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Brandschutzkonzept
Brandschutznachweis als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und der Baubeschreibung in brand-
schutztechnischer Hinsicht
Version Brandschutzkonzept: 1. Überarbeitung / 06_Nachweis_Brandschutz_ Konzept_20250 923_V2
Bauvorhaben: Neubau Bauort: Klapperweg 18 30966 Hemmingen
BSK 23.09.2025
Bauherr:
Planung:
Zweck de s Konzeptes : Begutachtung der Baumaßnahme bezüglich der wesentlichen Belange des vorbeugenden Brandschutzes zur Vorlage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
Konzeptersteller in:
Diese 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept besteht aus 32 Seiten und 5 Anlagen.
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Vorbemerkung
Anforderungen an den Brandschutz, die in diesem Brandschutzkonzept in schriftlicher und zeichneri-
scher Darstellung für das Projekt erläutert werden, haben als gutachterliche Stellungnahme Vorrang
zu Darstellungen in anderen Unterlagen des Bauantrages und s ind somit maßgebend.
Die textliche Ausarbeitung gilt nur im Zusammenhang mit der zeichnerischen Darstellung in den auf-
geführten Anlagen.
Das Brandschutzkonzept darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine auszugsweise oder vollstän-
dige Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Genehmigung des unterzeichnenden Verfassers.
Da es sich um eine objektbezogene brandschutztechnische Beurteilung der Baumaßnahme handelt,
wird darauf hingewiesen, dass die beschriebenen Maßnahmen ausschließlich Gültigkeit für dieses
Bauvorhaben besitzen. Eine Anwendung der Beurteilung auf andere Bauv orhaben ist unzulässig.
Kommt es im Folgenden zu einer Planungsänderung, so können Aussagen des Brandschutzkonzeptes
teilweise oder insgesamt unwirksam werden. Eine Abstimmung mit dem Verfasser wird in diesem
Fall als erforderlich erachtet .
Das vorliegende Brandschutzkonzept berücksichtigt die öffentlich -rechtlichen Belange, die die Min-
destanforderungen an den Personenschutz definieren; Forderungen an den Sachschutz, die von den
Sachversicherern gestellt werden können, sind bei der Beurteilun g nicht berücksichtigt worden.
Anforderungen des Arbeitsrechtes, die sich unter anderem aus der Arbeitsstättenverordnung oder
den zugehörigen Richtlinien ergeben, sind nicht Gegenstand dieses Gutachtens.
Die in dieser 1. Überarbeitung gegenüber der ursprünglichen Version vorgenommenen Änderungen
sind grau hinterlegt dargestellt. Alle übrigen Teile verbleiben unverändert gültig.
Die Überarbeitung erfolgt auf Grundlage des Nachforderungsschreiben (Az.: 63.03/BA/06/01215 -2025)
vom 28.08.2025 und betreffen im Wesentlichen die Abschnitte zu den Rettungswegbreiten, Entrau-
chung der Halle und die Ausführung der Fahrschachtwände.
Alle übrigen Teile verbleiben unverändert gültig.
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 3 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
Inhaltsverzeichnis
0 Versionshistorie 5 1 Abweichungen 5 1.1 Abweichungen nach § 66 NBauO 5 1.2 Erleichterungen nach § 51 NBauO 5 2 Zugrunde liegende Unterlagen 6 3 Gegenstand des Brandschutzkonzeptes 6 4 Gesetzliche Grundlagen 6 5 Objektbeschreibung 7 5.1 Daten des Gebäudes 7 5.2 Konstruktion der baulichen Anlage 8 5.3 Nutzung des Gebäudes 8
5.4 Schutzziel 9 5.4.1 Allgemeine Anforderungen 9 5.4.2 Umsetzung 9 6 Bauordnungsrechtliche Einordnung 10 6.1 Landesbauordnung 10 6.2 Mensa 10
6.3 Schulen 11 7 Brandgefahrenermittlung 11 7.1 Brandgefährdung aus der Nutzung 11 7.1.1 Räume nach EltBauVO 11 7.1.2 Räume nach FeuVO 11 7.1.3 Mensa inkl. Küchenbereich 11 7.1.4 Lager- und Technikräume 12 7.1.5 Schulgebäude 12 7.2 Brandausbreitungspotentiale innerhalb des Gebäudes 12 8 Brandschutzmaßnahmen 12 8.1 Baulicher Brandschutz 12 8.1.1 Brandabschnitte 12 8.1.1.1 Festlegung der Brandabschnitte 12 8.1.2 Tragwerk 13 8.1.3 Trennwände 13 8.1.3.1 Trennwände von Nutzungseinheiten 13 8.1.4 Außenwände 14 8.1.5 Horizontale Abschlüsse 14 8.1.5.1 Decken 14 8.1.5.2 Dach 14 8.1.6 Bauteile der Erschließung 15 8.1.6.1 Notwendige Flure 15 8.1.6.2 Notwendige Treppen 16 8.1.6.3 Notwendige Treppenräume 17 8.1.7 Aufzüge 18 8.1.8 Feuerungsanlagen 18 8.1.9 Lagerung von Abfallstoffen 18 8.1.10 Brandschutzanforderungen an Leitungsanlagen 18
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8.1.11 Brandschutzanforderungen an Lüftungsleitungen / Installationsschächte 19 8.1.12 Brandverhalten der Bauprodukte und Bauteile 20 8.1.12.1 Allgemeine Hinweise 20 8.2 Rettungswege 21 8.2.1 Anforderungen an Rettungswege 21 8.2.1.1 Rettungswege 21 8.2.1.2 Anforderungen an die Türen im Verlauf der Rettungswege, Ausgänge 23 8.3 Anlagentechnischer Brandschutz 24 8.3.1 Sicherheitsbeleuchtung 24 8.3.2 Sicherheitsstromversorgung 24 8.3.3 Blitzschutzanlage 25 8.3.4 Photovoltaik 25 8.3.5 Rauchabführung 25 8.3.5.1 Rauchableitung Aufzugsschacht 25 8.3.5.2 Rauchableitung Treppenräume 25 8.3.5.3 Rauchableitung Halle 26 8.3.5.4 Rauchableitung Mensa 26 8.3.6 Alarmierungsanlage 26 8.3.7 Feuerlöscheinrichtungen 26 8.3.7.1 Tragbare Feuerlöscher 26 8.4 Organisatorische Brandschutzmaßnahmen 27 8.4.1 Betriebsvorschriften 27 8.4.1.1 Brandschutzordnung 27 8.4.1.2 Flucht- und Rettungspläne 27 8.4.1.3 Feuerwehrpläne 27 8.4.1.4 Prüfungen 28 8.5 Abwehrende Brandschutzmaßnahmen 28 8.5.1 Zufahrten, Zugänge, Aufstell - und Bewegungsflächen für die Feuerwehr 28 8.5.2 Löschwasserversorgung 29 8.6 Übergangsregelungen 30 9 Schlussbemerkung und Fazit 31
Anlage 1 Lageplan M 1:200 Anlage 2 Grundriss Erdgeschoss M 1:100 Anlage 3 Grundriss 1. Obergeschoss M 1:100 Anlage 4 Schnitte M 1:100 Anlage 5 Löschwassernachweis
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0 Versionshistorie
… …
…
| Brandschutzkonzept | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Brandschutzkonzept | 07.05.2025 | -- | ||||||
| ersetzt durch | 23.09.2025 | 1.Überarbeitung / gem. Nachforderung (Az.: | ||||||
| 63.03/BA/06/01215-2025) vom 28.08.2025 | ||||||||
| -- | ||||||||
| Anlage 1 | 07.05.2025 | -- | ||||||
| ersetzt durch | 23.09.2025 | 1.Überarbeitung/ Anpassung: Darstellung weiterer | ||||||
| Feuerwehr -Lauflängen | ||||||||
| -- | ||||||||
| Anlage 2 | 07.05.2025 | -- | ||||||
| ersetzt durch | 23.09.2025 | 1.Überarbeitung/ Anpassung: Brandschutzanforderun- | ||||||
| gen | ||||||||
| -- | ||||||||
| Anlage 3 | 07.05.2025 | -- | ||||||
| ersetzt durch | 23.09.2025 | 1.Überarbeitung/ Anpassung: Brandschutzanforderun- | ||||||
| gen | ||||||||
| -- | ||||||||
| Anlage 4 | 07.05.2025 | -- | ||||||
| ersetzt durch | 23.09.2025 | 1.Überarbeitung/ keine inhaltlichen Änderungen | ||||||
| -- | ||||||||
| Anlage 5 | 07.05.2025 | -- | ||||||
| -- |
1 Abweichungen
1.1 Abweichungen nach § 66 NBauO
Folgende Abweichungen nach § 66 NBauO wurden im Rahmen des Brandschutzkonzeptes festge-
stellt. Diese werden gesondert durch den Bauherrn beantragt :
Abweichung 1 Verzicht auf notwendige Flure im Obergeschoss / § 36 NBauO i.V.m. §
17 (1) DVO-NBauO 16
Abweichung 2 Batterieraum schließt an den Treppenraum an / § 4 (1) EltBauVO 17
1.2 Erleichterungen nach § 51 NBauO
Folgende Erleichterungen des Sonderbaus nach § 51 NBauO wurden im Rahmen des Brandschutzkon-
zeptes in Anspruch genommen:
Erleichterung 1 Der 2. Rettungsweg führt über eine notwendige Treppe/ Abschnitt 3.1
SchulbauR 21
Erleichterung 2 Der 2. Rettungsweg über die Halle führt nicht in demselben Geschoss
ins Freie/ Abschnitt 3.2 SchulbauR 22
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 6 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
2 Zugrunde liegende Unterlagen
Planunterlagen erstellt von pfitzner moorkens achritekten , Bödekerstraße 85 , 30161 Hannover be-
stehend aus:
Grundriss Erdgeschoss Plan Nr.: GG.00.100 M 1: 100 Stand 24.04.2025
Grundriss Erdgeschoss Plan Nr.: GG.00.100 M 1: 100 Stand 08.09.2025
Grundriss 1. Obergeschoss Plan Nr.: GG.01.100 M 1: 100 Stand 03.04.2025
Grundriss 1. Obergeschoss Plan Nr.: GG.01.100 M 1: 100 Stand 08.09.2025
Schnitt A -A/ B-B Plan Nr.: GS.SX.100 M 1: 100 Stand
03.04.2025
Ansicht Plan Nr.: GS.AX.100 M 1: 100 Stand 03.04.2025
Lageplan 41423-AUS-X-GR-XX-000-3v07 M 1: 100 Stand 01.04.2025
Zudem lagen folgende Unterlagen für die Erstellung des Brandschutzkonzeptes vor:
− Betriebsbeschreibung vom 23.07.2024 von der Stadt Hemmingen − Nachforderung von Unterlagen (Az.: 63.03/BA/06/01215 -2025) vom 28.082025 von Region Han- nover, Höltystraße 17, 30171 Hannover
3 Gegenstand des Brandschutzkonzeptes
Das vorliegende Brandschutzkonzept beschreibt den Neubau eines Grundschulgebäudes mit Mensa
auf dem Schulgelände der Wäldchengrundschule Arnum.
Dieses Brandschutzkonzept umfasst die erforderlichen Bauvorlagen gemäß § 15 NBauVorlVO sowie
die für die weitergehende Planung erforderlichen Festlegungen des vorbeugenden und abwehrenden
Brandschutzes.
4 Gesetzliche Grundlagen
Als gesetzliche Grundlagen für die Brandschutzanforderungen sind die im Folgenden genannten Ge-
setze, Verordnungen und Richtlinien heranzuziehen:
(1) Gesetze
[1] Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 03. April 2012, zuletzt geändert am
- Juni 2024
(2) Verordnungen
[2] Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO -NBauO) vom 26.
September 2012, zuletzt geändert am 17. Dezember 2024
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[3] Feuerungsverordnung (FeuVO) in der Fassung vom 27. März 2008, zuletzt geändert am 30. Juni
2020
[4] Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) vom 25.Januar
2011
(3) Verwaltungsvorschriften
[5] Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) – in der Fassung vom Februar 2025,
zuletzt aktualisiert am 25.02.2025
(4) Ergänzende eingeführte technische Baubestimmungen nach VVTB
[6] DIN 4102-4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 4: Zusammenstellung und An-
wendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile (Ausgabe Mai 2016)
[7] Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR) vom März
2021
[8] Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR) vom März 2021
[9] Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Systembödenrichtlinie -
SysBöR) von September 2005
[10] Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen
in Holzbauweise (HolzBauRL) vom März 2022
[11] Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen vom 11. August 2000, zuletzt geän-
dert am 1 3. November 2012
[12] Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr vom 28. September 2012
5 Objektbeschreibung
5.1 Daten des Gebäudes
(1) Lage des Gebäudes
Auf folgendem Grundstück wird der Neubau realisiert:
Stadt: Hemmingen
Straße: Klapperweg 18
Gemarkung: Arnum
(2) Gebäudeausdehnung
max. Länge: ca. 18,32 m
max. Breite: ca. 33,47 m
Höhen
OKFF EG ca. ± 0,00 m
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 8 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
OKFF 1. OG ca. + 3,50 m
5.2 Konstruktion der baulichen Anlage
(1) Erschließung innerhalb des Gebäudes
Der Hauptzugang zum Gebäude befindet sich an der westlichen Fassadenseite und führt direkt in den
Hallenbereich. Die Mensa und das Obergeschoss werden zunächst über die Halle erschlossen.
Zu vertikalen Erschließung steht neben der offenen Treppe in der Halle auch ein notwendiger Trep-
penraum mit einem separaten Eingang an der Nordfassade zur Verfügung. Des Weiteren steht eine
Aufzugsanlage zur Verfügung.
Das Gebäude kann darüber hinaus über weitere Eingänge über die Mensa und die Kücheneinheit hori-
zontal erschlossen werden.
(2) Primäre Bauweise des Gebäudetragwerkes
Tragwerk
Das Gebäude wird in Holzrahmenbauweise errichtet. Somit besteht die primäre Gebäudetragkon-
struktion (Wänden, Stützen, Decken, etc.) ebenfalls in Holzbauweise.
Die Erdgeschossdecke , die Fahrschachtwände sowie die Treppenraumwände werden in Massivholz
ausgeführt.
Dach
Das Dach über der Mensa und dem Obergeschoss wird als Holzbalkenkonstruktion errichtet .
Außenwände
Die Außenfassade wird mit einer Holzkonstruktion und vertikaler Lattung errichtet.
Die Außenfassade wird als hinterlüftete Fassade geplant .
5.3 Nutzung des Gebäudes
Das Gebäude dient der Schul - und Mensanutzung. Im Bereich der Mensa sind drei Schichten mit je
120 Essenrationen geplant. Die Mensa dient dem Verzehr von Speisen und Getränken. Die Küche wird
gemäß der Betriebsbeschreibung als reine Aufwärm - und Ausgabe küche betrieben.
Weiterhin wird beabsichtigt zu gegebenen Zeiten die Mensa ausschließlich für schulinterne Veran-
staltung für maximal 200 Personen zu nutzen.
Die angrenzenden Technik - und Lagerräume und Räume, die nicht dem Aufenthalt dienen , werden
brandschutztechnisch abgetrennt.
Die Aufenthaltsräume im 1. Obergeschoss sind als Ganztagsbetreuungsräume geplan t, die durch Dif-
ferenzierungs räume miteinander verbunden sind. Unterrichtsräume sind nicht vorgesehen.
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Die Halle dient zur internen Erschließung des Gebäudes und wird ebenfalls mindestens feuerhem-
mend abgetrennt.
Nähere Informationen können der Nutzungsbeschreibung zum Bauantrag entnommen werden.
5.4 Schutzziel
5.4.1 Allgemeine Anforderungen
Nach § 3 (1) NBauO gelten folge nde allgemeine Anforderungen:
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öf-
fentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere dürfen Leben, Gesundheit sowie die natürlichen
Lebensgrundlagen und die Tiere nicht bedroht werden. Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare
Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.
Konkret bedeutet das gemäß § 14 NBauO:
Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instandgehalten werden und so angeordnet, be-
schaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbrei-
tung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr zur
Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.
5.4.2 Umsetzung
(1) Brandentstehung und Brandausbreitung
Es ist bei der Errichtung des Gebäudes von allen Beteiligten darauf zu achten, dass alle Anlagen, die
zu einer Brandentstehung führen können und alle Bauteile, die der Brandausbreitung entgegenwir-
ken, entsprechend den gültigen Vorschriften, der Anforderung en aus dem Brandschutzkonzept, der
Vorgaben der Genehmigung und des aktuellen Standes der Technik ausgeführt werden. Eine Bran-
dentstehung aus Fahrlässigkeit, Unwissen oder menschlichem Versagen ist dagegen nicht endgültig
zu verhindern.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage dauerhaft den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden
Anforderungen entspricht. Hierfür erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen bestehend aus Wartun-
gen, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung sind durchzufüh ren.
(2) Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten
Der Schutz der Personen, die sich in den Gebäuden aufhalten, genießt oberste Priorität. In diesem
Gebäude halten sich vorwiegend Personen auf, die mit dem Rettungswegesystem des Gebäudes ver-
traut sind.
Es ist darauf zu achten, dass in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen (z. B. Rollstuhlfahrer, Geh-
behinderte, etc.) durch geeignete Maßnahmen gerettet werden können und bis zum Eintreffen von
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Hilfspersonen in einem ausreichenden Maße geschützt sind. Die Maßnahmen sind gegebenenfalls auf
den Grad der Einschränkung abzustimmen.
Es ist darauf zu achten, dass Kinder möglicherweise ein irrationales Verhalten bei Gefahren aufwei-
sen und sich nicht ohne die Hilfe von anderen Personen in Sicherheit bringen können. Durch geeig-
nete Maßnahmen ist die Rettung der Kinder durch das Personal v or dem Eintreffen der Rettungs-
kräfte durchzuführen. Diese Maßnahmen sind in der Brandschutzordnung zu regeln und in geeigne-
ten Abständen durch Übungen zu überprüfen.
Bewegungsfläche n, Zugänge etc. sind in einem für die Rettungskräfte nutzbaren Zustand zu erhal-
ten.
6 Bauordnungsrechtliche Einordnung
6.1 Landesbauordnung
Für das Gebäude gilt die
Niedersächsische Bauordnung
in der Fassung vom 03. April 2012, letzte Änderung vom 18. Juni 2024 zusammen mit der dazugehöri-
gen
Durchführungsverordnung (DVO -NBauO)
vom 26. September 2012, letzte Änderu ng vom 17. Dezember 2024.
Gemäß § 2 (3) NBauO handelt es sich um ein Gebäude der
Gebäudeklasse 3,
da der Fußboden der obersten Aufenthaltsräume mit 3,50 m nicht mehr als 7,00 m über der festge-
legten mittleren Geländeoberkante liegt.
Zudem handelt es sich hier gemäß § 2 (5) NBauO um einen
Sonderbau,
da das Gebäude nach
• Nr. 5 Räume besitzt, die einzeln für die Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt
sind,
• Nr. 14 eine Schule ist.
6.2 Mensa
Es erfolgt keine Bewertung der Mensa gemäß der
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung
(NVStättVO),
da es sich bei dem Gebäude um eine Mensa mit ca. 250 Personen (gemäß § 1 (3) NVStättVO nicht im
Geltungsbereich) und einen Veranstaltungsraum, welcher auf Veranstaltungen mit maximal 200
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Personen limitiert wird, handelt. Diese Verordnung wird lediglich als Anlehnung für den ungeregelten
Sonderbau der Nutzung durch mehr als 100 Personen verwendet.
6.3 Schulen
Die Bewertung der Schule erfolgt gemäß der
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
(SchulbauR)
in der Fassung vom 11. August 2000, zuletzt geändert am 1 3. November 2012.
7 Brandgefahrenermittlung
7.1 Brandgefährdung aus der Nutzung
7.1.1 Räume nach EltBauVO
(1) Brandgefährdungsanalyse
Innerhalb von elektrischen Betriebsräumen nach EltBauVO ist mit einem erhöhten Brandentste-
hungspotential durch zusätzliche Zündquellen zu rechnen. Hier kann es zu Kurzschlüssen und Licht-
bögen kommen.
(2) Maßnahmen
Es werden die geltenden Vorschriften eingehalten.
7.1.2 Räume nach FeuVO
(1) Brandgefährdungsanalyse
Innerhalb der Aufstellräume von Feuerstätten ist mit einem erhöhten Brandentstehungspotential
durch zusätzliche Zündquellen zu rechnen.
(2) Maßnahmen
Es werden die geltenden Vorschriften eingehalten.
7.1.3 Mensa ink l. Küchenbereich
(1) Brandgefährdungsanalyse
In der Mensa ist von einer geringen Brandentstehungsgefahr durch Fehlverhalten (Umgang der Schü-
ler mit Feuer) und technischen Defekten auszugehen. Die Küchengeräte und die Geräte in der Spül-
küche stellen ein Brandentstehungspotential dar.
(2) Maßnahmen
Die Mitarbeiter sind ständig angehalten, einer Brandentstehung entgegen zu wirken. Es werden im
Küchenbereich zusätzliche Fettlöscher vorgesehen.
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7.1.4 Lager- und Technikräume
(1) Brandgefährdungsanalyse
In dem Gebäudeteil befinden sich kleine Lager - sowie Technikräume.
Es ist grundsätzlich mit einer erhöhten Brandgefahr zu rechnen. Es kann unter Umständen durch
Fehler an elektrischen Installationen zu Überhitzung und Kurzschlüssen kommen.
(2) Maßnahmen
Die Mitarbeiter sind ständig angehalten, einer Brandentstehung entgegen zu wirken. Diese Räume
werden raumabschließend feuerhemmend von den anderen Bereichen abgetrennt.
7.1.5 Schulgebäude
(1) Brandgefährdungsanalyse
In dem Grundschulgebäude ist nur von einer normalen, der üblichen Nutzung entsprechenden, Bran-
dentstehungsgefahr auszugehen. Dabei ist eine Brandentstehung am ehesten durch defekte oder
ungeeignete Elektrogeräte und durch menschliches Versagen zu erwarten. Durch die verpflichtende
Nutzung einer Alarmierungsanlage wird die Chance auf eine rechtzeitige Selbstrettung jedoch maß-
geblich erhöht.
(2) Maßnahmen
Soweit die Flächen für die gewöhnliche Schulnutzung genutzt werden, genügen die üblichen Maß-
nahmen zur Vermeidung einer Brandentstehung.
7.2 Brandausbreitungspotentiale innerhalb des Gebäudes
Entsprechend der öffentlich -rechtlichen Anforderungen der Bauordnung bzw. der anzuwendenden
Sonderbauvorschrift ist eine r Brandausbreitung innerhalb des Gebäudes vorzubeugen bzw. ist eine
Brandausbreitung bis zum Einsetzen der Löschmaßnahmen zu behindern. Dieses erfolgt im Einzelnen
über Trennwände und Decken definierter Feuerwiderstands fähigkeit sowie mittels feuerwider-
standsfähiger Türen und Abschlüsse.
8 Brandschutzmaßnahmen
8.1 Baulicher Brandschutz
8.1.1 Brandabschnitte
8.1.1.1 Festlegung der Brandabschnitte
Ausgedehnte Gebäude sind nach § 30 NBauO i.V.m. § 8 (1) Nr. 2 DVO -NBauO in Abständen von höchs-
tens 40 m durch Brandwände zu unterteilen. Gemäß Abschnitt 2.2 SchulbauRL können innere Brand-
wände in Abständen von maximal 60 m angeordnet werden .
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 13 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
Das vorliegende Objekt verfügt über eine Ausdehnung von ca. 33,47 m und 18,32 m (L x B). Somit ist
eine innere Brandabschnittsbildung grundsätzlich nicht erforderlich.
8.1.2 Tragwerk
(1) Vertikales Tragwerk
Die tragenden und aussteifenden Bauteile werden gemäß § 27 NBauO i.V.m. § 5 (1) DVO -NBauO und
Abschnitt 2.1 SchulbauR feuerhemmend ausgeführt.
(2) Dachtragwerk
An das Dachtragwerk werden gemäß § 32 NBauO keine Anforderungen bzgl. de r erforderlichen Feuer-
widerstandsfähigkeit gestellt. Diese können sich jedoch im Zuge des statischen Konzeptes als aus-
steifende Funktion ergeben.
8.1.3 Trennwände
8.1.3.1 Trennwände von Nutzungseinheiten
Trennwände zur Trennung der Nutzungseinheiten untereinander werden gemäß § 29 NBauO i.V.m.
§ 7 (1) Satz 2 DVO -NBauO raumabschließend feuerhemmend ausgeführt. Die Öffnungen müssen feu-
erhemmende, dicht - und selbstschließende Abschlüsse haben.
Die Trennwände müssen gemäß § 29 NBauO i.V.m. § 7 (2) DVO-NBauO an die Rohdecke oder an die
Dachhaut anschließen. Der Anschluss der Trennwände muss an ein feuerhemmendes Bauteil erfol-
gen.
Zu Erhöhung des Sicherheitsniveaus werden die Technik - und Lagerräume zu anderen Räumen feuer-
hemmend abgetrennt und ergeben somit kleinere brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche.
Die Nutzung seinheiten ergeben sich wie folgt:
• Nutzungseinheit 1.1+1.2 – Halle = ca. 90 m²
• Nutzungseinheit 2 – Mensa, inkl. Küche = 2 80 m²
• Nutzungseinheit 3 – Lager- und Sanitärräume = 1 87 m²
• Nutzungseinheit 4 – Gruppen- und Ganztagsräume im OG = 2 55 m²
Wände von Hallen
Wände von über mehrere Geschosse reichenden Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen gemäß
Abschnitt 2.3 SchulbauR die Anforderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile des Gebäu-
des erfüllen (hier: feuerhemmend). Öffnungen zum notwendigen Treppenraum und Aufenthaltsräu-
men müssen raudichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse habe n.
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8.1.4 Außenwände
Für Gebäude der Gebäudeklasse 3 bestehen gemäß § 28 NBauO i.V.m. § 6 (5) DVO -NBauO keine wei-
tergehenden Anforderungen an die Außenwände. Die Außenwände werden in Holzrahmenbauweise
errichtet.
Die Außenwände des Treppenraum s werden in Massivholzbauweise und in mindestens feuerhem-
mender Qualität errichtet (siehe hierzu auch Abschnitt 8.1.6.3 Notwendige Treppenräume ).
8.1.5 Horizontale Abschlüsse
8.1.5.1 Decken
Decken zwischen Geschossen dienen der Begrenzung der Brandausbreitung innerhalb des Gebäudes.
Die Decken sind gemäß § 31 NBauO i.V.m. § 10 (1) DVO -NBauO mindestens feuerhemmend ausge-
führt.
Decken in geschossübergreifenden Nutzungseinheiten
Öffnungen in raumabschließenden Decken sind nur innerhalb der notwendigen Treppenräume oder in
geschossübergreifenden Nutzungseinheiten ≤ 400 m², welche die im § 31 NBauO i.V.m. § 10 (4) DVO -
NBauO aufgeführten Bedingungen einhalten, zulässig.
Im vorliegenden Fall befindet sich auf Grund der geplanten Halle, die eine offene Treppe beinhaltet,
eine Deckenöffnung. Dies ist gemäß den Anforderungen nach Abschnitt 2.3 SchulbauR zulässig.
8.1.5.2 Dach
Bedachungen müssen gegenüber einer Übertragung eines Brandes von außen in die bauliche Anlage
durch Wärmestrahlung oder durch brennende Teile einer anderen baulichen Anlage sowie gegenüber
einer Brandausbreitung auf der baulichen Anlage ausreichend lange w iderstandsfähig sein.
(1) Harte Bedachung
Gemäß § 32 NBauO i.V.m § 11 (1) DVO -NBauO werden alle Dachteile als „harte Bedachung“ ausge-
führt. Das bedeutet im Einzelnen, dass das Dach eine der folgenden Bedingungen erfüllen muss:
• Ausführung nach DIN 4102 -4 Abschnitt 11.4 ,
• ABP gemäß DIN 4102 -7,
• DIN EN 13501 -5 mit Klassifizierung B (t1), Roof
• Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg).
(2) Gründach
Die Teile des Daches, die als Gründach („Extensive Begrünung“) ausgeführt werden sollen, sind als
ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer und strahlende Wärme einzustufen, wenn:
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• eine mindestens 3 cm starke Substratschicht mit höchstens 20 % organischen Bestand-
teilen vorhanden ist,
• vor Öffnungen in der Dachfläche und vor Wänden mit Öffnungen ein mindestens 50 cm
breiter Streifen aus massiven Platten aus nichtbrennbaren Baustoffen oder eine mindes-
tens 5 cm dicke Schicht aus Grobkies vorliegt. Davon kann abgewichen werden, wenn die
Öffnung mindestens 80 cm oberhalb der Substratschicht beginnt,
• vor vertikalen Dachausstiegen eine Fläche von 1,00 m x 1,00 m mit massiven Platten aus
nichtbrennbaren Baustoffen oder einer mindestens 5 cm starken Schicht aus Grobkies
vorhanden ist .
(3) Öffnungen in Dächern
Brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der har-
ten Bedachung vorliegt, sind als Bedachung zulässig, wenn gemäß Abschnitt A 2.1.9 VV TB:
• die Summe der Teilflächen höchstens 30% der Dachfläche beträgt,
• als Lichtbänder höchstens 2 m breit und maximal 20 m lang sind, untereinander und von
den Dachrändern einen Abstand von mindestens 2 m haben oder
• als Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als 6 m², untereinander und von den Dach-
rändern einen Abstand von mindestens 1 m und vor den Lichtbändern aus brennbaren
Baustoffen einen Abstand von 2 m haben.
(4) Dachdecken
Zur Verhinderung der vertikalen Brandausbreitung werden gemäß § 32 NBauO i.V.m. § 11 (7) DVO -
NBauO Dachflächen, an denen Wände ohne erforderliche Feuerwiderstandsf ähigkeit oder mit Öffnun-
gen aufgehen, innerhalb eines Abstands von mindestens 5,00 m von innen nach außen in der Feuer-
widerstandsf ähigkeit der jeweiligen Decke ausgeführt. Somit muss auch die damit zusammenhän-
gende statische Unterstützung den entsprechenden Feuerwiderstand aufweisen. Öffnungen und
Durchführungen in diesem Bereich erhalten einen Ab schluss, der diesem Feuerwiderstand ebenfalls
entspricht.
8.1.6 Bauteile der Erschließung
8.1.6.1 Notwendige Flure
In dem Gebäude werden Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure gemäß § 36 NBauO i.V.m. § 17 (1)
DVO-NBauO ausgebildet.
Innerhalb der Nutzungseinheit 2 (Mensa inkl. dem Küchenbereich ) sind Flure nicht vorgesehen. Die
Ausbildung von notwendigen Fluren ist daher nicht erforderlich.
Abweichung 1: § 36 NBauO i.V.m. § 17 (1) DVO -NBauO. Die geplante Nutzungseinheit 4 im Oberge-
schoss wird mit einer Grundfläche von ca. 2 55 m² dennoch ohne notwendige Flure ausgebildet .
Bedenken bestehen von Seiten des Brandschutzes nicht, da die Rettungswege auf Grund der
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 16 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
Flächenstruktur überschaubar sind und sich innerhalb der Nutzungseinheit vorwiegend ortskundige
Personen aufhalten, welche mit dem Rettungswegsystem vertraut sind. Weiterhin wird bei der Be-
wertung berücksichtigt, dass dem notwendigen Treppenraum ein Vorraum, welcher mit feuerhem-
menden Trennwänden und rauchdichten - und selbstschließenden Türen versehen wird, vorangestellt
wird und dadurch einen in Anlehnung eines notw endigen Flures, ein sicherer Bereich geschaffen
wird. Hierdurch wird ebenfalls ein Rauch - und Brandeintrag in den notwendigen Treppenraum wirk-
sam vorgebeugt. Dieser Vorraum kann über zwei Seiten erschlossen werden.
Darüber hinaus steht bei Ausfall eines Rettungsweges weiterhin der 2. bauliche Rettungsweg zur
Verfügung, welcher innerhalb von 35 m erreicht werden kann.
Das Schutzziel der der gesicherten Selbst - und Fremdrettung wird somit trotzdem erreicht.
Abweichung 1 Verzicht auf notwendige Flure im Obergeschoss / § 36 NBauO i.V.m. § 17 (1) DVO -NBauO
8.1.6.2 Notwendige Treppen
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss muss über eine notwendige Treppe zugänglich sein.
Notwendige Treppen erfüllen die folgenden baulichen Anforderungen:
• Die tragenden Teile der notwendigen Treppen werden feuerhemmend oder aus nicht-
brennbaren Baustoffen hergestellt (§ 34 NBauO i.V.m. § 14 (2) DVO -NBauO).
• Die nutzbare Breite der notwendigen Treppen entspricht der größten zu erwartenden An-
zahl an Nutzern (§ 34 NBauO) . Gemäß Abschnitt 3.4 SchulbauR muss eine Mindestbreite
von 1,20 m eingehalten werden.
• Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müs-
sen Tritt - und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe
haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein (Abschnitt 2.4
Schulbau R).
• Die notwendigen Treppen müssen in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppen-
raum) untergebracht sein (§ 35 (1) NBauO) . Notwendige Treppen sind ohne eigenen Trep-
penraum zulässig, wenn sie der Verbindung von nicht mehr als zwei Geschossen inner-
halb derselben Nutzungseinheit dienen und die Gesamtfläche der Nutzungseinheit kleiner
als 200 m². Zudem ist in jedem Geschoss ein weiterer Rettungsweg erforderlich (§ 35 (2)
NBauO).
Notwendige Treppe ohne eigenen Treppenraum
Die notwendige Treppe ohne eigenen Treppenraum ist zulässig, da die Treppe nur zwei Geschosse in-
nerhalb derselben Nutzungseinheit 1.1 und 1.2 (Halle) miteinander verbindet, deren Nutzfläche ins-
gesamt weniger als 200 m² beträgt und da in jedem Geschoss ein weiterer Rettungsweg zur Verfü-
gung steht (§ 35 (2) NBauO).
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 17 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
8.1.6.3 Notwendige Treppenräume
Notwendige Treppenräume von notwendigen Treppen erfüllen mindestens die folgenden baulichen
Anforderungen:
• Die Treppenraumwände einschließlich der Außenwand werden in Massivholzbauweise
und in mindestens feuerhemmender Qualität errichtet (§ 35 NBauO i.V.m. § 15 (1) DVO -
NBauO).
• Der obere Abschluss der notwendigen Treppenräume erhält die gleiche Feuerwider-
standsf ähigkeit wie die Decken. Alternativ werden die Treppenraumwände bis unter die
Dachhaut geführt (§ 35 NBauO i.V.m. § 15 (3) DVO -NBauO).
• Öffnungen von notwendigen Treppenräumen zu Lageräumen sind mit feuerhemmenden,
rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen. Öffnungen von notwen-
digen Treppenräumen zu sonstigen Räumen oder Nutzungseinheiten kleiner als 200 m²
müssen mindestens dichtschließend und selbstschließend sein (§ 35 NBauO i.V.m. § 15
(4) DVO-NBauO).
• In notwendigen Treppenräumen müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken
und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (§ 35 NBauO i.V.m. § 15 (5) Nr.
1 DVO-NBauO).
• Bauteile aus brennbaren Baustoffen erhalten in notwendigen Treppenräumen eine Be-
kleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke (§ 35 NBauO i.V.m. § 15
(5) Nr. 2 DVO -NBauO).
• Bodenbeläge in notwendigen Treppenräumen bestehen aus mindestens schwerent-
flammbaren Baustoffen (§ 35 NBauO i.V.m. § 15 (5) Nr. 3 DVO -NBauO).
• Der Treppenraum wird frei von Brandlasten gehalten.
Abweichung 2: § 4 (1) EltBauVO. Der Batterieraum wird unmittelbar ein einem notwendigen Trep-
penraum angeschlossen.
Bedenken bestehen von Seiten des Brandschutzes nicht, da durch die feuerhemmende Abtrennung
mit feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen ein Rauch - und Brandeintrag in
den notwendigen Treppenraum wirksam vorgebeugt wird. Darüber hinaus wird bei der Bewertung
berücksichtigt, dass bei Ausfall des Treppenraums, weiterhin ein weiterer baulicher Rettungsweg aus
dem Obergeschoss zur Verfügung steht.
Das Schutzziel der der gesicherten Selbst - und Fremdrettung wird somit trotzdem erreicht.
Abweichung 2 Batterieraum schließt an den Treppenraum an / § 4 (1) EltBauVO
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 18 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
8.1.7 Aufzüge
Der Aufzug wird gemäß § 38 NBauO i.V.m. § 21 DVO -NBauO mit eigenem Fahrschacht hergestellt. Für
diesen gilt:
• Die Fahrschachtwände werden als raumabschließende Bauteile feuerhemmend hergestellt.
• Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden sind so herzustellen, dass
die Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange verhindert wird. Dazu sind die
Türen entweder o gemäß DIN 4102 -5 (Prüfnorm) geeignet zum Einbau in eine Fahrschachtwand mit
definierter Feuerwiderstandsfähigkeit, o entsprechend der Produktnormen DIN 18090 – DIN 18091 hergestellt oder o gemäß DIN EN 81-58 (Prüfnorm) für die der Wand entsprechenden Feuerwider-
standsfähigkeit geeignet .
• Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Der Aufzug darf nicht als Rettungsweg genutzt werden. Daher ist mit einem Schild gemäß DIN 4066
darauf hinzuweisen. Das Schild sollte mindestens aus dem Piktogramm „Aufzug im Brandfall nicht
benutzen“ gemäß DIN EN ISO 7010 bestehen. Ein ergänzender Text ist möglich.
Die Schilder sind in jeder Etage oberhalb oder seitlich der Zugänge zum Aufzug anzuordnen.
8.1.8 Feuerungsanlagen
Die Versorgung mit Wärmeenergie zur Erzeugung von Heizungswärme und Erhitzung von Trinkwasser
erfolgt über mittels Luft -Wasser-Wärmepumpe. Die Erhitzung von Trinkwasser erfolgt dezentral in
den notwendigen Bereichen über Durchlauferhitzer. Eigene Feuerstätten sind nicht vorgesehen.
Die Wärmepumpe befindet sich auf dem Dach.
8.1.9 Lagerung von Abfallstoffen
Anfallende Abfallstoffe werden in dafür geeigneten, dichten Abfallbehältern außerhalb des Gebäudes
gesammelt.
8.1.10 Brandschutzanforderungen an Leitungsanlagen
(1) Durchführung durch klassifizierte Bauteile
Gemäß § 39 NBauO i.V.m. § 23 (7) DVO -NBauO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile,
für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine
Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehru ngen hiergegen getroffen
sind. Hierbei werden die Anforderungen der eingeführten Muster -Leitungsanlagen -Richtlinie (nach
LAR) beachtet.
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 19 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
(2) Leitungsanlagen in Rettungswegen
Leitungsanlagen in Rettungswegen müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 der Muster -Lei-
tungsanlagenrichtlinie (nach LAR) erfüllen.
(3) Funktionserhalt elektrischer Leitungsanlagen
Elektrische Leitungsanlagen von notwendigen Sicherheitseinrichtungen werden so ausgeführt oder
durch Bauteile umkleidet, dass sie bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer
funktionsfähig bleiben.
Es genügt ein Funktionserhalt von 30 Minuten (5.3.2 LAR) bei:
• Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, ausgenommen Leitungsanlagen, die der Stromversor-
gung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines notwendigen Treppenraumes oder
nur innerhalb eines Brandabschnittes von höchstens 1.600 m² Grundflächen in nur einem
Geschoss dienen,
• Alarmierungsanlagen, mit denen Besucher und Betriebsangehörige alarmiert werden kön-
nen, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen, ausgenommen Leitungsan-
lagen, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines notwendigen Treppen-
raumes od er nur innerhalb eines Brandabschnitts mit höchstens 1 600 m² Grundfläche in
nur einem Geschoss dienen,
(4) Abweichende Ausführung
Es sind Abweichungen von den eingeführten technischen Baubestimmungen möglich, wenn ein Nach-
weis über die Gleichwertigkeit der Lösung durch den Konzeptersteller oder Fachplaner erbracht und
dokumentiert wird. Dies geschieht auf Grundlage des § 3 NBauO i.V.m. § 83 (1) der NBauO. Die Über-
wachung und Dokumentation der Nachweise erfolgt durch die Fachbauleitung Brandschutz.
8.1.11 Brandschutzanforderungen an Lüftungsleitungen / Installationsschächte
Gemäß § 39 NBauO i.V.m. § 23 (2) DVO -NBauO dürfen Lüftungsleitungen raumabschließende Bauteile,
für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandaus-
breitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Hierbei werden die Anforderungen der eingeführten Muster -Lüftungsanlagen -Richtlinie (LüAR) be-
achtet.
Abweichende Ausführung
Es sind Abweichungen von den eingeführten technischen Baubestimmungen möglich, wenn ein Nach-
weis über die Gleichwertigkeit der Lösung durch den Konzeptersteller oder Fachplaner erbracht und
dokumentiert wird. Dies geschieht auf Grundlage des § 3 NBauO i.V.m. § 83 (1) der NBauO. Die Über-
wachung und Dokumentation der Nachweise erfolgt durch die Fachbauleitung Brandschutz.
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 20 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
8.1.12 Brandverhalten der Bauprodukte und Bauteile
8.1.12.1 Allgemeine Hinweise
(1) Rechtsgrundlagen / Regelwerk
Der nachfolgenden Klassifizierung der Bauteile liegen die oben genannten öffentlich -rechtlichen Vor-
schriften zugrunde. Soweit darin keine Angaben gemacht werden, wird auf die Musterbauordnung
(MBO) bzw. entsprechenden Muster -Sonderbauverordnungen der Bunde srepublik Deutschland (ARGE
BAU) zurückgegriffen.
(2) Bauaufsichtliche Anforderungen
Die bauaufsichtlichen Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen, sowie die ergän-
zenden Angaben zum Brandverhalten der Baustoffe und ihre Umsetzung in die Klassen nach DIN
4102-2 bzw. DIN EN 13501 -2, -3 und -4 sind entsprechend dem Anhang 4 der gültigen Verwaltungs-
vorschrift Technische Baubestimmungen vorzunehmen.
(3) Klassifizierung von Bauteilen und Baustoffen
Maßgeblich sind die bauaufsichtlichen Anforderungen. Die Klassifizierung nach DIN 4102 (inkl. der
Baustoffklassen) bzw. DIN EN 13501 ist dabei nur informativ .
Bei Überschneidung mehrerer Anforderungen gelten für alle Bauteile immer die höheren Anforderun-
gen. Die Anforderungen an Bauteile gelten im Allgemeinen auch für die tragenden und aussteifenden
Bauteile.
Die angegebenen Anforderungen sind Mindestanforderungen. Einer Erhöhung der Feuerwiderstands-
fähigkeit und eine Verbesserung der Baustoffklasse sind zulässig.
(4) Bauausführung
Soweit in diesem Brandschutzkonzept Optionen angegeben sind, sind beide gleichwertig zulässig. Je-
doch ist dabei die Ausführbarkeit am Objekt zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Ersteller dieses
Brandschutzkonzeptes abzustimmen.
Bei der Auswahl von Bauprodukten sind insbesondere der zulassungskonforme Einbau und die Kom-
bination von Bauprodukten, Baustoffen und Bauarten zu überprüfen.
Zur Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen ist nur die Verwendung von zugelassenen
Produkten zulässig. Anderenfalls ist eine Zustimmung im Einzelfall nötig.
Die Ausführungsplanung ist nicht Bestandteil dieses Brandschutzkonzeptes. Detailausführungen sind
im Zweifel mit dem Ersteller abzustimmen.
(1) dichtschließende Türen
Türen gelten im bauaufsichtlichen Sinne als „dichtschließend", sofern sie mit einer mindestens
dreiseitig umlaufenden und gegebenenfalls mit einer im Mittelfalz angeordneten dauerelastischen
Dichtung zur Behinderung des Durchtritts von Rauch ausgeführt wer den und formstabile Türblätter
haben (vgl. Anhang 4, Abschnitt 5.4 VV TB)
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 21 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
(2) selbstschließende Türen
Türen und sonstige Öffnungen mit der Eigenschaft „selbstschließend“ werden mit Federbändern oder
Türschließern ausgestattet .
Wenn selbstschließende Türen mit automatischen Feststellanlagen versehen werden, die von Rauch-
meldern im unmittelbaren Bereich der Türen angesteuert werden, so müssen diese Schließ - und Ent-
riegelungsvorrichtungen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen ode r so ausgeführt werden, dass
sie bei Stromausfall selbsttätig schließen.
(3) rauchdichte Türen
Türen, die rauchdicht ausgeführt werden müssen, müssen ebenfalls selbstschließend sein.
8.2 Rettungswege
8.2.1 Anforderungen an Rettungswege
8.2.1.1 Rettungswege
Zur Sicherung der Rettungswege aus den einzelnen Nutzungseinheiten und Lager - sowie Technikräu-
men werden die Vorschriften und Anforderungen der NBauO i.V.m. DVO-NBauO sowie der SchulbauR
eingehalten:
• Die Erreichbarkeit eines notwendigen Treppenraums oder eines Ausgangs ins Freie in ma-
ximal 35 m muss gegeben sein (§ 33 NBauO i.V.m. § 13 (2) DVO -NBauO).
• Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen
vorhanden sein (Abschnitt 3.1 SchulbauR).
Erleichterung 1 : Abschnitt 3.1 SchulbauR. Der 2. Rettungsweg führt innerhalb der Halle über eine
notwendige Treppe ins Freie und ist somit nicht unabhängig .
Bedenken bestehen von Seiten des Brandschutzes nicht, da die Halle weitestgehend brandlastarm
gehalten wird. Das Mobiliar im Eingangsbereich sowie im Obergeschoss wird unverrückbar sowie
Polstermöbel Zertifikat nach DIN 66084 P -a hergestellt. Zusätzlich wird die notwendige Treppe, als
Teil der Halle, von den angrenzenden Räumen im Erd - und Obergeschoss durch feuerhemmende
Wände und feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen abgetrennt. Des Weiteren
wird an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung von mind. 1 m² lichten Querschnitt, gleich-
wertig zu einem notwendigen Treppenraum umgesetzt.
Das Schutzziel der gesicherten Selbst - und Fremdrettung sowie von wirksamen Löscharbeiten wird
somit trotzdem erreicht.
Erleichterung 1 Der 2. Rettungsweg führt über eine notwendige Treppe / Abschnitt 3.1 SchulbauR
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 22 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
• Die Sanitär und Lager - sowie Technikräume sind keine Aufenthaltsräume. Somit ist ein
Rettungsweg ausreichend.
• Einer der beiden Rettungswege darf gemäß Abschnitt 3.2 SchulbauR durch eine Halle
führen, sofern die Halle durch feuerhemmende Trennwände und rauchdichten, selbst-
schließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen zu den übrigen Räumen ab-
getrennt ist.
Der 2. Rettungsweg aus dem Obergeschoss führt hierbei über die Halle in das Erdgeschoss ins Freie.
Im 1. Obergeschoss wird der 1. Rettungsweg aus der Nutzungseinheit 3 und Nutzungseinheit 4 über
den notwendigen Treppenraum sichergestellt.
Erleichterung 2: Abschnitt 3. 2 SchulbauR. Der 2. bauliche Rettungsweg über die Halle führt nicht aus
demselben Geschoss direkt ins Freie.
Bedenken bestehen von Seiten des Brandschutzes nicht, da die Halle weitestgehend brandlastarm
gehalten wird. Das Mobiliar im Eingangsbereich sowie im Obergeschoss wird unverrückbar sowie
Polstermöbel Zertifikat nach DIN 66084 P -a hergestellt. Zusätzlich wird die notwendige Treppe, als
Teil der Halle, von den angrenzenden Räumen im Erd - und Obergeschoss durch feuerhemmen de
Wände und feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen abgetrennt. Des Weiteren
wird an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung von mind. 1 m² lichten Querschnitt, gleich-
wertig zu einem notwendigen Treppenraum umgesetzt.
Zudem sind die Rettungswege überschaubar und führen innerhalb von weniger als 35 m ins Freie.
Durch die Anbringung der Flucht - und Rettungspläne wird eine zügige und sichere Entfluchtung aus
dem Gebäude gewährleistet.
Die Schutzziele hinsichtlich der gesicherten Selbstrettung sowie die Vorbeugung einer Brandausbrei-
tung werden erreicht.
Erleichterung 2 Der 2. Rettungsweg über die Halle führt nicht in demselben Ge- schoss ins Freie / Abschnitt 3.2 SchulbauR
• Die Ausführung der Leitungsanlagen in Rettungswegen erfolgt entsprechend der LAR.
• Fenster mit Jalousien oder vergleichbaren Sonnen - und Sichtschutzeinrichtungen oder
Einbruchsicherungseinrichtungen, über die Rettungswege führen, werden so ausgeführt,
dass diese ohne Aufwand jederzeit (auch bei Versagen der allgemeinen Stromversorgung)
von innen geöffnet werden können. Dieses gilt insbesondere dann, wenn nicht gewähr-
leistet werden kann, dass sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen können.
• Sämtliche Flucht - und Rettungswege werden gemäß DIN 4844 deutlich sichtbar mit
Kennzeichen gemäß ASR A1.3 und ISO 7010 gekennzeichnet und ständig freigehalten.
• Türen, die sich im Verlauf von Rettungswegen befinden, werden in Fluchtrichtung dauer-
haft nichtabschließbar ausgeführt.
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 23 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
8.2.1.2 Anforderungen an die Türen im Verlauf der Rettungswege, Ausgänge
Alle Türen im Verlauf von Rettungswegen oder Türen von Notausgängen werden sich von innen ohne
besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen solange sich Personen im Gebäude befinden. Dies
wird sichergestellt, wenn sie unverschlossen sind oder mit b esonderen mechanischen Entriegelungs-
einrichtungen, die mittels Betätigungselementen, wie z.B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel
oder Stoßplatte ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen oder mit bauordnungs-
rechtlich zugelassenen, elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet werden. Bei elektrischen
Verriegelungssystemen übernimmt eine Not -Auf-Taste die Funktion der o.g. mechanischen Entriege-
lungseinrichtung. Bei Stromausfall werden elektrische Verriegelungssysteme von Türen im V erlauf
von Fluchtwegen selbständig entriegeln.
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanla-
gen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbststätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen
auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettu ngswegen, ausgenommen Tü-
ren von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten
Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein (Abschnitt
2.5 SchulbauR).
Die erforderliche Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen so-
wie der notwendigen Treppen muss gemäß Abschnitt 3.4. SchulbauR mindestens 1,20 m je 200 da-
rauf angewiesene Benutzerinnen und Benutzer betragen, mindestens jedoch
• bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen von 0,90 m und
• auf notwendige Treppen von 1,20 m . Staffelungen sind nur in Schritten von 0,6 m zuläs-
sig.
Die Türen innerhalb der Nutzungseinheit 4 sowie die Tür zum Ausgang des notwendigen Treppen-
raums im Obergeschoss weisen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m auf und erfüllen damit die
genannten Anforderungen.
Die Treppen im Treppenraum verfügen über eine lichte Laufbreite von 1,20 m; auch der Ausgang aus
dem notwendigen Treppenraum im Erdgeschoss ins Freie wird mit einer lichten Breite von 1,20 m
ausgeführt.
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen-
stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt sein.
• Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige
Treppe.
• Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindesten so breit sein wie die not-
wendige Treppe.
• An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszei-
chen angebracht sein.
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 24 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
8.3 Anlagentechnischer Brandschutz
8.3.1 Sicherheitsbeleuchtung
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist gemäß Abschnitt 6 SchulbauR erforderlich in Hallen, durch die Ret-
tungswege führen, sowie in notwendigen Treppenräumen und in fensterlosen Aufenthaltsräumen.
Die Sicherheitsbeleuchtung erfüllt mindestens folgende Bedingungen in Anlehnung an die DIN V VDE
V 0108:2018 -12 und DIN VDE 0100 -560:2013-10, DIN EN 1838:2013 -10 und die ASR A3.4 sowie ASR
A2.3.
• Die Beleuchtungsstärke beträgt in der Mitte der Fluchtwege in 20 cm Höhe über dem
Fußboden mind. 1 lx.
• Die Umschaltzeit beträgt max. 15 s.
• Die Nennbetriebsdauer beträgt mind. 3 Stunden.
Die Sicherheitsbeleuchtung muss den a.a.R.d.T. entsprechen. Bei Umsetzung der Anforderungen
nach Anhang 14 VV TB werdend diese Anforderungen grundsätzlich erfüllt.
Abweichende Ausführung
Es sind Abweichungen von den eingeführten technischen Baubestimmungen (einschl. Anhang 14)
möglich, wenn ein Nachweis über die Gleichwertigkeit der Lösung durch den Konzeptersteller oder
Fachplaner erbracht und dokumentiert wird. Dies geschieht auf Grundla ge des § 3 NBauO i.V.m. § 83
(1) der NBauO. Die Überwachung und Dokumentation der Nachweise erfolgt durch die Fachbauleitung
Brandschutz.
8.3.2 Sicherheitsstromversorgung
Für folgende technische Sicherheitseinrichtungen wird eine Sicherheitsstromversorgung gemäß Ab-
schnitt 8 SchulbauR vorgesehen, die bei einem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Versor-
gung aufrechterhält:
• Sicherheitsbeleuchtung,
• Elektrisch betriebene Einrichtung zur Rauchableitung ,
• Alarmierungsanlage.
Die Sicherheitsstromversorgung muss den a.a.R.d.T. entsprechen. Bei Umsetzung der Anforde-
rungen nach Anhang 14 VV TB werdend diese Anforderungen grundsätzlich erfüllt.
Abweichende Ausführung
Es sind Abweichungen von den eingeführten technischen Baubestimmungen (einschl. Anhang 14)
möglich, wenn ein Nachweis über die Gleichwertigkeit der Lösung durch den Konzeptersteller oder
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 25 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
Fachplaner erbracht und dokumentiert wird. Dies geschieht auf Grundlage des § 3 NBauO i.V.m. § 83
(1) der NBauO. Die Überwachung und Dokumentation der Nachweise erfolgt durch die Fachbauleitung
Brandschutz.
8.3.3 Blitzschutzanlage
Blitzschutzanlagen nach § 42 NBauO sollen die Brandentstehung an der baulichen Anlage und eine
Gefährdung von Personen durch Blitzeinschläge verhindern (äußerer Blitzschutz).
Das Gebäude wird gemäß Abschnitt 5 SchulbauR mit einer Blitzschutzanlage für den inneren und äu-
ßeren Blitzschutz ausgestattet. Diese entspricht den Vorgaben der Norm und VDE -Richtlinie „Blitz-
schutzanlage“ DIN EN 62305 (VDE 0185 -305).
Beurteilungen des Sachschutzes sind in diesem Fall nicht Gegenstand dieses Brandschutzkonzeptes
und obliegen dem Bauherrn.
8.3.4 Photovoltaik
Durch die Photovoltaik -Anlage, mit den sogenannten PV -Modulen auf dem Dach des Gebäudes, dür-
fen gefährliche berührbare Spannungen auch im Schadenfall (z.B. Brand oder Sturm) im Gebäude
nicht auftreten. Es werden daher bauliche oder technische Maßnahmen nach der VDE Anwendungsre-
gel VDE-AR-E 2100-712 zur Umsetzung der o.g. Mindestanforderung vorgesehen.
Die Anforderungen der LAR und LüAR sowie die Bestimmungen der DIN VDE 0100 -712 bleiben hiervon
unberührt. Erforderliche Abstände zu anderen anlagentechnischen Einrichtungen, wie beispielsweise
Rauch- und Wärmeabzüge etc., sind weiterhin einzuhalten.
8.3.5 Rauchabführung
8.3.5.1 Rauchableitung Aufzugsschacht
Es ist gemäß § 38 NBauO i.V.m. § 21 (3) DVO -NBauO an oberster Stelle des Aufzuges eine Öffnung
zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche,
mindestens jedoch 0,1 m² vorzusehen.
Die Öffnung muss so angeordnet sein. dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträch-
tigt wird. Sie darf einen Abschluss haben, wenn dieser sich bei Raucheintritt in den Fahrschacht
selbsttätig öffnen und von außen von Hand geöffnet werden kann.
8.3.5.2 Rauchableitung Treppenräume
Gemäß § 35 (4) NBauO müssen Treppenräume belüftet sein. Für den außenliegenden Treppenraum
mit einer Höhe gemäß § 2 (3) NBauO von weniger als 13 m genügt zur Lüftung und Rauchableitung
ein öffenbares Fenster in jedem Geschoss mit einem lichten Querschnitt von mindestens 0,50 m².
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8.3.5.3 Rauchableitung Halle
Aus Hallen muss zur Unterstützung der Brandbekämpfung Rauch abgeleitet werden können. Dies ist
hinreichend erfüllt., wenn die Halle entweder an der höchsten Stelle mindestens eine Öffnung zur
Rauchableitung mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 % der Grundfläche der Halle oder
im oberen Dritte l der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insge-
samt mindestens 2 % der Grundfläche der Halle haben.
Im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen für die Erleichterungen wird jedoch a n oberster Stelle
eine Öffnung zur Rauchableitung von mind. 1 m² lichten Querschnitt umgesetzt.
8.3.5.4 Rauchableitung Mensa
In der Mensa stehen für die Rauchableitung ausreichend Öffnungen zur Rauchableitung über die
Fensterflächen in der Außenfassade sowie über die Notausgangstüren zur Verfügung. Diese sind für
die Feuerwehr so öffenbar herzustellen, dass die im Brandfall manu ell geöffnet werden können.
8.3.6 Alarmierungsanlage
Schulen müssen gemäß Abschnitt 7 SchulbauR Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall
die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung).
Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört
werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule
ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungs-
stelle) ausgelöst werden können. An den A larmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit
denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.
Die Alarmierungsanlage muss den a.a.R.d.T. entsprechen. Bei Umsetzung der Anforderungen
nach Anhang 14 VV TB werdend diese Anforderungen grundsätzlich erfüllt.
8.3.7 Feuerlöscheinrichtungen
8.3.7.1 Tragbare Feuerlöscher
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden wird das Objekt mit tragbaren Feuerlöschern nach DIN
14406 in erforderlicher Anzahl und stets einsatzbereitem Zustand ausgestattet. Die Anbringungsorte
der tragbaren Feuerlöscher werden gut einsehbar sein und ständig f reigehalten gestaltet.
Grundlage: ASR A2.2. Diese Regeln finden Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit
Feuerlöschern, zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Löscheinsatz für zu löschende Stoffe der
Brandklassen A und B nach DIN EN 2.
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24 0047 1. Überarbeitung zum Brandschutzkonzept Seite 27 von 32 Neubau – Klapperweg 18 – 30966 Hemmingen
8.4 Organisatorische Brandschutzmaßnahmen
8.4.1 Betriebsvorschriften
8.4.1.1 Brandschutzordnung
Der Betreiber wird gemäß Abschnitt 9 SchulbauR im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zu-
ständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufstellen. In der Brandschutzordnung werden ins-
besondere die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sowie die Maßnahmen festgelegt, die zur Ret-
tung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.
Die Brandschutzordnung wird der DIN 14096 entsprechen:
• Teil A: Aushang,
• Teil B: für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben,
• Teil C: für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben.
Der Teil A der Brandschutzordnung wird an geeigneter Stelle wie
• Eingangsbereichen,
• Personalbereich
gut sichtbar aufgehängt werden.
Die Teile B und C der Brandschutzordnung werden jeweils auf dem aktuellen Stand gehalten.
Die Betriebsangehörigen werden bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal
jährlich belehrt über
• die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde - und Feuerlöscheinrich-
tungen und
• die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer
Panik.
Für die Schule ist eine Brandschutzordnung vorhanden. Diese ist ggf. auf den aktuellen Stand anzu-
passen.
8.4.1.2 Flucht- und Rettungspläne
Bauordnungsrechtlich sind Flucht - und Rettungspläne nicht erforderlich. Es werden jedoch als Kom-
pensationsmaßnahme für die Abweichungen Flucht - und Rettungspläne gemäß Abschnitt 10 ASR 2.3
und DIN ISO 23601 erstellt.
8.4.1.3 Feuerwehrpläne
Die bestehenden Feuerwehrpläne sind gemäß Abschnitt 9 SchulbauR im Einvernehmen mit der für
den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf den aktuellen Stand anzupassen und um die das Neu-
baugebäude zu erweitern und diese der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen .
Die Feuerwehrpläne werden gemäß DIN 14095 erstellt, Symbole der Pläne werden im Wesentlichen
DIN 14034-6 entsprechen.
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8.4.1.4 Prüfungen
(1) Prüfungen gemäß Prüfverordnung
Gemäß § 14 (2) Nr. 2 PVO werden die prüfungsbedürftigen Anlagen und Einrichtungen entsprechend
den folgenden Vorgaben geprüft.
Die Prüfungen werden vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrend entsprechend den nachfolgen-
den Fristen und unverzüglich nach wesentlichen Änderungen durchgeführt. Vor der ersten Inbetrieb-
nahme wird der Bauaufsichtsbehörde ein Bericht über die erfolgte Prüfung vorgelegt:
...
… … … … …
| Pos. | Prüfer und Prüfgegenstände | Prüfungen vor der ersten Inbetrieb- nahme und nach wesent- lichen Ände- rungen | wiederkeh- rende Prü- fungen | Prüffrist in Jah- ren nicht mehr als | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | durch P rüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen | ||||
| 1.1. | Lüftung sanlagen *) | X | X | 3 | |
| 1.2. | Raucha bzugsanlagen und Anlagen zur Rauchfreihaltung | X | X | 3 | |
| 1.3. | Alarmie rungsanlage | X | X | 3 | |
| 1.4. | Sicherh eitsstromversorgungsanlage | X | X | 3 |
Tab. 1: Fristen für die Prüfungen
- Ausgenommen sind Anlagen, die der direkten Be - und Entlüftung einzelner Räume ins Freie dienen.
Prüfberichte werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen
vorgelegt.
(2)Weitere Prüfungen
Die Prüfung folgender Sicherheitstechnischer Anlagen und Ein richtungen ist durch Sachkundige er-
gänzend zu gewährleisten:
• Türen als Feuerschutz - oder Rauchschutzabschluss
• Feststelleinrichtungen (wenn vorhanden)
• Feuerlöscher
• Blitzschutz anlage
Die Anzahl, der zeitliche Abstand der Prüfung, die verantwortliche Person, sowie die Art der erfor-
derlichen Dokumentation sind entsprechend der jeweiligen zugrunde gelegten Vorschrift durchzu-
führen.
8.5 Abwehrende Brandschutzmaßnahmen
8.5.1 Zufahrten, Zugänge, Aufstell - und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
(1) Erschließung des Gebäudes
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über den Klapperweg .
Auf dem Schulhofgelände sind ausreichend Flächen für die Feuerwehr vorgesehen, sodass eine Er-
schließung des Gebäudes über befestigte Wege erfolgen kann.
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Die Außenanlagen bzw. befestigten Wege werden so angelegt, dass eine Erschließung des Gebäudes
über befestigte Wege erfolgt.
(2) Zugänge für die Feuerwehr und Anleiterstellen
Angriffs wege für die Feuerwehr sind durch Zugänge zum Gebäude ausreichend gegeben.
(3) Bewegungsflächen
Die Bewegungsfläche (siehe Anlage) entspr icht der Niedersächsischen Bauordnung, sowie der DIN
14090 und der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr.
Die für die Feuerwehrfahrzeuge befahrbaren Flächen, welche auch als solche mit Hinweisschildern
nach DIN 4066:1997 -07 gekennzeichnet werden , sind so befestigt, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen
mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden kön-
nen. Die Oberfläche muss den aktuell geltenden Anforderungen entsprechen. Dieses ist im Einzelfall
zu prüfen.
Hinweis 1: Bei der Errichtung des Gebäudes ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Aufstell -
und Bewegungsflächen benachbarter Gebäude nicht beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls ist dieses
während der Bauzeit über gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen.
8.5.2 Löschwasserversorgung
Das geplante Bauvorhaben gilt nach DVGW Arbeitsblatt W 405 ( Bereitstellung von Löschwasser durch
die öffentliche Trinkwasserversorgung – Ausgabe Februar 2008) als Gebäude mit mittlerer Brandaus- breitungsgefahr. Für das Gebäude besteht somit ein erforderlicher Löschwasserbedarf von 96 m3/h
(1.600 l/ min.) über einen Zeitraum von mind. 2 Stunden aus den umliegenden Hydranten in einem
Radius von max. 300 m um das Gebäude herum.
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Der Bedarf ergibt sich entsprechend nachfolgender Tabelle:
| Bauliche Nutzung nach § 17 der Baunutzungs - verordnung | reine Wohngebiete (WR) | Gewerbegebiete (GE) | Industrie -ge- | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| allgemäß Wohngebiete (WA) | biete (GI) | |||||||||||
| besond. Wohngebiete (WB) | Kerngebiete (MK) | |||||||||||
| Mischgebiete (MI) | ||||||||||||
| Dorfgebiete (MD) a) | ||||||||||||
| Zahl der Vollge- schosse (N) | N ≤ 3 | N > 3 | N ≤ 3 | N = 1 | N > 1 | - | ||||||
| Geschossfl ä- chenzahlb) (GFZ) | 0,3 ≤ GFZ ≤ 0,7 | 0,7 ≤ GFZ ≤ 1,2 | 0,3 ≤ GFZ ≤ 0,7 | 0,7 ≤ GFZ ≤ 1,0 | 1,0 ≤ GFZ ≤ 2,4 | - | ||||||
| Baumassen - zahlc) (BMZ) | - | - | - | - | - | BMZ ≤ 9 | ||||||
| Löschwasserbedarf | ||||||||||||
| bei unter- schiedlicher Gefahr der Brandausbrei- tunge) | m³/h | m³/h | m³/h | m³/h | m³/h | m³/h | ||||||
| klein 1) | 48 | 96 | 48 | 96 | 96 | |||||||
| mittel 2) | 96 | 96 | 96 | 96 | 192 | |||||||
| groß 3) | 96 | 192 | 96 | 192 | 192 |
Überwiegende Bauart
- Feuerbeständige oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachungen
- Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend, harte Bedachungen oder Umfassungen feuerbeständig oder feuerhemmend, weiche Bedachungen
- Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend; weiche Bedachungen, Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert). Stark behinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw. a) Soweit nicht unter ländlichen Ansiedlungen fallend b) Geschossflächenzahl = Verhältnis von Geschossfläche zu Grundstücksfläche c) Baumassenzahl = Verhältnis vom gesamten umbauten Raum zu Grundstücksfläche d) Die Begriffe „feuerhemmend“, „hochfeuerhemmend“ und „feuerbeständig“ sowie „harte Bedachung“ und „weiche Bedachung“ sind baurechtlicher Art. e) Begriff nach DIN 14011 Teil 2: „Brandausbreitung ist die räumliche Ausdehnung eines Brandes über die Brandaus- bruchsstelle hinaus in Abhängigkeit von der Zeit.“ Die Gefahr der Brandausbreitung wird umso größer, je brandempfindlicher sich die überwiegende Ba uart eines Löschbereiches erweist. Tab. 2: Richtwerte für den Löschwasserbedarf unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung (DVGW Arbeitsblatt W 405)
Gemäß einem Schreiben von Stadtwerke Hannover AG vom 15.07.2008 wird die erforderliche
Löschmittelmenge von 96 m³/h im Radius von 300 m um das Objekt sichergestellt. Das Schreiben ist
diesem Brandschutzkonzept als Anlage 5 beigefügt .
8.6 Übergangsregelungen
(1) Brandschutz auf Baustellen
Während der Bauzeit ist der Brandschutz nach den Unfallverhütungsvorschriften, der speziell zuge-
schnittenen Baustellenordnung und dem unverbindliche VdS -Leitfaden 2021 „Baustellen“ (2016 -06
(02)) in besonderem Maße zu beachten. Ferner ist arbeitstäglich der temporäre Brandschutz
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sicherzustellen sowie eine Brandausbreitung während der Bauzeit auf der Baustelle auszuschließen
(z.B. bei Durchbrüchen mittels mobiler/modularer Schottungssysteme, Brandschutzkissen etc.).
(2) Nutzungen während der Bauzeit
Werden Teile des Gebäudes bereits vor der endgültigen Fertigstellung genutzt, ist für diese Bereiche
sicherzustellen, dass alle im vorliegenden Brandschutzkonzept festgelegten Bedingungen gewähr-
leistet sind.
9 Schlussbemerkung und Fazit
Für das Schul - und Mensagebäude der Wäldchengrundschule Arnum am Standort Klapperweg 18, 30966
Hemmingen wurde im Auftrag von der Stadt Hemmingen das vorliegende ganzheitliche Brandschutz-
konzept erstellt.
Das Neubaugebäude wurde in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Schutzziele des vorbeugenden
Brandschutzes in Hinblick auf die aktuellen Gesetze, Verordnungen und Normen bewertet.
Die baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen wurden im Brand-
schutzkonzept definiert. Zusätzlich wurden sämtliche brandschutztechnisch relevanten Informatio-
nen in dem Brandschutzplan dargestellt. Beurteilungsgrundlage dieses Brandschutzkonzeptes sind
die übergebenen Planunterlagen. Unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie der im
Brandschutzkonzept genannten Maßnahmen, bestehen gegen die Nutzung de s Schul - und Mensage-
bäudes aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken.
Das erstellte Brandschutzkonzept ersetzt nicht diesbezüglich gesetzliche Verfahren und weitere Pla-
nungsschritte, die im Zuge der Genehmigungs - und/oder Ausführungsplanung zu erbringen sind .
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Ersteller:
den 23.09.2025
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Der Bauherr stimmt der Nutzungsbeschreibung unter Pkt. 5.3 zu und beantragt die unter Pkt. 1.1
beschriebenen Abweichungen. Weiterhin nimmt er die Prüfungen, welche unter Pkt. 8.4.1.4
beschrieben werden, zur Kenntnis.
Hemmingen , den………………………
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Der Entwurfsverfasser bestätigt die Kenntnis des Brandschutzkonzeptes für die Objektplanung.
Hannover, den …………………
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