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0881-26 Vertragsentwurf.pdf

Tragwerksplanung für den Neubau einer Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tonna

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 10:28 (Europe/Berlin)

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Vertrags-Nr. 0881/26-H-V-21 Eingetragen in die Haushaltsüberwachungs- liste Nr.: ...................................................... Seite: .................... Nr.: .............................

  1. Ausfertigung Statistisch erfasst unter: ............................. E 000000000 000 000 10 A Entwurf Projekt-Nr.(eVKE): Kostenträger (eVKE): Kostengruppe:

Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

Objekt Justizvollzugsanstalt Tonna

Baumaßnahme Neubau Sicherungsverwahrung

zwischen dem Freistaat Thüringen

vertreten durch das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur

Werner-Seelenbinder-Straße 8 99096 Erfurt (Fachaufsicht führende Ebene)

vertreten durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr Abteilung 2 - Landeshochbau und Liegenschaften

Schlachthofstr.80 99085 Erfurt (Bau durchführende Ebene)

– nachstehend Auftraggeber genannt –

und der

vertreten durch

– nachstehend Auftragnehmer genannt –

folgender Vertrag geschlossen:

Ref. 14 07/2026  0881-26 Vertragsentwurf.docx 1

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

§ 3 Übergabe von Vertragsunterlagen

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

§ 7 Fachlich Beteiligte

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 9 Baustellenbüro

§ 10 Honorar

§ 11 Nebenkosten

§ 12 Umsatzsteuer

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

§ 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Tragwerksplanung für

Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen

und / oder Ingenieurbauwerke

gemäß § 51 HOAI, mit denen

in der Liegenschaft

Justizvollzugsanstalt Tonna

Im Stemker 4 (Straße) 99958 Tonna (Ort)

auf dem/den Grundstück/en (Fl.st.Nr. )

Flur/e Größe

Gesamtfläche aller Flurstücke: m²

eine bauliche Anlage (Gebäude oder Ingenieurbauwerk)

eine Baumaßnahme, bestehend aus mehreren Gebäuden / Ingenieurbauwerken (s. Anlage zu § 1)

neu hergestellt, umgebaut, erweitert, modernisiert, instand gesetzt oder instand gehalten werden soll.

1.2 Die bauliche Anlage/die Baumaßnahme ist für die Justizvollzugsanstalt Tonna 1

als Sicherungsverwahrung 2

bestimmt.

1.3 Die Baumaßnahme ist Teil des Gesamtvorhabens

1.4 Die Leistungen der Tragwerksplanung beschränken sich auf

1.5 Die Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die Gaststreitkräfte durchgeführt und aus deren Heimatmitteln finanziert.

§ 2

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile:

  • Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

  • 1 Anlage(n) zu § 6 spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

Anlage zu § 1 Nummer 1.1

Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (Formblatt Verpflichtungserklärung)

Ergänzende Bestimmungen der Verträge mit Freiberuflich Tätigen – Schutzzone – nach RiSBau 20/1

Ergänzende Bestimmungen für Verträge mit Freiberuflich Tätigen – VS/Sperrzone – nach RiSBau 20/1

Feststellungsbefugnis für Rechnungen (VV Nr. 19.2 zu § 70 ThürLHO – vgl. Rundschreiben C 132)

Honorarberechnung

1 siehe Nutzerkatalog Muster 6 RLBau 2 siehe Bauwerkszuordnungskatalog Muster 6 RLBau

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

geprüftes Angebot des Auftragnehmers vom

2.2 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke und Erlasse zu beachten:

Richtlinien für das Aufstellen und Prüfen EDV-unterstützer Standsicherheitsnachweise. Herausgeber: Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e.V.

ABG 1975 sowie RiABG (Auftragsbautengrundsätze 1975 sowie Richtlinien zur Ausführung des Verwaltungsabkommens)3

Richtlinie für die Durchführung von Baumaßnahmen des Landes (RLBau)

Richtlinie für die Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes (RBBau)

Vorgaben CAD

Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG)

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

2.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zugrunde zu legen:

das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt K 1 RLBau

den amtlichen Lageplan vom:

die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom:

das Bodengutachten vom:

die statischen Unterlagen vom:

2.3.1 Für das Aufstellen der

Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau)3

Bauunterlage (BABau) (§ 6 Nummer 6.1)

sind zugrunde zu legen:

die Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) vom:

die KVM-Bau3 vom:

die Ausgabenanmeldung-Bau (AA-Bau) nach Abschnitt D

die Bauunterlage, Teil I bis IV und ggf. Teil V nach Abschnitt L1 RLBau vom

in der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Fassung mit Ergänzungen und folgenden Vorgaben des Auftraggebers:

3 Nur für Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

Bauantrag (BABau) vom 04.09.2024

Für das Aufstellen der KVM-Bau3

das Auftragsdokument (ABG 1975/ABG 3)3 der Gaststreitkräfte vom

das Ergebnis der Startbesprechung vom

2.3.2 Für die weitere Bearbeitung (§ 6 Nummern 6.2 bis 6.5) sind zugrunde zu legen:

Die vom Auftraggeber gebilligte und mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene EW-Bau/HU-Bau/Bauunterlage. das Auftragsdokument ABG 1975/ABG 33 die Freigabe und die Prüfbemerkungen zur vorläufigen Ausführungsplanung3

das Angebotsannahmedokument ABG 1975/ABG 4 der Streitkräfte zum Vergabevorschlag3

2.4 Die Planungsleistungen unterliegen

dem Baugenehmigungsverfahren

dem Zustimmungsverfahren

dem Kenntnisgabeverfahren

nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes Thüringen:

§ 3

Übergabe von Vertragsunterlagen

Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende vertragliche Unterlagen in einfacher Ausfertigung übergeben:

  • Anlage(n) zu § 10 vorläufige Honorarermittlung zum Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung

  • Anlage zu § 7 Liste der fachlich Beteiligten

die ES-Bau gemäß § 2 Nummer 2.3.1

die HU-Bau gemäß § 2 Nummer 2.3.1

die KVM-Bau gemäß § 2 Nummer 2.3.1 das Formblatt ABG 1975/ABG 33 vom:

die Ausgabenanmeldung (AA-Bau) nach Abschnitt D

die Bauunterlage; Teil I bis IV und Teil V nach L 1 RBBau

das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt K 1 RLBau

der amtliche Lageplan vom:

die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom:

in Papierform

digital

gemäß beigefügter Planliste

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

die statischen Unterlagen vom:

geprüftes Angebot des Auftragnehmers (Kurz- und Langtext) vom

Bauantrag (BABau) vom 04.09.2024

§ 4

Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:

  • Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen.

  • Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.

4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1

mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1.1 gemäß den Zusätzlichen Vertrags-bestimmungen für Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte

mit der Erbringung der Leistungsstufe gemäß § 6 Nummer 6.

Die Beauftragung ist beschränkt auf den Bauabschnitt

4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 6 Nummern 6.2 bis 6.4 abzurufen. Der Abruf erfolgt schriftlich.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 gewährleistet ist.

4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend § 4 Nummer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach § 4 Nummer 4.2.4, § 14 Nummer 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.

4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; Auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 14 Nummer 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

§ 5

Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme (s. § 1 Nummer 1.1) gemäß den Vorgaben nach § 5 Nummern 5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.

5.2 Quantitäten/Qualitäten Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der ES-Bau/KVM-Bau3/AA-Bau/BBN/Bauunterlage, Teile I bis IV vorgegebenen, auf seine Fachplanungen bezogenen Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen.

Die Vorgaben dieser genehmigten Haushaltsunterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform (§§ 24 und 54 ThürLHO).

5.3 Kosten

5.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze für die Baumaßnahme von 31.228.600 Euro brutto / Euro netto nicht überschritten wird. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/EW-Bau/HU-Bau/BBN/AA-Bau erfasst sind.

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.

5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

5.3.3 Die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach § 5.5 vorzugehen.

5.4 Termine

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:

Baubeginn: 01.06.2028

Fertigstellungstermin: 30.06.2031

Beginn der Inbetriebnahmephase:

Übergabetermin nach Abschnitt H RLBau:

(Leistung): (Datum)

(Leistung): (Datum)

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Nummer 5.4.1 übergibt der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte einen Zeit- und Ablaufplan.

In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, an dessen Fortschreibung mitwirken.

5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Termine bzw. Leistungszeiträume vorgegeben; es handelt sich dabei um Vertragstermine bzw. -fristen:

Für die Erbringung der folgenden Leistungen gemäß Anlage(n) zu § 6 gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume:

Leistungen Datum Leistungszeitraum

Beitrag zur KVM-Bau/ES-Bau am Wochen, ab

Beitrag zur EW-Bau/HU- am 02.11.27 Wochen, ab Bau/Bauunterlage/AFU-Bau/BBN:

die Vorlage der Beiträge zu den Ausschrei- am 01.03.28 Wochen, ab bungsunterlagen gemäß Abschnitt G RLBau:

am Wochen, ab

am Wochen, ab

5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen.

5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach § 5 Nummer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele nach § 5 Nummer 5.7 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10 Nummer 10.10. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele..

5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

5.6 Besprechungen

5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.

Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

5.7 Leistungsänderungen

5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10 Nummer 10.10 zu ermitteln ist, ergeben.

5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit 5.7.4 (a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 5 Nr. 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder (b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder (c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

5.8 Behandlung von Unterlagen

5.8.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn ihn Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist.

5.8.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopierfähiger Ausführung sowie in digitaler Form zu übergeben.

Abweichend zur Anlage zu § 6 dieses Vertrages sind folgende Unterlagen

fach

fach

zu übergeben.

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Werden Unterlagen in digitaler Form vorgelegt, sind Vorgaben gemäß § 2 Nummer 2.2 einzuhalten.

5.9 Abstimmung mit Projektbeteiligten

Der Auftragnehmer hat sich mit den weiteren fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so abzustimmen und seine Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Integration in die Objektplanung bereitzustellen, dass die vereinbarten Projektziele eingehalten werden.

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

§ 6

Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der/den Anlage(n) zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

6.1 Leistungsstufe 1 – EW-Bau/HU-Bau/Bauunterlage-

6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst

für die Erarbeitung der Beiträge zur EW-Bau gemäß Abschnitt F 2 RBBau

für die Erarbeitung der Beiträge zur HU-Bau gemäß Abschnitt F RLBau

für die Erarbeitung der Beiträge zur Bauunterlage nach Abschnitt D RBBau

für die Erarbeitung der Beiträge zur BBN/ BABau nach Abschnitt F RLBau für die Erarbeitung der Beiträge zur KVM-Bau gemäß Art.7 ABG 1975/RiABG3

für die Erarbeitung der Beiträge zur HU-Bau nach Zustimmung zur KVM-Bau und unter Beachtung der Prüfbemerkung der Gaststreitkräfte gemäß Art. 7 ABG 1975/RiABG3

alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen (Vorplanung soweit noch nicht im Rahmen der ES-Bau/HU-Bau erbracht, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung)

Der Auftragnehmer hat über die in Abschnitt F RLBau hinaus genannten Unterlagen, folgende Pläne/Unterlagen vorzulegen:

M= 1:

Grundriss / Schnitte M= 1:100

Details nach Erfordernis und in Absprache mit dem AG M= 1:

M= 1:

Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens die Federführung für das

Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit

Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden

6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn

  • sämtliche in der/den Anlage(n) zu § 6 zur Leistungsstufe 1 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

  • die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Projektziele nachweislich eingehalten werden können,

  • auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann und

  • der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat.

  • die Prüfbemerkungen (Review Comments) des Auftraggebers und der Gaststreitkräfte vollständig eingearbeitet und die Leistungen vom Auftraggeber anerkannt sind3.

6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung

6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung nach Abschnitt F 4 RLBau erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

Der Auftragnehmer hat über die in Abschnitt F 4 RLBau hinaus genannten Unterlagen insbesondere folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen:

Ausführungszeichnungen M= 1:50

Details nach Erfordernis und in Absprache mit dem AG bis M= 1:1

M= 1:

6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn

  • sämtliche in der/den Anlage(n) zu § 6 zur Leitungsstufe 2 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

  • die in Leistungsstufe 1 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebenen Leistungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist,

  • die zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) aufgestellt werden können,

  • die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 nachweislich einhält (Muster 6 RLBau),

6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung der Vergabe

6.3.1 Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

6.3.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn

  • sämtliche in der/den Anlage(n) zu § 6 zur Leistungsstufe 3 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

  • die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nachvollziehbar ermittelt sind,

  • die erforderlichen Beiträge zu den Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend aufgestellt sind,

  • die Prüfbemerkungen (Review Comments) des Auftraggebers und der Gaststreitkräfte vollständig eingearbeitet und die Leistungen vom Auftraggeber anerkannt sind3.

6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation

6.4.1 Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten / aufgeführten Besonderen Leistungen.

6.4.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn

  • sämtliche in der/den Anlage(n) zu § 6 zur Leistungsstufe 4 gekennzeichneten/aufgeführten Besonderen Leistungen erbracht sind,

6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung

6.5.1 Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe aufgeführten Besonderen Leistungen.

6.5.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, wenn

  • sämtliche in der/den Anlage(n) zu § 6 zur Leistungsstufe 5 gekennzeichneten/aufgeführten Besonderen Leistungen erbracht sind,

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

§ 7

Fachlich Beteiligte

7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.

Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Projektziele gegenüber dem Auftragnehmer und den Fachplanern wahrzunehmen.

§ 8

Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation):

für Leistungsstufe 1 Führungskräfte gemäß Teilnahmeantrag

für Leistungsstufe 2 Führungskräfte gemäß Teilnahmeantrag

für Leistungsstufe 3 Führungskräfte gemäß Teilnahmeantrag

für Leistungsstufe 4 Führungskräfte gemäß Teilnahmeantrag

für Leistungsstufe 5

8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

§ 9 Baustellenbüro4

9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, mindestens aber an Tag/en pro Woche.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung seiner Leistung ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.

Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

9.2 Kostentragung

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt:

Telefonanschluss

Möblierung

Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf eigene Kosten.

4 Zur Vergütung siehe § 11

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

§ 10

Honorar

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume (§§ 33-37 HOAI) sowie nach dem gegebenenfalls in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 10.7) .

Die Honorare für Besondere Leistungen werden gemäß Nummer 10.9 frei vereinbart.

Der Auftragnehmer erhält für seine Grundleistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:

10.1 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 50 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur EW-Bau/HU-Bau/Bauunterlage, ohne Umsatzsteuer, ermittelt.

Solange diese nicht vorliegt, ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kostenermittlung zur ES-Bau/KVM-Bau/AA-Bau, Teil V nach Abschnitt F2 RLBau ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen.

Die anrechenbaren Kosten der Tragwerke folgender Gebäude / Ingenieurbauwerke, gem. § 11 Absatz 2 HOAI, werden zusammengefasst:

Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) gemäß § 4 Absatz 3 HOAI betragen:

Gebäude / Ingenieurbauwerk mvB.

10.2 Honorarzonen

Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:

Gebäude / IngenieurbauwerkHonorarzone
SicherungsverwahrungIV

10.3 Honorarsatz

Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 52 Absatz 1 HOAI.

Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 52 Absatz 1 HOAI zuzüglich:

v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerk:

v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerk:

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Vertrag Fachplanung – Tragwerksplanung

10.4 Vom-Hundert-Sätze

Die Leistungen gemäß Anlage(n) zu § 6 des Vertrages werden wie folgt bewertet:

LeistungenGebäudeIngenieurbauwerk
Leistungsstufe 154,00 v.H.v.H.
Leistungsstufe 240,00 v.H.v.H.
Leistungsstufe 32,00 v.H.v.H.
insgesamt96,00 v.H.v.H.

10.5 Honorarzuschläge

Folgende Honorarzuschläge werden vereinbart:

Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß § 52 Absatz 4 HOAI wie folgt erhöht:

Gebäude / Ingenieurbauwerk v.H.-Satz

10.6 Im Wesentlichen gleiche Tragwerke gemäß § 11 Absatz 3 und 4 HOAI (Wiederholungen)

10.7 Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Nummern 10.1 bis 10.5 wird ein Zu- oder Abschlag vereinbart5:

Gebäude / Ingenieurbauwerkzuzüglich (+) / abzüglich (- ) v.H.
>> %
>> %
>> %

10.8.1 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten

Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 50 HOAI die Eingangstafelwerte des § 52 Absatz 1 HOAI (10.000 Euro), werden die Leistungen gemäß Nummer 10.10 dieses Vertrages und § 10 Nummer 10.3 AVB wie folgt vergütet:

10.8.2 Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten

Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 50 HOAI die Tafelwerte des § 52 Absatz 1 HOAI (15 Millionen Euro), werden die Leistungen wie folgt vergütet:

5 Die Honorartafeln der HOAI weisen Orientierungswerte aus (§ 2a Absatz 1 HOAI). Es kann auch ein von den Honorartafeln abweichendes, hö-heres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden (§ 7 Absatz 2 HOAI)

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10.9 Besondere Leistungen

Die Besonderen Leistungen gemäß Anlage(n) zu § 6 werden wie folgt pauschal oder zum Nachweis nach vereinbartem Stundensatz honoriert bzw. mit den v.H.-Sätzen bezogen auf das Honorar nach Nummer 10.3 honoriert:

Vergütung

Leistungsstufe 1 v.H. Satz € netto pauschal € netto z.N.

Leistungsstufe 2 v.H. Satz € netto pauschal € netto z.N

Leistungsstufe 3 v.H. Satz € netto pauschal € netto z.N

Leistungsstufe 4 v.H. Satz € netto pauschal € netto z.N

Leistungsstufe 5 v.H. Satz € netto pauschal € netto z.N

10.10 Honorar bei Leistungsänderungen

Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5 Nummer 5.7 oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

10.10.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß Nummer 10.7 dieses Vertrags ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechend.

10.10.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung folgender Stundensätze:

Für den Auftragnehmer Euro/Stunde

Für den Mitarbeiter Euro/Stunde

Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Euro/Stunde Aufgaben erfüllen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

10.11 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

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§ 11

Nebenkosten

11.1 Erstattung von Nebenkosten

Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden:

insgesamt pauschal mit xx v.H. / nach Leistungsstufen vom Nettohonorar erstattet.

insgesamt pauschal zum Festpreis in Höhe von Euro netto / nach Leistungsstufen erstattet.

mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Kosten, die auf Einzelnachweis zusätzlich erstattet werden, pauschal mit v.H. vom Nettohonorar erstattet / nach Leistungsstufen erstattet.

ausschließlich auf Einzelnachweis erstattet.

nach Leistungsstufen gegliedertes Pauschalhonorar:

Leistungsstufe 1 v. H. vom Nettohonorar Euro netto

Leistungsstufe 2 v. H. vom Nettohonorar Euro netto

Leistungsstufe 3 v. H. vom Nettohonorar Euro netto

Leistungsstufe 4 v. H. vom Nettohonorar Euro netto

Leistungsstufe 5 v. H. vom Nettohonorar Euro netto

Werden Leistungen nach § 5 Nummer 5.7.2 beauftragt, gelten die Nebenkostenregelungen der jeweils zugehörigen Leistungsstufe.

11.2 Reisekosten

Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Thüringer Reisekostengesetz (THürRKG) anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.

Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richtet sich nach THürRKG.

Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

11.3 Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.

§ 12

Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

§ 13

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach § 16 AVB müssen mindestens betragen:

Für Personenschäden 3,0 Mio Euro

Für sonstige Schäden 2,0 Mio Euro

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§ 14

Ergänzende Vereinbarungen

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung Anlage zu § 14 Nummer 14.1 ( RLBau, Abschnitt K 12, Nr. 13: „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“) und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben (siehe Anlage zu § 14 Nummer 14.1).

14.2 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestimmungen der Gaststreitkräfte einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten.

14.3

Auftraggeber Auftragnehmer

. .

(Ort), (Datum) (Ort), (Datum)


Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens, Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens, gem. § 126b BGB gem. § 126b BGB

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