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Ingenieurvertrag
Zwischen
Stadt Adenau Straße: Kirchstraße 15 PLZ, Ort: 53518 Adenau vertreten durch: Herrn Stadtbürgermeister Frank Wisniewski
nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und dem
Ingenieurbüro Straße: PLZ, Ort: vertreten durch:
nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird für das Projekt
folgender Ingenieurvertrag geschlossen:
Vertragsmuster erstellt durch: │ Webeler Rechtsanwälte, RA Gerald Webeler www.Ingenieurvertrag-online.de │ Vergabeberatungsstelle Klaeser GmbH, Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Klaeser │
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INHALTSVERZEICHNIS
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Gegenstand des Vertrages ........................................................................................ 3
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Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen ............................................................... 3
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Budget / Baukostenobergrenzen .............................................................................. 3
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Beauftragter Leistungsumfang des AN .................................................................... 4 4.1. Stufenweise Beauftragung ................................................................................... 4 4.2. Besondere Leistungen ......................................................................................... 6
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Leistungserbringung durch den AN ......................................................................... 6 5.1. Leistungsverpflichtete des AN .............................................................................. 6 5.2. Leistungserbringung durch Dritte ......................................................................... 7 5.3. Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverpflichteten des AN .......................... 7
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Termine und Fristen ................................................................................................... 7 6.1. Termine, Bearbeitungsdauer ................................................................................ 7 6.2. Planungsterminplan ............................................................................................. 7 6.3. Vertragsstrafenvereinbarung ................................................................................ 8
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Honorar ....................................................................................................................... 8 7.1. Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI ....... 8 7.2. Pauschalvereinbarung .......................................................................................... 9 7.3. Besondere Leistungen i. V. m. Anlage 2............................................................... 9 7.4. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen .............................................. 10 7.5. Nebenkosten ...................................................................................................... 10 7.6. Umsatzsteuer ..................................................................................................... 10 7.7. Fälligkeit und Abrechnung .................................................................................. 10
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Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung ................................................................10
Vertragsmuster erstellt durch: │ Webeler Rechtsanwälte, RA Gerald Webeler www.Ingenieurvertrag-online.de │ Vergabeberatungsstelle Klaeser GmbH, Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Klaeser │ Ver. 13.0 / 01-2026
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- Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages sind Tragwerksplanungsleistungen für das Bauvorhaben „Neubau eines Parkhauses in Adenau, Wimbachstraße, 53518 Adenau“
Projektbeschreibung:
Die Stadt Adenau beabsichtigt den Neubau eines Parkhauses an der Wimbachstraße/Wimbachsgasse in 53518 Adenau (Ersatz der seit 1982 bestehenden Parkpalette; ca. 194 Stellplätze, Vorzugsvariante 1B, Split-Level, Systembau in Stahl). Das Grundstück liegt in Hanglage; das Bauwerk ist gegen den Hang zu sichern, wobei zu untersuchen ist, ob die Rückwand der bestehenden Garage genutzt werden kann.
Gegenstand dieses Vertrages (Los 3) ist die Tragwerksplanung nach § 51 HOAI (Anlage 14) in den Leistungsphasen 1 bis 6; Schwerpunkt ist die Vordimensionierung des Tragwerks. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Hanglage und die erforderlichen Stützwände/Hangsicherungen sowie der Stahl- bzw. Stahlbeton- Skelettbau. Das Parkhaus ist als Sonderbau (Großgarage) einzuordnen; der Standsicherheitsnachweis ist bauaufsichtlich zu prüfen. Die weitere Leistungserbringung nach Abschluss der Entwurfsplanung richtet sich nach dem vom AG gewählten Realisierungsmodell (Wahlrecht gemäß Ziffer 4.1.2 dieses Vertrages).
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Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen Der Vertrag enthält folgende Bestandteile, die in nachstehender Reihenfolge auszulegen sind: dieser Ingenieurvertrag Allgemeine Vertragsbedingungen zum Vertrag (AVB) – Anlage 1 – Besondere Leistungen – Anlage 2 – Festlegung der Honorargrundlagen – Anlage 3 – Erklärungen zur Tariftreue – Anlage 4 – (bitte beifügen, soweit im Einzelfall erforderlich) Leistungsbeschreibung – Anlage 5 – Vorgaben / Ergebnis der Bedarfsplanung – Anlage 6 –
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Budget / Baukostenobergrenzen Für die Realisierung der Baumassnahme (Kostengruppen 300 und 400 im Sinne der DIN 276) ist nach der Machbarkeitsstudie (Vorzugsvariante 1B) ein Betrag von netto 3.528.000,00 € maßgeblich.
Die anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung werden nach Maßgabe des § 50 HOAI (Kostengruppe 300 sowie anteilig Kostengruppe 400) auf Grundlage der fortzuschreibenden Kostenberechnung nach DIN 276 bestimmt.
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- Beauftragter Leistungsumfang des AN Die Vertragsparteien legen als Leistungsbeschreibung der vom AN zu erbringenden Grundleistungen die Anlage 14 zur HOAI zu Grunde und vereinbaren hierzu Folgendes:
4.1. Stufenweise Beauftragung Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Soweit nicht nachfolgend Abweichendes festgelegt ist, beauftragt der AG den AN mit Unterzeichnung dieses Vertrages zunächst mit den in Ziffer 4.1.1 aufgeführten Leistungen als einen vom AN geschuldeten Teilerfolg, der so genannten Leistungsstufe 1 dieses Vertrages.
Die Beauftragung der unter der Ziffer 4.1.2 genannten Leistungen, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber diese schriftlich oder in Textform im Wege der Auftragserweiterung abruft (sogenannte Leistungsstufe 2).
In seiner Entscheidung, die Leistungsstufe 2 zu beauftragen, ist der AG frei. Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung weiterer Leistungen über die Leistungen der Stufe 1 hinaus besteht nicht.
Der AN wird von seiner Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen gemäß Ziffer 4.1.2 frei, wenn diese vom AG nicht innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung der zuletzt beauftragten Leistungen in Auftrag gegeben werden.
4.1.1. Leistungsstufe 1 Leistungsbild Tragwerksplanung, Grundleistungen gemäß § 51 HOAI in Verbindung mit Anlage 14 HOAI, und zwar die Leistungsphasen Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung Leistungsphase 2 Vorplanung Leistungsphase 3 Entwurfsplanung
soweit unter Ziffer 4.3 dieses Vertrages nicht bestimmte Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase vom Leistungsumfang ausgenommen sind.
4.1.2. Leistungsstufe 2 – Weitere Leistungen (Wahlrecht des AG) Die nach Abschluss der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) zu erbringenden weiteren Leistungen (Leistungsstufe 2) können nach Wahl des AG in einer der nachstehenden Varianten erbracht werden. Der AG bestimmt nach Abschluss und Freigabe der Entwurfsplanung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), in welcher Variante die weiteren Leistungen zu erbringen sind.
Der Abruf der gewählten Variante erfolgt schriftlich oder in Textform. In seiner Entscheidung, ob und in welcher Variante er die Leistungsstufe 2 beauftragt, ist der AG frei; ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung besteht nicht. Ziffer 4.1 letzter Absatz (Freiwerden nach 12 Monaten) gilt entsprechend.
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Die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 (Leistungsstufe 1) werden in allen Varianten unverändert nach § 51 HOAI i. V. m. Anlage 14 HOAI erbracht. Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich der ab der Leistungsphase 4 zu erbringenden Leistungen.
Variante 1 – Fortführung als HOAI-Tragwerksplanung (gewerkeweise Realisierung): In der Variante 1 werden die weiteren Grundleistungen nach dem Leistungsbild Tragwerksplanung (§ 51 HOAI i. V. m. Anlage 14 HOAI) erbracht, und zwar die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung, insbesondere Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen und Positionspläne, Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren), die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) und die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe), soweit unter Ziffer 4.3 nicht bestimmte Teilleistungen ausgenommen sind. Die Vergütung richtet sich nach Ziffer 7.1 (Vergütung in Anlehnung an die HOAI).
Varianten 2 und 3 – General- bzw. Teilgeneralunternehmervergabe: In den Varianten 2 und 3 wird die Bauausführung des Tragwerks durch einen Generalunternehmer (Variante 2) bzw. einen Teilgeneralunternehmer (Variante 3) erbracht, der die statische Bemessung (Ausführungsstatik) selbst erstellt und durch einen Prüfingenieur bzw. Prüfsachverständigen für Standsicherheit prüfen lässt. Der Leistungsumfang des AN ab der Leistungsphase 4 bestimmt sich abweichend von der Variante 1 wie folgt:
a) Leistungsphasen 5 und 6: Die Grundleistungen der Leistungsphasen 5 (Ausführungsplanung) und 6 (Vorbereitung der Vergabe) entfallen. Grundlage der vom Objektplaner (Los 1) zu erstellenden funktionalen Leistungsbeschreibung ist die vom AN zu erbringende vorgezogene Massenermittlung der Stahl- und Betonmengen (besondere Leistung gemäß Anlage 2).
b) Leistungsphase 4 (optional): Die Leistungsphase 4 (Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen nebst Positionsplänen, Anlage 14 Nr. 4 lit. a bis f) ist optional. Der AG ruft sie nur ab, soweit die Baugenehmigungsbehörde (Kreisverwaltung Ahrweiler) eine vom AN erstellte geprüfte Statik verlangt und einer Nachreichung der vom Generalunternehmer zu erstellenden und vom Prüfingenieur geprüften Statik vor Baubeginn nicht zustimmt. Wird die Leistungsphase 4 abgerufen, wird ihre Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 7.1 gesondert ermittelt und auf das Pauschalhonorar der Ziffer 7.2.1 angerechnet.
c) Überprüfung der Tragwerksplanung des Generalunternehmers (optional): Die rechnerische Prüfung der statischen Berechnungen des Generalunternehmers sowie die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung (Bewehrungsführung im Betonbau, Verbindungen im Stahlbau) kann der AG gesondert nach Maßgabe der Anlage 2 abrufen, soweit diese nicht bereits durch die Prüfung eines Prüfingenieurs/Prüfsachverständigen für Standsicherheit abgedeckt ist.
d) Leistungsteil Gründung und Erdbau in der Variante 3: Soweit in der Variante 3 (Teilgeneralunternehmer) die Gründung und der Erdbau gesondert (klassisch) vergeben werden, erbringt der AN insoweit die Tragwerksplanung als Grundleistung nach § 51 HOAI (Leistungsphasen 4 bis 6, beschränkt auf die den Kostengruppen 310 und 320 der DIN 276 zuzuordnenden Bauteile); die Vergütung dieses Leistungsteils richtet sich nach Ziffer 7.1.
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Vergütung Varianten 2 und 3: Die Vergütung der Leistungen der Leistungsstufe 2 erfolgt in den Varianten 2 und 3 über ein Teil-Pauschalhonorar nach Ziffer 7.2.1; die optionale Leistungsphase 4 wird nach Maßgabe von Buchstabe b) angerechnet, der Leistungsteil Gründung/Erdbau der Variante 3 (Buchstabe d) nach Ziffer 7.1 vergütet.
4.2. Besondere Leistungen Die in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Besonderen Leistungen im Sinne der HOAI sind im Zusammenhang mit der jeweils beauftragten Leistungsphase zum vereinbarten oder erforderlichen Zeitpunkt zu erbringen.
Die Beauftragung der jeweiligen Leistungsphase schließt somit die entsprechenden Besonderen Leistungen mit ein.
4.3. Eigenleistungen des AG / nicht beauftragte Teilleistungen Folgende Leistungen werden vom AG selbst erbracht bzw. folgende Teilleistungen werden nicht beauftragt:
| vom AG zu erbringende Leistungen / nicht beauftragte Teilleistungen | |
|---|---|
| Leistungsphase : | • • |
- Leistungserbringung durch den AN
5.1. Leistungsverpflichtete des AN Der AN benennt nachfolgend diejenigen Personen, die die vereinbarten Leistungen persönlich erbringen. Sie sind berechtigt, den AN gegenüber dem AG und Dritten zu vertreten:
Leistungen der Projektleitung: • Projektleitung: • Stellvertretung:
Leistungen in der Planungsphase (bis Leistungsphase 4) • Planung: • Stellvertretung:
Leistungen in der Ausführungsvorbereitung (Leistungsphasen 5 und 6) • Planung: • Stellvertretung:
Weitere für die Leistungserbringung vorgesehene Personen und deren Funktionen: • •
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5.2. Leistungserbringung durch Dritte Es ist durch den AN beabsichtigt, nachstehende Leistungen an Dritte weiterzugeben: • Leistung: • Nachunternehmer:
5.3. Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverpflichteten des AN
Der AN verpflichtet sich an den AG eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € je angefangenen Monat je Person zu bezahlen, in dem der AN anstelle der in der Ziffer 5.1 benannten Personen zur Leistungserbringung andere Personen einsetzt, ohne dass die Zustimmung des AG vor deren Leistungsantritt eingeholt wurde oder eine andere Personen eingesetzt wird, obschon der AG seine Zustimmung aus wichtigem Grund gemäß der Ziffer 5.1 der AVB verweigert hat. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf 5 % der vorläufigen Nettohonorarsumme begrenzt.
- Termine und Fristen
6.1. Termine, Bearbeitungsdauer Der AN wird seine Leistungen so rechtzeitig erbringen, dass nachfolgende Termine eingehalten werden bzw. die nachstehende Bearbeitungsdauer nicht überschritten wird:
Erstellung der Antragsunterlagen für die baufachliche Prüfung (SGD) zusammen mit der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3): bis zum 31.05.2027
Fertigstellung der vollständigen Antragsunterlagen für den Fördermittelantrag: bis zum 30.09.2027
Die Termine für weitere Leistungen werden mit Beauftragung der weiteren Leistungen einvernehmlich festgelegt.
6.2. Planungsterminplan Spätestens 3 Wochen nach Zustandekommen dieses Vertrages hat der AN einen Detailterminplan zur Erbringung seiner Leistung aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die dort vorgesehenen Termine und Fristen werden mit der Freigabe verbindlich.
Mit Abruf der Leistungsstufe 2 im Sinne dieses Vertrages hat der AN einen weiteren Detailterminplan innerhalb von 3 Wochen aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die hierin vorgesehenen Termine und Fristen werden mit Freigabe ebenfalls verbindlich.
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6.3. Vertragsstrafenvereinbarung
Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverzug für Fristen der Leistungsstufe 1 gemäß Ziffer 4.1.1 dieses Vertrages:
Gerät der AN mit der Einhaltung des in Ziffer 6.1. vereinbarten Fertigstellungstermins für den Abschluss der Leistungsphase in Verzug, hat er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Netto-Abrechnungssumme des Honorars zu zahlen, das ihm für die Erbringung der Grundleistungen der bis zu dieser Leistungsphase beauftragten Leistungen zusteht. Ist dieser Honoraranspruch niedriger als das für diese Leistungen in der Anlage 3 ausgewiesene Honorar, ist das sich aus der Anlage 3 ergebende Honorar für die Berechnung der Vertragsstrafe maßgeblich.
Der Vertragsstrafenanspruch ist begrenzt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme, ohne die Berücksichtigung der besonderen Leistungen gemäß Anlage 3 für die mit der Leistungsstufe 1 beauftragten Leistungen.
Ist die Nettoabrechnungssumme dieser Leistungen niedriger als die Nettoauftragssumme, ist die Vertragsstrafe begrenzt auf 5 % der Nettoabrechnungssumme.
- Honorar
7.1. Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI
Für die nach diesem Vertrag in Anlehnung an die HOAI zu vergütenden Grundleistungen (Leistungsstufe 1 sowie – in der Leistungsstufe 2 – die Variante 1 und der Leistungsteil Gründung/Erdbau der Variante 3) treffen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung in Anlehnung an die Vergütungsmethodik der HOAI, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen vereinbart sind.
Für die nach diesem Vertrag gem. Ziffer 4.1 übertragenen Grundleistungen ermittelt sich das Honorar des AN
- aus den anrechenbaren Kosten des Objekts,
- nach dem Leistungsbild,
- nach der Honorarzone,
- und der Honorartafel der § 52 HOAI.
Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten des Objekts / der Objekte vereinbaren die Parteien Folgendes: Die anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung sind demnach die anteilig addierten (Netto-)Kosten
- der Kostengruppe 300 im Sinne der DIN 276 und
- der Kostengruppe 400 im Sinne der DIN 276
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nach Maßgabe des § 50 HOAI.
Die anrechenbaren Kosten ermitteln sich ferner
- für die Grundleistungen sämtlicher übertragener Leistungsphasen auf Grundlage der Kostenberechnung in der Leistungsphase 3, soweit eine solche noch nicht vorliegt auf Grundlage der Kostenschätzung.
Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsbildes vereinbaren die Parteien, dass die Regelungen des § 51 HOAI gelten sollen.
Abweichend von § 52 Abs. 2-3 HOAI legen die Parteien die Honorarzone des Objekts verbindlich mit der Honorarzone II fest. Soweit vorstehend keine Honorarzone festgelegt ist, erfolgt die Bestimmung nach Maßgabe des § 52 Abs. 2-3.
Hinsichtlich des Tafelwerts des Honorars soll die Regelung des § 13 HOAI gelten. Hinsichtlich des Tafelwerts vereinbaren die Parteien den Basishonorarsatz.
Für nicht beauftragte Leistungsphasen eines Leistungsbildes oder Grundleistungen einer Leistungsphase sind konkrete Regelungen in Anlage 3 dieses Vertrages getroffen.
Es ist eine Umbau- bzw. Modernisierungsmaßnahme geplant: Auf das Honorar des AN für die Grundleistungen vereinbaren die Parteien einen Umbauzuschlag in Höhe von %. Eine Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz findet nicht statt, diese wurde angemessen beim vorgenannten Umbauzuschlag berücksichtigt.
Weitere, generelle Vereinbarung zur Vergütungsregelung: Auf den nach der vorstehenden Methodik ermittelten Honoraranspruch für die Grundleistungen vereinbaren die Parteien insgesamt einen Nachlass des AN in Höhe von %. Zuschlag des AN in Höhe von %.
Die vorstehende Honorarregelung ist abschließend. Die Parteien vereinbaren insbesondere, dass die Regelungen des § 11 HOAI keine Anwendung auf die Vergütungsvereinbarung finden sollen.
7.2. Freibleibend
7.3. Besondere Leistungen i. V. m. Anlage 2 Die Vergütung der Besonderen Leistungen ist in der Anlage 3 dieses Vertrages festgelegt.
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7.4. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen Für die Kalkulation von zusätzlichen Leistungen oder Änderungsleistungen sowie für die Vergütung von Leistungen im Zeithonorar vereinbaren die Vertragsparteien folgende Stundensätze (netto, ohne Nebenkosten):
- für den AN (Geschäftsführer / Partner der Gesellschafter / Inhaber) €/h
- für angestellte Architekten / Ingenieure / Dipl.-Ingenieure / M.Sc. / B.Sc. €/h
- für staatlich geprüfte Techniker €/h
- für technische Zeichner und Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen €/h
7.5. Nebenkosten Zur Abgeltung der Nebenkosten erhält der AN einen Zuschlag auf das Honorar aller Leistungen in Höhe von % soweit in Anlage 3 keine abweichende Regelung getroffen ist. Nebenkosten in diesem Sinne sind die in § 14 Abs. 2 HOAI genannten Kosten.
7.6. Umsatzsteuer Die Honorare verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.7. Fälligkeit und Abrechnung Sämtliche Leistungen des AN sind prüffähig abzurechnen. Der Honoraranspruch des AN wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Abnahme und Rechnungslegung fällig. Mit der Abnahme hat der AG einen Anspruch auf Schlussrechnung.
Bis zur Abnahme hat der AN Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Rechnungslegung fällig.
- Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung Ergänzend zu Ziffer 8.2 der AVB vereinbaren die Vertragsparteien für die vom AN abzuschließende und vorzuhaltende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung folgende Mindestdeckungssummen:
- für Personenschäden in Höhe von 2 Mio. €
- für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 2 Mio. €
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Für den AG: Für den AN:
, den , den
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