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AGS
WECKERMANN & Partner
Ingenieurbüro für Baustellenkoordination, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Werner-von-Siemens-Str. 3 59399 Olfen Tel.: 02595 21 26 52-1 Fax: 02595 21 26 52-2
Gesundheitszentrum Bad Waldliesborn GmbH
Walkenhausweg 8
59556 Lippstadt
Baustellenordnung
Baustelle: Anbau Klinik
Walkenhausweg 8
59556 Lippstadt
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|---|---|
| Inhalt 1. Allgemeines 3 1.1. Geltungsbereich 3 1.2. Zuständigkeiten 3 1.3. Zufahrt/ Zugang zur Baustelle 4 1.4. Anmeldung 4 1.5. Aufenthalt auf der Baustelle 5 1.6. Qualifikation der Arbeitskräfte 5 1.7. Unterweisungen/ Einweisungen 6 2. Zusammenarbeit mit der Generalplanung/ Bauleitung und dem SiGeKo 6 2.1. Personalanmeldung 6 2.2. Personal-Tagesmeldung 6 2.3. Bau- und Montageberichte 6 2.4. Bau- und Montagebesprechungen 7 2.5. Meldungen an den SiGeKo 7 3. Verhalten auf der Baustelle 7 3.1. Allgemeines 7 3.2. Alkohol und andere berauschende Mittel 8 3.3. Rauchverbot 8 3.4. Diebstahlsicherung 9 3.5. Arbeitszeit 9 3.6. Kfz-Betrieb auf der Baustelle 9 4. Baustelleneinrichtung 9 4.1. Zuteilung von Aufstell- und Lagerflächen 9 4.2. Baustellensicherung 10 4.3. Unterkünfte 10 4.4. Baustromverteiler 10 4.5. Beleuchtung 11 4.6. Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung 11 4.7. Telefone 11 5. Arbeitssicherheit 12 5.1. Verantwortlichkeiten in der Arbeitssicherheit 12 5.2. Unfallverhütungsvorschriften 12 5.3. Persönliche Schutzausrüstung 12 5.4. Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle 12 5.5. Erdarbeiten 13 5.6. Schutzrüstungen, Abdeckungen, Absperrmaßnahmen 13 5.7. Gerüste 14 5.8. Hebezeuge, Krane, Aufzüge, Transport- und Anschlagmittel 14 5.9. Ausführung von Schweiß-, Schleif-, Brennschneidarbeiten 15 5.10. Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe, Lösemittel 15 5.11. Asbest / Isoliermaterial mit keramischen Fasern 16 5.12. Erste-Hilfe-Einrichtungen, Ersthelfer 16 6. Brandschutz 17 7. Umweltschutz 18 7.1. Allgemeines Verhalten 18 7.2. Gewässer 18 7.3. Abfälle 18 7.4. Boden und Luft 19 8. Notfallmeldungen, Alarmplan 19 |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Seite 1 von 21
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|---|---|
| 9. Sonstiges 19 10. Inkraftsetzung 21 Anlagen: Alarmplan Verhalten im Brandfall Verhalten bei Unfällen |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Seite 2 von 21
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|---|---|
| 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Für die oben genannte Baustelle wird die nachstehende Baustellenordnung erlassen. Sie gilt • räumlich für den Bereich der Baustelle, • personell für alle auf der Baustelle tätig werdenden Firmen und deren Beschäftig- ten, • zeitlich für die Ausführung des Bauvorhabens. Pläne zur Lage und Anbindung der Baustelle werden den beteiligten Firmen in Form des Baustelleneinrichtungsplanes zur Verfügung gestellt. Die Baustellenordnung soll zur Erzielung der größtmöglichen Sicherheit aller auf der Baustelle Beschäftigten den reibungslosen Ablauf der Bau- und Montagearbeiten unter Beachtung aller gültigen Vorschriften gewähren. Sie enthält Regelungen zur Organisa- tion, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Brandschutz. In Ergänzung zur Baustellenordnung kön- nen baustellenspezifische Belange durch spezielle Baustellenanweisungen geregelt werden, die durch den Projektsteuerer, den Generalunternehmer und/ oder den Sicher- heitskoordinator erlassen werden. Vorschriften/ Regeln, Gesetze und Verordnungen der Berufsgenossenschaften und staatlichen Aufsichtsbehörden werden mit dieser Baustellenordnung nicht außer Kraft gesetzt, sondern sind ausdrücklich Bestandteil dieser Baustellenordnung. Die Baustellenordnung ist Bestandteil jedes Vertrages/ Auftrages und gilt für alle Auf- tragnehmer und deren Nachunternehmer, soweit sie auf der Baustelle tätig werden. Sie wird von den Auftragnehmern anerkannt und den verantwortlichen Bau- und Montagelei- tern der Auftragnehmer gegen Unterschrift von der Bauleitung des Bauherrn ausgehän- digt. Bei Nichtbeachtung der Baustellenordnung können die Auftragnehmer aufgefordert werden, die betreffenden Nachunternehmer, Mitarbeiter bzw. beanstandete Geräte, Ar- beitsmittel u.a. nicht mehr auf der Baustelle einzusetzen. Darüber hinaus behalten sich die Projektleitung, der Sicherheitskoordinator nach Baustellenverordnung (BaustellV) so- wie die Bauleitung weitere Maßnahmen vor. Schäden, die dem Bauherrn durch Nichtbeachtung der Baustellenordnung entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des betreffenden Auftragnehmers und sind von diesem zu ersetzen. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihrem auf der Baustelle eingesetzten Personal vor Arbeitsaufnahme den Inhalt der Baustellenordnung bekanntzugeben und während der Auftragsausführung deren Einhaltung zu kontrollieren und zu gewährleisten. 1.2. Zuständigkeiten Der Bauherr - Gesundheitszentrum Bad Waldliesborn GmbH wird vertreten durch Tel.: 02941 800 0 Fax: 02941 800 1201 |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Seite 3 von 21
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|---|---|
| Der Bauherr hat als Bauleitung Gerber Architekten Tönnishof 9-13 44149 Dortmund beauftragt. Der Bauherr hat als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (nachfolgend SiGeKo genannt) das Büro AGS WECKERMANN & Partner Werner-von-Siemens-Str. 3 59399 Olfen Tel.: 02595 21 26 52-1 Fax: 02595 21 26 52-2 beauftragt. Der Bauherr wird auf der Baustelle durch die Bauleitung vertreten. Er ist für die Koordi- nierung und Kontrolle der Bauausführung und der Montagen zuständig, ohne dass hier- durch die Verantwortung des Generalunternehmers und dessen Nachunternehmer für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Lieferungen und Leistungen eingeschränkt wird. Der Projektsteuerer ist gegenüber allen Auftragnehmern weisungsberechtigt. Der Bauherr hat für das Bauvorhaben einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordi- nator (SiGeKo) nach der Baustellenverordnung (BaustellV) beauftragt. Eine der Aufga- ben des SiGeKo ist das Festlegen von Maßnahmen zur Koordinierung der SiGe-Be- lange (Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange) zwischen allen am Bau Beteiligten. Dazu erstellt der SiGeKo einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) der von allen am Bau beteiligten Firmen einzuhalten ist. Die Verantwortlichen der Firmen werden vom SiGeKo in den Inhalt des SiGe-Planes eingewiesen. Die nachfolgende Ein- weisung der Beschäftigten in den SiGe-Plan obliegt den jeweiligen Verantwortlichen der Firmen. Der SiGeKo erstellt eine nach BaustellV erforderliche Vorankündigung der Baustelle an die zuständige Bezirksregierung. Der SiGeKo ist bei der Durchführung seiner Aufgaben weisungsfrei. Über die Begehun- gen wird jeweils ein Tätigkeitsbericht erstellt, der den Firmen zugestellt wird. Eine Kopie ergeht in jedem Fall an die Projektleitung. Besteht auf der Baustelle eine akute Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten („Gefahr in Verzug“), so ist der Si- GeKo berechtigt, unverzügliche Anweisungen zur Abstellung dieser Gefahren zu ertei- len. Diesen Anweisungen ist ohne zeitliche Verzögerung Folge zu leisten. Meldungen und Nachweise, die dem SiGeKo unaufgefordert zuzuleiten sind, werden in den einzelnen Kapiteln dieser Baustellenordnung geregelt. 1.3. Zufahrt/ Zugang zur Baustelle Die Zufahrt und der Zugang zur Baustelle sind im Baustelleneinrichtungsplan geregelt. 1.4. Anmeldung Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma und deren Lieferanten haben sich vor Auf- nahme der Arbeiten bei der Bauleitung anzumelden. Die Bauleitung weist die Firmen in die Baustellenordnung und alle anderen Regelungen ein. |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Seite 4 von 21
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|---|---|
| Jede Firma, die auf der Baustelle tätig wird, ist durch die Bauleitung mit Angabe des Ge- werkes, der vollständigen Anschrift, der Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter, der Nennung des verantwortlichen vor Ort und der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicher- heit mindestens 5 Arbeitstage vor Aufnahme der Arbeiten beim SiGeKo schriftlich anzu- zeigen. Dieses wird erforderlich, damit der SiGeKo die Vorankündigung und den SiGe-Plan aktualisieren kann. 1.5. Aufenthalt auf der Baustelle Alle auf der Baustelle Beschäftigten dürfen sich nur zur Ausführung ihrer Tätigkeiten auf der Baustelle aufhalten. Der Aufenthalt auf der Baustelle ist nur innerhalb der zugewie- senen Bau- und Einsatzstelle und nur zur Auftragsdurchführung gestattet. Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der festgelegten Arbeitszeit ist nicht zulässig. Auf der Baustelle darf nicht übernachtet werden, außer direkt von der Bauleitung beauf- tragte Personen zur Vermeidung von Einbrüchen und Diebstählen. 1.6. Qualifikation der Arbeitskräfte Alle auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte müssen für die ihnen übertragenen Ar- beiten die notwendige Erfahrung und Sachkunde haben. Sie sind zu einer guten und rei- bungslosen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der übrigen Firmen verpflichtet. Auf Verlangen der Bauleitung sind bei fehlender Sachkunde und Erfahrung die Mitarbeiter auszutauschen. Ebenso ist Personal, das gegen diese Baustellenordnung verstößt, zu ersetzen. Vor dem Einsatz von Schweißern ist der Bauleitung das gültige Schweißerzeugnis vor- zulegen. Bei elektrotechnischen Arbeiten (auch Reparaturen an elektrischen Betriebsmitteln) sind dem Bauleiter die erforderlichen Qualifikationen als Elektrofachkraft bzw. elektrotech- nisch unterwiesene Person nach TRBS 1203 vorzulegen. Andere als die hier genannten Fachkräfte dürfen elektrotechnische Arbeiten nicht durchführen. Neben der fachlichen Qualifikation des gesamten eingesetzten Personals haben alle tä- tig werdenden Firmen die gesundheitliche Tauglichkeit ihres Personals zu gewährleis- ten. Alle tätig werdenden Firmen haben dem Bauleiter und dem SiGeKo auf Verlangen nachzuweisen, dass die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ihrer Mitarbeiter gemäß den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen durchgeführt wor- den sind. Baugeräteführer (Krane, Aufzüge, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen usw.) dürfen die Ge- räte nur bedienen, wenn dem Bauleiter und dem SiGeKo auf deren Verlangen ein gülti- ger Befähigungsnachweis einer Ausbildung zum Führen oder Bedienen der entspre- chenden Maschine oder Gerätes vorgelegt wurde. Außerdem müssen diese Gerätefüh- rer schriftlich von ihren Unternehmen zum Führen und Bedienen des Gerätes beauftragt sein. Diese Beauftragung ist ebenfalls der Bauleitung und dem SiGeKo auf Verlangen vorzulegen. Beim Einsatz ausländischer Mitarbeiter haben die Arbeitsverantwortlichen der Firmen sicherzustellen, dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde des vorge- sehenen Aufenthaltsortes im Bundesgebiet, eine Anmeldung nach dem Meldegesetz und eine Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes ausgestellt wurde und die ge- setzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Dem Bauleiter und auf Ver- langen dem SiGeKo sind diese Nachweise vorzulegen. |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Seite 5 von 21
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|---|---|
| Alle schriftlichen Äußerungen der Beschäftigten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche Äußerungen und Bescheinigungen sind in deutscher Überset- zung einzureichen. Alle beschäftigten Firmen haben dafür zu sorgen, dass bei Anwesenheit nicht deutsch- sprachiger Mitarbeiter während der Arbeitszeit immer eine Person auf der Baustelle an- wesend ist, die es ermöglicht, die jeweilige Sprache ins Deutsche zu übersetzen und in deutscher Sprache zu verhandeln. Diese gilt insbesondere für die erforderlichen Unter- weisungen durch die Arbeitsverantwortlichen der Firmen, die Bauleitung und des Si- GeKo. Kommen die Firmen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Bauleitung oder der SiGeKo berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des entsprechenden Auftragneh- mers / Nachunternehmers heranzuziehen. Alle Unterlagen, welche mit der Arbeitssicherheit in Verbindung stehen, sind auf der Baustelle von den Nachunternehmern vorzuhalten und auf Verlangen der Verantwortli- chen zur Einsichtnahme zugänglich zu machen! Dies gilt insbesondere für die Gefähr- dungsbeurteilungen und Montagekonzepte. Montage und/ oder Demontagekonzepte sind mit der Bauleitung abzusprechen. 1.7. Unterweisungen/ Einweisungen Alle auf der Baustelle tätig werdenden Firmen müssen Ihre Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit auf der Bau- stelle in die allgemeinen nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Gesetzen erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unterweisen. Diese Unterweisungen sind dem SiGeKo auf Verlangen nachzuweisen und schriftlich einzureichen. Außerdem hat jeder Arbeitsverantwortliche der Firmen seine Beschäftigten in diese Baustellenordnung und in die sonstigen Regelungen und Baustellenanweisungen einzu- weisen. Auch hierüber ist auf Verlangen ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Die Einweisungspflicht der Arbeitsverantwortlichen der Firmen in das oben genannte ob- liegt der Bauleitung. Auch hierüber ist dem SiGeKo auf Verlangen ein schriftlicher Nach- weis vorzulegen. 2. Zusammenarbeit mit der Generalplanung/ Bauleitung und dem SiGeKo 2.1. Personalanmeldung Alle auf der Baustelle tätig werdenden Firmen haben vor Arbeitsaufnahme die Namen der verantwortlichen Bauleiter und Aufsichtsführenden vor Ort schriftlich zu benennen und an die Bauleitung, der Projektleitung und des SiGeKo schriftlich zu melden. Bei Ab- wesenheit dieses Aufsichtsführenden ist der Bauleitung eine auf der Baustelle anwe- sende verantwortliche Vertretung zu nennen. 2.2. Personal-Tagesmeldung Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma hat der Bauleitung täglich den Personal- stand, getrennt nach Stammpersonal und Nachunternehmer schriftlich zu melden. 2.3. Bau- und Montageberichte Alle auf der Baustelle tätig werdenden Firmen sind verpflichtet, täglich Bau-, Montage und Fortschrittsberichte zu führen und davon dem jeweiligen Auftraggeber eine Durch- schrift zu übergeben. Die Tagesberichte müssen die Angabe enthalten, die für die Aus- führung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt, besondere |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Seite 6 von 21
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|---|---|
| Abnahmen, Unterbrechungen der Ausführung mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinde- rungen und sonstige Vorkommnisse. Terminverschiebungen und -verzögerungen sind deutlich zu kennzeichnen und zu begründen. 2.4. Bau- und Montagebesprechungen Es werden –sofern erforderlich- Besprechungen in den Besprechungscontainern der Bauleitung angesetzt, zu denen von der Bauleitung / Projektleitung eingeladen wird. Die Projektleitung / der Bauleiter erstellt einen Besprechungsbericht, der allen Teilneh- mern zugesandt wird. Auch dem SiGeKo ist nach Abwesenheit bei der Besprechung eine Ausfertigung zuzusenden. Die Festlegungen im Besprechungsbericht sind für alle verbindlich. 2.5. Meldungen an den SiGeKo Alle auf der Baustelle tätig werdenden Firmen sind durch die Bauleitung zu unterrichten, dass für die Baustelle ein SiGeKo bestellt wurde. Die Bauleitung meldet dem SiGeKo die auf der Baustelle tätig werdenden Firmen mit Angabe der Adresse, der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, dem Namen der Sicher- heitsfachkraft mindestens 5 Tage vor Arbeitsaufnahme schriftlich an. Wesentliche Änderungen im Bauablauf, Terminänderungen und wesentliche bauliche Änderungen in der Ausführung werden von dem Projektsteuerer und der Bauleitung un- verzüglich dem SiGeKo zur Änderung/ Anpassung der Vorankündigung und des SiGe- Planes gemeldet. Sämtliche Unfälle, die sich auf der Baustelle ereignen, sind dem SiGeKo unverzüglich fernmündlich zu melden. Ein Durchschlag der Unfallanzeige ist dem SiGeKo von der be- treffenden Firma zuzusenden. Die Bauleitung macht die Nachunternehmer auf diese Verpflichtung ausdrücklich aufmerksam. Die in den Tätigkeitsberichten des SiGeKo festgestellten Mängel sind umgehend zu be- seitigen. Hierfür trägt die Fachbauleitung der einzelnen Unternehmen die volle Verant- wortung, sofern die Mängel durch diese oder einer seiner Nachunternehmer zu vertreten sind. Die Abstellung der Mängel ist dem SiGeKo schriftlich anzuzeigen. 3. Verhalten auf der Baustelle 3.1. Allgemeines Vor Arbeitsbeginn hat jeder Auftragnehmer (Nachunternehmer) der zuständigen örtli- chen Bauleitung einen verantwortlich eingesetzten, qualifizierten Aufsichtsführenden (Arbeitsverantwortlicher vor Ort, AVO) zu benennen. Bei Arbeiten an und in gastechnischen Anlagen/ Bauteilen muss der Arbeitsverantwortli- che eine befähigte Person im Sinne der TRBS 1203 und der DGUV REGEL 100-500 sein. Bei Arbeiten an oder in elektrischen Anlagen-/ Bauteilen muss der Arbeitsverantwortli- che mindestens die Qualifikation im Sinne der TRBS 1203 und der DGUV VOR- SCHRIFT 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ besitzen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem eine Einweisung der Arbeitsver- antwortlichen durch die Bauleitung erfolgt ist und der Arbeitsverantwortliche seine Erfül- lungsgehilfen ebenfalls unterwiesen hat. Die Bauleitung lässt sich i.d.R. die erfolgte Einweisung durch den Arbeitsverantwortli- chen schriftlich bestätigen. |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Seite 7 von 21
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|---|---|
| Die Bauleitung legt fest, ob eine zusätzliche Beaufsichtigung (z.B. durch eine Elektro- fachkraft) erfolgen muss. Dies gilt besonders bei Arbeiten in abgeschlossenen elektri- schen Betriebsstätten oder in der Nähe von unter Spannung stehender Teile, die von elektrotechnischen Laien (Anstreicher, Schlosser, Maurer usw.) durchgeführt werden, sowie bei allen weiteren Tätigkeiten in gefährlichen oder gefahrgeneigten Bereichen. Werden Arbeiten durch mehrere Arbeitsgruppen in einem Tätigkeitsbereich durchge- führt, so haben sich die Arbeitsverantwortlichen untereinander und mit der Bauleitung über Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen, soweit dies für die Sicher- heit und den Gesundheitsschutz der Erfüllungsgehilfen erforderlich ist. Die Erfüllungsge- hilfen sind durch ihren Arbeitsverantwortlichen darüber zu unterrichten. Die Arbeitsver- antwortlichen benennen in den Fällen der gegenseitigen Gefährdung einen Koordinator gem. Unfallverhütungsvorschrift DGUV VORSCHRIFT 1. Dieser Koordinator ist nicht zu verwechseln mit dem SiGeKo nach BaustellV. Jeder auf der Baustelle Tätige hat sich so zu verhalten, dass weder er selbst noch an- dere gefährdet oder in Gefahr gebracht werden. Er hat mit den ihm zur Verfügung ge- stellten Werkzeugen und Einrichtungen sach- und fachgerecht umzugehen; Anweisun- gen und Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind zu beachten. Der Arbeitsverantwortliche des Auftragnehmers ist verantwortlich dafür, dass seine Mit- arbeiter sich nur auf den ihnen zugewiesenen Arbeitsplätzen aufhalten und bei notwen- digen Gängen innerhalb des Baustellengeländes nur möglichst kurze und gefahrlose Wege benutzen. Soweit es für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz erforderlich ist, ist die Baulei- tung oder der SiGeKo befugt, Sicherheitsmaßnahmen gegenüber den Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers anzuordnen. Solche Maßnahmen entbinden den Arbeitsverantwort- lichen nicht von seiner Verantwortung (Garantenpflicht) gegenüber seinen Erfüllungsge- hilfen. Die Bauleitung und der SiGeKo sind berechtigt, im Falle eines Verstoßes gegen Arbeits- schutzbestimmungen die Arbeiten einstellen zu lassen. Der Auftraggeber ist bei den vor- genannten Verstößen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. 3.2. Alkohol und andere berauschende Mittel Das Einbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken und anderen berauschen- den Mitteln auf der Baustelle sind verboten. Die Bauleitung und der SiGeKo sind berechtigt, Personen, die unter Alkoholeinfluss ste- hen, den Zutritt zur Baustelle zu verweigern bzw. der Baustelle zu verweisen und den AVO zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht aufzufordern. Die hieraus ggf. entstehen- den Konsequenzen wie z.B. Terminüberschreitungen sind von der betreffenden Firma zu vertreten. 3.3. Rauchverbot Rauchen ist an gefährdeten Stellen strengstens untersagt, auch ohne besonderes Rauchverbot. Sofern die Bauleitung auf der Baustelle kein offizielles generelles Rauch- verbot erlässt, wird die Bauleitung die ihr gefährdet erscheinenden Plätze, Gebäude, Räume und Bereiche mit einem Rauchverbot belegen. Verstöße gegen das erlassene Rauchverbot können einen Baustellenverweis nach sich ziehen. |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Seite 8 von 21
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|---|---|
| 3.4. Diebstahlsicherung Alle auf der Baustelle tätig werdenden Personen sind verpflichtet, ausreichend Vorkeh- rungen gegen Diebstahl, Verlust und Vandalismus ihres Montage- und Baumaterials und -gerätes zu treffen. 3.5. Arbeitszeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist mit der Bauleitung zu vereinbaren. Norma- lerweise gilt die Arbeitswoche von montags bis freitags bzw. samstags. Sollten Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen notwendig werden, so ist dieses rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme der Generalplanung/ Bauleitung mitzuteilen. Eine Liste der Arbeit- nehmer, die an diesen Tagen tätig werden, muss von den Firmen unaufgefordert bei der Bauleitung hinterlegt werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind von den Firmen bei den für den Firmensitz zu- ständigen staatlichen Aufsichtsbehörden zu beantragen und von diesen genehmigen zu lassen. Die Genehmigung ist auf der Baustelle vorzuhalten und der Bauleitung in Kopie auszuhändigen. In allen Fällen ist das Arbeitszeitgesetzt einzuhalten. Dieses gilt auch für die tägliche Ar- beitszeit von maximal. 8 Stunden bzw. bei entsprechend zu gewährendem Freizeitaus- gleich für maximal 10 Stunden täglich. Die erforderlichen Pausenzeiten sind einzuhalten. Arbeiten von mehr als 10 Stunden täglich sind ebenfalls nur mit Genehmigung der Auf- sichtsbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung bei der Bauleitung zulässig. Schicht- arbeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist zulässig. 3.6. Kfz-Betrieb auf der Baustelle Für den gesamten Kfz-Betrieb auf der Baustelle gelten die Bestimmungen der Straßen- verkehrsordnung. Auch nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge und Geräte müs- sen verkehrs- und betriebssicher sein. Die Fahrzeuge sind unverwechselbar und augen- fällig mit einem Firmenschild zu kennzeichnen. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Baustellengelände beträgt 20 km/h. Sämtliche Hin- weisschilder sind zu beachten. Bei Rückwärtsfahrt besteht Einweisungspflicht durch eine zweite, falls notwendig, auch dritte Person. Ladungen sind den Vorschriften gemäß zu sichern. Der gesamte Baustellenverkehr darf grundsätzlich nur auf den angelegten bzw. beson- ders ausgewiesenen Verkehrswegen erfolgen. Auf Fußgängerverkehr ist besonders zu achten. Zufahrtswege für Rettungskräfte wie Polizei, Feuerwehr und Rettungswagen sind stets freizuhalten und dürfen nicht eingeengt werden. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Verursachers entfernt. Für hieraus entstehende Schäden wird nicht gehaftet. Die Firmen haften für Personen-, Vermögens- und Sachschäden aus Verkehrsunfällen, die durch ihr Personal im internen Baustellenverkehr verursacht werden. 4. Baustelleneinrichtung 4.1. Zuteilung von Aufstell- und Lagerflächen Alle tätig werdenden Firmen dürfen nur auf den für sie zugewiesenen Flächen ihre Con- tainer und Materialien aufstellen und lagern. Das Aufstellen erforderlicher Container und |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Seite 9 von 21
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|---|---|
| Material ist mit dem Bauleiter abzustimmen. Der Baustelleneinrichtungsplan ist von allen am Bau Beteiligten zu beachten und einzuhalten. Baustrom und Wasser werden für den Bedarf auf der Baustelle an geeigneten, vom Bauleiter festgelegten Verteilungsstellen zur Verfügung gestellt. Eine Weiterberechnung behält sich der Bauleiter vor. Waschwasser, Abwasser, Öle, Fette, Fäkalien und sonstige wassergefährdende Flüs- sigkeiten dürfen nicht ins Erdreich abgelassen werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Ver- ursacher voll haftbar. Die Lagerung von Stoffen aller Art darf nur unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen und nach vorheriger Absprache mit dem Bauleiter durch- geführt werden. Behälter, insbesondere für Flüssiggas, Kraftstoffe und Öle, müssen den besonderen Vorschriften entsprechend eingerichtet, gesichert und gekennzeichnet sein. Der Aufstellort ist mit dem Bauleiter festzulegen. Die Verlegung von Leitungen zwischen Zapf- und Verbrauchsstellen ist Sache der ein- zelnen Firmen und bedarf der vorherigen Abstimmung und Genehmigung des Bauleiters des Bauherrn. Alle Leitungen sind sachgemäß zu verlegen und gegen äußere Einwir- kungen zu schützen. 4.2. Baustellensicherung Der Bauleiter ist für die ordnungsgemäße Sicherung der Baustelle, der Abgrenzung mit einem Bauzaun zur Öffentlichkeit und damit für die allgemeine Verkehrssicherungs- pflicht zuständig. Der Bauzaun ist so aufzustellen und zu sichern, dass ein händisches Verrücken ohne Werkzeug von Unbefugten oder Beschäftigten ausgeschlossen werden kann. Sicherheitskennzeichen (Gebots-/ Verbots-/ Warnschilder usw.) sind sicher und gut sichtbar anzubringen. Für Bereiche, die an den öffentlichen Straßenverkehr grenzen, sind insbesondere die „Richtlinien für die Sicherung von Baustellen auf Straßen“ zu be- achten. 4.3. Unterkünfte Unterkünfte auf der Baustelle (Bauleitungs-, Mannschaftstages-, Sanitär-, Sanitäts-, Werkstatt- und Lagercontainer) müssen den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien entsprechen und ausgestattet sein. Sie müssen entspre- chend mit einem dauerhaft angebrachten Firmenschild gekennzeichnet sein. Funktionstüchtige und geprüfte Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Ausrüstungen müssen in diesen Einrichtungen vorhanden sein. Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sind einzuhalten. Der Aufenthalt in diesen Unterkünften ist grundsätzlich nur den auf der Baustelle Be- schäftigten während der Arbeitszeit gestattet. Das Übernachten ist auf dem Baustellen- gelände ist nicht erlaubt. Wohnwagen dürfen auf dem Baustellengelände nicht aufge- stellt werden. Ausnahmen hierzu siehe Punkt 1.5. Verpflegung darf lediglich in den dafür vorgesehenen Pausencontainern eingenommen werden. Das Essen an der unmittelbaren Arbeitsstelle ist nicht gestattet. 4.4. Baustromverteiler Das Aufstellen und Anschließen von Baustromverteilern nach VDE 0100 ist mit dem Bauleiter abzustimmen. Dies gilt auch für sämtliche elektrischen Verbraucher. Insbeson- dere ist darauf zu achten, dass |
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| • 220/230 V -Stromkreise und -Steckdosen bis 16 A durch eine Fehlerstrom - Schutz- einrichtung 30 mA und • 380/400 V -Stromkreise und -Steckdosen bis 32 A durch eine Fehlerstrom - Schutz- einrichtung 30 mA und • 380/400 V -Stromkreise und -Steckdosen über 32A durch eine Fehlerstrom - Schutz- einrichtung 500 mA abgesichert sein müssen. Diese Daten sind als Mindestvorgaben zu verstehen und ent- binden nicht von der Verpflichtung, sich bei dem örtlichen Energieversorger nach strikte- ren Vorgaben zu fragen. Fehlerstrom - Schutzschalter sind von jedem Eigentümer (alle Firmen) täglich auf Funk- tionsfähigkeit zu überprüfen. Das Anschließen und Reparieren der Baustromverteiler darf nur von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. 4.5. Beleuchtung Die allgemeine Grundbeleuchtung der Baustelle und Verkehrswege stellt der Bauherr. Für die erforderlichen Einzelbeleuchtungen sind die Firmen selbst verantwortlich. An al- len Arbeitsplätzen, Verkehrs- und Fluchtwegen sind die Mindestanforderungen der Ar- beitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien einzuhalten. Die verwendeten Leuchten müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Ge- mäß DIN 5035 sind nur Leuchten mit Schutzkorb und Kunststoffwanne (kein Glas) ein- zusetzen. Die Leuchten sind blendungsarm zu installieren. Leuchten dürfen nur auf dem Boden abgestellt werden, wenn die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers dies ausdrücklich vorsieht. Handleuchten müssen schutzisoliert ausgeführt sein oder sind über Trenntrafos bzw. Schutzkleinspannung zu betreiben. Fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen im Verlauf von Zuwegungen, Arbeitsplät- zen, Verkehrs- und Fluchtwegen, Treppenhäusern und Fluren dürfen nicht abmontiert und zweckentfremdet werden. 4.6. Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung Bei Arbeiten mit einer erhöhten elektrischen Gefährdung des Personals (z.B. in Behäl- tern, Kesseln, Kanälen, auf Rohrleitungen und Stahlkonstruktionen etc.), sind zusätzli- che Schutzmaßnahmen wie • Schutzkleinspannung oder • Schutztrennung erforderlich. Hierfür ist das entsprechende elektrische Gerät (z.B. Trenntrafos) von den einzelnen Firmen vorzuhalten. Zudem sind die Sicherungsmaßnahmen der DGUV RE- GEL 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume“ einzuhalten. 4.7. Telefone Telefon- und Telefaxanschlüsse für den externen Sprechverkehr müssen von jeder Firma selbst bei dem gewählten Telefondienstleister beantragt werden. Sie sind auf ei- gene Kosten zu installieren. |
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| 5. Arbeitssicherheit 5.1. Verantwortlichkeiten in der Arbeitssicherheit Für die Veranlassung und Durchführung der erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnah- men, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie das Umsetzen der Anordnungen des SiGeKo sind ausschließlich die Arbeitsverantwortli- chen der Firmen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen allein verantwortlich. Sie haften für Folgen aus deren Unterlassung! Dieses bezieht sich auf das Personal, auf die Verwendung von Einrichtungen, Maschi- nen, Geräte, Werkzeuge, Arbeits-/ Gefahrstoffe, persönliche Schutzausrüstung, den Zu- stand der Arbeitsplätze sowie den sozialen Arbeitsschutz. Darüber hinaus hat der Ar- beitsverantwortliche der Firmen dafür zu sorgen, dass alle Regelungen dieser Baustel- lenordnung und sämtlicher Baustellenanweisungen eingehalten werden. Fällt die Durchführung von Arbeiten eines Auftragnehmers zeitlich und örtlich mit Aufträ- gen anderer Auftragnehmer zusammen und besteht dadurch eine gegenseitige Gefähr- dung, so sind die Arbeitsverantwortlichen der betreffenden Firmen verpflichtet, sich ab- zustimmen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen (siehe auch 3.1). 5.2. Unfallverhütungsvorschriften Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der maßgeblichen Berufsgenossen- schaften müssen -für jeden zugänglich und einsehbar- in den Büro- oder Aufenthalt- scontainern jeder tätig werdenden Firma ausgelegt sein. Es ist strengsten nach diesen Vorschriften zu verfahren. 5.3. Persönliche Schutzausrüstung Das Betreten der Baustelle ist grundsätzlich nur mit Schutzhelm und durchtrittsicheren, mit Fersen und Zehenschutz versehenen (S3) Schutzschuhen gestattet, die außerhalb der Büro- und Aufenthaltscontainer ständig zu tragen sind. Am Schutzhelm müssen das Firmenzeichen und der Name des Beschäftigten angebracht sein. Weitere Schutzausrüstungen wie Augenschutz, Gehörschutz, Staubmasken, Schweißer- schutzkleidung, Handschutz usw. sind nach der Gefährdungsbeurteilung der Nachunter- nehmer durch diese an ihre Mitarbeiter auszugeben. 5.4. Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Alle auf der Baustelle tätigen Firmen sind verpflichtet, alle Bau- und Montagestellen, La- ger, Magazine, Unterkünfte, Flucht-, Rettungs- und Verkehrswege in einem ordentli- chen, sauberen und aufgeräumten Zustand zu halten. Außerdem hat jede Firma dafür zu sorgen, dass im gesamten Bereich ihrer Arbeitsstelle sofort -mindestens jedoch täg- lich- das herumliegende Kleineisen- und Rohrleitungsmaterial (Schrott) sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt, Bretter, Glaswolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial etc. ent- fernt wird. Kommt ein Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, können die erforderlichen Reinigungs- und Aufräumarbeiten durch die Projektleitung oder die Bauleitung durch eine externe Firma veranlasst werden. Die Kosten trägt die jeweilige Firma, bei der die- ser Mangel festgestellt wurde. Ist der Verursacher einer Verunreinigung nicht feststell- bar, so werden die Kosten für die veranlasste Beseitigung anteilmäßig auf die tätigen Firmen umgelegt. Alle anfallenden Baustellenabfälle sind, soweit möglich, mindestens in brennbare, nicht- brennbare oder verwertbare Stoffe zu trennen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung |
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| bzw. Verwertung zuzuführen. Die Kosten tragen die Auftragnehmer. Entsorgungsnach- weise sind auf der Baustelle aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Überschüssiger Erdaushub, verwertbarer und unbelasteter Bauschutt aus Bohr- und Stemmarbeiten sind nach Abstimmung mit der Bauleitung auf einer dafür vorgesehenen Sammelstelle getrennt zwischenzulagern und später zu entsorgen. Alle tätigen Firmen sind dafür verantwortlich, dass brennbare Materialien, die bei Schweiß-, Trenn-, Schleif-, Schneid- oder Heißklebearbeiten o.ä. Feuer fangen können, aus diesen Bereichen entfernt und nicht in gefährdeten Bereichen gelagert werden. Kabel, Leitungen und Schläuche etc. sind so zu führen bzw. zu verlegen, dass keine Un- fallgefahren durch stolpern entstehen. Auf dem Boden verlegte Leitungen und Kabel sind gegen Beschädigung durch Fahrzeuge und Geräte so zu verlegen, dass sie entwe- der genügend tief vergraben werden (in Schutzrohren) oder mit Überfahrbrücken ge- schützt sind. Beim Eingraben solcher Leitungen ist die Lage deutlich zu kennzeichnen. Straßenverunreinigungen (öffentlicher Verkehr und Baustraßen) durch spezielle Bautä- tigkeiten sind durch den Verursacher zu beseitigen. Weiterhin ist zu beachten, dass alle beizubringenden Materialien, Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. frei sind von groben Verunreinigungen wie Korrosionsprodukte, Öle, Fette. Flucht-/ Verkehrswege, Feuerlöscheinrichtungen und Elektroverteilungen dürfen nicht verstellt werden und sind stets freizuhalten. 5.5. Erdarbeiten Erarbeiten sind wegen der möglichen Gefahr der Beschädigung von Ver- und Entsor- gungsleitungen vor Arbeitsaufnahme mit der Bauleitung abzustimmen Die ausführende Firma der Erdarbeiten hat sich rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Insbesondere hat sie sich vor Beginn der Ar- beiten im jeweiligen Arbeitsbereich über das mögliche Vorhandensein und den Verlauf von Kabeln, Erdungsleitungen, Rohrleitungen, Gas- und Wasserleitungen usw. zu infor- mieren, um bei Ausschachtungs- und Bohrarbeiten Beschädigungen sowie Gefahren für Personen und Sachen auszuschließen. An gefährdeten Stellen dürfen Erdarbeiten wegen der nötigen Sorgfalt nur von Hand ausgeführt werden. Die Wiederverfüllung von Gräben mit Kabel- und Leitungssträngen darf erst nach Einmessen und Freigabe der Bauleitung erfolgen. Alle Baugruben, Schächte, Kanäle, Leitungsgräben usw. sind entsprechend der Vor- schriften gegen Einsturz zu sichern (Verbau, Böschen, o.ä.). Außerdem sind sichere Ab- sperrungen anzubringen, damit die Gefahr des Hineinstürzens verhindert wird. Der si- chere Zugang zu Baugruben und Gräben ist entsprechend der Vorschriften herzustellen. 5.6. Schutzrüstungen, Abdeckungen, Absperrmaßnahmen Alle tätig werdenden Firmen sind dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich ihrer Bau- und Montagestelle auch während vorübergehender Abwesenheit des eigenen Per- sonals so gesichert ist, dass andere Personen keinen Schaden erleiden können. Dazu gehören ebenfalls das Aufstellen von Absturzsicherungen, Fangnetzen und Schutzfangvorrichtungen, sowie das Abdecken von Öffnungen, Treppen und sonstige Schutzrüstungen. Das Aufdecken von z.B. abgedeckten und gesicherten Deckendurchbrüchen etc. ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Bauleitung gestattet. Solche Öffnungen sind ord- nungsgemäß durch einen dreiteiligen Seitenschutz als Absturzsicherung zu sichern. |
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| Eine ungesicherte Stelle ist mit einem Aufsichts-/ Sicherungsposten zu bestücken, der Dritte vor der Gefahr warnt. Bei vorliegenden Mängeln sind die Arbeiten an der betreffenden Stelle unverzüglich zu unterbrechen, bis der ordnungsgemäße Zustand der Sicherheitsvorkehrung wiederher- gestellt ist. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers. 5.7. Gerüste Auf der gesamten Baustelle ist nur der Aufbau von Gerüsten gemäß DIN 4420 oder DIN EN 12811 unter Berücksichtigung der TRBS 2121 Teil 1 erlaubt. Ggf. sind Standsicher- heitsnachweise zu erstellen und vorzulegen. Für die betriebssichere Herstellung, den Abbau und den Umbau von Gerüsten ist aus- schließlich eine fachlich geeignete Gerüstbaufirma einzusetzen. Diese haftet für den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand des Gerüstes zum Zeitpunkt der Übergabe/ Änderung. Diese ordnungsgemäße Herstellung bestätigt der Ersteller dem Besteller schriftlich. An jedem Aufgang eines Gerüstes ist ein Firmenschild des Erstellers, ein Typenschild gem. UVV und DIN sowie ein Freigabeschein anzubringen. Nicht ordnungsgemäße Ge- rüste und solche, die sich im Auf- bzw. Abbau befinden sind sichtbar zu sperren. Ge- sperrte Gerüst dürfen nicht betreten werden. Alle am Bau Tätigen dürfen die Gerüste nur benutzen, wenn o.g. Freigabeschein am Gerüstaufgang hängt. Vor der Benutzung eines Gerüstes ist zu prüfen, ob es für den vorgesehenen Verwen- dungszweck geeignet ist. Dies ist besonders zu beachten, wenn die Gerüste von ver- schiedenen Firmen benutzt werden. Sollen die Gerüste von mehreren Firmen benutzt werden, so haben sich die Firmen untereinander abzustimmen. Umbauten an Gerüsten dürfen ebenfalls nur von dem Ersteller (Gerüstbaufirma) bzw. unter dessen fachkundiger Leitung durchgeführt werden. Alle anderen am Bau tätigen Firmen haben die Gerüste nicht zu verändern oder umzubauen. Dieses gilt auch für das simple Entfernen von Seitenschutzteilen und Belägen. Übereinander arbeiten sind auf dem Gerüst untersagt. Die Belastung der einzelnen Fel- der durch Material darf ebenfalls nicht übereinander erfolgen. 5.8. Hebezeuge, Krane, Aufzüge, Transport- und Anschlagmittel Für ausreichende Tragfähigkeit, Brauchbarkeit und Sicherheit aller eingesetzten Hebe- zeuge sowie die erforderlichen Schutzvorrichtungen der Hebezeuge trägt der jeweilige Auftragnehmer die alleinige Verantwortung. Krane dürfen auf der Baustelle nur eingesetzt werden, wenn sie den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift DGUV VORSCHRIFT 52 „Krane“ entsprechen. Diese UVV regelt auch Art, Umfang und Durchführung der erforderlichen Prüfungen. Die Bescheini- gungen über die erfolgten Prüfungen (Prüfbücher) sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Die vorgeschriebenen Sturmsicherungsmaßnahmen sind besonders zu beachten. Überschneiden sich die Schwenk-/ Arbeitsbereiche mehrerer Krane, haben sich die Be- treiber der Krane mit der Bauleitung abzusprechen ➢ über die Verständigung der Kranfahrer untereinander (Sprechfunk) |
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| ➢ über die Einschränkung der Aktionsbereiche der Krane (Schwenkbereichsbegren- zung) ➢ über eine eindeutige Nummerierung der Krane ➢ über eine Vorfahrtregelung der Krane Sämtliche Transporte sind mittels Hakensicherung auszuführen. Es dürfen nur geprüfte und zugelassene Transport- und Anschlagmittel unter Beachtung der zulässigen Trag- kraft eingesetzt werden. Weisen diese Mängel auf oder ist der vorgeschriebene Prü- fungszeitraum abgelaufen, sind die Transport- und Anschlagmittel unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Personenbeförderung ist grundsätzlich verboten. Müssen Personen mit Kranen beför- dert werden, sind die einschlägigen Bestimmungen „Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel“ zu beachten. Diese Arbeiten sind für die Baustelle selbst bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Das Mitfahren auf und Verweilen unter schwebenden Lasten ist verboten. Schwenkbereiche von Krane sind dauerhaft und fest (z.B. durch einen Bauzaun) zum übrigen Verkehr abzugrenzen. Die Benutzung von Krane, Aufzüge usw. von fremden Firmen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Firma und einer schriftlichen Beauftragung zum Führen des Geräts. Für das Führen von Kranen usw. bedarf es einer Ausbildung und einer schriftlichen Beauf- tragung durch den Unternehmer (siehe hierzu 1.6 dieser Baustellenordnung). 5.9. Ausführung von Schweiß-, Schleif-, Brennschneidarbeiten Der besonderen Bedeutung wegen wird in dieser Baustellenordnung speziell auf die Be- achtung der DGUV REGEL 100-500 und auf die Vorschriften der Sachversicherer (VdS) hingewiesen. Für alle Arbeiten dieser Art bedarf es einer schriftlichen Freigabe für die Arbeiten durch die Bauleitung. Bei der Ausführung der Arbeiten sind von den Nachunternehmern zusätzliche Löschvor- richtungen wie Feuerlöscher, Brandschutzdecken oder ähnliches am Arbeitsplatz vorzu- halten 5.10. Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe, Lösemittel Arbeitsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe wie Lösemittel, Lacke oder Schmierstoffe dür- fen nur mit Zustimmung der Bauleitung auf der Baustelle eingesetzt werden. Für alle zum Einsatz kommenden Stoffe hat der Auftragnehmer vor dem Tätig werden seines Personals EG-Sicherheitsdatenblätter und entsprechende Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung auf der Baustelle vorzuhalten und dem SiGeKo auf Verlan- gen vorzulegen. Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind zu beachten. Insbeson- dere wird auf die Kennzeichnungspflicht der einzelnen Gebinde hingewiesen. Alle Mitar- beiter sind im Umgang mit Gefahrstoffen zu unterweisen. Dem SiGeKo ist ein schriftli- cher Nachweis über die erfolgte Unterweisung vorzulegen. Vom SiGeKo können Nachweise über erforderliche und erfolgte arbeitsmedizinische Un- tersuchungen (z.B. Atemschutztauglichkeit) verlangt werden. Diese sind ebenfalls auf der Baustelle vorrätig zu halten. |
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| Die Lagerung von Gefahrstoffen (Lacke, Lösungsmittel, brennbare Flüssigkeiten usw.) auf der Baustelle ist nur mit Genehmigung der Bauleitung und in Absprache mit dem Si- GeKo erlaubt und vor Arbeitsaufnahme mit diesen abzustimmen. Im Baustellenbereich dürfen gemäß Gefahrstoffverordnung nur Tagesdosierungen vorgehalten werden. 5.11. Asbest / Isoliermaterial mit keramischen Fasern Die Verarbeitung von Asbest bzw. asbesthaltigem Material ist nicht erlaubt. Sollten Ab- bruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Asbest notwendig werden, so sind die Regelungen der TRGS 519 ausnahmslos einzuhalten. Künstliche Mineralfasern (KMF) dürfen nur dann verbaut werden, wenn sie das RAL Prüfzeichen besitzen. Bei weitergehenden Arbeiten an vorhandener KMF, welche vor dem Jahr 2000 verbaut wurde, sind die Regelungen der TRGS 521 ausnahmslos einzu- halten. 5.12. Erste-Hilfe-Einrichtungen, Ersthelfer Die Bauleitung ist verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Einhaltung der Regelungen aus der Unfallverhütungsvorschrift DGUV VOR- SCHRIFT 1 zu schaffen. Sie hat dafür zu sorgen, dass in ausreichender Zahl geeignetes und in Erster-Hilfe ausgebildetes Personal (Ersthelfer) und entsprechende Hilfsmittel auf der Baustelle vorhanden sind, damit eine ausreichende Erstversorgung im Falle eines Unfalls gewährleistet ist. Die Namen der Ersthelfer sind dem SiGeKo schriftlich zu benennen. Das in Erster-Hilfe ausgebildete Personal muss durch einen Aufkleber am Helm (weißes Kreuz auf grünem Grund nach DIN 4844-1:2012-06) erkennbar sein. Der Bauleiter hat dafür zu sorgen, dass auf der Baustelle ein ständig einsatzbereites Notruftelefon zur Verfügung steht, mit dessen Hilfe unverzüglich die notwendige externe Hilfe (Rettungsdienste) herbeigerufen werden kann. Der Standort dieses Telefons ist al- len in den Unterweisungen/ Einweisungen bekannt zu geben und örtlich weit sichtbar zu kennzeichnen. Für alle sichtbar zu kennzeichnen sind auch die auf der Baustelle vor- handenen Erste-Hilfe-Einrichtungen. Der Bauleiter hat bei dem Telefon ein Telefonverzeichnis mit allen Hilfsstellen, Ärzten in der Umgebung, der Rettungsleitstelle und der nächsten Krankenhäuser auszulegen. Der Bauleiter hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Einrichtungen zur Ersten-Hilfe und Ersthelfer auf der Baustelle vorhanden sind. Diese sind, abhängig von der Anzahl der auf der Baustelle tätigen Personen: ➢ ein Erste – Hilfe - Raum / -container mit entsprechender Ausrüstung nach ASR A4.3 bei mehr als 50 Versicherten auf der Baustelle (Nachunternehmer sind hinzuzuzäh- len), ➢ bis zu 20 anwesende Versicherte: 1 Ersthelfer; ➢ bei mehr als 20 auf der Baustelle anwesende Versicherte: 10% Ersthelfer (der Anwe- senden) (Regelungen hierzu siehe DGUV VORSCHRIFT 1); ➢ bei mehr als 100 anwesende Versicherte: ein Betriebssanitäter (Regelungen hierzu siehe DGUV VORSCHRIFT 1); Alle Erste-Hilfe-Leistungen sind in einem Verbandbuch zu dokumentieren und aufzu- zeichnen. Diese Aufzeichnungen sind dem SiGeKo vorzulegen. Die Meldungen von Un- fällen an die zuständigen Behörden sind entsprechend der Vorschriften einzuhalten. |
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| Jeder Unfall ist dem SiGeKo unverzüglich fernmündlich zu melden. Eine Kopie der Un- fallanzeige ist dem SiGeKo zuzusenden. 6. Brandschutz Zur Vermeidung von Brandgefahren gelten folgende allgemeine Grundsätze: ➢ Alle auf der Baustelle Tätigen sind verpflichtet, zum vorbeugenden Brandschutz so- wie zur Verhütung von Unfällen beizutragen. ➢ Arbeitsplatz in Ordnung und sauber halten. ➢ Brennbare Abfälle in dafür vorgesehene und zugelassene Behälter entsorgen. ➢ Zugang zu Brandschutzeinrichtungen nicht versperren. ➢ Rettungswege freihalten. ➢ Rauchverbote beachten. ➢ Brandschutzanlagen nicht missbrauchen. ➢ Information über eventuelle Brandgefahren vor Arbeitsbeginn anzumelden. Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma hat an den Außenwänden neben dem Zu- gang ihrer Büro-, Mannschafts-, Material- und sonstigen Container eine ausreichende Anzahl von geprüften, den jeweiligen Brandklassen entsprechenden Feuerlöschern an- zubringen und für die turnusmäßige Prüfung (min. alle 2 Jahre) auf Funktionsfähigkeit dieser Feuerlöscher zu sorgen. Zwischen diesen vorgeschriebenen Prüfungen sind re- gelmäßig Sichtprüfungen auf äußerliche Beschädigung vorzunehmen. Das gesamte Baustellenpersonal ist im Rahmen der erforderlichen Unterweisung/ Ein- weisung durch die Aufsichtsführenden der Firmen in der Handhabung dieser Feuerlö- scher vertraut zu machen. Wegen akuter Brandgefahr sind die Benutzung von Heizkörpern mit offenen Flammen oder freiliegenden Heizspiralen sowie die Benutzung von Tauchsiedern innerhalb der Container verboten. Für die Erwärmung von Speisen eingesetzte Kochplatten sowie sonstiges elektrisches Gerät (Radios, Fernseher usw.) müssen wie alle auf der Baustelle eingesetzten nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmittel und Verbraucher (Maschinen, Kabel, Leuchten usw.) in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Ein Nachweis dieser Prüfung ist dem SiGeKo von der Elektrofachkraft in Form von unterschriebenen Prüfbüchern, Plaketten auf dem Gerät o.ä. nachzuweisen. Jede Art von offenem Feuer (z.B. Verbrennen von Abfällen) ist strengstens verboten. Heißarbeiten bedürfen der Freigabe durch den Bauleiter (siehe auch Ziff. 5.9). Hierzu zählen auch Dachdeckerarbeiten, bei denen mit offenen Flammen umgegangen wird. Bei Heißarbeiten sind immer Feuerlöscher vor Ort bereitzuhalten. Feuerlöscheinrichtungen, wie Hydranten und Feuerlöscher sind ständig betriebsbereit zu halten Sie dürfen nicht verdeckt, zugestellt, beschädigt oder anderweitig z.B. für das Offenhalten von Türen verwendet werden. Benutzte Feuerlöscher sind unverzüglich ge- gen unbenutzte auszutauschen. Jeder Brand (auch Kleinbrand) ist unter genauer Angabe des Schadensumfangs sofort der zuständigen öffentlichen Feuerwehr, der Bauleitung und dem SiGeKo zu melden. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sind nach besten Kräften die örtlichen Brandbekämp- fungsmittel zur Branderstbekämpfung einzusetzen, jedoch immer unter dem Aspekt, sein eigenes Leben nicht zu gefährden. |
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| Die Bekämpfung von Bränden in oder an elektrischen Anlagen und deren Nähe hat un- ter Beachtung des VDE-Merkblattes 0132 zu erfolgen. Speziell zu beachten ist die Ein- haltung der erforderlichen Abstände zu elektrischen Anlagen bei der Brandbekämpfung. Im Brandfall ist schnellste und umfassende Meldung und Alarmierung der Feuer- wehr unabdingbar. Meldung/ Alarmierung erfolgt grundsätzlich über den Notruf 112. Hierbei ist unbedingt anzugeben ➢ WER meldet (Name); ➢ WO ist das Ereignis (Ort, Straße, Gebäude, Zufahrt); ➢ WAS ist passiert (Brand, Unfall, Gefahrstoffe, was brennt, Verletzte, Verletzungsart). 7. Umweltschutz 7.1. Allgemeines Verhalten Den umfangreichen Erfordernissen des Umweltschutzes in Bezug auf ➢ Reinhaltung von Gewässern, Boden, Luft, ➢ Vermeidung/Verminderung von Abfällen, ➢ Einsatz umweltschonender Betriebs-/Arbeitsmittel ist sorgfältig Rechnung zu tragen. Jede Beeinträchtigung dieser Schutzgüter sind durch umweltorientiertes Handeln zu vermeiden. Die sachgerechte Beseitigung von Umwelt- schäden gehen zu Lasten des jeweiligen Verursachers! 7.2. Gewässer Jegliche Gewässerverunreinigung, auch die des Grundwassers, insbesondere der Ein- trag von Ölen, Chemikalien, Reinigern und anderen wassergefährdenden Stoffen, ist strengstens untersagt. Unfälle mit vorgenannten Stoffen sind unverzüglich Der Bauleitung zu melden, damit Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Einleitungen in das Entwässerungsnetz sind grundsätzlich in Abstimmung mit der Bau- leitung abzustimmen. 7.3. Abfälle Abfälle im rechtlichen Sinne, d.h. einschließlich der derzeitigen sogenannten „Rest- stoffe“, sind in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. In zweiter Linie sind die Voraussetzungen zu schaffen, um die Abfälle einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Soweit nicht durch gesonderte vertragliche Regelungen ein Besitzübergang von Abfällen bereits auf der Baustelle stattfindet, sorgen die verursachenden Firmen als Besitzer der Abfälle für die Erfüllung der Pflichten zur schadlosen Verwertung/ Entsorgung. Hierzu werden vom Bauleiter Sammelbehälter/ Container zur getrennten Sammlung zur Verfügung gestellt. Die Abfallbeseitigung ist grundsätzlich Unternehmerpflicht jeder Firma. Das Verbrennen von Abfällen und sonstigen Stoffen ist verboten. Sondermüll ist mittels geführten Entsor- gungsnachweis entsprechend der Vorschriften zu entsorgen. Kommen die Firmen die- sen Pflichten nicht nach, so ist die Projektleitung/ Bauleitung berechtigt, die Entsorgung für die Firmen kostenpflichtig zu veranlassen |
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| 7.4. Boden und Luft Mit der Beachtung und Einhaltung der Vorschriften für den Gewässerschutz und für die Abfallwirtschaft werden auch wesentliche Erfordernisse für den Schutz des Bodens er- füllt. Verunreinigungen der Luft sind zu vermeiden bzw. zu minimieren. Gleiches gilt für die Emission von Lärm in die Luft sowie Vibrationen über den Boden. Druckstrahlarbeiten und deren Schutzvorkehrungen zur Verhinderung von Boden- und Luftverunreinigungen sind grundsätzlich mit der Bauleitung abzustimmen. Arbeiten mit ionisierenden und nicht ionisierenden Strahlen (z.B. Durchstrahlungsprüfun- gen, Einsatz von Lasern bei der Vermessung) ist den entsprechenden Gesetzen bzw. Verordnungen entsprechend zu planen bzw. Durchzuführen. Strahlenschutzbeauftrage haben in diesem Fall uneingeschränktes Weisungsrecht für ihren Sicherheitsbereich. 8. Notfallmeldungen, Alarmplan Der Bauleiter hat in Absprache mit dem SiGeKo Sammelplätze bzw. Lotsenpunkte für Rettungskräfte festzulegen. Im Alarmierungsfall obliegen dem Bauleiter die Meldungen/ Alarmierungen an die zuständigen Stellen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Alarmierung externe Hilfskräfte nach Alarmplan über Notruf Innerbetriebliche Baustellenalarmierung persönlich oder mittels Handsirene oder Zuruf Meldungen an ➢ Polizei (bei schweren oder tödlichen Unfällen) ➢ Bezirksregierung, Dezernat für Arbeitsschutz ➢ Berufsgenossenschaft der betreffenden Firma ➢ Bauherr/ Projektleitung/ Bauleitung ➢ SiGeKo ➢ Firmenleitung des GU‘s ➢ Firmenleitung der Nachunternehmer ➢ Vorgesetzte der u.U. Verunfallten Die im Anhang aufgeführten Infoblätter sind von der Bauleitung sichtbar am Notruftelefon auszuhängen. Der Alarmplan ist vom Bauleiter in allen Mannschaftscontainern und am Notruf- telefon auszuhängen (Entwurf eines Alarmplans siehe Anhang). 9. Sonstiges ➢ Alle Firmen sind für die Diebstahlsichere Verwahrung ihres Eigentums selbst verant- wortlich. Es besteht kein Regressanspruch gegenüber dem Bauherrn, der Projektlei- tung/ Bauleitung und dem GU. ➢ Auf der Baustelle gefundene Gegenstände sind bei der Bauleitung abzugeben. ➢ Bestandteil dieser Baustellenordnung sind auch alle geltenden Baustellenanweisun- gen, ohne dass sie im Einzelnen hier aufgeführt werden. ➢ Diese Baustellenordnung tritt am Tage der Unterzeichnung aller unten aufgeführten Stellen in Kraft. Sie ist für alle, die die Baustelle betreten verbindlich und behält so |
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| lange Gültigkeit, bis sie von den Unterzeichnern gemeinsam außer Kraft gesetzt wird. Auf der Baustelle ist eine durch die Bauleitung und/ oder der Projektleitung ständig aktuelle Liste aller am Bau beteiligten Firmen vorzuhalten. Diese Liste ist Bestandteil dieser Baustel- lenordnung und enthält über den Alarmplan hinausgehende wichtige Telefonnummern und Ansprechpartner. Dem SiGeKo ist bei Änderung/ Erweiterung der Liste unaufgefordert ein Exemplar zuzusenden. |
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| 10. Inkraftsetzung Mit den folgenden Unterschriften wird die Baustellenordnung in Kraft gesetzt. Hierzu sind von den Verantwortlichen Unterschriften und Firmenstempel datums- gleich einzutragen. Ort Datum Bauherr Ort Datum Bauleitung Ort Datum SiGeKo Bemerkungen: |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ALARMPLAN Alarmierung im Notfall (Brand, Unfall, Explosion) | |||||||
| Name | Telefon | ||||||
| Feuerwehr | 112 | ||||||
| Rettungsdienst | 112 | ||||||
| Polizei | 110 | ||||||
| Bauherr | 02941 800 0 | ||||||
| Bauleitung | Hr. Schneider | 0151 14711510 | |||||
| SiGeKo | Hr. Akman | 0170 4657200 | |||||
| Wichtige Rufnummern: | |||||||
| Name/ Adresse | Telefon | ||||||
| Krankenhaus | Dreifaltigkeits-Hospital Klosterstaße 31 59555 Lippstadt | 02941 758-0 | |||||
| Augenarzt | Augenzentrum Lippstadt Gelände des Evangelischen Krankenhauses Wiedenbrücker Str. 31 59555 Lippstadt | 02941 92 32 98 | |||||
| HNO | HNO + Phoniastrie-Pädaudiologie Gemeinschaftspraxis Woldemei 16 59555 Lippstadt | 02941 78604 | |||||
| Durchgangsarzt | Orthopädie & Unfallchirugie Walibo Braukstr. 59556 Lippstadt | 02941 244141 | |||||
| Strom | Stadtwerke Lippstadt GmbH Bunsenstr. 2 59557 Lippstadt | 02941 28290 | |||||
| Gas | Stadtwerke Lippstadt GmbH Bunsenstr. 2 59557 Lippstadt | 02941 28290 | |||||
| Wasser | Stadtwerke Lippstadt GmbH Bunsenstr. 2 59557 Lippstadt | 02941 28290 | |||||
| Fernwärme | Stadtwerke Lippstadt GmbH Bunsenstr. 2 59557 Lippstadt | 02941 28290 | |||||
| Bezirksregierung | Bezirksregierung Arnsberg Dezernat für Arbeitsschutz Seibertzstr. 1 59821 Arnsberg | 02391 82-0 | |||||
| BG Bau | BG Bau Am Seel 6 59494 Soest | 02921 59017-0 | |||||
| Bauamt | Stadt Lippstadt Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz Ostwall 1 59555 Lippstadt | 02941 980-0 |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Anlage 1
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|---|---|---|---|
| Verhalten im Brandfall Eigenschutz geht immer vor! Deshalb im Brandfall Ruhe bewahren. 1. In Sicherheit bringen: Gefährdete Personen mitnehmen Türen schließen Beschilderten Fluchtwegen folgen Keinen Aufzug benutzen 2. Notruf absetzen: Notruf 112 WER meldet? WAS brennt? WO brennt es? Sind Personen betroffen? Sind Gefahrstoffe betroffen? 3. Löschversuch unternehmen: |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Anlage 2
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|---|---|---|---|---|---|
| Verhalten bei Unfällen Eigenschutz geht immer vor! Deshalb bei einem Unfall Ruhe bewahren. | |||||
| 1. Erste Hilfe einleiten: | |||||
| Nach Möglichkeit verunfallte Person bergen Blutungen stoppen Verunfallte Person warm halten Auf Vitalfunktionen (Atmung) achten | |||||
| 2. Notruf absetzen: Notruf 112 WER meldet? WAS ist geschehen? WO ist der Unfall passiert? Wie viele Personen sind betroffen? Sind Gefahrstoffe betroffen? | |||||
| 3. Bei Unfällen mit Gefahrstoffen: Unbedingt den Selbstschutz beachten Betriebsanweisung des Gefahrstoffs bei der Ersthilfe beachten Betriebsanweisung oder Etikett des Gefahr- stoffs den Rettungskräften aushändigen | |||||
| 4. Eintrag in das Verbandbuch veranlassen |
Verfasser: Akman Rev. Stand 15.01.2026 Anlage 3