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2026 DSGVO-Zentrale-Vergabestelle.pdf

Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank und Teilbeladung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 18:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Informationen

gemäß Artikel 13 bis 15 der

Datenschutz- Grundverordnung

(DSGVO)

der Stadtverwaltung Neuwied

- Zentrale Vergabestelle-

vom 17.10.2022

Version 1.1

Wichtige Informationen zu diesem Dokument

Dokumentenklasse:Bürgerinformation
Dokumententitel:Informationen gemäß Art. 12 – 14 DSGVO
Verantwortliche/r Autor/in:Zentrale Vergabestelle (ZVST)
Fassung vom06.03.2019
Letzte Veröffentlichung am:17.10.2020
Vertraulichkeitsstufe:öffentlich
Aktuelle Version:1.1

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt alle Formen (m/w/d) ein.

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Die Zentrale Vergabestelle der Stadt Neuwied (ZVST) nimmt den Schutz Ihrer

personenbezogenen Daten sehr ernst und bewahrt grundsätzlich Verschwiegenheit über die

ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen Angelegenheiten. Bei der

Durchführung von Vergabeverfahren verarbeitet die ZVST Daten von Ihnen oder Ihren

Mitarbeitern. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer

Daten informieren.

Erhebungs-Verantwortliche:

Stadtverwaltung Neuwied

Zentrale Vergabestelle

Engerser Landstraße 17

56564 Neuwied

Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Informationssicherheits- und Datenschutz- Management

der Stadtverwaltung Neuwied

Datenschutzbeauftragter: Joachim Schanz

Engerser Landstraße 17

56564 Neuwied

Telefon: 0049 (0)2631 802-390

E-Mail: email: datenschutz@neuwied.de

Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

Durchführung eines Vergabeverfahrens, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6

Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die ZVST ist die zentrale Stelle, bei der alle Angebote und Teilnahmeanträge der

Ausschreibungen eingehen. Diese Angebote und Teilnahmeanträge enthalten regelmäßig

personenbezogene Daten, wie Referenzen, berufliche Qualifikationen des vom Bieter bzw.

Bewerber zur Leistungserbringung vorgeschlagenen Personals etc., die zur Auswertung und

Begründung der Auswahl- und Zuschlagsentscheidungen benötigt werden. Diese

Auswertung erfolgt in den Fachbereichen, die Bedarfsträger sind. Einblick in diese

Unterlagen erhalten lediglich die Personen, die zur Auswertung der Unterlagen zwingend

erforderlich sind. Die ZVST ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4

Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter,

der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem

Wettbewerbsregister gemäß Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) anzufordern.

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Verarbeitung personenbezogener Daten bei europaweiten Vergabeverfahren

Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die

ZVST die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des

Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der

vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des

Vertragsschlusses unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine

Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die

Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die ZVST jedem Bewerber und jedem

Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung,

die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen

Beschaffungssystem mit. Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet

die ZVST auf Verlangen des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach

Eingang des Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeden Bieter

über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des

erfolgreichen Bieters. Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die ZVST

spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem

Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen

des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Hier

werden auch Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der

Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht. Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens

vor der Vergabekammer hat die ZVST nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu

stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen

Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden personenbezogene

Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben. Grundlage hierfür bildet

Art. 6 Absatz 1 Buchstabe c) DSGVO, da die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen

Verpflichtung erforderlich ist.

Verarbeitung personenbezogener Daten bei nationalen Vergabeverfahren:

Zur Versendung von Informationen zu einem Vergabeverfahren, hierunter fällt die

Anmeldung zur Aufnahme in der Firmenadressliste oder das Abonnement des Newsletters.

Mit Ihrer Anmeldung erteilen Sie uns die Einwilligung zur Verarbeitung der Sie betreffenden

personenbezogenen Daten zu diesem Zweck (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO).

Der elektronischen Sicherung der eingegangenen Angebote bzw. Teilnahmeanträge, gem.

§ 14 Abs. 8 VOB/A, § 14a Abs. 9 VOB/A, § 3 und § 40 UVgO.

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Im Rahmen der Informations- und Berichtspflicht vergebener Aufträge, siehe § 20 VOB/A

und § 46 UVgO. Grundlage hierfür bildet Art. 6 Absatz 1 Buchstabe c) DSGVO, da die

Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushalts- und

vergaberechtlichen Aufbewahrungsfristen; die ZVST speichert die eingegangen

Teilnahmeanträge und Angebote nicht länger als 10 Jahre.

Rechte der betroffenen Personen:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der ZVST verarbeiteten personenbezogenen

Daten. Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/ Bieter betreffenden

Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt

werden. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten.

Der Anspruch hängt jedoch u.a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch

benötigt werden (siehe oben Dauer der Speicherung). Es besteht ein Recht, eine

Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/ Bieters zu verlangen. Es

besteht ein Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/

Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern

nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem

entgegensteht.

Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Es besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO Ihrer

Wahl, z.B. bei:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Hintere Bleiche 34

55116 Mainz

Telefon: 0049 (0) 6131 208-2449

E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von

personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht

nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die

Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum

Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten

vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 5, 8

Vergabeverordnung).

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