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Bahnhof Bitterfeld – Ausbau und Qualifizierung der Schnittstelle Objekt 4 - Park & Ride Mittelstraße Baubeschreibung
Bahnhof Bitterfeld – Ausbau und Qualifizierung der Schnittstelle
Objekt 4 - Park & Ride Mittelstraße
Baubeschreibung Gesamtmaßnahme
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Inhalt 1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ................................................................................................. 4 1.1 Auszuführende Leistungen ........................................................................................................... 4 1.1.1 Beschreibung der Baumaßnahme ......................................................................................... 4 1.1.2 Baufeldfreimachung .............................................................................................................. 5 1.1.3 Erdarbeiten ........................................................................................................................... 5 1.1.4 Entwässerung ....................................................................................................................... 5 1.1.5 Oberbau ................................................................................................................................ 6 1.1.6 Begrünung ............................................................................................................................ 9 1.1.7 Ausstattung ........................................................................................................................... 9 1.1.8 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung .............................................................. 9 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ............................................................................................................... 9 1.3 Ausgeführte Leistungen ................................................................................................................ 9 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ................................................................................................10 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ..................................................................................10 2 Angaben zur Baustelle .........................................................................................................................10 2.1 Lage der Baustelle .......................................................................................................................10 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ........................................................................................10 2.3 Zugänge, Zufahrten ......................................................................................................................10 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ........................................................11 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ..............................................................................................................11 2.6 Gewässer .....................................................................................................................................11 2.7 Baugrundverhältnisse ..................................................................................................................11 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ...................................................................................11 2.9 Schutzbereiche und –objekte .......................................................................................................11 2.9.1 Allgemeines .........................................................................................................................11 2.9.2 Archäologie/ Denkmalschutz ................................................................................................12 2.9.3 Naturschutz ..........................................................................................................................12 2.10 Anlagen im Baubereiche ..............................................................................................................12 2.11 öffentlicher Verkehr im Baubereich ..............................................................................................13 3 Angaben zur Ausführung .....................................................................................................................13 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ...........................................................................................13 3.2 Bauablauf .....................................................................................................................................14 3.2.1 Allgemeines .........................................................................................................................14 3.2.2 Kampfmittelbeseitigung ........................................................................................................15
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3.2.3 Brand- und Katastrophenschutz ...........................................................................................15 3.3 Wasserhaltung .............................................................................................................................15 3.4 Baubehelfe ...................................................................................................................................16 3.5 Stoffe, Bauteile .............................................................................................................................16 3.6 Abfälle ..........................................................................................................................................17 3.7 Winterbau .....................................................................................................................................18 3.8 Beweissicherung ..........................................................................................................................18 3.9 Sicherungsmaßnahmen ...............................................................................................................19 3.10 Belastungsannahmen Brückenbau ..............................................................................................19 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren, Abrechnung ............................................................19 3.12 Prüfungen und Nachweise ...........................................................................................................20 3.12.1 Eignungsnachweise/Erstprüfungen ......................................................................................20 3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen .............................................................................................21 3.12.3 Kontrollprüfungen .................................................................................................................21 3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) ..............................................................................................................................................22 4 Ausführungsunterlagen ........................................................................................................................23 4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ............................................................23 4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen .......................................23 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und sonstige technische Regelwerke .........................24 5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ...................................................24 5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ........................................................................25
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
Die Stadt Bitterfeld-Wolfen beabsichtigt im Zuge der Baumaßnahme „Bahnhof Bitterfeld - Ausbau und Qualifizierung der Schnittstelle“ einen Park & Ride – Platz an der Mittelstraße zu errichten. Die Baustelle sollte vor Abgabe eines Angebotes durch den Bieter als Grundlage für die Preisbildung besichtigt werden, um die Verhältnisse im Baubereich zu kennen. Nachforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Verhältnisse oder z.B. auf Grund erschwerter Zugänglichkeit, Zufahrtsbedingungen, Lage der Baustelle, beengter Bauraum, angrenzende Bebauung etc. werden nicht anerkannt. Behinderungen / Erschwernisse / Rahmenbedingungen, die sich aus den vorliegenden Baustellenbedingungen ergeben, sind in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung darüber hinaus erfolgt nicht. Sollten Unklarheiten bestehen, so ist Rücksprache mit dem AG zu nehmen.
1.1 Auszuführende Leistungen
Folgende Hauptleistungen sind zu erbringen:
- ca. 535 m² Fräsen/Abbruch vorhandene Fahrbahn (Asphalt)
- ca. 230 m² Abbruch vorhandene Befestigung (Pflaster)
- ca. 150 m Borde abbrechen
- ca. 4.000 m³ Bodenbewegung (Aushub)
- ca. 3.000 m³ Bodenbewegung (Einbau)
- ca. 1.000 m² Mulden herstellen
- ca. 450 m³ Oberboden andecken
- ca. 750 m Sickerstränge herstellen
- ca. 1.600 m³ Frostschutzschicht herstellen
- ca. 3.600 m² Schottertragschicht herstellen
- ca. 1.250 m Borde herstellen
- ca. 500 m² Wegebefestigung aus Asphalt herstellen
- ca. 3.500 m² Fahrbahn, Stellplätze, Gehwege aus Pflaster herstellen
- Landschaftsbau – 27 St. Bäume, 219 St. Sträucher, 1.800m² Wiesen herstellen
- Zugangskontrollsystem herstellen
- Beleuchtungsanlagen herstellen
1.1.1 Beschreibung der Baumaßnahme
Der Park & Ride - Platz dient dem Abstellen von Pkws und Motorrädern von Bahnpendlern. Entsprechend der Vorgaben zur Barrierefreiheit werden Stellplätze vorgesehen. Für E-Autos werden 4 Stellplätze mit Ladesäulen (AC-Laden) angeordnet. Die Verknüpfung zum Busbahnhof und zum Bahnhofvorplatz erfolgt für die Fußgänger und die Radfahrer über den Schwarzen Weg. Dieser wird im Zuge der Maßnahme zu einem Geh-/ Radweg ausgebaut. Die Zu- und Ausfahrt für die Pkws und Kräder erfolgt über die Mittelstraße. Die Gestaltung erfolgt im verkehrsrechtlichen Sinne als Zufahrt. Dazu sind im Bereich der Mittelstraße bauliche Maßnahmen, wie die Herstellung der Bordabsenkung, der Umbau des Gehweges unter Berücksichtigung der erforderlichen Belastungsklasse (überfahrbar) mit Materialwechsel und das Versetzen einer Straßenlaterne erforderlich.
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Im Bereich der Zu- und Ausfahrt wird eine Auslastungserfassung (Zugangskontrollsystem) mit digitaler Anzeige angeordnet, um über freie Stellplätze zu informieren. Im Rahmen der Maßnahme ist die Herstellung von Verkehrsflächen des Kfz-Verkehrs, des ruhenden Verkehrs, des Radverkehrs und des Fußgängerverkehrs vorgesehen. Die Verkehrsführung erfolgt entlang von Fahrgassen, die abschnittsweise im Einrichtungs- und Zweirichtungsverkehr befahren werden können. Mit der Errichtung des Park & Ride - Platzes ist es erforderlich eine Entwässerungsanlage für die neuen Verkehrsflächen herzustellen. Es erfolgt eine vollständige und schadlose Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Grundstück. Das Wasser wird nicht gesammelt, sondern über die Bankette in die angrenzenden Versickerungsmulden abgeleitet und schadlos auf dem Grundstück über die belebte Bodenzone versickert. Die zwischen den Stellplätzen und Fahrgassen entstehenden Flächen bis zum Rand des Maßnahmenbereiches werden als Grünflächen mit Wiesenflächen, Bäumen und Hecken vorgesehen. Für den Park & Ride - Platz und den Schwarzen Weg soll eine neue Beleuchtungsanlage errichtet werden.
1.1.2 Baufeldfreimachung
Das vorhandene Baufeld ist von Bewuchs (z.B. Sträucher, Wiesen, Dornengebüsch) einschließlich der kompletten Vegetationsschicht bis zu den anstehenden Auffüllungen frei zu machen.
Entlang des Schwarzen Weges sind einzelne Wurzelstöcke zu roden bzw. auszufräsen.
Weiterhin sind Ausstattungsgegenstände wie Poller, Geländer/Teppichstangen, Einfriedungen und Holzmaste einschließlich der Fundamente zurückzubauen.
1.1.3 Erdarbeiten
Da das geplante Erdplanum für den Oberbau der Verkehrsflächen auf Höhe der heterogen zusammengesetzten Auffüllungen liegt, ist von einer nicht ausreichenden Tragfähigkeit von EV2 ≥ 45 MPa auszugehen. Daher werden folgende Maßnahmen erforderlich. Die künstlichen Auffüllungen sind bis in eine Tiefe von ~ 0,3 - 0,4 m unter OK Planum abzuschieben und von der Baustelle zur weiteren Verwendung oder Entsorgung zu entfernen. Es erfolgt eine intensive Nachverdichtung der in der Aushubsohle befindlichen Erdstoffe bei trockenen Witterungsbedingungen. Werden in der Aushubsohle nicht verdichtbare Bereiche (z. B. organische Einlagerungen, nicht verdichtbare anthropogene Fremdbestandteile - z. B. Kohle-, Aschereste) angetroffen, so sind diese vollständig zu entfernen und durch ein gut verdichtbares Mineralgemisch zu ersetzen. Auf den nachverdichteten Untergrund bzw. das Geogitter erfolgt der lagenweise, kontrolliert verdichtete Aufbau des ~ 0,3 - 0,4 m mächtigen Bodenpolsters. Das Mineralgemisch ist lagenweise statisch verdichtend einzubauen, wobei die einzelnen Lagen eine maximale Schütthöhe von 0,2 m aufweisen dürfen. In Anlehnung an die ZTV E-StB 17 werden zum Aufbau des Bodenpolsters grobkörnige Böden (GW, GI, SW, SI) verwendet. siehe auch Pkt. 2.7.
1.1.4 Entwässerung
Das anfallende Niederschlagswasser wird über Mulden versickert. Diese Mulden wurden entsprechend den zur Verfügung stehenden Freiflächen und unter Berücksichtigung der bestehenden und geplanten Neigungsverhältnisse neben der Verkehrsanlage angeordnet. Alle Mulden sind mit einer 30 cm dicken, belebten Oberbodenschicht anzudecken.
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Die Mulden unterscheiden sich nach Ihrem Aufbau.
- Versickerungsmulde profiliert im anstehenden Gelände
- Versickerungsmulde profiliert mit Aushub bis auf die anstehenden Sande (Tiefe ca. 1,75m) und Aufbau mit grobkörnigen Füllboden Kies-Sand 2/16
- Versickerungsmulde profiliert mit Aushub bis auf die anstehenden Sande (Tiefe ca. 1,75m) und Aufbau mit grobkörnigen Füllboden Kies-Sand 2/16 und einer 50 cm dicken Kiespackung 16/32.
1.1.5 Oberbau
Details zum Querschnitt und zum Oberbau sind den Straßenquerschnitten zu entnehmen. Querschnittsgestaltung Die Fahrgassenbreiten betragen: für Fahrgassen mit Senkrechtaufstellung der Pkw: 6,00 m
für Fahrgassen mit Schrägaufstellung (70gon) der Pkw: 4,00 m
für Fahrgassen mit Zweirichtungsverkehr: 4,50 m
Die Tiefe des Parkstandes ab dem Fahrgassenrand beträgt: für Fahrgassen mit Senkrechtaufstellung der Pkw: 4,50 m
für Fahrgassen mit Schrägaufstellung (70 gon) der Pkw: 4,80 m
Die Breite des Überhangstreifens beträgt für beide Aufstellformen 0,70 m. Die Breite des Parkstandes beträgt für beide Aufstellformen 2,65 m. Die barrierefreien Stellplätze sind in einer Schrägaufstellung (70 gon) nebeneinanderliegend angeordnet. Die Breite des Parkstandes beträgt 3,65 m. Die Länge des Parkstandes beträgt für 2 Stellplätze 5,50 m und für 1 Stellplatz (mit Heckausstieg) 8,00 m. Die Breite des Überhangstreifens beträgt 0,70 m. Die Abstellanlagen für Motorräder haben folgende Abmessungen. Der Achsabstand zwischen den Fahrzeugen beträgt bei der Senkrechtaufstellung 1,80 m. Die Tiefe der Stellplätze beträgt 2,20 m. Die Breite des Geh-/ Radweges beträgt 3,00 m. Die Breiten der kurzen Gehwege als Übergang zwischen der P&R-Fläche und dem Geh-/Radweg betragen 2,50 m und 4,00 m. Oberbau Der Oberbau im Bereich des P & R - Platzes von Fahrgassen, Pkw-Stellplätzen und Gehwegen wird in einer Bauweise mit Pflasterdecke vorgesehen. Fahrgassen: 10 cm Betonpflaster 4 cm Pflasterbett aus Sand/Splitt-Gemisch 15 cm Schottertragschicht 31 cm Frostschutzschicht 60 cm Gesamt
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Pkw-Stellplätzen: 8 cm Betonpflaster 4 cm Pflasterbett aus Sand/Splitt-Gemisch 15 cm Schottertragschicht 33 cm Frostschutzschicht 60 cm Gesamt
Gehwege: 8 cm Betonpflaster 4 cm Pflasterbett aus Sand/Splitt-Gemisch 28 cm Frostschutzschicht 40 cm Gesamt
Der Oberbau im Bereich des Schwarzen Weges wird in einer Bauweise mit Asphaltdecke vorgesehen. Weg: 4 cm Asphaltdeckschicht 8 cm Asphalttragschicht 28 cm Frostschutzschicht 40 cm Gesamt
Betonpflaster Alle Verkehrsflächen im Bereich des P & R – Platzes werden mit einer Pflasterbefestigung versehen. Für die Fahrgasse, den Garagenvorplatz und die Zufahrt zur Mittelstraße werden Betonpflastersteine der Formate 24/16/10 und 16/16/10 im Flechtverband und in grauer Farbe vorgesehen. Im Fahrbahnbereich werden zur Schubsicherung Fugenanker und Ankersteine angeordnet. An beiden Rändern der Fahrgasse wird am Bordstein eine Betonstein als Läufer verlegt. Für die Parkstände für Pkw und Krad werden Betonpflastersteine der Formate 24/16/8 und 16/16/8 im Reihenverband und in Jura-Kalk nuancierter Farbe vorgesehen. Zur Abgrenzung der einzelnen Stellplätze wird eine Betonstein 24/16/8 als Läufer in grau-anthrazit nuancierter Farbe eingebaut.
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Für die Gehwege ist ein Mehrsteinpflastersystem mit den Formaten Dicke 8 cm, Breite 15 cm, Länge 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 27 und 35 cm in Muschel-Kalk nuancierter Farbe im Reihenverband vorgesehen. Asphalt Der Schwarze Weg wird mit einer Asphaltbefestigung versehen. Der Einbau aller Asphaltschichten hat unter günstigen Witterungsbedingungen zu erfolgen. Bei zwischenzeitlicher Nutzung der Asphalttragschichten sind diese vor Anspritzen der Emulsion zu säubern. Zwischen den einzelnen Asphaltschichten ist, ggf. nach erforderlicher Reinigung, die jeweilige Unterlage anzusprühen. Das Ansprühen muss gleichmäßig erfolgen. Auf alter bzw. gefräster Unterlage ist die erforderliche Anspritzmenge an Ort und Stelle bei Baubeginn vorzubestimmen. Das Abstumpfen der Deckschicht hat unter Beachtung der ZTV Asphalt - StB und des Merkblattes für den Bau griffiger Asphaltdeckschichten zu erfolgen. Das Abstreumaterial ist gleichmäßig zu verteilen. Tellerstreuer sind wegen des ungleichmäßigen Abstreubildes nicht zu verwenden. Die Anlieferung des Asphaltmischgutes zur Baustelle muss mit thermoisolierten Transportfahrzeugen erfolgen (siehe Verweis in Punkt 5.2). Der Einbau der Asphaltdecke ist in einer Einbaubahn über die gesamte Breite auszuführen.
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Die Herstellung von provisorischen Anschlüssen, Rampen und Angleichungen, auch in Längsrichtung, sowie ihre Beseitigung sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. Vor Beginn der Fräsarbeiten sind die Ränder zur verbleibenden Befestigung mit einem zwangsgeführten Fugenschneidgerät vor zu schneiden. Der Anschluss der neuen Deckschicht an die vorhandene Befestigung (längs und quer) ist als geschnittene und vergossene Fuge herzustellen. Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich das Vorhalten der Messgeräte, Lehren, Absteckzeichen usw., das Erhalten der Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung und das Stellen der Arbeitskräfte sind in die Baupositionen einzurechnen und damit abgegolten.
1.1.6 Begrünung
Zur Begrünung des Park & Ride - Platzes sind Baumpflanzungen, Strauchpflanzungen und die Herstellung von Grünflächen (Blühwiesen) vorgesehen.
1.1.7 Ausstattung
Mit Ausnahme der Straßennamensschilder (VZ 437) sind die vorhandenen Verkehrszeichen durch Neumaterial zu ersetzen und neue Verkehrszeichen aufzustellen. Im Bereich der Mittelstraße ist ein Verkehrsspiegel zu errichten. Im Bereich der Zu- und Ausfahrt an der Mittelstraße ist ein Zugangskontrollsystem (Parkplatzerfassungssystem) vorgesehen.
1.1.8 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) ist zu beachten. Gemäß § 4 dieser Verordnung sind die Pflichten des AG (Bauherrn) an einen durch ihn beauftragten Dritten übertragen. Dieser übernimmt alle Aufgaben des SiGe-Koordinators während der Ausführung einschl. der Erstellung und dem Aushang der Vorankündigung. Die Aufgaben des SiGe-Koordinators sind durch den AN zu erbringen. Der AN hat mit diesem SiGe-Koordinator in erforderlichem Umfang zusammenzuwirken und dessen Forderungen/Weisungen zu befolgen. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) wird durch den beauftragten SiGe-Koordinator erstellt und entsprechend den sich aus dem verbindlichen Bauablauf der am Bau Beteiligten ergebenden Maßnahmen inhaltlich fortgeschrieben.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
- entfällt
1.3 Ausgeführte Leistungen
- entfällt
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1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Es finden die unter Punkt 1 genannten Leistungen zeitgleich statt. Im Baufeld finden außerdem folgende Bauarbeiten durch Drittfirmen statt, für die die Tiefbauarbeiten durch den AN gemäß Leistungsverzeichnis zu erbringen sind.
- Herstellung der E-Ladesäulen Alle Leitungsbautätigkeiten sind durch den AN zu koordinieren. Der AN hat den im Baustellenbereich Tätigen jederzeit das Recht der Benutzung der im Baustellenbereich bestehenden Baustraßen und sonstigen Provisorien für Transportzwecke einzuräumen. Mehrkosten für diese Benutzung aufgrund von zusätzlicher Erhaltungsarbeit usw. werden vom AG nicht vergütet. Als Bestandteil der Ausschreibung sind Suchschachtungen für vorhandene Leitungen im Baubereich vorgesehen. Nach Auffinden von Leitungen im Baubereich sind Abstimmungen vor Ort mit den jeweiligen Medienträgern zur weiteren Verfahrensweise vorzunehmen. Kosten für notwendige Koordinierung werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Maßnahmen der Versorgungsunternehmen erfolgen zeitgleich mit der Straßenbaumaßnahme. Der AN hat deshalb prinzipiell mit zeitlichen und räumlichen Beschränkungen durch Arbeiten der Versorgungsunternehmen zu rechnen und diese in seiner Kalkulation angemessen zu berücksichtigen.
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
siehe Aufforderung zur Angebotsabgabe
2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich im Land Sachsen – Anhalt, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, in der Stadt Bitterfeld - Wolfen (siehe Übersichtslageplan - Unterlage 2).
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Ein öffentlicher Verkehrsweg im Baubereich ist die Mittelstraße.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Die Baustelle ist über die unter 2.2 genannte Straße zu erreichen. Zugang und Zufahrt zur Baustelle obliegen dem AN. Der AN hat sich diesbezüglich über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Vor Nutzungsbeginn sind die Details mit den zuständigen Baulastträgern festzulegen und zu beantragen. Transportwege innerhalb der Baustelle sind einzukalkulieren. Vom AN verursachte Verschmutzungen der Fahrbahn sind unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
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2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Anschlüsse an Ver- und Entsorgungsleitungen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Sie sind durch den AN bei Bedarf im Einvernehmen mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen selbst herzustellen. Die Kosten hierfür, einschließlich des Entgeltes für den Verbrauch sind in die Pauschale der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Eine Verschmutzung des Bodens und der Gewässer ist auszuschließen. Für eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter kommt der AN in voller Höhe auf.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Es steht nur der Baubereich in Abhängigkeit von den Bauphasen zur Verfügung. Weitere Flächen werden durch den AG nicht zur Verfügung gestellt. Sollte der AN weitere Flächen von Dritten anmieten, dann muss er mit der Schlussrechnung eine Freistellung des Eigentümers vorlegen. Die Anmietung von Flächen einschließlich der erforderlichen Genehmigungen ist durch den AN in die Einheitspreise einzurechnen.
2.6 Gewässer
- entfällt
2.7 Baugrundverhältnisse
Dem AG liegen folgende Unterlagen vor (den Vergabeunterlagen beigefügt):
• Baugrund- und abfalltechnische Untersuchung BG-22-0122 der Geo Service Glauchau GmbH vom 07.07.2023 Das beiliegende Baugrundgutachten gilt nur in seiner Gesamtheit.
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Die Beschaffung von Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ist Sache des AN. Alle hierfür erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Bescheinigungen und Nachweise gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz und Abfallgesetz Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) sowie Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt (BODSchAG LSA) hat der AN zu beschaffen und dem AG zur Einsicht vorzulegen. Dabei ist seit dem 01.08 2023 nach der neuen Mantelverordnung zu verfahren. Mehrkosten aus den geänderten Abläufen bei der Deklaration sind in die Preise einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert erstattet.
2.9 Schutzbereiche und –objekte
2.9.1 Allgemeines
Die an die Baufläche angrenzenden Bereiche dürfen durch die Bauausführung nicht beschädigt und nicht beeinträchtigt werden.
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Es ist sicherzustellen, dass Schmutz-, Kunst- und sonstige Schad- und Gefahrenstoffe nicht in die Umwelt gelangen dürfen. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß zu beschränken. Hierdurch bedingte Mehraufwendungen zählen zu den Nebenleistungen und werden nicht besonders vergütet. Durch den AN entstandene Schäden gehen zu seinen Lasten. Die Bauarbeiten sind vom Auftragnehmer unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesimmissionsge- setzes (BlmSchG) so durchzuführen, dass Umweltbeeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Baubetrieb und Transporte soweit wie möglich vermieden werden.
2.9.2 Archäologie/ Denkmalschutz
Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmäler wie Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdfärbung, Holzpfähle oder - bohlen, Tonscherben, Metallsachen, Münzen, Knochen oder ähnliches entdeckt werden, sind diese gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen – Anhalt sofort dem Auftraggeber sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die FundsteIle ist abzusichern und in unverändertem Zustand zu erhalten.
2.9.3 Naturschutz
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Gehölze abzuschneiden, zu fällen oder zu roden (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Eine Ausnahme gilt für zulässige Bauvorhaben, sofern lediglich geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss, vgl. Satz 2 Nr. 4. Dies ist immer einzelfallbezogen zu betrachten. Sollten bei der Baumaßnahme wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten oder deren Niststätten (z. B. brütende Vögel, mit Jungvögeln besetzte Nester) festgestellt werden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und Kontakt zur Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen.
2.10 Anlagen im Baubereiche
Der Auftragnehmer haftet für durch ihn verursachte Schäden an allen im Baubereich befindlichen Ver- und Entsorgungsanlagen. Er ist verpflichtet, sich rechtzeitig mit den Anlageneigentümern in Verbindung zu setzen und alle mit der Baudurchführung im Zusammenhang stehenden Fragen zu klären. Änderungen und Sicherungen an Versorgungsleitungen und an den Leitungen für Telekommunikation sind von dem jeweiligen Betreiber selbst durchzuführen. Der Auftragnehmer hat sich bei allen in Frage kommenden Versorgungsunternehmen zu erkundigen, ob außer den in der Baubeschreibung aufgeführten Leitungen sonstige Leitungen vorhanden sind. Die im Baustellenbereich bekannten Kabel und Leitungen sind in dem beigefügten Leitungsplan nachrichtlich dargestellt. Der AN hat sich über die genaue Lage zu informieren und sich vom zuständigen Betreiber vor Baubeginn einweisen zu lassen, um Beschädigungen zu vermeiden. Die Sicherheitsbestimmungen der Betreiber sind zu beachten. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Werktagen, ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unter- richten. Bei Unterlassung kann der Auftragnehmer Ansprüche wegen Behinderung infolge zu später Ein- weisung nicht geltend machen.
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Bestehen in bestimmten Fällen Zweifel über die genaue Lage von Leitungen, so sind diese durch Such- schlitze in Handarbeit freizulegen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass Anlagen der Versorgungsunternehmen frei und zugänglich bleiben.
2.11 öffentlicher Verkehr im Baubereich
Der Fußgängerverkehr ist mittels Schrankengassen durch den Baubereich zu führen (Details siehe Punkt 3.1).
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Allgemeine Hinweise Vom AN ist ein Verantwortlicher für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen zu benennen. Der Nachweis der Qualifikation erfolgt mit der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Seminarveranstaltung gemäß dem MVAS. Der Auftragnehmer hat mindestens 14 Tage vor Baubeginn eine Verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen. Der Antrag muss neben dem Verkehrszeichenplan mindestens die unter Punkt 4.2 der ZTV-SA 97 benannten Angaben und Unterlagen enthalten. Der Verantwortliche und dessen Vertreter für die Absperrung, Kennzeichnung und Beleuchtung der Baustelle ist der Bauüberwachung und dem zuständigen Straßenmeister mit Anschrift und Telefonnummer zu benennen. Der Antragsteller muss als Anlage zum Beschilderungsplan einen konkreten Bauablaufplan für alle Bauphasen beifügen, um eine terminlich koordinierte VRA zu ermöglichen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen für die Absperrung müssen in die entsprechenden Leistungspositionen eingerechnet werden. Das Erstellen von Plantafeln usw. und die Ausführung von Beschilderungen gehört ebenfalls zu den Aufgaben des AN (StVO § 45.6). Die Verkehrssicherungspflicht durch den AN erfolgt bis zur vollständigen Bauabnahme. Die Verkehrssicherungsmaßnahmen im Baustellenbereich erfolgen durch den Auftragnehmer. Der AG ist berechtigt, Anordnungen und Weisungen in Bezug auf die Verkehrssicherung zu treffen. In Zweifelsfällen muss der AN die ausreichende Verkehrssicherung nachweisen. Entsprechend der Verkehrsrechtlichen Anordnung hat der Auftragnehmer aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht den Arbeitsstellenbereich abzusperren und zu sichern, sowie die Kennzeichnung und Beschilderung von Umleitungsstrecken vorzunehmen, sofern diese Gegenstand der vertraglichen Leistung sind. Für die ständige verkehrssichere Instandhaltung, Unterhaltung, Kontrolle und Wartung aller mit der Baumaßnahme in Zusammenhang stehenden Sicherheitseinrichtungen und für die laufende verkehrssichere Instandhaltung der Verkehrsfläche ist durch den AN ein ununterbrochener Bereitschaftsdienst einzurichten, welcher im Havariefall spätestens 1 Stunde nach Abruf zur Schadensbehebung vor Ort ist. Der Nachweis zur täglichen Durchführung der Kontrollen ist dem AG spätestens zur Abnahme der Bauleistung zu übergeben.
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Während der Kontrollen festgestellte Mängel an den Sicherungseinrichtungen sind unverzüglich zu Lasten des AN zu beseitigen. Jede Änderung an den Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund von veränderten Bedingungen und/oder wechselnden Bauphasen erforderlich wird, ist rechtzeitig durch eine geänderte Anordnung mit der anordnenden Stelle abzustimmen. Grundsätzlich gelten für sämtliche Verkehrssicherungsmaßnahmen die Straßenverkehrsordnung mit allgemeiner Verwaltungsvorschrift (StVO und VwV) in der derzeit gültigen Fassung, die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV-SA 97) und die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21). Die für die Baumaßnahme zuständige Verkehrsbehörde ist die: Stadt Bitterfeld - Wolfen Ordnungsamt Postfach 1251 06755 Bitterfeld - Wolfen Verkehrsführung/Umleitung Die Durchführung der Bauarbeiten erfolgt unter Vollsperrung. Eine Einrichtung von Umleitungen ist für den Parkplatz nicht vorgesehen. Für den „Schwarzen Weg“ ist gemäß Leistungsverzeichnis eine Umleitung für Fußgänger bzw. Radfahrer vorzusehen. Im Bereich der Mittelstraße sind Einschränkungen durch die Straßenbaumaßnahme sowie die darüber hinaus gehenden Maßnahmen der Versorger notwendig. Anliegerverkehr allgemein Angrenzend an das Baufeld befinden sich keine Anliegergrundstücke. Es ist sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit aller von dem Bauvorhaben berührten Grundstücken außerhalb des unmittelbaren Baufeldes während der Durchführung der Baumaßnahme für den Anliegerverkehr gegeben ist. Die in diesem Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
3.2 Bauablauf
3.2.1 Allgemeines
Geplanter Bauzeitraum ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Der AN hat über den geplanten Bauablauf einen eigenen Grobablaufplan zu erstellen und mit Angebotsabgabe zu übergeben. Zur Bauanlaufberatung ist ein Bauablaufplan zu erstellen und dem AG zur Bestätigung vorzulegen. Der Bauablaufplan ist zu untersetzen mit Arbeitskräften und Geräten und regelmäßig dem Baufortschritt anzupassen. Der AN hat die Arbeiten innerhalb der geplanten Bauzeit durchzuführen. Bei der Kalkulation und der Bauablaufplanung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
• Zeiträume für den Auf-, Um- und Abbau von Verkehrsführungen sind zu berücksichtigen.
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• Die Arbeiten sind so abzustimmen und zu koordinieren, dass durch witterungsbedingte oder technisch bedingte Einflüsse begründete Verzögerungen im Rahmen des Bauablaufes ausgeglichen werden. Zur Sicherung der Termine und Fristen sind alle Arbeiten erforderlichenfalls in einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) im 2-Schicht-Betrieb auszuführen (montags - freitags: 7 Uhr - 19 Uhr, samstags: 7 Uhr - 17 Uhr) sowie mit mehreren Kolonnen - in Abhängigkeit der technologischen Durchführbarkeit. Alle dem AN daraus entstehenden Mehraufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Abweichungen vom genehmigten Bauzeitenplan bedürfen der Zustimmung des AG. Die Rettungsleitstellen und die Busverkehrsgesellschaft sind stets rechtzeitig über anstehende Sperrungen bzw. Änderungen der Verkehrsführung im Baubereich zu informieren. Der AN hat ohne gesonderte Vergütung seinen Bauablauf selbständig so einzurichten, dass während der gesamten Bauzeit die Zufahrt für Notfallfahrzeuge, Havariedienste jeglicher Art und in allen Baubereichen zu den Anliegergrundstücken besteht. Das Oberbauplanum wird durch den AG abschnittsweise abgenommen. Der AG ist durch den AN vor Überbauung des Planums je hergestelltem Abschnitt rechtzeitig zu informieren.
3.2.2 Kampfmittelbeseitigung
Gemäß Baugrundgutachten (Anlage 9) erfolgte eine Flächensondierung und der Verdacht auf Kampfmittel konnte ausgeschlossen werden. Sollten bei der Bauausführung Kampfmittel zu Tage treten, sind die Funde unverzüglich dem AG sowie der nächstgelegenen Polizeidienststelle oder Ortspolizeibehörde anzuzeigen anzuzeigen (§ 3 Kampfmittelverordnung). Das Betreten der Fundstelle ist verboten (§ 4 Kampfmittelverordnung). Verstößt der AN vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 und 4 der Kampfmittelverordnung, handelt dieser ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
3.2.3 Brand- und Katastrophenschutz
Die Erreichbarkeit der anliegenden Gebäude, Flächen und Löschwasserentnahmestellen für Feuerwehr und Rettungsdienst ist zu jeder Zeit zu gewährleisten, insbesondere auch außerhalb der Bautätigkeit. Die Sicherung des Baufeldes mit Baufahrzeugen ist zu vermeiden. Bauzeitliche Zufahrten sind gemäß DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ auszubilden. Die Mindestbreite von Zufahrten beträgt 3 m, in Kurven entsprechend dem Außenradius erweitert. Anrampungen müssen für Fahrzeuge mit 3,65 m Achsabstand und 20 cm Bodenfreiheit befahrbar sein. Notwendige Einschränkungen der Zufahrt sind rechtzeitig mit der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr und dem Rettungszweckverband abzustimmen. Nicht befahrbare Bereiche des Baufeldes sind auf 200 m Länge zu begrenzen und ein gesicherter und beleuchteter Rettungsweg mit 1,20 m Breite herzustellen, über den die angrenzenden Hauseingänge erreichbar sind.
3.3 Wasserhaltung
Wasserhaltungsmaßnahmen sind gemäß LV vorzusehen. Das schadlose Ableiten und Beseitigen des Oberflächen- und Sickerwassers während der Bauzeit sowie das Beseitigen hieraus entstehender Schäden obliegt dem AN.
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Er ist dafür jederzeit, ohne besondere Vergütung, selbst verantwortlich. Die Entwässerung während der Bauzeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Wasserhaltungsmaßnahmen sind so zu wählen, dass mit geringst möglichem Aufwand der erforderliche Zweck erreicht wird. Alle Kosten für die Herstellung von provisorischen Abflussmöglichkeiten und deren Unterhaltung sind in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Der AN ist verpflichtet, die Wasserhaltung so einzurichten, dass sie während der gesamten Bauzeit mit und ohne Umbau ihre Funktion erfüllen kann. Wenn der AN andere Lösungen vorsieht, ist bereits bei der Kalkulation der Einheitspreise einzurechnen, dass die Anlage entsprechend der Bautechnologie des AN und des Baufortschritts umzusetzen/anzupassen ist. Derartige Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Das Vorhalten einer Reserveanlage obliegt dem AN. Schäden, die sich jedoch aus dem Fehlen einer solchen Anlage ergeben, gehen zu Lasten des AN. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) einschließlich der dazu ergangenen Vorschriften zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sind einzuhalten. Die Baumaßnahme muss so erfolgen, dass eine negative Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung des Gewässers ausgeschlossen wird. Für die aus den Gesetzen des Umweltschutzes erwachsenden Aufwendungen, Erschwernisse und Risiken wird keine gesonderte Vergütung gewährt.
3.4 Baubehelfe
- entfällt
3.5 Stoffe, Bauteile
Allgemein Die Lieferung aller zur vertragsgerechten Leistungsausführung erforderlichen Stoffe und Bauteile ist, soweit in den Einzelpositionen nicht anders festgelegt, Bestandteil der jeweiligen Einheitspreise. Alle eingesetzten Materialien müssen den jeweils baustellenspezifisch gültigen Technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verwendet werden dürfen nur Baustoffe, die der Güteüberwachung unterliegen und für den Einsatz im Straßenbau zugelassen sind.
Material für Asphaltschichten Die Bezeichnung der zu verwendenden Bitumenemulsionen erfolgt gemäß TL BE-StB 15 und kann daher von den Angaben in den ZTV Asphalt-StB 07/13 abweichen (siehe ARS 17/2015). Wenn aus der vorgegebenen Bauzeit ersichtlich ist, dass der Einbau der Asphaltschichten ggf. bei niedrigen Temperaturen erfolgen muss, sind die Aufwendungen für den Einsatz erforderlicher Zusatzmittel (Einbauhilfen) in das Angebot einzurechnen. Fertigteile Für alle Bauteile und Bauelemente sind eine für den Anwendungszweck zutreffende Zulassung und der Nachweis der Fremdüberwachung vorzulegen.
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Zur Lieferung von Betonwaren sind nur Betriebe zugelassen, die Inhaber des Gütezeichens "Güteschutz für Betonstein" für die betreffenden Erzeugnisgruppen sind. Markierung Die Markierungsstoffe müssen neben den Anforderungen der TL-M, der DIN EN 1436, der DIN EN 1790 und der ZTV M entsprechen. Die Stoffbezeichnung (Handelsname), die Herkunft des Markierungsstoffes sind im vor der Ausführung anzugeben und die Prüfberichte bzw. die Freigabezeugnisse der BASt sind dem AG zu übergeben. Es dürfen nur Stoffe angeboten werden, die in den jeweils gültigen BASt-Listen der geprüften Stoffe, Stoffsysteme und Verfahren aufgeführt sind und für die eine Ausführungsanweisung des Herstellers vorliegt. Die technischen Anforderungen an Ausführung und Art der zum Einsatz kommenden Markierungsstoffe, deren Applikation sowie die Verjährungsfristen für Mängelansprüche (Gewährleistung) regeln die ZTV M 13, TL M, RMS Teil 1 und 2. Die Klassen der verkehrstechnischen Eigenschaften (Tagessichtbarkeit, Nachtsichtbarkeit und Griffigkeit) richten sich nach DIN EN 1436.
3.6 Abfälle
Allgemeines Die Prüfberichte der Untersuchung der umweltrelevanten Parameter der Straßenausbaustoffe liegen bei. Für alle im Zuge der Baumaßnahme anfallenden Ausbaustoffe, Abfälle und überschüssigen Erdmassen bleibt der AG Abfallerzeuger. Der AN wird Abfallbesitzer und übernimmt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Der AN hat gegenüber dem AG den Nachweis über den Verbleib der Ausbaustoffe in geeigneter Form zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgungsleistung (Abtransport der Ausbaustoffe von der Baustelle) dem AG zu übergeben. Liegen die Nachweise nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen. Dabei ist seit dem 01.08 2023 nach der neuen Mantelverordnung zu verfahren. Mehrkosten aus den geänderten Abläufen bei der Deklaration sind in die Preise einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert erstattet. Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegescheine güteüberwachter Asphaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen. Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die hierfür erforderlichen allgemein üblichen Entsorgungsparameter sind bei der Wahl der Entsorgungsanlagen zu beachten. Soweit durch die Wahl des Entsorgers durch den AN zusätzliche Deklarationsanalysen wie z. B. nach Baurestmassenerlass erforderlich werden, werden diese einschließlich der ggf. daraus folgenden weiteren Mehrkosten vom AG nicht vergütet. Laborzeiten von bis zu drei Wochen sind ebenfalls einzuplanen. Die Annahmebedingungen der Entsorgungsanlagen sind zu beachten. Geforderte Transportpapiere (Übernahmescheine bzw. Registerbelege) sind vom AN zu beschaffen bzw. vorzubereiten. Besonderheiten bei Ausbauasphalt
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Um eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des Ausbauasphaltes zu ermöglichen, ist schichtenweise zu fräsen. Der anfallende Ausbauasphalt ist von der Baustelle zu entfernen und einer Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Abfallschlüssel für die häufigsten anfallenden Abfälle
| Abfallart | Abfallschlüssel |
|---|---|
| Beton | 17 01 01 |
| Asphalt | 17 03 02 |
| Eisen und Stahl | 17 04 05 |
| Boden und Steine | 17 05 04 |
| Gemischte Bau- und Abbruchabfälle | 17 09 04 |
| Biologisch abbaubare Abfälle | 20 02 01 |
| Straßenkehricht | 20 03 03 |
3.7 Winterbau
Ein Winterbau ist nicht vorgesehen. Kosten, die während der Wintermonate witterungsbedingt auftreten, werden nicht gesondert vergütet. Die Baustelle ist zum Winterbeginn so herzurichten, dass keine Stillegekosten infolge Bewachung Absperrung und Beleuchtung der Baustelle zu Lasten des Auftraggebers entstehen. Es ist dem AN freigestellt, ob er die Baustelleneinrichtung im Ganzen während der Wintermonate auf der Baustelle belässt oder die Baustelleneinrichtung ganz oder dem Baufortschritt entsprechend nur teilweise zum Winterbeginn entfernt. Kosten aus Stilllegung während der Wintermonate werden nicht vergütet.
3.8 Beweissicherung
Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten ist der Zustand des angrenzenden Geländes, von Vorflutern und Vorflutleitungen, unmittelbar angrenzender Bebauung und baulicher Anlagen und der Wege, die im Einflussbereich der Baumaßnahme liegen, vom AN gemeinsam mit dem AG und beteiligten Dritten entsprechend der VOB/B und ZVB festzustellen und durch Messungen, Fotografien (aussagekräftige Fotos aus verschiedenen Perspektiven) und Niederschriften, die von allen Betroffenen anerkannt sein müssen, zu dokumentieren. Der AN hat die Zustandsfeststellung im Einvernehmen mit dem AG einzuleiten. Die Betroffenen sind vom AN rechtzeitig über die Durchführung der Untersuchung für das Verfahren mit Angabe der Termine zu benachrichtigen. Der AN hat zu beteiligen: a. den AG b. bei Grundstücken, die nicht im Eigentum des AG stehen, die dinglich Berechtigten, ggf. auch Pächter c. bei öffentlichen Anlagen die zuständige Behörde bzw. den Träger der Anlage Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine Schlussbesichtigung zur Zustandsermittlung durchzuführen.
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Grundsätzlich gilt, dass alle Schäden, die durch die Bauarbeiten an anderen Grundstücken bzw. Dritten entstehen, beseitigt werden und der Urzustand durch den AN wiederhergestellt wird. Der AG ist gegenüber Haftungsansprüchen Dritter freizustellen. Alle dadurch entstehenden Kosten und Erschwernisse sind in die Pauschale für die Beweissicherung einzurechnen.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Es sind Sicherungsmaßnahmen gemäß LV auszuführen.
3.10 Belastungsannahmen Brückenbau
- entfällt
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren, Abrechnung
Der AN hat seine Aufmaße und Rechnungen entsprechend der Bauteile im LV aufzugliedern und getrennt an den jeweiligen AG zu stellen. Der für die Aufgliederung nach Auftraggeber entstehende Aufwand ist bei der Angebotsabgabe zu berücksichtigen. Eine separate Vergütung dafür erfolgt nicht. Bestehen Unklarheiten über die Zuordnung bzw. sind Bauleistungen nicht eindeutig ermittelbar oder trennbar, sind diese mit den jeweiligen Kostenträgern bzw. mit der Bauoberleitung zu klären. Durch den AN sind alle notwendigen Vermessungs- und Absteckleistungen eigenständig durchzuführen und als Nebenleistung in die Baustelleneinrichtungsposition einzukalkulieren. Als gültiges Aufmaßverfahren für die Bauabrechnung wird die REB-VB zugrunde gelegt. Abstimmungen zum Abschluss einer Abrechnungsvereinbarung sind vor Baubeginn mit der zuständigen Bauüberwachung des AG zu führen. Grundlage bilden die ZVB/E–StB, VOB/C und die anzuwendenden Vertragsbedingungen. Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame Aufmaß von Leistungen zu beantragen, die später nicht mehr oder nur schwer feststellbar sind, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an dem Aufmaß, so gelten die eventuell auch unvollständigen Aufmaße des AG. Sollte die Erstellung der Aufmaße durch den AN gänzlich vernachlässigt werden, wird durch den AG ein Dritter mit der Erstellung der Aufmaße/Abrechnungsgrundlagen beauftragt. Die dabei entstehenden Kosten trägt der AN in vollem Umfang. Grundsätzlich sind jeder Abschlagsrechnung prüffähige Massenberechnungen/Aufmaße z. B.: Querprofile, nach OZ geordnete Massen/Aufmaßzusammenstellungen u. ä. beizufügen. Aufmaße, Nivellements und Mengenberechnung sind durch Fachpersonal aufzustellen. Nachweise für die Leistung (z.B. Lieferscheine, Wiegekarte), die Grundlage für die Abrechnung sind, müssen bei Lieferung unmittelbar unaufgefordert der örtlichen Bauüberwachung des AG zur Bestätigung übergeben werden. Der AN verliert bei späterer Vorlage den Anspruch auf Vergütung. Wiegescheine sind für jede Fahrt mit Leer- und Lastwägung zu erstellen. Dem AG sind sämtliche Liefer- und Wiegescheine, auch für m² und m³ - Positionen, sortiert nach zugehörigen LV-Positionen, unverzüglich vorzulegen. Auf den Liefer- und Wiegescheinen muss die Nummer der Eignungsprüfung stehen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist zur Bestandsdokumentation eine Bestandsvermessung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Vermessung (RAS Verm, Ausgabe 2001) durchzuführen.
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Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen. Die Vermessung ist an das amtliche Lage- und Höhennetz anzuschließen. Die Bestandsunterlagen sind dem AG zur Abnahme zu übergeben. Die Unterlagenübergabe ist Abnahmekriterium.
3.12 Prüfungen und Nachweise
3.12.1 Eignungsnachweise/Erstprüfungen
Allgemein Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Baustoffgemische Erst-/Eignungsprüfungen und/ oder Eignungsbeurteilungen, Eignungsnachweise oder Zulassungsbescheide erforderlich werden, sind diese mindestens 10 Werktage vor der ersten Verwendung des Baustoffes/Baustoffgemisches dem AG mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Erst-/Eignungsprüfungen sind nach den einschlägigen Technischen Regelwerken von einer nach der RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchzuführen und vom AN dem AG zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die zeitlich befristete Gültigkeit der Erst-/Eignungsprüfungen ist zu beachten. Asphaltschichten Ergänzend zu den Abschnitten 2.3.2 der ZTV Asphalt-StB wird festgelegt, dass in den Eignungsnachweisen alle Angaben der Erstprüfungen enthalten sein müssen. Es wird empfohlen, Kopien der Erstprüfungen zusammen mit der Erklärung des Auftragnehmers als Eignungsnachweise einzureichen. Die Einreichung der Erstprüfungen/Eignungsnachweise muss in jedem Fall rechtzeitig vor Bauausführung erfolgen. Der Kalkstein-/Dolomitgehalt des Fremdfüllers ist für Asphaltdeck- und -binderschichten (Mischgutsorten S) im Eignungsnachweis anzugeben. Erdbau Die gemäß ZTV E-StB vorzulegende Eignungsprüfung muss mindestens • die Korngrößenverteilung, • den Glühverlust, • die Plastizität (nur bei feinkörnigen Böden), • den vorhandenen Wassergehalt und • die Proctordichte und optimalen Wassergehalt enthalten. Für Bodenmaterial, das nicht aus Gewinnungsbetrieben stammt, muss durch chemische Untersuchungen der Nachweis für die Einhaltung der erforderlichen Materialklassen erbracht werden. Das Alter der Analysen darf 6 Monate nicht übersteigen. Bei anthropogenem Bodenmaterial ist der Anteil von Fremdbestandteilen anzugeben. Gemäß ZTV E – StB, Abschn. 3.3.4.3 kann die Baustoffeignungsprüfung bei Geokunststoffen entfallen, wenn der Nachweis einer gleichwertigen freiwilligen Überwachung durch den Hersteller oder den Lieferanten vorgelegt wird. Dieser Nachweis kann zurzeit durch das Produktzertifikat des Industrieverbandes Geokunststoffe e.V. (IVG) erbracht werden.
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3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen
Allgemein Für die Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen sind durch den AN nur nach RAP-Stra zugelassene Labore zu binden oder solche, die ihre Fachkunde anhand von Referenzobjekten nachweisen können. Die Pläne für die Eigenüberwachungsprüfungen mit Benennung des Prüflabors sind dem AG zu Beginn der Arbeiten zu übergeben. Der AN hat sich während der Ausführung (mindestens anhand der Vorgaben in den jeweiligen ZTV) zu vergewissern und dem AG auf Verlangen nachzuweisen, dass die Baustoffe, Baustoffgemische und die ausgeführten Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat für die genaue Einhaltung der in der Ausführungsplanung vorgesehenen Höhen und Fluchten sowie deren Überprüfung zu sorgen. Wird das unterlassen, haftet der AN allein für sich später hinausstellende Fehler und kommt für die die hierdurch entstandenen Kosten auf. Erdbau Für die Eigenüberwachung im Erdbau gilt, dass eine Ausfertigung der Prüfberichte dem AG spätestens einen Tag nach Durchführung der Prüfung auszuhändigen ist. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen nicht oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfungen zu beauftragen. Für die Eigenüberwachung ist die Prüfmethode „M3 – Vorgehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfahrens“ anzuwenden. Für die indirekte Prüfung der Verdichtung mit dem Statischen Plattendruckversuch oder mit dem Dynamischen Plattendruckversuch gelten die Richtwerte der Tabelle 10 und 11 der ZTV E-StB 17. Wenn die Eigenüberwachung vom AG als Kontrollprüfung anerkannt werden soll, sind die Eigenüberwachungsprüfungen nach Abstimmung mit dem AG von einer Prüfstelle auszuführen, die eine Anerkennung (nach RAP Stra) für die Durchführung von Prüfungen im Erdbau besitzt. Asphaltschichten Der Nachweis der Schichtdicken im Zuge der Eigenüberwachung erfolgt über Einbaugewicht, Nivellement, elektromagnetische Dickenmessungen oder Bohrkerne. Grundsätzlich bedarf das vorgesehene Dickenmessverfahren der Bestätigung durch den AG vor Beginn der Arbeiten. Zu den Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers zählen auch die Prüfungen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle bei der Asphaltherstellung, der Gesteinsaufbereitung und der Bindemittelherstellung oder gleichwertiger Art. Gleiches gilt auch für alle weiteren Baustoffe. Bei der Eigenüberwachungsprüfung nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 5.2, kann der Auftragnehmer den Nachweis der Anfangsgriffigkeit der Walzasphaltdeckschichten durch Messungen oder durch Erstellen einer Arbeitsanleitung mit Soll-Vorgaben und deren Prüfung nach dem Formblatt „Dokumentation der Eigenüberwachung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Anfangsgriffigkeit von Walzasphaltdeckschichten“ führen.
3.12.3 Kontrollprüfungen
Allgemein Kontrollprüfungen werden vom AG veranlasst. Der AN hat die damit möglicherweise verbundenen Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos aufzufangen.
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Die Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen kann nur bis zu 6 Wochen nach Übersendung des Prüfberichtes für die ursprünglichen Kontrollprüfungen gefordert werden. Zusätzliche Untersuchungen des Verdichtungsgrades von Asphaltschichten können nur innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Prüfberichtes verlangt werden, wenn die Strecke bereits unter Verkehr liegt. Der AN hat dem AG bei der Entnahme von Proben zu unterstützen. Der AN hat dem AG auf Verlangen für Kontrollmessungen geeignete Messgeräte zur Verfügung zu stellen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Die Abstimmung zwischen AN und dem Kontrollvermesser hat mindestens 1 Tag vorher zu erfolgen.
Asphaltschichten Nachweise zur Einbaudicke der Asphaltschichten sind durch ein elektromagnetisches Dickenmessverfahren gemäß den Technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau TP D-StB 12 zu führen. Für die Bestimmung der Dicken soll ein weggesteuertes Messgerät verwendet werden (Puls- Induktionsverfahren). Die Messung erfolgt für Asphalttrag- und –deckschicht. Bei Fahrbahnbreiten bis 5 m werden die Messstellen alternierend rechts/links angeordnet. Bei Fahrbahnbreiten über 5 m werden die Messstellen alternierend rechts/mitte/links angeordnet. Der Abstand zwischen den Messstellen beträgt 50 m. Der Abstand der Reflektoren pro Messstelle beträgt untereinander 1,5 m und zum Fahrbahnrand 1,0 m. Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam durchzuführen. Es sind die Formblätter der TP D-StB 12 zu verwenden. Sollten bei Kontrollprüfungen Abweichungen festgestellt werden und es gibt in den jeweils maßgebenden ZTV für diese Abweichungen Abzugsregelungen, so kann anstelle der Mängelbeseitigung einvernehmlich der sich hieraus ergebende Abzug der Vergütung vereinbart werden. Abzüge werden aber nur bis zu einer Höhe von 50 % des zugehörigen Einheitspreises vorgenommen. Ergeben sich höhere Abzüge ist die Leistung in jedem Fall durch eine mangelfreie Leistung zu ersetzen. Nach Entnahme von Bohrkernen zur Kontrollzwecken sind die Bohrkernlöcher über die gesamte Dicke des Asphaltoberbaus fachgerecht zu verschließen. Dabei sind Verdichtungsgrad, Zusammensetzung und Schichtenaufbau so zu wählen, dass bezüglich Dauerhaftigkeit, Dichtigkeit und Tragfähigkeit der Originalkonstruktion nahekommenden Parameter erreicht werden. Geschlossene Bohrkernlöcher unterliegen den für die Asphaltbefestigung geltenden Gewährleistungsanforderungen.
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
Beim Fräsen von Asphaltschichten sind die Schutzmaßnahmen nach „TRGS 559 – Mineralischer Staub“ zu beachten. Soweit die verwendeten Großfräsen noch nicht mit einer Vorrichtung zur wirksamen Staubreduzierung ausgestattet sind, muss Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmaske mit P2-Filtern) getragen werden. In Ortslagen sind nur Fräsen mit wirksamer Staubreduzierung einzusetzen. Werden pechhaltige Straßenbaustoffe mit einem Benzo[a]pyrengehalt von ≥ 50 mg/kg ausgebaut, so sind die Schutzmaßnahmen der Technischen Regel für Gefahrstoffe „TRGS 551 – Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ zu berücksichtigen.
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Bei einer ständigen Überschreitung des Luftgrenzwertes von 0,002 mg Benzo[a]pyren je m³ Luft - trotz Maßnahmen zur Vermeidung von Stäuben - sind zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdung vorzusehen. In diesem Fall sind die Schutzmaßnahmen der TRGS 500 – Schutzmaßnahmen: Mindeststandard - zu beachten. Die Kosten für die technischen Schutzmaßnahmen beim Aufbrechen / Fräsen sowie Aufnehmen, Transportieren und Abladen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bei den Arbeiten unter Eichenbäumen kann es durch Prozessionsspinnerbefall zu einer akuten Gefahr für den Menschen kommen, besonders während der Raupenfraßzeit von Mai bis Juli. Wenn die Arbeiten in den befallenen Gebieten fortgesetzt werden müssen, sind Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich. Dazu gehören Einweg-Overalle mit Kapuze, Vollschutzbrillen, Feinstaubmasken FFP 2 und Schutzhandschuhe. Die Kosten für die Arbeitsschutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Vom AG werden
• Ausführungspläne • Bestandsuntersuchung zur Verfügung gestellt.
4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen
Bis Baubeginn ist vom AN zu übergeben:
• Grobablaufplan mit Abgabe des Angebots
• Bauablaufplan zur Bauanlaufberatung • Zahlungsplan
• Urkalkulation zur Bauanlaufberatung • Bestandsvermessung / Bestandspläne / Bestandsdokumentation nach Punkt 3.11 dieser Baubeschreibung
• Eignungsnachweise und Zertifikate für Baustoffe und Bauteile • Umleitungs- und Beschilderungspläne einschließlich deren verkehrsrechtlicher Anordnung
Während der Bauausführung ist vom AN zu übergeben:
• Bautagesberichte (Übergabe wöchentlich) Papierform geheftet
• Dokumentationsbilder für Bestand und Bauablauf PDF-Format
• Protokolle der Kontrollprüfungen Papierform geheftet
Bis zur Abnahme ist vom AN zu übergeben
• Eigenüberwachungsprotokolle
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• Freistellungsbescheinigung Schadensansprüche Eigentümer Papierform geheftet
Bis zur Schlussrechnung ist vom AN zu übergeben:
• in Papierform geheftet o Verwertungs- und Entsorgungsnachweise o Lieferscheine o Bau- und Bauwerksdokumentationen • in Papierform geheftet und digital im PDF-, DXF/DWG-Format o Bestandsvermessungen o Videobefahrung der hergestellten Leitungen
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und sonstige technische
Regelwerke
5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
| Titel | Abkürzung | Ausgabe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen | ZTV-SA | 1997/2001 | ||||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen | ZTV M | 2013 | ||||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen | ZTV VZ | 2011 | ||||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau | ZTV E-StB | 2017 | ||||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen | ZTV A-StB | 2012 | ||||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau | ZTV Ew-StB | 2014 | ||||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau | ZTV SoB-StB | 2020 | ||||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt | ZTV Asphalt-StB | 2007, Fassung 2013 | ||||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen | ZTV BEA-StB | 2009, Fassung 2013 | ||||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen | ZTV Pflaster-StB | 2020 | ||||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau | ZTV La-StB | 2018 |
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| Titel | Abkürzung | Ausgabe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßenbau | ZTV Verm-StB | 2001 |
5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
• Ergänzende Regelungen der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (https://lsbb.sachsen- anhalt.de/service/bautechnische-informationen/allgemeine-rundschreiben-und- einfuehrungserlasse) • Rundschreiben Straßenbau des BMVI vom 13.12.2016, Betreff: Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität
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