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BD.01 Muster Bauvertrag.docx

Tischlerarbeiten für Türen und Trennwände im Bildungszentrum Homberg/Ohm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 14:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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BD.01 Muster Bauvertrag

Bauvertrag (Einheitspreisvertrag)[1]

zwischen der

AOK Hessen. Die Gesundheitskasse.

64520 Groß-Gerau

vertreten durch den Vorstand,

dieser vertreten durch

den Hauptabteilungsleiter

Personal-Finanzen-Infrastruktur

Herrn Karlheinz Löw

– im Folgenden auch Auftraggeberin genannt –

und

______________________________________________________

______________________________________________________

______________________________________________________

– im Folgenden auch Auftragnehmer genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Präambel 4

§ 2 Vertragsgegenstand 4

§ 3 Vertragsbestandteile 4

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers 5

§ 5 Vergütung 7

§ 6 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen 8

§ 7 Ausführung der Leistung 9

§ 8 Nachunternehmer und Arbeitskräfte des Auftragnehmers 10

§ 9 Verbindliche Ausführungsfristen 11

§ 10 Vertragsstrafe 12

§ 11 Abnahme 12

§ 12 Mängelansprüche 13

§ 13 Abrechnung, Zahlung 13

§ 14 Sicherheiten 14

§ 15 Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung 15

§ 16 Kündigung 15

§ 17 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel 16

§ 18 Abtretung und Aufrechnung 17

§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand 17

§ 20 Vertraulichkeit 17

§ 21 Sonstige Bestimmungen 17

§ 22 Salvatorische Klausel 18

Anlagen zum Vertrag

Anlage 1: Leistungsverzeichnis (337-LV117-TischlerarbeitenTürenGlastrennwände)

Anlage 2: Weitere Vertragsbedingungen (BD.02)

Anlage 3: Bürgschaft Mängelhaftung (BD.04)

Anlage 4: Bürgschaft Vertragserfüllung (BD.05)

Anlage 5: VVB 248 Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten

Präambel

Die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen betreut mehr als 1,7 Millionen Kundinnen und Kunden und ist mit einem Marktanteil von rund 31 % Marktführerin in Hessen. Sie ist für Versicherte und Unternehmen bei Fragen rund um die Krankenversicherung Ansprechpartnerin Nummer eins und gestaltet die Gesundheitsversorgung in Hessen aktiv mit.

Vertragsgegenstand

  1. Die Auftraggeberin beabsichtigt die Baumaßnahme durchzuführen:

Erweiterungsbau "Projekt - und Innovationscenters" inkl. Umbau des Bildungszentrums der AOK Hessen | Homberg (Ohm)

  1. Dem Auftragnehmer wird, zu dem unter Abs. 1 genannten Projekt die nachfolgenden Bauleistungen, zur vollständigen Ausführung einschließlich der hierzu erforderlichen Nebenleistungen übertragen:

Tischlerarbeiten Türen und Trennwände

Vertragsbestandteile

  1. Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihenfolge:
  2. dieser Vertrag nebst seinen Anlagen
  3. die veröffentlichte Leistungsbeschreibung sowie die Pläne, Zeichnungen und Berechnungen, wie bereits mit den Vergabeunterlagen übermittelt
  4. die Bewerbungsbedingungen zum Vergabeverfahren, welches Grundlage für die Vergabe des hier gegenständlichen Auftrags war, nebst allen Anlagen und Anhängen
  5. die Bieterrundschreiben / Antwortschreiben auf Bieterfragen (wobei im Falle des Widerspruchs das jeweils jüngere Schreiben dem älteren vorgeht)
  6. das Protokoll bzw. der Schriftverkehr zu den Verhandlungsgesprächen, sofern der Auftrag im Wege einer freihändigen Vergabe oder eines Verhandlungsverfahren vergeben wurde
  7. der Terminplan/Bauzeitenplan (mit den Vergabeunterlagen übermittelt)
  8. Mustertext Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungsbürgschaft (mit den Vergabeunterlagen übermittelt)
  9. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile B und C (VOB/B und VOB/C) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung
  10. alle technischen Vorschriften und Normen, insbesondere alle anerkannten Regeln der Technik, im Zeitpunkt der Abnahme jeweils gültigen Fassung
  11. das Angebot des Auftragnehmers vom xx.xx.xxxx.
  12. Im Falle von Widersprüchen gelten die Bestandteile des Vertrages in der sich aus vorstehendem Abs. 1 ergebenden Rang- und Reihenfolge mit der Maßgabe, dass die unter Abs. 1 Ziffer 2 genannten Bestandteile gleichrangig nebeneinander gelten. Soweit innerhalb einer Ziffer eines Vertragsbestandteils Widersprüche bestehen, gilt grundsätzlich die dort genannte Rang- und Reihenfolge unter der Prämisse, dass die jeweils weitergehende und/oder qualitativ höherwertige Anforderung/Leistung als vereinbart gilt. Keine Anwendung findet diese ausschließlich für Widersprüche geltende Rangfolge, sofern sich eine etwaige Unklarheit und/oder Unvollständigkeit in einer vorrangigen Vertragsgrundlage durch eine nachrangige Vertragsgrundlage beseitigt/vervollständigt lässt.
  13. Die Regelungen dieses Vertrages und der Vertragsbestandteile gelten auch für weitere Aufträge und Leistungen, die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt werden.
  14. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden kein Vertragsbestandteil.

Leistungen des Auftragnehmers

  1. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers wird nach Art und Umfang durch diesen Vertrag und die in § 3 Abs. 1 genannten Vertragsbestandteile bestimmt. Dabei hat der Auftragnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten und – sofern nichts Höherwertiges ausgeschrieben ist – als Mindeststandard auf jeden Fall die anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme einzuhalten. Die Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik besteht auch dann, wenn in der Leistungsbeschreibung auf DIN-Normen und andere technische Regelwerke Bezug genommen wird, die hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung, alle überreichten Planunterlagen sowie die weiteren Vertragsunterlagen gewissenhaft zu prüfen (auch hinsichtlich der Maß- und Massenangaben) und die Auftraggeberin auf Widersprüche, Unklarheiten, Fehler und/oder Ungenauigkeiten einzelner Vertragsbestandteile, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, schriftlich hinzuweisen.
  3. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst ferner die Erstellung und Übergabe der Dokumentationsunterlagen (je abgeschlossenem Bauabschnitt, der vor Bauausführung definiert wird), eines Detailtermin- und Montageplans i.S.v. § 9, einer Urkalkulation i.S.v. § 6 sowie der vereinbarten Leistungsnachweise. Die dem Auftragnehmer hierfür anfallenden Kosten sind in die Auftragssumme einkalkuliert. Bei dieser Pflicht des Auftragnehmers handelt es sich um selbständige vertragliche Leistungsplichten, bei deren Verletzung die Auftraggeberin die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben kann.
  4. Der Detailtermin- und Montageplan gem. Abs. 3 muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
  • Vorleistungen anderer als Voraussetzung für den Beginn (auch von Teilleistungen)
  • Randbedingungen der Ausführung
  • Reihenfolge und Ablaufgeschwindigkeiten in wesentlichen Vorgängen
  • Schnittstellen zu anderen Gewerken

Der Detailtermin- und Montageplan ist digital als PDF zu übersenden. Die Umsetzung der Werk- und Montageplanung erfolgt ohne gesonderte Vergütung. Die Kosten sind in den angebotenen Einheitspreisen enthalten.

  1. Die Urkalkulation ist in einen verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung zu übermitteln. In der Urkalkulation müssen folgende Kosten getrennt ausgewiesen werden:
  • Einzelkosten der Teilleistungen, aufgeschlüsselt mindestens in die Kostenarten „Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkosten, Fremdkosten, sonstige Kosten“,
  • Allgemeine Geschäftskosten,
  • Baustellengemeinkosten (BGK), aufgeschlüsselt nach Kosten der Baustelleneinrichtung und Vorhaltung sowie Abbau der Baustelleneinrichtung, soweit nicht in Positionen des Leistungsverzeichnisses enthalten,
  • Gewinn ohne Risiko und Gemeinkostenanteil,
  • Wagnis.

Die Auftraggeberin ist berechtigt, einen gemeinsamen Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Richtigkeit überprüfen. Nimmt der Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Einladung am Prüftermin nicht teil, darf die Auftraggeberin die Urkalkulation allein öffnen. Die Auftraggeberin darf die Urkalkulation nach Ankündigung, Terminmitteilung und eröffneter Teilnahmemöglichkeit auch öffnen, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfragen notwendig ist.

  1. Der vertraglich geschuldete Leistungsumfang des Auftragnehmers, welcher in der Auftragssumme enthalten ist, umfasst weiter:
  • Die Bereitstellung von Unterkünften für eigenes Personal des Unternehmens, Lager und Aufenthaltsräumen, Wasch- und Toilettenanlagen sowie den Transport ihrer/seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Baustelle,
  • den Schutz der Leistungen vor Beschädigungen vor Abnahme sowie die Beseitigung von Schnee und Eis,
  • die Einweisung der Auftraggeberin in die Bedienung und Wartung der vom Auftrag nehmenden Unternehmen erbrachten Leistungen
  • die Ausführung der für seine Leistungen notwendigen Straßensperrungen, Bauzaun-Erstellungen, Um- und Versetzen von Bauzäunen, Beleuchtungen, Schutzgerüste, Bautreppen etc. auf Kosten des Auftragnehmers,
  • bei Erd-, Kanal-, Spezialtiefbau- und Abbrucharbeiten die Information des Auftragnehmers bei den zuständigen Stellen über Lage und Vorhandensein von Kabeln für Strom und Fernmeldezwecke, Versorgungsleitungen, Kanalisationsanschlüsse etc. auf ihre/seine Kosten,
  • die Stellung aller für die Arbeiten notwendigen Hilfsmittel, insbesondere Kräne und Gerüste, auch über 2,00 m Höhe, auf Kosten des Auftragnehmers, soweit die Gestellung durch die Auftraggeberin nicht ausdrücklich vereinbart wird.
  1. Sofern der Auftragnehmer zur vertragsgerechten Ausführung eigene Montage- und Werkstattpläne anzufertigen hat, so hat er diese auf seine Kosten herzustellen oder zu beschaffen. Die Auftraggeberin kann jederzeit verlangen, dass der Auftragnehmer ihr die selbst erstellten Planungsunterlagen vor Ausführung zur Freigabe vorlegt. Macht die Auftraggeberin von diesem Recht Gebrauch, wobei sie angemessene Zeiten für die Anfertigung der Planungsunterlagen zu berücksichtigen hat, sind ihr die Planungsunterlagen so rechtzeitig vor Ausführung zur Verfügung zu stellen, dass ihre sachgerechte Prüfung möglich ist. Die Freigabe lässt die Verantwortung des Auftragnehmers für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen unberührt; mit der Planfreigabe ist weder die Übernahme von Verantwortung/Haftung der Auftraggeberin noch ein Anerkenntnis von Nachträgen oder die Anordnung von nachtragsfähigen Zusatzleistungen verbunden.
  2. Soweit im Leistungsverzeichnis auf technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Vergütung

  1. Die vorläufige Vergütung wird auf den Angebotspreis zuzüglich – in Abhängigkeit von § 13b UstG – der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer festgelegt. Soweit § 13b UStG anwendbar ist, hat der Auftragnehmer auf seinen Rechnungen (Abrechnung netto) zwingend folgenden Hinweis zu vermerken: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers." Ansonsten erfolgt die Abrechnung netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage der in seinem Angebot genannten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten Massen einschließlich des angebotenen Preisnachlasses. Der Nachlass gilt auch für alle Nachtragsansprüche, insbesondere die Ansprüche des Auftragnehmers auf Vergütungsanpassung oder Entschädigung nach §§ 2 Abs. 3 ff. VOB/B, 642 BGB und aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
  3. Der Auftraggeberin steht es frei, das Aufmaß selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen zu überprüfen. Zur Klärung etwaiger strittigen Positionen kann auf Verlangen der Auftraggeberin oder ihres Erfüllungsgehilfen ein gemeinsames Aufmaß mit dem Auftragnehmer erstellt werden. Dies erfolgt ohne gesonderte Vergütung.
  4. Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise und schließen die Vergütung von Nebenleistungen mit ein. Eine Gleitklausel für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten wird nicht vereinbart.
  5. Soweit Leistungen als Stundenlohnarbeiten auszuführen sind, erfordert dies eine vorherige schriftliche ergänzende Vereinbarung, in der diese Leistungen ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten bezeichnet sind. In diesem Fall gelten die im Angebot des Auftragsnehmers gem. Leistungsverzeichnis angegebenen Stundensätze.

Die Stundenlohnzettel sind arbeitstäglich in zweifacher Ausfertigung einzureichen und vom Firmenverantwortlichen mit Datumsangabe zu unterschreiben. Sie müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B folgende Angaben enthalten:

  • das Datum,
  • die Bezeichnung der Baustelle sowie die Bezeichnung des konkreten Arbeitsorts innerhalb der Baustelle,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufslohn und deren Gehaltsklasse,
  • die Art der Leistung/ Beschreibung der Leistung,
  • die Gerätekenngrößen,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen.

Die Frist zur Rückgabe der bescheinigten Stundenlohnzettel durch die Auftraggeberin gem. § 15 Abs. 3 S. 3 VOB/B wird im gegenseitigen Einvernehmen auf 10 Werktagen nach Zugang verlängert.

Die hiesige Bestimmung in Ziffer 4.5 stellt keine Stundenlohnvereinbarung i.S.d. § 2 Abs. 10 VOB/B dar. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt nicht als Anerkenntnis. Es bleibt der Auftraggeberin die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertrags- bzw. Nachtragsarbeiten handelt. Mit der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln wird nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen festgestellt.

Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

  1. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Leistungsänderungen und Zusatzleistungen nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B anzuordnen, sofern der Betrieb des Auftragnehmers auf die geänderte oder zusätzliche Leistung eingerichtet ist.
  2. Das Anordnungsrecht betrifft auch Änderungen der Bauumstände und auch der Bauzeit – insbesondere Beschleunigungsanordnungen –, es sei denn der Auftragnehmer ist hierauf nicht eingerichtet oder die Ausführung der Leistung ist ihm im Einzelfall unzumutbar.
  3. Begeht die Auftraggeberin eine entsprechende Änderung, hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin unverzüglich, spätestens fünf Kalendertage nach Zugang des Begehrens, ein Angebot über die Mehr- und/oder Mindervergütung zu erstellen. Das vom Auftragnehmer unterbreitete Angebot muss folgende Angaben enthalten und so aufgestellt sein, dass die Auftraggeberin das Angebot prüfen kann:
  • Im Nachtragsangebot muss dargestellt werden, inwieweit die auszuführende Leistung von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht oder ob es sich um eine zusätzliche Leistung handelt.
  • Der Auftragnehmer hat erfolgte Anordnungen konkret (wer, wann, was) darzulegen.
  • In dem Nachtragsangebot müssen die Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Bauablauf und sonstige Auswirkungen der Leistungsänderung angegeben und erläutert werden. Grundlage hierfür ist ein in jedem Fall aktueller Terminplan.
  • In dem Nachtragsangebot müssen alle kostenmäßigen Auswirkungen der geänderten und/oder zusätzlichen Leistung angegeben werden. Dies gilt auch für Kosten für eine etwaige Bauzeitverlängerung und/oder Beschleunigungsmaßnahmen.
  1. Ordnet die Auftraggeberin die Ausführung der Leistung an, hat der Auftragnehmer sie auszuführen. Der Auftragnehmer darf die Erstellung des Angebotes und die Ausführung der durch die Auftraggeberin angeordneten Leistungen nur ablehnen, wenn sie ihm im Einzelfall unzumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Anordnung geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast hierfür.
  2. Eine Anordnung zur Ausführung geänderter Leistungen soll grundsätzlich erst nach Ablauf von 30 Tagen, berechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens erfolgen. Der Auftragnehmer hat eine Anordnung vor Ablauf von 30 Tagen in folgenden Fällen zu befolgen
  3. bei Gefahr in Verzug,
  4. wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass eine Einigung über die auszuführende Leistung und/oder eine Vergütungsänderung zustande gekommen oder endgültig gescheitert ist,
  5. wenn das Interesse der Auftraggeberin an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers der vorher vereinbarten Vergütung eindeutig überwiegt,
  6. wenn eine Bagatelländerung vorliegt, die nur einen unwesentlichen Teil der beauftragten Gesamtleistung entspricht und deren Auswirkung auf die vertragliche Vergütung anhand der Preisermittlungsgrundlage unschwer festzustellen ist.
  7. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Hinblick auf Änderungsanordnungen zu Bauumständen oder der Bauzeit. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er bei üblichen Anordnungen gem. § 650b Abs. 1 BGB über hinreichend Reservekapazitäten verfügt.
  8. Für die Vergütungsanpassung bei Änderungsanordnungen ist grundsätzlich auf die Preisermittlungsgrundlagen des Vertrages gem. der Urkalkulation abzustellen. Es wird vermutet, dass die auf der Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung den mit der geänderten Leistung verbundenen vermehrten oder verminderten Aufwand in angemessener Form berücksichtigt. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, darzulegen, dass die nach den vorstehenden Regelungen zu ermittelnder Preise nicht den tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechen. In diesem Fall wird der vermehrte oder verminderte Aufwand gegenüber der Vertragsleistung nach den tatsächlich erforderlichen und konkret dazulegenden und ggf. nachzuweisenden Mehr- oder Minderkosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt.

Ausführung der Leistung

  1. Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich der Auftraggeberin oder deren Bevollmächtigten zu übergeben.
  2. Der Auftragnehmer hat schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannte Leistungen auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer (auch während der Bauausführung) der Aufforderung der Auftraggeberin innerhalb der gesetzten angemessenen Fristen nicht nach, ist die Auftraggeberin zur Beseitigung wesentlicher Mängel im Wege der Selbstvornahme berechtigt (§ 637 BGB). Einer ganzen oder teilweisen Entziehung des Auftrags bedarf es nicht. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
  3. Eigenwerbung auf der Baustelle durch den Auftragnehmer auf seine Kosten ist nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin zulässig. Aufstellungsort und Inhalt sind im Vorfeld mit der Auftraggeberin abzustimmen.
  4. Die/Der verantwortliche Bauleiter/-in des Auftragnehmers ist:

[…]

Die/Der verantwortliche Bauleiter/-in ist vom Auftragnehmer bevollmächtigt, die Anweisungen der Auftraggeberin entgegenzunehmen und erforderlichenfalls sofort ausführen zu lassen sowie alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen in Zusammenhang mit der vertraglichen Bauleistung und der Baustelle für den Auftragnehmer abzugeben und entgegenzunehmen.

Die/Der verantwortliche Bauleiter/-in kann nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin abberufen werden, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die/der neu einzusetzende Mitarbeiter/-in nicht über die entsprechenden mit der zu ersetzenden Person vergleichbaren Qualifikationen für das Aufgabenfeld im Hinblick auf die Berufserfahrung, Ausbildung, Referenzen im geforderten Tätigkeitsbereich, etc. verfügt oder ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Tätigkeit für andere Auftraggeber besteht. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin hierzu entsprechende Nachweise zur neuen Mitarbeiterin/zum neuen Mitarbeiter vorzulegen. Bei Abberufung der/des verantwortlichen Bauleiterin/Bauleiters hat der Auftragnehmer einen gleichwertige/n Ersatzbauleiter/-in zu stellen und die Gleichwertigkeit nachzuweisen.

Die Auftraggeberin kann ihrerseits den Austausch der/des verantwortlichen Bauleiterin/Bauleiters aus wichtigem Grund verlangen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die zu ersetzende Person nicht über die erforderlichen Qualifikationen für das Aufgabenfeld im Hinblick auf die Berufserfahrung, Ausbildung, Referenzen im geforderten Tätigkeitsbereich, etc. verfügt oder ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Tätigkeit für andere Auftraggeber besteht.

  1. Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die die Auftraggeberin regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

Nachunternehmer und Arbeitskräfte des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. Bei einer Untervergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin auch die Anzahl und die Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer/-innen mitzuteilen.

Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter untervergeben werden, ist dies der Auftraggeberin vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die hier genannten Bestimmungen gelten entsprechend. Auch jede Art der weiteren Untervergabe bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin hat das Recht, einen vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Nachunternehmer abzulehnen.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeitende einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet der Auftraggeberin oder einem von dieser Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeitende aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, stehen der Auftraggeberin ebenfalls die nachstehenden Rechte gem. Abs. 4 zu.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch gegenüber der Auftraggeberin, seine Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und den danach auf dem Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.
  2. Sollte der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 verstoßen, ist die Auftraggeberin vorbehaltlich weiterer Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist verbunden mit einer Kündigungsandrohung zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte die angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
  3. Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er die Auftraggeberin von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber der Auftraggeberin wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zur Auftraggeberin die Verpflichtungen, welche Auftraggeberin und Auftragnehmer als Mitbürgen nach dem AEntG treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG.

Verbindliche Ausführungsfristen

  1. Für die gem. § 4 Abs. 3 geschuldeten Teilleistungen gelten folgende verbindliche Einzelfristen:
* Übergabe der Dokumentationsunterlagen (je abgeschlossener Leistungsphase)10 Kalendertage nach Abschluss des Bauabschnitts
* Detail- und Montageplan12 Werktage nach Aufforderung
* Urkalkulation8 Kalendertag nach Vertragsschluss

Die vorgenannten Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen.

[ ] Die Ausführung richtet sich nach dem Terminplan, Vertragsbestandteil gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 5. Alle im Terminplan genannten Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen.
[x] Die Ausführung ist verbindlich zu beginnen (Vertragsfrist): [ ] gem. Terminplan gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 5. [x] spätestens 12 Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens (Bestellung). [ ] spätestens 12 Werktag nach Aufforderung durch die Auftraggeberin oder deren Fachplaner
[x] Die Arbeiten sind verbindlich fertigzustellen (Vertragsfrist): [ ] gem. Terminplan gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 5. [x] am: 31.03.2027. [x] innerhalb von 156 Tagen nach Beginn der Arbeiten. Unter Fertigstellung ist zu verstehen, dass die Leistung des Auftragnehmers einschließlich Inbetriebnahme ohne wesentliche Mängel vollständig erbracht wurde.
  1. Soweit Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen gem. § 6 zu Verzögerungen führen, hat der Auftragnehmer hierauf in ihrem/seinem Nachtragsangebot gem. § 6 Abs. 3 schriftlich hinzuweisen, und zwar unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Verzögerungsdauer.
  2. Für jeden Fall der Verlängerung der Ausführungsfristen – sei es wegen Änderung der vertraglichen Leistungsinhalte oder wegen Behinderungen – hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin unentgeltlich ein beziffertes Angebot über maximal mögliche Beschleunigungsmaßnahmen zu unterbreiten, mit dem Ziel, den vertraglichen Fertigstellungstermin so weit wie möglich einzuhalten. Die Auftraggeberin kann in diesen Fällen die vom Auftragnehmer benannten Beschleunigungsmaßnahmen ganz oder teilweise als zusätzliche bzw. geänderte Leistungen in Auftrag geben, wobei § 6 dieses Vertrages Anwendung findet.

Vertragsstrafe

  1. Wird durch (schuldhaften) Verzug des Auftragnehmers der für seine Leistungen vereinbarte Fertigstellungstermin überschritten, ist vom Auftragnehmer an die Auftraggeberin für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der berechtigten Nettoabrechnungssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5 % der berechtigten Nettoabrechnungssumme.
  2. Im Falle des (schuldhaften) Verzugs der Einhaltung der vereinbarten verbindlichen Vertragszwischenfristen ist vom Auftragnehmer an die Auftraggeberin für jeden Werktag der Verspätung mit einem Zwischentermin eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der anteiligen berechtigten Nettoabrechnungssumme, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, zu zahlen, höchstens jedoch 5 % des anfallenden Teils der berechtigten Nettoabrechnungssumme, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht.
  3. Der Höchstbetrag der Vertragsstrafe für sämtliche Terminüberschreitungen beträgt insgesamt maximal 5 % der berechtigten Nettoabrechnungssumme Die vorstehenden Höchstbeträge geltend daher nicht jeder für sich.
  4. Soweit der Auftragnehmer bezüglich eines Zwischentermins bereits in Verzug geraten ist, ist die Vertragsstrafe bei Überschreitung nachfolgender Vertragstermine nur zu leisten, soweit hierdurch zusätzlicher (schuldhafter) Verzug eingetreten ist.
  5. Auf vorangegangene Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden also bei schuldhafter Überschreitung auch der nachfolgenden Vertragstermine berücksichtigt, sodass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen ausgeschlossen ist. Wegen Überschreitung von Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen entfallen nachträglich, sofern der Auftragnehmer den vereinbarten Fertigstellungstermin einhält. Die Auftraggeberin kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafenansprüche bis zur Schlusszahlung vorbehalten. Diese muss nicht bei Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehalten werden.
  6. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf diese angerechnet.
  7. Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter Bauzeitverlängerung verschieben oder sofern Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an den neuen Termin an, ohne dass es hier zu einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Geltung der Vertragsstrafenregelung bedarf.

Abnahme

  1. Alle Leistungen des Auftragnehmers sind förmlich abzunehmen. Dies gilt auch für etwaige Teilabnahmen und für Mangelbeseitigungsarbeiten gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen.
  2. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Auftraggeberin in allen Fällen verpflichtet, in denen – gegebenenfalls auch unvollendete – Teile der ausgeführten Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, damit die Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B durchgeführt werden kann. Die Auftraggeberin verlangt bereits jetzt die Zustandsfeststellung aller dieser Leistungsteile.
  3. Über jede Abnahme ist eine gemeinsame Abnahmebegehung der Parteien durchzuführen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird.
  4. Im Falle des § 640 Abs. 2 S.1 BGB gilt eine Frist von 12 Werktagen als angemessen.
  5. Die Gefahr geht mit der Endabnahme des Bauvorhabens gem. § 644 BGB auf die Auftraggeberin über.

Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre ab Abnahme.

Abrechnung, Zahlung

  1. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
  2. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. In die Rechnungen sind auch die vereinbarten Nachtragsleistungen sowie weitere Nachtragsleistungen aufzunehmen, für die der Auftragnehmer eine Nachtragsvergütung geltend macht.

Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege, Zeitnachweise inkl. ausführende Funktion) sind einzureichen.

Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.

  1. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
  2. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für die Auftraggeberin an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
  3. Die Frist für die Schlusszahlung gern. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gern. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf 60 Tage.
  4. Die Auftraggeberin ist berechtigt, ein Skonto in Höhe von 5 % von jeder Rechnung in Abzug zu bringen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Bezahlung von Abschlagsrechnungen innerhalb von zwei Wochen und die Bezahlung der Schlussrechnung innerhalb von einem Monat jeweils nach Eingang einer prüffähigen Rechnung bei der Auftraggeberin erfolgt. Bei Bezahlung durch Überweisung sind, die in dem vorigen Satz genannten, Fristen gewahrt, wenn die Anweisung innerhalb dieser erfolgt.
  5. Der Auftragnehmer hat im Hinblick auf das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe (Bauabzugssteuer) eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b EStG im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Liegt eine gültige Freistellungserklärung gern. § 48 b EStG bei Fälligkeit der Forderungen aus Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat die Auftraggeberin 15°% der jeweiligen fälligen Zahlung gern. §§ 48 ff. EStG als Steuerabzug vorzunehmen. Diesen Steuerabzug muss der Auftragnehmer als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sicherheiten

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Sicherheit für die Ansprüche der Auftraggeberin wegen nicht vertragsgerechter Vertragserfüllung in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu leisten (Vertragserfüllungssicherheit). Die Vertragserfüllungssicherheit sichert die Ansprüche der Auftraggeberin auf fristgerechte, abnahmefähige Herstellung des Werks einschließlich Vertragsstrafen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Verzug sowie den Anspruch auf Rückerstattung von Überzahlungen ab. Nicht abgesichert von der Vertragserfüllungssicherheit sind Gewährleistungsansprüche, d.h. Ansprüche in Bezug auf Mängeln, die bei der Abnahme vorbehalten wurden und für Mängel, die erst nach der Abnahme erhoben werden.
  2. Für den Zeitraum der Mängelhaftung verpflichtet sich der Auftragnehmer, Sicherheit für sämtliche Mängelansprüche der Auftraggeberin inklusive der Ansprüche auf Schadensersatz betreffend Mängel, die bei Abnahme vorbehalten wurden, und/oder Mängel, die erst nach der Abnahme erhoben werden, in Höhe von 5 % der berechtigten Nettoabrechnungssumme zu leisten (Mängelhaftungssicherheit).
  3. Im Übrigen verbleibt es bei § 17 VOB/B nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  4. Die Sicherheiten nach Absatz 1 und 2 werden durch Einbehalt von den Zahlungen geleistet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die einbehaltenen Beträge durch Bürgschaft abzulösen.
  5. Die Vertragserfüllungssicherheit ist nach Abnahme Zug um Zug gegen die Mängelhaftungssicherheit auszutauschen.
  6. Die Mängelhaftungssicherheit wird mit Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückgegeben, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen wurde. Der nicht in Anspruch genommene Teil der Sicherheit ist zurückzugeben.
  7. Soweit eine Sicherheit das sich aus den nicht erfüllten Ansprüchen ergebende Sicherungsbedürfnis der Auftraggeberin übersteigt, ist eine entsprechende Reduzierung der Sicherheit vorzunehmen.
  8. Sicherheit durch Bürgschaft:
  9. Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, muss die Bürgschaftserklärung gemäß den als Anlagen „Bürgschaft Mängelhaftung (BD.04)“ und „Bürgschaft Vertragserfüllung (BD.05)“ beigefügten Bürgschaftsmustern entsprechen, von einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditinstitut oder Kreditversicherer, die in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens für das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen sind, unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und das Recht zur Hinterlegung ausgestellt werden sowie unbedingt, unbefristet und unwiderruflich sein.
  10. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung.
  11. Die Bürgschaft sichert auch verjährte Mängelansprüche der Auftraggeberin, wenn die zugrunde liegenden Mängel in unverjährter Zeit gerügt worden sind.
  12. Ist die Sicherheit zu reduzieren oder teilweise zurückzugeben, geschieht dies bei Besicherung durch Bürgschaft im Wege der Teilfreigabe der übergebenen Bürgschaft durch die Auftraggeberin.
  13. Die gestellte Bürgschaft hinsichtlich der Mängelansprüche kann auch dann verwertet werden, wenn die Abnahme nicht förmlich durchgeführt, sondern in anderer Weise, erklärt wird, z. B. die Auftraggeberin die Abnahme einseitig erklärt hat oder diese durch schlüssiges Verhalten erklärt wurde. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für die Haftung und Verwertung dieser Bürgschaften nicht berührt.
  14. Die Bürgschaft erlischt mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.
  15. Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus dem im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft ist – soweit zulässig – Frankfurt am Main.

Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung

  1. Der Auftragnehmer schließt für die Durchführung des Bauvorhabens für die Dauer der Bauzeit eine Bauleistungsversicherung ab und händigt der Auftraggeberin bis Ausführungsbeginn den Versicherungsnachweis aus.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Bauzeit und die Dauer der Mängelhaftung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und der Auftraggeberin durch Vorlage des Versicherungsnachweises das Bestehen einer solchen Versicherung nachzuweisen. Der Versicherungsschutz muss bis Ablauf der Mängelhaftung bestehen. Die Mindestdeckungssummen dieser Versicherung müssen betragen:
* Für Sach- und Personenschäden:mind. 5,0 Mio. EUR je Versicherungsfall; mind. 10,0 Mio. EUR (das 2-fache) je Versicherungsjahr
* Für Umweltschäden:mind. 5,0 Mio. EUR je Versicherungs-fall; mind. 10,0 Mio. EUR (das 2-fache) je Versicherungsjahr
* Für Vermögenschäden:mind. 1,0 Mio. EUR je Versicherungsfall/je Versicherungsjahr
  1. Der Nachweis, der unter Absatz 1 und 2 genannten Versicherungen, ist vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers, deren Verletzung die Auftraggeberin berechtigt, die Einrede des nichterfüllten Vertrags zu erheben.

Kündigung

  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grundes steht der Auftraggeberin insbesondere auch dann zu, wenn:
  2. Verstöße i.S.v. § 17 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 bis 3 vorliegen. Bei einem Verstoß gegen § 8 Abs. 1 bis 3 gilt dies unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 als gegeben.
  3. der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Mindestlohngesetzes oder des SGB IV verstößt und den Verstoß trotz schriftlicher Unterlassungsaufforderung der Auftraggeberin mit angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht unterlässt.
  4. Eine Teilkündigung der Auftraggeberin – auch gem. § 4 Abs. 7, 8, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3 VOB/B – muss sich nicht auf in sich abgeschlossene Teilleistungen beziehen, sondern ist auch für nicht selbständig funktionsfähige Leistungsteile zulässig. Es genügt, wenn diese Leistungsteile abgrenzbar sind.
  5. Von der Kündigung bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt.
  6. Weist die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung vor Abnahme erhebliche Mängel auf, wodurch das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Leistungsausführung durch den Auftragnehmer erschüttert ist, ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen ist und die Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer erklärt hat, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigt und wenn der Auftragnehmer ihrer/seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

  1. Unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeitenden
  2. aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
  3. der Auftraggeberin oder deren Mitarbeitenden oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung der Vergabe und/ oder des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt,
  4. gegenüber der Auftraggeberin, deren Mitarbeitenden oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung) fallen.
  5. § 17 Abs. 1 Ziffer 2 findet keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004" handelt.
  6. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

Abtretung und Aufrechnung

  1. Die Abtretung von Forderungen, gleich welchen Inhalts, bedarf der Zustimmung der Auftragsgeberin. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Die Auftraggeberin wird ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall ihre Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Auftragnehmers an der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Auftraggeberin ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch die Auftraggeberin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens.
  2. Als ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unter Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vereinbaren die Parteien Frankfurt am Main.

Vertraulichkeit

  1. Die Auftraggeberin wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge sowie alle damit zusammenhängenden Unterlagen und Daten des Auftragnehmers streng vertraulich behandeln. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Die Datenschutzbestimmungen dieses Vertrages sind zu beachten.
  2. In gleicher Weise wird der Auftragnehmer über Betriebsgeheimnisse, Unterlagen und sonstigen Kenntnisse der Auftraggeberin Stillschweigen bewahren.
  3. Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Zur Erbringung der Leistung erforderliche Unterlagen können an Nachauftragnehmer gegeben werden, wenn der Datenschutz garantiert ist und entsprechende Datenschutzerklärungen und Prozessbeschreibungen sowie Datenflussbeschreibungen der Auftraggeberin vorgelegt werden.
  4. Die Weitergabe darf nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke erfolgen. Der Erfahrungsaustausch der Auftraggeberin mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten der Auftraggeberin. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit, auf Grundlage dieses Vertrages, erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

Sonstige Bestimmungen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Mindestlohngesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes – soweit er dazu nach § 20 des Mindestlohngesetzes verpflichtet ist – in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Bei der Einschaltung von Nachunternehmern sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und den Nachauftragnehmern so zu gestalten, dass sie den Bestimmungen des hier gegenständlichen Vertragsverhältnisses entsprechen. Werden gegenüber der Auftraggeberin Ansprüche aufgrund des Mindestlohngesetzes geltend gemacht, besteht ein Freistellungsanspruch der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer. Der Auftraggeberin ist auf Verlangen jederzeit eine umfassende und unverzügliche Auskunft in Bezug auf Zahlung des Mindestlohns zu erteilen.
  2. Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  3. Die Vertragssprache und die Sprache auf der Baustelle ist deutsch. Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
  4. Ansprechpersonen für diesen Vertrag sind:
Für den Auftragnehmer:
NameTelefonnummerE-Mail
Für die Auftraggeberin:
NameTelefonnummerE-Mail

Salvatorische Klausel

  1. Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

______________, den ____.____._____ ______________, den ____.____._____

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Für den Auftragnehmer Für die Auftraggeberin

[Name] [Name]

[Funktion] [Funktion]

  1. Der nachfolgende Hinweis ist vor Zuschlag zu entfernen: Bei Aufträgen, die im Wege eines Vergabeverfahrens vergeben werden, erfolgt der Vertragsschluss grundsätzlich bereits mit der Erteilung des Zuschlags. Eine gegenseitige Unterschrift erfolgt dann lediglich zu Dokumentationszwecken. In Ausnahmefällen kann jedoch die Schriftform vorgeschrieben sein (Bsp.: § 56 SGB X). In diesen Fällen sind die jeweils vorgegebenen Formvorgaben zu beachten (Bsp.: Unterschrift). ↑
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