||||
| 120 | 718 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 121 | 678 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 122 | 584 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 123 | 507 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 124 | 513 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 125 | 572 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 125 | ||||||||
| 126 | 530 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 127 | 602 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 128 | 551 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 129 | 514 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ |
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| lfNr | Flst. | Flä- chen- größe in m² | BL privat (Ent- wicklung/ Bereit- schaft zur Veräu- ßerung) | BL Ge- meinde (Entwick- lung) | FNP | B-Plan | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regi- | ||||||||
| onal- | ||||||||
| ver- | ||||||||
| band | ||||||||
| 130 | 552 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 131 | 605 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 131 | ||||||||
| 132 | 558 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 133 | 527 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 134 | 509 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 135 | 555 | Gemeinde | W | „Kellerfeld II“ | ||||
| 136 | 700 | Privat, nicht ver- kaufsbereit, kein Bauzwang | W | 34 BauGB |
Bei den Baulücken handelt es sich größtenteils um einzelne Bauplätze innerhalb des Siedlungskörpers, welche sich aufgrund der geringen Größe und der Gemen- gelage nicht zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben, sondern nur zur Entwicklung von Wohnraum eignen. Lediglich die Baulücken 13, 66, 74 und 116 befinden sich innerhalb gewerblicher Bauflächen.
Es wurde geprüft und entsprechend vermerkt, welche Baulücken im Nachgang zu den Erhebungen des Regionalverbandes im Jahr 2023 bereits bebaut wurden bzw. bereits eine Baugenehmigung vorliegt oder die sich im Genehmigungsverfahren befinden. Die Baulücken befinden sich überwiegend in privatem Eigentum ohne Verkaufsbereitschaft.
Die gewerbliche Baulücke BL13 wird von dem angrenzenden Gewerbebetrieb ge- nutzt und BL74 wird derzeit bebaut. Lediglich BL116 steht noch für eine gewerbli- che Nutzung zur Verfügung, wovon allerdings ein Teil der Fläche bereits für den Geh- und Radweg im Bereich des KVP genutzt wurde.
Im Hinblick auf Wohnbebauung sind lediglich noch Baulücken im Baugebiet „Kel- lerfeld II“ in Forst im Gemeindebesitz. Die Erschließungsmaßnahmen dieses Bau- gebiets sollen im Jahr 2025 erfolgen, sodass dann diese Grundstücke vermarktet werden können.
Darüber hinaus werden im Rahmen der Erhebung 2023 folgende Flächen als In- nenentwicklungspotential und Außenreserven ausgewiesen:
Tab. 2: Innenentwicklungspotentiale und Außenreserven in Essingen
| lfNr Regio- nalverband | Flächen- | Baurecht | Flächen- größe | Erläuterungen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| nutzung | ||||||
| FNP | ||||||
| IE27 | W | BPL | 1.899 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit, HQ-extrem | ||
| IE41 | W | BPL | 2.845 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit | ||
| IE60 | W | BPL | 1.419 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit | ||
| IE72 | G | BPL | 5.834 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit | ||
| IE79 | G | BPL | 12.063 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit, Parkplatz des Un- ternehmens |
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| AR33 | MI | - | 26.138 m² | Aussiedlung Gartenbaubetreib notwen- dig |
|---|---|---|---|---|
| AR36 | W | - | 26.012 m² | Aussiedlung Gartenbaubetreib notwen- dig |
| AR50 | G | BPL | 13.361 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit |
| AR67 | G | BPL | 3.784 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit |
| AR76 | G | BPL | 8.827 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit |
| AR77 | G | BPL | 3.397 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit |
| AR78 | G | BPL | 3.493 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit |
| AR80 | G | BPL | 7.276 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit |
| AR81 | SO | BPL | 11.028 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit |
| AR83 | W | BPL | 3.117 m² | in Privateigentum, Eigentümer derzeit nicht verkaufsbereit |
| AR99 | GBD | - | 8.430 m² | Fläche für Gemeinbedarf, steht nicht zur Entwicklung von Wohn- oder Ge- werbebauflächen zur Verfügung |
| AR115 | W | BPL | 10.800 m² | BPL „Hasenweide Süd“, Erschließungs- maßnahmen geplant |
| AR118 | G | BPL | 6.331 m² | Gemeinde, derzeit Baustelleneinrich- tung für Ausbau der B 29 |
| AR119 | G | BPL | 4.553 m² | Privat, innerhalb HQ-100, daher nicht bebaubar |
In Essingen sind fünf Flächen als Innenentwicklungspotentiale und 14 weitere Flä- chen als Außenreserven dargestellt.
Die Flächen mit Innenentwicklungspotential befinden sich alle im Privateigentum. Die Eigentümer sind derzeit nicht verkaufsbereit, weshalb eine Entwicklung an dieser Stelle nicht in Frage kommt.
Im Hinblick auf die Außenreserven kommen zur Wohnbauentwicklung lediglich die Flächen AR33, AR36 und AR83 in Frage. Die Flächen AR33 und AR36 wurden bereits für eine Entwicklung untersucht, allerdings steht dieser der bestehende Gartenbaubetrieb und die damit verbundenen Lärmimmissionen entgegen.
Insgesamt ist demnach derzeit eine Fläche von 6.294 m² zur Wohnbauflächenent- wicklung verfügbar und somit nicht ausreichend für den errechneten relativen Wohnflächenbedarf von 3,92 ha.
Darüber hinaus kann aufgrund des Klinikneubaus (rund 2.000 neue Arbeitsplätze) mit einem Mehrbedarf an Wohnungen und Wohnbauplätzen in Essingen gerech- net werden.
- RECHTSVERHÄLTNISSE, BESTEHENDE PLANUNGEN
4.1. Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (LEP)
Gemäß dem Landesentwicklungsplan 2002 von Baden-Württemberg liegt Essin- gen an der Entwicklungsachse (Schorndorf -) Schwäbisch Gmünd - Aalen (- Nörd- lingen) im Verdichtungsbereich im ländlichen Raum. Hierbei handelt es sich um
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Stadt-Umland-Bereiche mit engen Verflechtungen und erheblicher Siedlungsver- dichtung.
Bei der Entwicklung der geplanten Bauflächen sind Plansätze des Landesentwick- lungsplanes Baden-Württemberg berührt:
Plansatz 3.1.9 LEP
„Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Mög- lichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandre- serven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeu- tung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken.“
In Bezug auf den Neubau eines Regionalversorgers als Klinikum wurde im Vorfeld durch den Kreistag ein Gutachten zur vergleichenden Bewertung eines Umbaus im Bestand und eines Neubaus in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten der Endera Ma- nagementberatung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der fest- gelegten Bewertungskriterien sowie der Gesichtspunkte Erreichbarkeit, Funktio- nalität sowie Wirtschaftlichkeit der Neubau innerhalb des Plangebietes in Essin- gen die beste Option darstellt.
Im Hinblick auf die geplanten Wohnbau-, Mischgebiet- und Gewerbeflächen konnte bei einer aktuellen Nachfrage bei allen privaten Besitzern von als Baulü- cken bzw. Flächen für die Innenentwicklung dargestellten Flächen hinsichtlich der Verkaufsbereitschaft festgestellt werden, dass keine Baulücken zur Verfügung ste- hen und somit die Deckung des örtlichen Bedarfs durch eine Nachverdichtung nicht möglich ist.
Plansatz 5.3.2 LEP
„Die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte, die eine ökonomische und ökologisch effiziente Produktion ermögli- chen, sollen als zentrale Produktionsgrundlage geschont werden; sie dürfen nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden. Die Bodengüte ist dauerhaft zu bewahren.“
Das Plangebiet des Bebauungsplans „Klinikum“ liegt am nördlichen Ortsrand des Hauptortes Essingen.
Gemäß der Bodenkarte handelt es sich beim Bodentyp überwiegend um Terra fusca-Braunerde, Terra fusca und Rendzina aus Schutt führenden Fließerden am Fuß des Albtraufs. Die Böden haben keine hohe oder sehr hohe Bedeutung für die naturnahe Vegetation und weisen eine mittlere Bodenfruchtbarkeit auf.
Die Flächen des Plangebietes werden derzeit überwiegend landwirtschaftlich als Acker genutzt. Die Eignung dieser Flächen zur Landwirtschaft wird aus der Flurbi- lanz 2022 abgeleitet.
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Abb. 4: Auszug Flurbilanz 2022 (LEL)
Erläuterungen zur Flurbilanz 2022
Die Flurbilanz 2022 ist eine landwirtschaftliche Fachplanung zur landesweit ein- heitlichen Bewertung von Flächen nach natürlichen und landwirtschaftlichen Ge- sichtspunkten. Sie grenzt landwirtschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsfluren ab, die langfristig der Gesellschaft und den landwirtschaftlichen Betrieben zur Bewirt- schaftung vorbehalten bleiben müssen. Diese Flächen bilden die ökonomische und strukturelle Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft.
Zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen ist die Flurbilanz seit 2020 in § 16 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes verankert. Sie entspricht der dort ge- nannten Standorteignungskartierung, die in der Verwaltungsvorschrift des MLR zur Standorteignungskartierung und Bodenbilanz (VwV Standorteignungs-kartie- rung und Bodenbilanz) vom 31.03.2022 definiert ist.
Neben der Ertragsfähigkeit der Böden werden für die Erstellung der Flurbilanz 2022 weitere Standardkriterien wie Hangneigung, Flächennutzung, Schlaggröße, Tierhaltung, Ökolandbau und Überschwemmungsflächen berücksichtigt. Diese können von den Unteren Landwirtschaftsbehörden durch Regionale Kriterien (In- vestitionen, Erschließung / Arrondierung, Flächennachfrage, besondere Einschrän- kungen der Bewirtschaftung) ergänzt werden.
Die Flurbilanz weist eine Differenzierung nach 5 Wertstufen auf.
Die landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsfluren bilden die ökonomische und strukturelle Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft. Ihr Schutz und ihre Erhaltung ist Voraussetzung für eine nachhaltige und regionale Erzeugung von Le- bensmitteln in ausreichendem Umfang. Sie bilden die unverzichtbare Produktions- grundlage zukunftsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe.
Die Vorrangflur umfasst besonders landbauwürdige Flächen (gute bis sehr gute Böden) und Flächen, die wegen ihrer ökonomischen Standortsgunst oder wegen
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ihrer besonderen Eignung für den Anbau von Sonderkulturen wie zum Beispiel Re- ben, Obst, Hopfen, Spargel für den Landbau und die Ernährungssicherung unver- zichtbar und deshalb zwingend der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind. Fremdnutzungen müssen ausgeschlossen bleiben.
Die Vorbehaltsflur I umfasst landbauwürdige Flächen (gute Böden) und Flächen, die wegen ihrer ökonomischen Standortsgunst für den Landbau wichtig und des- halb der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind. Fremdnutzungen sollen ausgeschlossen bleiben.
Die Vorbehaltsflur II umfasst überwiegend landbauwürdige Flächen (mittlere Bö- den), die der landwirtschaftlichen Nutzung größtenteils vorzubehalten sind. Fremdnutzungen sollten ausgeschlossen bleiben.
Die landwirtschaftlichen Grenz- und Untergrenzfluren sind ökonomisch und struk- turell nicht nachhaltig bewirtschaftbar. Ihre oftmals hohe Bedeutung für Natur- schutz und Erholung kann jedoch spezialisierten landwirtschaftlichen Betrieben ein Auskommen in der Pflege und Erhaltung dieser Flächen bieten. Auch im energeti- schen Bereich (Windkraft, Freiflächen-Photovoltaik) bieten diese Flächen Potenzi- ale.
Die Grenzflur umfasst landbauproblematische Flächen (schlechte Böden), die bei geringer Ertragsfähigkeit erhöhte Aufwendungen in der Bewirtschaftung erfordern und gerade noch einen kostendeckenden Ertrag erwirtschaften lassen. Fremdnut- zungen können auf längere Sicht in Betracht kommen. Dabei sind die Ziele zur Pflege und zum Erhalt der Kulturlandschaft zu berücksichtigen.
Die Untergrenzflur umfasst die nicht landbauwürdigen Flächen (ungeeignete Bö- den), die wegen ihrer sehr geringen landwirtschaftlichen Eignung kein positives Er- trags- oder Aufwandsverhältnis ermöglichen. Fremdnutzungen können aus Sicht der ökonomischen Landnutzung befürwortet werden. Sie haben sich an den Zielen zur Offenhaltung der Kulturlandschaft aus-zurichten.
Durch die Planung werden keine Flächen der Vorrangflur in Anspruch genommen. Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind in der Flurbilanz 2022 als Vorbehalts- flur I eingestuft. Hierbei handelt es sich um landbauwürdige Flächen (gute Böden) und Flächen, die wegen ihrer ökonomischen Standortsgunst für den Landbau wichtig und deshalb der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind und auf denen Fremdnutzungen ausgeschlossen bleiben sollen.
Für die Neuansiedlung des Klinikums sind Flächen in einer Größenordnung von 8- 10 ha erforderlich, um dem großen Flächenbedarf und optimaler zukunftsgerich- teter Funktionsabläufe entsprechen zu können. Im Vorfeld des Bebauungsplanes wurden daher alternative Standorte für den Regionalversorger innerhalb des Ge- meindegebiets untersucht. Allerdings kamen Verwaltung und Gemeinderat zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Standort des Plangebiets die Kriterien für ei- nen Klinikneubau am besten erfüllt. Für die geplanten Wohn-, Gewerbe- und Mischgebiete werden durch die Nähe zum Klinikum Synergieeffekte erwartet, weshalb die Ausweisung dieser Nutzungsarten an anderer Stelle wenig sinnvoll er- scheint.
Darüber hinaus sind in Essingen keine landwirtschaftliche Grenz- und Untergrenz- fluren vorhanden, die für einen solchen Neubau geeignet sind, sodass eine Ent- wicklung nur auf Flächen der Vorbehaltsflur I in Frage kommt.
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4.2. Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasser- schutz
Für den länderübergreifenden Hochwasserschutz im Bundesgebiet wurden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung als Raumordnungsplan festgelegt.
Plansatz I.1.1 (Z)
„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungs- entwicklung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unter- schiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnut- zungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubezie- hen.“
Für den Bebauungsplan „Klinikum“ wurden im Hinblick auf das Hochwasserrisiko die maßgebenden Hochwassergefahrenkarten für Baden-Württemberg gesichtet. Nach diesen, bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten, liegt keine Hochwasser- gefährdung vor.
Plansatz I.2.1 (Z)
„Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberirdische Gewässer, durch Starkregen oder durch in Küstengebiete eindringen- des Meerwasser sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein- schließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen.“
Das Plangebiet liegt abseits von Küstengewässern und außerhalb der in den Hoch- wassergefahrenkarten ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete oberirdischer Gewässer, sodass ein negativer Einfluss durch diese ausgeschlossen werden kann.
Im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch Starkregen wurde die Verfügbarkeit von Daten bzw. Starkregengefahrenkarten geprüft. Diese sind bei der Gemeinde Essingen derzeit noch nicht vorhanden, sodass hierzu keine Aussagen bezüglich der Betroffenheit erfolgen können. Dennoch werden Starkregenereignisse durch folgende Maßnahmen bzw. Festsetzungen in der Planung berücksichtigt:
- Festlegung der EFH der geplanten Gebäude unter Berücksichtigung der Topographie
- Verringerung der Neuversiegelung durch die Festsetzung einer Grundflä- chenzahl
- Festsetzung von privaten Retentionseinrichtungen (z.B. Zisternen)
- Festsetzung von wasserdurchlässigen Belägen für PKW-Stellplätze
- Schaffung von Retentionsraum durch Festsetzung von Dachbegrünungen
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4.3. Regionalplan
Abb. 5: Auszug Raumnutzungskarte Regionalplan Region Ostwürttemberg 2010 (Regional- verband Ostwürttemberg)
Gemäß dem Regionalplan 2010 der Region Ostwürttemberg liegt das Plangebiet innerhalb eines schutzwürdigen Bereichs für Landwirtschaft und Bodenschutz (G) sowie eines schutzwürdigen Bereiches für die Erholung (Z).
3.2.4.1 (Z): Schutzbedürftige Bereiche für die Erholung
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen schutzbedürftigen Bereiche für die Erholung stellen Landschaftsräume dar, die sich aufgrund ihrer landschaftlichen Eigenart und Vielfalt sowie ihrer natürlichen Schönheit und des Bestandes an her- ausragenden Kulturdenkmalen (Bau- und Bodendenkmale) für die naturnahe Erho- lung besonders eignen. Diese Landschaftsräume sind im Einklang mit den Erforder- nissen der Land- und Forstwirtschaft sowie anderer landschaftlicher Funktionen wie des Denkmalschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Bio- topschutzes für die landschaftsbezogene, ruhige Erholung zu sichern. Eingriffe, z.B. durch Siedlungsbau- und Infrastrukturmaßnahmen, welche die Erholungseignung der Landschaft beeinträchtigen, sind zu vermeiden.“
Der im Regionalplan ausgewiesene regionale Grünzug ist berücksichtigt und be- grenzt die Fläche im Osten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 ROG sind in Aufstellung befindliche Ziele als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensent- scheidungen zu berücksichtigen, sobald die entsprechende Festlegung Planreife erlangt hat. Dies ist der Fall, weil der Regionalplan 2035 am 17.07.2024 als Sat- zung beschlossen wurde. Im Hinblick auf die sich dort befindlichen Ziele hat eine Abstimmung mit dem Regionalverband stattgefunden. Demnach wird der Regio- nalplan im Zuge der Regionalplanänderung an die Klinikplanung angepasst.
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4.4. Flächennutzungsplan
Die geplante Erweiterungsfläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Aalen – Essingen - Hüttlingen (rechtsverbindlich seit 28. August 2002, einschließlich 106. Fortschreibung rechtsverbindlich seit 09.08.2023) als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und beinhaltet in Teilberei- chen eine geplante Maßnahmenfläche (ESS 25).
Abweichend von der Darstellung im FNP, wurde am südlichen Rand des Gewerbe- gebietes „Stockert“ bereit eine Maßnahmenfläche realisiert. Diesem Umstand fol- gend, wird die Fläche ESS 25 in der laufenden Fortschreibung des FNPs der VG Aa- len–Essingen–Hüttlingen entsprechend herausgenommen bzw. angepasst.
Abb. 6: Auszug aus dem rechtsverbindlichen FNP (VVG Ellwangen/VVG Aalen-Essingen- Hüttlingen/…)
Für das Vorhaben ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Gemeinde Essingen beantragt die FNP-Änderung im Parallelverfahren zum Bebau- ungsplan „Klinikum“ bei der VG Aalen-Essingen-Hüttlingen.
4.4.1. Landschaftsplan
Im Landschaftsplan (LP) der VG Aalen – Essingen - Hüttlingen (Stand 02.05.2000) ist für den Bereich des Plangebietes „Ackerbauliche Vorrangfläche mit Streuobstbe- stand“ dargestellt. Auch hier ist die geplante Maßnahmenfläche ESS 25 enthalten und wird im laufenden Verfahren herausgenommen bzw. entsprechend angepasst.
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Abb. 7: Auszug aus dem Landschaftsplan (VG Aalen-Essingen-Hüttlingen)
4.5. Bebauungspläne
Durch die Planung werden Teilflächen der bestehenden Bebauungspläne „Stockert 1. Änderung“ (rechtskräftig seit 22.04.2017) und „Stockert Ost“ (rechts- kräftig seit 08.07.2006) überplant.
Im Bebauungsplan „Stockert 1. Änderung“ ist für den überplanten Bereich „ge- werbliche Baufläche“ sowie „private Grünfläche“ dargestellt. Dieser Bereich wur- de allerdings nie bebaut. Es handelt sich um Wiesenflächen mit Streuobstbestand.
Abb. 8: Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Stockert 1. Änderung“
Im Bebauungsplan „Stockert Ost“ “ ist für den überplanten Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
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Abb. 9: Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Stockert Ost“
4.6. Schutzgebiete und-objekte
Im Plangebiet sind keine Fauna-Flora-Habitate (FFH-Gebiete), Vogelschutzgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete oder Naturdenkmale ausgewiesen.
Auch nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope sowie Flächen für den Biotopver- bund sind nicht vom geplanten Vorhaben betroffen.
Im nördlichen Bereich des Plangebiets befindet sich ein nach § 33 a BNatSchG ge- schützter Streuobstbestand, der nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden darf.
- BESTAND INNERHALB UND AUSSERHALB DES PLANUNGSGEBIETES
5.1. Nutzungen im Plangebiet
Die Flächen innerhalb des Plangebietes werden derzeit überwiegend landwirt- schaftlich als Acker und Grünland genutzt, mit einzelnen Bäumen auf den Flurstü- cken 1223, 1225 und 1272 sowie auf Flurstück 1255. Außerdem befindet sich ein Gasübergabestation der Gesellschaft für Energieversorgung Ostalb (GEO) auf Flur- stück 1252/1. Die Gemeindeverbindungsstraße Richtung Aalen quert das Plange- biet in Fortführung der Daimlerstraße im nördlichen Teil von Westen nach Osten und die Straße „Alter Heerweg“ verläuft entlang des östlichen Plangebietsrandes.
5.2. Nutzungen außerhalb des Plangebietes
Im Norden grenzen das Gewerbegebiet „Stockert“ sowie die Bundesstraße 29 an das Plangebiet an, daran anschließend befindet sich die Bahnstrecke „Stuttgart- Bad Cannstatt - Nördlingen“ sowie das Gewerbegebiet „Sauerbach“. Im Osten grenzen landwirtschaftliche Flächen direkt an das Plangebiet an, weiter östlich be- findet sich dann das Gewerbegebiet „Dauerwang“. Im Süden grenzt das Plange- biet an bestehende Wohnbauflächen und im Westen an die Bahnhofstraße bzw. die Landesstraße 1165.
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5.3. Altlasten
Im Plangebiet sind keine Altlasten, keine ehemaligen Auffüllplätze und keine Ver- unreinigungen mit umweltgefährdenden Stoffen bekannt.
5.4. Grund- und Oberflächenwasser
5.4.1. Grundwasser
Wasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete sind im Bereich des Bebau- ungsplangebietes nicht vorhanden.
Die Flächen werden der Opalinuston-Formation zugeordnet, welche als Grund- wassergeringleiter charakterisiert ist.
5.4.2. Oberflächenwasser
Innerhalb des Geltungsbereiches und in der näheren Umgebung sind keine Ober- flächengewässer vorhanden.
5.5. Erschließung
Die Haupterschließung der Sonderbaufläche „Klinikum“ sowie die Erschließung der gewerblichen Bauflächen sollen abseits der Wohnbebauung über die Daimler- straße erfolgen. Diese ist über den Kreisverkehrsplatz (KVP) „Stockert“ direkt an die B 29 angeschlossen. Von Aalen kommend kann die Daimlerstraße außerdem auch über das Gewerbegebiet „Dauerwang“ erreicht werden.
Die geplanten Wohn- und Mischbauflächen sollen über den KVP „Blümle“ erfol- gen. Durch diese Verkehrsanbindung kann außerdem eine Nebenerschließung für das geplante Sondergebiet hergestellt werden.
Über diese Verknüpfungen erfolgt eine Anbindung der neuen Bauflächen sowohl an das örtliche als auch an das überörtliche Verkehrswegenetz.
5.6. Ver- und Entsorgung
In der Daimlerstraße nördlich und in der Straße „Am Steinriegel“ südlich des Plan- gebietes sind Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden.
Innerhalb des Plangebietes verläuft eine Gashochdruckleitung der terranets bw, von der ein beidseitiger 4 m breiter Schutzstreifen einzuhalten ist. Nördlich der Gasübergabestation befindet sich zudem ein Anodenfeld für den kathodischen Korrosionsschutz, welches verlegt werden kann/ muss.
5.7. Land- und Forstwirtschaft
In die Planungen werden landwirtschaftliche Flächen einbezogen. Hierbei handelt es sich um Acker- und Grünland welches intensiv bewirtschaftet wird. Nach der Flurbilanz 2022 werden keine Flächen der Vorrangflur in Anspruch genommen.
Die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ist auch wei- terhin gewährleistet.
Durch den Bebauungsplan werden keine forstwirtschaftlichen Flächen in An- spruch genommen.
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- STÄDTEBAULICHE PLANUNG UND GESTALTUNG
6.1. Planerisches Leitbild und Zielsetzung
Der Kreistag hat sich dafür ausgesprochen einen klinischen Regionalversorger in Essingen zu errichten, um die Gesundheitsversorgung der Menschen im Ostalb- kreis weiterhin zu sichern. Geplant ist der Neubau eines zukunftsfähigen Klinikums mit mehreren Gebäuden und kurzen Wegen sowie einem Heliport. Vorgesehen ist ein Komplex Funktionsbau mit einem Bettenbau (ca. 612 Betten), Zentral-OPs und allen weiteren Funktionseinheiten sowie Nebengebäude wie Parkhaus, KiTa, etc. Zu diesem Zweck wird im Bebauungsplan südlich der bestehenden Daimlerstraße und des Gewerbegebiets „Stockert“ ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestim- mung „Klinikum“ als Grundlage für die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten festgesetzt. Die Haupterschließung des SO „Klinikum“ erfolgt von Norden über die Daimlerstraße über eine neue Einmündung mit Linksabbiegestreifen. Die Gebäu- degröße und -höhe des Regionalversorgers orientieren sich an einem Baumassen- modell.
Für die durch das Klinikum resultierenden Nutzungen „Wohnen“ und „Gewerbe“ sind außerdem die Entwicklung von Gewerbeflächen, eines Mischgebietes sowie die Erweiterung bestehender Wohnbauflächen vorgesehen.
Die gewerblichen Bauflächen sind nördlich der Daimlerstraße direkt angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet „Stockert“ vorgesehen. Die Größe und Höhe der zulässigen Gebäude orientieren sich an den Gebäuden des Bestands.
Im westlichen Teil des Bebauungsplans, direkt an der L 1165, ist ein Mischgebiet unter anderem zur Ansiedlung von krankenhausergänzenden Infrastruktureinrich- tungen wie beispielsweise einem Ärztezentrum oder Apotheke vorgesehen. Dar- über hinaus können hier auch weitere Nutzungen wie z.B. Wohnen, Dienstleistun- gen und Handel untergebracht werden. Die Erschließung erfolgt über die an den KVP „Blümle“ angeschlossene Planstraße E.
Zwischen dem SO „Klinikum“ und der bestehenden Wohnbebauung sollen dar- über hinaus Wohnbauflächen für Ein- und Mehrfamilienhäuser u.a. für die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums entstehen. Insgesamt ist eine Einwoh- nerdichte von 132,5 EW/ha angedacht (siehe nachfolgende Ermittlung). Diese übertrifft die Vorgaben der Regionalplanung (50 EW/ha) deutlich.
Die Erschließung der nördlichen Baugrundstücke kann über die Planstraße A erfol- gen, die südlichen Grundstücke sollen über die Planstraße B bzw. Planstraße C er- schlossen werden.
Die Wohngebietsflächen sollen bei der weiteren Planung entsprechend der städ- tebaulichen Zielsetzung als allgemeines Wohngebiet (WA) (§ 4 BauNVO) ausge- wiesen werden.
Je Wohneinheit sollen 1,5 Stellplätze vorgesehen werden. Öffentliche Stellplätze im Straßenraum sind nicht vorgesehen.
Die Siedlungserweiterung ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Im Regionalplan ist Essingen als Siedlungsbereich ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um Gemeinden und Gemeindeteile, in denen sich die Siedlungstätigkeit ver- stärkt vollziehen soll. Um bei der Neuinanspruchnahme von Boden eine möglichst hohe Flächeneffizienz zu erreichen, sind im Regionalplan Bruttodichtewerte für
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neu zu erschließende Wohnbauflächen vorgegeben. Für Essingen beträgt dem- nach die Mindest-Bruttowohndichte 50 EW/ha. Der rechnerische Nachweis erfolgt aufgrund folgender Parameter:
-
12 Bauplätze für EFH
-
Annahme von 1,3 Wohneinheiten (WE) je Bauplatz → 15,6 WE
-
13 Bauplätze für MFH mit je 6, 9 bzw. 12 Wohneinheiten → 123 WE
-
Belegungsdichte (Einwohner pro Wohnung) 2,2 →
-
Größe WA: 2,3 ha
Rein rechnerisch kann bei insgesamt 138,6 Wohneinheiten und einer Belegungs- dichte von 2,2 von einer Einwohnerzahl von 305 im Baugebiet ausgegangen wer- den. Im Hinblick auf die Vorgaben des Regionalverbandes (EW/ha) wird ein Bezug der Einwohner zur Gebietsgröße hergestellt (305 EW: 2,3 ha). Insgesamt kann im Gebiet damit eine Siedlungsdichte von 132,5 EW/ha erreicht werden.
6.2. Immissionsschutz
Das Plangebiet liegt nahe der Bundesstraße 29 sowie in direkter Nachbarschaft zum Gewerbegebiet „Stockert“. Innerhalb des angrenzenden Gewerbegebietes befinden sich keine Betriebe, die das Wohnen wesentlich stören.
Auf Grund der Lage der zusätzlich geplanten Gewerbeflächen sind Lärmimmissio- nen auf benachbarte Baugebiete nicht zu erwarten. In einem Gewerbegebiet sind nicht erheblich belastende Betriebe anzusiedeln.
In Bezug auf den geplanten Regionalversorger, das damit einhergehende erhöhte Verkehrsaufkommen sowie die durch die Nutzung ausgelösten Immissionen wird ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben, um möglichen Konflikten der Planung auf die bestehende und geplante Umgebungsbebauung begegnen zu kön- nen.
Im Rahmen der baurechtlichen / immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der konkreten Anlagen wird durch entsprechende Auflagen gewährleistet, dass es zu keinen erheblichen Belastungen mit Luftschadstoffen kommt.
6.3. Erschließung
Die Haupterschließung des Klinikums ist von Norden über die Daimlerstraße vor- gesehen, darüber hinaus ist eine Nebenerschließung über die an den KVP „Blümle“ und die L 1165 angeschlossene „Planstraße A“ denkbar.
Die Erschließung der Gewerbeflächen erfolgt direkt über die Daimlerstraße, die Erschließung der Mischgebietsfläche über die an den KVP „Blümle“ angeschlos- sene „Planstraße A“. Die geplanten Wohnbauflächen sollen zum Teil von der „Planstraße A“ erschlossen werden, eine kleine Teilfläche aber auch direkt über die „Planstraße B“ bzw. über „Planstraße C“.
Die „Planstraße A“ weist eine Breite von 6,50 m auf und wird mit einseitigem Geh- weg ausgebildet.
Entlang der „Planstraße A“, der Straße „Alter Heerweg“ und der Daimlerstraße ist zudem ein gemeinsamer, abgesetzter Geh- und Radweg mit einer Breite von 3 m geplant. Außerdem sind Fuß- und Radweg-Verbindungen von der Straße „Am Steinriegel“ zur „Planstraße A“ sowie zwischen dem Mischgebiet und dem Sonder- gebiet in Richtung Daimlerstraße vorgesehen.
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6.4. Ver- und Entsorgung
6.4.1. Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung des SO „Klinikum“ sowie der geplanten Gewerbeflä- chen kann grundsätzlich durch eine einfache Netzerweiterung über die Daimler- straße erfolgen. Ein die Versorgungssicherheit erhöhender Ringschluss um den gesamten Klinikstandort kann sichergestellt werden. Der Anschluss des geplanten Wohngebietes an die Wasserversorgung kann über eine einfache Netzerweiterung über die Straße „Am Steinriegel“ bzw. „Haydn- weg“ erfolgen.
6.4.2. Stromversorgung
Die Stromversorgung kann durch das Energieversorgungsunternehmen EnBW Ost- württemberg Donau Ries AG erfolgen.
6.4.3. Telekommunikation
Das Gebiet kann durch Erweiterungen aus dem angrenzenden Bestand angebun- den werden.
6.4.4. Entsorgung
Die Ableitung des anfallenden Schmutz- und Mischwassers des SO „Klinikum“ so- wie des GE kann in Richtung Norden erfolgen. Ausgehend vom Mischwasserkanal zwischen der B 29 und dem Gewerbegebiet “Stockert“ kann ein neuer Kanal am östlichen Rand des bestehenden Gewerbegebiets an den Bestand angeschlossen werden. Die Mischwasserbehandlung erfolgt über den Regenüberlauf (RÜ) 2 (nördlich der B 29) mit Entlastung in den Sauerbach (Gewässer II. Ordnung). Wie schon im Bestand wird der sog. kritische Mischwasserabfluss über das Regenüber- laufbecken (RÜB) 2 “Suhl“ zur Reinigung der Verbandskläranlage Böbingen zuge- führt. Das geplante MI sowie eine mögliche Erweiterung des Klinikums nach Wes- ten können über einen Kanalanschluss in der Daimlerstraße entwässert werden. Über diesen Anschluss kann zusätzlich der westliche Teil des WA entwässern. Auch hier erfolgt die Ableitung über den RÜ 2. Das Schmutz- und Mischwasser aus dem östlichen Teil des WA kann an den bestehenden Kanal in der Humboldtstraße angeschlossen werden. Die Behandlung erfolgt dann über das RÜB 3 “Erlenbach“.
Die Ableitung von unverschmutztem Niederschlagswasser des SO „Klinikum“ so- wie Teile des GE können in östliche Richtung zum Sauerbach erfolgen. Über einen neuen Regenwasserkanal ist sowohl eine Einleitung in den “Graben an der B 29- Aalen“ (Gewässer II. Ordnung) als auch eine Einleitung in den südöstlich verlau- fenden “Erlenbach“ (Gewässer II. Ordnung) möglich. Auch eine teilweise, oberflä- chige Ableitung in Mulden oder Gräben ist denkbar. Eine Rückhaltung kann im nordöstlichen Bereich im Umfeld des Anschlusses an die Daimlerstraße realisiert werden. Die restlichen Flächen des GE müssen gedrosselt an den nördlich verlau- fenden Mischwasserkanal angeschlossen werden.
Das Niederschlagswasser des geplanten MI, des westlichen WA sowie einer po- tentiellen Klinikerweiterung, wird über das bestehende Mischwassernetz über die „Daimlerstraße“ nach Norden abgeleitet, wobei auch hier eine Rückhaltung zur Minderung der hydraulischen Belastung des Mischwasserkanals vorgeschaltet werden kann. Die Ableitung von Niederschlagswasser aus dem östlichen WA er- folgt nach Südosten zum bestehenden Regenrückhaltebecken (RRB) “Erlenbach“.
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6.5. Land- und Forstwirtschaft
Durch die Planung werden landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen, die in der Flurbilanz 2022 als Vorbehaltsflur I eingestuft werden.
Forstwirtschaftliche Flächen sind nicht betroffen.
6.6. Grün- und Freiraumkonzept
Grünordnerische Maßnahmen sind in den Bebauungsplan integriert und dienen der Vermeidung/ Minderung, dem Ausgleich und dem Ersatz der durch die Bebau- ung entstehenden Eingriffe. Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde eine detail- lierte Eingriffs-/Ausgleichsbilanz erstellt.
Demnach kann der erforderliche Ausgleich trotz umfangreicher Vermeidungs-/Mi- nimierungsmaßnahmen nicht im Plangebiet erbracht werden, weshalb externe Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind, die im weiteren Verfahren noch zu be- nennen sind.
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur gebietsinternen Vermei- dung, Verhinderung, Verringerung und Ausgleich des Eingriffes werden im Folgen- den zusammengefasst:
- Bereiche, die nicht für die Überbauung und Erschließung vorgesehen sind (z. B. Grünflächen oder angrenzende landwirtschaftliche Flächen), sollen vor Beeinträchtigungen durch den späteren Baubetrieb gesichert werden (Schutzgut Boden, Fläche).
- Erdaushub wird getrennt nach humosem Oberboden und kultivierfähigem Unterboden fachgerecht zwischengelagert und soweit möglich innerhalb des Gebietes verwertet (Schutzgut Boden, Fläche).
- Festlegung der Höhe der Erschließungsstraßen und der geplanten Ge- bäude unter Berücksichtigung der Topographie, sodass ein möglichst ho- her Anteil des Erdaushubs auf den Baugrundstücken oder den Grünflä- chen verbleiben kann (Schutzgüter Boden, Fläche und Landschafts- und Ortsbild).
- Wasserdurchlässige Beläge für Pkw-Stellplätze und -zufahrten (Schutzgü- ter Boden, Fläche und Wasser).
- Niederschlagswasser der Dachflächen wird auf den Grundstücken gesam- melt und gepuffert. Alternativ kann die Pufferung auch durch Dachbegrü- nung erfolgen. Das Dachwasser wird vor Ort dem natürlichen Wasser- kreislauf zugeführt (Schutzgut Wasser).
- Niederschlagswasser der Hof- und Verkehrsflächen wird dem Schmutz- wasserkanal zugeführt, sodass kein Schadstoffeintrag in das Grundwasser bzw. Oberflächengewässer erfolgt (Schutzgut Wasser).
- Durchführung von Rodungsarbeiten nur in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zum Schutz von Brutvögeln und Fledermäusen (Schutz- gut Tiere und Pflanzen).
- Innere Durchgrünung des Baugebietes mit hochstämmigen Laubbäumen auf den Baugrundstücken und im Bereich von Pkw-Stellplätzen sowie Dachbegrünung (Schutzgut Tiere und Pflanzen).
- Höhenbeschränkung der Gebäude (Schutzgut Landschafts- und Ortsbild).
Aufgrund der bestehenden Biotopstrukturen im Gebiet und in der unmittelbaren Umgebung ist die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Untersuchung not- wendig. Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren in den Umweltbericht inte- griert.
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- BEGRÜNDUNG DER PLANUNGSRECHTLICHEN FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES
7.1. Art der baulichen Nutzung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden entsprechend der städtebauli- chen Zielsetzungen folgende Nutzungsarten festgesetzt:
- Allgemeines Wohngebiet
- Mischgebiet
- Gewerbegebiet
- Sondergebiet „Klinikum“
7.1.1. Allgemeines Wohngebiet
Der südliche Bereich ist entsprechend den städtebaulichen Zielsetzungen und den angrenzenden Bauflächen als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) nach § 4 BauNVO ausgewiesen. Dadurch soll die kleinteilige dörfliche Siedlungsstruktur fortgeführt werden. Aufgrund der beabsichtigten Struktur des Gebietes sind die ausnahms- weise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen wie Betriebe des Beherber- gungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes. Da die Flächen zur Deckung des Wohnbauflächenbedarfs ausgewie- sen werden, werden auch Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke ausge- schlossen.
7.1.2. Mischgebiet
Der westliche Teilbereich des Plangebietes wird entsprechend der städtebauli- chen Zielsetzung als „Mischgebiet“ (MI) nach § 6 BauNVO ausgewiesen, wobei aufgrund der Lage und der Struktur des Gebietes und auch bezüglich der angren- zenden Umgebung, die Nutzungen „Anlagen für kirchliche und sportliche Zwe- cke“, „Tankstellen“, „Gartenbaubetriebe“ und „Vergnügungsstätten“ nicht Be- standteil des Bebauungsplanes sind.
7.1.3. Gewerbegebiet
Die Bauflächen nördlich der Daimlerstraße sind entsprechend den städtebauli- chen Zielsetzungen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben und den angrenzenden Bebauungsplänen als „Gewerbegebiet“ (GE) nach § 8 BauNVO ausgewiesen.
Zum Schutz der benachbarten Bebauung und in Anlehnung an das angrenzende Gewerbegebiet „Stockert“ sind Anlagen für kirchliche Zwecke, Anlagen für sportli- che Zwecke und Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
Um eine Konkurrenzsituation mit den innerörtlichen Betrieben zu vermeiden ist großflächiger Einzelhandel im Gebiet nicht zugelassen.
Trotz Ausschluss dieser Anlagen bleibt die allgemeine Zweckbestimmung gewahrt.
7.1.4. Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung `Klinikum-´
Die Baufläche ist entsprechend den städtebaulichen Zielsetzungen als sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung `Klinikum-´ nach § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen.
Zulässig sind
- Klinikgebäude mit Hubschrauberlandeplatz sowie die für den Klinikbetrieb notwendigen Bauwerke
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- Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
- Ärztehaus
- Gebäude für Gesundheitsbildungszwecke
- Parkhaus
- Nebenanlagen, die der Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie Ableitung von Abwasser dienen
- Stellplätze (inkl. Taxistände, Bushaltestellen für den öffentlichen Nahver- kehr sowie Kurzzeitparkplätze) und sonstige der Hauptnutzung Klinikum unmittelbar zugehörige Nebenanlagen
- Sonstige dem sonstigen Sondergebiet „Klinikum“ dienende Nutzungen
7.2. Maß der baulichen Nutzung
Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Dichte und die Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt und gleichzeitig die Auswirkungen der Planung auf das Orts- und Landschaftsbild begrenzt.
7.2.1. Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quad- ratmeter Grundstücksfläche überbaut bzw. baulich genutzt werden darf. Unterir- dische Anlagen (z.B. Tiefgaragen) sind bei der Ermittlung der zulässigen Grundflä- che mit zu rechnen.
Die GRZ dient der Begrenzung der Bodenversiegelung zum Erhalt der natürlichen Funktionen des Bodens wie Versickerungsfähigkeit, Durchlässigkeit sowie Flora- und Fauna.
7.2.2. Zahl der Vollgeschosse
WA: Die Festsetzung der Geschossigkeit sichert in Kombination mit dem Maß der bauli- chen Nutzung eine flächensparende Grundstruktur der Gebäude. Darüber hinaus- gelten kompakte, mehrgeschossige Gebäude mit einem günstigen Verhältnis von Wohnfläche und Volumen als energetisch günstig. Als Maß für die Kompaktheit gilt verbreitet das Oberflächen-Volumen-Verhältnis A/V. Das A/V-Verhältnis wird mit steigender Anzahl der Vollgeschosse günstiger.
Zur Ermöglichung kompakter Gebäude sind daher im WA 1 drei Vollgeschosse und im WA 2 zwei Vollgeschosse zulässig.
MI: Um eine gemischte Nutzung einzelner Gebäude zu gewährleisten wird die Zahl der Vollgeschosse im MI auf vier Vollgeschosse festgelegt.
SO: Um den besonderen Anforderungen eines Regionalversorgers Rechnung zu tragen wird die Zahl der Vollgeschosse innerhalb des SO „Klinikum“ auf maximal 6 Vollge- schosse festgesetzt.
7.2.3. Höhe baulicher Anlagen, Höhenlage
Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen erfasst alle städtebaulich relevanten baulichen Anlagen und kann die Auswirkungen der Bebauung auf das Orts- und Landschaftsbild vermindern.
WA: Die absolute Gebäudehöhe wird im WA1 auf 10,0 m und im WA2 auf 8,00 m be-
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grenzt, um eine Einbindung in die umgebenden, baulichen Strukturen zu errei- chen. Die Bezugspunkte für die maximale Gebäudehöhe sind im Textteil konkreti- siert.
MI: Zur Einbindung in die umgebenden, baulichen Strukturen und um die geplanten Nutzungen innerhalb des MI zu ermöglichen, wird die absolute Gebäudehöhe im MI auf 12,0 m festgesetzt.
GE: In Anlehnung an das angrenzende Gewerbegebiet „Stockert“ wird die absolute Gebäudehöhe im GE auf 20,0 m begrenzt. Für Hochregallager und technische Bau- teile (wie beispielsweise Kamine, Silos usw.) können ausnahmsweise auch größere Höhen zugelassen werden.
SO: Aufgrund der für den Klinikbetrieb benötigen Baumassen wird im SO die absolute Gebäudehöhe für das Hauptgebäude auf 26,0 m und für die übrigen Gebäude auf 20,0 m bzw. 12,0 m begrenzt.
Für technische Aufbauten (wie z.B. Aufzugstürme, Aufbauten für Haustechnik, Dachaustritte, Absturzsicherungen) wird eine Überschreitungsmöglichkeit festge- setzt. Aus gestalterischen Gründen müssen die Anlagen, mit Ausnahme der Ab- sturzsicherungen, einen Abstand von der Gebäudekante (Attika) von min. 5,0 m einhalten, damit Aufbauten nicht die vom Bodenniveau sichtbare Gebäudehöhe beeinflussen.
Für das Hauptgebäude wird eine Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten Gebäudehöhe für einen Hubschrauberlandeplatzes sowie für die dazu erforderli- chen, technischen Aufbauten (wie z.B. Aufzugstürme, Dachaustritte, Absturzsiche- rungen) festgesetzt.
7.3. Bauweise
WA: In Anlehnung an die umgebenden Gebiete wird offene Bauweise festgesetzt.
GE/MI/SO: Innerhalb der ausgewiesenen, überbaubaren Grundstücksflächen ist abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise festgesetzt. Gebäude mit mehr als 50 m Länge sind in den Gebieten im Rahmen der abweichenden Bauweise zugelassen, um entsprechend große Gebäude zu ermöglichen.
7.4. Überbaubare Grundflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß § 23 BauNVO durch die im La- geplan eingetragenen Baugrenzen festgesetzt und sind von den nicht überbauba- ren Grundstücksflächen abzugrenzen. Hierdurch kann die Lage der Hauptbaukör- per auf den einzelnen Grundstücken geregelt und ein harmonisches Orts- und Landschaftsbild gewährleistet werden.
7.5. Flächen für Garagen und Stellplätze
WA: Garagen und Carports sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig. Vor einer Garage oder einem Carport ist bis zur Straßenbe- grenzungslinie ein Stauraum von mind. 5 m freizuhalten. Stellplätze und Zufahrts- wege sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
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GE/MI/SO: Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze und Zufahrtswege sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Die Parkplätze sind nur über die Grundstückszufahrt, nicht jedoch direkt von der Erschließungsstraße erreichbar, um hier Verkehrsbehinderungen zu vermeiden. Auf eine Vorgabe für Abstandsflächen von Carports und Garagen zur Verkehrsflä- che kann verzichtet werden, da mit der Ausweisung des Baufensters ein Mindest- abstand von 5,0 m zur Erschließungsstraße bzw. dem Gehweg eingehalten wird.
7.6. Nebenanlagen
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind aus gestalterischen Gründen zwischen der Baugrenze und der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zulässig und in den übri- gen, nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke nur zulässig, wenn sie die Größe von 20 m³ umbauten Raum nicht überschreiten.
Sonstige Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig, ausgenommen Einfriedungen und Einrichtungen für die Straßenbeleuch- tung oder der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienende Nebenanlagen.
7.7. Verkehrsflächen
7.7.1. Straßenverkehrsfläche
Zur Erschließung der Grundstücke innerhalb des Plangebietes erfolgt die Festset- zung von Straßenverkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die der allgemei- nen Erschließung dienende öffentlichen Straßenverkehrsflächen werden in der Planzeichnung durch Straßenbegrenzungslinien abgegrenzt.
Die Aufteilung der Verkehrsflächen der geplanten Erschließungsstraßen A und B ist unverbindlich.
Die geplanten Erschließungsstraßen C, D und E werden als Mischverkehrsflächen ohne Gehwege ausgebildet. Gemäß den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsan- lagen (EFA) kann bei einer Verkehrsbelastung unter 50 Kfz in der Spitzenstunde auf die Anlage separater Gehwege verzichtet werden. Dieser Empfehlung wird entsprochen.
7.7.2. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“
Zur Erschließung des Plangebiets für den Fuß- und Radverkehr werden im Planteil Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt.
Ein Befahren der Wege für Pflege- und Wartungsarbeiten ist zulässig. Abweichun- gen von der im Bebauungsplan dargestellten Lage sind zulässig, damit bei der Um- setzung noch Anpassungen in der Ausführung ermöglicht werden können.
7.7.3. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Feldweg“
Zur Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden im Plan- teil Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Feldweg“ festgesetzt. Um negative Auswirkungen bei Starkregenereignissen zu reduzieren und die Grund- wasserneubildung zu fördern sind neu herzustellende Wege als Erdwege oder teil- versiegelte Wege (wassergebundene Decke) herzustellen.
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7.7.4. Verkehrsgrün
Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‘Verkehrsgrün‘ dienen der Aufnahme der zur Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Aufschüttun- gen und Abgrabungen sowie der Gräben für die Straßenentwässerung. Sie dürfen in den Bereichen der zulässigen Grundstückszufahrten überfahren und befestigt werden.
Aus gestalterischen und klimatischen Gründen ist die festgesetzte Verkehrsgrün- fläche als Grünfläche zu gestalten.
7.8. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
Die im Bebauungsplan festgesetzte Versorgungsfläche dient dem Betriebsgebäude der Gesellschaft für Energieversorgung Ostalb GmbH (Gashochdruckleitung).
7.9. Grünflächen
7.9.1. öffentliche Grünflächen
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden entsprechend der städtebauli- chen Zielsetzungen öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „ökologi- scher Ausgleich“ festgesetzt.
Die im Planteil entsprechend gekennzeichnete Flächen dienen der Minimierung bzw. Kompensation des Eingriffs, der durch die Ausweisung der Bauflächen und die damit verbundene Versiegelung entsteht. Innerhalb dieser Flächen sind bauli- che Anlagen nicht zulässig. Es dürfen lediglich -soweit erforderlich- Geländemo- dellierungen zur Ableitung des Oberflächenwasserabflusses durchgeführt werden. Einfriedungen sind ebenfalls zulässig.
7.10. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
7.10.1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Grünordnung
Die grünordnerischen Maßnahmen sind spätestens nach Fertigstellung der Vorha- ben umzusetzen, sodass die Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst zeitnah minimiert und ausgeglichen werden.
Befestigte Flächen
Um die Versiegelung so gering wie möglich zu halten, sind für PKW-Stellplätze wasserdurchlässige Beläge vorgeschrieben (Rasengitter, Rasenpflaster, Schotter- rasen etc.). Damit werden die negativen Auswirkungen bei Regenereignissen re- duziert und die Grundwasserneubildung gefördert.
Regenwasser
Um die Wahrscheinlichkeit von Überschwemmungen bei Starkregenereignissen durch neue versiegelte Flächen so gering wie möglich zu halten, ist das Nieder- schlagswasser der Dachflächen zu sammeln und zu puffern und verzögert in den geplanten Regenwasserkanal einzuleiten bzw. Vorort zu versickern.
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Ansaat
Zur Förderung der heimischen Artenvielfalt und zur Vermeidung gebietsfremder Arten ist für Ansaaten im Bereich der Grünflächen ausschließlich zertifiziertes Saatgut regionaler Herkunft zu verwenden.
Außenbeleuchtung
Zum Schutz von Insekten, Vögeln und Fledermäusen ist zur Außenbeleuchtung na- turverträgliche Beleuchtung nach Stand der Technik (z.B. warmweiße LED-Lampen ≤ 3.000 Kelvin) zu verwenden. Es sind Leuchten zu wählen, die kein Streulicht er- zeugen. Die Außenbeleuchtung der privaten Grundstücke ist außerdem auf das unbedingte erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Zum sicheren Betrieb des Krankenhauses sind im SO2 auch andere Leuchtmittel zugelassen.
7.10.2. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
M1: Zum Lückenschluss zwischen den bestehenden Gebieten und dem Plangebiet wird die bestehende Ausgleichsfläche „Heckenpflanzung im Gewann Stockert“ des Pro- jektes „Wartungsstützpunkt Essingen“ der „Go-Ahead Facility GmbH“ in den Be- bauungsplan mit aufgenommen. Die Fläche dient der Anlage, dem Erhalt und der Pflege einer drei bis achtreihigen Feldhecke mit vorgelagertem Saumstreifen.
In der ursprünglichen Planung wurde, aufgrund der angrenzenden, landwirtschaft- lichen Nutzung und der damit verbundenen Dünung, von einer nitrophytischen Saumvegetation ausgegangen. Aufgrund der Nutzungsänderung der angrenzen- den Flächen und dem Wegfall der Düngung kann sich der Saumstreifen nun zu ei- ner mesophytischen Saumvegetation entwickeln.
M2: Durch die Maßnahme M2 soll eine bestehende Streuobstwiese am nördlichen Rand des Plangebietes erhalten und erweitert werden.
M3: Die Maßnahme dient der Eingrünung des Plangebietes zur freien Landschaft und damit zur besseren Einbindung der Planung in das Landschaftsbild.
7.11. Pflanzgebot und Pflanzbindung
7.11.1. Pflanzgebote
Die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzgebote dienen der Durchgrünung des Baugebietes sowie zur Einbindung ins Landschaftsbild. Für die Umsetzung der Pflanzgebote ist gebietsheimisches Saat- und Pflanzgut zu verwenden, um robuste und für die heimische Tierwelt geeignete Pflanzen heranzuziehen. Geeignete Ge- hölzarten sind in den textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen aufgelistet.
7.11.2. Pflanzgebot auf den Baugrundstücken
Zur Durchgrünung des geplanten Baugebietes sind im WA ein Baum je 250 m² Baugrundstück, im MI und GE ein Baum je 1.000 m Grundstücksfläche und im SO ein Baum je 2.000 m² zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten.
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7.11.3. Dachbegrünung
Zur besseren Einbindung in die Landschaft und um die Auswirkungen auf das Lo- kalklima sowie bei Starkregenereignissen gering zu halten, sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 10° zu begrünen. Für die Dachbegrünung wird eine Sub- stratstärke von mind. 10 cm vorgeschrieben, da diese bei der Regenwasserrück- haltung berücksichtigt werden kann.
Diese Festsetzung steht gem. § 8 a Abs. 7 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg der seit 1. Mai 2022 geltenden Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen nicht entgegen.
7.11.4. Pflanzbindung
Zur Sicherung bestehender, wertvoller Gehölzbestände sind die im Plan mit Pflanzbindung gekennzeichneten Flächen und Einzelbäume als naturnahe Gehölze zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. In diesen Bereichen sind keinerlei bauliche Anlagen zulässig.
7.12. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützbauwerke zur Herstellung des Straßenbaukörpers
Zur Umsetzung der Erschließungsmaßnahmen müssen die entstehenden Böschun- gen sowie unterirdische Stützbauwerke im festgesetzten Rahmen auf den Privat- grundstücken geduldet werden.
7.13. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Aufgrund der im Plangebiet verlaufenden Gasleitung der terranets bw ist entlang des Trassenverlaufes eine Fläche mit einem Leitungsrecht (LR1) festgesetzt. Das Leitungsrecht umfasst einen 4,0 m breiten Schutzstreifen beidseits der beiden Lei- tungsachsen.
Aufgrund der im Plangebiet verlaufenden unterirdischen Leitungen der Telekom ist entlang des Leitungsverlaufes ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Tech- nik GmbH einschließlich eines 2 m breiten Schutzstreifens beidseits der Leitungs- achse festgesetzt.
Aufgrund des im Plangebiet verlaufenden unterirdischen Regenwasserkanals ist entlang des Leitungsverlaufes ein Leitungsrecht zu Gunsten des Leitungsträgers einschließlich eines 2 m breiten Schutzstreifens beidseits der Leitungsachse fest- gesetzt.
Im Norden des Plangebiets wird das bestehende Leitungsrecht aus dem Bebau- ungsplan „Stockert Ost“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
- BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAU- UNGSPLANES
8.1. Gestaltung von baulichen Anlagen
8.1.1. Dachform, Dachneigung
WA/MI/SO1: Aus ökologischen Gründen werden im Bereich des MI, SO1 und WA „Flach- und Pultdach“ festgesetzt. In Anlehnung an die bereits bestehende Bebauung sind dar- über hinaus aber auch Satteldächer zulässig.
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GE/SO2/SO3: Im Gewerbe- sowie im Sondergebiet werden aus ökologischen Gründen lediglich Flachdächer mit einer Dachneigungen von 0° bis 5° festgesetzt. Somit wird einer klimagerechten Bauweise Rechnung getragen.
Für die maximale Gebäudehöhe ist, unabhängig von der Dachform und -neigung, durch die Festsetzung der „Höhen baulicher Anlagen (siehe 7.2.3) eine Ober- grenze vorgegeben.
8.1.2. Dachaufbauten
In Anlehnung an die umgebende Bebauung findet bei Dachaufbauten (Gauben) und Dacheinschnitten die jeweils gültige Satzung der Gemeinde Essingen (zuletzt geändert am 06.04.1995) über die Zulassung von Dachaufbauten Anwendung.
8.1.3. Dachdeckung
WA/MI/SO1: Um das Ortsbild nicht negativ zu beeinträchtigen und in Anlehnung an die an- grenzende Bebauung sind die geneigten Dächer der Hauptgebäude mit Ziegeln oder Betondachsteinen rot, braun, grau oder anthrazit zu decken.
Die flach geneigten Dächer bis 10° müssen begrünt werden. Dies hat außer der Einbindung ins Landschaftsbild auch ökologische Vorteile im Hinblick auf das Klima und die Pufferung des Oberflächenwassers.
GE/SO2/SO3: Um das Ortsbild nicht negativ zu beeinträchtigen und aus ökologischen Gesichts- punkten sind die Dachflächen extensiv zu begrünen. Für die Dachbegrünung wird eine Substratstärke von mind. 10 cm vorgeschrieben, da diese bei der Regenwas- serrückhaltung berücksichtigt werden kann. Untergeordnete, technische Anlagen sind davon ausgenommen, da für diese oft Materialen verwendet werden, die sich nicht für eine Begrünung eignen.
Diese Festsetzung steht gem. § 8 a Abs. 7 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg der seit 1. Januar 2022 geltenden Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen nicht entgegen.
8.1.4. Äußere Gestaltung
Um eine harmonische Einfügung der Gebäude in das Orts- und Landschaftsbild zu erzielen, dürfen die Fassaden der baulichen Anlagen nicht mit glänzenden oder auffallenden, grell leuchtenden Farben ausgeführt werden.
8.2. Werbeanlagen
Aus baugestalterischen Gründen und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sind Werbeanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und nur am Ort der Leistungserbringung zulässig. Werbeanlagen auf dem Dach sind nicht zulässig.
Die Übertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video-Flä- che ist aus städtebaulichen Gründen und aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulässig.
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8.3. Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über Notwendig- keit oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedun- gen
8.3.1. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke
Zur Verbesserung des Lokalklimas und der Artenvielfalt sowie zur Sicherstellung von insektenfreundlichen Gartenanlagen sind, zusätzlich zu den im Bebauungs- plan festgesetzten Pflanzgeboten, die nicht überbauten Flächen– mit Ausnahme von Zugängen, Zufahrten, Stellplätzen und sonstigen befestigten Flächen – gärtne- risch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Schottergärten sind gemäß § 21a Landesnaturschutzgesetz nicht zulässig. Bei der Begrünung der Baugrundstücke sind nur heimische, standortgerechte Gehölze und Stauden zulässig, um robuste und für die heimische Tierwelt geeignete Pflanzen heranzuziehen.
Um die Auswirkungen der Planung auf die Grundwasseranreicherung und den Oberflächenabfluss zu minimieren sind im GE sowie im SO befestigte Flächen, Fußwege und Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Rasengitter- steine, Rasenlochpflaster, Pflaster mit Rasenfugen, Schotterrasen) auszuführen. Im WA1, WA2 und MI sind zusätzlich dazu auch die Zufahrten mit wasserdurchläs- sigen Materialien auszuführen.
8.3.2. Einfriedungen
Für einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft ist eine transparente Ge- staltung (Maschendraht, Holzlattenzaun, Drahtgitterzaun, Hecke aus einheimi- schen, standortgerechten Laubgehölzen) vorgegeben. Freistehende Mauern und geschlossene, nicht transparente Zäune sind nicht zugelassen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird eine Höhen- und Abstandsbeschränkung im Bereich von Straßen vorgegeben.
8.4. Stellplätze für PKW und Fahrräder, Garagen
WA/MI: Um den Straßenraum weitgehend von parkenden Autos frei zu halten, sind je Wohneinheit mindestens 1,5 Stellplätze und/ oder Garagen nachzuweisen. So können unübersichtliche Bereiche durch parkende Autos (Unfallschwerpunkte) vermieden und ein flüssiger Verkehr gewährleistet werden.
Zur Förderung des Radverkehrs sind für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen pro Wohnung 2 geeignete Fahrrad-Stellplätze nachzuweisen. Diese müssen wetter- fest, abschließbar und ebenerdig bzw. von der öffentlichen Verkehrsfläche über Rampen und Aufzüge zugänglich sein.
GE/SO: PKW-Stellplätze für Mitarbeiter/innen und Besucher/innen müssen mit wasser- durchlässigen Belägen (z.B. Rasengittersteinen, Rasenlochpflaster, Pflaster mit Ra- senfugen, Schotterrasen) hergestellt werden. Dies dient der Entlastung von Ab- wasserkanälen, Regenrückhaltebecken und Kläranlagen.
8.5. Aufschüttungen und Abgrabungen auf den Baugrundstücken
WA/MI: Zur Einbindung ins Landschaftsbild und um harmonische Übergänge zu den Nach- bargrundstücken zu schaffen, werden hier Einschränkungen vorgenommen:
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Im Zuge von Einzelbauvorhaben sind Aufschüttungen und Abgrabungen zur Gelän- demodellierung bis zur festgesetzten EFH zugelassen.
Der Geländeausgleich zwischen den Grundstücken, zu den Verkehrsflächen und auf nicht überbaubaren Grundstücken darf nur durch Böschungen mit einem Bö- schungswinkel 1:1,5 oder abgetreppten Stützmauern (Verhältnis 1:1) erfolgen.
Zur öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Abstand von 0,5 m einzuhalten.
GE/SO: Für Gewerbebetriebe sind weitestgehend niveaugleiche Flächen erforderlich, die auf Grund der bestehenden topographischen Verhältnisse, Aufschüttungen und Abgrabungen mit sich bringen können. Der Ausgleich zwischen den Grundstücken darf auch mit Stützmauern erfolgen.
8.6. Regenwasserrückhaltung
Zur Nutzung von unverschmutztem Oberflächenwasser und zur Reduzierung des Abflusses in den Kanal wird die Pufferung in geeigneten Rückhalteeinrichtungen mit Angabe eines entsprechenden Fassungsvermögens und gedrosseltem Ablauf auf den Baugrundstücken festgesetzt.
Bei Dachbegrünung kann ab einer Substratstärke von 10 cm auf eine zusätzliche Puffereinrichtung verzichtet werden.
8.7. Drainagen
Um Fremdwasser im Kanalsystem zu vermeiden, dürfen Drainagen nicht an das Kanalisationssystem angeschlossen werden. Um eine Beeinträchtigung für an- grenzende Grundstücke zu vermeiden, sind angeschnittene Drainagen neu zu fas- sen und an den Regenwasserkanal anzuschließen.
8.8. Ordnungswidrigkeiten
Die baurechtlichen Vorschriften besitzen Satzungscharakter. Wer diesen auf der Grundlage von §74 LBO erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht eine Ord- nungswidrigkeit im Sinne des §75 LBO.
- HINWEISE
In dem Kapitel „C“ der textlichen Festsetzungen sind einige Hinweise aufgenom- men worden, die eine sichere Durchführung der Bauvorhaben ermöglichen.
Im Einzelnen wird auf folgendes hingewiesen:
- Freiflächengestaltung / Pflanzliste
- Grenzabstände mit Pflanzungen
- Bodenschutz
- Baugrundverhältnisse
- Bodenfunde/ Denkmalschutz
- Bodenverunreinigungen / Altlasten
- Regenwassernutzung
- Abwasserbeseitigung
- Höhenlage der Gebäude im Hinblick auf die Ver- und Entsorgung
- Gebäudeentwässerung
- Hinweis auf schalltechnische Untersuchung
- Außenbeleuchtung
- Kriminalprävention
- Photovoltaikpflicht
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- Aufhebung bestehender Bebauungspläne
- Hinweise auf Pflichten des Eigentümers
- FLÄCHENBILANZ
allgemeines Wohngebiet (WA) ca. 23.083 m² Mischgebiet (MI) ca. 15.062 m² Gewerbegebiet (GE) ca. 17.223 m² Sondergebiet (SO) ca. 108.751 m² Verkehrsfläche (Straße) ca. 15.140 m² Verkehrsfläche („Zweckbestimmung Geh- u. Radweg“) ca. 4.860 m² Verkehrsfläche („Zweckbestimmung Feldweg“) ca. 1.155 m² Verkehrsgrün ca. 2.582 m² Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ca. 1.285 m² öffentliche Grünfläche „ökologischer Ausgleich“ ca. 28.160 m² private Grünfläche ca. 418 m² Fläche für die Landwirtschaft ca. 45 m² Gesamtes Plangebiet ca. 217.764 m²
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