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Tariftreueerklärung.pdf

Tischlerarbeiten für den Erweiterungsbau der Klinik Eichholz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 14:30 (Europe/Berlin)

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Anlage 1 Verpflichtungserklärung1 zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW)

Ich erkläre/Wir erklären, Hinweis: Erfüllt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen von mehr als einer der nach- folgenden Regelungen, so gilt die für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bzw. Beschäftigten je- weils günstigste.

□

dass meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung einer Leis- tung, die dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbe- dingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorge- geben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die aufgrund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind.

□

dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) im Bereich des öffentlichen Perso- nenverkehrs auf Straße und Schiene mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten gezahlt wird und ich/wir Änderungen während der Ausführungszeit nachvollziehen.

□

dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird und nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt und sich nicht auf den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene erstreckt, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird.

Art der tariflichen Bindung: ……………………………………………………………………………………………… Angabe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung ein- gesetzten Beschäftigten: ………………………………………………………………………………………………

1 Stand: 05.04.2012 1

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Hinweis: Dies gilt nicht für bevorzugte Bieterinnen bzw. Bieter gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453).

Ich erkläre/Wir erklären,

dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, ber. 2329), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie die regulär Beschäftigten.

Ich erkläre / Wir erklären, dass ich mir/wir uns von einer/einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmerin bzw. Nachun- ternehmer oder beauftragten Verleiherin bzw. Verleiher von Arbeitskräften eine Verpflichtungser- klärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehme- rinnen bzw. Nachunternehmer der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

dass ein nachweislich schuldhafter Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen aus dieser Erklä- rung

 den Ausschluss meines/unseres Unternehmens von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,

 den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann und ein solcher Ausschluss nach § 6 Korruptionsbekämpfungsgesetz dem Vergaberegister beim Fi- nanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen mitgeteilt wird,

 nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.


(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)

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Anlage 2 Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Ver- pflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG - NRW/VOL) für die Vergabe von Dienstleistungen2

  1. Mindestentgelte Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Min- destarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für all- gemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorge- geben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802- 2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind; (2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unter- fallen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Auf- tragnehmer nicht ein bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ist; (3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt sind, für seine Beschäftigten die jeweils günstigste Regelung anzuwenden; (4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitneh- merüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S.
  2. in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie seine regulär Beschäftigten.
  3. Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen, (2) die Angebote der Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Ver- leiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach § 4 TVgG - NRW maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und –bedingungen bzw. mindes- tens auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können, (3) die von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verlei- hern von Arbeitskräften abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß § 4 TVgG - NRW dem Auftraggeber vorzulegen, (4) bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachun- ternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss eine Erklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß § 4 TVgG - NRW nach wie vor eingehalten werden und diese

2 Stand: 05.04.2012 3

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Eigenerklärungen für sich und für die eingeschalteten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunter- nehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzureichen, (5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, (6) den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zah- lungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden, (7) bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen. Die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus den Zusätzlichen Ver- tragsbedingungen des Landes NRW zu § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt. 3) Kontrolle Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des TVgG - NRW vorzulegen, (2) seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuwei- sen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i. S. d. § 11 TVgG - NRW bei der Beauftra- gung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 TVgG

  • NRW bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunter- nehmer, Verleiherinnen bzw. Verleiher und Arbeitskräfte vertraglich sicherzustellen.
  1. Sanktionen Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Ver- pflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TVgG - NRW gilt zwischen dem Auftrag- geber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch eine oder einen von der Auftragnehmerin bzw. vom Auf- tragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser / diesem eingesetzten Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder von einer Verleiherin bzw. einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung der Nachunternehmerin bzw. des Nachun- ternehmers und der Verleiherin bzw. des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Be- achtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TVgG - NRW durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer, seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhaf- te Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus § 9 Ab- satz 1 TVgG - NRW berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Dienstleistungs- vertrages oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses.

Die Bestimmungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt.

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Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Ver- pflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG - NRW/VOB) für die Vergabe von Bauleistungen3

  1. Mindestentgelte Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Min- destarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für all- gemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorge- geben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802- 2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind; (2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unter- fallen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Auf- tragnehmer nicht ein bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ist; (3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt sind, für seine Beschäftigten die jeweils günstigste Regelung anzuwenden; (4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitneh- merüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S.
  2. in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie seine regulär Beschäftigten.
  3. Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen, (2) die Angebote der Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Ver- leiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach § 4 TVgG - NRW maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und -bedingungen bzw. mindes- tens auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können, (3) die von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verlei- hern von Arbeitskräften abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß § 4 TVgG - NRW dem Auftraggeber vorzulegen, (4) bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachun- ternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss eine Eigenerklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß § 4 TVgG - NRW nach wie vor eingehalten werden und die- se Eigenerklärungen für sich und für die eingeschalteten Nachunternehmerinnen bzw. Nachun-

3 Stand: 05.04.2012 5

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ternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzu- reichen, (5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, (6) den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zah- lungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden, (7) bei der Weitergabe von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen. 3) Kontrolle Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen gemäß § 7 TVgG - NRW sowie die zwischen Auftrag- nehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern abge- schlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des TVgG - NRW vorzulegen, (2) seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuwei- sen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i. S. d. § 11 TVgG - NRW bei der Beauftra- gung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 TVgG

  • NRW bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern und die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunter- nehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher und Arbeitskräften vertraglich sicherzustellen.
  1. Sanktionen Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Ver- pflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TVgG - NRW gilt zwischen dem Auftrag- geber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch eine oder einen von der Auftragnehmerin bzw. vom Auf- tragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser/diesem eingesetzten Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder von einer Verleiherin bzw. einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung der Nachunternehmerin bzw. des Nachun- ternehmers und der Verleiherin bzw. des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Be- achtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TVgG - NRW durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer, seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhaf- te Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus § 9 Ab- satz 1 TVgG - NRW berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bauvertrages.

Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bleiben hiervon unberührt.

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Anlage 4

Verpflichtungserklärung4 zur Berücksichtigung sozialer Kriterien nach den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW)

Der Auftrag ist gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftrags- ausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards5 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt auch für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwen- det werden.

Ich erkläre/Wir erklären6:

□ Durch das beiliegende unabhängige Zertifikat ________________ erbringe/n ich/wir den Nachweis, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

□ Ein unabhängiges Zertifikat kann nicht vorgelegt werden. Daher sichere/n ich/wir zu, den Auf- trag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausfüh- rungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

□ Ein unabhängiges Zertifikat bzw. die Zusicherung, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbe- schreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Min- deststandards gewonnen oder hergestellt worden sind, kann ich/können wir trotz Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nach § 347 HGB nicht oder nicht fristgerecht erbringen. Ich habe/werde / Wir haben/werden unsere Nachunternehmerinnen bzw. Nachunter- nehmer zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch besondere vertragliche Nebenbedingungen (vgl. Anlage 5) verpflichtet/verpflichten.

□ Ein unabhängiges Zertifikat bzw. die Zusicherung, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbe- schreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Min- deststandards gewonnen oder hergestellt worden sind, kann ich/können wir trotz Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nach § 347 HGB nicht oder nicht fristgerecht vorlegen. Ich/Wir gehen davon aus, dass die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Min- deststandards bei der Gewinnung oder Herstellung der Waren beachtet wurden.

4 Stand: 05.04.2012 5 Siehe Rückseite 6 Zutreffendes bitte ankreuzen 7

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Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

dass eine wissentlich oder schuldhaft falsche Abgabe einer der vorstehenden Erklärungen

 meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,  den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann,  nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.


(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)

Diese Mindeststandards ergeben sich aus:

  1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
  2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs- rechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Ar- beitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom
  8. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202),
  9. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

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Anlage 5

Besondere vertragliche Nebenbedingung zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeits-normen festgelegten Mindeststandards7 durch Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW)

„Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernar- beitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in § 18 Abs. 1 TVgG - NRW genannten Überein- kommen. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem die Auftragnehmerin bzw. der Auf- tragnehmer oder seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer bei der Ausführung des Auf- trages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeits- normen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betref- fenden Kernarbeitsnormen einzuhalten.“

7 Stand: 05.04.2012 9

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