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Hinweisblatt zum Qualifizierungssystem
(QS) für das 110 kV Projekt der
Energienetze Offenbach GmbH
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Schwerpunktbereiche:
Los 1: Tiefbau- und Leerrohrverlegung
Los 2: HDD Spülbohrverfahren
Los 3: Rohrvortrieb
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Version 1.0, Stand: 01.09.2026
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Inhaltsverzeichnis
- Ergänzende Informationen zu den Bewerbungsunterlagen ............................................. 3 1.1. Anforderungen an den Qualifizierungsantrag (Bewerbung): ................................... 3 1.1.1. Anforderungen an den Qualifizierungsantrag bei Bewerbergemeinschaft ........ 3 1.1.2. Anforderung an den Qualifizierungsantrag bei Eignungsleihe ......................... 3 1.2. Sicherstellung der Aktualität von Nachweisen ........................................................ 4
- Prüfung Qualifizierungsantrag: ........................................................................................ 4
2.1. Aufnahme in die Liste der qualifizierten Unternehmen oder Ablehnung des Qualifizierungsantrags ....................................................................................................... 4 2.2. Änderungen der Eignung der qualifizierten Unternehmen ...................................... 5 3. Ausschreibungsverfahren und Vorgaben an die Auftragsvergabe .................................... 5 6. Haftungsausschluss und Datenschutz ................................................................................ 5 6.1 Haftungsausschluss ..................................................................................................... 5 6.2 Rechtsbehelfsbelehrung .............................................................................................. 6
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- Ergänzende Informationen zu den Bewerbungsunterlagen
Die durch das Qualifizierungssystem festgelegten Eignungskriterien werden regelmäßig durch
die ENO GmbH auf ihre Aktualität geprüft. Sollte eine Änderung von Eignungskriterien
erforderlich werden, wird dies den qualifizierten Teilnehmern des Qualifizierungssystems durch
die ENO GmbH mitgeteilt und auch durch eine Änderungsbekanntmachung europaweit
veröffentlicht.
1.1. Anforderungen an den Qualifizierungsantrag (Bewerbung):
Eine Bewerbung kann für alle drei Schwerpunktbereiche/ Lose oder für einzelne ausgewählte
Schwerpunktbereiche/ Lose erfolgen.
Die jeweiligen Anforderungen/ Eignungskriterien, welche an die Bewerber für die einzelnen
Lose gestellt werden, sind unter der Rubrik „Bedingungen“ und – soweit besondere
unternehmensbezogene Anforderungen im Hinblick auf das jeweilige Los hinzutreten - unter
den einzelnen Losen auf der Deutschen Vergabeplattform www.dtvp.de aufgeführt. Soweit sich
Unternehmen für mehrere Schwerpunktbereiche/ Lose gleichzeitig qualifizieren wollen,
müssen sie dementsprechend die allgemeinen und jeweils zu den Losen nochmals gesondert
angeführten Bedingungen/ Eignungskriterien beachten.
1.1.1. Anforderungen an den Qualifizierungsantrag bei Bewerbergemeinschaft
Bewerbergemeinschaften können sich zum Nachweis der Eignung auf die Fähigkeiten der
Mitglieder der Bietergemeinschaft beziehen.
Folgende Nachweise bzw. Eigenerklärungen sind bei Bewerbergemeinschaften jeweils durch
sämtliche Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu erbringen:
-
Eigenerklärung zur Haftpflichtversicherung
-
Eigenerklärung zur Mitarbeiterzahl
1.1.2. Anforderung an den Qualifizierungsantrag bei Eignungsleihe
Bewerber, die von der Eignungsleihe Gebrauch machen möchten, müssen die
Nachunternehmer, deren Eignung sie leihen, in der Bewerbung benennen und haben die
betreffenden Eigenerklärungen und Nachweise für diese Unternehmen mit der Bewerbung
einzureichen, wobei sich die Vorlagepflicht auf die Eignungsnachweise beschränkt, für die das
Unternehmen die Eignung verleiht.
Darüber hinaus muss für die Unternehmen das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach
§§ 123 ff. GWB nachgewiesen sowie eine Verpflichtungserklärung vorgelegt werden, dass das
Unternehmen dem Bewerber die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Ergänzend wird auf
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§ 47 SektVO hingewiesen. Die Auftraggeberin wird hierbei von der Möglichkeit des § 47 Abs.
3 SektVO Gebrauch machen: Im Fall der Inanspruchnahme der wirtschaftlichen und
finanziellen Leistungsfähigkeit müssen der Bewerber und der Eignungsverleiher daher im
Umfang der Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung haften. Die Auftraggeberin
wird vor Zuschlagserteilung gegebenenfalls eine entsprechende Haftungszusage von den
Eignungsverleihern des für den Zuschlag vorgesehenen Bewerbers verlangen. Wird dies nicht
form- und fristgerecht eingereicht, wird das Angebot nicht berücksichtigt.
1.2. Sicherstellung der Aktualität von Nachweisen
In den Eignungskriterien werden teilweise aktuelle Drittbescheinigungen gefordert. Unter
"aktuell" wird verstanden, dass das Ausstelldatum der jeweiligen Drittbescheinigung nicht
älter als 6 Monate gerechnet vom Tag der Einreichung des Qualifizierungsantrags ist bzw. der
Gültigkeitszeitraum nicht überschritten sein darf.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Drittbescheinigungen entfällt, wenn und sofern ein
vergleichbares Register nicht geführt wird bzw. eine Registrierung nicht erforderlich ist. Der
Bewerber hat dies nachzuweisen und zu erläutern.
Im Sinne des vorherigen Absatzes sind ausländische Bewerber angehalten, vergleichbare
Drittbescheinigungen vorzulegen. Deren Gleichwertigkeit ist nachzuweisen. Es wird
dahingehend eine erschöpfende Darstellung erwartet. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass die gesamte Bewerbung in deutscher Sprache zu fassen ist, also auch die
jeweiligen Nachweise und Anlagen. Sollte ein amtliches Dokument oder Referenzangaben etc.
nicht in deutscher Sprache gefasst sein, so muss eine wörtliche Übersetzung eines vereidigten
Dolmetschers in deutscher Sprache vorgelegt werden.
- Prüfung Qualifizierungsantrag:
2.1. Aufnahme in die Liste der qualifizierten Unternehmen oder Ablehnung des
Qualifizierungsantrags
Nach dem Eingang der Bewerbungsunterlagen durch das bewerbende Unternehmen prüft die
Vergabestelle den eingereichten Qualifizierungsantrag auf Vollständigkeit und Eignung. Die
Vergabestelle behält sich vor, ohne hierzu verpflichtet zu sein, Nachforderungen zum
eingereichten Qualifizierungsantrag vorzunehmen. Nach finaler Prüfung des
Qualifizierungsantrages erfolgt eine entsprechende Kommunikation an das bewerbende
Unternehmen. Es gelten die Fristen gemäß § 48 Abs. 11 und Abs. 12 SektVO.
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Sofern der eingereichte Qualifizierungsantrag erfolgreich abgeschlossen wurde, erfolgt die
Aufnahme in die "Liste der qualifizierten Unternehmen" bei der Vergabestelle.
Im Falle einer Ablehnung erfolgt eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung des
Qualifizierungsantrags an das bewerbende Unternehmen. Ein aufgrund mangelnder
Qualifikation abgelehnter Bewerber kann sich nach einer Sperrfrist von 6 Monaten nach
Ablehnung erneut auf das Qualifizierungssystem bewerben. Gleiches gilt im Falle des Entzugs
der Qualifikation durch die Auftraggeberin.
2.2. Änderungen der Eignung der qualifizierten Unternehmen
Die Eignungsprüfung im Sinne des § 48 SektVO stellt die Leistungsfähigkeit eines Teilnehmers
für den Zeitpunkt der Antragstellung fest.
Änderungen der für die Bewertung maßgeblichen Qualifizierungsangaben sind unverzüglich,
unaufgefordert und eigenständig vom Bewerber der ENO GmbH vorzulegen.
Die Auftraggeberin behält sich insoweit vor, einzelne oder alle Unterlagen sowie die technische
Eignung pro Los für den Erhalt der Qualifizierung bei Bedarf erneut und/oder in aktualisierter
Fassung anzufordern.
- Ausschreibungsverfahren und Vorgaben an die Auftragsvergabe
Für ein Ausschreibungsverfahren werden nur Unternehmen herangezogen, die im jeweiligen
Los erfolgreich qualifiziert sind. Die Vergabestelle behält sich vor, den Zeitpunkt der
Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens selbst zu bestimmen.
Für den ersten Wettbewerb im Qualifizierungssystem gilt folgende Fristenregelung: Die
Auftraggeberin berücksichtigt für den ersten Wettbewerb mindestens sämtliche geeignete
Unternehmen, die den Antrag auf Teilnahme am Qualifizierungssystem innerhalb der ersten
30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Bekanntmachung, gestellt haben.
Darüber hinaus gilt die Fristenregelung gemäß § 48 Abs. 11 und Abs. 12 SektVO.
• Die konkreten Verfahrensbestimmungen des Angebotsverfahrens ergeben sich aus
der Aufforderung zur Angebotsabgabe des jeweiligen Vergabeverfahrens.
- Haftungsausschluss und Datenschutz
6.1 Haftungsausschluss
Das Zusenden personenbezogener Daten, zum Beispiel bei Angabe von Referenzen, kann
auf freiwilliger Basis erfolgen. Mit Absenden der Bewerbung für das Qualifizierungssystem
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erteilt der Bewerber sein Einverständnis, dass die eingereichten Angaben von der
Auftraggeberin sowie etwaigen von ihr beauftragten Dritten für die Dauer der in Beantragung
befindlichen und der bestehenden Qualifizierung gespeichert, verarbeitet und zum Zweck
einer möglichen Kontaktaufnahme genutzt werden. Der Bewerber versichert, dass er zur
Übermittlung aller personenbezogenen Daten berechtigt ist und ihm die Einwilligungen aller
Personen vorliegen, deren personenbezogene Daten Gegenstand seiner Bewerbung sind.
Sofern der Bewerber oder die Person, deren personenbezogene Daten übermittelt wurden, zu
einem späteren Zeitpunkt dieses Einverständnis widerrufen möchte oder eine Auskunft über
die bei uns gespeicherten persönlichen Daten wünscht, genügt eine Nachricht über die
Nachrichtenfunktion der Deutschen Vergabe Plattform (www.dtvp.de).
Der Bewerber hält die Auftraggeberin, ihre Mitarbeiter sowie von ihr beauftragte Dritte von
etwaigen, aus der Einsendung personenbezogener Daten resultierenden Ansprüchen frei. Die
Freihaltung umfasst auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
6.2 Rechtsbehelfsbelehrung
Für die Nachprüfung von Vergabeverstößen ist zuständig:
Vergabekammer Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2 64283 Darmstadt E-Mail: Vergabekammer@rpda.hessen.de
Entscheidungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Unternehmen in das
Qualifizierungssystem sowie über den Ausschluss qualifizierter Unternehmen können
Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nach §§ 155 ff. GWB vor der zuständigen
Vergabekammer sein. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Das
Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
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- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen
des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
der Auftraggeberin gerügt werden;
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB).
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