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Ingenieur- und Sachverständigenbüro Schmidt & Salzmann GbR Baumanagement – Ingenieurplanung - Sachverständigenwesen
Brandschutznachweis
Nr. 225 148
zum Bauvorhaben
„Erneuerung der ballwurfsicheren Decke in der Mehr-
zweckhalle, Jahnstr. 3 - 9, 03149 Forst (Lausitz)“
Bauherr/ Auftraggeber: Landkreis Spree-Neiße Heinrich-Heine-Straße 1 03149 Forst (Lausitz)
Planung: ARGE STUDIOTEK UG (haftungsbeschränkt) / Aizouky Generalplaner GmbH Siemens-Halske-Ring 2 03046 Cottbus
Auftragnehmer: Ingenieur- und Sachverständigenbüro BIS Schmidt & Salzmann GbR Louis-Braille-Str. 1 03044 Cottbus _________________________ Unterschrift
Bearbeiter: Dipl.-Ing. Falk Salzmann
Stand: 18.02.2026
Dieses Dokument umfasst 19 Seiten und 1 Anlage und darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentli- chung, auch auszugsweise, bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Zustimmung des Verfassers. Die Ergebnisse dürfen nicht auf andere Bauwerke übertragen werden.
Ingenieur- und Sachverständigenbüro BIS fon 0355 / 49 36 764 Steuernummer 056 / 164 / 02406 Torsten Schmidt & Falk Salzmann GbR fax 0355 / 49 36 769 Bankverbindung Sparkasse Spree-Neiße Louis-Braille-Str. 1 mail info@bis-ing.de IBAN DE02 1805 0000 320 03044 Cottbus web www.bis-ing.de BIC WELADED1CBN
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Inhaltsverzeichnis
1 Anlass und Aufgabenstellung.........................................................................................4
2 Beurteilungsgrundlagen..................................................................................................5 2.1 Rechtsgrundlagen / Beurteilungshilfen........................................................................5
3 Allgemeine Angaben.........................................................................................................6 3.1 Objektbeschreibung / Nutzung....................................................................................6 3.1.1 Allgemein zugängliche Flure................................................................................6 3.1.2 Räume mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr / Elektrische Betriebsräume 6 3.2 Baurechtliche Einordnung............................................................................................7 3.3 Risikobetrachtung / Schutzziele..................................................................................7
4 Baulicher Brandschutz.....................................................................................................8 4.1 Brandabschnitte...........................................................................................................8 4.2 Rettungswege und Angriffswege für die Feuerwehr...................................................8 4.2.1 Allgemeine Anforderungen...................................................................................8 4.2.2 Türen im Verlauf von Rettungswegen................................................................10 4.3 Baulicher Brandschutz der Bauteile..........................................................................10 4.4 Rohre, Leitungen, Schächte und Kanäle...................................................................11
5 Anlagentechnischer Brandschutz.................................................................................12 5.1 Alarmierungseinrichtungen........................................................................................12 5.2 Rauchabführung Halle...............................................................................................12 5.3 Feuerlöscher, Feuerlöscheinrichtungen....................................................................13 5.4 Heizungsanlage.........................................................................................................13 5.5 Lüftungsanlagen........................................................................................................13 5.6 Sicherheitsbeleuchtung.............................................................................................14 5.7 Sicherheitsstromversorgung......................................................................................14 5.8 Funktionserhalt von sicherheitstechnischen Anlagen...............................................14 5.9 Blitzschutzanlage.......................................................................................................15
6 Organisatorischer Brandschutz....................................................................................15 6.1 Brandschutzordnung..................................................................................................15 6.2 Räumungskonzept.....................................................................................................16 6.3 Kennzeichnung der Rettungswege............................................................................16 6.4 Bestuhlungspläne......................................................................................................16 6.5 Prüfungen..................................................................................................................17
7 Abwehrender Brandschutz............................................................................................18 7.1 Erschließung für die Feuerwehr................................................................................18 7.2 Löschwasserversorgung............................................................................................18 7.3 Feuerwehrzugänge....................................................................................................18 7.4 Feuerwehrplan...........................................................................................................18
8 Schlussbemerkungen.....................................................................................................18
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Anlagen:
Anlage 1: Visualisierter Brandschutznachweis (Brandschutzplan B1) vom 18.02.2026
Abkürzungsverzeichnis
| BGF | Bruttogrundfläche |
|---|---|
| BMZ | Brandmelderzentrale |
| EG | Erdgeschoss |
| OK | Oberkante |
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1 Anlass und Aufgabenstellung
Das Ingenieurbüro BIS Schmidt und Salzmann GbR wurde vom Auftraggeber mit der Erar- beitung eines Brandschutznachweises zum Bauvorhaben „Erneuerung der ballwurfsiche- ren Decke in der Mehrzweckhalle, Jahnstr. 3 - 9, 03149 Forst (Lausitz)“ beauftragt.
Das Gebäude wurde auf Grundlage der Baugenehmigung vom 06.11.1997 (Az. 04242-97- 20) als Sport- und Mehrzweckhalle errichtet. Gem. Betriebsbeschreibung wurden folgende Nutzungen beantragt: Sportbetrieb der Schulen und Vereine • örtliche Veranstaltungen wie Vorträge, Ausstellungen u.ä. • Ein mängelfreier Schlussabnahmeschein der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 13.01.1999 liegt vor. Im Rahmen der \Vor-Ort-Begehung\ wurden keine wesentlichen Än- derungen gegenüber der genehmigten Planung festgestellt. Daher wird grundsätzlich Be- standsschutz geltend gemacht.
Der vorliegende Brandschutznachweis bildet die Fortschreibung des genehmigten Bestan- des bezogen auf die Erneuerung der ballwurfsicheren Decke. Er bewertet ausschließlich die wesentlichen baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen gegenüber dem bau- ordnungsrechtlich genehmigten Stand (Baugenehmigung Az 04242-97-20. Für alle nicht unmittelbar berührten Bauteile wird Bestandsschutz geltend gemacht.
Im Brandschutznachweis werden alle den Brandschutz betreffenden genehmigungsrele- vanten Anforderungen benannt und die entsprechenden geplanten Maßnahmen werden beschrieben. Für geplante oder vorhandene Abweichungen werden geeignete Kompensa- tionsmaßnahmen beschrieben und begründet. Mit dem Brandschutznachweis ist der Nachweis zu führen, dass bei Umsetzung aller brandschutztechnischen Maßnahmen die brandschutztechnischen Schutzziele gemäß der Landesbauordnung erfüllt werden können.
Im vorliegenden Brandschutznachweis werden die Brandschutzanforderungen dargestellt, die sich aus der Landesbauordnung und aus Vorschriften aufgrund der Landesbauord- nung ergeben. Weitergehende Anforderungen, die sich z. B. aus Regelwerken
• zum Arbeitsschutz • zum Unfallschutz • zum Explosionsschutz • des Versicherungswesens
oder durch erhöhten Sachschutz ergeben können, sind nicht Gegenstand des Brand- schutznachweises.
Detailaussagen zur Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des Brandschutznachweises in folgenden Planungs- und / oder Ausführungsphasen sind nicht Gegenstand der vorlie- genden Ausarbeitung.
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2 Beurteilungsgrundlagen
2.1 Rechtsgrundlagen / Beurteilungshilfen
| Kurzbezeichnung | Kurztitel | Ausgabe/Stand |
|---|---|---|
| \Baugenehmigung\ | Baugenehmigung zum Bauvorhaben „Neubau einer Mehrzweckhalle“, Aktenzeichen 04242-97-20 | 06.11.1997 |
| \BbgBO 1994\ | Brandenburgische Bauordnung | 01.06.1994 |
| \BbgBO 2023\ | Brandenburgische Bauordnung | 15.11.2018, zuletzt geändert 28.09.2023 |
| \VStättR\ | Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungs- stätten (auf der Grundlage des Entwurfes einer Versammlungsstättenverordnung - Fassung Januar 1989) | 20.07.1990 |
| \BbgVStättV\ | Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg | 28.11.2017, zuletzt geändert 11.11.2025 |
| \EltBauR\ | Richtlinie über den Bau und Betrieb von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (auf Grundlage der Muster-Elt BauVO - Fassung Mai 1973) | 20.07.1990 |
| \BbgEltBauV\ | Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg | 15.08.2014, zuletzt geändert 13.03.2023 |
| \BbgSGPrüfV\ | Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg | 01.09.2003, zuletzt geändert 29.04.2024 |
| \MLAR\ | Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen | 10.02.2015, zuletzt geändert am 03.09.2020 |
| \M-LüAR\ | Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen | 29.09.2005, zuletzt geändert am 03.09.2020 |
| \VV TB\ | Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg | 03.05.2023 |
| \MVV TB\ | Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2025/1 | 20.05.2025, in Bbg gültig ab 20.08.2025 |
| \DIN 14096\ | Brandschutzordnung | 2014-05 |
| \Brandschutzatlas\ | Mayr, Battran, hrsg. v.: „Brandschutzatlas“ Feuertrutz GmbH, Verlag für Brandschutzpublikationen, Köln 2006 | 2025 |
| \Vor-Ort-Begehung\ | Vor-Ort-Begehung durch den Verfasser | 06.01.2026 |
| \Planungsunterlagen\ | Planungsunterlagen des Planers: 2025_10_02_JNS3_Sanierungskonzept_C.pdf 2025_10_21_JNS3_05.01_Grundriss EG.pdf 2025_10_21_JNS3_05.02_Schnitte.pdf 2025_10_21_JNS3_05.03_Deckenübersicht Halle.pdf | 02.10.2025 21.10.2025 21.10.2025 21.10.2025 |
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3 Allgemeine Angaben
3.1 Objektbeschreibung / Nutzung
Die Sanierungsmaßnahme umfasst im Wesentlichen die Erneuerung der zentralen Aus- stattung der Dreifeld-Sport- und Mehrzweckhalle. Kernstück ist der Rückbau der bestehen- den Unterdecke und der Einbau einer neuen ballwurfsicheren Akustikdecke, in die Be- leuchtung, Lautsprecher und Lüftung wieder integriert werden. Die gesamte Hallenbe- leuchtung wird erneuert und auf ein modernes, nutzerfreundliches System umgestellt. Zur Gewährleistung der Sicherheit wird die Sicherheitsbeleuchtung instandgesetzt und die Alarmierungs- und Lautsprecheranlage an die neue Decke angepasst, wobei die Grund- struktur bestehen bleibt. Die Lüftungsanlage wird überprüft, technisch nachgerüstet und mit einer zeitgemäßen Gebäudeautomation ausgestattet, während die Wärmeversorgung im Bestand bleibt. Die Trennvorhänge werden vollständig durch neue Anlagen mit moder- nen Antrieben ersetzt. Eine defekte Fluchttür wird erneuert. Darüber hinaus erhält die Hal- le neue Spielzeit- und Ergebnisanzeigetafeln. Der Sportboden bleibt erhalten, wird wäh- rend der Bauzeit geschützt, die Spielfeldmarkierungen werden nach Bedarf ergänzt oder komplett erneuert.
Die Dreifeldsporthalle wird im Wesentlichen durch das benachbarte Gymnasium sowie durch Vereine genutzt. Die Halle ist durch Vorhänge in drei Spielfelder unterteilbar. Die Aggregate der Lüftungsanlagen befinden sich in der Technikebene oberhalb der Sozial- räume (Achse A-B / 1-3) und sind nur über eine Einschubtreppe vom Raum „Hallenwart“ aus erreichbar.
Gebäudehauptabmessungen:
| Gebäude | max. Länge [m] | max. Breite [m] | Bruttogrundfläche [m²] | Anz. der Geschosse |
|---|---|---|---|---|
| MZH | 55,88 | 41,36 | ca. 2.195 | EG = 1 Geschoss |
Die Halle (Raum 1.1) hat eine Größe von 27,00 m x 45,00 m = 1.215 m²
Die Sporthalle bildet grundsätzlich eine Nutzungseinheit. Sie soll weiterhin für Veranstal- tungen mit bis zu 800 Besuchern genutzt werden.
3.1.1 Allgemein zugängliche Flure Allgemein zugängliche Flure mit den Anforderungen nach § 37 \BbgBO 1994\ sind im Be- stand nicht vorhanden.
3.1.2 Räume mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr / Elektrische Betriebsräume Räume mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr mit den Anforderungen nach § 31 (1)
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\BbgBO 1994\ sind nicht vorhanden und auch nicht vorgesehen. Beim Batterieraum für die Zentralbatterieanlage (R. SiBe 18.2) handelt es sich um einen elektrischen Betriebsraum mit den Anforderungen gem. \BbgEltBauV.
3.2 Baurechtliche Einordnung
Der Fußboden des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes liegt ebenerdig und damit weniger
als 7 m über OK Gelände. Folglich wurde die bauliche Anlage gem. § 2 (3) \BbgBO 1994
als Gebäude geringer Höhe eingestuft.
Nach heute für Neubauten geltenden Maßstäben wird die bauliche Anlage gem. § 2 (3) \BbgBO 2023\ in die Gebäudeklasse 3 eingestuft.
Da die Mehrzweckhalle für die Nutzung mit bis zu 800 Besuchern > 200 Besucher geplant wurde, erfolgte die Bewertung nach der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Ver- sammlungsstätten \VStättR.
3.3 Risikobetrachtung / Schutzziele
Die \VStättR\ transformiert die Risikobetrachtung vom Standardgebäude nach \BbgBO
1994\ zur Versammlungsstätte. Folglich führt im Bestand die Einhaltung der Anforderun-
gen der \VStättR\ zur Einhaltung der bauaufsichtlichen Schutzziele bzgl. des Brandschut-
zes.
Bei einer wesentlichen Änderungen oder dem Ersatz brandschutzrelevanter Bauteile bzw.
sicherheitstechnischer Anlagen führt die Einhaltung der Anforderungen der \BbgVStättV
zur Einhaltung der bauaufsichtlichen Schutzziele bzgl. des Brandschutzes.
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4 Baulicher Brandschutz
4.1 Brandabschnitte
Dem Verzicht auf innere Brandwände wurde mit der Baugenehmigung vom 06.11.1997 zugestimmt. Ausschnitt S. 1 der Baugenehmigung:
4.2 Rettungswege und Angriffswege für die Feuerwehr
4.2.1 Allgemeine Anforderungen Die allgemeinen Anforderungen ergeben sich aus der \BbgBO 1994\ sowie aus der \VStät- tR. Diese werden im Bestand erfüllt.
am 06.11.1997 genehmigter Bestuhlungsplan
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Angaben zu den Fluchtwegen auf dem am 06.11.1997 genehmigter Bestuhlungsplan
Vor Ort ausgehängter und bauaufsichtlich genehmigter Bestuhlungsplan vom 22.07.2015
Im Schulbetrieb können beide Trennvorhänge herabgelassen sein, um 3 Schulklassen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, am Schulsport teilzunehmen. Im mittleren Feld steht dann nur ein Rettungsweg nach Osten auf den Verteilergang zur Verfügung. Brandschutz- technische Bedenken bestehen nicht, da
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die Situation vergleichbar ist mit einem Klassenraum (ebenfalls nur ein Ausgang • vorhanden, vom Verteilergang aus 2 bauliche Rettungswege erreichbar sind, • der Verteilergang mit automatischen Brandmeldern überwacht wird und daher • davon auszugehen ist, dass die anwesenden Personen im Brandfall rechtzeitig ge- warnt werden und sich in Sicherheit bringen können.
4.2.2 Türen im Verlauf von Rettungswegen Die direkten Ausgänge ins Freie und die weiteren Türen im Verlauf von Rettungswegen dürfen nicht verschlossen sein, solange Personen auf sie angewiesen sind. Während der Betriebszeit müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in der erforderlichen Breite geöffnet werden können. Im Bestand sind die Türen im Verlauf der Rettungswege mit Panikschlössern ausgestattet. Damit sind die Anforderungen im Be- stand erfüllt.
4.3 Baulicher Brandschutz der Bauteile
Gem. § 8 \VStättR\ müssen tragende Wände, Pfeiler und Stützen in Gebäuden mit einem Vollgeschoss über der festgesetzten Geländeoberfläche mindestens feuerhemmend sein. Trennwände zwischen Versammlungsräumen, fremden Räumen und Fluren können in Gebäuden mit einem Vollgeschoss über der festgesetzten Geländeoberfläche aus nicht- brennbaren Baustoffen hergestellt sein, wenn Ausgänge mit mindestens der Hälfte der nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Breite unmittelbar ins Freie führen.
Gem. § 9 \VStättR\ muss das Tragwerk von Dächern aus mindestens feuerhemmenden Bauteilen bestehen.
Wie dem am 06.11.1997 genehmigten Bestuhlungsplan zu entnehmen ist, wurden die An- forderungen an den baulichen Brandschutz der Bauteile wie folgt erfüllt:
Angaben zum baulichen Brandschutz der Bauteile auf dem am 06.11.1997 genehmigter Bestuhlungsplan
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Da die abgehängte Decke in der Halle erneuert werden soll, wird der Bestandsschutz für diese aufgehoben. Folglich muss diese nun den Anforderungen des § 5 (3) und (6) \BbgVStättV\ entsprechen: (3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen... (6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidun- gen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen...
Da die Trennvorhänge erneuert werden sollen, wird der Bestandsschutz für diese aufge- hoben. Folglich müssen diese nun den Anforderungen des § 33 (3) \BbgVStättV\ entspre- chen: (3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen...
Diese Anforderungen werden in der Planung berücksichtigt.
Weiterhin ist im Bestand ein Technikraum vorhanden, der an der Außenwand liegt und mittels feuerhemmender Wände und Decke sowie einer feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Tür abgetrennt ist. Dieser soll als Batterieraum genutzt werden.
Hinweis: Weitere raumabschließende Bauteile im Sinne des Brandschutzes sind im Mehr- zweckhallengebäude nicht vorhanden.
4.4 Rohre, Leitungen, Schächte und Kanäle
Da die Leitungsanlagen oberhalb der abgehängte Decke der Halle erneuert werden sollen, wird der Bestandsschutz für diese aufgehoben. Folglich muss deren Verlegung nun den Anforderungen des § 5 (6) \BbgVStättV\ entsprechen:
(6) … In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustof- fen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.
Diese Anforderungen sind in der Planung berücksichtigt.
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5 Anlagentechnischer Brandschutz
5.1 Alarmierungseinrichtungen
Gem. § 18 (3) \VStättR\ müssen in Versammlungsräumen für mehr als 1.500 Besucher Einrichtungen vorhanden sein, um die anwesenden Betriebsangehörigen alarmieren zu können. Diese Versammlungsräume müssen ferner Einrichtungen haben, über die jeder- zeit eine Benachrichtigung der Feuerwehr möglich ist. Somit sind gem. \VStättR\ sowie der \Baugenehmigung\ keine Alarmierungseinrichtungen bauordnungsrechtlich gefordert.
Das Mehrzweckhallengebäude verfügt im Bestand über eine Hausalarmanlage ohne Auf- schaltung auf die Regionalleitstelle Lausitz. Die Anlage besteht im Wesentlichen aus einer Brandmelderzentrale (BMZ), automatischen Meldern in den Verteilergängen und nichtau- tomatischen Meldern an den Ausgängen sowie einer Elektroakustischen Anlage (ELA).
Die Alarmierung der anwesenden Personen erfolgt flächendeckend mittels automatischem Brandfallwarnbetrieb mit automatischer Brandfalldurchsage und insgesamt 26 Lautspre- chern. Die Ansteuerung der ELA erfolgt durch die „Brandmeldeanlage“ mittels aller auto- matischen und nichtautomatischen Melder.
Die Meldungen der BMZ sind auf die BMZ des Gymnasiums aufgeschalten und werden damit an den Wachschutz weitergeleitet. Dieser alarmiert die Feuerwehr.
Die Störungsmeldung der Lautsprecheranlage erfolgt im Hallenwartraum.
Die vorhandene Alarmierungseinrichtung / Hausalarmanlage ist weiterhin bauordnungs- rechtlich nicht erforderlich.
5.2 Rauchabführung Halle
§ 15 \VStättR: (1) Versammlungsräume mit Bühnen- und Szenenflächen müssen in der Decke oder im oberen Bereich von Wänden unmittelbar unter der Decke Rauchabzugsöffnungen oder entsprechend angeordnete Fenster haben. Die Mehrzweckhalle wird jedoch vorrangig für den Schulsport genutzt.
Gem. Auflage Nr. 10 der \Baugenehmigung\ sind die Oberlichter der Halle in die RWA-An- lage mit einzubeziehen.
Auszug aus der \Baugenehmigung, S. 2
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Im Bestand sind 2 Lichtkuppeln im südlichen Feld und 2 Lichtkuppeln im nördlichen Feld mit einer geometrischen Öffnungsfläche von je ca. 1,5 m² = 6 m² gesamt vorhanden. Die Nachströmung kann über das Öffnen von Türen in den Außenwänden der Halle sicher gestellt werden (2 Türen je 2,0 m x 2,4 m = 9,6 m² + 1 Tür 1,0 m x 2,0 m = 2,0 m² => ge- samt ca. 11,6 m²). Die Auslösung der Lichtkuppeln erfolgt automatisch (Glasviole) oder manuell (Notauslöse- kasten).
Damit entspricht die vorhandene Anlage den bauordnungsrechtlichen Anforderungen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung. Es wird Bestandsschutz geltend gemacht.
5.3 Feuerlöscher, Feuerlöscheinrichtungen
Gem. § 18 (1) \VStättR\ sind in Versammlungsräumen oder ihren Nebenräumen oder Flu- ren geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich anzu- bringen.
Gem. § 18 (2) \VStättR\ müssen in den Vorräumen oder Fluren vor Versammlungsräumen für mehr als 800 Besucher mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe der Eingangstü- ren zu den Versammlungsräumen vorhanden sein.
Die Versammlungsstätte ist im Bestand mit Feuerlöschern sowie einem Wandhydranten (nass) ausgestattet. Da für den Wandhydranten kein bauordnungsrechtliches Erfordernis besteht (max. 800 Besucher) und dieser ein hygienisches Problem darstellt, kann dieser ersatzlos zurückgebaut bzw. außer Betrieb genommen werden. In diesem Zusammen- hang ist die Ausstattung mit Feuerlöschern auf Grundlage der ASR A2.2 zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
5.4 Heizungsanlage
Die Wärmeerzeugung erfolgt im Bestand über eine Fernwärmestation. Besondere brand- schutztechnische Anforderungen an den Aufstellraum bestehen nicht.
5.5 Lüftungsanlagen
Die im Bestand vorhandenen Lüftungsanlagen für die Halle, den Kraftraum, die Nebenräu- me sowie die WC-Räume werden nicht wesentlich geändert. Es wird Bestandsschutz gel- tend gemacht. Um Rauchverwirbelungen im Brandfall im Hallenbereich vorzubeugen und eine Rauch- ableitung zu ermöglichen, ist der Feuerwehr die Möglichkeit zu geben, diese Lüftungsanla- ge im Hauswartraum abzuschalten.
Eine Lüfterzentrale nach Punkt 6.4.1 \M-LüAR\ ist weiterhin nicht erforderlich, da an die
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Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Lei- tungen nicht in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse 3) oder Bran- dabschnitte führen.
5.6 Sicherheitsbeleuchtung
Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage soll instandgesetzt werden. Wesentliche Änderungen sind nicht vorgesehen. Damit wird Bestandsschutz geltend gemacht.
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist in folgenden Bereichen vorhanden:
- in der Halle,
- in den Verteilergängen und im Foyer,
- in den Umkleiden und Sanitärräumen,
- im Raum BMZ - NHV,
- für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.
Damit werden die bauzeitlichen Anforderungen im Bestand erfüllt.
5.7 Sicherheitsstromversorgung
Die Hausalarmanlage verfügt über eigene Sicherheitsstromversorgungen (Akkus).
Für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist eine Zentralbatterieanlage vorhanden.
Damit werden die Anforderungen an die Sicherheitsstromversorgung im Bestand erfüllt.
5.8 Funktionserhalt von sicherheitstechnischen Anlagen
Wesentliche Änderungen am Funktionserhalt der sicherheitstechnischen Anlagen sind nicht vorgesehen. Damit wird Bestandsschutz geltend gemacht.
Hinweis: Gem. Abschnitt 5 \MLAR\ müssen die elektrischen Leitungsanlagen von notwendigen Si- cherheitseinrichtungen grundsätzlich so beschaffen sein, dass diese Sicherheitseinrichtun- gen im Falle eines Brandes nicht ausfallen. Sie müssen daher so ausgeführt oder durch Bauteile umkleidet werden, dass sie bei einer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeit- dauer funktionsfähig bleiben. Dies trifft im vorliegenden Fall für die neue Sicherheitsbe- leuchtungsanlage zu. Gem. Abschnitt 5.3.1 \MLAR\ werden Sicherheitsbeleuchtungsanlagen innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder innerhalb eines Treppenraumes, die aus- schließlich der Versorgung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen in diesen Bereichen die- nen, ausgenommen. Die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betra- gen. Da das zu bewertende Gebäude einen Brandabschnitt mit einer Nutzung als Versamm-
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lungsstätte bildet und nur ein Geschoss aufweist, werden an den Funktionserhalt der Si- cherheitsbeleuchtungsanlage keine Anforderungen gestellt.
Die Überschreitung der zulässigen Größe des Brandabschnittes von 1.600 m² um ca. 595 m² stellt eine formelle Abweichung von Abschnitt 5.3.1 \MLAR\ dar. Brandschutztechni- sche Bedenken bestehen aufgrund der vorhandenen Hausalarmanlage nicht.
5.9 Blitzschutzanlage
Gemäß § 6 \VStättR\ müssen Versammlungsstätten Blitzschutzanlagen haben. Gem. Auflage Nr. 9 der \Baugenehmigung\ ist das Gebäude mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
Auszug aus der \Baugenehmigung, S. 2
Die vorhandene Blitzschutzanlage ist durch eine sachkundige Person zu überprüfen und bei Bedarf instandzusetzen.
6 Organisatorischer Brandschutz
Die Anforderungen an den organisatorischen Brandschutz ergeben sich aus Teil VI „Be- triebsvorschriften“ der \VStättR. Diese sind bei Veranstaltungen zu beachten. Es wird dar- auf hingewiesen, dass gem. § 58 (2) \VStättR\ der Betreiber oder sein Beauftragter wäh- rend des Betriebes von Versammlungsstätten ständig anwesend sein muss. Er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.
Gem. § 46 \BbgVStättV\ vom 28.11.2017 war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver- ordnung der betrieblich-organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren § 42 Ab- satz 1 und 2 entsprechend auf bestehende Versammlungsstätten anzupassen.
6.1 Brandschutzordnung
§ 42 \BbgVStättV\ vom 28.11.2017: (1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenen- falls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind
- die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
- die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der ge- samten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind,
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festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räu- mungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Si- cherheitskonzeptes nach § 43 sind.
(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
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die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugs- anlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentra- le,
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die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei ei- ner sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und
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die Betriebsvorschriften.
Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzuneh- men. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehör- de auf Verlangen vorzulegen ist.
Der Nachweis über die Einhaltung der vorgenannten Betriebsvorschriften ist der unteren Bauaufsichtsbehörde bis zur Wiederaufnahme der Nutzung der baulichen Anlage vorzule- gen.
6.2 Räumungskonzept
Aufgrund der Ebenerdigkeit der Versammlungsstätte mit ihren 4 Ausgängen ins Freie ist ein gesondertes Räumungskonzept nicht erforderlich.
6.3 Kennzeichnung der Rettungswege
Im Rahmen der Erneuerung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage sind die Rettungswege mit Rettungswegkennzeichen nach \DIN 4844-1\ zu kennzeichnen.
6.4 Bestuhlungspläne
Die genehmigten Bestuhlungspläne behalten weiterhin Ihre Gültigkeit. Werden weitere An- ordnungen vorgesehen, so ist der Bauaufsichtsbehörde für jede ein besonderer Plan zur Genehmigung vorzulegen. Die Zahl der in den Bestuhlungsplänen genehmigten Besucher- plätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Pla- nes ist in der Nähe des Haupteinganges gut sichtbar anzubringen.
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6.5 Prüfungen
Folgende bauordnungsrechtlich erforderlichen sicherheitstechnischen Anlagen sind gem. \BbgSGPrüfV\ vorhanden bzw. geplant und
- vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
- unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der sicherheitstechnischen Anla- gen sowie
- jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) auf deren Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (wirk-Prinzip-Prüfung) durch einen Prüfsachverständigen überprüfen zu lassen:
Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss • unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, Rauchabzugsanlage Halle, • Sicherheitsstromversorgungen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung. •
Folgende sicherheitstechnischen Anlagen sind vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage sowie wiederkehrend durch Sachkundige auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen: Hausalarmanlage, – Blitzschutzanlage. – Umfang und Zyklus der wiederkehrenden Prüfungen der vorgenannten Anlagen richtet sich nach den Herstellerangaben, Normen bzw. Verwendbarkeitsnachweisen.
Die Anforderungen an die Instandhaltung (Maßnahmen zum Erhalt oder der Wiederher- stellung des funktionsfähigen Zustands) der sicherheitstechnischen Anlagen sowie der Bauprodukte und Bauarten mit brandschutztechnischen Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Herstellerangaben, Normen und Verwendbarkeitsnachweisen. Die Umset- zung der Maßnahmen ist im Rahmen der vorgegeben Wartungen durch den Betreiber schriftlich nachzuweisen.
Hinweis: Es wird davon ausgegangen, dass die Kontrolle der Wartungs- und Prüfmaßnah- men im Rahmen von Brandverhütungsschauen erfolgt.
Feuerschutz- und Rauchschutztüren sind entsprechend der Verwendbarkeitsnachweise regelmäßig zu warten und bei Bedarf instandzusetzen.
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7 Abwehrender Brandschutz
7.1 Erschließung für die Feuerwehr
Die Anforderungen an die Erschließung für die Feuerwehr ergeben sich aus § 3 \VStättR: (1) Rettungswege müssen unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen führen. Die Ret- tungswege müssen neben dem sonstigen Verkehr den Besucherstrom aufnehmen kön- nen. Für die Breite der Rettungswege gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(4) Zufahrten und Durchfahrten für die Feuerwehr müssen mindestens 3 m breit sein. Die Zufahrt für die Feuerwehr ist von den Rettungswegen nach Absatz 1 zu trennen.
Diese Anforderungen sind im Bestand erfüllt.
7.2 Löschwasserversorgung
Die geplanten Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die erforderliche Löschwassermenge. Es wird Bestandsschutz geltend gemacht.
7.3 Feuerwehrzugänge
Der Hauptzugang der Mehrzweckhalle für die Einsatz- und Rettungskräfte ist der nördliche Haupteingang. Weitere Gebäudezugänge befinden sich im Norden (1x) und im Süden (2x). Der gewaltfreie Zugang zum Gebäude wird im Bestand durch das Feuerwehrschlüs- seldepot (FSD Klasse 1) am Haupteingang sichergestellt. Damit sind die Anforderungen an die Zugänglichkeit für die Feuerwehr im Bestand erfüllt.
7.4 Feuerwehrplan
Ein Feuerwehrplan ist nach Kenntnis des Verfassers im Bestand nicht vorhanden. Es liegt im Ermessen der Brandschutzdienststelle, einen Feuerwehrplan anfertigen zu lassen.
8 Schlussbemerkungen
Der vorliegende Brandschutznachweis beinhaltet keine Abweichungen gem. § 67 \BbgBO, keine Erleichterungen gem. § 51 (2) \BbgBO\ und auch keine Abweichung gem. § 86a (1) \BbgBO.
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Er beschreibt bauliche, anlagentechnische, organisatorische und abwehrende Maßnah- men, die auf die vorhandene Nutzung abgestimmt sind.
Unter der Voraussetzung, dass die beschriebenen Maßnahmen im Rahmen der Baumaß- nahme umgesetzt und die Forderungen aus den baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden, bestehen seitens des Unterzeichners keine brandschutztechnischen Bedenken zur weiteren Nutzung der Mehrzweckhalle als für den Schulsport und als Versammlungs- stätte in der beschriebenen Form.
Bei wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen ist zu prüfen, ob eine Fortschreibung des Brandschutznachweises erforderlich wird.
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Legende
im Bestand vorhanden
*
Notwendige Treppe 24 m BMZ - NHV 4.3 Duschen Duschen 7.1 7.2
SiBe 1./2. Rettungsweg Umkleide Waschen Waschen Umkleide Kraftsport 18.2 Duschen Duschen Duschen Duschen 8.1 9.1 9.2 8.2 19.1 7.3 7.4 7.5 7.6 Putzmitt 4 e . l 1 Beh. W 10 C .1 Beh. 1 W 0. C 2 Technik Umkleide Waschen Waschen Umkleide Umkleide Waschen Waschen Umkleide Leh. 18.1 8.3 9.3 9.4 8.4 8.5 9.5 9.6 8.6 6.1
WC WC WC WC Außerhalb dieses Bereichs liegende Flächen sind nicht Teil des Entwurfs. 10.3 Leh. 10.4 10.5 Leh. 10.6 6.2 6.3 Hallenwart 17.3
6 Stg. 300 / 160 OKFF +0,96 Verteilergang OKFF +0,00 5.1 Stehplätze
300 Sitzplätze Feste Tribühne Foyer 12.1 OKFF +0,00 Teleskoptribühne
Mehrzweckraum 17.1
Teeküche Lager 17.2 4.2
WC Herren WC Vorraum 13.3 13.4 5.2
Beh. WC 13.5
WC Damen 13.2 WC Vorraum 13.1
30 m
Lehrer / Sani 3.1
Geräteraum Geräteraum 2.1 2.2 061 / 003 .gtS 6 061 / 003 .gtS 6 A
B
C
Basketball 15,1 / 28,1 D
E
F
Handball 20 / 40
Basketball 13 / 24,7 Basketball 13 / 24,7 Basketball 13 / 24,7 G
H
40,5 2009,5 11,5 466 11,5 1998 40,5
45 726 45 488 40 460 40 460 40 460 40 460 40 460 40 488
771 508 500 500 500 500 500 500 500 508
771 4516
5287
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 425
42
571
54
335
04
335
04
335
04
335
04
335
54
5,704 867
355
375
375
375
355
5,254 5,5404 4516
488 150 150 3728
A
RWA
B B
Halle 1.1
RWA RWA
460 40 54 371 55,88
25 m
Grundlage: Architektenplan Grundriss EG, M 1:100, DatuM: 21.10.2025 (2025_10_21_JNS3_05.01_Grundriss EG) Blattgröße DIN A3, Maßstab 1:200 63,14 BGF Gebäude ca. 2.195 m² Abstellraum
Die Kennzeichnung der Rettungswege richtet sich nach den Arbeits- Verteilergang stättenrichtlinien!
25 m
25 m
RWA
VVeerrtteeiilleerrggaanngg 25 m
0 5 10m
Diese Pläne dienen der Erläuterung und sind nur im Zusammenhang mit dem Textteil des Brandschutznachweises gültig. Es sind nur die raumab- schließenden Funktionen der Bauteile dargestellt.
Erdgeschoss
VISUALISIERTER BRANDSCHUTZNACHWEIS Anlage 1 zum Brandschutznachweis Nr. 225 148
Objekt: Mehrzweckhalle - Erneuerung der ballwurfsicheren Decke Jahnstr. 3 - 9, 03149 Forst (Lausitz) Gebäude: 225 148 Plan: Erdgeschoss Stand: 18.02.2026 Plan-Nr.: B1 Planersteller: Ingenieur- und Sachverständigenbüro Schmidt & Salzmann GbR, L.-Braille-Str. 1, 03044 Cottbus Fon: 0355 4936764, Email: info@bis-ing.de