VOB_KVHB_KEV_116_2_B_WBVB.pdf

Tief-, Kanal-, Wasserleitungs- und Straßenbauarbeiten zur Sanierung der Brahmsstraße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.09.2026, 15:26 (Europe/Berlin)

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[Seite 1]

KEV 116.2 (B) WBVB Seite 1 u. 2

Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Seite 1 und 2

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2016)

Es gelten nur die ausgewählten

9.2

4202 rebotkO

1 etieS

  • negnugnidebsgartreV erednoseB eretieW 8.340/006.16 Vergabe-/Projekt-Nr.:
  1. Gleitklausel (§§ 2 und 15 VOB/B)

  2. Baustelleneinrichtungsplan (§ 4 VOB/B)

!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Gemeinde Reilingen Hockenheimer Straße 1-3 68799 Reilingen Weitere Besondere Vertragsbedingungen Deutschland

656.22-4 / 656.22-4 (Vergabestelle)

*)

Baumaßnahme: Sanierung Brahmsstraße

in: 68799 Reilingen

Leistung: Tief-, Leitungs- und Straßenbauarbeiten

Klauseln.

Es wird eine Gleitklausel für

9.1 Lohn nach Maßgabe der Vertragsunterlagen Vordruck - KEV 183 AngErg LGI - vereinbart.

Stoffpreise nach Maßgabe der Vertragsunterlagen Vordruck - KEV 184 AngErg StGl - vereinbart.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Baustelleneinrichtung einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.

  1. Baufristenplan (§ 5 VOB/B)

Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen - KEV 116.1 (B) BVB -. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen sind zu berücksichtigen.

Der Plan ist entsprechend dem Baufortschritt fortzuschreiben und nach Aufforderung durch den Auftraggeber über- arbeitet zu übergeben.

Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten.

Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 30 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitung unverzüglich jeweils in 2 facher Fertigung zu übergeben.

  1. Versicherung (§ 7 VOB/B)

Eine Bauleistungsversicherung nach ABN ABU ¹)

Montageversicherung nach AMoB

hat der Auftraggeber abgeschlossen.

wird der Auftraggeber abschließen.

Mitversichert sind die Risiken aller am Bau beteiligten Unternehmen.

Die Selbstbeteiligung je Schadensereignis beträgt v.H. der Entschädigungssumme, mindestens

Euro und ist im Schadensfall jeweils von derjenigen Partei zu übernehmen, die nach VOB/B die Gefahr

zu tragen hat.

*) Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen. ¹) siehe KVHB-Bau Teil 5 Nr. 504.5 Seite 1

[Seite 2]

KEV 116.2 (B) WBVB Seite 1 u. 2

von

von v.H. der Auftragssumme (brutto)

**) Soll ein anderer Zinssatz als 3 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. ²) Nicht für Vergaben nach VOB/A EG bzw. SektVO

4202 rebotkO

2 etieS

negnugnidebsgartreV erednoseB eretieW 8.340/006.16 Vom Auftragnehmer wird ein anteiliger Prämienbetrag von

!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Vergabe-/Projekt Nr.: 656.22-4 / 656.22-4

Euro

1,00 v.T. der Abrechnungssumme (brutto)

gefordert (oder spätestens bei der Schlusszahlung verrechnet).

Der Auftraggeber verzichtet auf eine anteilige Prämienumlage.

  1. Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)

Der Auftraggeber gewährt eine Vorauszahlung (inklusive Umsatzsteuer)

bei Auftragserteilung v.H. der Auftragssumme (brutto)

die Vorauszahlung wird nicht verzinst.

die Vorauszahlung wird mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB v.H. p.a. verzinst. **)

Für die Zahlung ist jeweils Sicherheit durch eine Bürgschaft nach dem Vordruck - KEV 312 Sich 3 - zu leisten (vgl. Nr. 8 Vordruck - KEV 116.1 (B) BVB - und Nr. 21 Vordruck - KEV 117 (B) ZVB -).

  1. Ausführung der Leistungen im eigenen Betrieb ²)

Die "Stammpersonalklausel"

kommt zur Anwendung

kommt nicht zur Anwendung

Der Auftragnehmer wird die Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, weitgehend (mindestens 70 v.H.) mit Stammarbeitskräften des eigenen Betriebs ausführen.

Zum Umfang der eigenen Ausführung hat der Auftragnehmer die entsprechenden Erklärungen im Angebotsschreiben

  • (KEV 115.1 (B) Ang) - anzugeben.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei

  • vom Auftraggeber genehmigtem und bei
  • nicht genehmigungspflichtigem Nachunternehmereinsatz nur solche Firmen zu berücksichtigen, welche mindestens 70 v.H. des ihnen zu übertragenden Leistungsumfangs mit Stammarbeitskräften erbringen.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfordern durch Vorlage eines Verzeichnisses belegen, dass er, bzw. bei der Ausführung der Leistung durch Nachunternehmer, diese Nachunternehmer über das notwendige Stammpersonal verfügt/verfügen. Aus dem Nachweis müssen Namen, Vornamen und Geburtsdaten der Stammarbeitskräfte ersichtlich sein.

Vor Baubeginn bzw. Baubeginn des Nachunternehmers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert eine namentliche Liste der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte, getrennt nach Mitarbeitern des eigenen Betriebes und ggf. des jeweiligen Nachunternehmers übergeben. Den Austausch von Arbeitskräften auf der Baustelle wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen.

16.bis 19. nicht belegt

Es ist Seite 3 Weitere Besondere Vertragsbedingungen - KEV 116.3 (B) WBVB Seite 3 - angefügt

Seite 2

[Seite 3]

KEV 116.3 (B) WBVB Seite 3

Baumaßnahme:

in:

Leistung:

20.1

  • 8102 zräM

3 etieS

negnugnidebsgartreV erednoseB eretieW 9.340/006.16 Nachweis des Gewichtes (§ 14 Abs 1 und 2)

Die Kosten für

  • die erste Kontrollwägung je Stoff und Abschnitt des Leistungsverzeichnisses und
  • von weiteren Kontrollwägungen, deren Ergebnis um mehr als +/- 1,0 % von dem auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht,

!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Gemeinde Reilingen Hockenheimer Straße 1-3 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 68799 Reilingen Deutschland Vergabe-/Projekt-Nr.: 656.22-4 / 656.22-4 (Vergabestelle)

Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Seite 3

nur bei Straßenbauarbeiten

Sanierung Brahmsstraße

68799 Reilingen

Tief-, Leitungs- und Straßenbauarbeiten

  1. Baustofflieferungen

Für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend nachzuweisen. Dies gilt auch für vom Auftraggeber beigestellte Stoffe. Anerkannt werden nur solche Lieferungen, die bei der Anfuhr von dem Beauftragten des Auftraggebers bestätigt worden sind. Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwägungen des beladenen und des leeren Fahrzeuges auf derselben Waage oder der nächstgelegenen geeichten öffentlichen Waage nachprüfen (Kontrollwägung).

20.2

werden nicht vergütet.

  • alle anderen Kontrollwägungen werden nur besonders vergütet, wenn das mit ihnen erfasste Liefergewicht 2 % der gesamten Liefermenge übersteigt.

20.3 Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren und dgl.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb und dgl.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.

20.4 Abrechnung (U1 + U2 + U3 ...) Das abzurechnende Gewicht GA = GU x 1 - wird zugrunde gelegt. 100 x NK

Hierbei bedeuten:

GA = das der Abrechnung zugrunde zu legende Gewicht.

GU = Gesamtliefermenge wird durch Addition der auf den einzelnen Wiegescheinen angegebenen Gewichte errechnet.

U1, U2, U3, … = die bei den einzelnen Kontrollwägungen festgestellte Unterschreitung in % des auf dem zugehörigen Wiegeschein angegebenen Gewichts, wobei jedoch nur die Unterschreitungen U über 1,0 %, diese jedoch voll, berücksichtigt werden.

NK = Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollwägungen.

20.5 Ergebnisse von Kontrollwägungen, die das auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebene Gewicht überschreiten oder um nicht mehr als 1,0 % unterschreiten, werden für die Korrektur des Gesamtgewichts also nicht berücksichtigt. Die auf den einzelnen Wiegescheinen oder Frachtbriefen angegebenen Gewichte werden aufgrund der Ergebnisse der Kontrollwägungen für die Ermittlung des Faktors GU nicht korrigiert.

Seite 3

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