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Vertrag
über die
Erstellung eines touristischen Vermittlungskonzeptes
„Schaustelle“ für die Landschaft des Braunkohlentage-
baugebietes Garzweiler.
zwischen dem
Zweckverband LANDFOLGE Garzweiler, Kuckumer Dorfstraße 68a, 41812 Erkelenz
- nachfolgend 'Zweckverband' oder 'Auftraggeber' genannt –
und
Institution
Anschrift
PLZ Ort
vertreten durch XXX
Anschrift
PLZ Ort
- nachfolgend 'Auftragnehmer' genannt –
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Präambel
Der Zweckverband LANDFOLGE Garzweiler (Auftraggeber) wird getragen von den Städten Mönchen- gladbach, Erkelenz, Jüchen, Grevenbroich, Bedburg und der Landgemeinde Titz. Übergeordnetes Ziel des Zweckverbandes ist es, den Strukturwandel in der Tagebaulandschaft und der direkten Umgebung zu gestalten. Die Arbeit umfasst die Verankerung der kommunalen Ziele bei der Tagebauentwicklung und Rekultivierung ebenso wie die Schaffung neuer Infrastruktur; Projekte werden zu den Themen Energie und Bauen, Landwirtschaft und Städtebau, Wohnen und Tourismus entwickelt und umgesetzt. Es geht nicht allein um die landschaftliche Rekultivierung der Flächen im Tagebaugebiet, sondern um die Entwicklung und Umsetzung ambitionierter Projekte, die zukunftsweisenden Charakter haben kön- nen. Im Förderprojekt „Blau-Grünes Band Garzweiler“ soll ein Vermittlungskonzept für eine touristische Route erstellt werden. Entlang dieser Route soll der Transformationsprozess der Landschaft des Braun- kohlentagebaugebietes Garzweiler vor Ort über Erlebnisstationen (Schaustellen) sichtbar und anschau- lich vermittelt werden.
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Vertrag beinhaltet die Leistungen für die Erstellung des Vermittlungskonzeptes. Dabei sind die in den Ausschreibungsunterlagen benannten Leistungen zu erbringen.
Das Angebot vom XXX wird Vertragsbestandteil.
§2 Vertragsbestandteile
2.1 Als Vertragsbestandteile gelten:
2.1.1 der Vertrag
2.1.2 die Vergabeunterlagen inklusive sämtlicher Anhänge
2.1.3 das letztverbindliche Angebot vom TT/MM/JJJJ
2.1.4 die Bestimmungen über das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).
2.2 Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart.
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2.3 Bei Auftreten von Unklarheiten und/oder Widersprüchen zwischen den vertraglichen Regelun- gen und den in Ziffer 2.1 genannten Vertragsbestandteilen haben die Regelungen des Vertrags Vorrang vor den weiteren in Ziffer 2.1 genannten Regelungen.
2.4 Bei Auftreten von Unklarheiten und/oder Widersprüchen zwischen den in Ziffer 2.1 genannten Vertragsbestandteilen haben die Regelungen der zuerst genannten Vertragsbestandteile Vor- rang vor den Regelungen der später genannten Vertragsbestandteile.
2.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragneh- mers sind keine Vertragsgrundlage, auch wenn der Auftraggeber diesen nicht ausdrücklich wi- dersprochen hat.
§ 3 Vertragslaufzeit
3.1 Das Vertragsverhältnis tritt mit Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
3.2 Der Vertag hat eine Laufzeit bis TT/MM/JJJJ.
3.3 Der Auftraggeber darf den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund ist ge- geben, wenn:
3.3.1 der Auftragnehmer gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages zuwider- handelt;
3.3.2 wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien aufgrund nach Ver- tragsschluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist;
3.3.3 wenn andere Umstände gegeben sind, die es dem Auftraggeber unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer fortzusetzen;
3.3.4 über das Vermögen des Auftragnehmers ein Vergleichs- oder Insolvenzver- fahren eröffnet worden ist bzw. die Eröffnung beantragt oder mangels Masse abgelehnt wurde;
3.3.5 einem Eigentümerwechsel des Auftragnehmers, worunter die Erlangung ei- nes bestimmenden Einflusses auf den Auftragnehmer durch eine Mehrheit der Geschäftsanteile oder Stimmrechte fällt;
3.4 Der Auftragnehmer darf den Vertrag ebenfalls aus wichtigem Grund kündigen. Die in Ziffer 3.3 geregelten Kündigungsgründe gelten entsprechend.
3.5 Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers als Folge einer berechtigten fristlosen
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Kündigung sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
3.6 Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn der Auftragge- ber die gemäß Vertrag vereinbarte Vergütung trotz mehrfacher Mahnung und ohne berechtig- ten Grund nicht zahlt.
3.7 Die Kündigung des Vertrages hat zur Beweisfunktion stets schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei zu erfolgen.
§ 4 Honorar
Es wird ein Pauschalfestpreis inkl. Nachlass von € (zzgl. der gesetzl. geltenden USt) vereinbart.
Nach ausdrücklicher schriftlicher Anforderung durch den Auftraggeber erbrachte, zusätzliche Leistungen werden nach den nachfolgenden Stundensätzen (netto) abgerechnet:
Geschäftsführer*in: €
Projektleiter*in: €
Projektmitarbeiter*in: €
§ 5 Zusammenarbeit
5.1 Für die fest beauftragten Leistungen ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu Auf- tragsbeginn ein Terminplan abzustimmen.
5.2 Der Zweckverband stellt dem Auftragnehmer die in den Ausschreibungsunterlagen aufge- führten Dokumente zur Verfügung. Weiterhin unterstützt er den Auftragnehmer bei der Be- schaffung zur Vertragserfüllung notwendiger Unterlagen.
5.3 In die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und den beteiligten Partnern ist der Zweckverband als Projektträger stets einzubinden.
5.4 Alle Ergebnisse werden dem Zweckverband auch in bearbeitbaren Formaten (z.B. Word-Da- teien, shape-Dateien) zur Verfügung gestellt.
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§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte
6.1 Soweit die Leistung des Auftragnehmers oder seiner Angestellten und Nachunternehmer, die er auf Grundlage dieses Vertrages und der jeweiligen Einzelverträge erbringt, urheberrechtlich geschützt ist, verbleiben diese höchstpersönlichen Urheberrechte bei dem Auftragneh- mer/Angestellten/Nachunternehmer. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das unbeschränkte, ausschließliche, unwiderrufliche, zeitliche, räumliche und inhaltlich unbe- grenzte Nutzungs- und Verwertungsrecht an seiner Leistung bzw. der Leistung der Angestell- ten und dem ausgeführten Werk einschließlich des Rechtes zur Bearbeitung, Änderung, der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Veröffentlichung. Soweit Urheberrechte an der Leistung von Nachunternehmern bestehen, überträgt der Auftragnehmer auch diese Nut- zungsrechte und das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung und Verbreitung so- wie Veröffentlichung an den Auftraggeber. Die Nutzungsrechte sind mit der vertraglichen Vergütung vollständig abgegolten. Soweit eine zeitliche unbefristete bzw. räumlich uneinge- schränkte Nutzung der Urheberrechte Dritter mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. In diesem Fall wird der Auftrag- geber entscheiden, ob es bei der zeitlich unbefristeten bzw. räumlich uneingeschränkten Nut- zung bleibt oder das Nutzungsrecht zeitlich/räumlich beschränkt wird. Im Leistungsverzeich- nis ist die unbefristete/räumlich unbeschränkte Nutzung der Urheberrechte einkalkuliert.
6.2 Der Auftragnehmer garantiert, dass alle von ihm erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind und er damit uneingeschränkt (unbeschränkt, ausschließlich, unwiderruflich, zeitlich, räum- lich und inhaltlich unbegrenzt) befugt ist, die Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt auf den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber von möglichen berechtigten Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten materiell und prozessual frei. Die durch die Rechtsverteidigung entstan- denen notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
6.3 Wenn und soweit die Leistungen des Auftragnehmers keinen urheberrechtlichen Schutz genie- ßen, verzichtet der Auftragnehmer auf alle Rechte und Ansprüche, die sich aus einer Nutzung und Verwertung dieser Leistungen ergeben könnten. Im Übrigen gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffern entsprechend.
6.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, alle Arbeitsergebnisse unter eigenem Namen zu veröffentli- chen, ohne verpflichtende Benennung des/der Urheber.
6.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn dieser Vertrag – gleich aus welchen Gründen- vorzeitig beendet wird.
§ 7
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Ansprechpartner
Während der Vertragslaufzeit stehen dem Auftragnehmer folgende Ansprechpartner zur Ver- fügung:
Name:
Tel.:
Email:
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jegliche Änderung der Ansprechpartner unverzüg- lich mitteilen.
Während der Vertragslaufzeit stehen dem Auftraggeber folgende Ansprechpartner zur Verfü- gung:
Projektleitung
Name:
Tel.:
Email:
Stellvertretende Projektleitung
Name:
Tel.:
Email:
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jegliche Änderung der Ansprechpartner unver- züglich mitteilen.
§ 8 Rechnungslegung und Zahlungsabwicklung
8.1 Der Auftragnehmer stellt dem Zweckverband die Kosten für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen anhand der jeweils einzeln schriftlich aktivierten Stufe in Rechnung.
Die erste Rate in Höhe von X % wird nach Auftragsbeginn fällig.
Die zweite Rate in Höhe von X % wird nach Abschluss der separat beauftragten Teilarbeiten fällig.
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Die Schlussrate in Höhe der Restsumme wird nach vollständiger Leistungserbringung fällig.
8.2 Die Rechnungen sind an folgende Adresse zu richten: rechnungen@landfolge.de
Der Zweckverband verpflichtet sich, die Rechnungen innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungseingang zu begleichen.
8.3 Im Falle von Überzahlungen ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Be- trages innerhalb von 14 Tagen verpflichtet. Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist ausgeschlossen.
§ 9 Kündigung
9.1 Die Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB n.F. kündi- gen. Im Übrigen können der Auftraggeber und der Auftragnehmer den Vertrag ausschließlich aus wichtigem Grund kündigen.
9.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die mangelfrei erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Für die noch nicht erbrachten Leistungen wird die Vergütung auf 5 % der noch verbleibenden Vergütung festgelegt. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, einen höheren Vergü- tungsanspruch nachzuweisen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung sei- ner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt; der Nachweis obliegt dem Auf- tragnehmer. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Nachweis auf Anspruch einer geringeren Ver- gütung für nicht erbrachte Leistungen zu erbringen. Eine Vergütung für nicht erbrachte Leis- tungen wird ohne Umsatzsteuer gezahlt.
9.3 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Ver- tragsparteien aus §§ 6 und 8 unberührt.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung, insbesondere bei kreativen, organisatorischen und planerischen Vorgängen. Die Parteien werden diesen Vertrag und alle ihnen bei Vertragsschluss und bei der Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Partei bekannt gewordenen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während der Vertragslaufzeit vertraulich behandeln. Vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort, vorausgesetzt die betreffenden vertraulichen Informationen
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sind weder ohne Verschulden der betreffenden Partei offenkundig geworden noch erlaubterweise von Dritten ohne Pflicht zur Geheimhaltung offenbart worden.
10.2 Von der Geheimhaltungsverpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
▪ die dem Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
▪ die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
▪ die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Auftragnehmer den Auftraggeber vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
10.3 Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter*innen und alle sonst zur Erfüllung seiner Vertrags- pflichten eingesetzten Personen, soweit diese hierzu nicht bereits arbeitsvertraglich angehalten sind, in gleichem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer bei Vorliegen eines sachlichen Grundes mit der Offenlegung des Vertragsinhalts gegenüber den Medien durch den Auftraggeber ausdrücklich einverstanden.
10.4 Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach schriftlicher Zustimmung als Referenz be- nennen.
10.5 Der Auftragnehmer beachtet alle europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen und gewährleistet die Einhaltung dieser Vorgaben. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet sind und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
§ 11 Tariftreue
11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
11.1.1 für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
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• eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S.1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
• eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S.799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
• einer nach den §§7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach §3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,
11.1.2 Bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vor- gaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß Ziffer 11.1.1 zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
11.2 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 11.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
11.3 Ziffer 11.1.2 gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
11.4 Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 11.1 ff. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
• dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 11.1 ff. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
• seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
11.5 Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe
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Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,
• wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 11.1 ff. verletzt,
• wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus 11.1 ff. einhalten oder
• wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 11.2 ff. nicht nachkommt.
11.5.1 In den in Ziffer 11.5 genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
11.5.2 Im Übrigen berühren Ziffer 11.5 und 11.5.1 nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
§ 12 Nachunternehmer
12.1 Die Übertragung von Leistungen oder Teilleistungen an Nachunternehmer, die nicht im Angebot benannt waren, kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.
12.2 Bei der Erteilung von weiteren Unteraufträgen müssen während der Vertragslaufzeit die Grundsätze von Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden, es müssen mehrere Angebote vor Beauftragung eingeholt werden. Es dürfen nur zuverlässige und leistungsfähige Unternehmen als Nachunternehmer ausgewählt werden. Der Auftragnehmer beauftragt etwaige Nachunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
12.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für den Unterauftrag die Regelungen des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags entsprechend gelten. Der Auftragnehmer wird die von ihm eingesetzten Nachunternehmer entsprechend verpflichten.
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§13 Schriftform
Alle das Vertragsverhältnis betreffenden Vereinbarungen unterliegen der Schriftform. Dies gilt eben- falls für das Abbedingen dieser Klausel.
Der Vertrag besteht aus X Schriftseiten und ist zweifach ausgefertigt. Der Zweckverband und der Auftragnehmer erhalten jeweils eine originale Ausfertigung des Vertrages.
§14 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag in Zukunft zwischen dem Auftragnehmer und der Auftraggeber entstehenden Auseinandersetzungen jeglicher Art ist - soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen abweichendes ergibt — Erkelenz.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so soll davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine rechtlich zulässige ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommen soll. Entsprechendes gilt für Ver- tragslücken.
Erkelenz, den ………………………. Ort, den ………………………………
……………………………………………. …………………………………………….
Volker Mielchen Vertretungsberechtigter Geschäftsführer Position Zweckverband LANDFOLGE Garzweiler Auftragnehmer
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