Kooperationsvereinbarung
zur Durchführung außerunterrichtlicher Angebote
an der Martinsschule in Schmallenberg-Dorlar
als "Offene Ganztagsschule im Primarbereich"
inkl. Vor- und Übermittagsbetreuung
In dem gemeinsamen Bestreben, eine offene Ganztagsgrundschule in Schmallenberg-Dorlar zu betreiben schließt der
Hochsauerlandkreis nachfolgend „Schulträger“ genannt
Steinstraße 27
59872 Meschede
vertreten durch Landrat Herrn Grosche
und
Name Träger nachfolgend „außerschulischer Träger“
Straße und Hausnummer
Postleitzahl und Ort
vertreten durch
unter Beteiligung der
Martinsschule nachfolgend „Schule“ genannt
Pfarrer-Birker-Straße 3
57392 Schmallenberg
vertreten durch die Schulleiterin Frau Biskoping
Name Jugendhilfeträger nachfolgend „Jugendhilfeträger“ genannt
Straße und Hausnummer
Postleitzahl und Ort
vertreten durch
folgende Kooperationsvereinbarung:
§ 1 Grundlagen
- Die Martinsschule, Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung, soll zum Schuljahr 2027/28 in eine „offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS)“ umgewandelt. Ziel der Vereinbarung ist die Organisation und Durchführung einer Offenen Ganztagsschule (OGS) im Primarbereich gemäß § 9 Abs. 3 SchulG NRW in der aktuellen Fassung sowie die Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 4 SGB VIII ab dem Schuljahr 2026/2027.
- Die Kooperation basiert auf dem gemeinsamen Runderlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betrauungsangeboten im Primarbereich“ des Ministeriums für Schule und Bildung NRW und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW vom 01.08.2026 in der zurzeit geltenden Fassung.
- Die Vertragspartner berücksichtigen in der Organisation der Offenen Ganztagsschule die Bildungsgrundsätze für Kinder von 0 bis 10 Jahren in der Kinderbetreuung und Schulen im Primarbereich in NRW der Ministerien für Schule und Bildung NRW und für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW in der zurzeit geltenden Fassung.
- Als Grundlage für die Zusammenarbeit der Vertragspartner wird das im Hochsauerlandkreis entwickelte Leitbild und die Qualitätsmerkmale zu Grunde gelegt.
- Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Zusammenarbeit zwischen gleichberechtigten Partnern. Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer kooperativen und konstruktiven Zusammenarbeit, die sich an dem gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag orientiert. Die Schulträger, die Schule, der außerschulische Träger sowie der Jugendhilfeträger arbeiten bei der Durchführung des Projekts vertrauensvoll zusammen und werden sich in allen Angelegenheiten, die das Projekt betreffen, gegenseitig abstimmen.
§ 2 Ziele
- Ziel ist ein qualitativ hochwertiges Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebot, das sich an den Bedarfen der Kinder und Eltern orientiert und durch eine enge Zusammenarbeit von Schule, Jugendhilfe und außerschulischen Partnern getragen wird.
- eine Erarbeitung und Umsetzung eines umfassenden Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungskonzeptes
- eine Verbesserung der Bildungsqualität und Chancengleichheit
- eine individuelle Förderung von besonders leistungsstarken ebenso wie benachteiligten Kindern
- eine tägliche Hausaufgabenbetreuung in festen Gruppen und mit festen Bezugspersonen sowie
- eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Daneben wird die Schule weitere, auf die speziellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler abgestimmte Angebote Dritter erarbeiten und anbieten.
- Zum Schuljahr 2026/27 werden im Einvernehmen mit allen Beteiligten Kinder aus dem Primarbereich in die außerschulischen Angebote der OGS einbezogen.
§ 3 Verantwortlichkeiten
- Der Schulträger stellt die räumliche und sachliche Infrastruktur bereit und gewährleistet eine angemessene Ausstattung der offenen Ganztagsschule.
- Der außerschulische Träger organisiert die Bildungs- und Betreuungsangebote unter Einbindung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler. Ein pädagogisches Ganztagskonzept wird in Zusammenarbeit mit der Schule entwickelt. Die örtlichen Vereine oder vergleichbare Partner aus verschiedenen Bereichen (Sport, Kultur, Musik…) sollen in die Betreuung einbezogen werden. Bei Bedarf trifft der Träger Absprachen mit Dritten (Sportvereine und dergleichen).
- Der außerschulische Träger verpflichtet sich, die maßgebenden Bestimmungen der jährlichen Zuwendungsbescheide (einschließlich der Nebenbestimmungen) einzuhalten. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Träger erhält eine Kopie der jährlichen Zuwendungsbescheide (einschließlich der Nebenbestimmungen).
- Bei der Durchführung der Angebote der Offenen Ganztagsschule obliegt die Aufsichtspflicht dem außerschulischen Träger bzw. dem von ihm beauftragten Personal.
- Der öffentliche Jugendhilfeträger gewährleistet die Umsetzung der Jugendhilfeausgaben im Sinne des SGB VIII. Er beteiligt sich an der Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung und unterstützt die qualitative Weiterentwicklung der OGS (z.B. Steuergruppen und Qualitätszirkeln). Er ist darüber hinaus verpflichtet ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, sofern individuelle Bedarfe den Umfang des Rechtsanspruchs übersteigen.
- Die Schulleitung entwickelt in Zusammenarbeit mit dem außerschulischen Träger ein pädagogisches Ganztagskonzept und setzt die Beschlüsse der Schulkonferenz um.
- Die Schule wird den außerschulischen Träger zu Sitzungen schulischer Gremien einladen, sofern Themen behandelt werden, die das Projekt „OGS“ betreffen. Um die Zusammenarbeit und Kommunikation aller am Projekt Beteiligten zu stärken, können Leiterinnen und Leiter einzelner Angebote im Rahmen der „OGS“ an schulischen Konferenzen teilnehmen. Die Schule wird dem Träger rechtzeitig die Termine der schulischen Konferenzen mitteilen.
Zur Konkretisierung der v. g. Punkte werden Schule und Träger verbindliche Regeln zur Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte des Trägers an den schulischen Gremien (Schulkonferenz, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz) erarbeiten.
- Der Träger organisiert die Information der Schüler/innen bzw. der Erziehungsberechtigten über die Betreuungszeiten und Angebote der OGS.
- Der Schulträger, die Schule und der außerschulische Träger erarbeiten im Bedarfsfall gemeinsam Aufnahmekriterien für die OGS. Neben dem Zeitpunkt der Anmeldung sollen u. a. Kriterien wie Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, besonderer Betreuungsbedarf des Kindes, Alleinerziehende u. ä. berücksichtigt werden. Der Jugendhilfeträger ist zu informieren, sollte der Bedarf an Plätzen höher sein als das Angebot.
- Die außerunterrichtlichen Angebote sind schulische Veranstaltungen. Sie finden an Schultagen außerhalb der Schulferien von montags bis freitags statt. Die Schule benennt dem Träger die Schüler/innen, die an dem Angebot teilnehmen. Die Gruppenbildung erfolgt im Einvernehmen zwischen Schule und Träger.
§ 4 Aufgaben
- Die OGS umfasst eine verlässliche Betreuung in der Regel an allen Unterrichtstagen in einem Zeitrahmen von 8:00 bis 16:00 Uhr. In den Zeitrahmen fallen auch bewegliche Ferientage und Ferien außerhalb der festgelegten Schließzeiten.
- Die Schule übernimmt die Sicherstellung des Unterrichts an Schultagen von 07:40 Uhr bis zz. 11:10 Uhr (bis einschließlich 4. Unterrichtsstunde). Die Schule organisiert die Übergabe der Kinder an die Fachkräfte für die außerunterrichtlichen Angebote in den dafür vorgesehenen Räumen. Der außerschulische Träger organisiert die Information der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten über die Betreuungszeiten und Angebote der OGS.
- Der außerschulische Träger gewährleistet ein außerunterrichtliches Angebot an den Unterrichtstagen (montags bis freitags) zw. zz. 11.25 Uhr und 15.30 Uhr. In den Ferien und an den unterrichtsfreien Tagen (z. B. bewegliche Ferientage, Elternsprechtage) hält der Träger ein freizeitpädagogisches Programm in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr vor. Die tatsächliche Betreuung richtet sich nach dem Bedarf der Erziehungsberechtigten.
- Der außerschulische Träger koordiniert die Angebote der OGS am Nachmittag unter Einbindung der Schule. Die örtlichen Vereine oder vergleichbare Partner aus verschiedenen Bereichen (Sport, Kultur, Musik…) sollen in die Betreuung einbezogen werden. Bei Bedarf trifft der außerschulische Träger Absprachen mit Dritten (Sportvereine und dergleichen). Die dadurch entstehenden Kosten sind vom außerschulischen Träger zu finanzieren.
- Bei der Durchführung der Angebote der Offenen Ganztagsschule obliegt die Aufsichtspflicht dem außerschulischen Träger bzw. dem von ihm beauftragten Personal.
§ 5 Anmeldungen / Betreuungsvertrag / Elternbeiträge
- Der Schulträger nimmt die Anmeldungen zur offenen Ganztagsschule entgegen. Maßgeblich für die Aufnahme in die offene Ganztagsschule ist die Reihenfolge der Anmeldungen.
- Zwischen den Eltern und der Schule wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Bei Abwesenheit, bei Fehlen wegen Krankheit oder aus anderen Gründen muss das Kind von den Eltern beim Personal der OGS und bei der Schule rechtzeitig abgemeldet werden.
- Der Schulträger legt die Höhe der Elternbeiträge entsprechend dem o. g. Runderlass gemäß der Satzung der Kommune über die Erhebung und Festsetzung der Elternbeiträge für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der zz. gültigen Fassung fest. Er ist für die Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge verantwortlich.
§ 6 Raumnutzung, Materialien
- Das außerunterrichtliche Angebot findet im Gebäude der Schule statt. Die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten decken den langfristigen Raumbedarf ab. Die Nutzung von anderen Räumen erfolgt nach Absprache zwischen Schule, außerschulischen Träger und Schulträger.
- Die Schulträger stellt die erforderlichen Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung und trägt die Bewirtschaftungskosten. Die Einrichtung und die bauliche Unterhaltung obliegen ebenfalls der Schulträger.
- Die Schule stellt bei Bedarf die in der Schule vorhandenen Lehr- und Unterrichtsmittel kostenfrei zur Verfügung.
- Die Sachkosten sind vom außerschulischen Träger zu tragen.
- Der Träger sorgt für die Mittagsverpflegung. Die Einnahme dieser Mahlzeit erfolgt in den Räumlichkeiten der OGS.
- Die Nutzungszeiten von vorhandenen Sportstätten (z.B. Sporthalle, Außengelände, Schwimmbad) sind für jedes Schuljahr mit der Schule und dem Schulträger abzustimmen. In den Ferien und an unterrichtsfreien Tagen können ggf. abweichende Absprachen notwendig sein.
- Der außerschulische Träger verpflichtet sich, die Räume und die zur Verfügung gestellten Lehr- und Unterrichtsmittel zweckentsprechend zu nutzen und pfleglich zu behandeln. Festgestellte Mängel an Räumen und Ausstattung sind unverzüglich der Schule oder Schulträger zu melden. Weiterhin unterstützt der Träger die Schulträger in ihrem Bestreben, Energiekosten in den Schulen einzusparen.
§ 7 Personal
- Der außerschulische Träger stellt das zur Durchführung der außerunterrichtlichen Betreuungsmaßnahmen notwendige Personal ein. Der außerschulische Träger muss gewährleisten, dass seine Mitarbeiter nicht gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde oder Beschlüsse der schulischen Mitwirkungsgremien verstoßen und eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht behindert oder gestört wird.
Grundlage für den Einsatz des Personals ist Punkt 7 des gemeinsamen Runderlasses der o.g. Ministerien. Die Betreuungspersonen müssen über eine an der inhaltlichen Konzeption des Angebotes orientierten Qualifikation sowie persönliche und gesundheitliche Eignung verfügen.
- Die Personalauswahl und der Personaleinsatz erfolgen durch den außerschulischen Träger im Einvernehmen mit der Schulleitung.
Für jede Gruppe ist mindestens eine pädagogische Fachkraft (mindestens staatlich geprüfte/r Erzieher/in) als verantwortliche/r Ansprechpartner/in und zusätzlich eine Ergänzungskraft mit entsprechenden Erfahrungen im pädagogischen Bereich einzustellen.
Der außerschulische Träger benennt einen Koordinator, der die Belange zwischen Schule, Betreuungskräften, außerschulische Träger und Schulträger regelt. Es muss sichergestellt sein, dass dieser Koordinator für die Schule immer erreichbar ist, damit plötzlich auftretende Probleme umgehend gelöst werden können.
- Die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen obliegen ausschließlich dem außerschulischen Träger. Alle personalrelevanten Angelegenheiten (Gehaltsabrechnungen, Steuern, Sozialabgaben, etc.) sind vom außerschulischen Träger zu regeln. Im Urlaubs- und Krankheitsfall hat der außerschulische Träger im Einvernehmen mit der Schule eine kurzfristige Vertretung sicherzustellen.
- Der außerschulische Träger verpflichtet sich, die Betreuungspersonen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach §§ 34 und 35 Infektionsschutzgesetz zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das lt. § 35 S. 2 Infektionsschutzgesetz beim Arbeitgeber (hier außerschulischer Träger) für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist.
- Die Schule verpflichtet sich, aus dem vom Land NRW zugewiesenen Lehrerstellenzuschlag für die OGS zur Verfügung zu stellen, so dass – in Absprache mit der Schule – an X Wochentagen für XX Zeitstunde(n) eine Unterstützung der Hausaufgabenbetreuung durch eine Lehrkraft sichergestellt ist. Im Krankheitsfall und anderen Abwesenheiten (u.a. Fortbildung …) wird eine Vertretung gestellt.
- Der Schulträger ist während der gesamten Vertragslaufzeit berechtigt, den Austausch der Betreuungspersonen zu verlangen, soweit dieses Verlangen auf einer mangelnden Eignung der Betreuungsperson im Sinne dieses Vertrages beruht, oder wenn im Hinblick auf die Betreuungspersonen Gründe vorliegen, die im öffentlichen Schuldienst zur Kündigung oder Suspendierung des Beschäftigten- oder Dienstverhältnisses führen würden. Kommt der außerschulische Träger diesem Verlangen nicht nach, ist der Schulträger berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Von dieser Vereinbarung bleiben die übrigen vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsrechte der Beteiligten unberührt.
§ 8 Versicherung des außerschulischen Trägers
Der außerschulische Träger versichert, dass die durch ihn zur Verfügung gestellten Betreuungspersonen nicht im Rahmen einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gestellt werden und, dass er insoweit mit der Arbeitnehmerüberlassung keine Gewinnerzielung beabsichtigt. Eine Gewinnerzielungsabsicht würde vorliegen, wenn der außerschulische Träger mit der vertraglich vereinbarten Vergütung die Erwirtschaftung eines Gewinnes bzw. Überschusses anstrebt, welcher über die Erstattung der reinen Unkosten bzw. Aufwendungen durch die hier vereinbarte Arbeitnehmerüberlassung hinausgeht.
§ 9 Schadenersatz
Für den Fall, dass entgegen der vorstehenden Versicherung des außerschulischen Trägers eine nach dem Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz erlaubnispflichtige gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird, ist der außerschulische Träger dem Schulträger zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 10 Dienst- und Fachaufsicht
Die Dienst- und Fachaufsicht über das eingesetzte Personal liegen beim außerschulischen Träger als Anstellungsträger, die Fachaufsicht wird mit der Schulleitung abgestimmt.
§ 11 Wettbewerbstätigkeit
Dem außerschulischen Träger und den von ihm beauftragten Betreuungspersonen bleibt es überlassen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, soweit dadurch die hier angebotene Leistung nicht beeinträchtigt wird.
§ 12 Aufsicht / Versicherung
Die an der Betreuungsmaßnahme teilnehmenden Schülerinnen und Schüler stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Das vom außerschulischen Träger eingesetzte Personal ist durch ihn zu versichern. Im Übrigen wird bezüglich der Aufsicht und des Versicherungsgesetzes auf die Ziffer 9 des Erlasses „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betrauungsangeboten im Primarbereich“ des Ministeriums für Schule und Bildung NRW und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW vom 01.08.2026 in der zurzeit geltenden Fassung hingewiesen.
§ 13 Finanzierung
- Die Finanzierung erfolgt durch Landesmittel, kommunale Mittel sowie Elternbeiträge gemäß der Satzung des Schulträgers.
- Der Schulträger leitet die gewährte Landesförderung (Fördersatz pro Kind und ggf. Betreuungspauschale) nach Ziffer 5 des RdErl. „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 (BASS 11-02 Nr. 19) in der aktuell geltenden Fassung an den außerschulischen Träger weiter. Der Schulträger erbringt darüber hinaus den geltenden gesetzlichen Eigenanteil pro Kind und Schuljahr. Die Fördersätze sowie die Eigenanteile des Schulträgers werden jährlich jeweils um drei Prozent erhöht.
Der Schulträger gewährt einen ergänzenden, freiwilligen Zuschuss von XXX Euro pro Kind und Schuljahr.
Stichtag für die Zahl der förderfähigen Ganztagsplätze ist der 15.10. des laufenden Schuljahres.
- Der Schulträger überweist die Entgelte (Landesförderung, gesetzlicher Eigenanteil und freiwilliger Zuschuss) in zwei Raten, jeweils zum 31.10. und zum 31.03. an den außerschulischen Träger. Vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen NKF-Rechnungsabgrenzung werden folgende Zahlungsmodalitäten vereinbart: Zum 31.10. werden 5/12 des jährlichen Entgelts und zum 31.10. des Folgejahres 7/12 des jährlichen Entgelts gezahlt. Über die exakte Höhe der einzelnen Positionen wird der Träger bei Auszahlung informiert. Mit den o.g. Zuschüssen sind alle geldlichen Ansprüche aus der Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen abgegolten.
- Der außerschulische Träger gewährleistet im Rahmen der Zuschüsse eine Ferienbetreuung.
- Zum Ablauf des jeweiligen Schuljahres (bis zum 30.09.) legt der außerschulische Träger dem Schulträger einen Verwendungsnachweis vor, aus dem die zweckmäßige Verwendung der Mittel ersichtlich ist. Auf Verlangen des Schulträgers ist die Mittelverwendung durch Vorlage von entsprechenden Belegen nachzuweisen. Nicht verbrauchte Mittel sind an den Schulträger zurückzuzahlen. Endet die Trägerschaft für die OGS, sind nicht verbrauchte Mittel ebenfalls an den Schulträger zurückzuzahlen.
- Ebenso ist über die Ferienbetreuung ein Nachweis zu führen und zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Für besondere Angebote im Rahmen der Ferienbetreuung kann von den Erziehungsberechtigten ein zusätzlicher Kostenbeitrag erhoben werden. Die Einziehung dieser Beiträge obliegt dem außerschulischen Träger.
- Für die Mittagsverpflegung kann der außerschulische Träger von den Erziehungsberechtigten einen zusätzlichen Kostenbeitrag erheben. Die Einziehung dieser Verpflegungskosten obliegt dem außerschulischen Träger. Preiserhöhungen sind gegenüber dem Schulträger und den Erziehungsberechtigten zu kommunizieren.
- Der außerschulische Träger wird bis zum 31.08. eines jeden Jahres eine Hochrechnung der Personalkosten unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Tariferhöhungen für das folgende Schuljahr vorlegen.
§ 14 Vertragsdauer, Kündigung
- Die Vereinbarung tritt zu Beginn des Schuljahres 2027/2028 (01.08.2027) in Kraft. Die Mindestlaufzeit der Kooperationsvereinbarung beträgt ein Schuljahr.
Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf des Vertragszeitraumes (31.07. d. J.) gekündigt wird.
- Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Vereinbarung ohne Beachtung einer Kündigungsfrist von beiden Parteien mit Wirkung zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden Monats gekündigt werden. Wichtige Gründe liegen z. B. vor, wenn eine Partei gegen die Pflichten aus dieser Vereinbarung verstößt, die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden können, die vereinbarte Leistung nicht gewährleistet werden kann oder die Finanzierung nicht sichergestellt ist.
§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler durch den außerschulischen Träger und die Betreuungspersonen erfolgt im Auftrag der Schule. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. Die Leitung der Offenen Ganztagsschule erhält von der Schulleitung die zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler. Hierzu gehören Name, Adresse, Geschlecht und Alter der Schülerinnen und Schüler sowie Name, Anschrift und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten. Informationen über das Verhalten und besondere Eigenheiten der Schüler werden nur weitergegeben, soweit dies für die Durchführung dieses Vertrages oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule erforderlich erscheint. Die erhaltenen Daten sind grundsätzlich streng vertraulich zu handhaben. Gespeicherte Daten sind nach Vertragsbeendigung unverzüglich zu löschen. Eine darüber hinaus gehende Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur erfolgen, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages unerlässlich ist.
§ 16 Nebenabreden
Folgende Nebenabreden werden getroffen: ./.
§ 17 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden Vereinbarungslücken festgestellt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame bzw. fehlende Bestimmungen durch solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck der gewollten Bestimmungen entsprechen.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
§ 18 Qualitätssicherung und Evaluation
(1) Die Kooperationspartner verpflichten sich zur regelmäßigen Evaluation und Qualitätssicherung der Angebote der Offenen Ganztagsschule.
(2) Eine Steuergruppe mit Vertretern aller Vertragspartner sowie der Elternschaft tagt regelmäßig zur Weiterentwicklung des Angebots.
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Schule außerschulischer Träger
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Schulträger Jugendhilfeträger