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Tragwerksplanung für den Neubau und die Sanierung eines Laborgebäudes

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VII.12.H Land

Vertragsnummer: 000.910.198 Vergabenummer: 26-075130 (Vertrag Tragwerksplanung – Land)

Vertrag – Fachplanung Tragwerksplanung

Staatliches Landschulheim Marquartstein – Neubau und Sanierung Laborgebäude

(Bezeichnung der Bauaufgabe)

MNR: 05002 E 0004

(Projekt-ID)

Inhaltsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

§ 3 Behandlung von Unterlagen

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

§ 7 Fachlich Beteiligte

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 9 Baustellenbüro

§ 10 Honorar

§ 11 Nebenkosten

§ 12 Umsatzsteuer

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

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Anlagenverzeichnis

Teil A

☒ Anlage VI.1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

☒ Anlage(n) zu §§ 6, 8, 10 und 11 – III.20.1 Zusammen Angebotssumme

☒ Anlage(n) zu §§ 6, 8, 10 und 11 – VII.10.4 Honorarangebot –

Fachplanung Tragwerksplanung Altes Labor

☒ Anlage(n) zu §§ 6, 8, 10 und 11 – VII.10.4 Honorarangebot –

Fachplanung Tragwerksplanung Neues Labor

☒ Anlage(n) zu §§ 6, 8, 10 und 11 – VII.12.4 Honorarangebot –

Fachplanung Tragwerksplanung Zwischenbau Dach[

☒ Anlage zu § 1.1 − ☒ Auflistung über die zu bearbeitenden Objekte ☐ Beschreibung der Bauauf-

gabe ☒ Maßnahmenbeschreibung

☒ Genehmigter Projektantrag vom 24.04.2026

☐ Bedarfsbeschreibung vom

☒ Projektorganisationshandbuch (POHB)

☒ Anlage(n) zu § 5.1.1 − Building Information Modeling (BIM): Projektorganisationshandbuch

(POHB) inkl. BIM-Vorgaben des Auftraggebers (AIA)

☒ Anlage(n) zu § 5.1.2 – Projektkommunikation und Datenmanagement:

☐ Anlage(n) zu § 5.1.4 – Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB):

Zielvereinbarung, Stand

☒ Anlage zu § 6.4 – VI.3 ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke

☒ Anlage(n) zu § 8 – III.15 Personaleinsatz

☒ Anlage VI.4.H ZVB Pflichtenheft

☒ Anlage VI.4.1.H Datenaustauschbogen (Anhang zu VI.4)

☒ Anlage VI.5 ZVB Austauschplattform

☒ Anlage VI.10 ZVB Datenverarbeitung

☒ Anlage VI.15.H Katalog Kostenkontrolleinheiten – HaSta

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☒ Anlage VI.16 ZVB Kostenkontrollinstrument

☒ Anlage VI.17 Erklärung Masernschutzgesetz

☒ Anlage zu § 14.1 – VI.11 Formblatt Verpflichtungserklärung

☒ Anlage VI. 20 Erklärung Auftragsverarbeitung

☒ Anlage VI. 21 Besondere Vertragsbedingungen (BIM-BVB)

Teil B

☒ Anlage zu § 7 – VI.14 Liste der fachlich Beteiligten

☐ Rahmenterminplan vom

☐ Steuerungsterminplan vom

☒ der amtliche Lageplan/Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 06.08.2026

☐ die Bestandspläne der Gebäude (Gebäude 3) Altes Laborgebäude mit Stand vom 20.07.2026,

(Gebäude 1) Neues Laborgebäude mit Stand vom 22.01.1993,

(Gebäude 2) Zwischenbau mit Stand vom 07.08.1990

Dem Auftragnehmer werden die vorgenannten Unterlagen in einfacher Ausfertigung mit Vertrags-

schluss übergeben bzw. digital übermittelt.

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§ 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Tragwerksplanung für ☒ Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen und/oder ☐ Ingenieurbauwerke

gemäß § 51 HOAI, mit denen diese in der Liegenschaft

Gemarkung Marquartstein, Flurnr. 81

(genaue Bezeichnung des Orts der Bauaufgabe)

für das Staatliche Landschulheim Gymnasium Marquartstein

(Bezeichnung – Bauherr/Nutzer)

☒ neu errichtet, hergestellt, erweitert (Neubau)

☒ umgebaut, modernisiert, instand gesetzt oder instand gehalten (Bestandsbauten)

werden sollen.

Die Bauaufgabe wird als ☒ Große Baumaßnahme nach Abschnitt E RLBau

☐ Kleine Baumaßnahme nach Abschnitt D RLBau

☐ Bauunterhaltsmaßnahme nach Abschnitt C 1.2 RLBau

(BU-Projekt)

☐

durchgeführt.

☒ 1.2 Die Bauaufgabe ist Teil des Gesamtvorhabens:

Staatl. Landschulheim Gymnasium Marquartstein

Neubau und Sanierung

MNR: 05002 E 0004

☐ 1.3 Die Leistungen der Tragwerksplanung beschränken sich auf:

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§ 2

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches

gilt für folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Hand-

lungsanweisungen bzw. Schreiben:

☒ Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern

(RLBau) in aktueller Fassung

☒ Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR)

☒ Leitfaden Nachhaltiges Bauen, einschließlich Anlagen in der jeweils gültigen Fas-

sung

☐ Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB), BNB-Systemvariante:

☐

Die in den o.g. Unterlagen enthaltenen Formulare, Muster und sonstigen Formblätter sind

zu verwenden.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den

Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

2.2 Für das Erbringen der Leistungen –

☒ bei Großen Baumaßnahmen zur Aufstellung der Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau)

sind zu Grunde zu legen:

☒ der genehmigte Projektantrag (nach B 1.1 RLBau) vom 24.04.2026

☐

☐ bei Kleinen Baumaßnahmen und BU-Projekten sind zu Grunde zu legen:

☐ die Bedarfsbeschreibung vom

☐

2.3 Für die weitere Bearbeitung sind bei Bauaufgaben zu Grunde zu legen:

☐ die haushaltsrechtlich genehmigte HU-Bau vom

☐ die Bauunterlage des Auftraggebers vom

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☐

Abweichungen davon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Text-

form.

2.4 Die Planungsleistungen unterliegen

☐ dem Baugenehmigungsverfahren

☒ dem Zustimmungsverfahren

☐ der Kenntnisgabe

☐

nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern.

§ 3

Behandlung von Unterlagen

3.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterla-

gen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass

sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung

und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der geschuldeten Leistungen die im Geschäftsbereich

des Auftraggebers vorgegebenen Formulare zu verwenden und entsprechend auszufül-

len. Sofern digitale Systeme des Auftraggebers zur Verfügung stehen, sind diese entspre-

chend zu nutzen.

3.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, wie Berechnungen, Zeichnungen, Be-

schreibungen einschließlich der Beiträge zu den Leistungsverzeichnissen sowie die dies-

bezüglichen Unterlagen von Nachträgen sind dem Auftraggeber digital sowie 2-fach in Pa-

pierform in kopierfähiger Ausführung zu übergeben.

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☒ Folgende Unterlagen sind abweichend in der angegebenen Anzahl zu übergeben:

(weitere vom Auftraggeber geforderte Ausfertigungen werden zum Nachweis vergütet)

Endausfertigung

☒ der HU-Bau: digital sowie 2-fach Papier kopierfähig

☐ der Bauunterlage: digital sowie -fach Papier kopierfähig

☐ : digital sowie -fach Papier kopierfähig

Für die weiteren Beteiligten (Firmen etc.) sind die Ausführungsunterlagen im erforderli-

chen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen in Papierform sind vom Auf-

tragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht anzulegen, DIN-ge-

mäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Vorgaben des Auftraggebers gemäß § 2 zur

Erstellung von Zeichnungen in Papierform und in digitaler Form sowie zum Datenformat/-

austausch sind einzuhalten.

§ 4

Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische

Leistungspflichten:

  • Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu be-

achten und zu erfüllen.

  • Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu er-

bringen.

4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht

nach Ziffer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Be-

dingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Ziffer 4.2.2 abruft.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungs-

stufen oder auf einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken.

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4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

☒ mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6.1

☐ mit der Erbringung der Leistungsstufe(n) gemäß § 6.

☐ Diese Beauftragung ist beschränkt auf:

☐

4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bauauf-

gabe weitere Leistungen abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsab-

lauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen.

4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Ziffer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach

§ 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftrag-

nehmers nach Ziffer 4.2.4, § 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und

Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung

auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu

beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnö-

tige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.

4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftrag-

nehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn

der Auftraggeber sie ihm überträgt; auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach

§ 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Rege-

lungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ablei-

ten.

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§ 5

Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen

Leistungsstufen so zu erbringen, dass die Bauaufgabe gemäß den Vorgaben nach Ziffern

5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei

diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im

Sinne des § 650p (1) BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftrag-

nehmer geschuldeten Werks.

☒ 5.1.1 Projektdurchführung im Building Information Modeling (BIM)

Das Projekt ist unter Anwendung des Building Information Modeling (der BIM-Methodik)

im vereinbarten BIM-Anwendungsumfang nach den Vorgaben des Auftraggebers (An-

lage(n) zu 5.1.1) umzusetzen.

☒ 5.1.2 Regelung der Projektkommunikation und zum Datenmanagement

Das Projekt ist nach den Vorgaben des Auftraggebers zur Projektkommunikation und zum

Datenmanagement (Anlage(n) zu § 5.1.2) umzusetzen.

☒ 5.1.3 Vorgaben zur Energieeffizienz / Energetisches Konzept

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Anlage "Beschreibung der Bauaufgabe" defi-

nierten Anforderungen einzuhalten und umzusetzen.

☐ 5.1.4 Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)

☐ Angestrebt wird eine BNB-Zertifizierung mindestens in Silber.

☐ Angestrebt wird eine BNB-Zertifizierung mindestens in Gold.

☐ Eine Sinngemäße Anwendung des BNB-Systems ist vorgesehen.

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beiliegende Zielvereinbarung (Anlage(n) zu 5.1.4)

sowie deren Fortschreibung umzusetzen. Er hat im Projektverlauf an der Präzisierung und

Fortschreibung der Zielvereinbarung sowie an der erforderlichen Nachweisführung mitzu-

wirken.

Die notwendigen fachspezifischen Nachweise, Bewertungen und Daten der Liegenschaften

sind dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten/Projektsteuerer/BNB-Koor-

dinator zur Verfügung zu stellen.

Der „Leitfaden Nachhaltiges Bauen“ des Bundes gemäß § 2.1 ist bei Maßnahmen des Frei-

staats Bayern als Arbeitshilfe bzw. Empfehlung anzuwenden. Soweit sich aus der Anwen-

dung des BNB-Systems oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ein direkter Bezug

ergibt, sind die entsprechenden Inhalte verbindlich.

Die in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer ggf. darüber hinaus zu erbringenden

Besonderen Leistungen ergeben sich aus der/den Anlage(n) zu § 6.

5.2 Quantitäten/Qualitäten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber ☒ im genehmigten Projektantrag

☐ in der Bedarfsbeschreibung ☐ vorgegebenen, auf seine Fachplanungen bezoge-

nen, Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen.

Die Vorgaben dieser genehmigten Unterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen

der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

5.3 Kosten

5.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kos-

tengruppen so zu erbringen, dass die

☒ in dem genehmigten Projektantrag vom 24.04.2026

☐ in der haushaltsrechtlich genehmigten HU-Bau vom

☐ vom Auftraggeber für die kleine Baumaßnahme bzw. das BU-Projekt am

☐ in vom

festgelegte Kostenobergrenze für die Bauaufgabe in Höhe von 29.660.000 EUR brutto

nicht überschritten wird.

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Die Kosten der Kostenobergrenze umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276

– in der Fassung 2018-12 einschließlich Umsatzsteuer, soweit diese Kostengruppen in der

jeweiligen Unterlage erfasst sind.

Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.

5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragneh-

mer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in

Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes / des

Ingenieurbauwerkes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind

die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht

mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nut-

zungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig ge-

mindert werden.

5.3.3 entfällt

5.3.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken zu beraten. Er hat

geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von

Kostenrisiken aufzuzeigen. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind

dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht

mehr einzuhalten, ist nach Ziffer 5.5 vorzugehen.

5.4 Termine

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehal-

ten werden können:

☒ Baubeginn Bauabschnitt 1: 07.09.2029

☒ Baubeginn Bauabschnitt 2: 15.10.2030

☒ Bauliche Fertigstellung: 14.01.2033

☒ Beginn der Inbetriebnahmephase: 14.01.2033

☒ Fertigstellung und Übergabetermin nach F 1.1 RLBau: 01.08.2033

☐ :

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5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Ziffer 5.4.1 übergibt der Auftraggeber oder der von

ihm beauftragte Dritte einen Zeit- und Ablaufplan.

In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regel-

mäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, an

dessen Fortschreibung mitwirken.

Für die Anwendung von § 10.2 AVB ist als Zeitraum der Objektüberwachung der Zeitraum

zwischen Baubeginn und Übergabe maßgeblich.

5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw.

-fristen vorgegeben:

Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß der/den Anlage(n) zu § 6

gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume:

Leistungen Datum Leistungszeitraum

☒ Vorlage der HU-Bau: am Wochen 30.06.2028

☐ Vorlage der Bauunterlage: am Wochen

☒ sämtliche Leistungen der Leistungs- am ab 01.02.2027 stufe 1 – Anlage zu § 6:

☐ die Vorlage der Ausschreibungsunter- am Wochen, ab lagen – für die Baufreigabe

☐ am Wochen, ab

5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu

überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuwei-

sen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird.

Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhal-

tung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenober-

grenze darzulegen.

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5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach Ziffer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass

eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertre-

tenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss

nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen,

den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln,

unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Bau-

grund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs-

und Überwachungsziele nach Ziffer 5.7 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wieder-

holte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10.2. Lässt der Auftraggeber die Pla-

nungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren,

auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftrag-

nehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der

Planungs- und Überwachungsziele.

5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leis-

tungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterfüh-

renden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktiona-

len Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftrag-

geber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung

der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit

der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwa-

chungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

5.5.5 Abweichungsmanagement

Der Auftragsgeber führt bei Großen Baumaßnahmen ein Abweichungsmanagement ge-

mäß den Abschnitten E 1.2 bzw. E 3.3 RLBau durch; bei Kleinen Baumaßnahmen sowie

bei BU-Projekten erfolgt dies in analoger Form.

Der Auftragnehmer hat hierbei unter Beachtung der Vorgaben des Auftraggebers mitzuwir-

ken.

Können infolge des Abweichungsmanagements die Planungs- und Überwachungsziele ein-

schließlich der festgelegten Kostenobergrenze nicht mehr eingehalten werden, ist nach

dieser Ziffer vorzugehen. Soweit sich hieraus Leistungsänderungen ergeben, findet Ziffer

5.7 Anwendung.

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Das für das Projekt erforderliche Entscheidungs-/Änderungsmanagement bleibt davon un-

berührt.

5.6 Besprechungen

5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen

Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese

Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Über-

sendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.

5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Besprechungen und Verhandlungen

unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

5.7 Leistungsänderungen

5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten

Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwen-

dig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über

die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werker-

folgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot

des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leis-

tungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelun-

gen in § 10.2 zu ermitteln ist, ergeben.

5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu

leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen nach

Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach Ziffer 5.7.2,

kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist ver-

pflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs

aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

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(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziffer 5.7.3 endgültig gescheitert ist

oder

(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der

beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf

der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine

sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten

Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beein-

trächtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung

oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

5.8 Abstimmung mit Projektbeteiligten

Der Auftragnehmer hat sich mit den weiteren fachlichen Beteiligten in jeder Leistungsstufe

zeitlich und sachlich so abzustimmen und seine Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß

zur Integration in die Objektplanung bereitzustellen, dass die vereinbarten Planungs- und

Überwachungsziele eingehalten werden.

§ 6

Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der/den Anlage(n)

zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

6.1 Leistungsstufe 1

Die Leistungsstufe 1 umfasst

☒ für die Erarbeitung der Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) nach E 1 RLBau

☐ für die Erarbeitung der Bauunterlage nach D 2.1 RLBau

☐

alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

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VII.12.H Land

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Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens die Federführung

für –

☒ das Führen von Vorverhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit

☒ das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit

☒ das Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen

mit Behörden

6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung

6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe ge-

kennzeichneten Leistungen.

6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

6.3.1 Leistungsstufe 3A – Leistungen für die Vorbereitung der Vergabe

Die Leistungsstufe 3A umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe

gekennzeichneten Leistungen.

6.3.2 Leistungsstufe 3B – Leistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe

Die Leistungsstufe 3B umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe

gekennzeichneten Leistungen.

6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung

Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe ge-

kennzeichneten Leistungen.

Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen von Bauunternehmen

mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensgeneigten

Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit

nicht mehr zugänglich sind, sind durch Inaugenscheinnahme sorgfältig zu kontrollieren.

Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbrin-

gen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf

störungsfrei verläuft.

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6.5 Leistungsstufe 5 – Dokumentation und Objektbetreuung

Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe ge-

kennzeichneten Leistungen.

§ 7

Fachlich Beteiligte

7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs-

und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich

aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste

wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

☐ 7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung externer Projektsteuerer durchgeführt.

Projektsteuerer sind im Rahmen der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bevollmächtigt,

die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele ge-

genüber dem Auftragnehmer und den anderen fachlich Beteiligten wahrzunehmen.

§ 8

Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Fachlich verantwortlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sind die im bezu-

schlagten Angebot (VII.12.4) bzw. im Formblatt Personaleinsatz (III.15) benannten Perso-

nen.

8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die ge-

samte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

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VII.12.H Land

Vertragsnummer: 000.910.198 Vergabenummer: 26-075130 (Vertrag Tragwerksplanung – Land)

§ 9

Baustellenbüro

9.1 ☒ Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unter-

halten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Not- wendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, ☒ mindestens aber an 1 Tag/en

pro Woche.

☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der

Bauaufgabe ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausrei-

chend zu besetzen.

☐ Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete/n Mitarbeiter wäh-

rend des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

9.2 Kostentragung

☐ Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber –

ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt.

☐ Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrich-

tungen kostenfrei bereitgestellt:

☐ Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

☐ Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen

Einrichtung auf eigene Kosten.

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§ 10

Honorar

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Archi-

tekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung

der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine

Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 1 Tragwerkplanung

(§§ 49-52 HOAI) sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe

VII.12.4).

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar gemäß den im bezuschlagten

1 Angebot (VII.12.4) getroffenen Vereinbarungen.

10.1 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit

☒ § 50 (1) HOAI – für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen

☐ § 50 (3) HOAI – für

werden für die Leistungen nach § 6.1 bis § 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kosten-

berechnung gemäß DIN 276 – in der Fassung vom Dezember 2008 – ohne Umsatzsteuer ermittelt.2

Solange die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung ohne Umsatzsteuer,

zu Grunde zu legen.

☐ Die anrechenbaren Kosten der Tragwerke folgender Gebäude / Ingenieurbauwerke, ge-

mäß § 11 (2) HOAI, werden zusammengefasst:

1 Soweit der Vertrag mehrere Gebäude mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken umfasst, ist für jedes Tragwerk die Art der Honorarermittlung anzugeben. 2 Unabhängig von der Festlegung in § 5.3.1 ist bei der Honorarermittlung ausschließlich die DIN 276 in der Fassung 2008 zu- grunde zu legen.

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Soweit eine mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB) zu berücksichtigen ist, wird folgendes

vereinbart:

Hinsichtlich der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wird vereinbart, dass diese im Rahmen

der Kostenberechnung einvernehmlich festgelegt wird. Der Umfang und der Wert der mit-

zuverarbeitenden Bausubstanz ist zum Zeitpunkt der Kostenberechnung objektbezogen zu

ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz

ist nach derzeitigem Stand nach der Bauteilmethode zu bestimmen. Sollte sich im Rahmen

der Kostenberechnung herausstellen, dass der Eingriff in die Substanz (Basis ist die letzte

Sanierung des Objektes) wiedererwarten größer ist, ist der Umfang der mitzuverarbeiten-

den Bausubstanz entsprechend der Volumenmethode zu bestimmen.

10.2 Honorar bei Leistungsänderungen

Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5.7 oder ordnet der Auf-

traggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragneh-

mers gemäß den folgenden Festlegungen:

10.2.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit

nach diesem Vertrag ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen.

Im Übrigen gelten § 650c (1) und (2) BGB entsprechend.

10.2.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung in Textform zu

und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauf-

tragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Ho-

norar unter Zugrundelegung der im bezuschlagten Angebot (VII.12.4) festgelegten Stun-

densätze in Verbindung mit § 10.3 AVB.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen

darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende

Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen

und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen

abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer

dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

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☐ 10.3 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

§ 11

Nebenkosten

11.1 Erstattung von Nebenkosten

Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden –

☒ nach den Festlegungen im bezuschlagten Angebot (VII.12.4) erstattet.

☐

Der vorgenannte Ausgleich beinhaltet neben den in § 14 (2) HOAI aufgeführten Kosten die

Kosten für:

Werden Leistungen nach § 5.7 beauftragt, gelten die Nebenkostenregelungen auch für

diese Leistungen.

11.2 Reisekosten

Reisekosten werden –

☒ nach den Festlegungen im bezuschlagten Angebot (VII.12.4) erstattet.

☐

Sofern eine Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis erfolgt, ist das Bayerische Rei-

sekostengesetz (BayRKG) anzuwenden.

Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.

Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richten sich nach Art. 3 BayRKG.

Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

11.3 Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie

abzüglich der nach § 15 (1) des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzuset-

zen.

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Vertragsnummer: 000.910.198 Vergabenummer: 26-075130 (Vertrag Tragwerksplanung – Land)

☐ 11.4 Bauaufgaben im Ausland

§ 12

Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß

§ 11 gilt:

☒ Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

☐ Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

§ 13

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat – wahlweise – eine durchlaufende oder eine objektbezogene Be-

rufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen nach § 16 AVB müssen

mindestens betragen:

Für Personenschäden 3.000.000,00 Euro

Für sonstige Schäden 3.000.000,00 Euro

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen für

die Jahresversicherung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweiligen

Deckungssumme oder bei einer objektbezogenen Versicherung mindestens das Zweifa-

che der jeweiligen Deckungssumme für die Dauer des Vertrages beträgt.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des

Vertrages aufrechtzuerhalten und regelmäßig unaufgefordert dem Auftraggeber nachzu-

weisen.

VHF Bayern – Stand Juni 2026 22/23

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§ 14

Ergänzende Vereinbarungen

☒ 14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Auf- nahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Anlage zu § 14.1 – Formblatt VI.11)

nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten vor der vom

Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Be-

schäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungs-

erklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben. (siehe Anlage zu § 14.1).

14.2 Beim Betreten und Befahren der die Bauaufgabe betreffenden Liegenschaften sind die je-

weiligen Zugangsbestimmungen des Nutzers einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die

Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten.

☐ 14.3

  • Ende des Vertrages –

Der Vertrag wird mit Erteilung des Zuschlags auf das Angebot des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens wirk-

sam geschlossen.

VHF Bayern – Stand Juni 2026 23/23

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