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Informationen
gemäß Artikel 13 bis 15 der
Datenschutz- Grundverordnung
(DSGVO)
der Stadtverwaltung Neuwied
- Zentrale Vergabestelle-
vom 17.10.2022
Version 1.1
Wichtige Informationen zu diesem Dokument
| Dokumentenklasse: | Bürgerinformation |
|---|---|
| Dokumententitel: | Informationen gemäß Art. 12 – 14 DSGVO |
| Verantwortliche/r Autor/in: | Zentrale Vergabestelle (ZVST) |
| Fassung vom | 06.03.2019 |
| Letzte Veröffentlichung am: | 17.10.2020 |
| Vertraulichkeitsstufe: | öffentlich |
| Aktuelle Version: | 1.1 |
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt alle Formen (m/w/d) ein.
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Die Zentrale Vergabestelle der Stadt Neuwied (ZVST) nimmt den Schutz Ihrer
personenbezogenen Daten sehr ernst und bewahrt grundsätzlich Verschwiegenheit über die
ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen Angelegenheiten. Bei der
Durchführung von Vergabeverfahren verarbeitet die ZVST Daten von Ihnen oder Ihren
Mitarbeitern. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer
Daten informieren.
Erhebungs-Verantwortliche:
Stadtverwaltung Neuwied
Zentrale Vergabestelle
Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied
Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Informationssicherheits- und Datenschutz- Management
der Stadtverwaltung Neuwied
Datenschutzbeauftragter: Joachim Schanz
Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied
Telefon: 0049 (0)2631 802-390
E-Mail: email: datenschutz@neuwied.de
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
Durchführung eines Vergabeverfahrens, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6
Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die ZVST ist die zentrale Stelle, bei der alle Angebote und Teilnahmeanträge der
Ausschreibungen eingehen. Diese Angebote und Teilnahmeanträge enthalten regelmäßig
personenbezogene Daten, wie Referenzen, berufliche Qualifikationen des vom Bieter bzw.
Bewerber zur Leistungserbringung vorgeschlagenen Personals etc., die zur Auswertung und
Begründung der Auswahl- und Zuschlagsentscheidungen benötigt werden. Diese
Auswertung erfolgt in den Fachbereichen, die Bedarfsträger sind. Einblick in diese
Unterlagen erhalten lediglich die Personen, die zur Auswertung der Unterlagen zwingend
erforderlich sind. Die ZVST ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4
Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter,
der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem
Wettbewerbsregister gemäß Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) anzufordern.
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Verarbeitung personenbezogener Daten bei europaweiten Vergabeverfahren
Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die
ZVST die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des
Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die
Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die ZVST jedem Bewerber und jedem
Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung,
die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen
Beschaffungssystem mit. Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet
die ZVST auf Verlangen des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach
Eingang des Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeden Bieter
über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des
erfolgreichen Bieters. Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die ZVST
spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem
Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen
des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Hier
werden auch Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der
Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht. Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
vor der Vergabekammer hat die ZVST nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu
stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen
Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden personenbezogene
Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben. Grundlage hierfür bildet
Art. 6 Absatz 1 Buchstabe c) DSGVO, da die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich ist.
Verarbeitung personenbezogener Daten bei nationalen Vergabeverfahren:
Zur Versendung von Informationen zu einem Vergabeverfahren, hierunter fällt die
Anmeldung zur Aufnahme in der Firmenadressliste oder das Abonnement des Newsletters.
Mit Ihrer Anmeldung erteilen Sie uns die Einwilligung zur Verarbeitung der Sie betreffenden
personenbezogenen Daten zu diesem Zweck (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO).
Der elektronischen Sicherung der eingegangenen Angebote bzw. Teilnahmeanträge, gem.
§ 14 Abs. 8 VOB/A, § 14a Abs. 9 VOB/A, § 3 und § 40 UVgO.
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Im Rahmen der Informations- und Berichtspflicht vergebener Aufträge, siehe § 20 VOB/A
und § 46 UVgO. Grundlage hierfür bildet Art. 6 Absatz 1 Buchstabe c) DSGVO, da die
Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushalts- und
vergaberechtlichen Aufbewahrungsfristen; die ZVST speichert die eingegangen
Teilnahmeanträge und Angebote nicht länger als 10 Jahre.
Rechte der betroffenen Personen:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der ZVST verarbeiteten personenbezogenen
Daten. Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/ Bieter betreffenden
Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt
werden. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten.
Der Anspruch hängt jedoch u.a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch
benötigt werden (siehe oben Dauer der Speicherung). Es besteht ein Recht, eine
Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/ Bieters zu verlangen. Es
besteht ein Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/
Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern
nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem
entgegensteht.
Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Es besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO Ihrer
Wahl, z.B. bei:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Telefon: 0049 (0) 6131 208-2449
E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von
personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht
nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die
Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum
Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten
vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 5, 8
Vergabeverordnung).
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