04_MVV Business Code of Conduct Juli 26.pdf

Tiefbau und Leerrohrverlegung für ein 110-Kilovolt-Leitungsprojekt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:49 (Europe/Berlin)

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MVV Business Code of Conduct

  1. Unsere Werte 3.1.2 der Internationalen Charta der Menschenrechte, 1.1 Dieser MVV Business Code of Conduct gibt die Haltung und Erwartungen der Unternehmen des MVV Konzerns (nachfolgend zusammenfassend auch 3.1.3 den vier Grundprinzipien der International Labour Organization (ILO) „MVV“) an ihre Kunden und Lieferanten („Geschäftspartner“) in Bezug auf  Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Umwelt- und Klimaschutz, Nachhaltig-  Beseitigung der Zwangsarbeit keit, Compliance-Management, Korruptionsprävention, Kartellrecht sowie  Abschaffung der Kinderarbeit Geldwäscheprävention wieder und enthält daraus abgeleitete rechtliche Ver-  Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf pflichtungen. einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernüberein- Er ist wesentlicher Bestandteil der Verfahren zur Einhaltung des in Art. 18 der kommen (Kernarbeitsnormen), Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (Taxonomie-Verordnung) festgelegten Mindestschutzes. 3.1.4 den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschen- rechte, 1.2 Grundlagen dieses MVV Business Code of Conduct sind unsere unter https://www.mvv.de/partner/lieferanten/zentraleinkauf/downloadbereich ver- 3.1.5 den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, öffentlichte Grundsatzerklärung zur Achtung von Umwelt und Menschenrech- ten sowie die unter https://www.mvv.de/ueber-uns/nachhaltigkeit veröffent- 3.1.6 den in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris (2015 (COP 21)) defi- lichte Nachhaltigkeitsstrategie von MVV. nierten Zielen, wonach

1.3 MVV behält sich vor – insbesondere im Falle einer weiteren Verschärfung der - der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über gesetzlichen Rahmenbedingungen -, die Geschäftsbeziehung mit Geschäfts- dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternom- partnern, die unsere Werte nicht teilen, zu beenden. men werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustri- ellen Niveau zu begrenzen, da erkannt wurde, dass dies die Risiken und 2. Vertragliche Pflichten Auswirkungen der Klimaänderungen erheblich verringern würde;

2.1 Die nachstehenden Regelungen dieses MVV Business Code of Conduct gel- - die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klima- ten für alle durch Bestellung, Angebotsannahme, Vertrag oder auf andere änderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaände- Weise (zusammen „Vertrag“) vereinbarten Lieferungen oder Leistungen aller rungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwick- Art zwischen MVV und ihren Geschäftspartnern, soweit nicht abweichende lung so gefördert wird, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht besondere vertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind. wird;

2.2 Die Anerkennung eines gleichwertigen Regelungswerks eines Geschäfts- - die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu partners kann als Grundlage für den Vertrag besonders vereinbart werden, einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Kli- sofern und soweit der Geschäftspartner sich zu dessen Einhaltung auch ge- maänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. genüber MVV verpflichtet. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sollen die mit diesem MVV Business Code of Conduct aufgestellten Mindeststan- 3.1.7 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Ra- dards nicht unterschreiten. tes zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 2.3 Lieferanten registrieren sich vor Beauftragung im Lieferantenportal von MVV („Europäisches Klimagesetz“). oder in Portalen von ihr beauftragter Dienstleister. Im Rahmen der Selbstre- gistrierung werden die Haltung der Lieferanten zu Menschen- und Arbeitneh- 3.1.8 der United Nations Declaration on the Rights of Indigenous People, zum merrechten, Umwelt- und Klimaschutz, Nachhaltigkeit einschließlich Zertifi- Schutz lokaler Gemeinschaften und indigener Völker. zierungen (u.a. ISO 19600, 14001, 50001, 45001), Korruptionsprävention und Kartellrecht, Geldwäschebekämpfung und Compliance Management sowie 3.2 Die Geschäftspartner wirken darauf hin, dass sich auch ihre Nachunterneh- daran anknüpfende Informationen erhoben. Diese Angaben werden bewertet mer zu den in Ziffer 3.1 genannten Normen, Prinzipien, Leitsätzen und Zielen und bei der Auswahl der Lieferanten berücksichtigt. bekennen und adressieren diese angemessen und entlang ihrer eigenen un- mittelbaren Lieferkette. 3. Erwartungen an unsere Geschäftspartner 4. Beachtung der Regelungen zum Schutz der Menschen- und Arbeitneh- 3.1 MVV erwartet von ihren Geschäftspartnern und deren verbundenen Unter- merrechte nehmen das Bekenntnis zu den grundliegenden, internationalen anerkannten Prinzipien in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umwelt- und 4.1 MVV erwartet von ihren Geschäftspartnern, von mit diesen verbundenen Un- Klimaschutz und Korruptionsbekämpfung, die sich ergeben aus: ternehmen und Nachunternehmern, dass sie in den Ländern, in denen sie tätig sind, 3.1.1 dem UN Global Compact 4.1.1 die jeweils anwendbaren nationalen Regelungen zum Schutz der Menschen-

  • Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte befolgen und niemanden zur Abgabe von Reise-  Prinzip 01: Unternehmen sollen den Schutz der internationalen pässen oder anderer rechtlicher Dokumente oder zur Zahlung einer Gebühr Menschenrechte unterstützen und achten. an den Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn zwingen,  Prinzip 02: Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligen. 4.1.2 unabhängig von den anwendbaren nationalen Regelungen, die gemäß Ziff. 3.1 geschützten Rechtspositionen aller Menschen schützen,
  • Arbeitsnormen  Prinzip 03: Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die 4.1.3 unabhängig von den anwendbaren nationalen Regelungen die körperliche wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen Unversehrtheit, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter während der wahren. Arbeit schützen, Chancengleichheit und den Schutz vor Diskriminierung ins-  Prinzip 04: Unternehmen sollen sich für die Beseitigung aller For- besondere wegen Geschlecht, Religion, Alter, Familienverhältnissen, Sexua- men der Zwangsarbeit einsetzen. lität, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmervertretung oder Ver-  Prinzip 05: Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderar- einigung, die den Schutz der gemäß Ziff. 3.1 geschützten Rechtspositionen beit eintreten. vertritt, gewährleisten,  Prinzip 06: Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskrimi- nierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten. 4.1.4 unabhängig von den anwendbaren nationalen Regelungen, die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ge-
  • Umwelt nannten Verbote beachten,  Prinzip 07: Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen. 4.1.5 bei einem Einsatz von oder der Zusammenarbeit mit privaten oder staatli-  Prinzip 08: Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um größeres chen Sicherheitskräften sicherzustellen, die Menschenrechte der Mitarbei- Umweltbewusstsein zu fördern. tenden und anderer Rechteinhaber geachtet werden (insbesondere keine  Prinzip 09: Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung Ausübung von ungesetzlicher physischer oder psychischer Gewalt), umweltfreundlicher Technologien beschleunigen. 4.1.6 angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in ihren Produkten die Verwen-
  • Korruptionsprävention dung von Rohstoffen zu vermeiden, die aus Konflikt- und Risikogebieten  Prinzip 10: Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption stammen und zu Menschenrechtsverletzungen, Korruption, der Finanzierung eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung. bewaffneter Gruppen oder ähnlichen negativen Auswirkungen beitragen.

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Ein Interessenkonflikt kann insbesondere dann vorliegen, wenn persönliche, 4.1.7 die aus den jeweils anwendbaren nationalen Regelungen anwendbaren Ver- familiäre, finanzielle oder sonstige Interessen geeignet sind, geschäftliche pflichtungen zur Zahlungen eines Mindestlohnes erfüllen, Entscheidungen oder Handlungen im Verhältnis zu MVV zu beeinflussen oder den Anschein einer solchen Beeinflussung zu begründen. 4.1.8 bei jedweder Geschäftstätigkeit in Deutschland die Verpflichtungen aus dem Geschäftspartner informieren MVV unverzüglich, wenn ihnen ein tatsächli- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und den danach auf den Betrieb des cher oder potenzieller Interessenkonflikt bekannt wird, der die Geschäftsbe- Geschäftspartners anwendbaren tariflichen Bestimmungen erfüllen. ziehung zu MVV betreffen kann. Die Mitteilung erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und ist auf die zur 4.2 Soweit die von einem Geschäftspartner für MVV zu erbringende Lieferung Prüfung und angemessenen Behandlung des Interessenkonflikts erforderli- oder Leistung in den Anwendungsbereich eines deutschen Landestariftreue- chen Informationen zu beschränken. und Mindestlohngesetzes oder eines anderen Gesetzes, das die Zahlung ei- nes Mindestentgeltes für dem Geschäftspartner übertragene Leistungen vor- 6.4 Der Geschäftspartner hat MVV auf Anforderung im angemessenen Umfang sieht, fällt, verpflichtet sich der Geschäftspartner zur Gewährung des darin Auskünfte zu seinem CMS zu erteilen. vorgesehenen Mindestentgelts an seine bei der Ausführung der Leistung ein- gesetzten Arbeitnehmer sowie zur Gewährung der darin für MVV vorgesehe- 6.5 Im Falle eines Verstoßes des Geschäftspartners gegen Ziff. 6.1 bis 6.4 ist nen Auskunfts- und Prüfungsrechte. Ferner ist der Geschäftspartner ver- MVV vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte berechtigt, den Vertrag fristlos pflichtet, Nachunternehmer zur Einhaltung der vorgenannten Regelungen in zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bezug auf seine Arbeitnehmer zu verpflichten. 7. Kartellrecht und Korruptionsprävention 4.3 Für Leistungen, die im Land Baden-Württemberg erbracht werden, gelten die durch beim Regierungspräsidium Stuttgart eingerichtete Servicestelle Lan- 7.1 Ging dem Vertrag die Abgabe von Angeboten an oder von MVV voraus, für destariftreue- und Mindestlohngesetz herausgegebene und auf ihrer Internet- die der Geschäftspartner eine Absprache getroffen hat, die eine rechtswidrige seite abrufbaren ,,Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tarif- Wettbewerbsbeschränkung oder eine wettbewerbswidrige abgestimmte Ver- treue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindest- haltensweise darstellt, sei es mit Mitbewerbern, mit Mitarbeitern des Ge- lohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- schäftspartners oder mit Dritten, oder wurden Personen im Zusammenhang und Mindestlohngesetz – LTMG)‘‘ in ihrer jeweiligen Fassung. mit einem Vertrag zu einem Tun oder Unterlassen genötigt oder erpresst, hat der Geschäftspartner MVV einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 5. Abhilfe und Sanktionen bei Verstößen gegen Regelungen zum Schutz 15 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme zu zahlen, es sei denn, dass ein der Menschen- und Arbeitnehmerrechte Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Die Verpflichtung aus Satz 1 gilt auch für den Fall, dass der Vertrag beendet wurde oder wird oder bereits 5.1 Im Falle eines Verstoßes des Geschäftspartners oder eines mit ihm verbun- erfüllt ist. Ist keine Netto-Auftragssumme vereinbart oder der Vertrag noch denen Unternehmens gegen Ziffer 4.1 bis 4.3 oder, sofern oder soweit ein nicht beendet, tritt an ihre Stelle die bei Erfüllung oder Abruf aller vereinbarten solcher Verstoß zu besorgen ist, ist MVV vorbehaltlich etwaiger weiterer Lieferungen oder Leistungen geschuldete Vergütung oder, in Ermangelung Rechte berechtigt, einer solchen Obergrenze, eine von MVV nach billigem Ermessen zu bestim- mende Netto-Auftragssumme. 5.1.1 umfassende Auskunft zu verlangen, 7.2 Sofern im Zusammenhang mit der Planung, der Vergabe und/oder der Ab- 5.1.2 ihm eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe des Verstoßes bzw. Erfüllung wicklung eines Vertrags Mitarbeitern oder Beauftragten des Geschäftspart- der betreffenden Verpflichtungen zu setzen, und ners nachweislich unzulässige Vorteile (insbesondere nach §§ 299, 333, 334 StGB) gewährt wurden, hat der Geschäftspartner an MVV eine Vertragsstrafe 5.1.3 sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, den Vertrag fristlos zu kündigen und in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme zu zahlen, es sei denn, dass ein Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Anspruch auf Scha- Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Ziff. 7.1 Satz 2 und 3 gelten densersatz umfasst auch die Erstattung von Geldstrafen oder Bußgeldern, entsprechend. die gegen MVV infolge des Verstoßes verhängt werden. 7.3 Ziff. 7.1 und 7.2 gelten ferner entsprechend, sofern ein Nachunternehmer des 5.2 Ziffer 5.1 gilt entsprechend, wenn ein Nachunternehmer gegen die in Ziffer Geschäftspartners eine von Ziff. 7.1 erfasste Absprache getroffen hat oder 4.1 bis 4.3 genannten Verpflichtungen verstößt und der Geschäftspartner trifft oder unzulässige Vorteile im Sinne der Ziff. 7.2 gewährt hat und der Ge- oder ein verbundenes Unternehmen des Geschäftspartners davon Kenntnis schäftspartner oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen davon Kenntnis hatte oder dies hätte erkennen können. hatte oder dies hätte erkennen können.

5.3 Der Geschäftspartner stellt MVV von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen- 7.4 In den in Ziff. 7.1 bis 7.3 genannten Fällen ist MVV zum Rücktritt vom Vertrag, über MVV von Mitarbeitern des Geschäftspartners wegen Verstoßes gegen im Falle von Dauerschuldverhältnissen zur fristlosen Kündigung aus wichti- Verpflichtungen zur Zahlungen eines Mindestlohnes gestellt werden. Für in gem Grund, berechtigt. Die sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte Deutschland ansässige Geschäftspartner gilt, dass der Geschäftspartner im und Ansprüche von MVV bleiben unberührt. Innenverhältnis zu MVV insbesondere die Verpflichtungen, welche der Ge- schäftspartner und MVV gem. § 13 MiLoG oder § 14 AEntG treffen, allein und 8. Geldwäscheprävention in vollem Umfang übernimmt. 8.1 MVV erwartet von ihren Geschäftspartnern, dass sie und mit ihnen verbun- 5.4 Beauftragt der Geschäftspartner Nachunternehmer, so stellt er MVV von dene Unternehmen und ihre jeweiligen Nachunternehmer die Regelungen sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber MVV wegen Verstoßes dieser des Geldwäschegesetzes befolgen. Nachunternehmer gegen die Bestimmungen eines Tariftreue- und Mindest- lohngesetzes geltend gemacht werden - in Deutschland sind dies u.a. das 8.2 Im Falle eines Verstoßes des Geschäftspartners oder eines verbundenen Un- MiLoG und/oder das AEntG. Sofern anwendbar gilt, dass der Geschäfts- ternehmens gegen das Geldwäschegesetz oder sofern oder soweit ein sol- partner im Innenverhältnis zu MVV insbesondere die Verpflichtungen, welche cher Verstoß zu besorgen ist, ist MVV vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte der Geschäftspartner und MVV gem. § 13 MiLoG oder § 14 AEntG treffen, berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der allein und in vollem Umfang übernimmt. Gleiches gilt bei der Beauftragung Leistung zu verlangen. von Verleihern nach dem AÜG im Hinblick auf Ansprüche der Sozialkassen gem. § 28 e Abs. 3a) bis g) SGB IV. 8.3 Ziff. 8.2 gilt entsprechend für Verstöße eines Nachunternehmers des Ge- schäftspartners gegen das Geldwäschegesetz, wenn der Geschäftspartner 6. Erwartungen an ein Compliance-Managementsystem (CMS) oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen davon Kenntnis hatte oder dies hätte erkennen können. 6.1 MVV erwartet von ihren Geschäftspartnern, dass sie über ein für ihren Ge- schäftsbetrieb angemessenes und effektives CMS verfügen, das als Kernbe- 9. Internationale Korruptions- und Geldwäscheprävention standteil wirksame Vorkehrungen gegen Korruption, nicht nur durch Leistun- gen von Geld, sondern auch durch Sachzuwendungen und Einladungen, 9.1 MVV erwartet von ihren Geschäftspartnern, dass sie in den Ländern, in denen wettbewerbsbeschränkende oder wettbewerbswidrige Handlungen, gegen sie tätig sind, und dass mit ihnen verbundene Unternehmen und ihre jeweili- Nötigung, Erpressung und gegen Geldwäsche enthält. gen Nachunternehmer, in den Ländern, in denen diese tätig sind, die jeweils anwendbaren nationalen Antikorruptions-, Wettbewerbs- und Antigeldwä- 6.2 Dabei setzt MVV voraus, dass sich diese Vorkehrungen nicht auf bloße Vor- sche-Gesetze befolgen. schriften beschränken, sondern diese auch in der Praxis angewendet und ihre Anwendung regelmäßig überprüft und dokumentiert werden. Bestandteil 9.2 Im Falle eines Verstoßes des Geschäftspartners oder eines verbundenen Un- des CMS muss zwingend auch ein Beschwerdeverfahren sein, das es jeder- ternehmens gegen die jeweils anwendbaren nationalen Antikorruptions-, mann und jederzeit ermöglicht, Verstöße gegen Gesetze und europäische Wettbewerbs- oder Antigeldwäsche-Gesetze oder sofern oder soweit ein sol- Verordnungen, auch anonym, zu melden (Whistleblower Hotline). cher Verstoß zu besorgen ist, ist MVV vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der 6.3 MVV erwartet von ihren Geschäftspartnern, dass sie in angemessenem Um- Leistung zu verlangen. fang Sorgfalt walten lassen, um tatsächliche oder potenzielle Interessenkon- flikte im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu MVV zu erkennen, 9.3 Ziff. 9.2 gilt entsprechend für Verstöße eines Nachunternehmers des Ge- zu vermeiden und, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, sachgerecht zu schäftspartners gegen die jeweils anwendbaren nationalen Antikorruptions-, handhaben. Wettbewerbs- oder Antigeldwäsche-Gesetze, wenn der Geschäftspartner

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oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen davon Kenntnis hatte oder dies gemeinwohlverträglich beseitigen, sich zu den jeweils einschlägigen Klima- hätte erkennen können. schutzzielen bekennen und darauf eigene anspruchsvolle Umweltziele und - kennzahlen entwickeln und diese sowie anerkannte Kennzahlen, wie den Ge- 10. Zusicherung und Mitteilungspflichten im Hinblick auf Verfahren, Klagen samtenergieverbrauch in MWh und/oder den CO₂-Ausstoß in Tonnen, auf oder Sanktionen Verlangen MVV gegenüber offenlegen. MVV erwartet, dass ihre Geschäfts- partner die im Pariser Klimaschutzabkommen enthaltenen Ziele (Ziffer 3.1.6) 10.1 Der Geschäftspartner sichert zu, dass in den letzten drei (3) Jahren vor Ver- sowie die Klimaziele der Europäischen Union (Ziffer 3.1.7) durch unterneh- tragsschluss gegen ihn, ein verbundenes Unternehmen, einen Nachunter- menseigene, idealerweise wissenschaftsbasierte Ziele und Maßnahmen ad- nehmer oder gegen ein Organmitglied oder Angestellten derselben wegen ressieren. eines Verstoßes oder Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften, An- tikorruptions- oder Antigeldwäsche-Gesetze oder Compliance-Regeln kein 12.3 MVV erwartet von ihren Geschäftspartnern, dass sie im Umgang mit Tieren staatliches Verfahren eingeleitet oder eine zivilrechtliche Klage erhoben oder alle anwendbaren tierschutzrechtlichen Vorgaben einhalten und Tiere res- aufgrund eines solchen Verfahrens oder einer Klage eine Sanktion (z.B. Stra- pektvoll sowie verantwortungsvoll behandeln. Unnötige Schmerzen, Leiden, fen, Bußgelder, Vergabesperren, Schadensersatzleistungen) verhängt wor- Schäden und vermeidbarer Stress sind zu verhindern. Tierversuche dürfen den ist, das bzw. die MVV vor Vertragsschluss nicht offen gelegt worden ist. nur durchgeführt, veranlasst oder unterstützt werden, wenn sie rechtlich zu- lässig, wissenschaftlich begründet und unter Berücksichtigung regulatori- 10.2 Der Geschäftspartner wird MVV unverzüglich nach Bekanntwerden mitteilen, scher Anforderungen erforderlich sind. wenn gegen den Geschäftspartner, ein verbundenes Unternehmen, einen Nachunternehmer oder gegen ein Organmitglied oder Angestellten derselben 12.4 Der Geschäftspartner wirkt darauf hin, dass sich auch seine verbundenen wegen eines Verstoßes oder Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften, Unternehmen sowie seine und ihre Nachunternehmer zu Ziff. 12.1 bis 12.3 Antikorruptions- oder Antigeldwäsche-Gesetze oder Compliance-Regeln ein bekennen und sie befolgen. staatliches Verfahren eingeleitet oder eine zivilrechtliche Klage erhoben oder aufgrund eines solchen Verfahrens oder einer Klage eine Sanktion (z.B. 12.5 Der Geschäftspartner wird im angemessenen Umfang mit MVV zusammen- Strafe, Bußgeld, Vergabesperre, Schadensleistung) verhängt worden ist. arbeiten, um Reduktions- oder Ausgleichspotentiale in Bezug auf ihre Um- welt- und Klimaeinwirkungen in ihrer Liefer- und Leistungsbeziehung und in 10.3 MVV kann jederzeit in angemessenem Umfang Auskunft über den Stand der ihren Unternehmen zu identifizieren und bestimmbare Reduktionen bzw. ei- in Ziff. 10.1 und Ziff. 10.2 gennannten Verfahren oder Klagen verlangen. nen Ausgleich zu erreichen.

10.4 Für den Fall, dass die Zusicherung in Ziff. 10.1 unrichtig war und der Ge- 13. Abhilfe und Sanktionen bei Verstößen gegen Regelungen zu Umwelt- schäftspartner dies wusste oder hätte wissen können sowie im Falle eines und Klimaschutz und Nachhaltigkeit Verstoßes des Geschäftspartners gegen die Mitteilungspflichten gemäß Ziff. 10.2 oder Ziff. 10.3, ist MVV vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte berech- 13.1 Im Falle eines Verstoßes des Geschäftspartners gegen die jeweils anwend- tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung baren nationalen umweltrechtlichen Gesetze oder gegen Ziff. 12.3 oder so- zu verlangen. fern oder soweit ein solcher Verstoß zu besorgen ist, ist MVV vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte berechtigt, 10.5 Ziff. 10.4 gilt entsprechend, wenn wegen eines nach Ziff. 10.1 oder 10.2 mit- geteilten Verfahrens, einer Klage oder einer Sanktion MVV unter Berücksich- 13.1.1 umfassende Auskunft zu verlangen, tigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar 13.1.2 dem Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe des Versto- ist. Im Falle der Ziff. 10.1 gilt dies jedoch nur, wenn MVV der die Kündigung ßes bzw. Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen, und begründende Umstand bei Vertragsschluss nicht bekannt war. 13.1.3 sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, den Vertrag fristlos zu kündigen und 11. Sanktionslisten und Sanktionsbestimmungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

11.1 MVV erwartet zwingend von ihren Geschäftspartnern, dass weder sie noch 13.2 Ziff. 13.1 gilt entsprechend, wenn ein verbundenes Unternehmen oder ein verbundene Unternehmen noch ihre Nachunternehmer oder ihre jeweiligen Nachunternehmer gegen umweltrechtliche Gesetze verstößt und der Ge- Organmitglieder oder Angestellten in einer Sanktionsliste der Europäischen schäftspartner davon Kenntnis hatte oder die hätte erkennen können. Union oder der Weltbank (World Bank Listing of Ineligible Firms and Individu- als) geführt oder darin aufgenommen werden. 14. Künstliche Intelligenz und Datenschutz

11.2 Im Falle der Führung oder Aufnahme des Geschäftspartners, eines verbun- 14.1 MVV erwartet von ihren Geschäftspartnern, dass sie Künstliche Intelligenz denen Unternehmens, eines Nachunternehmers oder eines Organmitglieds einschließlich KI-Systemen und KI-gestützter Anwendungen („KI“) im Zusam- oder Angestellten derselben in einer solchen Liste ist der Geschäftspartner menhang mit Leistungen für oder im Auftrag von MVV verantwortungsvoll, verpflichtet, dies MVV nach Bekanntwerden unverzüglich mitzuteilen. MVV sicher, transparent und im Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen ist in diesem Fall vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte berechtigt, den Ver- und regulatorischen Anforderungen entwickeln, bereitstellen, betreiben oder trag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, nutzen. Dies umfasst insbesondere, soweit anwendbar, die Anforderungen sofern der Geschäftspartner nicht innerhalb von 15 Tagen nachweist oder der EU-KI-Verordnung sowie Vorgaben zu Datenschutz, Informationssicher- nachvollziehbar darlegt, dass die Führung oder Aufnahme in die Liste zu Un- heit, Vertraulichkeit, geistigem Eigentum und Nichtdiskriminierung. recht erfolgt und Maßnahmen zur Löschung eingeleitet worden sind oder, im Falle eines Nachunternehmers, das Vertragsverhältnis mit dem betreffenden 14.2 Geschäftspartner haben beim Einsatz von KI angemessene organisatorische Nachunternehmer beendet wurde, oder im Falle einer natürlichen Person, und technische Maßnahmen vorzusehen. Dazu gehören insbesondere klare das Organ- oder Anstellungsverhältnis beendet wurde. Verantwortlichkeiten, menschliche Aufsicht, risikobasierte Prüfungen, Trans- parenz, Fairness, technische Verlässlichkeit, Informationssicherheit sowie 11.3 MVV erwartet zwingend von ihren Geschäftspartnern, dass weder sie noch der Schutz personenbezogener Daten, Geschäftsgeheimnisse und vertrauli- verbundene Unternehmen noch ihre jeweiligen Nachunternehmer Lieferun- cher Informationen. gen oder Leistungen unter Verstoß gegen in der Europäischen Union gel- tende sanktionsrechtliche Vorschriften tätigen oder beziehen. 14.3 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmun gen, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten. 11.4 Im Falle eines Verstoßes des Geschäftspartners oder eines verbundenen Un- ternehmens gegen Ziff. 11.3 ist MVV vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte 14.4 Geschäftspartner informieren MVV unverzüglich über wesentliche Risiken, berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der Fehlfunktionen, Sicherheitsvorfälle oder sonstige Umstände im Zusammen- Leistung zu verlangen. hang mit KI und Datenschutzvorfällen, die rechtliche, ethische, sicherheitsre- levante oder reputationsbezogene Auswirkungen für MVV haben können. 11.5 Ziff. 11.4 gilt entsprechend für Verstöße eines Nachunternehmers des Ge- schäftspartners gegen in der Europäischen Union geltende sanktionsrechtli- 15. Kontrollrechte von MVV che Vorschriften, wenn der Geschäftspartner oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen davon Kenntnis hatte oder dies hätte erkennen können. 15.1 Der Geschäftspartner ermöglicht es MVV, sich in den Betriebsstätten des Ge- schäftspartner zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Be- 12. Umwelt- und Klimaschutz, Tierschutz und Nachhaltigkeit triebsablaufs und unter Einhaltung aller üblichen Sicherheits- und Geheim- haltungsbestimmungen von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Ein- 12.1 MVV erwartet von ihren Geschäftspartnern, dass sie negative Auswirkungen haltung in diesem MVV Business Code of Conduct niedergelegten Erwartun- auf die Umwelt und das Klima so gering wie möglich halten, die einschlägigen gen von MVV und der Verpflichtungen des Geschäftspartners in Bezug auf umweltrechtlichen Vorschriften lückenlos einhalten und Anfragen bezüglich Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Umwelt- und Klimaschutz sowie Nach- umwelt- oder klimabezogener Produkteigenschaften in angemessener Zeit haltigkeit zu überzeugen. Der Geschäftspartner ermöglicht es MVV, mit Mit- beantworten. arbeitern des Geschäftspartners oder Arbeitnehmervertretern ohne Anwe- senheit von Vertretern des Geschäftspartners zu sprechen. 12.2 MVV erwartet ferner von ihren Geschäftspartnern, dass sie die Umwelt- und Klimaverträglichkeit ihrer Geschäftstätigkeit kontinuierlich verbessern, den 15.2 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, mit seinen verbundenen Unternehmen Verbrauch natürlicher Ressourcen (Energie, Wasser und Rohstoffe) unter und Nachunternehmern zu vereinbaren, dass diese MVV und dem Ge- Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nachhaltig verringern, Ab- schäftspartner die in Ziff. 15.1 genannten Kontrollrechte einräumen. fall soweit möglich vermeiden, schadlos verwerten oder 3 MVV Business Code of Conduct, Juli 2026

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15.3 Die Kontrollrechte kann MVV auch durch von ihr beauftragte, beruflich oder Verpflichtungen des Geschäftspartners in Bezug auf Menschen- und Arbeit- vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte (z.B. Wirtschaftsprüfer, nehmerrechte, Umwelt- und Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Compliance Ma- Rechtsanwälte Unternehmensberater, Beratungsunternehmen) wahrneh- nagement, Kartellrecht und Korruptionsprävention sowie Geldwäschepräven- men. tion teilnehmen.

  1. Meldung von Verstößen und/oder Verdachtsfällen 17.2 Die Schulungen oder Weiterbildungen können auch webbasiert durchgeführt werden. 16.1 Alle Verstöße gegen diesen MVV Business Code of Conduct oder Verdachts- fälle können von jedermann und jederzeit, auch anonym, an MVV gemeldet 17.3 MVV bescheinigt auf Wunsch die Teilnahme. werden.
  2. Überprüfung dieses MVV Business Code of Conduct 16.2 Informationen zur Whistleblower-Hotline von MVV sowie eine Verfahrensord- nung sind unter MVV Energie - Whistleblower-Hotlinieveröffentlicht. 18.1 MVV überprüft diesen MVV Business Code of Conduct regelmäßig auf Aktu- alität und Vollständigkeit. 16.3 Die Meldungen werden strikt vertraulich behandelt. 18 .2 MVV kann von ihren Geschäftspartnern verlangen, dass im Falle von Ände-
  3. Schulungen und Weiterbildungen rungen oder Aktualisierungen der geänderte oder neu gefasste MVV Busi- ness Code of Conduct zwischen ihnen vereinbart wird, sofern dies den Ge- 17.1 Der Geschäftspartner wird auf Verlangen von MVV dafür sorgen, dass dieje- schäftspartner nicht unzumutbar belastet. nigen Mitarbeiter, die mit der Anbahnung und Erfüllung des Vertrags, insbe- sondere der Akquise (Vertrieb), der Erbringung und/oder der Abrechnung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, betraut sind, im angemessenen Umfang an Schulungen oder Weiterbildungen zu den in diesem MVV Busi- Stand: Juli 2026 ness Code of Conduct niedergelegten Erwartungen von MVV und den

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