Eigenerklärung zum LkSG.pdf

Tief-, Straßen- und Landschaftsbauarbeiten zur Innenstadtsanierung in Leutkirch im Allgäu

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 09:39 (Europe/Berlin)

Herkunft: plattform.aumass.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Marktstraße 26 88299 Leutkirch im Allgäu

Eigenerklärung des Bieters zum „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)“

Die Stadt Leutkirch im Allgäu unterliegt gemäß § 22 LkSG den Regelungen und Kontroll- pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Dieses beinhaltet die Pflicht, ange- messene Präventionsmaßnahmen bezüglich ihrer Lieferanten zu ergreifen. Diese Eigen- erklärung stellt neben den weiteren Vergabeunterlagen eine risikobasierte Maßnahme dar, um der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Die Angaben werden nicht an Dritte weitergegeben und nur für das aktuelle Vergabeverfahren genutzt.

  1. Wir haben Kenntnis davon genommen, dass die Stadt Leutkirch im Allgäu (Auftraggeberin) den Verpflichtungen des LkSG unterliegt.

  2. Uns ist bekannt, dass unser Unternehmen bei Verstößen gemäß § 22 Abs. 1 LkSG von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für einen angemessenen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgeschlossen werden kann. Es gelten weiterhin die Möglichkeiten der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB.

Der Ausschluss erfolgt gemäß § 22 Abs. 2 LkSG, wenn ein Verstoß rechtskräftig festgestellt und mit einer Geldbuße von mindestens 175.000 Euro geahndet wurde. Abweichen hiervon wird

  1. in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000 Euro,

  2. in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von mindestens 2.000.000 Euro und

  3. in den Fällen des § 24 Abs. 3 ein rechtskräftiger Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.

  4. Einhaltung der Rechtsvorschriften (bitte ankreuzen, Erläuterungen siehe Seite 2)

Wir sind nicht selbst Verpflichtete nach § 1 LkSG (Anwendungsbereich). Wir versichern, dass durch unser Unternehmen oder einer Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zugerechnet ist, keine rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund von Verstößen gegen die jeweils geltenden Gesetze zum Schutz von Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt in den letzten fünf Jahren bekannt sind.

Wir sind selbst Verpflichtete nach § 1 LkSG (Anwendungsbereich). Wir erklären, dass keine Geldbußen in der genannten Höhe für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist.

[Seite 2]

Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Marktstraße 26 88299 Leutkirch im Allgäu

  1. Uns ist bekannt, dass die Nichteinhaltung oder Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen zu unserem Ausschluss von diesem und künftigen Vergabeverfahren sowie zur Kündigung eines etwaig erteilten Auftrags führen kann.

  2. Wir sind uns darüber bewusst, dass die Auftraggeberin verlangen kann, dass unser Unternehmen die vorstehenden Erklärungen von Unterauftragnehmern zu fordern hat und diese vor Zustimmung der Auftraggeberin zur Weiterbeauftragung vorzulegen sind.

  3. Unser Unternehmen fällt unter die folgende Größenkategorie (bitte ankreuzen)

Kleinstunternehmen bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz

Kleines Unternehmen bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen Euro Umsatz und kein Kleinstunternehmen

Mittleres Unternehmen bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen Euro Umsatz und kein kleines Unternehmen

Großunternehmen über 249 Beschäftigte oder über 50 Millionen Euro Umsatz

Ort, Datum Aussteller/in

Erläuterungen zu Punkt 3: Gemäß § 1 LKSG ist das Gesetz ungeachtet ihrer Rechtsform auf folgende Unternehmen anzuwenden: Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Weiterhin gilt die Regelung für Unternehmen, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13 d HGB im Inland haben und in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2) des Entleihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Obergesellschaft zu berücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung