Anlage 1 Textteil Endfassung Stand 14.03.2025 - öffentlich.pdf

Tragwerksplanung für Klinikneubau und zugehörige Gebäude in Essingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 07:44 (Europe/Berlin)

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Gemeinde Essingen

Bebauungsplan mit

integriertem Grünordnungsplan

„Klinikum“ in Essingen

- Vorentwurf -

TEXTTEIL

Anerkannt: Essingen, 20.03.2025

Hofer, Bürgermeister

Gefertigt: Ellwangen, 14.03.2025

Projekt: ES2304 / 701415 Bearbeiter/in: NK

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A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 1 BauGB)

Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Arti- kel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geän- dert durch Art. 3 G v. 14.6.2021 (BGBl. I S. 1802) In Ergänzung der Planeinschriebe und Planzeichen wird Folgendes festgesetzt:

1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB und §§ 1-11 BAUNVO)

1.1 ALLGEMEINES WOHNGEBIET gem. § 4 BauNVO Zulässig ist eine Nutzung gemäß § 4 Abs. 2, Nr. 1 bis 3 BauNVO:

  • Wohngebäude
  • die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
  • Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

Ausnahmen i. S. v. § 4 Abs. 3, Nr. 1 bis 5 sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig:

  • Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke
  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
  • Anlagen für Verwaltungen
  • Gartenbaubetriebe
  • Tankstellen

1.2 MISCHGEBIET gem. § 6 BauNVO Zulässig ist eine Nutzung gemäß § 6 Abs. 2, Nr. 1 bis 5 BauNVO:

  • Wohngebäude
  • Geschäfts- und Bürogebäude
  • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsge- werbes
  • Sonstige Gewerbebetriebe
  • Anlagen für Verwaltungen sowie für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

Nicht zulässig ist eine Nutzung gemäß § 6 Abs. 2, Nr. 5 bis 8 BauNVO:

  • Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke
  • Gartenbaubetriebe
  • Tankstellen
  • Vergnügungsstätten

Ausnahmen i. S. v. § 6 Abs. 3 sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig:

  • Vergnügungsstätten

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1.3 GEWERBEGEBIET gem. § 8 BauNVO Zulässig sind alle Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2, Nr. 1 bis 4 BauNVO:

  • Gewerbebetriebe aller Art,
  • Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
  • Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude
  • Tankstellen

Ausnahmen i. S. v. § 8 Abs. 3, Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO zulässig:

  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs- leiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in der Grundfläche und Bau- masse untergeordnet sind
  • Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

Ausnahmen i. S. v. § 8 Abs. 3, Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig:

  • Anlagen für kirchliche Zwecke
  • Anlagen für sportliche Zwecke
  • Vergnügungsstätten

Großflächiger Einzelhandel ist nicht zugelassen (§1 Abs.5 BauNVO). Ausgenommen ist kleinflächi- ger Einzelhandel im Zusammenhang mit dem im Plangebiet produzierenden Gewerbe (Eigenver- kauf).

1.4 SONSTIGES SONDERGEBIET gem. § 11 BauNVO -Klinikum- Zulässig sind:

  • Klinik mit Hubschrauberlandeplatz sowie die für den Klinikbetrieb notwendigen Bauwerke
  • Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
  • Ärztehaus
  • Bildungseinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • Gebäude und Räume für freie Berufe aus dem Gesundheitswesen,
  • Parkhaus
  • Nebenanlagen, die der Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie Ableitung von Abwasser dienen
  • Stellplätze (inkl. Taxistände, Bushaltestellen für den öffentlichen Nahverkehr sowie Kurzzeit- parkplätze) und sonstige der Hauptnutzung Klinikum unmittelbar zugehörige Nebenanlagen
  • Sonstige dem sonstigen Sondergebiet „Klinikum“ dienende Nutzungen.

2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB, §§ 16-21A BAUNVO)

2.1 Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse Für das Maß der baulichen Nutzung gelten die Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollge- schosse entsprechend den Einschrieben im Planteil.

2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB) Die im Planteil festgesetzte absolute Gebäudehöhe (GH) ist mit den Hauptgebäuden einzuhalten.

Die Gebäudehöhe wird gemessen von der tatsächlichen in dem Baugesuch / Baugenehmigung festgelegten EFH bis zum First‐ oder Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dach‐ haut bzw. der Attika.

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Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (Photovoltaik-, Solaranlagen) sind zulässig und von der Begrenzung ausgenommen. Sie dürfen bei Flachdach und flach geneigten Dächern (0 - 15°) die max. Gebäudehöhe um 1,00 m überragen. Im GE können für Hochregallager und technische Bauteile (wie beispielsweise Kamine, Silos usw.) ausnahmsweise auch größere Höhen zugelassen werden. Im SO sind Abweichungen für technische Aufbauten (wie z.B. Aufzugstürme, Aufbauten für Haus- technik, Dachaustritte, Absturzsicherungen) von bis zu max. 5,0 m Höhe für 50 % der jeweiligen Gebäudegrundfläche festgesetzt. Die Anlagen müssen einen Abstand von der Gebäudekante (At- tika) von min. 5,0 m einhalten, Absturzsicherungen sind hiervon ausgenommen. Darüber hinaus sind Abweichungen für einen Hubschrauberlandeplatz sowie für die dazu erfor- derlichen, technischen Aufbauten (wie z.B. Aufzugstürme, Dachaustritte, Absturzsicherungen) von bis zu max. 8,50 m festgesetzt.

3 BAUWEISE (§ 9 ABS. 1 NR. 2 BAUGB, § 22 BAUNVO) WA1, WA2: o Offen MI, GE, SO: a abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise, jedoch ohne Längen- beschränkung

4 ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Planteil eingetragenen Baugrenzen fest- gesetzt. Dachvorsprünge dürfen die überbaubare Grundstücksfläche um max. 25 cm (Außenkante Dachrinne) überschreiten. Die im Planteil eingetragenen Baugrenzen gelten nur oberirdisch (§ 9 Abs. 3 BauGB). Gebäudeteile, welche die Baugrenzen überschreiten, müssen vollständig mit mind. 50 cm über- deckt sein. Die Oberkante der Überdeckung darf nicht über der EFH liegen. Dies gilt nicht für zulässige Nebenanlagen. Mit baulichen Anlagen unter Geländeniveau ist ein Mindestabstand von 2,50 m von Grundstücks- grenzen einzuhalten.

5 FLÄCHEN FÜR GARAGEN UND STELLPLÄTZE (§ 9 ABS. 1 NR. 4 BAUGB, § 12 ABS. 6 BAUNVO) WA/MI: Die Anlage von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) für KFZ und Fahrräder ist in den überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den im Planteil festgesetzten Flächen für Nebenanla- gen – Garagen- zulässig. Die Anlage von nicht überdachten Stellplätzen sowie Zufahrtswegen ist auch in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Vor einer Garage oder einem Carport ist bis zur öffentlichen Verkehrsfläche ein Stauraum von mind. 5,00 m freizuhalten. Bei einer Stellung von Garagen und Carports parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche, ist ein Abstand von mind. 1,50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten. Die erforderlichen Sichtfelder im Bereich der Straßeneinmündungen und Grundstückszufahrten sind von Garagen, Carports und Stellplätzen freizuhalten. GE/SO: Garagen und Carports für KFZ und Fahrräder sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks- fläche zulässig. Die Anlage von Stellplätzen ist auch in den nicht überbaubaren Flächen zulässig, nicht jedoch in den als Pflanzgebot festgesetzten Bereichen; die Zufahrt muss ausschließlich über das Betriebsgrundstück erfolgen. Die erforderlichen Sichtfelder im Bereich der Straßeneinmündungen und Grundstückszufahrten sind von Garagen, Carports und Stellplätzen freizuhalten.

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6 NEBENANLAGEN (§ 9 ABS. 1 NR. 4 BAUGB, § 14 BAUNVO) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind, soweit es sich um Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 LBO Baden-Württemberg handelt, auf Grundstücksflächen

  • zwischen der Baugrenze und der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zulässig,
  • in den übrigen, nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke nur zulässig, soweit der um- baute Raum 20 m³ BRI nicht überschreitet.

Sonstige Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig, ausge- nommen Einfriedungen und Einrichtungen für die Straßenbeleuchtung oder der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienende Nebenanlagen. Die erforderlichen Sichtfelder im Bereich der Straßeneinmündungen und Grundstückszufahrten sind von Nebenanlagen freizuhalten.

7 VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 ABS. 1 NR. 11 BAUGB)

7.1 Straßenverkehrsfläche Die Planstraßen A und B sowie die Daimlerstraße sind entsprechend den Eintragungen im Planteil festgesetzt. Die Aufteilung der Verkehrsflächen ist unverbindlich. Die Planstraßen C, D und E sind als gemischt genutzte Flächen i. S. v. überfahrbaren Wohnwegen niveaugleich auszuführen. Eine Trennung der Verkehrsarten erfolgt nicht.

7.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Entsprechend der Eintragungen im Planteil werden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestim- mung festgesetzt.

Geh- und Radweg Die im Planteil festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ ist als öffentliche Geh- und Radewegverbindung auszubauen und dauerhaft zu erhalten. Ein Befah- ren mit Pkw oder anderen Fahrzeugen ist auf die Unterhaltung sowie auf Notfälle zu beschränken. Feldweg Die im Planteil festgesetzte Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Feldweg“ sind als öffentliche Wege auszubauen und dauerhaft zu erhalten. Sie dienen der Erschließung der angren- zenden landwirtschaftlichen Grundstücke. Die neu herzustellenden Wege sind als Erdwege oder teilversiegelte Wege (wassergebundene Decke) herzustellen.

7.3 Verkehrsgrün Die im Planteil als Verkehrsgrün festgesetzten Flächen dienen der randlichen Eingrünung der öf- fentlichen Verkehrsflächen, der Aufnahme der zur Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Aufschüttungen und Abgrabungen sowie der Gräben für die Straßenentwässerung. Die Flächen sind soweit wie möglich mit einer bodendeckenden Bepflanzung zu versehen.

8 FLÄCHEN FÜR VER- UND ENTSORGUNGSANLAGEN (§ 9 ABS. 1 NR. 12 BAUGB) Es ist eine Fläche für Ver- und Entsorgung -Gasversorgung- ausgewiesen.

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9 GRÜNFLÄCHEN (§ 9 ABS. 1 NR. 15 BAUGB)

9.1 Öffentliche Grünflächen – Zweckbestimmung ökologischer Ausgleich (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Bauliche Anlagen und Einfriedungen sowie Befestigungen sind nicht zulässig, ausgenommen un- terirdische Leitungen und Anlagen zur Regenwasserbehandlung sowie Geländemodellierungen zur Ableitung des Oberflächenwasserabflusses aus dem Außenbereich.

10 MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 ABS.1 NR. 20 UND 25 BAUGB)

10.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

10.1.1 Befestigte Flächen WA1, WA2: Zufahrten und PKW-Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen (z.B. mit Ra- sensteinen, Schotterrasen oder Pflaster mit mehr als 30 % Fugenanteil). GE, MI, SO: PKW-Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen (z.B. mit Rasensteinen, Schotterrasen oder Pflaster mit mehr als 30 % Fugenanteil).

10.1.2 Regenwasserrückhaltung Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist auf den Baugrundstücken zu puffern und verzögert in den bestehenden bzw. geplanten Regenwasserkanal einzuleiten. Bei der Herstellung von baulichen Anlagen (insbesondere Gebäude und Verkehrsflächen) dürfen keine Baumaterialien verwendet werden, deren auswaschbare Bestandteile eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung des Bodens und des Grundwassers verursachen. Die Verwendung von nicht beschichtetem Kupfer, Zink und Bleiblechen für die Dächer oder Fassaden ist unzulässig.

10.1.3 Ansaat Für Ansaaten im Bereich der Grünflächen ist zertifiziertes Saatgut regionaler Herkunft zu verwen- den.

10.1.4 Außenbeleuchtung Zur Außenbeleuchtung ist insektenschonende Beleuchtung nach Stand der Technik (z.B. warm- weiße LED-Lampen ≤ 3.000 Kelvin) zu verwenden. Es sind Leuchten zu wählen, die kein Streulicht erzeugen. Die Außenbeleuchtung der privaten Grundstücke ist auf das unbedingte erforderliche Mindest- maß zu beschränken (z.B. durch Zeitschaltuhren, Dämmerungsschalter, Bewegungsmelder). Im SO2 sind darüber hinaus auch andere Leuchtmittel zugelassen.

10.2 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft M1: Anlage und Pflege einer 3- bis 8-reihigen Feldhecke unter Verwendung von standortgerechten und gebietsheimischen Gehölzen mit variablen Pflanzrastern (1,5 m bis 3 m) und -verbänden (3 bis 7). Durch die lockere Bepflanzung der ersten beiden Pflanzreihen werden Heckenausbuchtun- gen geschaffen, die zu einer Erhöhung des Grenzlinieneffektes und zu einer optischen Auflocke- rung der Heckenlinie beitragen. Die Feldhecke schließt im Norden an eine im Geltungsbereich des

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Bebauungsplans „Gewerbegebiet Stockert, 1. Änderung“ geplante Feldhecke und bildet damit aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Länge und Breite künftig einen naturschutzfachlich wert- vollen Gehölzkomplex zwischen dem Klinikum Essingen und dem Gewerbegebiet „Stockert“ aus. Zur Heckenpflege wird diese in einem Intervall von ca. 15 bis 20 Jahren abschnittsweise unter Schonung ausgewählter Überhälter auf den Stock gesetzt. Der Feldhecke wird ein 3 bis 6 m breiter Saumstreifen vorgelagert. Die Anlage erfolgt durch Ansaat einer kräuterreichen und gebietsheimischen Saatgutmischung. Zur Ausbildung von Altgras und – staudenstrukturen und Vermeidung einer Verbuschung wird der Saumstreifen alle 2 Jahre im ab- schnittsweisen Wechsel mit Abraum des Schnittguts ab Mitte Juni gemäht. Geeignete Gehölzarten sind in den Hinweisen unter C. 1. aufgelistet. M2: Die Flächen sind als Streuobstwiese zu entwickeln (Pflanzabstand 15 m x 15 m). Hierzu ist die Fläche mit einer gebietsheimischen, kräuter- und artenreichen Wiesenmischung zu begrünen. Die Pflege erfolgt anhand von drei Mähgängen unter Abraum des Schnittgutes. Darüber hinaus sind standortgerechte, einheimische Obstbaum- bzw. Laubbaum-Hochstämme zu pflanzen. Der Stammumfang für Obstbaum-Hochstämme muss mind. 12 cm betragen. Die als Pflanzbindung gekennzeichneten Bäume sind zu sichern, zu pflegen und auf Dauer zu un- terhalten. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Geeignete Gehölzarten sind in den Hinweisen unter C. 1. aufgelistet. M3: Entlang der Planstraße B ist eine Baumallee mit einem Abstand von 5,0 m zur Straße zu pflanzen (Pflanzabstand 15 m). Dahinter ist eine 3- bis 10 reihige Feldhecke entsprechend der Angaben der Maßnahmen M1 anzulegen und zu pflegen. Der Feldhecke wird zur freien Landschaft hin ein 5,0 m breiter Saumstreifen vorgelagert, der ent- sprechend den Angaben der Maßnahme M1 anzulegen und zu pflegen ist.

11 PFLANZGEBOT UND PFLANZBINDUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 25 BAUGB)

11.1 Pflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Es sind standortgerechte, einheimische Obstbaum- bzw. Laubbaum-Hochstämme zu verwenden. Diese sind zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäume sind innerhalb eines Jahres gleichwertig zu ersetzen. Geeignete Gehölzarten sind in den Hinweisen unter C. 1. aufgelistet. Der Stammumfang für Laubbaum‐ Hochstämme muss mind. 16 cm und für Obstbaum-Hoch- stämme mind. 12 cm betragen. Zu vorhandenen und neu zu verlegenden Wasserleitungen und Kabeltrassen ist ein Schutzabstand von mind. 2,00 m einzuhalten. Im Bereich der Grundstückszufahrten und im Einmündungsbereich von Straßen sind die erforder- lichen Sichtfelder von Gehölzpflanzungen freizuhalten.

11.1.1 Pflanzgebot auf den Baugrundstücken WA1, WA 2: Pro angefangene 250 m² Baugrundstück Obst- und/oder Laubbaum-Hochstämme zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten. Stellplatzanlagen sind mit Bäumen zu überstellen: Je 4 Stellplätze ist ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Geeignete Schutzmaßnahmen gegen das Anfahren sind zu treffen. Die durch Pflanzgebote bereits festgelegten Bäume können dabei angerechnet wer- den.

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Innerhalb der mit pfg 1 (Pflanzgebot 1) gekennzeichneten Flächen sind 30 % der Fläche mit hei- mischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Der Baumanteil darf ma- ximal 10 % betragen. Die nicht bepflanzten Flächen sind mit einer gebietsheimischen, kräuter- und artenreichen Wiesenmischung zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. MI/ GE: Pro angefangenen 1.000 m² Grundstücksfläche ist ein einheimischer, standortgerechter Laub- baum anzupflanzen und dauernd zu unterhalten. Ersatzweise können anstatt eines Baumes zehn einheimische, standortgerechte Sträucher mit einer Mindestpflanzhöhe von 150 cm angepflanzt werden. Stellplatzanlagen sind mit Bäumen zu überstellen: Je 4 Stellplätze ist ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Geeignete Schutzmaßnahmen gegen das Anfahren sind zu treffen. Die durch Pflanzgebote bereits festgelegten Bäume können dabei angerechnet wer- den. SO: Pro angefangenen 2.000 m² Grundstücksfläche ist ein einheimischer, standortgerechter Laub- baum anzupflanzen und dauernd zu unterhalten. Ersatzweise können anstatt eines Baumes zehn einheimische, standortgerechte Sträucher mit einer Mindestpflanzhöhe von 150 cm angepflanzt werden. Innerhalb der mit pfg 2 gekennzeichneten Flächen sind 50 % der Fläche mit heimischen und stand- ortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Der Baumanteil darf maximal 15 % betra- gen. Die nicht bepflanzten Flächen sind mit einer gebietsheimischen, kräuter- und artenreichen Wiesenmischung zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.

11.1.2 Dachbegrünung Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis max. 10° sind auf mindestens 50 % der Dachfläche extensiv zu begrünen.

11.2 Pflanzbindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Die gekennzeichneten Bäume sind zu sichern, zu pflegen und auf Dauer zu unterhalten. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen.

12 FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZBAUWERKE ZUR HER- STELLUNG DES STRASSENKÖRPERS (§ 9 ABS. 1 NR. 26 BAUGB) Für die bei der Anlage der öffentlichen Straßen und Wege entstehende Böschungen sowie die erforderlichen Stützbauwerke in einer Breite von bis zu 20 cm ab Hinterkante Bordstein und einer Tiefe von ca. 50 cm ab Oberkante Bordstein können Flächen auf den angrenzenden privaten Grundstücken herangezogen werden. Diese verbleiben in privatem Eigentum. Die erforderlichen Sichtfelder an den Grundstücksausfahrten sind zu berücksichtigen.

13 MIT GEH-, FAHR UND LEITUNGSRECHTEN ZU BELASTENDE FLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Im Süden des Plangebietes ist eine Fläche mit einem Leitungsrecht (LR1) für unterirdische Leitun- gen zu Gunsten der terranets bw festgesetzt. Das Leitungsrecht umfasst einen 4,0 m breiten Schutzstreifen beidseits der beiden Leitungsachsen. Im Osten des Plangebietes ist eine Fläche mit einem Leitungsrecht (LR2) für unterirdische Leitun- gen zu Gunsten der Telekom Technik GmbH festgesetzt. Das Leitungsrecht umfasst einen 2,0 m breiten Schutzstreifen beidseits der Leitungsachse.

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Im Norden des Plangebietes ist eine Fläche mit einem Leitungsrecht (LR3) für unterirdische Lei- tungen zu Gunsten der Leitungsträger festgesetzt. Das Leitungsrecht umfasst einen ca. 10 m brei- ten Schutzstreifen. Innerhalb des Schutzstreifens dürfen Baulichkeiten nicht erstellt, leitungsgefährdende Verrichtun- gen nicht vorgenommen, Anpflanzungen und Anlagen nicht gehalten werden, durch welche der Bestand oder der Betrieb der Versorgungsleitung beeinträchtigt oder gefährdet wird.

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B SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO)

Gesetzliche Grundlagen Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010, zuletzt geändert am 20.11.2023 (GBI. S. 422) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geän- dert durch Art. 3 G v. 14.6.2021 (BGBl. I S. 1802)

Zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlässt die Gemeinde durch Satzung folgende örtliche Bauvorschriften:

1 GESTALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN (§ 74 ABS. 1 NR. 1 LBO)

1.1 Dachform, Dachneigung WA/MI: Für Haupt- und Nebengebäude sind Flachdächer mit einer Neigung von 0° bis 5°, Pultdächer mit einer Neigung von 5° bis 22 ° und Satteldächer mit einer Neigung von 20° - 38° zulässig. GE/SO: Bei Haupt- und Nebengebäuden sind nur Flachdächer von 0 - 5° Neigung zulässig. Für Wohngebäude innerhalb des SO1 sind auch Pultdächer mit einer Neigung von 5° bis 22 ° und Satteldächer mit einer Neigung von 20° - 38° zulässig.

1.2 Dachaufbauten Bei der Ausführung von Dachaufbauten findet die jeweils gültige Satzung der Gemeinde Essingen (zuletzt geändert am 06.04.1995) über die Zulassung von Dachaufbauten Anwendung.

1.3 Dachdeckung Die geneigten Dächer der Hauptgebäude sind mit Ziegeln oder Betondachsteinen in den Farben rot, braun, grau oder anthrazit zu decken. Für Dachflächen bei Wintergärten sind Eindeckungen mit farblosem Glas oder glasähnlichem Ma- terial zulässig. Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis max. 10° sind auf mindestens 50 % der Dachfläche extensiv zu begrünen. Die Stärke der Substratschicht muss mindestens 10 cm betragen. Dacheindeckungen mit weißen oder sehr hellen Farben ähnlich der RAL-Werte RAL 9001, RAL 9002, RAL 9003, RAL 9010, RAL 9016 und RAL 9018 sind unzulässig.

1.4 Äußere Gestaltung Die Fassaden der baulichen Anlagen dürfen nicht mit glänzenden oder auffallenden, grell leuch- tenden Farben ausgeführt werden.

2 WERBEANLAGEN (§ 74 ABS. 1 NR. 2 LBO) Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und nur am Ort der Leis- tungserbringung zulässig. Außerhalb des eigenen Betriebsgrundstückes sind Werbeanlagen, Hinweis- und Firmenschilder nur auf einer Sammeltafel an der Einfahrt zum Gewerbegebiet zulässig. Werbeanlagen auf dem Dach sind nicht zulässig.

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Im Bereich der Grundstückszufahrten und im Einmündungsbereich von Straßen sind die erforder- lichen Sichtfelder von Werbeanlagen freizuhalten. Werbeanlagen sind an der Gebäudewand anzubringen. Die Oberkante der Werbeanlage darf da- bei die Traufhöhe oder den Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut bzw. der Attika nicht überschreiten. Für Werbeanlagen an Hochregallagern und technischen Bauteilen (wie beispielsweise Kamine, Silos usw.) für die eine höhere Bauhöhe zugelassen ist, darf die Ober- kante der Werbeanlage die zulässige Hauptgebäudehöhe ebenfalls nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind freistehende Werbeanlagen die eine max. Höhe von 2,50 m ab EFH und / oder eine Gesamtfläche von 5,0 m² nicht überschreiten. Die Übertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video-Fläche ist aus Grün- den der Verkehrssicherheit nicht zulässig.

3 ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG, BEPFLANZUNG UND NUTZUNG DER UNBE- BAUTEN FLÄCHEN DER BEBAUTEN GRUNDSTÜCKE UND AN DIE GESTALTUNG DER PLÄTZE FÜR BEWEGLICHE ABFALLBEHÄLTER SOWIE ÜBER NOTWENDIGKEIT ODER ZU- LÄSSIGKEIT UND ÜBER ART, GESTALTUNG UND HÖHE VON EINFRIEDUNGEN

3.1 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Zusätzlich zu den im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzgeboten sind die nicht überbauten Flä- chen– mit Ausnahme von Zugängen, Zufahrten, Stellplätzen und sonstigen befestigten Flächen – gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Schottergärten sind nicht zulässig. Bei der Begrünung der Baugrundstücke sind nur heimische, standortgerechte Gehölze und Stauden zu- lässig. Befestigte Flächen, Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Ra- sengittersteine, Rasenlochpflaster, Pflaster mit Rasenfugen, Schotterrasen) auszuführen. Stellplätze für bewegliche Müllbehälter sind von den öffentlichen Verkehrsflächen abgewandt, in die Einfriedung zu integrieren und einzugrünen.

3.2 Einfriedungen Zulässig sind Maschendrahtzäune, Stabgitterzäune, Staketenzäune aus Holz und/oder Metall im WA bis zu einer Höhe von 1,50 m und im GE, im MI sowie im SO bis zu einer Höhe von 2,0 m sowie Hecken aus einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen (Arten siehe C. Ziff. 1). Tote Einfriedungen gegenüber privaten Grundstücken, zur öffentlichen Grünfläche oder zur freien Landschaft in Form von freistehenden Mauern bzw. geschlossenen, nicht transparenten Zäunen, sind unzulässig. Nicht zulässig sind darüber hinaus Zäune aus Kunststoffen und Zäune mit Mauer- sockel. Sichtschutzzäune bzw. blickdichte Zäune sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und mit einem Mindestabstand von 2,50 m zur benachbarten Grundstücksgrenze zulässig. Der Abstand von Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen muss mindestens 0,50 m betragen (inkl. Straßenbordstein). Diese dürfen entlang der Straßenbegrenzungslinie und zwischen den einzelnen Grundstücksgrenzen von der Baugrenze bis zur öffentlichen Verkehrsflä- che im WA die Höhe von 0,80 m, gemessen ab Oberkante Bordstein, nicht überschreiten. Im Bereich der Grundstückszufahrten sind die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtfelder von Einfriedungen freizuhalten.

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4 STELLPLÄTZE FÜR PKW UND FAHRRÄDER, GARAGEN (§ 37 und § 74 Abs. 2 LBO) Im Hinblick auf Stellplätze für PKW gilt die Satzung über die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen gem. Gemeinderatsbeschluss vom 31.10.1996. Für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen sind pro Wohnung 2 geeignete Fahrrad-Stellplätze nach- zuweisen. Diese müssen wetterfest, abschließbar und ebenerdig sein bzw. von der öffentlichen Verkehrsfläche über Rampen und Aufzüge zugänglich sein.

5 AUFSCHÜTTUNGEN UND ABGRABUNGEN (§ 74 ABS.3 NR. 1 LBO) Im Zuge von Einzelbauvorhaben sind im WA Aufschüttungen und Abgrabungen im Sinne einer Geländemodellierung bis höchstens je 1,00 m vom vorhandenen Gelände zugelassen. Im MI/GE/SO können größere Aufschüttungen und Abgrabungen zugelassen werden. Der Geländeausgleich zwischen den Grundstücken, zu den Verkehrsflächen und auf nicht über- baubaren Grundstücken darf nur durch Böschungen mit einem Böschungswinkel 1:1,5 oder abge- treppten Stützmauern (Verhältnis 1:1) erfolgen.

6 REGENWASSERRÜCKHALTUNG (§ 74 ABS. 3 NR. 2 LBO) Auf den Grundstücken sind Regenwasserrückhaltungen mit einem Fassungsvermögen von min. 3,0 m3 pro 100 m2 Dachfläche und gedrosseltem Ablauf (0,20 l/s x 100 m2) herzustellen. Eine Dach- begrünung von mind. >10 cm Substratstärke kann bei der Rückhaltung angerechnet werden. Sofern offene Regenwasserrückhalteanlagen ausgeführt werden, sind diese mit einer mind. 30 cm dicken Mutterbodenschicht auszukleiden, die dauerhaft extensiv zu begrünen ist (bewachsene Vegetationsnarbe).

7 DRAINAGEN Aufgrund der Fremdwasserbelastung der Kläranlage dürfen Drainageleitungen nicht an die Schmutz‐ oder Mischwasserkanalisation angeschlossen werden.

8 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (§ 75 ABS.3 NR. 2 LBO) Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs.3 Nr.2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften (Abschnitt B) zuwiderhandelt.

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C HINWEISE

1 FREIFLÄCHENGESTALTUNG / PFLANZLISTE Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen werden die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen entsprechend der Plandarstellung als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft durchge- führt. Bei den jeweiligen Bauvorhaben sind im Antrag zur Baugenehmigung die geplante Geländegestal- tung und Pflanzgebote darzustellen. Für die Umsetzung der Pflanzgebote und sonstigen Bepflanzungen werden folgende Arten (als Beispiel) empfohlen: Straucharten: Cornus sanguinea Blut-Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus monogyna Weißdorn Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rosa canina Hunds-Rose Rosa rubiginosa Wein-Rose Viburnum lantana Wolliger Schneeball

Baumarten: Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Pyrus communis Wild-Birne Prunus avium Vogel-Kirsche Sorbus aria Mehlbeere Sorbus torminalis Elsbeere Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winterlinde

Baumarten für den Straßenraum: Acer platanoides Spitz-Ahorn Carpinus betulus ‚Fastigianta‘ Säulen-Hainbuche Platanus x hybrida Platane Quercus robur Stiel-Eiche Quecus robur ‚Fastigiata‘ Säulen-Eiche Tilia cordata ‚Erecta‘ Winterlinde ‚Erecta‘ Tilia cordata ‚Greenspire‘ Winterlinde ‚Greenspire‘ Tilia cordata ‘Rancho’ Winterlinde ‚Rancho‘

Bei den Obstbaum-Hochstämmen sollten vor allem lokal verbreitete Sorten berücksichtigt werden wie z.B. Bittenfelder, Brettacher, Gewürzluiken, Jakob Fischer, Maunzenapfel, Rheinischer Bohnapfel, Gelbmöstler, Gellerts Butterbirne, Öberösterreicher Wasserbirne.

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2 GRENZABSTÄNDE MIT PFLANZUNGEN Gemäß Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württemberg ist mit Gehölzpflanzungen zu angrenzen- den Grundstücken ein Grenzabstand einzuhalten, gemessen ab Mitte Pflanze bzw. Stamm. Die genauen Vorgaben sind dem „Gesetz über das Nachbarrecht“ des Landes Baden- Württemberg zu entnehmen. Die Grenzabstände können in Abhängigkeit des Status (z.B. Innerortslage, landwirtschaftlich ge- nutzte Grundstücke, landwirtschaftlich nicht genutzte Grundstücke) der Nachbargrundstücke va- riieren. Zu Gewässergrundstücken sind keine Abstände einzuhalten. Zu öffentlichen Straßen sind zwar gemäß Nachbarrechtsgesetz keine Abstände einzuhalten, jedoch müssen hier die Vorgaben der „Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme“ (RPS) beachtet werden. Dort sind Abstände geregelt, die in Abhängigkeit u.a. von der zulässigen Geschwindigkeit und dem Geländeprofil variieren. Die Abstände sind der RPS zu entnehmen.

3 BODENSCHUTZ Auf die allgemeinen Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17.03.1998; BGBl, Teil I, S. 502, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, zum Schutz, der Sicherung und der Wiederherstellung des Bodens wird hingewiesen. Bodenschutzbelange im Bereich der Flächeninanspruchnahme und des schonenden Umgangs mit Boden regelt insbesondere auch das Baugesetzbuch. Auf die dort festgeschriebenen Grundsätze der §§ 1 und 1a wird verwiesen. Insbesondere ist auch § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) zu beachten. Der anfallende humose Oberboden ist danach vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Der humose Oberboden ist daher zu Beginn der Arbeiten abzutragen und einer Wieder- verwertung zuzuführen. Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist möglichst wiederzuverwer- ten. Bei der Ausführung von Baumaßnahmen ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Erdbauarbeiten dürfen nur mit möglichst trockenem Bodenmaterial von mindestens steifer Konsistenz und bei trockener Witterung erfolgen. Unbedeckter Boden darf nicht mit Radfahrzeugen befahren werden. Auf Grundlage des aktualisierten Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG, § 2 Abs. 3) hat der Vorhabenträger für die Planung und Ausführung eines Vorhabens auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar zur Ge- währleistung eines sparsamen, schonenden und haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept (BSK) zu erstellen und der zuständigen unteren Bodenschutz- und Altlasten- behörde vorzulegen. Bei zulassungsfreien Vorhaben hat dies sechs Wochen vor Beginn der Bau- maßnahmen zu erfolgen und bei zulassungspflichtigen Vorhaben ist das Bodenschutzkonzept zu- sammen mit den Antragsunterlagen vorzulegen (§ 2 Abs. 3 Landes-Bodenschutz- und Altlastenge- setz (LBodSchAG)). Die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung ist von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung zu überwa- chen. Beträgt die Fläche, auf der ein Vorhaben ausgeführt wird, mehr als 1,0 Hektar, fordert die zustän- digen Bodenschutz- und Altlastenbehörden vom Vorhabenträger die Bestellung einer fachkundi- gen bodenkundlichen Baubegleitung (BBB), welche die Einhaltung der Vorgaben aus dem Boden- schutzkonzept überwacht. Dabei sind die Vorgaben der DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvor‐ haben“ einzuhalten.

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4 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten bilden Gesteine der Opalinuston-Formation den Baugrund. Diese werden bereichsweise von quartären Lockergesteinen (Auenlehm, holozäne Abschwemmmassen, Goldshöfe-Sand) unbekannter Mächtigkeit verdeckt. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen füh- ren. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kar- tenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungs- horizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrundunter- suchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

5 BODENFUNDE/ DENKMALSCHUTZ Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Bodenfunde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Untere Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stutt- gart -Referat Denkmalpflege- mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§ 20 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 DSchG wird verwiesen.

6 BODENVERUNREINIGUNGEN / ALTLASTEN Für das Plangebiet liegen keine Informationen über Altablagerungen, Altstandorte oder schädli- che Bodenveränderungen vor. Sollten dennoch bei der weiteren Planung und/oder bei der späteren Bauausführung Verunreini- gungen des Bodens/Grundwassers mit umweltgefährdenden Stoffen im betreffenden Planbe- reich bekannt werden, ist das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Umwelt- und Gewerbe- aufsicht, hinzuzuziehen.

7 REGENWASSERNUTZUNG Empfehlung: zusätzliches Volumen in Zisternen bereit stellen für eine Brauchwassernutzung (Toi- lette, Gartenbewässerung, etc.) Bei der Nutzung von Regenwasser müssen das DVGW Arbeitsblatt W 555, die §§ 13 Abs. 3 und 17 der Trinkwasserverordnung beachtet werden.

8 ABWASSERBESEITIGUNG Auf die Bestimmungen der DIN EN 12056 und der DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) wird hingewiesen. Falleffekte, insbesondere für Kleintiere, sollten durch engstrebige Gullydeckel und engmaschige Schachtabdeckungen reduziert werden.

9 HÖHENLAGE DER GEBÄUDE IM HINBLICK AUF DIE VER-UND ENTSORGUNG Die Höhenlage der Gebäude ist im Hinblick auf die Abwasserentsorgung abhängig von der Tiefen- lage der öffentlichen Kanäle. Insbesondere im Bereich der Wohnbauflächen kann es daher partiell erforderlich sein, für die Entwässerung von Kellergeschossen Hebeanlagen einzubauen.

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10 HINWEIS ZUR GEBÄUDEENTWÄSSERUNG Die Genehmigungsunterlagen zum Anschluss an die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind in zweifacher Ausführung bei der Gemeinde vorzulegen.

11 HINWEIS AUF SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG Im Rahmen der weiteren Planung werden schalltechnische Untersuchungen durchgeführt.

12 AUßENBELEUCHTUNG Es ist auf naturverträgliche Außenbeleuchtung Wert zu legen. Dies kann Störungen von Brutvö- geln während lichtarmer Zeiten verhindern und zum Schutz von Insekten beitragen. Weitergehende Informationen für nachhaltige Beleuchtungskonzepte zum Schutz von Menschen, Flora und Fauna, insbesondere zum Schutz von Insekten und nachtaktiven Tieren sind im Internet verfügbar unter www.sternenpark-schwäbische-alb.de und „Planungshilfe Umweltverträgliche Außenbeleuchtung“, abrufbar unter www.biosphaerenreservatrhoen.de/service/publikationen

13 KRIMINALPRÄVENTION Schutz vor Einbruch – gewerbliche Objekte Der Einbau von Sicherungstechnik ist dann besonders preiswert, wenn er bereits in der Planungs- phase einkalkuliert wird. Über die individuellen Sicherungsmöglichkeiten informiert die Polizeili- che Beratungsstelle. An leicht zugänglichen Gebäudeteilen, wie Türen und Fenstern im Erdgeschoss oder Kellerbereich, wird generell die Verwendung von geprüften einbruchhemmenden Elementen nach der DIN EN 1627-1630 empfohlen, die einer erhöhten mechanischen Beanspruchung standhalten. Sofern im Plangebiet besonders schützenswerte Betriebe angesiedelt werden, kann es notwendig sein, über die genannten Grundempfehlungen hinaus, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierzu kann der fachliche Rat der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle eingeholt werden. Allgemein werden für Gewerbebetriebe die Einplanung von Leuchtmitteln mit Bewegungsmel- dern im Außenbereich in nicht angreifbarer Höhe sowie der Einsatz einer Alarmanlage mit Auf- schaltung zu einem Wachunternehmen empfohlen. Kostenlose Beratung Der Hinweis auf das individuelle Angebot einer kostenlosen Bauplanberatung für private wie auch gewerbliche Objekte durch die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle Ostalbkreis an die Architekten und Bauherren wird empfohlen.

14 PHOTOVOLTAIKPFLICHT Gemäß den Anforderungen des Klimaschutzgesetzes (KSG BW) und der Photovoltaik-Pflicht-Ver- ordnung (PVPf-VO) gilt seit 1. Januar 2022 eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen beim Neubau von Nichtwohngebäuden und beim Neubau von Parkplätzen ab 35 Stellplätzen. Seit

  1. Mai 2022 gilt die Photovoltaik(PV)-Pflicht auch für neue Wohngebäude, seit Januar 2023 greift diese auch bei allen grundlegenden Dachsanierungen.

15 AUFHEBUNG BESTEHENDER BEBAUUNGSPLÄNE Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Klinikum“ ersetzt innerhalb der Grenzen seines Gel‐ tungsbereiches den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Stockert-Ost“ (rechtskräftig seit 08.07.2006) sowie „Gewerbegebiet Stockert, 1. Änderung“ (rechtskräftig seit 22.04.2017).

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16 HINWEISE AUF PFLICHTEN DES EIGENTÜMERS Der Eigentümer wird auf die möglichen Einflüsse des Grund- bzw. Schichtenwassers hingewiesen. Er hat seine baulichen Anlagen, insbesondere das Untergeschoss sowie alle erdberührten Bau- teile, durch geeignete Maßnahmen vor drückendem Wasser zu schützen. Auf die vorgeschriebene Rückstausicherung der privaten Kanal-Hausanschlüsse wird explizit hin- gewiesen. Jedes Baugrundstück muss die Grundstücksentwässerung entsprechend der örtlichen Satzung ge- stalten und betreiben. Die Bestimmungen der geltenden DIN-Norm (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) sind einzuhalten. Bei der Planung und Errichtung von Trinkwasserleitungs- und Erwärmungsanlagen sind die Vorga- ben des § 17 Trinkwasserverordnung, DIN EN 806 und das DVGW Regelwerk W551 zu beachten. Auf die Anzeigepflicht von Zisternen und Brauchwasseranlagen wird hingewiesen. Bei der Nutzung von Regenwasser (Dachwasser) im häuslichen Bereich, müssen der § 13 Abs. 3 und der § 17 Trinkwasserverordnung beachtet werden. Zur Vorbeugung von Lärmbeschwerden, die von stationären Geräten (wie z. B. Luft-Wärme-Pum- pen) oder deren nach außen gerichtete Komponenten ausgehen, wird auf die Einhaltung der Grundsätze des „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Gerä- ten“ hingewiesen. Die in Tabelle 1 des Leitfaden genannten Abstände zu maßgeblichen Immissi‐ onsorten müssen eingehalten und die Schallleistungspegel dürfen dauerhaft nicht überschritten werden. Der Leitfaden kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Eigentümer gem. § 126 BauGB das Anbringen von

  1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung ein- schließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
  2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden hat. Er ist vorher zu benachrichtigen.

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