03_Wichtige_Info_Qualifizierungssystem.pdf

Tiefbau und Leerrohrverlegung für ein 110-Kilovolt-Leitungsprojekt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Hinweisblatt zum Qualifizierungssystem

(QS) für das 110 kV Projekt der

Energienetze Offenbach GmbH

_____________________________________

Schwerpunktbereiche:

Los 1: Tiefbau- und Leerrohrverlegung

Los 2: HDD Spülbohrverfahren

Los 3: Rohrvortrieb

_____________________________________

Version 1.0, Stand: 01.09.2026

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis

  1. Ergänzende Informationen zu den Bewerbungsunterlagen ............................................. 3 1.1. Anforderungen an den Qualifizierungsantrag (Bewerbung): ................................... 3 1.1.1. Anforderungen an den Qualifizierungsantrag bei Bewerbergemeinschaft ........ 3 1.1.2. Anforderung an den Qualifizierungsantrag bei Eignungsleihe ......................... 3 1.2. Sicherstellung der Aktualität von Nachweisen ........................................................ 4
  2. Prüfung Qualifizierungsantrag: ........................................................................................ 4

2.1. Aufnahme in die Liste der qualifizierten Unternehmen oder Ablehnung des Qualifizierungsantrags ....................................................................................................... 4 2.2. Änderungen der Eignung der qualifizierten Unternehmen ...................................... 5 3. Ausschreibungsverfahren und Vorgaben an die Auftragsvergabe .................................... 5 6. Haftungsausschluss und Datenschutz ................................................................................ 5 6.1 Haftungsausschluss ..................................................................................................... 5 6.2 Rechtsbehelfsbelehrung .............................................................................................. 6

S e ite 2 | 7

[Seite 3]

  1. Ergänzende Informationen zu den Bewerbungsunterlagen

Die durch das Qualifizierungssystem festgelegten Eignungskriterien werden regelmäßig durch

die ENO GmbH auf ihre Aktualität geprüft. Sollte eine Änderung von Eignungskriterien

erforderlich werden, wird dies den qualifizierten Teilnehmern des Qualifizierungssystems durch

die ENO GmbH mitgeteilt und auch durch eine Änderungsbekanntmachung europaweit

veröffentlicht.

1.1. Anforderungen an den Qualifizierungsantrag (Bewerbung):

Eine Bewerbung kann für alle drei Schwerpunktbereiche/ Lose oder für einzelne ausgewählte

Schwerpunktbereiche/ Lose erfolgen.

Die jeweiligen Anforderungen/ Eignungskriterien, welche an die Bewerber für die einzelnen

Lose gestellt werden, sind unter der Rubrik „Bedingungen“ und – soweit besondere

unternehmensbezogene Anforderungen im Hinblick auf das jeweilige Los hinzutreten - unter

den einzelnen Losen auf der Deutschen Vergabeplattform www.dtvp.de aufgeführt. Soweit sich

Unternehmen für mehrere Schwerpunktbereiche/ Lose gleichzeitig qualifizieren wollen,

müssen sie dementsprechend die allgemeinen und jeweils zu den Losen nochmals gesondert

angeführten Bedingungen/ Eignungskriterien beachten.

1.1.1. Anforderungen an den Qualifizierungsantrag bei Bewerbergemeinschaft

Bewerbergemeinschaften können sich zum Nachweis der Eignung auf die Fähigkeiten der

Mitglieder der Bietergemeinschaft beziehen.

Folgende Nachweise bzw. Eigenerklärungen sind bei Bewerbergemeinschaften jeweils durch

sämtliche Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu erbringen:

  • Eigenerklärung zur Haftpflichtversicherung

  • Eigenerklärung zur Mitarbeiterzahl

1.1.2. Anforderung an den Qualifizierungsantrag bei Eignungsleihe

Bewerber, die von der Eignungsleihe Gebrauch machen möchten, müssen die

Nachunternehmer, deren Eignung sie leihen, in der Bewerbung benennen und haben die

betreffenden Eigenerklärungen und Nachweise für diese Unternehmen mit der Bewerbung

einzureichen, wobei sich die Vorlagepflicht auf die Eignungsnachweise beschränkt, für die das

Unternehmen die Eignung verleiht.

Darüber hinaus muss für die Unternehmen das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach

§§ 123 ff. GWB nachgewiesen sowie eine Verpflichtungserklärung vorgelegt werden, dass das

Unternehmen dem Bewerber die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Ergänzend wird auf

S e ite 3 | 7

[Seite 4]

§ 47 SektVO hingewiesen. Die Auftraggeberin wird hierbei von der Möglichkeit des § 47 Abs.

3 SektVO Gebrauch machen: Im Fall der Inanspruchnahme der wirtschaftlichen und

finanziellen Leistungsfähigkeit müssen der Bewerber und der Eignungsverleiher daher im

Umfang der Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung haften. Die Auftraggeberin

wird vor Zuschlagserteilung gegebenenfalls eine entsprechende Haftungszusage von den

Eignungsverleihern des für den Zuschlag vorgesehenen Bewerbers verlangen. Wird dies nicht

form- und fristgerecht eingereicht, wird das Angebot nicht berücksichtigt.

1.2. Sicherstellung der Aktualität von Nachweisen

In den Eignungskriterien werden teilweise aktuelle Drittbescheinigungen gefordert. Unter

"aktuell" wird verstanden, dass das Ausstelldatum der jeweiligen Drittbescheinigung nicht

älter als 6 Monate gerechnet vom Tag der Einreichung des Qualifizierungsantrags ist bzw. der

Gültigkeitszeitraum nicht überschritten sein darf.

Die Verpflichtung zur Vorlage von Drittbescheinigungen entfällt, wenn und sofern ein

vergleichbares Register nicht geführt wird bzw. eine Registrierung nicht erforderlich ist. Der

Bewerber hat dies nachzuweisen und zu erläutern.

Im Sinne des vorherigen Absatzes sind ausländische Bewerber angehalten, vergleichbare

Drittbescheinigungen vorzulegen. Deren Gleichwertigkeit ist nachzuweisen. Es wird

dahingehend eine erschöpfende Darstellung erwartet. In diesem Zusammenhang wird darauf

hingewiesen, dass die gesamte Bewerbung in deutscher Sprache zu fassen ist, also auch die

jeweiligen Nachweise und Anlagen. Sollte ein amtliches Dokument oder Referenzangaben etc.

nicht in deutscher Sprache gefasst sein, so muss eine wörtliche Übersetzung eines vereidigten

Dolmetschers in deutscher Sprache vorgelegt werden.

  1. Prüfung Qualifizierungsantrag:

2.1. Aufnahme in die Liste der qualifizierten Unternehmen oder Ablehnung des

Qualifizierungsantrags

Nach dem Eingang der Bewerbungsunterlagen durch das bewerbende Unternehmen prüft die

Vergabestelle den eingereichten Qualifizierungsantrag auf Vollständigkeit und Eignung. Die

Vergabestelle behält sich vor, ohne hierzu verpflichtet zu sein, Nachforderungen zum

eingereichten Qualifizierungsantrag vorzunehmen. Nach finaler Prüfung des

Qualifizierungsantrages erfolgt eine entsprechende Kommunikation an das bewerbende

Unternehmen. Es gelten die Fristen gemäß § 48 Abs. 11 und Abs. 12 SektVO.

S e ite 4 | 7

[Seite 5]

Sofern der eingereichte Qualifizierungsantrag erfolgreich abgeschlossen wurde, erfolgt die

Aufnahme in die "Liste der qualifizierten Unternehmen" bei der Vergabestelle.

Im Falle einer Ablehnung erfolgt eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung des

Qualifizierungsantrags an das bewerbende Unternehmen. Ein aufgrund mangelnder

Qualifikation abgelehnter Bewerber kann sich nach einer Sperrfrist von 6 Monaten nach

Ablehnung erneut auf das Qualifizierungssystem bewerben. Gleiches gilt im Falle des Entzugs

der Qualifikation durch die Auftraggeberin.

2.2. Änderungen der Eignung der qualifizierten Unternehmen

Die Eignungsprüfung im Sinne des § 48 SektVO stellt die Leistungsfähigkeit eines Teilnehmers

für den Zeitpunkt der Antragstellung fest.

Änderungen der für die Bewertung maßgeblichen Qualifizierungsangaben sind unverzüglich,

unaufgefordert und eigenständig vom Bewerber der ENO GmbH vorzulegen.

Die Auftraggeberin behält sich insoweit vor, einzelne oder alle Unterlagen sowie die technische

Eignung pro Los für den Erhalt der Qualifizierung bei Bedarf erneut und/oder in aktualisierter

Fassung anzufordern.

  1. Ausschreibungsverfahren und Vorgaben an die Auftragsvergabe

Für ein Ausschreibungsverfahren werden nur Unternehmen herangezogen, die im jeweiligen

Los erfolgreich qualifiziert sind. Die Vergabestelle behält sich vor, den Zeitpunkt der

Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens selbst zu bestimmen.

Für den ersten Wettbewerb im Qualifizierungssystem gilt folgende Fristenregelung: Die

Auftraggeberin berücksichtigt für den ersten Wettbewerb mindestens sämtliche geeignete

Unternehmen, die den Antrag auf Teilnahme am Qualifizierungssystem innerhalb der ersten

30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Bekanntmachung, gestellt haben.

Darüber hinaus gilt die Fristenregelung gemäß § 48 Abs. 11 und Abs. 12 SektVO.

• Die konkreten Verfahrensbestimmungen des Angebotsverfahrens ergeben sich aus

der Aufforderung zur Angebotsabgabe des jeweiligen Vergabeverfahrens.

  1. Haftungsausschluss und Datenschutz

6.1 Haftungsausschluss

Das Zusenden personenbezogener Daten, zum Beispiel bei Angabe von Referenzen, kann

auf freiwilliger Basis erfolgen. Mit Absenden der Bewerbung für das Qualifizierungssystem

S e ite 5 | 7

[Seite 6]

erteilt der Bewerber sein Einverständnis, dass die eingereichten Angaben von der

Auftraggeberin sowie etwaigen von ihr beauftragten Dritten für die Dauer der in Beantragung

befindlichen und der bestehenden Qualifizierung gespeichert, verarbeitet und zum Zweck

einer möglichen Kontaktaufnahme genutzt werden. Der Bewerber versichert, dass er zur

Übermittlung aller personenbezogenen Daten berechtigt ist und ihm die Einwilligungen aller

Personen vorliegen, deren personenbezogene Daten Gegenstand seiner Bewerbung sind.

Sofern der Bewerber oder die Person, deren personenbezogene Daten übermittelt wurden, zu

einem späteren Zeitpunkt dieses Einverständnis widerrufen möchte oder eine Auskunft über

die bei uns gespeicherten persönlichen Daten wünscht, genügt eine Nachricht über die

Nachrichtenfunktion der Deutschen Vergabe Plattform (www.dtvp.de).

Der Bewerber hält die Auftraggeberin, ihre Mitarbeiter sowie von ihr beauftragte Dritte von

etwaigen, aus der Einsendung personenbezogener Daten resultierenden Ansprüchen frei. Die

Freihaltung umfasst auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

6.2 Rechtsbehelfsbelehrung

Für die Nachprüfung von Vergabeverstößen ist zuständig:

Vergabekammer Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2 64283 Darmstadt E-Mail: Vergabekammer@rpda.hessen.de

Entscheidungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Unternehmen in das

Qualifizierungssystem sowie über den Ausschluss qualifizierter Unternehmen können

Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nach §§ 155 ff. GWB vor der zuständigen

Vergabekammer sein. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag

ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem

öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §

97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Das

Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der

Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).

Der Antrag ist unzulässig, soweit:

S e ite 6 | 7

[Seite 7]

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen

des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer

Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;

2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,

nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung

oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden;

  1. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,

nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber

der Auftraggeberin gerügt werden;

  1. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht

abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB).

S e ite 7 | 7

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung