BD.02 Weitere VEtragsbedingungen
Teil A – Allgemeine Regelungen
Keine Verwendung von H-FCKW- und H-FKW-haltigen Dämmstoffen (§ 4 VOB/B)
Bei Baumaßnahmen dürfen vom Auftragnehmer keine Dämmstoffe verwendet werden, die H-FCKW- oder H-FKW-haltig sind. Mit der Unterschrift auf dem Angebotsschreiben leistet der Bieter die Erklärung über die H-FCKW- und H-FKW-Freiheit seiner angebotenen Dämmstoffprodukte.
Keine Verwendung gefährlicher Stoffe (§ 4 VOB/B)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Stoffe zu verwenden, deren Bestandteile ganz oder teilweise als gefährliche Stoffe in der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643) aufgeführt sind, sofern alternative Stoffe zur Verfügung stehen. Die Verwendung von asbesthaltigen Produkten ist nicht gestattet. Als Ersatz kommen vorzugsweise die in dem vom Bundesumweltamt herausgegebenen Ersatzstoffkatalog aufgeführten Stoffe in Keine Verwendung gefährlicher Stoffe (§ 4 VOB/B)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß Baustellenverordnung (§ 4 VOB/B)
- Die Auftraggeberin überträgt seine Verpflichtung gemäß Baustellenverordnung einem Dritten. Als Dritter wird für die Koordinierung gemäß § 2 und § 3 der Baustellenverordnung (BaustellVO) ein/-e Sicherheitskoordinator/-in bestimmt, dessen Anschrift noch angegeben wird.
- Im Rahmen der Rechte und Befugnisse der Auftraggeberin hat die/der Koordinator/-in Weisungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Der/Dem Koordinator/-in gegenüber ist nur die Auftraggeberin weisungsbefugt.
- Ein für die Baumaßnahme erstellter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan mit Baustellenverordnung ist von den am Bau Beteiligten zu berücksichtigen und einzuhalten.
- Der SiGe-Plan wird nach seiner Fertigstellung durch die Auftraggeberin im Bereich der Baustelle in seiner jeweils gültigen Fassung ausgehängt und kann dort eingesehen werden. Der Auftragnehmer hat sich selbstständig über mögliche, ihn betreffende Veränderungen zu informieren.
- Während der Ausführungsphase informiert der Auftragnehmer die/den SIGE- Koordinator/-in unverzüglich in Schriftform, wenn erhebliche Änderungen und/oder Gegebenheiten Auswirkungen auf den SIGE-Plan haben, damit dieser angepasst werden kann.
- Dies gilt auch für besondere Gefährdungen gemäß Anhang II der BaustellVO, die erst während der Bauausführung hinzukommen.
- Die/Der SIGE-Koordinator/-in übernimmt die Sicherheitsersteinweisung der Auftragnehmer. Teilnehmer sind die ausführenden Firmen und der/die Sicherheitsbeauftragte/n.
- Werden Subunternehmer eingesetzt, so obliegt die Einweisungspflicht deren Auftraggeberin.
- Neben der verantwortlichen Auftraggeberin sind auch die Subunternehmer verpflichtet, auf Anordnung durch ihre örtlichen Bau-, Montageleiter bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte die Sicherheitsbestimmungen unbedingt einzuhalten.
- Auf der Baustelle muss eine Erste Hilfe-Station vorhanden sein, bei der ein Verbandbuch geführt werden sollte. Die/Der Ersthelfer/-in muss namentlich benannt werden (UVV, BGV A5).
Baustellenordnung (§ 4 VOB/B)
Zur Vereinfachung der Baustellenorganisation und zur Regelung sonstiger Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten kann für die Baustelle von der Auftraggeberin eine Baustellenordnung erlassen werden. Diese enthält Verhaltensregeln, deren Einhaltung den Sicherheitsinteressen und dem Schutz aller Beteiligten dienen. Diese Baustellenordnung ist verbindlich einzuhalten.
Schutz von Sicherheitseinrichtungen (§ 4 VOB/B)
Jeglicher Eingriff in Sicherheitseinrichtungen (Schutzgerüste, Baugeländer etc.), welche durch die Auftraggeberin oder durch sie beauftragte Dritte erstellt wurden, ist ausdrücklich nur mit Genehmigung der Auftraggeberin oder des Sicherheitskoordinators erlaubt. Notwendige Eingriffe sind deshalb frühzeitig anzumelden und abzustimmen.
Freihalten von Flucht- und Rettungswegen (§ 4 VOB/B)
Aus Gründen der Arbeitssicherheit ist es unumgänglich, über ausreichend freie Fluchtmöglichkeiten und sichere Verkehrswege zu verfügen. Materialien des Auftragnehmers für den täglichen Arbeitseinsatz sind deshalb so zwischenzulagern, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichend freie Flucht- und Rettungswege vorhanden sind.
Arbeitszeiten (§ 4 VOB/B)
- Arbeiten außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten dürfen nur nach vorheriger Abstimmung und Genehmigung durch die behördlichen Stellen und der Auftraggeberin ausgeführt werden.
- Besonders lärmintensive Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden:
- Mo-Fr: 6.00 - 8.30 Uhr
- Mo-Mi: ab 16.30 Uhr
- Do: 18.00 - 19.30 Uhr
- Fr: 15.30 - 17.45 Uhr
- Anlieferungs- und Abholzeiten für den Containerdienst oder Material sind ab 7.00 Uhr zu terminieren.
Bauwasser und Baustrom (§ 4 VOB/B)
Verkehrsübliche Anschlüsse stehen auf der Baustelle zur Verfügung.
Baustelleneinrichtung (BE) des Auftragnehmers (§ 4 VOB/B)
- Flächen für die BE des Auftragnehmers stehen auf der Baustelle nur im begrenzten Umfang zur Verfügung. Diese sind mit der Auftraggeberin vor Inanspruchnahme abzustimmen, stets sauber zu halten und nach Abschluss der Arbeiten im vorgefundenen Zustand zu hinterlassen.
- Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan für die Ausführung seiner Leistungen zu erstellen und vor Aufnahme der Arbeiten der Auftraggeberin vorzulegen und genehmigen zu lassen.
Baubüro und Unterkünfte
- Ein Aufenthaltsraum für den Bauleiter des Auftragnehmers wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Lage wird durch die Auftraggeberin bestimmt.
- Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.
Kennzeichnungspflicht für Personal
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine eingesetzten Mitarbeitenden während der Leistungserbringung entsprechende Berufskleidung mit Firmenlogo des Auftragnehmers tragen und jederzeit eindeutig als Personal des Auftragnehmers erkennbar sind.
Organisation, Koordination, Vertretung des Auftragnehmers (§ 4 VOB/B)
- Der Auftragnehmer hat über die Ausführung seiner Leistungen einen bevollmächtigten, deutschsprachigen Vertreter zu stellen und zur Verfügung der Auftraggeberin zu halten. Dieser Vertreter muss fachkundig und als verantwortlicher Bauleiter / Polier u. a. berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und auszuführen.
- Baubesprechungen werden in bestimmten Abständen, im Regelfall wöchentlich von der Auftraggeberin anberaumt. Die Teilnahme des Auftragnehmers oder seines Bevollmächtigten Vertreters (Bauleiter / Polier) ist zwingend erforderlich.
- Der Auftragnehmer hat das Baustellentagebuch zu führen und der Auftraggeberin wöchentlich unaufgefordert vorzulegen. Darin ist die erbrachte Leistung zu beschreiben sowie Bericht über Baufortschritt, Verzögerungen, besondere Vorkommnisse, Abnahme und Abschluss von Arbeiten, die Zahl der am Bau Beschäftigten u. ä. zu erstatten.
- Der Auftragnehmer hat sich jeweils 6 Werktage vor Beginn seiner einzelnen Arbeiten an der Baustelle vom Zustand und dem Stand der Vorleistungen zu unterrichten. Kommt der Auftragnehmer zu der Meinung, dass er mit dem vorgesehenen Beginn seiner Arbeiten behindert ist, so hat er sofort die Auftraggeberin zu informieren, damit eventuelle Behinderungen noch rechtzeitig beseitigt werden können.
Anlagen im Baubereich (§ 4 VOB/B)
- Der Auftragnehmer hat sich mit den sachlich oder örtlich für die von den Bauarbeiten berührten Versorgungsleitungen zuständigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und mit ihnen die Einzelheiten der Behandlung der Versorgungsanlagen abzustimmen.
- Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dgl. sind geeignet und entsprechend einschlägigen kommunalen Vorgaben zu schützen, Baumkronen und Wurzeln möglichst zu schonen; das Anlagern von Material ist nicht zulässig. Über- und Unterflurhydranten, Schieber, Verteilungskästen, Straßenabläufe und ähnliche für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben.
Baustellenreinigung (§ 4 VOB/B)
- Der Auftragnehmer hat die Baustelle während der Ausführung seiner Leistungen sauber zu halten. Anfallender Bauschutt, Materialreste, Verpackungsmaterial u. ä. und alle sonstigen, vom Auftragnehmer verursachten Verunreinigungen (Flasche, Brotzeitpapier u. a.) sind laufend fachgerecht zu beseitigen.
- Sind mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle nebeneinander tätig und lässt sich nicht mehr feststellen, in welchem Umfang der Einzelne von ihnen seiner Verpflichtung nach Satz 1 und 2 trotz Mahnung nicht nachgekommen ist, dann wird die Auftraggeberin die Reinigung durchführen lassen und die Kosten in angemessener Weise auf die betroffenen Auftragnehmer umlegen.
- Ergänzend gelten die Vorgaben aus VVB 241.
Teil B – Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen
Baustellenreinigung (241 VHB)
- Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).
- Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV).
- Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
- Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.