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20250718_BSK-Bauvorlage.pdf

Tischlerarbeiten für den Erweiterungsbau der Klinik Eichholz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 14:30 (Europe/Berlin)

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BRANDSCHUTZKONZEPT – BAUVORLAGE

Walkenhausweg 6 in 59556 Lippstadt Anbau Klinik Eichholz

IfBW Ingenieurbüro für A uftraggeber Klinik Eichholz Brandschutz Wuppertal GmbH Walkenhausweg 8 Hauptsitz Wuppertal D 59556 Lippstadt Alsenstraße 14 D 42103 Wuppertal Fon 0202 / 317 191 00 Fax 0202 / 317 191 29 Amtsgericht Wuppertal E ntwurfsverfasser Gerber Architekten GmbH HRB 9360 Tönnishof 9-13 Niederlassung D 44149 Dortmund IfBW GmbH Darmstadt

Birkenweg 9 D 64295 Darmstadt Fon 06151 / 391 378 7 Auftragsdatum Oktober 2024 Fax 06151 / 391 378 8

Niederlassung IfBW GmbH Berlin P rojektnr. 2410301 Storkower Straße 113 D 10407 Berlin Fon 030 / 240 361 61 Fax 030 / 240 361 62 S tand 18.07.2025 Mail mail@ifbw-gmbh.de Home www.ifbw-gmbh.de

Stadtsparkasse Wuppertal DE96330500000000247742 BIC WUPSDE33XXX USt.-Idnr. DE192335439

Geschäftsführung

Dr.-Ing. Sayed S. Attia M. Eng. Tom-N. Berger M. Sc. Manuel Jordan M. Sc. Julian Schubert Dipl.-Ing. Marcus Strupp Dipl.-Ing. Markus Wagner

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INHALTSVERZEICHNIS

0 ALLGEMEINES ................................................................................................................. 5

0.1 Auftrag und Zielsetzung ............................................................................................. 5

0.2 Chronologie ................................................................................................................ 5

0.3 Objektbeschreibung ................................................................................................... 6

0.4 Nutzungsbeschreibung ............................................................................................... 6

0.4.1 Nutzungsübersicht .................................................................................................... 6

0.4.2 Betriebszeit .............................................................................................................. 6

0.4.3 Anzahl der Patienten und Beschäftigten ....................................................................... 6

0.5 Beurteilungsgrundlagen ............................................................................................. 7

0.5.1 Bauwerksbezogene Unterlagen ................................................................................... 7

0.5.2 Bauordnungsrechtliche Anforderungen ......................................................................... 7

0.5.3 Technische Regeln .................................................................................................... 7

0.5.4 Sonstige Grundlagen ................................................................................................. 7

0.5.5 Ortstermine und Abstimmungen ................................................................................. 7

0.6 Risikoanalyse und Grundsätze der Brandschutzplanung ............................................. 7

1 FEUERWEHREINSATZBEDINGUNGEN .............................................................................. 8

1.1 Allgemeines ................................................................................................................ 8

1.2 Feuerwehrumfahrt ..................................................................................................... 8

1.3 Feuerwehrzufahrt ....................................................................................................... 8

1.4 Zugang zum Grundstück und zum Gebäude ................................................................ 9

1.5 Feuerwehraufstell und –bewegungsflächen ............................................................... 9

1.6 Beschilderungen für die Feuerwehr ............................................................................ 9

2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ......................................................................................... 9

2.1 Grundschutz ............................................................................................................... 9

2.2 Objektschutz .............................................................................................................. 9

3 LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG ........................................................................................ 9

4 BAULICHER BRANDSCHUTZ .......................................................................................... 10

4.1 Tragende und aussteifende Bauteile ........................................................................ 10

4.2 Äußere Brandabschnittsbildung/Gebäudeabschlusswand ........................................ 10

4.3 Innere Brandabschnittsbildung/Gebäudetrennwände/Rauchabschnitte .................. 10

4.4 Nichttragende Außenwände (Fassaden) ................................................................... 11

4.5 Dächer ...................................................................................................................... 11

4.6 Geschossdecken ....................................................................................................... 11

4.7 Installationsschächte ............................................................................................... 12

4.8 Fahrschächte und Fahrschachtabschlüsse von Aufzügen .......................................... 12

4.9 Müllabwurfschächte ................................................................................................. 12

4.10 Treppenraumwände ................................................................................................. 12

4.11 Obere Abschlüsse von Treppenräumen ..................................................................... 12

4.12 Wände von Fluren .................................................................................................... 12

4.13 Trennwände ............................................................................................................. 12

4.14 Türen, Tore, Vorhänge .............................................................................................. 13

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4.15 Schottungen ............................................................................................................. 13

4.16 Unterdecken, E-Kanäle und I-Kanäle ........................................................................ 14

4.17 Systemböden ............................................................................................................ 14

4.18 Wand- und Deckenbekleidungen (Innen- und Außenbereiche), Dämmstoffe ........... 14

4.19 Bedachung ............................................................................................................... 15

4.20 Bodenbeläge............................................................................................................. 15

4.21 Sonstige Angaben ..................................................................................................... 15

5 RETTUNGSWEGE ........................................................................................................... 15

5.1 Allgemeines .............................................................................................................. 15

5.2 Verfügbarkeit (1. und 2. Rettungsweg) .................................................................... 16

5.3 Rettungswegebreite ................................................................................................. 16

5.4 Rettungswegelänge .................................................................................................. 17

5.5 Flucht- und Rettungspläne ....................................................................................... 17

5.6 Rauchfreihaltung/Rauchabführung von/aus Rettungswegen ................................... 17

5.7 Fenster und Türen im Verlauf von Rettungswegen ................................................... 17

5.8 Kennzeichnung ......................................................................................................... 18

5.9 Sicherheitsbeleuchtung ............................................................................................ 18

6 ANZAHL DER NUTZER .................................................................................................... 19

7 LEITUNGSANLAGEN ...................................................................................................... 19

7.1 Allgemeines .............................................................................................................. 19

7.2 Führung von Leitungsanlagen in Rettungswegen ..................................................... 19

7.3 Führung von Leitungsanlagen durch bestimmte Wände und Decken ........................ 19

7.4 Funktionserhalt von Leitungsanlagen ....................................................................... 19

7.5 Blitzschutzanlage ..................................................................................................... 19

7.6 Solaranlagen/Photovoltaikanlagen .......................................................................... 19

7.7 Aufzugsanlagen ........................................................................................................ 20

7.7.1 Allgemeines ............................................................................................................ 20

7.7.2 Feuerwehraufzüge ................................................................................................... 20

7.8 Feuerwehrgebäudefunkanlage ................................................................................. 20

8 LÜFTUNGSANLAGEN ...................................................................................................... 20

9 RAUCHABFÜHRUNG, RAUCHFREIHALTUNG, WÄRMEABZUG........................................... 21

9.1 Aufzugsanlagen ........................................................................................................ 21

9.2 Rauchableitung aus Treppenräumen ........................................................................ 21

9.3 Rauchabführung aus Kellergeschossen .................................................................... 21

9.4 Sonstige Rauchabführung ........................................................................................ 22

10 ALARMIERUNG .............................................................................................................. 22

11 ANLAGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG/LÖSCHMITTEL ..................................................... 22

11.1 Stationäre automatische Löschanlagen .................................................................... 22

11.2 Stationäre nicht-automatische Löschanlagen/-einrichtungen .................................. 22

11.3 Handfeuerlöscher ..................................................................................................... 23

12 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG ............................................................................... 23

12.1 Sonstiges .................................................................................................................. 23

13 BRANDMELDEANLAGEN/BRANDFRÜHERKENNUNG ....................................................... 23

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14 WIRKPRINZIP............................................................................................................... 24

15 FEUERWEHRPLÄNE ....................................................................................................... 24

16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ ................................................................................... 24

16.1 Brandschutzordnung ................................................................................................ 24

16.2 Brandschutzbeauftragter .......................................................................................... 24

16.3 Evakuierungskonzept ............................................................................................... 24

16.4 Sonstige Hinweise an den Betreiber ......................................................................... 24

17 ABWEICHUNGEN UND ERLEICHTERUNGEN ................................................................... 25

18 NACHWEISE NACH INGENIEURMETHODEN ................................................................... 27

19 PRÜFUNGEN .................................................................................................................. 27

19.1 Behördliche Prüfungen ............................................................................................. 27

19.2 Technische Prüfungen durch Prüfsachverständige ................................................... 27

19.3 Sonstige technische Prüfungen ................................................................................ 27

20 ZUSAMMENFASSUNG .................................................................................................... 28

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0 ALLGEMEINES

0.1 Auftrag und Zielsetzung

Die IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH wurde damit beauftragt, für den geplanten

Anbau der Klinik Eichholz im Walkenhausweg 6 in Lippstadt ein Brandschutzkonzept nach § 9 Bau-

PrüfVO NRW zu erstellen.

Die Zielsetzung der Planung besteht darin, den Personen- und Sachschutz bezüglich brandschutztech-

nischer Anforderungen auf der Grundlage bauordnungsrechtlicher Regelanforderungen sicherzustellen.

Darüberhinausgehende individuelle oder versicherungsrechtliche Schutzziele, insbesondere zur Be-

grenzung von Sachschutzrisiken und zur Minimierung von Betriebsausfallrisiken sind nicht Gegenstand

der Betrachtung.

Das Brandschutzkonzept dient als Prüfungsgrundlage für bauaufsichtliche und technische Prüfungen.

Das Brandschutzkonzept stellt eine Fachplanung dar. Aus den Ausführungsvorschlägen und

Bewertungen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Über die Zulässigkeit von Abweichungen

und Erleichterungen zu Regelanforderungen befindet die zuständige Genehmigungsbehörde.

Das angrenzende Bestandsgebäude der Klinik Eichholz ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Brandschutzkonzepts – die separierte Beurteilung ist möglich, da der vorliegende Anbau

brandschutztechnisch gegenüber dem angrenzenden Bestandsgebäude abgetrennt wird und über

unabhängige/eigene Rettungswege verfügt.

0.2 Chronologie

Die nachfolgende Übersicht dient der Orientierung zum bisherigen Planungsablauf (Brandschutz-

planung) sowie der bisher erstellten Brandschutzkonzepte und enthält Anmerkungen zum jeweiligen

Sachstand. Zukünftige Änderungen werden als Kurztext in der Chronologie beschrieben. Offene Punk-

te und wesentliche nicht redaktionelle Änderungen zur Vorgängerfassung werden in roter Schrift

dargestellt.

DatumBeschreibung (Kurztext)
18.07.2025Brandschutzkonzept Anbau Klinik Eichholz, Erstfassung

Tabelle 1 – Übersicht zur bisherigen Brandschutzplanung und zu zugeordneten Baugenehmigungen

Es wurden weitere Unterlagen für Abstimmungen in der Planungsphase oder als Zwischenfassungen

erstellt, jedoch sind diese ohne Relevanz, und sie bleiben unberücksichtigt.

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0.3 Objektbeschreibung

Folgende bauordnungsrechtlich relevante Gebäudedaten liegen dem Brandschutzkonzept zugrunde:

Jahr der Errichtung/Änderung2025Ersterrichtung/Neubau
Flurstück559
Anzahl der Geschosse3 Geschosse (UG, EG, 1.OG)
Gebäudehöhe (im Sinne des § 2 Abs. 3 BauO)Gebäuderiegel Nordseite: OKFF ca. 4,20 m
Bruttogrundfläche (BGF)siehe Anlage 2
Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 BauO NRWGebäudeklasse 3
Sonderbau nach § 50 Abs. 2 BauO NRWKein Großer Sonderbau im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW
Angaben zur NutzungGesundheits-/Therapiezentrum (Siehe Kap. 0.4)
Art der FeuerwehrFreiwillige Feuerwehr mit ständig besetzter hauptamtlicher Wache
Haupterschließung überÖffentliche Straße „Walkenhausweg“ und hieran anschließende Zufahrten
Bauweise (Baukonstruktion)Massivkonstruktion (Stahlbeton, Mauerwerk) Innenausbau in Trockenbauweise
HeizartFernwärme
Baulasten---

Tabelle 2 – Gebäudedaten

0.4 Nutzungsbeschreibung

0.4.1 Nutzungsübersicht

Das Gebäude dient als Therapie-/Behandlungsgebäude der benachbarten Klinik Eichholz, wobei fol-

gende Nutzung vorgesehen ist:

  1. Im UG werden Technikräume/-bereiche untergebracht.

  2. Im EG wird ein Schwimmbad mit zugeordneten funktionalen Räumen (Umkleideräume, Duschräu-

me, etc.), ein Ruheraum, ein Fitnessbereich, ein Büroraum sowie der Haupteingangs-

/Empfangsbereich angeordnet.

  1. Im 1.OG werden Behandlungs-/Therapie-/Massageräume sowie Sporträume/-hallen angeordnet.

Die Nutzung der jeweils einzelnen Räume bzw. Bereiche kann Anlage 2 entnommen werden.

Im Gebäude finden lediglich während der Betriebszeiten („tagsüber“) stationäre/ambulante Behand-

lungen/Therapien statt – es erfolgt jedoch keine Unterbringung (es werden keine Schlaf-/Wohnräume

angeordnet) und es finden keine Operationen o. ä. statt.

0.4.2 Betriebszeit

Die Betriebszeit ist an Werktagen von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

0.4.3 Anzahl der Patienten und Beschäftigten

Das Gebäude ist für eine Maximalbelegung von insgesamt maximal 145 Personen ausgelegt.

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0.5 Beurteilungsgrundlagen

0.5.1 Bauwerksbezogene Unterlagen

[01] Lageplan zum Objekt (vgl. Anlage 1), erstellt durch Gerber Architekten (Dortmund), Stand

07.07.2025;

[02] Grundrisse zum Bauwerk (vgl. Anlage 2), erstellt durch Gerber Architekten (Dortmund), Stand

07.07.2025.

0.5.2 Bauordnungsrechtliche Anforderungen

Bauordnungsrechtliche Grundlagen für das vorliegende Brandschutzkonzept sind

[03] allgemein die BauO NRW vom 21.07.2018;

[04] allgemein die Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VVTB NRW), Ausgabe März

2025;

Im Brandschutzkonzept erfolgt themenbezogen jeweils ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage. Soweit

unten nicht anders angegeben, wird auf die aktuelle Fassung Bezug genommen. Für sonstige beson-

dere Anforderungen an den Sonderbau erfolgt ein Verweis auf § 50 Abs. 1 BauO NRW als Rechts-

grundlage.

0.5.3 Technische Regeln

[05] Für Planung und Ausführung gelten die eingeführten technischen Baubestimmungen und die

allgemein anerkannten Regeln der Technik in der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Fas-

sung. Nähere Angaben erfolgen unten gewerkeweise.

0.5.4 Sonstige Grundlagen

[06] Arbeitsstättenverordnung zuletzt geändert 27. März 2024;

0.5.5 Ortstermine und Abstimmungen

19.12.2024 Erörterung der Grundzüge des Brandschutzkonzepts mit der Bauaufsicht der Stadt

Lippstadt; Teilnehmer: Herr Burghardt (Bauaufsicht Lippstadt), Herr Hachenberg und

Herr Haake (beider Gerber Architekten), Herr Jordan (IfBW);

2024/2025 Diverse Fachplaner-/Bauherren-Abstimmungstermine

0.6 Risikoanalyse und Grundsätze der Brandschutzplanung

Dem vorliegenden Brandschutzkonzept liegen folgende konzeptionelle Annahmen und Grundsätze

zugrunde:

  1. Der betrachtete Anbau steht über den Verbindungsgang mit dem angrenzenden Bestandsgebäude

der Klinik Eichholz in Verbindung, wird jedoch in vorliegendem Brandschutzkonzept bzgl. der ma-

teriellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen als eigenständiges Gebäude beurteilt.

  1. Das Gebäude wird in die Gebäudeklasse 3 eingestuft (Gebäudehöhe < 7 m).

  2. Im Gebäude finden lediglich während der Betriebszeiten („tagsüber“) stationäre/ambulante Be-

handlungen statt – es erfolgt jedoch keine Unterbringung (es werden keine Schlaf-/Wohnräume

angeordnet) und es finden keine Operationen o. ä. statt. Folglich handelt es sich bei dem Anbau

weder um eine Pflege-/Betreuungseinrichtung im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 8 BauO NRW, noch um

ein Krankenhaus im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 9 BauO NRW.

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Somit erfüllt das Gebäude formal keinen der in § 50 Abs. 2 BauO NRW aufgeführten Sonderbau-

tatbestände.

Dennoch wird das Gebäude als „Gebäude besonderer Art und Nutzung“ beurteilt („kleiner Sonder-

bau“).

An Sonderbauten können nach § 50 Abs. 1 BauO NRW im Einzelfall zur Verwirklichung der allge-

meinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden.

Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der

besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderun-

gen nicht bedarf. In vorliegendem Brandschutzkonzept wird dies berücksichtigt, und themenbezo-

gen erfolgt hierzu jeweils ein Hinweis auf § 50 Abs. 1 BauO NRW

  1. Entsprechend der vorstehenden Erläuterung werden im Gebäude grundsätzlich keine bettlägerigen

Patienten behandelt. Sämtliche anwesenden Patienten sind somit grundsätzlich eigenständig mobil

und sind in der Lage auf Gefahrensituationen eigenständig zu reagieren, sind jedoch i. d. R. in de-

ren Mobilität eingeschränkt; dieser Umstand wird in vorliegendem Brandschutzkonzept berücksich-

tigt.

1 FEUERWEHREINSATZBEDINGUNGEN

1.1 Allgemeines

Das Objekt liegt im Stadtgebiet der Stadt Lippstadt (Ortsteil Bad Waldliesborn). Unter Hinweis auf die

in der Stadt Lippstadt vorhandenen hauptamtlichen Feuerwehr-Kräfte sowie unter Hinweis auf das

nahegelegene Gerätehaus der Feuerwehr-Einheit „Lipperbruch“ (Freiwillige Feuerwehr) kann grund-

sätzlich von einer ausreichenden Hilfsfrist ausgegangen werden.

1.2 Feuerwehrumfahrt

  1. Eine Feuerwehrumfahrt ist bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich und nicht geplant,

jedoch ist im Bestand eine Feuerwehrumfahrt für das bisherige Bestandsgebäude der Klinik Eich-

holz vorhanden; der hier betrachtete Anbau liegt auf der Ostseite an der Feuerwehrumfahrt (im

Zuge der Errichtung des Anbaus wird die Lage der bestehende Feuerwehrumfahrt geändert, bleibt

jedoch konzeptionell dem Grunde nach erhalten; für die „neuen“ Bereiche der Feuerwehrumfahrt

werden die Anforderungen der Muster-Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr beachtet und si-

chergestellt).

  1. Die Abdeckung der Technik-Einbringöffnung für die Schwimmbadtechnik (UG) liegt auf der Ostseite

teilweise im Bereich der Feuerwehrumfahrt – für den Regelbetrieb ist dieser Umstand nicht rele-

vant, da die Befestigung/Beschaffenheit der Feuerwehrumfahrt entsprechend der Muster-Richtlinien

für die Flächen der Feuerwehr erfolgt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Einbringöffnung

zur Erneuerung der Schwimmbadtechnik ca. alle 10-20 Jahre vorrübergehend geöffnet werden

muss. In diesem Fall erfolgt jedoch im Vorfeld eine gesonderte Abstimmung mit der Feuerwehr

Lippstadt und es werden einvernehmlich entsprechende situationsbezogene Interimslösun-

gen/Kompensationsmaßnahmen festgelegt.

1.3 Feuerwehrzufahrt

  1. Das Gebäude liegt mehr als 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt („Walkenhaus-

weg“; vgl. Anlage 1), so dass Feuerwehrzufahrten entsprechend § 5 Abs. 1 BauO NRW bauord-

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nungsrechtlich erforderlich und geplant sind. Die für den Anbau erforderlichen/relevanten Feuer-

wehrzufahrten sind im Bestand grundsätzlich vorhanden und werden im Zuge der Errichtung des

Anbaus entsprechend geändert/angepasst (vgl. Anlage 1).

  1. Die Ausführung der Feuerwehrzufahrten erfolgt entsprechend der Muster-Richtlinien für die Flächen

der Feuerwehr.

1.4 Zugang zum Grundstück und zum Gebäude

  1. Die Zugänge zum Gebäude sind in Anlage 1 und 2 dargestellt.

  2. Die dauerhafte gewaltfreie Zugänglichkeit zum Gebäude wird durch ein FSD (mit zugeordnetem

Freischaltelement) sichergestellt; die Lage des FSD ist in Anlage 1 dargestellt.

1.5 Feuerwehraufstell und –bewegungsflächen

  1. Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind bauordnungsrechtlich allgemein für

das Gebäude nicht erforderlich, da für sämtliche Nutzungseinheiten/Aufenthaltsbereiche jeweils

zwei bauliche Rettungswege bereitgestellt werden (Außentreppe und notw. Treppenraum).

Ungeachtet dessen besteht im Zuge der Feuerwehrzufahrt/-umfahrt und auf den Feuerwehrbewe-

gungsflächen (siehe unten) grundsätzlich die Möglichkeit, ein Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr

in Stellung zu bringe.

  1. Nach erfolgter Abstimmung mit der Feuerwehr Lippstadt werden im Bereich der Feuerwehrumfahrt

zwei Bewegungsflächen angeordnet (siehe Anlage 1); Die Ausführung der Feuerwehrbewegungs-

flächen erfolgt entsprechend der Muster-Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr.

1.6 Beschilderungen für die Feuerwehr

  1. Beschilderungen für feuerwehrrelevante Bereiche und Einrichtungen (Feuerwehrzufahrten und -

bewegungsflächen, BMZ, etc.) werden dauerhaft und nach den jeweils einschlägigen aaRT ausge-

führt.

  1. Technikräume werden mit geeigneten dauerhaften Beschilderungen beschildert.

2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG

2.1 Grundschutz

  1. Aufgrund der direkt benachbarten Bestands-Klinik und der Nachbarbebauung wird grundsätzlich

unterstellt, dass im Bestand eine ausreichende Löschwasserversorgung (Grundschutz) nach Maß-

gabe des DVGW-Arbeitsblatts W405 sichergestellt ist.

  1. Auf dem Gelände der Klinik sind im Bestand Hydranten vorhanden (im Vorfeld der Errichtung des

Anbaus wird einer der bestehenden Hydranten geringfügig verlegt). Die Lage der Hydranten ist

Anlage 1 zu entnehmen.

2.2 Objektschutz

Eine über den Grundschutz hinausgehende Löschwasserversorgung (Objektschutz) ist bauordnungs-

rechtlich nicht erforderlich, nicht vorhanden und nicht geplant.

3 LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG

Im Chemikalienlager im UG (im Bereich Schwimmbadtechnik) werden Chemikalien zur Wasseraufbe-

reitung gelagert – bzgl. der Lagermenge an wassergefährdenden Stoffen wird unterstellt, dass diese

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unterhalb der Grenzwerte liegt, für welche Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung im Sinne

der vergleichsweise herangezogenen LöRüRL erforderlich wären. Besondere Maßnahmen zur Lösch-

wasserrückhaltung sind folglich nicht geplant.

Sofern abweichend von der vorstehenden Annahme die Menge an wassergefährdenden Stoffen eine

Löschwasserrückhaltung erforderlich macht (unter Bezugnahme auf die vergleichsweise herangezoge-

ne LöRüRL), so werden im Zuge der weiteren Planung in Abstimmung mit der Feuerwehr Lippstadt und

den entsprechenden Fachplanern geeignete Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung festgelegt.

4 BAULICHER BRANDSCHUTZ

4.1 Tragende und aussteifende Bauteile

  1. Die tragenden und aussteifenden Wände, Pfeiler und Stützen werden im Kellergeschoss feuerbe-

ständig und in den sonstigen Geschossen (mit Ausnahme des Verbindungsgangs, siehe unten)

mindestens feuerhemmend ausgeführt (§ 27 Abs. 1 und 2 BauO NRW).

  1. Der Verbindungsgang zur angrenzenden Bestands-Klinik ist formal Bestandteil des betrachteten

Gebäudes, so dass das Tragwerk des Verbindungsgangs unter Hinweis auf die Gebäudeklasse 3

formal feuerhemmend ausgeführt werden müsste – abweichend davon wird das Tragwerk des

Verbindungsgangs jedoch als Stahlkonstruktion ausgeführt (Erleichterung, vgl. Kap. 17, Anga-

ben zu § 27 Abs. 1 BauO NRW).

  1. Das Tragwerk der notwendigen Treppe innerhalb des notwendigen Treppenraums (vgl. Kap. 5 und

Anlage 2) muss mindestens feuerhemmend oder nichtbrennbar ausgeführt sein (§ 34 Abs. 4 BauO

NRW); die Treppe innerhalb des notw. Treppenraums wird massiv ausgeführt, so dass die Anfor-

derung erfüllt ist.

  1. Die tragenden Teile der Außentreppe müssen mindestens aus nichtbrennbaren Baustoffen ausge-

führt sein (§ 34 Abs. 4 BauO NRW); die Außentreppe wird als Stahltreppe ausgeführt, so dass die

Anforderung erfüllt ist.

4.2 Äußere Brandabschnittsbildung/Gebäudeabschlusswand

  1. Das Gebäude wird mit einem Abstand von > 2,5 m zu Grundstücksgrenzen errichtet, so dass

Gebäudeabschlusswände (Brandwände) bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant

sind.

  1. Da sowohl der betrachtete Anbau als auch das angrenzende bestehende Klinik-Gebäude auf einem

gemeinsamen Grundstück liegen, sind zwischen den beiden Gebäuden bauordnungsrechtlich for-

mal keine Gebäudeabschlusswände erforderlich. Die beiden Gebäude werden durch den brandlast-

freien und nichtbrennbaren Verbindungsgang sowie anbauseitig durch feuerhemmende Abschlüsse

getrennt (vgl. Anlage 2), was aus brandschutztechnischer Sicht als ausreichend angesehen wird.

4.3 Innere Brandabschnittsbildung/Gebäudetrennwände/Rauchabschnitte

  1. Das Gebäude hat auf der Ostseite eine maximale Längsausdehnung von 46 m (> 40 m), jedoch

soll nutzugs-/grundrissbedingt auf eine innere Brandwand verzichtet werden (Erleichterung, vgl.

Kap. 17, Angaben zu § 30 Abs. 2 BauO NRW).

  1. Aufgrund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes wird das Obergeschoss jedoch mittig

durch eine raumabschließend feuerbeständige Trennwand in zwei „Evakuierungsabschnitte“ unter-

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teilt (im Zusammenhang mit der „horizontalen Verschiebung“ bei der Evakuierung (§ 50 Abs. 1

BauO NRW); vgl. Kap. 5.1.

Um hier analog zu den Anforderungen an Brandwände schutzzielbezogen eine Brandausbreitung

auf den jeweils anderen „Evakuierungsabschnitt“ zu verhindern, werden folgende Betrachtungen

angestellt bzw. Maßnahmen umgesetzt:

a) Zwar wird im EG grundriss-/nutzungsbedingt keine feuerbeständige Trennwand ausgeführt,

unterhalb des Fassadenanschlusses der im OG geplanten feuerbeständigen Trennwand liegt

auf der Ostseite jedoch das brandlastarme (und brandschutztechnisch abgetrennte)

Schwimmbad (vgl. Anlage 2) – bei einer Brandentstehung im Schwimmbad kann demnach un-

terstellt werden, dass eine Brandausbreitung über die Fassadenöffnungen auf das OG ausrei-

chend lange ausbleibt.

b) Auf der Westseite ragt das OG über das EG hinaus (massive Geschossdecke des EG), so dass

auch hier eine Brandausbreitung vom EG auf das OG über die Fassade ausgeschlossen wird.

c) Die Dachdämmung wird oberhalb der feuerbeständigen Trennwand beidseitig in einem Streifen

von jeweils 0,50 m nichtbrennbar ausgeführt (§ 50 Abs. 1 BauO NRW – Schutzziel: Behinde-

rung Brandausbreitung im Dachbereich).

4.4 Nichttragende Außenwände (Fassaden)

Fassaden, nichttragende Außenwände sowie nichttragende Teile von Außenwänden werden nicht-

brennbar (Stahlbeton, Beton, Mauerwerk, Verglasungen) ausgeführt (§ 28 Abs. 2 BauO NRW). Hiervon

bleiben Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlos-

senen, linien- oder stabförmigen Profilen der Außenwandkonstruktionen unberücksichtigt (vgl. § 28

Abs. 2 BauO NRW).

4.5 Dächer

  1. Dächer, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen,

müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für

eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifen-

den Bauteile feuerbeständig ausgeführt (§ 32 Abs. 7 BauO NRW). Formal betrifft dies den Verbin-

dungsgang zum angrenzenden Bestandsgebäude, da dieser vor der aufgehenden Fassade des Ge-

bäudes liegt. Abweichend wird das Dach des Verbindungsgangs jedoch als Metall-Dach ohne An-

forderungen an die Feuerwiderstandsklasse errichtet (Erleichterung, vgl. Kap. 17, Angaben zu §

32 Abs. 7 BauO NRW).

  1. Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse des Dachs über dem 1.OG werden bauordnungs-

rechtlich nicht gestellt; ungeachtet dessen wird das Dach massiv (Stahlbeton) ausgeführt.

Die massive Ausführung ist insofern relevant, als dass die Trennwände im OG bis unter das Mas-

sivdach geführt werden und somit auch im Bereich des Dachanschlusses ein baurechtskonformer

Raumabschuss gegeben ist.

4.6 Geschossdecken

  1. Die Geschossdecken werden im Kellergeschoss grundsätzlich feuerbeständig und im EG mindes-

tens feuerhemmend ausgeführt (§ 31 Abs. 1 und 2 BauO NRW).

  1. Abweichend von dem vorstehenden Grundsatz kann das Schwimmbad im EG nutzungsbedingt

(aufgrund der schwimmbadspezifischen Technik) nicht vollumfänglich raumabschließend feuerbe-

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ständig von der darunterliegenden Schwimmbad-Technik im UG abgetrennt werden (Erleichte-

rung, vgl. Kap. 17, Angaben zu § 31 Abs. 2 und 4 BauO NRW).

4.7 Installationsschächte

Die Schachtwände vertikal verlaufender, geschossüberbrückender Schächte werden nichtbrennbar und

feuerbeständig ausgeführt (§ 40 Abs. 3 BauO NRW); alternativ können vertikal verlaufende haustech-

nische Installationen jeweils bei Durchdringung der Geschossdecken in der Feuerwiderstandsklasse

der jeweiligen Geschossdecke geschottet werden.

4.8 Fahrschächte und Fahrschachtabschlüsse von Aufzügen

  1. Im Gebäude ist ein Aufzug geplant, der sämtliche Geschosse erschließt.

  2. Die Fahrschachtwände werden mindestens feuerhemmend ausgeführt (§ 39 Abs. 2 BauO NRW).

  3. Fahrschachtabschlüsse werden geeignet für den Einbau in mindestens feuerhemmende Wände

ausgeführt (nach EN 81-58).

4.9 Müllabwurfschächte

Müllabwurfschächte werden nicht ausgeführt.

4.10 Treppenraumwände

  1. Die Wände des notwendigen Treppenraums (vgl. Kap. 5 und Anlage 2) werden nichtbrennbar und

feuerhemmend ausgeführt (§ 35 Abs. 4 BauO NRW).

  1. Die Außentreppe auf der Südseite ist entsprechend § 35 Abs. 1 BauO NRW ohne eigenen Treppen-

raum zulässig; die „sichere Nutzung im Brandfall“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW wird

unterstellt, da mit dem notwendigen Treppenraum ein weiterer baulicher Rettungsweg zur Verfü-

gung steht, und im Brandfall davon auszugehen ist, dass nur einer der beiden Rettungswege aus-

fällt.

4.11 Obere Abschlüsse von Treppenräumen

Der obere Abschluss des notwendigen Treppenraums wird durch das Dach gebildet, so dass hieran

keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse gestellt werden (§ 35 Abs. 4 BauO NRW). Die

Treppenraumwände werden dabei bis unter die Dachhaut geführt.

4.12 Wände von Fluren

  1. Sowohl im EG als auch im OG wird zur Wahrung der Flexibilität der Flurzonen (Empfangs- und

Wartebereiche, Möblierung) und aufgrund der Installationsdichte auf die Ausbildung von notwen-

digen Fluren verzichtet. Die Flurwände werden somit ohne Anforderungen an die Feuerwider-

standsklasse errichtet (Erleichterung, vgl. Kap. 17, Angaben zu § 36 Abs. 1 BauO NRW).

  1. Die Flur im UG wird aufgrund der Erschließung der Lüftungszentrale als notwendiger Flur beurteilt

(vgl. Pkt. 6.4.3 M-LüAR). Die Wände des Flurs werden feuerbeständig ausgeführt (§ 36 Abs. 4

BauO NRW).

4.13 Trennwände

Trennwände mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse sind in Anlage 2 dargestellt; es gelten

folgende Anforderungen/Besonderheiten:

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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 13 von 28

  1. Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf notwendige Flure (vgl. Kap. 4.12) werden das EG und

das OG jeweils brandschutzkonzeptionell in „Nutzungseinheiten“ unterteilt (vgl. Darstellung in An-

lage 2). Die Trennwände zur Unterteilung dieser „Nutzungseinheiten“ werden jeweils feuerhem-

mend ausgeführt (§ 29 Abs. 1, 2 und 3 BauO NRW).

  1. Im UG werden die einzelnen Technikräume/-Bereiche jeweils mit feuerbeständigen Trennwänden

abgetrennt (§ 29 Abs. 1, 2 und 3 BauO NRW).

  1. Der Chemikalienraum (innerhalb der Schwimmbadtechnik im UG) wird mit feuerbeständigen

Trennwänden abgetrennt (§ 29 Abs. 1, 2 und 3 BauO NRW).

  1. Im OG wird im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Evakuierung („horizontale Verschie-

bung“ aufgrund der hilfsbedürftigen Nutzer/Patienten) eine raumabschließend feuerbeständige

Trennwand angeordnet (§ 50 Abs. 1 BauO NRW) (vgl. Kap. 5.1).

  1. Trennwände werden allgemein bis unter die Rohdecken (bzw. bis unter das Massivdach) geführt.

4.14 Türen, Tore, Vorhänge

Türen werden mit Brandschutzanforderungen entsprechend Anlage 2 ausgeführt; es gelten folgende

Anforderungen/Besonderheiten:

  1. Türen von Technikräumen zum notwendigen Flur im UG werden feuerhemmend ausgeführt (§ 29

Abs. 5 BauO NRW).

  1. Türen zwischen Technikbereichen (in feuerbeständigen Trennwänden) sowie die Tür des Chemika-

lienraums (UG) werden feuerhemmend ausgeführt (§ 29 Abs. 5 BauO NRW).

  1. Die Tür vom notwendigen Treppenraum zum notwendigen Flur im UG wird feuerhemmend und

rauchdicht ausgeführt (§ 35 Abs. 6 BauO NRW).

  1. Die Türen vom notwendigen Treppenraum zu den Nutzungseinheiten im EG und OG werden feuer-

hemmend und rauchdicht ausgeführt (§ 35 Abs. 6 BauO NRW).

  1. Die Türen in den Trennwänden zur konzeptionellen Unterteilung in Nutzungseinheiten werden

feuerhemmend ausgeführt (§ 29 Abs. 5 BauO NRW).

  1. Die Türen in der mittigen feuerbeständigen Trennwand im OG (vgl. Kap. 4.13) werden feuerhem-

mend und rauchdicht ausgeführt (§ 50 Abs. 1 BauO NRW).

  1. Zwischen dem betrachteten Gebäude und dem Verbindungsgang werden feuerhemmende Ab-

schlüsse angeordnet, um (in Kombination mit dem brandlastfreien und nichtbrennbaren Verbin-

dungsgang) eine ausreichende brandschutztechnische Trennung zur Bestands-Klinik herzustellen.

  1. Sämtliche Feuerschutzabschlüsse werden jeweils selbstschließend ausgeführt.

  2. Selbstschließende Türen mit Brandschutzanforderungen, die aus betrieblichen Gründen offenge-

halten werden sollen, werden mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen ausgestattet.

4.15 Schottungen

Durchführungen von haustechnischen Installationen durch Wände und Decken mit Anforderung an die

Feuerwiderstandsklasse des Raumabschlusses werden nach den Erleichterungen der Leitungsanlagen-

richtlinie oder unter Verwendung von bauaufsichtlich zugelassenen Systemen geschottet (ungeachtet

der in Kap. 4.6 beschriebenen Erleichterung gilt die vorstehende Anforderung grundsätzlich auch für

Leitungen zwischen Schwimmbadtechnik im UG und dem eigentlichen Schwimmbad im EG, sofern dies

technisch und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit möglich ist).

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4.16 Unterdecken, E-Kanäle und I-Kanäle

  1. Unterdecken im notwendigen Treppenraum (vgl. Kap. 5 und Anlage 2) – soweit sie ausgeführt

werden – werden einschließlich ihrer Unterkonstruktion nichtbrennbar ausgeführt (§ 35 Abs. 5

BauO NRW). Sie werden darüber hinaus feuerhemmend (von oben und unten) ausgeführt, soweit

im Zwischendeckenbereich treppenraumfremde Installationen geführt werden. Alternativ dazu

werden „treppenraumfremde“ Installationen in feuerbeständigen Kanälen gekapselt.

  1. Unterdecken im notwendigen Flur im UG – soweit sie ausgeführt werden – werden einschließlich

ihrer Unterkonstruktion nichtbrennbar ausgeführt (§ 36 Abs. 6 BauO NRW). Sie werden darüber

hinaus feuerhemmend (von oben und unten) ausgeführt, soweit im Zwischendeckenbereich „flur-

fremde“ Installationen geführt werden. Alternativ dazu werden „flurfremde“ Installationen in feu-

erhemmenden Kanälen gekapselt.

  1. An die Unterdecken in allen sonstigen Bereichen werden bauordnungsrechtlich allgemein keine

Anforderungen an die Baustoff-/Feuerwiderstandsklasse gestellt, aufgrund der besonderen Art und

Nutzung des Gebäudes werden diese jedoch einschließlich ihrer Unterkonstruktion nichtbrennbar

ausgeführt (§ 50 Abs. 1 BauO NRW).

4.17 Systemböden

Systemböden (im Sinne der MSysBöR) sind im Gebäude nicht geplant.

4.18 Wand- und Deckenbekleidungen (Innen- und Außenbereiche), Dämmstoffe

  1. An die Außenwandbekleidung und Außendämmung werden bauordnungsrechtlich allgemein keine

Anforderungen an die Baustoffklasse gestellt, aufgrund der besonderen Art und Nutzung des Ge-

bäudes werden diese jedoch nichtbrennbar ausgeführt (§ 50 Abs. 1 BauO NRW). Ausgenommen

von dieser Anforderung sind:

a) Die Außenwanddämmung unterhalb der Erdoberfläche bzw. im Erdreich (diese wird mindes-

tens normalentflammbar ausgeführt),

b) die Perimeter-/Sockeldämmung (diese wird mindestens normalentflammbar ausgeführt) und

c) Rollladenkästen (an diese werden keine Anforderungen an die Baustoffklasse gestellt, da diese

nicht als „Baustoff“ im bauordnungsrechtlichen Sinn beurteilt werden).

d) Dämmschichten zwischen den Rolladenkästen und der Rohbau-Außenwand (sofern diese aus

bauphysikalischen Gründen normalentflammbar ausgeführt werden müssen, bestehen hierge-

gen aufgrund der Geringfügigkeit und der „gekapselten“ Ausführung keine brandschutztechni-

schen Bedenken).

  1. Die im Freien liegende unterseitige Bekleidung (inkl. Dämmung) der auskragenden Geschossdecke

auf der Westseite wird zur Verhinderung einer Brandausbreitung nichtbrennbar ausgeführt (§ 50

Abs. 1 BauO NRW).

  1. Innere Wand- und Deckenbekleidungen sowie Dämmstoffe im notwendigen Treppenraum (vgl.

Kap. 5 und Anlage 2) – soweit sie ausgeführt werden – werden nichtbrennbar ausgeführt (§ 35

Abs. 5 BauO NRW).

  1. Innere Wand- und Deckenbekleidungen sowie Dämmstoffe im notwendigen Flur im UG (vgl. Kap.

5 und Anlage 2) werden – soweit sie ausgeführt werden - nichtbrennbar ausgeführt (§ 36 Abs. 6

BauO NRW).

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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 15 von 28

  1. Bzgl. Dämmstoffe in der Lüftungszentrale werden die Anforderungen der M-LüAR beachtet und

sichergestellt.

  1. An die Wand-/Deckenbekleidungen und Dämmstoffe in sonstigen oben nicht explizit aufgeführten

Bereichen werden bauordnungsrechtlich allgemein keine Anforderungen an die Baustoffklasse ge-

stellt; flächige Dämmstoffe an Wänden/Decken in den „nicht-notwendigen“ Fluren der Oberge-

schosse werden jedoch aufgrund der besonderen Art und Nutzung nichtbrennbar ausgeführt (§ 50

Abs. 1 BauO NRW).

  1. Die Dachdämmung wird oberhalb der im OG liegenden feuerbeständigen Trennwand (vgl. Kap. 4.3

und 5.1) beidseitig in einem Streifen von jeweils 0,50 m nichtbrennbar ausgeführt.

4.19 Bedachung

  1. Die Bedachung (Dach über OG) wird als „harte Bedachung“ ausgeführt (§ 32 Abs. 1 BauO NRW;

„widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme“).

  1. Die Dachdämmung wird oberhalb der im OG liegenden feuerbeständigen Trennwand (vgl. Kap. 4.3

und 5.1) beidseitig in einem Streifen von jeweils 0,50 m nichtbrennbar ausgeführt (§ 50 Abs. 1

BauO NRW – Schutzziel: Behinderung Brandausbreitung im Dachbereich).

  1. Das Dach des Verbindungsgangs wird als nichtbrennbares „Kalzip-Dach“ (Metall) ausgeführt.

4.20 Bodenbeläge

  1. Bodenbeläge im notwendigen Treppenraum (vgl. Kap. 5 und Anlage 2) – soweit sie ausgeführt

werden – werden mindestens schwerentflammbar ausgeführt (§ 35 Abs. 5 BauO NRW).

  1. Bodenbeläge im notwendigen Flur im UG (Anlage 2) werden – soweit sie ausgeführt werden -

mindestens schwerentflammbar ausgeführt (§ 36 Abs. 6 BauO NRW).

  1. An die Bodenbeläge in den sonstigen oben nicht explizit aufgeführten Bereichen werden bauord-

nungsrechtlich allgemein keine Anforderungen an die Baustoffklasse gestellt; Bodenbeläge in den

„nicht-notwendigen“ Fluren der Obergeschosse werden jedoch aufgrund der besonderen Art und

Nutzung mindestens schwerentflammbar ausgeführt (§ 50 Abs. 1 BauO NRW).

4.21 Sonstige Angaben

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht

verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtent-

flammbar sind (§ 26 Abs. 1 BauO NRW).

5 RETTUNGSWEGE

5.1 Allgemeines

  1. Die in Anlage 2 kenntlich gemachten Treppen werden als notwendige Treppen und der Treppen-

raum als notwendiger Treppenraum betrachtet (§ 34 f BauO NRW).

  1. Der notwendige Treppenraum (vgl. Anlage 2) wird im EG mit direktem Ausgang ins Freie ausge-

führt.

  1. Sowohl im EG als auf im OG wird zur Wahrung der Flexibilität der Flurzonen (Empfangs- und

Wartebereiche, Möblierung) und aufgrund der Installationsdichte auf die Ausbildung von notwen-

digen Fluren verzichtet (Erleichterung, vgl. Kap. 17, Angaben zu § 36 Abs. 1 BauO NRW).

  1. Aufgrund der konzeptionellen Unterteilung in „Nutzungseinheiten“ wird der jeweils zweite Ret-

tungsweg jeweils über angrenzende „Nutzungseinheiten“ geführt – dies stellt formal eine Abwei-

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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 16 von 28

chung von § 33 Abs. 1 BauO NRW dar, wonach jede Nutzungseinheit zwei „eigene“ Rettungswege

haben muss (Erleichterung, vgl. Kap. 17, Angaben zu § 33 Abs. 1 BauO NRW).

  1. Das OG wird mittig durch eine feuerbeständige Trennwand unterteilt, um im Brandfall eine „hori-

zontale Evakuierung“ der nicht-selbstrettungsfähigen Patienten zu ermöglichen. Die beiden dabei

entstehenden Abschnitte werden im Folgenden als „Evakuierungsabschnitt“ bezeichnet.

Der genaue Evakuierungsablauf wird in dem noch zu erstellenden Evakuierungskonzept erörtert

und beschrieben.

5.2 Verfügbarkeit (1. und 2. Rettungsweg)

  1. Die Verfügbarkeit von Rettungswegen wird in Anlage 2 dargestellt.

  2. Für die Technikräume/-bereiche im UG wird der erste Rettungsweg über den notwendigen Flur

zum notwendigen Treppenraum geführt; ein zweiter Rettungsweg ist hier bauordnungsrechtlich

nicht erforderlich und nicht geplant, da im UG keine Aufenthaltsräume angeordnet werden.

  1. Für die „Nutzungseinheiten“ im EG gilt der Grundsatz, dass der jeweils erste Rettungsweg direkt

ins Freie (bzw. mittelbar über den Verbindungsgang ins Freie) geführt wird, und der zweite Ret-

tungsweg wird über eine jeweils angrenzende „Nutzungseinheit“ geführt, von wo ebenfalls Aus-

gänge ins Freie erreichbar sind.

  1. Für die „Nutzungseinheiten“ im OG gilt der Grundsatz, dass der jeweils erste Rettungsweg über

einen direkten Zugang zu einer notwendigen Treppe (Außentreppe/Treppenraum) geführt wird,

und der zweite Rettungsweg wird über eine jeweils angrenzende „Nutzungseinheit“ geführt, von

wo ebenfalls Zugänge zu notwendigen Treppen erreichbar sind.

Vor der Außentreppe auf der Südseite wird in diesem Zusammenhang ein „Allgemeinflur“ ange-

ordnet, so dass die Nutzungseinheiten I und II jeweils einen direkten „eigenen“ Zugang zur Au-

ßentreppe haben.

5.3 Rettungswegebreite

Die Rettungswegebreiten werden grundsätzlich auf der Grundlage der bauordnungsrechtlichen Re-

gelanforderungen bzw. nach Maßgabe der ASR A 2.3 geplant; es gelten folgende Grundsätze und

Besonderheiten:

  1. Sämtliche direkt ins Freie führenden Notausgangstüren (EG) sowie die Zugangstüre zum Verbin-

dungsgang und dessen Ausgang ins Freie werden jeweils mit einer lichten Breite von mindestens

1,05 m ausgeführt.

  1. Sämtliche Übergänge (Türen) zu jeweils angrenzenden „Nutzungseinheiten“ (EG und OG) werden

jeweils mit einer lichten Breite von mindestens 1,05 m ausgeführt; abweichend von diesem

Grundsatz werden folgende einzelne Türen mit einer lichten Breite von 0,90 m ausgeführt:

a) Tür vom MTT-/„Fitness“-Bereich (EG) zum Foyer und

b) beide Türen des Durchgangs vom Bewegungsbad (EG) zum Foyer (im Bereich der Achsen

K/3).

Hiergegen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, da auf diese Türen jeweils

< 50 Personen angewiesen sind (vgl. ASR A2.3).

  1. Die beiden notwendigen Treppen (Außentreppe und Treppe innerhalb des notwendigen Treppen-

raums) werden jeweils mit einer lichten Breite von mindestens 1,20 m ausgeführt.

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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 17 von 28

  1. Die Zugangstüren zur Außentreppe und zum Treppenraum sowie die Ausgangstür aus dem Trep-

penraum ins Freie (EG) werden jeweils mit einer lichten Breite von mindestens 1,05 m ausgeführt.

  1. In den „nicht-notwendigen“ Fluren im EG und OG wird jeweils eine lichte Breite von 1,20 m freige-

halten (dies wird betrieblich sichergestellt, regelmäßig kontrolliert und in der Brandschutzordnung

festgeschrieben).

5.4 Rettungswegelänge

Für sämtliche Bereiche wird die maximal zulässige Rettungsweglänge von l = 35 m bis zu einem

Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum von jeder Stelle eingehalten (§ 35 Abs. 2

BauO NRW).

5.5 Flucht- und Rettungspläne

Flucht- und Rettungspläne wären bauordnungsrechtlich für das betrachtete Gebäude allgemein nicht

erforderlich, jedoch werden diese aufgrund der besonderen Art und Nutzung erstellt (§ 50 Abs. 1

BauO NRW) und jeweils an leicht einsehbarer Stelle angebracht.

Die Erstellung der Flucht- und Rettungspläne erfolgt nach DIN ISO 23601 und DIN EN ISO 7010.

5.6 Rauchfreihaltung/Rauchabführung von/aus Rettungswegen

  1. Besondere Maßnahmen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sind bauordnungsrechtlich nicht

erforderlich und nicht geplant (keine Sicherheitstreppenräume).

  1. Der notwendige Treppenraum muss belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten

entraucht werden können (§ 35 Abs. 8 BauO NRW); hierzu gilt für das betrachtete Gebäude Fol-

gendes:

a) Der notwendige Treppenraum (vgl. Kap. 5 und Anlage 2) wird mit Rauchabzug an oberster

Stelle ausgeführt.

b) Die freie Öffnungsfläche des Rauchabzugs wird mit mindestens 1 m² (geometrisch) Öffnungs-

fläche ausgeführt. Der Öffnungsflügel wird selbsthemmend (Kettenantrieb oder glw.) gegen

Schließen bei Spannungsausfall ausgeführt.

c) Die Rauchabzugszentrale und sämtliche Kabel werden im Treppenraum angeordnet (Schutzziel

= kein Ausfall durch Brandeinwirkung).

d) Handauslösungen werden in Laufrichtung liegend am Ausgang ins Freie und am Treppenab-

gang im OG ausgeführt.

5.7 Fenster und Türen im Verlauf von Rettungswegen

  1. Türen im Zuge von inneren Rettungswegen werden mit Blindzylindern (und beidseitig Drücker)

ausgestatte (vgl. Anlage 2). 2. Ausgänge ins Freie sowie Zugänge zur Außentreppe und zum notwendigen Treppenraum werden

in Fluchtrichtung mit Notausgangsverschlüssen nach EN 179 oder glw. ausgestattet (vgl. Anlage

2). Paniktürverschlüsse nach EN 1125 sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht ge-

plant.

  1. Notausgänge ins Freie, sowie die Zugänge zur Außentreppe (OG) und zum notwendigen Treppen-

raum (OG) werden in Fluchtrichtung aufschlagend ausgeführt.

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IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Seite 18 von 28

  1. Für automatische Schiebetüren in Rettungswegen werden die Maßgaben der AutSchR beachtet

und umgesetzt; Bzgl. Schiebetüren im Verlauf von Rettungswegen wird grundsätzlich sicherge-

stellt, dass diese eine Zulassung/Eignung für den Einsatz in Rettungswegen haben.

  1. Die Zugangstür vom EG zum notwendigen Treppenraum wird aufgrund der räumlichen Verhältnis-

se entgegen der Fluchtrichtung („nach innen“) aufschlagend ausgeführt – hiergegen bestehen aus

brandschutztechnischer Sicht unter Hinweis auf die ortskundigen MitarbeiterInnen, die Verfügbar-

keit von alternativen baulichen Rettungswegen (insbesondere die Verfügbarkeit des Rettungswegs

über den Verbindungsgang) und die verhältnismäßig geringen Personenzahlen keine Bedenken.

5.8 Kennzeichnung

Die Rettungswege werden mit leicht erkennbaren hinterleuchteten Hinweisschildern (Rettungszeichen-

leuchten nach ASR 1.3) als Bestandteil der Sicherheitsbeleuchtung gekennzeichnet (vgl. Anlage 2);

dies betrifft insbesondere alle

c) Notausgänge direkt ins Freie und zum Verbindungsgang (EG),

d) Zugänge zum notwendigen Treppenraum und zur Außentreppe,

e) Übergänge in jeweils andere „Nutzungseinheiten“

Ggf. werden weitere Rettungszeichenleuchten so angeordnet, dass von jeder Stelle eines Allgemeinbe-

reichs ein Hinweis auf die Rettungswege zu erkennen ist.

5.9 Sicherheitsbeleuchtung

  1. Eine Sicherheitsbeleuchtung wäre bauordnungsrechtlich allgemein für das Gebäude nicht erfor-

derlich gewesen, wird jedoch aufgrund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes ausgeführt

(§ 50 Abs. 1 BauO NRW).

  1. Die Sicherheitsbeleuchtung wird hergestellt für

a) den notwendigen Treppenraum,

b) die Außentreppe,

c) alle Räume/Bereiche mit sicherheitsrelevanten Einrichtungen (BMZ, Sicherheitslichtgerät, Lüf-

tungszentralen, usw.),

d) den notwendigen Flur im UG,

e) die „nicht-notwendigen“ Flure im EG und OG,

f) den Empfangs-/Eingangsbereich im EG,

g) das Schwimmbad (EG),

h) den Fitnessraum (EG),

i) alle Sporthallen (OG) und

j) für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen (vgl. Kap. 5.8).

Die Ausführung erfolgt für die Sicherheitszeichen in Dauerschaltung und für die allgemeine Si-

cherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung.

  1. Die allgemeine Sicherheitsbeleuchtung wird außerdem so ausgeführt (EN 1838), dass Sicher-

heitseinrichtungen (Handfeuerlöscher, Handfeuermelder, etc.) erfasst werden, soweit nicht die

FASi dies als verzichtbar bewertet.

  1. Die Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung erfolgt allgemein mit unterbrechungsfreier Stromver-

sorgung (USV) als Zentralanlage.

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  1. Der Aufstellraum für die Zentralbatterie bzw. das Sicherheitslichtgerät wird als eigener Raum mit

feuerbeständigen Umfassungsbauteilen (und feuerhemmender Tür) ausgeführt; der Raum wird

außerdem so ausgeführt, dass eine ständige Lüftung (ohne im Brandfall schließende Brandschutz-

klappen) vorhanden ist, und hierfür werden feuerbeständige Kanäle (Zu-/Abluft) bis ins Freie her-

gestellt (sofern der Raum nicht direkt ins Freie be-/entlüftet wird).

  1. Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen;

ausgenommen sind Leitungsanlagen innerhalb eines „Evakuierungsabschnitts“ (vgl. Kap. 5.1) in

einem Geschoss oder innerhalb eines Treppenraumes, die ausschließlich der Versorgung der Si-

cherheitsbeleuchtungsanlagen in diesen Bereichen dienen (vgl. Pkt. 5.3.1 MLAR).

  1. Für Planung und Ausführung der Anlage gelten die einschlägigen rechtlichen und technischen

Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere EN 1838, VDE

0108, ASR A 1.3 und die Leitungsanlagenrichtlinie.

6 ANZAHL DER NUTZER

Bei einer Maximalbelegung („worst case Szenario“) sind im Gebäude insgesamt maximal 145 Personen

gleichzeitig anwesend.

7 LEITUNGSANLAGEN

7.1 Allgemeines

Für die Leitungsanlagen (elektrische Leitungsanlagen und Rohrleitungen) gelten die Angaben der

einschlägigen technischen Bestimmungen (VDE, VDI, TRGW, etc.) und in Bezug auf den Brandschutz

insbesondere die Maßgaben der Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR).

7.2 Führung von Leitungsanlagen in Rettungswegen

Vgl. Kap. 4.15.

7.3 Führung von Leitungsanlagen durch bestimmte Wände und Decken

Vgl. Kap. 4.15.

7.4 Funktionserhalt von Leitungsanlagen

Anforderungen an den Funktionserhalt brandschutzrelevanter elektrischer Einrichtungen werden in

vorliegendem Brandschutzkonzept jeweils gewerkeweise/themenbezogen beschrieben.

7.5 Blitzschutzanlage

  1. Für das Gebäude wird eine Blitzschutzanlage unter Berücksichtigung der in § 45 BauO NRW ge-

nannten Kriterien für erforderlich gehalten (große Ausdehnung des Objekts, Anwesenheit von

nicht-selbstrettungsfähigen Patienten) und hergestellt.

  1. Für Planung und Ausführung der Anlage gelten die einschlägigen rechtlichen und technischen

Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere VDE 0185.

7.6 Solaranlagen/Photovoltaikanlagen

Solar-/Photovoltaikanlagen sind auf/am betrachteten Gebäude nicht geplant (Anmerkung: zwar wird

für das betrachtete Gebäude eine Solar-/Photovoltaikanlage hergestellt, jedoch wird diese auf dem

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benachbarten Bestandsgebäude errichtet, so dass zum betrachteten Gebäude kein unmittelba-

rer/konstruktiver Zusammenhang besteht).

7.7 Aufzugsanlagen

7.7.1 Allgemeines

  1. Im Objekt ist ein Aufzug geplant (vgl. Anlage 2), welcher alle 3 Geschosse erschließt.

  2. Die bauliche Ausführung erfolgt entsprechend den Angaben in Kap. 4.8 und Anlage 2.

  3. Eine Brandfallsteuerung wäre für den Aufzug bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich,

aufgrund der besonderen Art und Nutzung wird der Aufzug jedoch mit einer Brandfallsteuerung

ausgeführt (§ 50 Abs. 1 BauO NRW).

Es wird eine „teildynamische Brandfallsteuerung“ wie folgt ausgeführt:

Die Brandfallsteuerung stellt sicher, dass der Aufzug im Brandfall grundsätzlich das EG anfährt,

und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb geht - wenn das EG jedoch von der Brandmeldung

betroffen ist, fährt der Aufzug das OG an und geht dort mit geöffneten Türen außer Betrieb.

7.7.2 Feuerwehraufzüge

Feuerwehraufzüge sind für das Gebäude bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant.

7.8 Feuerwehrgebäudefunkanlage

Eine Feuerwehrgebäudefunkanlage ist für das Gebäude bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und

nicht geplant.

8 LÜFTUNGSANLAGEN

Im Objekt sind raumlufttechnische Anlagen für sämtliche Bereiche geplant. Für die Anlagen gelten

grundsätzlich die Vorgaben nach § 41 BauO NRW, die einschlägigen rechtlichen und technischen

Regelanforderungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik und in Bezug auf den Brandschutz

insbesondere die Regelanforderungen der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderun-

gen an Lüftungsanlagen (M-LüAR). Bei der Planung und Ausführung werden insbesondere folgende

Anforderungen und Besonderheiten beachtet:

  1. Die Lüftungsgeräte (Ventilatoren/Luftaufbereitungseinrichtung) werden in einer Lüftungszentrale

im Sinne des Pkt. 6.4 M-LüAR im UG untergebracht; die Lüftungszentrale wird entsprechend Pkt.

6.4.2 M-LüAR mit feuerbeständigen Umfassungsbauteilen und feuerhemmenden Türen von ande-

ren Bereichen abgetrennt.

  1. Die Ausführung der Lüftungsleitungen erfolgt grundsätzlich aus nichtbrennbaren Baustoffen

(Stahlblech).

  1. Die Lüftungsanlagen werden so hergestellt, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse,

notwendige Treppenräume, notwendige Flure oder durch brandschutztechnisch klassifizierte

Trennwände übertragen werden können. Zur Umsetzung dieser Anforderungen werden Brand-

schutzklappen und/oder Brandschutzlüftungsleitungen entsprechend der Feuerwiderstandsklasse

des jeweils durchdrungenen Bauteils hergestellt.

  1. Mündungen der Außenluftansaugöffnungen und Fortluftöffnungen werden zur Verhinderung einer

Brand- und Rauchübertragung in andere Geschosse, Treppenräume und „Nutzungseinheiten“ ent-

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sprechend Pkt. 5.1.2 M-LüAR mit den hier angegebenen erforderlichen Mindestabständen zu Öff-

nungen und brennbaren Bauteilen hergestellt.

  1. Für ggf. in der weiteren Planung erforderliche Überströmöffnungen werden nur solche Brand-

schutzklappen verwendet werden, die entsprechend bauaufsichtlich zugelassen sind.

  1. Bauteile von Lüftungsanlagen, die oberhalb von Unterdecken mit Anforderungen an die Feuerwi-

derstandsdauer angeordnet werden, werden so befestigt, dass ein Versagen der Unterdecke in-

nerhalb dieser erforderlichen Feuerwiderstandsdauer nicht zu erwarten ist (vgl. Pkt. 3.5.3 M-

LAR).

  1. Die Übereinstimmung der Planung der raumlufttechnischen Anlagen mit den Anforderungen des

Brandschutzkonzeptes wird in einem gesonderten Lüftungsgesuch geprüft.

  1. Die Lüftungsanlagen erhalten Kanalrauchmelder, über welche die Lüftungsanlagen bei Rauchde-

tektion abgeschaltet werden (Rauchdetektion = „Lüftungsanlagen aus“).

  1. Um die Schaltschränke der Schwimmbadtechnik vor Feuchtigkeit zu schützen, werden diese

innerhalb der Lüftungszentrale aufgestellt. Formal stellt diese eine Abweichung von Pkt. 6.4.1 M-

LüAR dar, wonach Lüftungszentralen „nicht anderweitig genutzt“ werden dürfen (Abweichung,

vgl. Kap. 17, Angaben zu Pkt. 6.4.1 M-LüAR).

  1. Die Erstabnahme (sowie die wiederkehrenden Prüfungen) der Anlage erfolgen durch einen techni-

schen Prüfsachverständigen nach PrüfVO NRW

9 RAUCHABFÜHRUNG, RAUCHFREIHALTUNG, WÄRMEABZUG

9.1 Aufzugsanlagen

  1. Der Fahrahrschacht erhält eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von

mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m². Der Abschluss

der Öffnung wird in Form eines „enev-kit“ mit eigener Rauchdetektion realisiert; außerdem wird

im EG neben dem Aufzug eine Bedieneinrichtung für das manuelle Öffnen des Abschlusses ange-

ordnet.

  1. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen wird so gewählt, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss

nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 39 Abs. 1 BauO NRW).

9.2 Rauchableitung aus Treppenräumen

Vgl. Kap. 5.6.

9.3 Rauchabführung aus Kellergeschossen

Entsprechend § 37 Abs. 4 BauO NRW muss jedes Kellergeschoss eine Öffnung ins Freie haben, um

eine Rauchableitung zu ermöglichen – Bezogen auf das betrachtete Gebäude gelten dabei folgende

Anforderungen und Besonderheiten:

a) Für die beiden großen Technikbereiche „Lüftungszentrale“ und „Schwimmbadtechnik“ werden

jeweils direkt ins Freie führende Öffnungen (Lichtschächte) mit einem lichten Querschnitt von 0,50

m² hergestellt.

b) Für den notwendigen Flur im UG ist eine Rauchableitung direkt ins Freie grundrissbedingt nicht

möglich. Ersatzweise wird in den am Flur liegenden Raum „Heizung/Kälte“ (U08) eine ins Freie füh-

rende Öffnung (0,50 m²) angeordnet, über die eine Rauchableitung mittelbar möglich ist. Das zu-

grundeliegende Schutzziel, eine Rauchabführung aus Kellergeschossen zur Unterstützung der

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Brandbekämpfung zu ermöglichen, kann somit grundsätzlich als erfüllt angesehen werden. Gegen

die Rauchabführung aus dem Flur mittelbar über andere/angrenzende Räume können Bedenken

wegen des Brandschutzes zurückgestellt werden, da im Falle eines Kellerbrands im Zuge der

Brandbekämpfung und/oder Erkundung ohnehin davon ausgegangen werden kann, dass die Türen

zu den Räumen geöffnet werden.

9.4 Sonstige Rauchabführung

Für alle oben nicht explizit aufgeführten sonstigen Bereiche des Gebäudes sind besondere Maßnahmen

zur Rauchabführung bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und nicht geplant; Die Rauchabführung

nach/während eines Brandereignisses kann über manuell öffenbare Fassadenöffnungen (Türen, Fens-

ter) erfolgen.

10 ALARMIERUNG

Eine Alarmierungsanlage wäre bauordnungsrechtlich allgemein nicht erforderlich, wird jedoch aufgrund

der besonderen Art und Nutzung dennoch als Bestandteil der Brandmeldeanlage hergestellt und wie

folgt ausgeführt (§ 50 Abs. 1 BauO NRW):

  1. Es wird eine akustische Alarmierung in Form von Alarmtongebern der Brandmeldeanlage („DIN-

Ton“) ausgeführt.

  1. Das Gesamtgebäude bildet einen „Alarmierungsabschnitt“; auf eine Unterteilung der Geschos-

se/Teilbereiche in eigene Alarmierungsbereiche wird verzichtet – im Alarmfall erfolgt jedoch keine

gleichzeitige Alarmierung des benachbarten Bestands-Klinikgebäudes.

  1. Die Leitungsanlagen der Alarmierungsanlage (als Bestandteil der BMA) werden mit Anforderungen

an den Funktionserhalt (E30) ausgeführt, soweit nicht alternativ sichergestellt wird, dass bei

Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Alarmton-

geber funktionsfähig bleiben.

  1. Die Alarmierung wird automatisch bei Auslösung der Brandmeldeanlage aktiviert.

  2. Die Anlage wird als Bestandteil der Brandmeldeanlage ausgeführt (vgl. Kap. 13) – insofern ist die

„Alarmierungszentrale“ Bestandteil der Brandmeldezentrale, die im UG in einem eigenen feuerbe-

ständig abgetrennten Raum untergebracht ist.

  1. Für Planung und Ausführung der Anlage gelten die einschlägigen rechtlichen und technischen

Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere EN 54, DIN 33404,

VDE 0833-2, die Leitungsanlagenrichtlinie und die TAB der Feuerwehr.

11 ANLAGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG/LÖSCHMITTEL

11.1 Stationäre automatische Löschanlagen

Automatische Löschanlagen/-einrichtungen sind im Gebäude bauordnungsrechtlich nicht erforderlich

und nicht geplant.

11.2 Stationäre nicht-automatische Löschanlagen/-einrichtungen

Nicht automatische Löschanlagen/-einrichtungen sind im betrachteten Gebäude bauordnungsrechtlich

nicht erforderlich und nicht geplant.

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11.3 Handfeuerlöscher

  1. Handfeuerlöscher werden nach den Maßgaben der ASR A 2.2 als Grundausstattung zur Verfügung

gestellt.

  1. Die Feuerlöscher werden gleichmäßig so verteilt, dass von jeder allgemein zugänglichen Stelle

mindestens ein Feuerlöscher in einer Lauflänge von maximal 20 m erreichbar ist.

  1. Die Feuerlöscher werden aufgehängt (OK Feuerlöscher ca. 1 m über OKFF) und nach den Vorga-

ben der ASR 1.3 gekennzeichnet.

12 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG

Eine Sicherheitsstromversorgung wäre für das betrachtete Gebäude bauordnungsrechtlich allgemein

nicht erforderlich, jedoch wird eine Sicherheitsstromversorgung für die sicherheitsrelevanten Anlagen

wie folgt hergestellt:

a) BMA/Alarmierungsanlage: systemeigene Batterie.

b) Sicherheitsbeleuchtung: Zentralbatterie/Sicherheitslichtgerät

12.1 Sonstiges


13 BRANDMELDEANLAGEN/BRANDFRÜHERKENNUNG

Eine Brandmeldeanlage wäre für das betrachtete Gebäude bauordnungsrechtlich allgemein nicht

erforderlich, wird jedoch aufgrund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes dennoch hergestellt

und wie folgt ausgeführt (§ 50 Abs. 1 BauO NRW):

  1. Die Schutzziele der Anlage sind

a) Begründung von Abweichungen und Erleichterungen (vgl. Kap. 17),

b) Verkürzung der Alarmierungs- und Evakuierungszeit der Nutzer,

c) Verkürzung der Hilfsfrist der Feuerwehr,

d) automatische Ansteuerung von Anlagen und Einrichtungen (siehe Kap. 14) und

e) Begünstigung des Sachschutzes.

  1. Die Anlage wird als Anlage der Kategorie 1 (Vollschutz) nach DIN 14675 flächendeckend mit

automatischen Meldern ausgeführt.

  1. Handfeuermelder werden mindestens an allen Ausgängen ins Freie sowie an den Zugängen zur

Außentreppe, zum notwendigen Treppenraum und am Übergang zum Verbindungsgang angeord-

net.

  1. Die Anlage wird mit direkter Alarmweiterleitung an die Feuerwehr Lippstadt ausgeführt.

  2. Die Leitungsanlagen der Brandmeldeanlage werden entsprechend Pkt. 5.3.2 MLAR grundsätzlich

mit Funktionserhalt (E30) ausgeführt; ausgenommen hiervon sind Leitungsanlagen die durch au-

tomatische Brandmelder überwacht werden, und Leitungsanlagen bei denen sichergestellt wird,

dass bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen

Brandmelder funktionsfähig bleiben.

  1. Die Brandmeldezentrale wird in einem eigenen, feuerbeständig abgetrennten Raum im UG unter-

gebracht.

  1. Die Lage des FIZ, des FSE und FSD sowie der Blitzleuchte ergeben sich aus Anlage 2.

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  1. Die Anlage wird mit systemeigener Ersatzstromversorgung ausgeführt (vgl. Kap. 12.1).

  2. Für Planung und Ausführung der Anlage gelten die einschlägigen rechtlichen und technischen

Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere EN 54, DIN 14675,

VDE 0833-2, die Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) und die TAB der Feuerwehr Lippstadt.

14 WIRKPRINZIP

Bei Auslösen eines automatischen Melders und/oder eines Handfeuermelders werden die folgenden

Zusammenhänge ausgelöst:

  1. Blitzleuchte: an

  2. Übertragungseinheit zur Feuerwehr: an

  3. Feuerwehrschlüsseldepot: Freigabe erste Klappe (nach Quittieren Feuerwehr)

  4. Alarmierungsanlage: an

  5. Aufzüge: Evakuierungsfahrt ins EG (bzw. ins OG, bei Brandmeldung EG)

15 FEUERWEHRPLÄNE

Die Erstellung von Feuerwehrplänen wäre für das betrachtete Gebäude bauordnungsrechtlich allge-

mein nicht erforderlich, aufgrund der besonderen Art und Nutzung und der brandschutzkonzeptionel-

len Besonderheiten werden jedoch Feuerwehrpläne nach DIN 14095 in Abstimmung mit der Feuerwehr

Lippstadt erstellt.

16 BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ

16.1 Brandschutzordnung

  1. Für das betrachtete Gebäude wäre eine Brandschutzordnung allgemein bauordnungsrechtlich

nicht erforderlich, aufgrund der besonderen Art und Nutzung wird jedoch eine Brandschutzord-

nung erstellt (§ 50 Abs. 1 BauO NRW).

  1. Die Erstellung der Brandschutzordnung (Teile A, B und C) erfolgt nach DIN 14096 und in Abstim-

mung mit der Feuerwehr Lippstadt.

16.2 Brandschutzbeauftragter

Für das betrachtete Gebäude wäre ein Brandschutzbeauftragter allgemein bauordnungsrechtlich nicht

erforderlich, aufgrund der besonderen Art und Nutzung wird jedoch ein Brandschutzbeauftragter

benannt (§ 50 Abs. 1 BauO NRW).

16.3 Evakuierungskonzept

Für das Gebäude wird aufgrund der besonderen Art und Nutzung ein Evakuierungskonzept erstellt (§

50 Abs. 1 BauO NRW).

16.4 Sonstige Hinweise an den Betreiber

  1. Allgemein sind die betrieblichen brandschutzrelevanten Maßgaben der Arbeitsstättenverordnung zu

beachten und umzusetzen.

  1. Grundsätzlich wird sichergestellt, dass in den „nicht-notwendigen“ Fluren (EG, OG) dauer-

haft/jederzeit ein mindestens 1,20 m breiter geradliniger Rettungsweg freigehalten wird.

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17 ABWEICHUNGEN UND ERLEICHTERUNGEN

Erleichterung zu § 30 Abs. 2 BauO NRW

Das Gebäude hat auf der Ostseite eine maximale Längsausdehnung von 46 m (> 40 m), jedoch soll

nutzugs-/grundrissbedingt auf eine innere Brandwand verzichtet werden.

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen hiergegen nicht, was wie folgt begründet wird:

• die Grundrissfläche beträgt maximal 926 m² (OG), so dass die bauordnungsrechtlich zulässige

Brandabschnittsfläche von 1.600 m² wesentlich unterschritten wird,

• das Gebäude ist kleinteilig durch brandschutztechnisch klassifizierte Wände unterteilt, so dass

eine Brandausbreitung hierdurch behindert wird,

• das Gebäude verfügt über zwei bauliche Rettungs- und Angriffswege und

• im Gebäude ist kompensatorisch eine automatische Brandmelde-/Alarmierungsanlage geplant.

Erleichterung zu § 31 Abs. 1 und 4 BauO NRW

Das Schwimmbad im EG ist nutzungsbedingt mit dem darunterliegenden Technikbereich im UG ver-

bunden (bzw. eine vollumfängliche raumabschließend feuerbeständige Abtrennung kann nicht herge-

stellt werden).

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen hiergegen nicht, was wie folgt begründet wird:

• das Schwimmbad wird im EG feuerhemmend gegen die angrenzenden Bereiche abgetrennt,

• die Deckenöffnungen werden auf eine für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt,

• das Schwimmbad erhält im EG einen direkt ins Freie führenden Ausgang und

• im Gebäude ist kompensatorisch eine automatische Brandmelde-/Alarmierungsanlage geplant.

Erleichterung zu § 36 Abs. 1 BauO NRW

Die „Nutzungseinheiten“ weisen teilweise Flächen über 200 m² auf (maximal 304 m²), die Flure sollen

jedoch nutzungsbedingt nicht als notwendige Flure ausgeführt werden (aufgrund von Warte-

/Empfangsbereichen, Möblierungen, Installationsdichte, etc.).

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen hiergegen nicht, was wie folgt begründet wird:

• für jede der Nutzungseinheiten stehen zwei bauliche entgegengesetzt liegende Rettungswege zur

Verfügung.

• im Gebäude ist kompensatorisch eine automatische Brandmelde-/Alarmierungsanlage geplant, so

dass eine frühzeitige Branddetektion/Alarmierung sichergestellt ist.

• Das OG wird mittig durch eine feuerbeständige Trennwand in zwei „Evakuierungsabschnitte“

unterteilt, so dass eine horizontale Verschiebung bis zum Eintreffen der Feuerwehr vorgenommen

werden kann.

• Im EG erhalten alle „Nutzungseinheiten“ jeweils einen direkten Ausgang ins Freie, und im OG

erhalten alle „Nutzungseinheiten“ jeweils einen direkten Zugang zur Außentreppe bzw. zum Trep-

penraum.

• zur Optimierung der Evakuierung wird ein Evakuierungskonzept erstellt, und das Personal wird

entsprechend regelmäßig unterwiesen und geschult.

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Erleichterung zu § 27 Abs. 1 BauO NRW

Das Tragwerk des Verbindungsgangs zwischen dem betrachteten Neubau und dem Bestandsgebäude

wird als Stahlkonstruktion ausgeführt – da der Verbindungsgang jedoch Bestandteil eines Gebäudes

der Gebäudeklasse 3 ist, stellt dies formal eine Erleichterung dar, da das Tragwerk feuerhemmend

auszuführen wäre.

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen hiergegen nicht, da der Verbindungsgang einen brand-

lastfreien Verkehrsweg darstellt (d. h. kein Brandentstehungs- und Ausbreitungsrisiko, und somit ist

kein brandbedingtes Versagen des Tragwerks zu erwarten).

Erleichterung zu § 32 Abs. 7 BauO NRW

Das Dach des Verbindungsgangs wird aus konstruktiven Gründen als Metall-Dach ohne feuerbeständi-

gen Raumabschluss ausgeführt.

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen hiergegen nicht, da der Verbindungsgang einen brand-

lastfreien Verkehrsweg darstellt und das Dach des Verbindungsangs zudem nichtbrennbar ausgeführt

wird (d. h. kein Brandentstehungs- und Ausbreitungsrisiko, und somit ist keine Brandausbreitung auf

das OG zu erwarten).

Erleichterung zu § 33 Abs. 1 BauO NRW

Die Rettungswegführung über jeweils angrenzende „Teil-Nutzungseinheiten“ stellt formal eine Erleich-

terung von § 33 Abs. 1 BauO NRW dar, da somit die „Teil-Nutzungseinheiten“ nicht über jeweils „eige-

ne“ Rettungswege verfügen. Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen hiergegen nicht, da die

Unterteilung in „Teil-Nutzungseinheiten“ nur konzeptionell erfolgt, da de facto ein übergeordneter

Nutzer vorliegt und da zwischen den „Teil-Nutzungseinheiten“ jederzeit ein ungehinderter Zutritt

sichergestellt ist.

Abweichung von Pkt. 6.4.1 M-LüAR

Um die Schaltschränke der Schwimmbadtechnik vor Feuchtigkeit zu schützen, werden diese innerhalb

der Lüftungszentrale aufgestellt. Formal stellt diese eine Abweichung von Pkt. 6.4.1 M-LüAR dar,

wonach Lüftungszentralen „nicht anderweitig genutzt“ werden dürfen.

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen hiergegen nicht, da die Schaltschränke nur eine gering-

fügige Erhöhung der Brandlast darstellen (in der Lüftungszentrale befinden sich ohnehin die „eigenen“

Schaltschränke der Lüftungstechnik) und da die Lüftungszentrale zudem durch die automatische BMA

überwacht ist.

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18 NACHWEISE NACH INGENIEURMETHODEN


19 PRÜFUNGEN

19.1 Behördliche Prüfungen

  1. Das Gebäude liegt formal nicht im Geltungsbereich der PrüfVO NRW (es handelt sich formal weder

um ein „Krankenhaus“ noch um eine „Pflege-/Betreuungseinrichtung“ im Sinne der PrüfVO NRW;

vgl. Erläuterungen in Kap. 0.6), so dass eine wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsichtsbe-

hörde formal nicht erforderlich ist (vgl. § 10 Abs. 1 PrüfVO NRW).

  1. Für wiederkehrende Prüfungen der Feuerwehr („Brandschau“) gelten die zum jeweiligen Prüfzeit-

punkt einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (derzeit BHKG).

19.2 Technische Prüfungen durch Prüfsachverständige

Das Gebäude liegt formal nicht im Geltungsbereich der PrüfVO NRW (es handelt sich formal weder um

ein „Krankenhaus“ noch um eine „Pflege-/Betreuungseinrichtung“ im Sinne der PrüfVO NRW; vgl.

Erläuterungen in Kap. 0.6), so dass eine wiederkehrende Prüfung der sicherheitstechnischen Anla-

gen/Einrichtungen durch Prüfsachverständige formal nicht erforderlich wäre (vgl. § 1 Abs. 1 PrüfVO

NRW). Aufgrund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes werden jedoch folgende Anlagen

dennoch durch Prüfsachverständige entsprechend den Anforderungen und Zeitabständen der PrüfVO

NRW geprüft:

c) Brandmelde- und Alarmierungsanlage,

d) Sicherheitsbeleuchtung,

e) Elektrische Anlage,

f) Lüftungsanlagen.

19.3 Sonstige technische Prüfungen

Die erstmalige und wiederkehrende technische Prüfung von sonstigen Einrichtungen erfolgt nach

einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. relevanten Herstellervorschriften.

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20 ZUSAMMENFASSUNG Bei Umsetzung des vorliegenden Brandschutzkonzepts wird bezüglich brandschutztechnischer Anfor- derungen ein an geltenden bauordnungsrechtlichen Regelanforderungen orientierter Personen- und Sachschutz hergestellt und die bauordnungsrechtlichen Schutzziele (Brandschutz) nach ! 14 BauO NRW weiden nach Auffassung der Unterzeichner eingehalten.

Auf die in Kap. 17 beschriebenen Abweichungen und Erleichterungen zu bauordnungsrechtlichen und a rbeitsschutztech n ischen Regelanforderu ngen wi rd h i n gewiesen.

Eine vollständige Bewertung unter unfall- und arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten wurde nicht vorgenommen. Die Zuständigkeit/Verantwortlichkeit im Sinne der Maßgaben der Arbeitsstättenverord- nung liegt beim Arbeitgeber/Betreiber. Die diesbezüglichen Angaben im vorliegenden Brandschutzkon- zept beschränken sich auf die Beurteilung aus brandschutztechnischer Sicht.

Die Angaben des vorliegenden Brandschutzkonzepts sind nicht ohne Weiteres auf andere Bauvorhaben übertragbar.

Das Brandschutzkonzept und insbesondere die im Kapitel 17 beschriebenen Abweichungen und Er- leichterungen bedürfen der Freigabe durch die untere BauaufsichU in diesem Zusammenhang können veränderte u ndloder zusätzl iche Anforderu n gen n icht ausgeschlossen werden

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lnoenieur uanJ io'oan' M'Sc' M J M T:JJäS:J.'J.}# lK Bau NRW Sach- verständiger für die Prütung

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Entwu rFsverfasser

Anlagen:

Anlagel-lLageplan

Anlage 2 - Brandschutzpläne

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung