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0881-26 Anlage 2 zum Vertrag_Merkblatt Feststellung fachtechn.pdf

Tragwerksplanung für den Neubau einer Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tonna

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 10:28 (Europe/Berlin)

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Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – fachtechnisch Richtig – Vertragsmuster, Anl2/2

Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – Fachtechnisch Richtig –

Das Merkblatt soll ein Beitrag zur Erläuterung der Feststellungsbescheinigungen sein. Es erhebt nicht den

Anspruch auf Vollständigkeit. Es fasst die wichtigsten Regelungen der haushaltsrechtlichen Vorschriften

für den Bundesbau zusammen. Für tiefergehende Studien wird auf die unten angeführten Vorschriften

verwiesen.

Grundlage für die Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit auf den zahlungs-

begründenden Unterlagen und deren Bescheinigung sind die beim Bund geltenden haushaltsrechtlichen

Vorschriften (§ 34 BHO mit VV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung mit Anlage zu Nr. 9.2 der

VV i.V.m. VerfRiB-MV/TV-HKR).

Hinweise für Feststellungsvermerke ergeben sich auch aus Abschnitt B der RBBau.

Die Prüf- und Feststellungsvermerke sowie die Unterschrift sind in blauer Farbe vorzunehmen.

  1. Fachtechnische Richtigkeit auf zahlungsbegründenden Unterlagen

1.1 Inhalt der Bescheinigung: Fachtechnisch Richtig

Die Teilbescheinigung wird aufgrund des abgeschlossenen Vertrages vom Auftragnehmer oder dessen

benannten Mitarbeiters in den Rechnungen und den diesen begründenden Unterlagen, abgegeben. Die

Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit ist eine Teilbescheinigung im

haushaltsrechtlichen Sinne und entlastet den „sachlich richtig“ zeichnenden Auftraggeber.

Nach den o.a. Vorschriften übernehmen die/der Feststellende der fachtechnischen Richtigkeit mit der

Bescheinigung (Unterzeichnung des Feststellungsvermerkes "fachtechnisch richtig" bzw. "fachtechnisch

und rechnerisch richtig") die Verantwortung

1.1.1 für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen,

Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl.

1.1.2 für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf

Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind,

1.1.3 dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden

ist

1.1.4 dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer

Ausführung geboten war,

1.1.5 für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und

Berechnungsunterlagen, wie z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche

Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Stundenlohnarbeiten,

1.1.6 dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder dem

Auftrag sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass Lieferungen und Leistungen in Art,

Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.

1.1.7 dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben

richtig sind,

Eingeführt mit Erlass BMUB vom 10.02.2014 - B 10 - 8111.1/0 Anl2/2 1/2 Dez. 14 03/2014

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Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – fachtechnisch Richtig – Vertragsmuster, Anl2/2

1.1.8 dass Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen vollständig und richtig berücksichtigt wurden,

1.1.9 dass die erbrachten Teil-/ Leistungen mit den ermittelten Mengenansätzen des Auftrages übereinstimmen,

keine Mehrmassen oder Mehrforderungen bekannt sind und bei erheblichen Abweichungen vom Auftrag

zur Abrechnung frühzeitig eine Begründung vorliegt und

1.1.10 bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in Frage

kam.

Es müssen somit alle die fachtechnische Beurteilung umfassenden Gesichtspunkte erfüllt sein.

  1. Rechnerische Richtigkeit

2.1 Inhalt der Bescheinigung: Rechnerisch Richtig

Die Feststellerin/der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Bescheinigung

(Unterzeichnung des Feststellungsvermerkes "rechnerisch richtig") die Verantwortung dafür, dass alle auf

eine Berechnung beruhenden Angaben in der Kassen- oder Zahlungsanordnung und den sie

begründenden Unterlagen richtig sind. Sie beschränkt sich nicht nur auf die Nachrechnung der

Rechnungsbelege; sie erstreckt sich auch auf die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden

Ansätze (z.B. Bestimmungen, Verträge, Tarife).

Sind an der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit noch andere Beschäftigte beteiligt, so muss aus der

Teilbescheinigung der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.

Sind Endbeträge geändert worden, so lautet der Vermerk "rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent."

Der Betrag ist nur in Ziffern anzugeben.

Absetzungen von Rabatt und Skontobeträgen gelten nicht als Änderungen.

  1. Zusammenfassung der Feststellungsvermerke

3.1 für die fachtechnische Feststellung

"Fachtechnisch richtig"

3.2 für die fachtechnische und rechnerische Feststellung

"Fachtechnisch und rechnerisch richtig"

bei geänderten Endbeträgen

"Fachtechnisch und rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"

3.3 für die rechnerische Feststellung

"Rechnerisch richtig"

bei geänderten Endbeträgen

„Rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"

Eingeführt mit Erlass BMUB vom 10.02.2014 - B 10 - 8111.1/0 Anl2/2 2/2 Dez. 14 03/2014

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